Juni 1932 zwischen der Klägerin und Br. Otto vor dem Einzelrichter des Landgerichts - Zivilkammer 1 - Heidelberg abgeschlossen wurde, die Hauptsache des vorliegenden Rechtsstreits erledigt ist. Bie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) zu tragen. Biesen Antrag hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 14« Bezember 1946 vor dem Landgericht auf 3 800 HU umgestelltr Im Termin des Einzelrichters vom 13« Juni 1932 war ausweislich des Protokolls des Landgerichts erschienen: die Klägerin mit ihren Prozeßbevollmächtigten, der Beklagte Br. Hf^Avnd Rechtsanwalt Br. B^K^ für Rechtsanwalt Br. den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, außerdem Rechtsanwalt PBHH für den dem Beklagten bestellten Prozeßpfleger Rechtsanwalt SflB. Sa ist unbestritten (siehe Tatbestand des Landgerichtsurteils) »daß bei dem Vergleichsabschluß Rechtsanwalt Br. B< als Vertreter des Frozeßbevollmächtigben Br. nicht mehr anwesend war, sondern nur der Beklagte selbst und Rechta-Js*' anwalt für den Frozeßpfleger, daß letzterer aber nur Vollmacht zur Wahrnehmung des Termins, nicht auch für einen ^ Vergleichsabschluß vom Frozeßpf leger hatte. Bach, dem Tatbestand der Urteile der Vorinstanzen hat im Schlußtermin vor der Kcmmer des Landgerichts die Klägerin 4 beantragt festzusteilen, daß durch den Vergleich vom 13« Junigj-1952 die Verfahren: H • ■ beendet seien, und hat fürsorglich für den Fall, daß das Landgericht nicht einen wirksamen Prozeßvergleich, wohl aber einen wirksamen außergerichtlichen Vergleich für gegeben erachte, die Klage in den oben zu 1, 2 und 4 genannten Verfahren zurückgenommen und beantragt, Er* zu verurteilen, der Klagerücknahme zuzustimmen. nach § 139 BGB kein wirksamer ProzeßVergleich zustandegekommen, veil für einen Teil der Verfahren dem Beklagten ein Pfleger nach $ 1910 Abs 1 BGB bestellt gewesen sei und der Beklagte nach § 53 ZPO insoweit keine wirksamen Prozeßhandlungen habe vornehmen können. Der Prozeßpfleger, der sich nach dem Termin vom 13« Juni 1932 gegen den Vergleich ausgesprochen hatte, habe beim Vergleich nicht mitgewirkt, weil der ihn vertretende Rechtsanwalt P^Bl nur Vollmacht Wahrnehmung des Beweistezmins, nicht aber auch zur vergleich} weisen Erledigung der anderen zwischen den Parteien anhängig Verfahren gehabt habe. Bern Antrag der Klägerin auf Erlassung eines PestBtelli urteile dahin, daß die genannten Prozesse durch den Vergleich der eben kein Prozeßvergleich gewesen sei, beendet sei, köimqj daher nicht stattgegeben werden. Diese Rechtsfolge sei, da die beklagte Partei sie bestreite, urteilsmäßig auszusprechen gewesen, wrb allerdings nur für den gegenwärtigen Rechtsstreit habe geschehen können. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat ohne Widerspruch der Klägerin angezeigt, daß für die Hinterlassenschaft Dr. HflHfts Nachlaßverwaltung angeordnet worden ist, daß aber eine Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich sei, da der Nachlaßverwal- Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zu rückgewiesen, jedoch in Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannt, daß die Hauptsache des vorliegenden Rechtsstreits sowie der obenbezeichneten Klage Sachen 2-5 erledigt sei« 2s hat es bei der Kostenentschei dung des Landgerichts belassen, die Kosten der Berufungsinstanz den Beklagten als Gesamtschuldnern auf erlegt. In der Revisionsverhand-lung hat ihr Prozeßbevollmächtigter erklärt, er trete auch für den Nachlaßverwalter auf.Bie Klägerin hat Zurückweisung der Revision beantragt und erklärt, sie stelle ihre Anträge auch gegen den Nach-laßverwal ter. Der primäre Klagantrag sei jedoch nicht dahin auB-zulegen, daß die Klägerin nur die Feststellung der Beendigung durch Prozeßvergleich angestrebt hätte. Sie habe vielmehr mit dem .Antrag zu dem Ausdruck gebracht, daß nach ihrer Auffassung der Streit beendet sei, wie auch die fürsorgliche Klagrücknahme ergebe, und sie wolle festgestellt haben, daß die beklagte Partei an den Vergleich gebunden sei. Damit ziele der Hauptantrag auf die Feststellung ab, daß die Hauptsache im gegenwärtigen Prozeß und den genannten übrigen Verfahren erledigt sei. Dieser Unterschied habe aber nur für die Klä- * gerin wegen des Vollstreckungstitels Bedeutung, über den Inhalt des Vergleichs sei Dr. H^Hfe sich im klaren gewesen! Die Irrtumsanfechtung der beklagten Partei greife demnach nicht durch, ebensowenig ergebe sich die Unwirksamkeit des Vergleichs aus § 779 BUB. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Eintritt der Nachlaßverwaltung sei für den gegenwärtigen Rechtsstreit mit Rücksicht auf § 246 ZPO ohne jede Bedeutung, ist irrig. Ob aber die Beklagten zu 1) und 2) nach Anordnung der Nachlaßverwaltung noch passiv legitimiert waren, war unabhängig von einer Unterbrechung oder Aussetzung in dem sich fortsetzenden Rechtsstreit zu prüfen (RGZ 50, 362; Baumbach-Lauteav bach ZPO 24. gar anwesend, wenn auch nicht vertreten war, lediglich den Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt und ist, so Dezember 1952 hilfsweise, d.h. für den Fall, daß das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, es liege nur ein wirksamer außergerichtlicher Vergleich vor, die Klage zurückgenommen und beantragt habe, den Beklagten zu verurteilen, der Rücknahme der Klage zuzu- Hie Revision sieht zudem in der Erledigungsfeststellung des Berufungsgerichts, soweit sie die anderen Verfahren betrifft, einen Verstoß gegen § 308' ZPO, da insoweit kein Antrag der Klägerin Vorgelegen habe, diese sich vielmehr begnügt habe, Zurückweisung der Berufung zu beantragen. Vie der Hilfsantrag der Klägerin klar zeigt, hat sie im ersten Rechtszug die Möglichkeit, daß kein Prozeßvergleich zustandegekommen sei, ins Auge gefaßt und für diesen Fall die Klage in einigen der anhängigen Verfahren zurückgenommen, offenbar in Anlehnung an eine in Schrifttum und Rechtsprechung vertretene Auffassung über die Rechtsfolgen eines außergerichtlichen Vergleichs für den Prozeß (Baumbach-Lauter^-bach ZK) Anhang nach $ 307 ZPO Aim 1 A; OLG Ettsaeldorf, DS 1940, 113 O- Venn der von der Klägerin für den Fall eines * lediglich außergerichtlichen Vergleichs eingeschlagene Veg jj# unzulässig war (bedingte Klagerücknahme), so hat die Klägerin eben doch diese rechtliche Gestaltung und keine andere (Feststellung der Erledigung der anderen Prozesse) gewollt. Has Landgericht hat entschieden, daß die Hauptsache (des gegenwärtigen Rechtsstreits) erledigt sei und hierzu ausgeführt; daß der Klageantrag als auf eine derartig^ Feststellung gerichtet auszulegen seii Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug beantragt, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Damit hat sie, soweit noch nicht geschehen, den Antrag auf Feststellung der Erledigung (der Hauptsache im vorliegenden Rechtsstreic) gestellt (RGZ 157» 25). Für die andern Prozesse trifft diese Erwägung allerdings nicht zu und insoweit ist die Rüge der Revision, § 308 ZPO sei vom Berufungsgericht vierletzt, berechtigt. Ohne Bedeutung ist bei dieser Sachlage, ob in der Schlußverhandlung vom 18« Dezember 1952 im ersten Rechtszug die Klägerin hinsichtlich der anderen Verfahren überhaupt noch eine Feststellung begehrt hat, was nach dem Sitzungsprotokoll vom 18. Die Revision leugnet eine Erledigung der Hauptsache deswegen, weil sie nur vorliege, wenn ein Ereignis objektiv den Streit der Parteien gegenstandslos gemacht habe oder wenn beide Parteien dem Gericht gegenüber den Prozeß als erledigt erklärten, während hier die beklagte Partei III, 1), jedoch auch der außergerichtliche Vergleich den Streit der Parteien beendet* \ Saß die beklagte Partei den Vergleich als ungültig bezeichnet und die Erledigung der Hauptsache leugnet, steht nur einer Behandlung der Sache nach § 91 a ZPO, nicht aber der Erledigung der Hauptsache entgegen« fiber ihren Eintritt ist vielmehr zu entscheiden, und zwar jedenfalls in Fällen wie der vorliegende, wo die begehrte Erledigungserklärung sachlich eine Peststellung der Wirksamkeit des Vergleichs in sich schließt, durch Urteil, nicht durch Beschluß (so Rosenberg, Lehrbuch 6« Aufl, a) Sie führt aus, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der von den Parteien gewollte gerichtliche Vergleich nach ihrem Willen überhaupt als außergerichtlicher Denn auch aus § 139 BGB ließe sich die Unwirksamkeit des Vergleichs als eines außergerichtlichen nicht ableitens Daß der Vergleich vom 13« Juni 1932 als Prozeßvergleich gedacht war, unterliegt keinem Zweifel. Ist.dieser Teil des Rechtsgeschäfts nichtig, so ist - nach § 139 BGB - der materielle Vergleich nur wirksam, wenn der Vergleich auch bei Kenntnis der Nichtigkeit der prozessualen Seite geschlossen worden wäre» Das ist eine zwar hypothetische, aber dem Beweis zugängliche Frage, die vom Tatrichter zu entscheiden ist. -i Fall handelt es sich darum, ob die Parteien, wenn ihnen gesagt worden wäre, daß sie keinen wirksamen Prozeßvergleich im Termin schließen könnten, den Vergleich trotzdem geschlos- * sen hätten oder ob sie davon Abstand genommen und etwa einen neuen Termin zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen Juli 1953)« Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß Br. H PP der Unterschied zwischen den beiden Vergleichsarten nicht11 • klar gewesen sein möge, daß aber diese Unterscheidung allen-^ falls für die Klägerin wegen des Vollstreckungstitels, nicht*( aber für Br. Hpp^von Bedeutung gewesen sei. Be- £ sondere Ausführungen hinsichtlich der Klägerin waren entbehrlich, da das Verhalten der Parteien zeigte, daß sie bei den Vergleich für die Klägerin als günstig erachteten und demnach anzunehmen war, daß die Klägerin sich die Vorteile der getroffenen Regelung durch einen außergerichtlichen Vergleich auf jeden Pall hätte sichern wollen, umsomehr als ein - rechtlich verfehlter - Beschluß des Bandgeriohts im S" Ba der Sachverständige fortschreitende Cercbralsclerose festgestellt habe, habe das Berufungsgericht den Antrag der beklagten Partei im gegenwärtigen Rechtsstreit über die Zurechnungsfähigkeil des Beklagten zur Zeit des Verglcichsabschlus3es, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht ablehnen dürfen. überdies sei, so meint die Revision, auch § 139 ZPO verletzt, da die Beklagten die Ärztin der Klägerin auf entsprechende Frage des* Oberlandesgerichts als Zeugin dafür hätten benennen können, daß sie - die Ärztin - schon seit Jahren anläßlich ihrer Besuche im Hause HBIB die Geschäftsunfähigkeit des Br. HBIB wegen Paranoia festgestellt habe» Allerdings kam es für das Oberlandesgericht im Scheidungsstreit nur darauf an, ob zur Zeit der Klageerhebung und der späte-renm wegen Anwaltswechsels notwendigen, zweiten Erteilung einer Prozeßvollmacht der Kläger geschäftsfähig war» Bas i Oberlendesgericht spricht aber ganz allgemein aus, daß das Mit dem Vorbringen der beklagten Partei, der Vergleichsabschluß selbst beweise die Geschäftsunfähigkeit Pr. H^H^b, hat das Berufungsgericht sich auseinandergesetzt. Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht von der Einholung des Gutachtens abgesehen hat und die Geschäftsfähigkeit bejaht, so lag darin kein Verstoß gegen 5 286 ZPO. Pie Entscheidung im Kostenpunkt (SS 92, 100 ZPO) be- ) ruht auf folgenden Erwägungens Pa die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) unterlegen ist, hat sie die ihnen entstandenen Kosten zu ersetzen. der Nachlaßveiwaltung zu dem Teil begründet war, .ändert, da die ■ Klägerin ihren Antrag gegen die Beklagten zu 1) und 2) trotz deren Widerspruch aufrecht erhalten hat, an der vollen Koste*» tragungspflicht nichts» Die Klägerin hat mit Rücksicht auf dieses ihr Unterliegen jedenfalls auch einen teil ihrer eige-nen Kosten zu tragen. Da diese Regelung mit der ii* Vergleich getroffenen übereinstimmt, kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft (§ 308 Abs 2 ZPO), daß mangels entsprechender Anfechtung die Klägerin mit den im ersten Rechtszug ihr auf erlegten Kosten belastet blel-• «
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2_28.53/51
Verkündet am 29« September 1956 Hirth, Justizangestellter ala Urkundabeamter der Geschäfts-atelle
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Im Hamen dea Volkes In dem Rechtsstreit
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Nachlaß des Br. Otto H| Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« September 1956 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Br« lasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler, Br. Großmann und Br. Boraohel
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16Februar 1955 wird aufgehoben und das Urteil der.1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29» Januar 1955 abgeändert» Zusammenfaasend wird folgendermaßen erkannt:
Zur Haupt Bache:
Unter Zurückweisung des Erledigungsantrags in der Richtung gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird in der Richtung gegen den Beklagten zu 3) .festgestellt» daß durch den Vergleich, der am 13. Juni 1932 zwischen der Klägerin und Br. Otto vor dem Einzelrichter des
Landgerichts - Zivilkammer 1 - Heidelberg abgeschlossen wurde, die Hauptsache des vorliegenden Rechtsstreits erledigt ist. Insoweit werden Berufung und Revision zurückgewiesen.
Im Kostenpunkt:
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Bie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) zu tragen. Ber Beklagte zu 3) und die Klägerin tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte, außerdem jeder die eigenen Kosten.
Von Rechts wegen
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43
Tatbestand:
Per ursprüngliche Beklagte Br. Otto HBHB war mit der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe stammen die Beklagten zu 1) und 2). Bie Ehe Br. mit der Klägerin ist rechtskräftig geschieden werden. Koch vor der Rechtskraft des Schcidungsurteils hat die Klägerin . unter dem 18. Juni 1948 auf Zahlung von 33 000 HU nebst Zinsen geklagt. Biesen Antrag hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 14« Bezember 1946 vor dem Landgericht auf 3 800 HU umgestelltr
Im Termin des Einzelrichters vom 13« Juni 1932 war ausweislich des Protokolls des Landgerichts erschienen: die Klägerin mit ihren Prozeßbevollmächtigten, der Beklagte Br. Hf^Avnd Rechtsanwalt Br. B^K^ für Rechtsanwalt Br. den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten,
außerdem Rechtsanwalt PBHH für den dem Beklagten bestellten Prozeßpfleger Rechtsanwalt SflB. Nach der Beweisaufnahme wurde ein Vergleich zu Protokoll des Einzolrichters genommen. Sein § 6 lautet:
Bie Parteien sind sich darüber einig, daß durch diesen Vergleich sämtliche beim Landgericht Heidelberg anhängigen Prozesse gleichen und umgekehrten Betreffs ihre Erledigung gefunden haben.
1. Landgericht Heidelberg 1-0-166/51 (früher 0 27/46)
in Sa. Frau Margarete gegen Br. HBHB we-
gen Aufhebung der Verwaltung und.Nutznießung.
2. Landgericht Heidelberg 1-0-104/51 in Sachen Br.
Otto HBBH gegen Margarete H^HB wegen Löschungsbewilligung.
5. Landgericht Heidelberg 2-0-58/49 in Sachen Frau Margarete HdR gegen Br. Otto HflBP wegen Feststellung.
4« Landgericht Heidelberg 1-Q-6/51 in Sachen Margarete H^BBfrgegen 3)r. Otto H^Bfcwegen einstweiliger 'VerfOgung.
Sa ist unbestritten (siehe Tatbestand des Landgerichtsurteils) »daß bei dem Vergleichsabschluß Rechtsanwalt Br. B< als Vertreter des Frozeßbevollmächtigben Br. nicht
mehr anwesend war, sondern nur der Beklagte selbst und Rechta-Js*' anwalt für den Frozeßpfleger, daß letzterer aber nur
Vollmacht zur Wahrnehmung des Termins, nicht auch für einen ^ Vergleichsabschluß vom Frozeßpf leger hatte. £ ■
Im Protokoll vom 15* Juni 1952 finden sich folgende Feststellungen: "Bei Aufruf erschienen:
1. die Klägerin und Rechtsanwalt Bz4Ml
2. der Beklagte und Rechtsanwalt Br. Bi für Rechtsanwalt Br. S(
3.
Rechtsanwalt pr. pfleger Rechtsanwi
für den Prozeß-Br. 94
Rechtsanwalt BtfBfc entfernte sich alsbald wieder. (Folgt Zeugenvernehmung). Bio Parteien schlossen hierauf nach ein-' gehender Besprechung der Sachlage unter Mitwirkung ihrer /
Vertreter sowie des Prozeßpflegers des Beklagten folgenden ^
Vergleich:11 *5
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Bach, dem Tatbestand der Urteile der Vorinstanzen hat im Schlußtermin vor der Kcmmer des Landgerichts die Klägerin 4 beantragt festzusteilen, daß durch den Vergleich vom 13« Junigj-1952 die Verfahren: H
1« 1-0-167/51 (vorliegender Fro.efi)
2. 1-0-166/51
3. 1-0-104/51
4» 2-0- 58/49 und
5. 1-Q- 6/51
• ■ beendet seien, und hat fürsorglich für den Fall, daß das Landgericht nicht einen wirksamen Prozeßvergleich, wohl aber einen wirksamen außergerichtlichen Vergleich für gegeben erachte, die Klage in den oben zu 1, 2 und 4 genannten Verfahren zurückgenommen und beantragt, Er* zu verurteilen,
der Klagerücknahme zuzustimmen.
Eie Klägerin 1st der Auffassung, der Vergleich sei ein wirksamer Prozeßvergleich, mindestens sei er aber als außere-gerichtlicher Vergleich rechtsgültig.
Eer Beklagte Er. H^l^hat Klagabweisung beantragt.
Br hat bestritten, daß ein rechtsgültiger Prozeßvergleich oder außergerichtlicher Vergleich zustandegekozamen sei.
Eas Landgericht hat durch Urteil erkanntt
Eie Hauptsache 1st erledigt.
Eie bis zu dem 13. Juni 1952 entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben« Eie nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen.
Eas Landgericht hält den Vergleich wegen der Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beim Abschluß für keinen wirksamen Prozeßvorgleich. Aber auch im Palle der Anwesenheit wäre, so meint das Landgericht, jedenfalls
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nach § 139 BGB kein wirksamer ProzeßVergleich zustandegekommen, veil für einen Teil der Verfahren dem Beklagten ein Pfleger nach $ 1910 Abs 1 BGB bestellt gewesen sei und der Beklagte nach § 53 ZPO insoweit keine wirksamen Prozeßhandlungen habe vornehmen können. Der Prozeßpfleger, der sich nach dem Termin vom 13« Juni 1932 gegen den Vergleich ausgesprochen hatte, habe beim Vergleich nicht mitgewirkt, weil der ihn vertretende Rechtsanwalt P^Bl nur Vollmacht Wahrnehmung des Beweistezmins, nicht aber auch zur vergleich} weisen Erledigung der anderen zwischen den Parteien anhängig Verfahren gehabt habe.
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Bern Antrag der Klägerin auf Erlassung eines PestBtelli urteile dahin, daß die genannten Prozesse durch den Vergleich der eben kein Prozeßvergleich gewesen sei, beendet sei, köimqj daher nicht stattgegeben werden. Er sei aber trotz der fürsorglichen Klagerücknahme als Erklärung, daß die Hauptsache erledigt sei, auszulegen. Da der Vergleich als aiißergericht-£E* licher wirksam sei, sei in der Tat die Hauptsache erledigt. Diese Rechtsfolge sei, da die beklagte Partei sie bestreite, urteilsmäßig auszusprechen gewesen, wrb allerdings nur für den gegenwärtigen Rechtsstreit habe geschehen können.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Naoh seinem währenüjj’ des zweiten Rechtszuges am VBHHR1953 eingetretenen Tode sind die Beklagten zu 1) und 2) als seine gesetzlichen Erbend in den Rechtsstreit eingetreten. Sie haben beantragt, das ^ landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Ihr Prozeßbevollmächtigter hat ohne Widerspruch der Klägerin angezeigt, daß für die Hinterlassenschaft Dr. HflHfts Nachlaßverwaltung angeordnet worden ist, daß aber eine Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich sei, da der Nachlaßverwal-
ter dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) Vollmacht erteilt habe«
Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zu rückgewiesen, jedoch in Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannt, daß die Hauptsache des vorliegenden Rechtsstreits sowie der obenbezeichneten Klage Sachen 2-5 erledigt sei« 2s hat es bei der Kostenentschei dung des Landgerichts belassen, die Kosten der Berufungsinstanz den Beklagten als Gesamtschuldnern auf erlegt.
Bie Beklagten zu 1) und 2) haben mit dem Antrag auf Klagabweisung Revision eingelegt. In der Revisionsverhand-lung hat ihr Prozeßbevollmächtigter erklärt, er trete auch für den Nachlaßverwalter auf.
Bie Klägerin hat Zurückweisung der Revision beantragt und erklärt, sie stelle ihre Anträge auch gegen den Nach-laßverwal ter.
Entscheidungsgründe 8 A.
Bas Berufungsgericht führt aus:
1. Bie Erben Br. hätten den Rechtsstreit als
Rechtsnachfolger auf genommen. Ob eine Nachlaßverwaltung angeordnet sei oder nicht, sei nach $ 246 ZPO unerheblich.
2. Ber Vergleich sei wegen der fehlenden Mitwirkung
des -Prozeßbevollmächtigten des Br. kein Prozeßver-
gleich. Bas VergleichBprotokoll bezeuge zwar seine Mitwir-
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kung. 3)a sie aber unstreitig nicht gegeben gewesen sei, müsse der wirkliche Sachverhalt maßgebend sein. Der primäre Klagantrag sei somit, soweit er nur die Feststellung der Beendigung (des Hechtsstreits) durch Prozeßvergleich begehre, unbegründet.
3. Der primäre Klagantrag sei jedoch nicht dahin auB-zulegen, daß die Klägerin nur die Feststellung der Beendigung durch Prozeßvergleich angestrebt hätte. Sie habe vielmehr mit dem .Antrag zu dem Ausdruck gebracht, daß nach ihrer Auffassung der Streit beendet sei, wie auch die fürsorgliche Klagrücknahme ergebe, und sie wolle festgestellt haben, daß die beklagte Partei an den Vergleich gebunden sei. Damit ziele der Hauptantrag auf die Feststellung ab, daß die Hauptsache im gegenwärtigen Prozeß und den genannten übrigen Verfahren erledigt sei. Der so verstandene Klagantrag, fährt das das Oberlandesgericht fort, sei begründet, weil der Vergleich auf der Seite der beklagten Partei durch Dr. persönlich wirksam als außergerichtlicher
Vergleich abgeschlossen worden sei. Die Prozeßpflegschaft habe Dr. H^Hfc nickt prozeßunfähig gemacht. Er sei auch nicht entmündigt gewesen. Seine Geschäftsfähigkeit sei zwar im ScheidungBrechtsstreit bezweifelt, jedoch trotz eines entgegenstehenden Gutachtens vom Oberlandesgericht als Berufungsinstanz mit eingehender Begründung bejaht worden.
Dem nicht beizutreten, bestehe kein Anlaß.
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Dr. Heimle möge im Vergleichstermin der Unterschied ! zwischen Prozeßvergleich und Parteivergleich nicht klar i gewesen sein. Dieser Unterschied habe aber nur für die Klä- * gerin wegen des Vollstreckungstitels Bedeutung, über den Inhalt des Vergleichs sei Dr. H^Hfe sich im klaren gewesen!
er habe auch nicht etwa geglaubt, daß der Vergleich ohne seinen Prozeßbevollmächtigten keine Wirkung habe. Die Irrtumsanfechtung der beklagten Partei greife demnach nicht durch, ebensowenig ergebe sich die Unwirksamkeit des Vergleichs aus § 779 BUB.
B.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Eintritt der Nachlaßverwaltung sei für den gegenwärtigen Rechtsstreit mit Rücksicht auf § 246 ZPO ohne jede Bedeutung, ist irrig. Der Umstand, daß die Beklagten zu 1) und 2) durch einen Prozeßbevollmächtigten im Rechtsstreit vea>-treten waren, hatte lediglich die Folge, daß der Rechtsstreit durch die Nachlaßverwaltung nicht unterbrochen wurde, die in § 249 ZPO genannten Folgen also nicht eintraten« . Ob aber die Beklagten zu 1) und 2) nach Anordnung der Nachlaßverwaltung noch passiv legitimiert waren, war unabhängig von einer Unterbrechung oder Aussetzung in dem sich fortsetzenden Rechtsstreit zu prüfen (RGZ 50, 362; Baumbach-Lauteav bach ZPO 24. Aufl, Aim 2 b zu § 246 ZPO; Jonas-Schönke-Pohle ZPO 18. Aufl $ 246 IV), umsomehr als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die weitere Passivlegitimation der Erben bestritten hatte (Schriftsatz vom 3* Januar 1955)»
Gemäß § 1984 Abs 1 Satz 3 BGB kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, nach der Anordnung der Nachlaßverwaltung nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden. Eine nach diesem Zeitpunkt erhobene Klage wegen einer Nachlaßverbindlichkeit gegen den Erben selbst 1st abzuweisen, (OLG 2, 160; RGEK 10. Aufl § 1984 Ann 4)« Allerdings kann ein Nachlaßgläubiger seinen Anspruch gegen den Erben trotz Anordnung der Nachlaßverwaltung mit Erfolg weiter geltend
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machen, wenn der Erbe allgemein oder gerade ihm gegenüber unbeschränkbar haftet (RGRK aäO; Jonas-Schönke-Pohle § 241,
I, 5)* Will der Gläubiger eine solche persönliche Haftung der Erben neben der Nachlaß Verwaltung geltend machen, so muß 'er den Verlust des Hechts auf beschränkte Haftung gegen den Erben darlegen und es kann, da die Erwirkung eines Titels zur Vollstreckung in den Nachlaß nicht in Präge steht, die Frage der beschränkten Haftung nicht, wie sonst, unter Verurteilung des Erben der Vollstreckung überlassen bleiben (§ 780 ZPO). Riese Grundsätze gelten entsprechend, wenn während des Prozesses gegen den Erben Nachlaßverwaltung S. angeordnet wird (Eccius Gruchot 43t 624/25)* demgemäß hätte ß.
die Klägerin Gründe für die unbeschränkbare :üaf tung del: -ErbeiH'
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darlegen müssen, wenn sie die Rechtsgültigkeit des Verpflicht J-tungen des Erblassers enthaltenden Vergleichs durch den *•£’
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Peststellungsantrag den Beklagten zu 1) und 2) gegenüber verfolgt. Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der der Nachlaßverwalter so-
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gar anwesend, wenn auch nicht vertreten war, lediglich den Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt und ist, so
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weit ersichtlich, auf die durch die Anordnung der Nachlaß*-Verwaltung eingetretene Rechtsfolge gar nicht elngcgangen«
Der Erledigungsantrag gegen die Erben hätte daher, wie der ^ Revision zuzugeben ist, zurückgewiesen werden müssen.
Fraglich kann sein, ob die Klage noch in der Revlsions-instanz gegen den Nachlaßverwalter gerichtet werden kann, ftf wie das geschehen ist. Da der Nachlaßverwalter nach der / freilich nicht unbestrittenen Rechtsprechung Partei kraft Amts ist (Nachweise bei Jonas-Schönke-Pohle vor 8 50,1, 2 /. j
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Fußnote 19), ist an sich ein Parteiwechsel in der Revisions- t Instanz gegeben. Ein solcher wird (mit Rücksicht auf das We-.3
sen der Revision als der Nachprüfung, einer ürfcscheidung gegen eine bestimmte Partei) allgemein als unzulässig erachtet (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl, $ 41, III 2; Jonas-Schönke-Pohle § 561,
II 1; RGZ 160, 204 [212/213]). Dem ist grundsätzlich zu-zustimmen. Per Eintritt der Nachlaßverwaltung ist jedoch auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (Jonas-Schönke-Pohle § 561 II 2.b),da die §§ 239 ff ZPO auch im Revisionsrechtszug gelten *(§ 557 ZPO). Dabei muß auch die durch die
eingetretene Veränderung bedingte neue Antragstellung hin-«
sichtlich der Person zulässig sein (hierzu Jonas-Schönke-Pohle § 268, IIs keine Klagänderung bei Änderung der Prozeßsubjekte in den Fällen der §§ 239 ff ZPO), da die Unterbrechung und Aussetzung gerade mit diesem Zweck dienen soll.
Bel dieser Betrachtung erscheint es aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit gerechtfertigt, mit Rücksicht auf eine während der Vorinstanz unbcstrittenemaßen angeordnete Nach-laßverwal fcung es zuzulassen, daß die ursprünglich gegen die Erben gerichtete Klage noch in der Revisicnsin3tanz gegen den Nachlaßverwalter gerichtet wird, jedenfalls wenn der Nachlaßverwalter, wie hier, erklärt, daß er in den PPozeß ein trete-(BGH 13, VII, 56, VI ZR 32/55; zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
G.
1. Die Revision bekämpft die Auslegung des Klagantrags durch das Berufungsgericht. Sie weist darauf hin, daß die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1952 hilfsweise, d.h. für den Fall, daß das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, es liege nur ein wirksamer außergerichtlicher Vergleich vor, die Klage zurückgenommen und beantragt habe, den Beklagten zu verurteilen, der Rücknahme der Klage zuzu-
stimmen. Nach Ansicht der Revision hätte sich der Erstrichter, wenn er einen Prozeßvergleich verneinte, mit dem Hilf Bantrag befassen müssen. Hie Revision sieht zudem in der Erledigungsfeststellung des Berufungsgerichts, soweit sie die anderen Verfahren betrifft, einen Verstoß gegen § 308' ZPO, da insoweit kein Antrag der Klägerin Vorgelegen habe, diese sich vielmehr begnügt habe, Zurückweisung der Berufung zu beantragen.
f
Hie Einwendungen der Revision sind zu dem Teil begründet.
Vie der Hilfsantrag der Klägerin klar zeigt, hat sie im ersten Rechtszug die Möglichkeit, daß kein Prozeßvergleich zustandegekommen sei, ins Auge gefaßt und für diesen Fall die Klage in einigen der anhängigen Verfahren zurückgenommen, offenbar in Anlehnung an eine in Schrifttum und Rechtsprechung vertretene Auffassung über die Rechtsfolgen eines außergerichtlichen Vergleichs für den Prozeß (Baumbach-Lauter^-bach ZK) Anhang nach $ 307 ZPO Aim 1 A; OLG Ettsaeldorf, DS 1940, 113 O- Venn der von der Klägerin für den Fall eines * lediglich außergerichtlichen Vergleichs eingeschlagene Veg jj# unzulässig war (bedingte Klagerücknahme), so hat die Klägerin eben doch diese rechtliche Gestaltung und keine andere (Feststellung der Erledigung der anderen Prozesse) gewollt.
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Ob der.Hilfsantrag der Klägerin in entsprechender Anwen-dung des f 140 BGB in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umgedeutet werden könnte (Rosenberg, Lehrbuch $ 74 II a.E.), kann aus folgender Erwägung unerör-tert bleiben:
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Has Landgericht hat entschieden, daß die Hauptsache (des gegenwärtigen Rechtsstreits) erledigt sei und hierzu
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ausgeführt; daß der Klageantrag als auf eine derartig^ Feststellung gerichtet auszulegen seii Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug beantragt, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Damit hat sie, soweit noch nicht geschehen, den Antrag auf Feststellung der Erledigung (der Hauptsache im vorliegenden Rechtsstreic) gestellt (RGZ 157» 25). Für die andern Prozesse trifft diese Erwägung allerdings nicht zu und insoweit ist die Rüge der Revision, § 308 ZPO sei vom Berufungsgericht vierletzt, berechtigt. Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Revision kann daran nichts ändern, da mit dem blossen Antrag auf Zurückweisung der Berufung die Klägerin ihren etwaigen weitergehenden Klageantrag bezüglich der anderen Verfahren fallen gelassen hatte, somit in der Revisionsinstanz ein unzulässiger neuer Antrag vorläge (Baumbach-Lau-terbach ZPO § 561 Anm 2 B; OGEZ 1, 72). Ohne Bedeutung ist bei dieser Sachlage, ob in der Schlußverhandlung vom 18« Dezember 1952 im ersten Rechtszug die Klägerin hinsichtlich der anderen Verfahren überhaupt noch eine Feststellung begehrt hat, was nach dem Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 1952 zweifelhaft sein kannte, da der Fcsts bcllungsantrag ausweislich des Protokolls nur verlesen wurde, soweit er sich auf den gegenwärtigen Rechtsstreit bezog. Desgleichen kann offen bleiben, ob der Streit über die Erledigung eines Prozesses in einem anderen Rechtsstreit als dem, dessen Erledigung strittig ist, entschieden werden kann.
2. Die Revision leugnet eine Erledigung der Hauptsache deswegen, weil sie nur vorliege, wenn ein Ereignis objektiv den Streit der Parteien gegenstandslos gemacht habe oder wenn beide Parteien dem Gericht gegenüber den Prozeß als erledigt erklärten, während hier die beklagte Partei
naoh wie vor das Zustandekommen eines Vergleiches wie die Ansprache der Klägerin bestritten habe«
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Sie Auffassung der Revision 1st zu eng« Auch ein außer. y gerichtlicher Vergleich macht die ursprüngliche Klage ge- 4 genstandslos, erledigt die Hauptsache (Rosenberg; Lehrbuch ’ f 79, III 4 S 351 j OLG XXlBeeldorf, JV7 1924, 162215), da snx*' nur der gerichtliche Vergleich die Rechtshängigkeit beseitigt (RGZ 65, 423; 142, 1 ff; Rosenberg, Lehrbuch § 128,
III, 1), jedoch auch der außergerichtliche Vergleich den Streit der Parteien beendet* \ Saß die beklagte Partei den Vergleich als ungültig bezeichnet und die Erledigung der Hauptsache leugnet, steht nur einer Behandlung der Sache nach § 91 a ZPO, nicht aber der Erledigung der Hauptsache entgegen« fiber ihren Eintritt ist vielmehr zu entscheiden, und zwar jedenfalls in Fällen wie der vorliegende, wo die begehrte Erledigungserklärung sachlich eine Peststellung der Wirksamkeit des Vergleichs in sich schließt, durch Urteil, nicht durch Beschluß (so Rosenberg, Lehrbuch 6« Aufl,
§ 126 I, 2 c S 583 und § 79 III 4 -S 345, anders nunmehr
- Beschluß - 7« Aufl S 593 und 332; siehe auch BGHZ 16,
167).
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3. Es kommt demnach darauf an, ob ein außergerichtlicher Vergleich wirksam abgeschlossen worden ist. Die Revision erhebt hier Bedenken ina doppelter Richtung:
a) Sie führt aus, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der von den Parteien gewollte gerichtliche Vergleich nach ihrem Willen überhaupt als außergerichtlicher
9demgemäß eine Einrede gegen die Fortsetzung dee Prozesses gibt (RGZ 142, 1 [4]).
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Vergleich aufrecht erhalten bleihen könne, wobei gemäß $ 139 BGB der Regelfall sei» daß die Richtigkeit oder Unwirksamkeit als ProzeBvergleich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vergleiches nach sich ziehe« Das Berufungsgericht habe auch die Voraussetzungen für eine * Umdeutung des nicht gültigen Prozeßvergleichs in einen gültigen außergerichtlichen Vergleich nicht festgestellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16,
388 [390]| ebenso BAU NJW 1936, 1213 [1216]) hat der Prozeßvergleich eine Doppelnatur. Er ist sowohl eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozeßrechts richtet, wie auch ein Rechtsgeschäft, für das die Regeln des materiellen Rechts gelten. Ob auf diese Rechtsfigur § 139 BGB entsprechend anzuwenden ist» wenn der prozessuale Teil nicht wirksam 1st (Rosenberg § 128 III 1; RG WarnRspr 1909 Nr 294) kann offen bleiben. Denn auch aus § 139 BGB ließe sich die Unwirksamkeit des Vergleichs als eines außergerichtlichen nicht ableitens Daß der Vergleich vom 13« Juni 1932 als Prozeßvergleich gedacht war, unterliegt keinem Zweifel.
Die prozessuale Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches entfaltet er aber nicht. Ist.dieser Teil des Rechtsgeschäfts nichtig, so ist - nach § 139 BGB - der materielle Vergleich nur wirksam, wenn der Vergleich auch bei Kenntnis der Nichtigkeit der prozessualen Seite geschlossen worden wäre» Das ist eine zwar hypothetische, aber dem Beweis zugängliche Frage, die vom Tatrichter zu entscheiden ist. Im vorliegenden . -i Fall handelt es sich darum, ob die Parteien, wenn ihnen gesagt worden wäre, daß sie keinen wirksamen Prozeßvergleich im Termin schließen könnten, den Vergleich trotzdem geschlos- * sen hätten oder ob sie davon Abstand genommen und etwa einen neuen Termin zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen
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eines wirksamen ProzeßVergleichs sich hätten gehen lassen.
Wie, der Revision zuzugehen ist9 enthält das Berufungsur-teil hierüber keine ausdrückliche Peststellung. Bas Berufungsgericht hat die Präge, oh der materielle Teil allein abgeschlossen worden wäre, aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bejahen wollen. Bie beklagte Partei hatte be-hauptet, Br. habe keine Erklärung des Inhalts abgeben
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wollen, daß ein (lediglich) außergerichtlier Vergleich abgeschlossen werde (Schriftsatz vom 9« März 1953 S 3 R). Bie Klägerin ist dem entgegengetreten (Schriftsatz vom 3. Juli 1953)« Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß Br. H PP der Unterschied zwischen den beiden Vergleichsarten nicht11 • klar gewesen sein möge, daß aber diese Unterscheidung allen-^ falls für die Klägerin wegen des Vollstreckungstitels, nicht*( aber für Br. Hpp^von Bedeutung gewesen sei. Für ihn sei 2 es nur darauf angekommen, ob er sich verpflichtete. Ein Par^-|] teivergleich sei für ihn eine weniger gefährliche Verpflicht • tung gewesen als ein Prozeßvergleich. Biesen Ausführungen * kann die mittelbare Peststellung entnommen werden, daß Br. Hfll^pden Vergleich auf jeden Pall geschlossen hätte. Be- £ sondere Ausführungen hinsichtlich der Klägerin waren entbehrlich, da das Verhalten der Parteien zeigte, daß sie bei den Vergleich für die Klägerin als günstig erachteten und demnach anzunehmen war, daß die Klägerin sich die Vorteile der getroffenen Regelung durch einen außergerichtlichen Vergleich auf jeden Pall hätte sichern wollen, umsomehr als
ein - rechtlich verfehlter - Beschluß des Bandgeriohts im S"
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Vergleichstermin, der Klägerin werde eine Widerrufsfrist Vorbehalten, in ihr die Vorstellung erwecken mußte, sie und nur sie habe die Möglichkeit vom Vergleich noch zurück- rf zutreten. Bie Wirksamkeit des Vergleichs als eines außerge- ^ richtlichen wird demnach durch die Ungültigkeit des prozes- • sualen Teils nicht beeinträchtigt.
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b) Sie Revision rügt weiter, die Feststellung des Berufungsgerichtes, Br. HBHI sei bei Abschluß des Vergleichs geschäftsfähig gewesen, beruhe auf Verletzung des Prozeßrechts. Im Scheidungsurteil habe das Oberlandesgericht nicht für den Zeitpunkt des hier strittigen Vergieichsab- . Schlusses die Geschäftsfähigkeit Br. festgestellt,
vielmehr sich lediglich mit der Frage befaßt, ob Br. HBB z.Zto der Erhebung der Scheidungsklage und zur Zeit der Erteilung der Prozeßvollmaoht an seinen zweiten Prozeßbevollmächtigten (April 1950) geschäftsfähig gewesen sei. Entgegen dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Br. UBIB habe das Oberlandesgericht im Scheidungsstreit die Geschäftsfähigkeit bejaht, weil Br. HBB noch ln der Lage gewesen sei, selbständig Eeisen sogar nach Übersee zu machen.
Ba der Sachverständige fortschreitende Cercbralsclerose festgestellt habe, habe das Berufungsgericht den Antrag der beklagten Partei im gegenwärtigen Rechtsstreit über die Zurechnungsfähigkeil des Beklagten zur Zeit des Verglcichsabschlus3es, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht ablehnen dürfen. überdies sei, so meint die Revision, auch § 139 ZPO verletzt, da die Beklagten die Ärztin der Klägerin auf entsprechende Frage des* Oberlandesgerichts als Zeugin dafür hätten benennen können, daß sie - die Ärztin - schon seit Jahren anläßlich ihrer Besuche im Hause HBIB die Geschäftsunfähigkeit des Br. HBIB wegen Paranoia festgestellt habe»
Auch diese Revisionsrügen sind nicht begründet. Allerdings kam es für das Oberlandesgericht im Scheidungsstreit nur darauf an, ob zur Zeit der Klageerhebung und der späte-renm wegen Anwaltswechsels notwendigen, zweiten Erteilung einer Prozeßvollmacht der Kläger geschäftsfähig war» Bas i Oberlendesgericht spricht aber ganz allgemein aus, daß das
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Gutachten in seiner Begründung wie in seinem zusanmenfas-senden Ergebnis nicht überzeugend sei, und stellt fest, daß der Kläger für seinen Scheidungsprozeß "prozeßfähig war und ist**. Dabei genügte freilich die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 612 ZPO) aber um diese konnte es sich, da die ln § 114 BGB genannten behördlichen Akte nicht Vorlagen, nicht handeln. Die Feststellung der mindestens beschränkten Geschäftsfähigkeit war also in Wahrheit eine solche der unbeschränkten. Das Gutachten Dr. hebt
Bl 23 R die Möglichkeit der Wiederkehr bereits ln einem Fall aufgetretener arteidoskleriotischer Verwirrtheit hervor, bejaht daher die Kotwendigkeit eines Schutzes für Dr..
und seine Umwelt und kommt so cu der Annahme der Geschäftsunfähigkeit. Richtig ist, daß seit dem oberlandesgerichtlichen Urteil in der Scheidungscache vom 7. März 1951 ein Jahr und seit der Begutachtung durch Dr. M^HB|vom 30. Hovember 1949 bis zu dem hier in Frage kommenden Zeitpunkt -('13. Juni 1952) zweieinhalb Jahre vergangen sind. Aber außer der nicht näher substantiierten Angabe, bei Dr. sei
die Cerebralsclerose in den letzten Jahren weiber vorgeschritten, hat die beklagte Partei den Berufungsrechtszug vorgebracht,• der Beklagte sei zwar zeitweise zurechnungsfähig gewesen, sei aber im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches es nicht gewesen, weil die länger dauernde Verhandlung seine verminderte geistige Spannkraft überschritten habe. Hierfür hat die beklagte Partei sich auf zu erholendes Sachverständigengutachten berufen. Den stand die Feststellung des Landgerichts gegenübor, daß das Auftreten des Dr. vor Gericht und seine Teilnahme am Verhandlungs-
geschehen zu der Überzeugung führten, er sei insbesondere im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses voll geschäftsfähig gewesen. Eine unmittelbare Hachprüfung des geistigen Zustands Dr. war durch seinen Tod unmöglich geworden,
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bei bestehendem Zweifel war die Geschäftsfähigkeit zu be-J&- . hen. Mit dem Vorbringen der beklagten Partei, der Vergleichsabschluß selbst beweise die Geschäftsunfähigkeit Pr. H^H^b, hat das Berufungsgericht sich auseinandergesetzt. Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht von der Einholung des Gutachtens abgesehen hat und die Geschäftsfähigkeit bejaht, so lag darin kein Verstoß gegen 5 286 ZPO. Pas Berufungsgericht konnte auch annehmen, daß die beklagte Partei einen '
ärztlichen Zeugen, der Beobachtungen zur Bestätigung der Geschäftsunfähigkeit machen konnte, ohne Aufforderung des Gerichtes von sich* aus benannt hätte, wenn ein solcher zur Verfügung gestanden hätte. In der Unterlassung einer Frage in dieser Bichtung lag kein Verstoß gegen § 139 ZPO.
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Bach alledem erwies sich die Berufung und Revision der Beklagten zu 1) und 2) deswegen als berechtigt, weil ihre Passivlegitimation weggefallen ist. Per Antrag auf Feststellung der Erledigung war in diesem Umfang in Abänderung'des landgerichtlichen Urteils zurückzuweisen. Soweit die Berufung nunmehr infolge des Eintritts des Uachlaßver-walters in den Rechtsstreit von diesem zu vertreten war,
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war sie surückzuweisen, ebenso die Revision. Pie Erledigungserklärung hinsichtlich der vom Vergleich erfaßten an-deren Verfahren war zu streichen. 1'■
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Pie Entscheidung im Kostenpunkt (SS 92, 100 ZPO) be- ) ruht auf folgenden Erwägungens Pa die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) unterlegen ist, hat sie die ihnen entstandenen Kosten zu ersetzen. Paß der gegen die Beklagten zu 1) und 2) gestellte Erledigungsantrag vor Eintritt
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der Nachlaßveiwaltung zu dem Teil begründet war, .ändert, da die ■ Klägerin ihren Antrag gegen die Beklagten zu 1) und 2) trotz deren Widerspruch aufrecht erhalten hat, an der vollen Koste*» tragungspflicht nichts» Die Klägerin hat mit Rücksicht auf dieses ihr Unterliegen jedenfalls auch einen teil ihrer eige-nen Kosten zu tragen. Der Beklagte zu 3) und die Klägerin ha», ben teils obgesiegt, teils Bind die unterlegen, sodaß eine verhältnismäßige Teilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen. Kosten entsprechend der zweiten Regelung in § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO vorzunebmen wäre. Im gegebenen Fall erschein es jedoch angemessen, entsprechend der anderen VerteilungsmSf lichkeit der genannten Gesetzesbestimmung die Kosten gegeneln, ander aufzuheben, d.h. die Gerichtskosten je zur Hälfte der Klägerin und dem Beklagten zu 3) aufzuerlegen und sie je ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.. Da diese Regelung mit der ii* Vergleich getroffenen übereinstimmt, kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft (§ 308 Abs 2 ZPO), daß mangels entsprechender Anfechtung die Klägerin mit
den im ersten Rechtszug ihr auf erlegten Kosten belastet blel-• «
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Dr. Tasche , Schuster Dr. Oechßler
Dr. Großmann Dr. Dasbhei
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