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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung* deren sich der Beklagte ihr gegenüber nach verschiedenen Richtungen hin schuldig gemacht habe, als unwirksam an* Sie behauptet auch, der Beklagte habe dadurch, dass er sie zu dem Varkauf des Wohngrundstitcks gedrängt habe, ihre durch den politischen Zusammenbruch und den Tod ihres Ehemannes bedingte traurige Lage zu seinem Vorteile in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise ausgenutzt Sie hat daher beantragt, lo) festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 11* Juli 1945 nichtig sei; Nach ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz stützt die Klägerin ihre Auffassung von der Anfechtbarkeit und Richtig?.eit des Kaufvertrages auch auf Verletzung des § 134 BOB wegen Verstosses gegen das Gesetz Nr 52 der Militärregierung« Verletzung des § 313 BCB, widerrechtliche Drohung , Verletzung des § 138 BOB« Verschulden beim Vertragsschluss, Portfall der Oeschüftsgrundlage und vorsätzliche Vermö« • gensschädigungö* • Verstoss gegen die guten Sitten hebt sie besonders hervor,. demnach sei auch das Vermögen der Klägerin nicht von der Sperre betroffen worden; Dichtigkeit des Vertrages vom 11« Juli 1945 wegen Verstosses gegen das Gesetz der Militärregierung komme daher nicht in Betracht» Es hat festgestellt- dass der Ehemann weder allgemein mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Ortsgruppen-letters beauftragt, noch kommissarisch zu dem Ortsgruppenleiter ernannt worden war* Das hat genügt, um seine Zugehörigkeit zu dem Kreise der durch das Gesetz Nr« 52 der Vermögenssperre unterworfenen Personen zu verneinen» Es hat freilich imentschieden gelassen* ob der Ehemann in erster Linie stellvertretender Ortsgruppenleiter oder in erster Linie Stützpunktletter war* Das waren aber keine Prägen, die für die Zugehörigkeit zu jenem Personenkreise von Belang waren« Das Berufungsgericht hat sich bei der Verneinung der Zugehörigkeit an den Art I Ziff 1 c und g des Gesetzes ür« 52 und an die allgemeine Ausführungsvorschrift Nr 1 ( ABI Br. MR II Ziff » 29 S 60 ) gehalten, wie dies seine Pflicht war* Die Auskunft der LandesZentralbank Des in den ürteilsgründen erwähnt, hat nicht, wie die Revision annimmt, die Grundlage seiner Entscheidung gebildet« Die Auskunft hat ledig- gung, die das Berufungsgericht nur Übernommen hätte« Richtigkeit des Kaufvertrages vom 11* Juli 1945 nach § 134 BGB wegen Verstosses gegen das Gesetz Hr 52 (Verletzung der Venrögenssperre) ist hiernach von Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint worden* Der Vorwurf der Revision ist nicht begründet,, Wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil ausgesprochen hat, die Parteien hätten bei der unrichtigen Preisangabe "in erster Linie" eine Täuschung der Militärregierung beabsichtigt, so hat es damit die Absicht einer Täuschung auch aller für die Genehmigung des Vertrages in Betracht kommenden deutschen Behörden weder verneinen wollen noch verneinen können. Es hat sodann sehr eingehend die Frage geprüft, ob der Beklagte mit seinen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Verlustes des Grundstücks als Folge der parteipolitischen Betätigung des Ehemannes der Klägerin bedingt vorsätzlich im Sinne des § 123 BGB gehandelt hat« Das Ergebnis der auf diesem Funkt erstreckten Be weisaufnahme hat es aber nicht als ausreichend erachtet« den Tatbestand einer unlauteren Willensbeeinflussung nach § 123 BGB als gegeben anseben zu können« Die Beurteilung liegt ganz auf tatsächlichem Gebiet« Daran muss der Revisionsangriff scheitern« 4*) Weiterhin hat die Revision um Nachprüfung gebeten, oh nicht die in dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Köln vom 5* Oktober 1949 - OGH BrZ Ha ZS 95/48 •* ausgesprochenen Gesichtspiinkte auch für die hier zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein müssten« Der genannte Gerichtshof hat in jenem Urteil ausgeführt, ein Grundstäckskauf vertrag, in dem in Täuschungsabsicht ein gereingeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet sei, könne angefochten werden, wenn der Abschluss des Vertrages auf arglistiger Täuschung über die Rechtslage beruhe, obwohl nach § 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstössen im Grundstücksverkehr vom 7« Juli 1942 bei solchen Verträgen das beurkundete Entgelt als vereinbart gelte« Die Anfechtung sei - so ist dort weiter ausgeführt - insbesondere zulässig, wenn der Küfer den Verkäufer durch arglistige Täuschung über die Rechtslage, insbesondere die Rechtsfolgen der unrichtigen Beurkundung, zur Abgabe einer unrichtigen Erklärung über die Höhe des vereinbarten Entgelts verleitet habe« Das Urteil trifft nicht den hier zu entscheid denden Pall« Eine Behauptung des Inhalts, dass der Käufer (Beklagter) den Verkäufer (Klägerin^ durch arglistige Täuschung über die Rechtsfolgen der unrichtigen Beurkund ng zur Abgabe einer falschen Erklärung über die Höhe des vereinbarten Entgelts verleitet hätte, ist hier nicht aufgestellt worden« Soweit behauptet worden ist, der Käufer habe die Verkäuferin sonst durch arglistige Täuschung zu dem BertragsSchluss bewogen, hat der Pall durch das Berufungsgericht eine Beurteilung erfahren, die von der Revision nicht ausdrücklich als rechtsirrig Die Klägerin hatte wiederholt in ihren Schriftsätzen hervorgehoben, der Beklagte habe ihre Notlage in einer verwerflichen Weise zu seinem persönlichen Vorteil ausgenützt* Im einzelnen hatte sie in diesem Zusammenhang geltend gemacht, sie sei durch den politischen Zusammenbruch und den Tod ihres Ehemannes in ihrem seelischen Gleichgewicht sohwer erschüttert worden» Am Beerdigungstage ihres Ehemannes habe man sie genötigt, unter unwürdigen Umstünden'ihr Ilaus zu räumen» Letzte Ursache dieses Vorgehens sei eine Anzeige an das Wohnungsamt gewesen, in der unter der Betonung der politischen Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes ihre Ausweisung aus der Wohnung verlangt worden sei» Sie sei auch sonst wegen der nationalsozialistischen Betätigung ihres Ehemannes heftigen Anfeindungen ausgesetzt gewesen» Darunter habe ihre Gesundheit noch mehr gelitten» Sie habe ihrer Zukunft wegen in grosser Sorge gesohwebt» In dieser Lage sei der Beklagte mit dem Ansinnen an sie herangetreten, ihm ihr Haus zu verkaufen« Er habe ihr vor- Bei diesen Vorhaltungen habe der Beklagte irr.er wieder hervorgehoben, ihr Vermögen werde von der Sperre nach dem Gesetz Kr* 52 der Militärregierung betroffen sein* was eine besondere Gefahr f*‘*r sie bedeute. Es kann im T7irtSchaftskampf niemand verwehrt sein, seine eigenen Belange auch dann zu verfolgen, wenn dadurch ein anderer geschädigt wird« Gegen die guten Sitten verstösst ein solches Vorgehen nur beim Hinzutritt besonderer Umstände, insbesondere, wenn unlautere Mittel angewendet werden oder das Verhalten wenn nicht die wirtschaftliche Vernichtung, so doch eine übermässige wirtschaftliche Schädigung oder eine übermässige Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit des anderen zur Folge hat, die in keinem Verhältnis zu dem Vorteil des Schädigers steht (RGZ 128, sich zur Zeit des VertragsSchlusses seelisch in einer Verfassung befunden hat, in der sie in wirtschaftlichen Dingen einen klaren Entschluss kaum zu fassen vermochte» Sind alsdann noch Tatumstände festzustellen, aus deren gefolgert werden könnte, dass von seiten des Dritten (Beklagten) unlautere Mittel (Hinweise auf die Sperre des Vermögens der nationalsozialistischen Amtsträger, auf zu erwartende Anfeindungen politischer Art, auf schrror zu vereidende Ve'rmögens-verluste, also Mittel zu einer Mehrung der Unruhe und der Zweifel der Vertragsgegnerin) angewendet worden seienf um jeden Widerstand der Klägerin zu beseitigen, so könnte wohl ein Sittenverstoss im Sinne der aufgezeigten Grundsätze in Präge kommen, der däs Tun des Beklag*- Es bliebe auch zu beachten, dass die Einbusse an Vermögen und wirtschaftlicher Freiheit, die das Vorgehen des Beklagten für die Klägerin zur Folge haben mochte, in keinem Verhältnis zu dem Vorteile standf der dem Beklagten durch die Erlangung des Anwesens erwuchs*

Zitierte Normen: § 134 BGB
GrundstückEhemannesBerufungsgerichtGesichtspunktwirtschaftlichBeurteilungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2335 047
v_ZR 5S/S.Q
findet am Dezember 3.951 laXIa, J usi i zooer-sekreter I Urkundsbeamter » Geschäftsstelle : Bundesgerichts~ hofs

Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Witwe Thekla	in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisiohskl£gerinf Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Transportunternehmer Kaspar L{
Beklagten/ Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der V# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom* 7* Dezember 1951 unter Kitwirkung des Senatspräside,.ten Prof.Dr« Pritsch und der Bundesrichter Dr« Hertel.
Dr« v« Rormann, Dr« Heck und Schuster fiir Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5« Mai 1950 aufgehoben« Die Sache wird zur ander»« weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
Von Rechts wegen
 Tatbestandj.
Pie Klägerin war mit ihrem Ehemanne Eigentümerin des im Grundbuch von	Band	£	Blatt
214 Cngetra genen Wohngrurdstücks	Allee (Jo
 Am 19c Juni 1945 starb der Ehemann* Er wurde von der Klägerin allein beerbt*
Am 11* Juli 1945 verkaufte die Klägerin das Grundstück für 25 000 RM an den Beklagten* Im notariellen Vertrage wurde ein Kaufpreis von nur 15 000 RM beurkundet« Der Vertrag erhielt am 10* August 1945 die Genehmigung der Wohnsiedlungsbehörde und der Preisstelle® Daraufhin wurde das Grundstück im Grundbuch auf den Beklagten umgeschrieben*
Die Klägerin ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung* deren sich der Beklagte ihr gegenüber nach verschiedenen Richtungen hin schuldig gemacht habe, als unwirksam an* Sie behauptet auch, der Beklagte habe dadurch, dass er sie zu dem Varkauf des Wohngrundstitcks gedrängt habe, ihre durch den politischen Zusammenbruch und den Tod ihres Ehemannes bedingte traurige Lage zu seinem Vorteile in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise ausgenutzt Sie hat daher beantragt,
 lo) festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 11* Juli 1945 nichtig sei;
2«) den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass im Wege der Berichtigung des Grundbuchs die Klägerin an Stelle des Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks Plur 1 Parzelle 1060/87 eingetragen werde;
5*)'hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das bezeichnete Grundstück an die Klägerin aufzulassen*
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Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er ist den Klagebehauptungen entgegengetreten« 3?Ur -de.,
Pall der Verurteilung bittet er* sie nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von über 25 OOO RM auszu« • sprechen«
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen.«
Nach ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz stützt die Klägerin ihre Auffassung von der Anfechtbarkeit und Richtig?.eit des Kaufvertrages auch auf Verletzung des § 134 BOB wegen Verstosses gegen das Gesetz Nr 52 der Militärregierung« Verletzung des § 313 BCB, widerrechtliche Drohung , Verletzung des § 138 BOB« Verschulden beim Vertragsschluss, Portfall der Oeschüftsgrundlage und vorsätzliche Vermö« • gensschädigungö* • Verstoss gegen die guten Sitten hebt sie besonders hervor,. Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz ihre früheren Anträge wiederholt«
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung einer Auskunft der Landeszentralbank in	darüber«	ob
 das Vermögen eines stellvertretenden Ortsgruppenleiters der NSDAP gemäss der Allgemeinen Vorschrift 1« II 1fr« 29 zur Ausführung des Gesetzes Nr« 52 der Sperre unterliegt* unter Ablehnung jeglicher weiterer Beweisanträge der Parteien die Berufung der Klägerin gegen die landgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin ein ihren Schlussanträgen zweiten Rechtszuges entsprechendes Erkenntnis«
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
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Ent sell eidun/js/^rHnd e % «
1«) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Vermögen des Ehemannes der Klägerin habe nicht dem Gesetz Nr* 52
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der !Tilitilrregierung unterlegen! demnach sei auch das Vermögen der Klägerin nicht von der Sperre betroffen worden; Dichtigkeit des Vertrages vom 11« Juli 1945 wegen Verstosses gegen das Gesetz der Militärregierung komme daher nicht in Betracht»
Diese Annahme beruht nicht, wie die Revision meint« auf Rechtsverstoss« Das Berufungsgericht hat die für die Entscheidung erhebliche Frage, ob der Ehemann der Klä~ gerin in der Partei eine Stellung bekleidet hat, die ihn dem Gesetz Kr* 52 unterwarf, nicht offen gelassen»
Es hat festgestellt- dass der Ehemann weder allgemein mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Ortsgruppen-letters beauftragt, noch kommissarisch zu dem Ortsgruppenleiter ernannt worden war* Das hat genügt, um seine Zugehörigkeit zu dem Kreise der durch das Gesetz Nr« 52 der Vermögenssperre unterworfenen Personen zu verneinen» Es hat freilich imentschieden gelassen* ob der Ehemann in erster Linie stellvertretender Ortsgruppenleiter oder in erster Linie Stützpunktletter war* Das waren aber keine Prägen, die für die Zugehörigkeit zu jenem Personenkreise von Belang waren« Das Berufungsgericht hat sich bei der Verneinung der Zugehörigkeit an den Art I Ziff 1 c und g des Gesetzes ür« 52 und an die allgemeine Ausführungsvorschrift Nr 1 ( ABI Br. MR II Ziff » 29 S 60 ) gehalten, wie dies seine Pflicht war* Die Auskunft der LandesZentralbank Des in den ürteilsgründen erwähnt, hat nicht, wie die Revision annimmt, die Grundlage seiner Entscheidung gebildet« Die Auskunft hat ledig-

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lieh den Inhalt des genannten Gesetzes wieder?iolt? war also :.:icht das Ergebnis einer Gesetzesausle-. gung, die das Berufungsgericht nur Übernommen hätte« Richtigkeit des Kaufvertrages vom 11* Juli 1945 nach § 134 BGB wegen Verstosses gegen das Gesetz Hr 52 (Verletzung der Venrögenssperre) ist hiernach von Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint worden*
2«) Ausserhalb des Rahmens der schriftlichen Revisions-begrttndung hat die Revision in der mündlichen Revisions-verhand3.ung dem Berufungsgericht einen weiteren Rechts- • verstoss vorgeworfen* weil es bei den die Einigung über einen Kaufpreis von 25000 RM enthaltenden mündlichen Kaufverträge eine Heilung des Formnangels des schuld-rechtlichen Grundgeschäfts durch nachfolgende Auflassung und Eintragung angenommen habe, obgleich der Ver- • trag der behördlichen Genehmigung ermangelt habe* Die Revision hat hierbei geltend gemacht, die in § 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstössen im Grundstttcksver-kehr vor. 7* Juli 1942 (RGBl * I<<J ' 451) für die dortigen Fälle vorgesehene Geltung der beurkundeten niedrigeren Preisvereinbarung könne nicht Platz reifen, weil durch die Herbeiführung der Beurkundung eines geringeren als des vereinbarten Entgelts im vorliegenden Falle nicht irgend eine deutsche Behörde, sondern nur die Militärregierung habe getäuscht werden sollen*
Der Vorwurf der Revision ist nicht begründet,, Wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil ausgesprochen hat, die Parteien hätten bei der unrichtigen Preisangabe "in erster Linie" eine Täuschung der Militärregierung beabsichtigt, so hat es damit die Absicht einer Täuschung auch aller für die Genehmigung des Vertrages in
 Betracht kommenden deutschen Behörden weder verneinen wollen noch verneinen können. Die Täuschung der deutschen Behörden hat stattgefunden. Sie muss mindestens bedingt gewollt gewesen sein« Der Anwen~ dung der Verordnung vom 7. Juli 1942 im Sinne einer Aufrechterhaltiing des Vertrages steht mithin nichts im Wege«
3.) Die von der Revision erbetene Nachprüfung, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts sum § 123 BGB zutreffen, ergibt auch keine Beanstandung. Die Revision meint der Beklagte müsse mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Enteignung oder Entziehung des Grundstücks der Klägerin, den er bei den Kauf Verhandlung en mit ihr wiederholt geäussert habe, bedingt vorsätzlich Ha Sinne einer arglistigeivTäuschung oder widerrechtlichen Drohung gehandelt haben, um die Klägerin zu dem Verkauf zu bestimmen*
Das Berufungsgericht ist bei seiner Untersuchung von einem zutreffenden Begriff der arglistigen Täuschung und der widerrechtlichen Drohung ausgegangen.
Es hat sodann sehr eingehend die Frage geprüft, ob der Beklagte mit seinen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Verlustes des Grundstücks als Folge der parteipolitischen Betätigung des Ehemannes der Klägerin bedingt vorsätzlich im Sinne des § 123 BGB gehandelt hat« Das Ergebnis der auf diesem Funkt erstreckten Be weisaufnahme hat es aber nicht als ausreichend erachtet« den Tatbestand einer unlauteren Willensbeeinflussung nach § 123 BGB als gegeben anseben zu können« Die Beurteilung liegt ganz auf tatsächlichem Gebiet« Daran muss der Revisionsangriff scheitern«
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4*) Weiterhin hat die Revision um Nachprüfung gebeten, oh nicht die in dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Köln vom 5* Oktober 1949 - OGH BrZ Ha ZS 95/48 •* ausgesprochenen Gesichtspiinkte auch für die hier zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein müssten«
Der genannte Gerichtshof hat in jenem Urteil ausgeführt, ein Grundstäckskauf vertrag, in dem in Täuschungsabsicht ein gereingeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet sei, könne angefochten werden, wenn der Abschluss des Vertrages auf arglistiger Täuschung über die Rechtslage beruhe, obwohl nach § 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstössen im Grundstücksverkehr vom 7« Juli 1942 bei solchen Verträgen das beurkundete Entgelt als vereinbart gelte« Die Anfechtung sei - so ist dort weiter ausgeführt - insbesondere zulässig, wenn der Küfer den Verkäufer durch arglistige Täuschung über die Rechtslage, insbesondere die Rechtsfolgen der unrichtigen Beurkundung, zur Abgabe einer unrichtigen Erklärung über die Höhe des vereinbarten Entgelts verleitet habe«
Das Urteil trifft nicht den hier zu entscheid denden Pall« Eine Behauptung des Inhalts, dass der Käufer (Beklagter) den Verkäufer (Klägerin^ durch arglistige Täuschung über die Rechtsfolgen der unrichtigen Beurkund ng zur Abgabe einer falschen Erklärung über die Höhe des vereinbarten Entgelts verleitet hätte, ist hier nicht aufgestellt worden« Soweit behauptet worden ist, der Käufer habe die Verkäuferin sonst durch arglistige Täuschung zu dem BertragsSchluss bewogen, hat der Pall durch das Berufungsgericht eine Beurteilung erfahren, die von
 der Revision nicht ausdrücklich als rechtsirrig
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angefochten, sondern, wie dargelegt, nur zur Nachprüfung gestellt worden ist« Eine v/eitere Stellungnahme zu dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Köln
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ist hiernach nicht veranlasst*
5*) Das Urteil des Berufungsgerichts erweckt nach anderer Richtung hin Bedenken» Es erschöpft trotz seiner Ausführlichkeit nicht den dargebotenen ?rozesStoff»
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Das Berufungsgericht unterzieht die Klage einer eingehenden rechtlichen Nachprüfung aus zahlreichen Gesichtspunkten; dem sehr wichtigen, hier wohl am meisten interessiererden Gesichtspunkte eines dem Beklagten zur Last fallenden einseitigen Verstosses gegen die guten
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Sitten* der durch die übrige Beurteilung nicht gedeckt wird, schenkt es dagegen keine erschöpfende Beachtung»
Die Klägerin hatte wiederholt in ihren Schriftsätzen hervorgehoben, der Beklagte habe ihre Notlage in einer verwerflichen Weise zu seinem persönlichen Vorteil ausgenützt* Im einzelnen hatte sie in diesem Zusammenhang geltend gemacht, sie sei durch den politischen Zusammenbruch und den Tod ihres Ehemannes in ihrem seelischen Gleichgewicht sohwer erschüttert worden» Am Beerdigungstage ihres Ehemannes habe man sie genötigt, unter unwürdigen Umstünden'ihr Ilaus zu räumen» Letzte Ursache dieses Vorgehens sei eine Anzeige an das Wohnungsamt gewesen, in der unter der Betonung der politischen Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes ihre Ausweisung aus der Wohnung verlangt worden sei» Sie sei auch sonst wegen der nationalsozialistischen Betätigung ihres Ehemannes heftigen Anfeindungen ausgesetzt gewesen» Darunter habe ihre Gesundheit noch mehr gelitten» Sie habe ihrer Zukunft wegen in grosser Sorge gesohwebt» In dieser Lage sei der Beklagte mit dem Ansinnen an sie herangetreten, ihm ihr Haus zu verkaufen« Er habe ihr vor-
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gehalten. sie werde wegen der Amtsträgerschaft ihres Ehemannes im ”dritten Reich” ihr Haus doch verlieren; nicht einmal ihre Möbel werde sie behalten; unter den Umständen sei der Verkauf des Hauses. wenn sie sich sofort dazu entschliesse, das Beste; sie werde dann wenigstens noch den Gegenwert retten. Bei diesen Vorhaltungen habe der Beklagte irr.er wieder hervorgehoben, ihr Vermögen werde von der Sperre nach dem Gesetz Kr* 52 der Militärregierung betroffen sein* was eine besondere Gefahr f*‘*r sie bedeute. Das habe sie in noch grössere Unruhe versetzt* Sie hätte ihr Grundstück gerne behalten* Aber der Beklagte sei weiter in sie gedrungen« In ihrer Unruhe und Ratlosigkeit habe sie seinem Drängen schliesslich nachgegeben,» Der Beklagte habe sie in seinem bereitgestellten Wagen nach Duisburg zu dem Kotar gefahren und dort habe sie. am 22« Tage nach dem Tode ihres Ehemannes, den Verkaufsakt mit ihm getätigt*
Die Klägerin hatte diesem Vorbringen hinzugefügt, der Beklagte habe sieh stets den Anschein gegcben:.als sei er auf die Wahrung ihrer Interessen bedacht* In Wirklichkeit habe er rücksichtslos die seinigen verfolgt*
Mit Recht rügt die Revision mangelhafte Würdigung dieses Vorbringens, das die Prüfung nahelegte, ob nicht die Klage unter dem Gesichtspunkte des einseitigen Sittenverstosses nach § 138 I BGB zu recht-fertigen sei. wenn alle übrigen rechtlichen Gesichtspunkte am Mangel der gesetzlichen Tatbestände zu schqdtem schienen«
Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts erfordert die Erfüllung des Tatbestandes aus § 138 I BGB. dass das Rechtsgeschäft sich nach seinem ersichtlichen GesamtCharakter aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als sittenwidrig darstellt und dass der Handelnde sich derjenigen Tatumstände bewusst
 geweser ist5 die seiner Handlung den Stempel der Unsittlich! eit aufdrücken» Die Grenze der sittlichen Anforderungen, deren Untersehreitung das Rechtsgeschäft nichtig macht, liegt in dem Durchschnitts-mass von Anforderungen, die der Geschäftsverkehr an die Wahrung von Rechtlichkeit und Anstand stellt (JW 1936 S« 3308)*, Insoweit ist die Präge der Sittenwidrigkeit des Vertrages weitgehend Sache tatrichterlicher Beurteilung (RGZ 152, 251)«»
Bei einem Vertrage ist zwar im allgemeinen erforderlich, dass beiden Vertragsteilen ein Verstoss gegen die guten Sitten j}ur Last fällt«. Aber nach ständiger Rechtsprechung des Rechsgerichts erleidet diese Regel dann eine Ausnahme, wenn sich das sittenwidrige Verhalten der einen Vertragspartei gerade gegen die andere richtetj also weitgehende Eingriffe namentlich in die wirtschaftliche Freiheit der anderen Partei stattfinden (RGZ 120, 144; 152? 251) <> Eine Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit ist allerdings nicht ohne weiteres sittenwidrig, vielmehr kommt es dabei auf die Beurteilung der gesamten Umstände an, die die Belange beider Vertragsteile in Betracht ziehen muss*
Es kann im T7irtSchaftskampf niemand verwehrt sein, seine eigenen Belange auch dann zu verfolgen, wenn dadurch ein anderer geschädigt wird« Gegen die guten Sitten verstösst ein solches Vorgehen nur beim Hinzutritt besonderer Umstände, insbesondere, wenn unlautere Mittel angewendet werden oder das Verhalten wenn nicht die wirtschaftliche Vernichtung, so doch eine übermässige wirtschaftliche Schädigung oder eine übermässige Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit des anderen zur Folge hat, die in keinem Verhältnis zu dem Vorteil des Schädigers steht (RGZ 128,
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 92/9^/; 165, 1 /T5,7)#Auch hier sind die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses zu beachten (RGZ 152, 251)«
Wird an Hand dieser Grundsätze der Pall Überprüft* so kann in Präge kommen, ob sich nicht die Klägerin infolge der von ihr geschilderteiungewöhnlichen Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses in einer Lage befunden hat, in der jeder ^ersuch eines Dritten, sie zur Ver-äusserung ihres einzigen Vermögensstücks zu bestimmen, vom Standpunkte aller billig und gerecht denkenden Menschen verwerflich erscheinen musste« Objektiv gesehen war die Veräußerung des Grundstücks trotz Vorhandenseins von Schulden vielleicht nicht erforderlich, im Hinblick auf die Zeit, in der jeder darauf bedaoht sein musste, sich im Besitz seiner noch vorhandenen Sachgüter zu erhalten, wirtschaftlich vielleicht überhaupt nicht zu verantworten* Subjektiv gesehen mochten noch grössere Bedenken obwalten, weil die Klägerin, falls ihre Schilderungen die Sachlage richtig widerspiegeln,-.. sich zur Zeit des VertragsSchlusses seelisch in einer Verfassung befunden hat, in der sie in wirtschaftlichen Dingen einen klaren Entschluss kaum zu fassen vermochte» Sind alsdann noch Tatumstände festzustellen, aus deren gefolgert werden könnte, dass von seiten des Dritten (Beklagten) unlautere Mittel (Hinweise auf die Sperre des Vermögens der nationalsozialistischen Amtsträger, auf zu erwartende Anfeindungen politischer Art, auf schrror zu vereidende Ve'rmögens-verluste, also Mittel zu einer Mehrung der Unruhe und der Zweifel der Vertragsgegnerin) angewendet worden seienf um jeden Widerstand der Klägerin zu beseitigen, so könnte wohl ein Sittenverstoss im Sinne der aufgezeigten Grundsätze in Präge kommen, der däs Tun des Beklag*-
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ten mit dem Makel der Unsittlichkeit behaftete«
Die .Annahme* dass sich der Beklagte bei solcher Feststellung nicht der Tatumst*hide bewusst gewesen sein körnte, die seiner Handlung den Stempel der Unsittlichkeit aufdrücken würden, würde kaum zu rechtfertigen sein» Es waren dabei als Maßstab nicht die in einer Kriegs- und Nachkriegszeit gesunkenen Begriffe mancher Kreise von Rechtlichkeit und Anstand massgebend, sondern die allgemeinen Anstands* und Ehrbegriffer die zu normalen Zeiten im Verkehr Geltung haben (RGZ 120.144)o Es bliebe auch zu beachten, dass die Einbusse an Vermögen und wirtschaftlicher Freiheit, die das Vorgehen des Beklagten für die Klägerin zur Folge haben mochte, in keinem Verhältnis zu dem Vorteile standf der dem Beklagten durch die Erlangung des Anwesens erwuchs*
Biese Gesichtspunkte sind vom Berufungsgericht bisher nicht in ihrem Zusammenhang gewürdigt worden« Eine solche Würdigung.würde anders orientiert gewesen sein, als die bisherige, mehr oder weniger auf Teilgebiete erstreckte Beurteilung« Es ist deshalb auch nicht die Möglichkeit von der Hand zu weisen, dass der Berufungsrichter bei der Beachtung obiger Gesichtspunkte zu einer entsprechenden anderen WÜr • digung des bisherigen Beweisergebnises gelangt« Von den neuen Gesichtspunkten aus könnten auch die ln $as Wissen der Zeugin	gestellten	Tatsachen,	denen
 das Berufungsgericht von seiner anders orientierten Beurteilung aus kein Gewicht beigelegt hat, Bedeutung gewinnen, zu demal, wenn sie Veranlassung böten, die
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eidliche Verneinung d'ai^lClägerin nach § 448 ZPO anzuordnen O
Der Pall erfordert hiernach eine anderweite Verhand« • lung und Entscheidung in der Tatsacheninstanz.,
Dr„ Pritsch	Dr*	Hertel	Dr0v0Norjnpnn
 Dr* Heck	Schuster
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