Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ist die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zu dem 26. Juni 1981 dem Gericht angezeigt, daß er von den Klägern mit ihrer weiteren Vertretung beauftragt sei und das Verfahren aufnehme. hat er beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Die Kläger haben die Frist zur Begründung ihrer Revision versäumt, doch ist ihnen antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Die Revisionsbegründungsfrist ist versäumt, weil das Verfahren vor Fristablauf nicht unterbrochen worden ist. Ist für den Anwalt jedoch - wie hier - ein Vertreter bestellt (§53 BRAO), so ist dieser nach dem Tode des vertretenen Rechtsanwalts als "Anwalt der Partei” im Sinne von § 244 ZPO anzusehen, und cfer Tod des vertretenen Rechtsanwalts bewirkt daher - entgegen der Ansicht der Kläger - keine Unterbrechung des Verfahrens (BGHZ 61, 84; BGH Beschluß vom 12. § 244 An. I 1); in diesem Falle wird das Verfahren erst durch die Löschung des vertretenen Rechtsanwalts in der Anwaltsliste unterbrochen. Dem Schutzbedürfnis der vertretenen Partei tragen die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechnung (§§ 233, 85 .Abs. 2 ZPO; vgl. Die an diesem Tage abgelaufene Frist zur Begründung der Revision ist daher versäumt. Die Kläger waren ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten (§ 233 ZPO). a) Ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts Dr. an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wäre den Klägern nicht zuzurechnen, weil Dr. KflB nicht ihr "Bevollmächtigter” im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO gewesen ist. Daß die Partei sich nach dieser Vorschrift das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß, beruht nicht auf der durch die Vollmacht begründeten Vertretungsmacht nach außen, sondern auf dem Auftragsverhältnis und der damit verbundenen Vertrauensbeziehung (BGHZ 47, 320, 322 m.w.N.). Für den Fall der Mandatsbeendigung durch Kündigung des Auftragsverhältnisses hat der Bundesgerichtshof dies bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. Das gleiche gilt für den Fall der Beendigtang des Auftragsverhältnisses durch Tod des prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts (§§ 673, 168 Satz 1 BGB). Diese Bestimmung dient lediglich dem Schutze der Parteien im Außenverhältnis, sie führt Jedoch nicht zu dem Fortbestand des Auftragsverhältnisses zwischen der Partei und ihrem - verstorbenen - prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt.
BUNDESGERICHTSHOF <7 v zr 38/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. Horst F Martina Silvia F - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. MHH * gegen 1. 2. Ruth Werner F Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Lambert beschlossen: Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 6. Februar 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen den Klägern zur Last. Gründe I. Die Kläger, vertreten durch ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert haben gegen ein ihnen am 12. Februar 1981 zugestelltes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken am 26. Februar 1981 Revision eingelegt. Durch Verfügung des Vorsitzenden des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ist die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zu dem 26. Mai 1981 verlängere worden. Am 14. Mai 1981 ist Rechtsanwalt Prof. Dr. ScflHBBi verstorben; er ist am 2. Juni 1981 in der Liste der am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Rechtsanwalt Dr. Krämer, der seit dem 3. Mai 1981 allgemeiner Vertreter von Rechtsanwalt Prof. Dr. Schneider im Sinne von § 53 BRAO war, hat am 16. Juni 1981 dem Gericht angezeigt, daß er von den Klägern mit ihrer weiteren Vertretung beauftragt sei und das Verfahren aufnehme. In erster Linie hat er Sachanträge angekündigt, "höchst!"ür-sorglich” hat er beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Zugleich hat er die Revision begründet. II. Die Kläger haben die Frist zur Begründung ihrer Revision versäumt, doch ist ihnen antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Die Revisionsbegründungsfrist ist versäumt, weil das Verfahren vor Fristablauf nicht unterbrochen worden ist. Gemäß § 244 Abs. 1 ZPO tritt in Anwaltsprozessen zwar grundsätzlich eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Anwalt einer Partei stirbt. Ist für den Anwalt jedoch - wie hier - ein Vertreter bestellt (§53 BRAO), so ist dieser nach dem Tode des vertretenen Rechtsanwalts als "Anwalt der Partei” im Sinne von § 244 ZPO anzusehen, und cfer Tod des vertretenen Rechtsanwalts bewirkt daher - entgegen der Ansicht der Kläger - keine Unterbrechung des Verfahrens (BGHZ 61, 84; BGH Beschluß vom 12. Mai 1977, VII ZB 4/77, VersR 1977, 835; zuletzt Beschluß vom 10. November 1981, VIII ZR 315/80; Zöller/Stephan, ZPO 13. Aufl. § 244 Anm. 2 b; SS Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 244 Anm. B I; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 244 Anm, 2 d, aa; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO 39. Aufl. Anm. 1 a; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13- Aufl. § 127 IV 1 (S. 756); a.A. Stein/Jonas./ Pohle, ZPO 19. Aufl. § 244 Anm. I 1); in diesem Falle wird das Verfahren erst durch die Löschung des vertretenen Rechtsanwalts in der Anwaltsliste unterbrochen. Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzurücken sieht der Senat keinen Anlaß. Selbst wenn den Klägern darin zu folgen wäre, daß der allgemeine Vertreter eines Rechtsanwalts, dessen Auftragsverhältnis durch den Tod erloschen ist, seinerseits nicht mehr ohne weiteres verpflichtet ist, über den Tod des vertretenen Rechtsanwalts hinaus tätig zu werden, so brauchte dies nicht zur Unterbrechung des Verfahrens zu führen. Dem Schutzbedürfnis der vertretenen Partei tragen die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechnung (§§ 233, 85 .Abs. 2 ZPO; vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter 2,). Da Rechtsanwalt Prof. Dr. ScflBHB erst am 2. Juni 1981 in der Liste der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte gelöscht wurde, war das Verfahren bis zu dem 26. Mai 1981 nicht unterbrochen. Die an diesem Tage abgelaufene Frist zur Begründung der Revision ist daher versäumt. 2. Die Kläger waren ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten (§ 233 ZPO). a) Ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts Dr. an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wäre den Klägern nicht zuzurechnen, weil Dr. KflB nicht ihr "Bevollmächtigter” im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO gewesen ist. Daß die Partei sich nach dieser Vorschrift das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß, beruht nicht auf der durch die Vollmacht begründeten Vertretungsmacht nach außen, sondern auf dem Auftragsverhältnis und der damit verbundenen Vertrauensbeziehung (BGHZ 47, 320, 322 m.w.N.). Mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses entfällt dieser Zurechnungsgrund. Für den Fall der Mandatsbeendigung durch Kündigung des Auftragsverhältnisses hat der Bundesgerichtshof dies bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. BGHZ 7, 280, 286, 287; BGH Beschlüsse vom 14. Dezember 1979, V ZR 146/78, NJW 1980, 999 = LM ZPO § 233 (K) Nr. 3 = MDR 1980, 298 = VersR 1980, 383; vom 18, November 1952, I ZR 13/52, LM ZPO § 547 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 4; Urteile vom 5. November 1974, VI ZR 239/73» NJW 1975, 120 = MDR 1975, 220 = LM ZPO § 87 Nr. 6 und vom 18. Juni 1953, IV ZR 22/53, LM ZPO § 232 Nr. 14). Das gleiche gilt für den Fall der Beendigtang des Auftragsverhältnisses durch Tod des prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts (§§ 673, 168 Satz 1 BGB). Insbesondere ergibt sich aus § 54 BRAO nichts anderes. Ist ein Rechtsanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschtang des Rechtsanwalts noch vorgenommen hat, nach dieser Vorschrift nicht deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat; das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts dem Vertreter gegenüber noch vorgenommen worden sind. Diese Bestimmung dient lediglich dem Schutze der Parteien im Außenverhältnis, sie führt Jedoch nicht zu dem Fortbestand des Auftragsverhältnisses zwischen der Partei und ihrem - verstorbenen - prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt. Deshalb läßt sich aus ihr nicht herleiten, daß sich die Partei ein Verschulden seines allgemeinen Vertreters zurechnen lassen müßte. s/ b) Ein eigenes Verschulden der Kläger an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist liegt ersichtlich ebenfalls nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 233 Abs. 4 ZPO. Dr. Thumm Hagen