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BGH · V ZH 58/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZH 58/62

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offterdinger für Reeht erkannt: Februar 1962 die Beklagte verurteilt, den Abbruch und die Entfernung der auf dem Grundstück der Kläger in ^41^^ Str. befindlichen Hausruine zu dulden. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 9/l0, die Beklagte 1/10 zu tragen. Für den Bau erhielt Kredite von dem früheren Beklagten Fritz Bieser ist im laufe des Revisionsverfahrens gestorben und von seiner Tochter, der Beklagten, als alleiniger Erbin beerbt worden. Bereits mit Schreiben vom 9* Hovember 1951 hatte der frühere Beklagte den Klägern mitgeteilt, daß ihm die Baulichkeiten zur Sicherheit übereignet worden seien. Juli I960 forderte der Anwalt der Kläger den Beklagten auf, das in seinem Sicherungseigentum stehende "Eestgebäude" unverzüglich von dem Grundstück der Kläger zu entfernen. Die Kläger haben beantragt, den früheren Beklagten zu verurteilen, die Hausruine abzureißen, zu entfernen und den alten Zustand wieder herzustellen» Sie haben vorgetragen, sie hätten mit Schreiben vom 22. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger für den Fall, daß ihr Antrag auf Zurückweisung der auf Klagabweisung gerichteten Berufung der beklagten Partei keinen Erfolg habe, hilfsweise Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die beklagte Partei zu verurteilen, den Abbruch und die Entfernung der Ruine zu dulden. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Wiederherstellung des fHiheren Zustands abgewiesen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. übereignungsvertrag durch Besitzkonstitut nach den §§ 930, 929 BGB auf den früheren Beklagten übergegangen, Biese Ausführungen sind frei von Hechtsirr tum und werden auch von der Revision nicht angegriffen . Bas Berufungsgericht hält die Klage - mit Ausnahme des Anspruchs auf Wiederherstellung des früheren Zustands - gemäß § 1004 BGB für begründet und betrachtet den früheren Beklagten als Störer« Br habe, führt es aus, zwar den beeinträchtigenden Zustand - Erbauung des Hauses - nicht herbeige-geführt, durch seinen Willen werde jedoch dieser Zustand aufrechterhalten. übereignung die Verfügungsmacht über das Gebäude, er sei daher nicht mehr Störer, Ba er seinen Willen, die Sachherrscbaft nicht mehr ausüben zu wollen, durch Zerstörung des Gebäudes im Wege der Brandstiftung kundgegeben habe, sei die beklagte Partei auch nicht etwa durch unmittelbaren Besitz gehindert, die Ruine zu beseitigen. Der frühere Beklagte habe den das Eigentum beeinträchtigenden Zustand dadurch aufrechterhalten» daß er vor dem Rechtsstreit den Abbruch durch die Kläger unter Schadensersatzandrohung als verbotene Eigenmacht, von der sie ab-sehen müßten, bezeichnet habe. Der frühere Beklagte habe zwar während des Rechtsstreits sieh damit einverstanden erklärt, daß die Kläger die Ruine auf ihre Kosten beseitigen, auf diese Weise könne er sich aber der eigenen Verpflichtung nicht entziehen, zu demal da er keineswegs zu erkennen gegeben habe, daß er auf sein Sicherungseigentum an dem beim Abbruch anfallenden Material verzichte. tretene Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger insofern zurückzuführsn, als er das Haus, dessen Beseitigung die Kläger begehren, errichtet hat. Zutreffend.führt das Berufungsgericht aus, die Zustimmung der Rechtsvorgängsrin der Kläger zur Errichtung stehender Rechtswidrigkeit des derzeit 'bestehenden Zustands nicht im Wege, da die Rechtsvorgängerin der Kläger die Zustimmung von vornherein nur für die Dauer des Pachtvertrags erteilt habe RG JW 1929» 744 Nr. 15)» Eine Zustimmung zur dauernden Verbindung des Hauses mit dem Grundstück lag, anders als in dem vom Berufungsgericht angeführten Pall RGZ 151, 535, demnach nicht vor. Was aber in Frage steht, ist nicht die Möglichkeit» rechtlich über das Gebäude zu verfügen, z.B. es zu veräußern oder zu belasten, sondern die, sei es auch rechtliche, Möglichkeit,tatsächlich über die Sache zu verfügen» hier nämlich, das Haus abzureißen und vom Grundstück zu entfernen. Wenn sich der frühere Beklagte ein Haus, das nach dem Übereignungsvertrag von den Vertragsparteien als bewegliche Sache angesehen wurde und es auch tatsächlich,,war, nur zur Sicherung übereignen ließ, so war sein Eigentumsrecht B beschränkt, daß er der Erfüllung der aus dem Pachtvertrag fließenden Pflicht des zur Beseitigung des Bauwerks nach Ablauf des Pachte Vertrages nicht entgegentreten konnte, ebensowenig die Beklagte ais seine Erbin. Die Befugnis der beklagten Partei ging lediglich dahin, daß ihr das Material ausgehändigt werde, soweit es zur Befriedigung der gesicherten Forderung verwertet werden mußte. Die Kläger haben lediglich Ohne Substantiierung vorgetragen, die beklagte Partei habe seit Jahr und Tag unmittelbaren Besitz am Hause des Pächters in Anspruch ge- ' Als. einzige Besitzefwerhshand-käme die Befolgung einer ah den früheren Beklagt eh gerichteten polizeilichen Auffbrtefmg in Betraöht, spielende; Kinder vor Schaden in der Ruine zu schützen» Allein eine derartige hieht aus eigenen Stücken, sondern möglicherweise nur vorsorglich vorgehommene Handlung, reicht zur Bs- Darauf, daß die Kläger für die Befolgung Beweis angeboten Haben - der frühere Beklagte hat den Besitz und insbesondere die genannte Handlung bestritten, Schriftsatz vom 7. Juli I960, in dem ein etwaiges Abreißen durch die Kläger als verbotene Eigenmacht bezeichnet ist, war keine Ausübung von Sachherrschaft, da es an dem räumlichen Verhältnis zur Sache fehlt (Soergel/Kothe, BGB 9. Der Pall liegt hier nicht anders, als wenn jemand Störer ist und das Eigentum an der störenden Sache aufgibt (0GH2 2, 170). Die Rechtsprechung kann sich dabei auf die Motive zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch Band 3 S„ 424 berufen, wo ausgeführt ist, der Anspruch habe seine Richtung gegen die Person desjenigen, durch dessen Villen der mit dem Inhalt dieses Eigentums in Widerspruch stehende Zustand aufrechterhälten werde. Daß möglicherweise - so behauptet freilich lediglich der Beklagte - nicht die erforderlichen Geldmittel hat, ändert an der Rechtslage nichts, da der Beseitigungsanspruoh des Eigentümers auch sonst an den mangelnden finanziellen Mitteln des Störers scheitern kann und da der Eigentümer dann auch gegenüber dem St örer, der -im Besitz der Anlage geblieben ist, gezwungen sein kann, doch selbst die Handlung vorzunehmen, deren Vornahme er vom Störer rechtlich verlangen kann. Das Berufungsgericht meint allerdings, ein bloßer Sicherungseigentümer halte die Anlage (und sei deshalb verpflichtet, sie zu beseitigen) mindestens dann, wenn er, wie im vorliegenden Palle, den Standpunkt eingenommen habe, das Gebäude brauche nach Ende des Pachtverhältnisses des Sicherungsgebers nicht beseitigt zu werden und die Kläger, die Grundstückseigentümer, dürften fi.es nicht beseitigen. Aus dem Sicherungseigentum allein fließt keine Pflicht zur Beseitigung des Hauses, jedenfalls solange der Sicherungseigentümer nicht den unmittelbaren Besitz Eine Ausdehnung auf den Pall rechtmäßiger Errichtung wttrdezu einer uferlosen Haftungbei Kreditgewährungführen, die nicht als vom Gesetz gewollt eraohtbi werden kahn. Zwar ist der Grundsatz, daß Eigentum auch Lasten für den Eigentümer mit sich bringt - das Berufungsgericht stellt ihn in den Vordergrund - anzuerkennen (Art, 14 Abs. 2 S. schätzt, sonst hätte sie den Vertrag mit ihm nicht geschlossen und ihm die Errichtung des . Daß das Eigentum an dem Haus sicherungsweise auf den früheren Beklagten übertragen wurde, hat an der Beeinträchtigung der Kläger nichts geändert und gibt ihnen als zufälliger Umstand nicht unverdient termaßen einen weiteren Anspruch. 4. Da die Berufung der beklagten Partei hinsichtlich des Hauptanspruchs Erfolg hat, und dieser ganz abzuweisen ist, wird der mit der zulässigen Anschlußberufung (Urteil des Senats vom 14. das oben erwähnte Urteil des Senats vom 17« September 1954), auf die Anschlußberuf ung die Beklagte zu verurteilen, den Abbruch und die Entfernung der Häusruine zu dulden» Im übrigen war die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils und unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils abzuweisen, soweit noch nicht geschehen. Der Anteil dieses Streits war mit 9/10 zu bemessen und dementsprechend, die Köstenverteilühg für den ersten und zweiten Rechtszug vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Eine Anwendung des § 93 ZPO, nach dem die Kosten beim Anerkenntnis den Kläger treffen, wenn der Beklagte zur Erhebung der Klage keinen Anlaß gegeben hat, schied aus, da der frühere Beklagte den p.ägern die Beseitigung der Ruine hat verbieten lassen.

Zitierte Normen: § 95 BGB § 93 ZPO
GrundstückZustandStörerRuineBGBfrühKlägerEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung:	ja
BGB §§ 868, 1004
Hat der ursprüngliche Störer den beeinträchtigenden Gegenstand sicherungshalber übereignet, so ist der Sicherungsnehmer nicht Störer, solange er nicht den unmittelbaren Besitz erlangt hat.
BGH, Urt» v. 29o Mai 1964 - V ZH 58/62
OLG Celle LG Bückeburg
V ZR 58/62
Verkündet am 29» Mai 1964 Becker, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
__ in _______
leinerbin des
 snengen
der Inge	_______
S^Bstraße als der_
Beklagten Fritz 0?(
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
g e g e n
1.	den Kraftfahrzeugmeister Rolf
2.	den Kaufmann Werner B
beide wohnhaft in RI
- Prozeßbevollmächtigte:
I^PM Straße
 Kläger und Revisiorisbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof.Br, und Br,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offterdinger für Reeht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision in Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 10. Mai 1961 und unter entsprechender Aufhebung des Urteils des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle«vom 5. Februar 1962 die Beklagte verurteilt, den Abbruch und die Entfernung der auf dem Grundstück der Kläger in	^41^^	Str.
befindlichen Hausruine zu dulden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 9/l0, die Beklagte 1/10 zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Straße Nr» ^ in	•	Sie	haben
 es im Jahre 1950 von Frau KflHP käuflich erworben.
Frau	hatte	das Grundstück mit schriftlichem
 Pachtvertrag vom 26. Juni 1949 an den Tischlermeister	verpachtet.	Das Pachtverhält-
nis war bis zu dem 31. März 1959 befristet. Der Pachtzins von jährlich 160 DM war am 1. April eines joden Jahres fällig. Die Verpächterin war berechtigt, das.Pachtverhältnis fristlos zu kündigen, "wenn die Zahlung der Pacht nicht zu den im Vertrag feotgelegten Zeiten erfolgt". Der Pächter war verpflichtet, das Grundstück "nach Ablauf des Vertrages bzw. bei Kündigung in dem jetzigen Zustand wieder zu übergeben".
Der Pächter	errichtete	auf	dem	Grund-
stück mit Zustimmung der Frau K‘0^0 ein massives Wohn- und Werkstattgebäude ohne Unterkellerung. Für den Bau erhielt	Kredite	von	dem	früheren
 Beklagten Fritz	Bieser	ist	im	laufe des
 Revisionsverfahrens gestorben und von seiner Tochter, der Beklagten, als alleiniger Erbin beerbt worden.
Durch schriftlichen Vertrag vom 7. September 1954 ließ sich der frühere Beklagte das Gebäude sowie oinen Holzschuppen, "soweit diese Gegenstände beweg-
 
liehe im Sinne dos Gesetzes sind und im Eigentum des Herrn	stehen",	zur	Sicherung	seiner
 gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen
 von diesem übereignen. Die Übergabe wurde vereinbarungsgemäß dadurch ersetzt, daß der Beklagte dem Sicherungsgeber	die	Baulichkeiten
 weiterhin unentgeltlich zur Benutzung für die bisherigen Zwecke Überließ.
Bereits mit Schreiben vom 9* Hovember 1951 hatte der frühere Beklagte den Klägern mitgeteilt, daß ihm die Baulichkeiten zur Sicherheit übereignet worden seien.
Im März 1959 setzte	das	Wohn-	und	Werk-
‘Stattgebäude vorsätzlich in Brand. Es wurde weitgehend zerstört. Die Hausruine ist baufällig; der Bachstuhl droht einzustürzen.	wurde
 zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Feuerversicherer leistete dem Beklagten Scha-
densersatz. Der Beklagte hat unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch eine Eestforderung von 5*000 DM
Mit Schreiben vom 22. Juli I960 forderte der Anwalt der Kläger den Beklagten auf, das in seinem Sicherungseigentum stehende "Eestgebäude" unverzüglich von dem Grundstück der Kläger zu entfernen. Weiter heißt es in dem Schreibens "Sollte bis zu dem 28.7.1960 das Gebäude nicht abgebrochen und der alte Zustand hergestellt sein,
 
werde ich von dem mir erteilten Klageauftrag Gebrauch machen. Herr	behält	sich	ggf»	auch
 vor, auf Ihre Kosten das Gebäude abreißen zu lassen... Her Anwalt des früheren Beklagten antv/ortete mit Schreiben vom 30. Juli I960. In dem Schreiben heißt es am Ende wörtlich; "... Nach meiner Beurteilung würde die von Ihnen angedrohte Selbsthilfe im jetzigen Stadium eine verbotene Eigenmacht darstellen. Ich möchte Sie deshalb bitten« von solchen Haßnahmen abzusehen, da mein Mandant sich für diesen Fall evtl. Schadensersatzansprüche Vorbehalten würde".
Die Kläger haben die Absicht, auf dem Grundstück eine Tankstelle und eine Beparaturwerkstätte zu errichten. Mit der Klage wollen sie erreichen, daß der Beklagte die Hausruine abreißt und entfernt»
Die Kläger haben beantragt, den früheren Beklagten zu verurteilen, die Hausruine abzureißen, zu entfernen und den alten Zustand wieder herzustellen» Sie haben vorgetragen, sie hätten mit Schreiben vom 22. November 1957	j«t
gekündigt, allerdings das Pachtverhältnis trotzdem bis Mär« 1959 mit ihm fortgesetzt. Bis beklagte Partei sei als Sicherungseigentümerin zu den im Klageantrag erwähnten Handlungen verpflichtet.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben.
 
Im Berufungsrechtszug haben die Kläger für den Fall, daß ihr Antrag auf Zurückweisung der auf Klagabweisung gerichteten Berufung der beklagten Partei keinen Erfolg habe, hilfsweise Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die beklagte Partei zu verurteilen, den Abbruch und die Entfernung der Ruine zu dulden. Biesen Hilfsantrag hat der frühere Beklagte anerkannt. Die Kläger haben dementsprechend hilfsweise die Erlassung eines Anerkenntnisurteils beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Wiederherstellung des fHiheren Zustands abgewiesen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Kit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr entsprochen worden ist. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründei
■I.
Das Berufungsgericht betrachtet das Haus, um dessen Ruine der Rechtsstreit geht, als bewegliche Sache, weil es von-	als	Pächter,	zu	>	einem,■ ;
vbiübergehend	word eh s ei, näm-
lich mit der Verpflichtung zur Beseitigung nach Beendigung des Pachtverhältnisses (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Eigentum sei mit dem Sicberungs-
 
übereignungsvertrag durch Besitzkonstitut nach den §§ 930, 929 BGB auf den früheren Beklagten übergegangen, Biese Ausführungen sind frei von Hechtsirr tum und werden auch von der Revision nicht angegriffen .
2.
Bas Berufungsgericht hält die Klage - mit Ausnahme des Anspruchs auf Wiederherstellung des früheren Zustands - gemäß § 1004 BGB für begründet und betrachtet den früheren Beklagten als Störer« Br habe, führt es aus, zwar den beeinträchtigenden Zustand - Erbauung des Hauses - nicht herbeige-geführt, durch seinen Willen werde jedoch dieser Zustand aufrechterhalten. Er halte die störende Anlage, weil ihre Beseitigung von seinem Willen abhänge.	fehle wegen der Sicherungs-
übereignung die Verfügungsmacht über das Gebäude, er sei daher nicht mehr Störer, Ba er seinen Willen, die Sachherrscbaft nicht mehr ausüben zu wollen, durch Zerstörung des Gebäudes im Wege der Brandstiftung kundgegeben habe, sei die beklagte Partei auch nicht etwa durch unmittelbaren Besitz
 gehindert, die Ruine zu beseitigen. Ebensowenig stehe dem.-Abriß durch die beklagte Partei die schuldreohtliche Abrede des Sicherungsübereig-
nungsvsrtrags entgegen, gemäß der nach Tilgung der Schuld das Eigentum auf	zurüekzu-
übertragen sei, da für Bg^H| kein Wertverlust eintrete, wenn.er statt der Ruine lediglich die frümmer, das Material, zurttckerhalte. Ebensowenig würde er geschädigt, wenn die beklagte Partei das
 
Material nach Abbruch der Ruine zur Schuldtilgung verwerten würde. Der frühere Beklagte habe den das Eigentum beeinträchtigenden Zustand dadurch aufrechterhalten» daß er vor dem Rechtsstreit den Abbruch durch die Kläger unter Schadensersatzandrohung als verbotene Eigenmacht, von der sie ab-sehen müßten, bezeichnet habe. Der frühere Beklagte habe zwar während des Rechtsstreits sieh damit einverstanden erklärt, daß die Kläger die Ruine auf ihre Kosten beseitigen, auf diese Weise könne er sich aber der eigenen Verpflichtung nicht entziehen, zu demal da er keineswegs zu erkennen gegeben habe, daß er auf sein Sicherungseigentum an dem beim Abbruch anfallenden Material verzichte.
• ' II. ■■
Die Würdigung der Revisionsangriffe und die von Amte wegen gebotene Wachprüfung des Berufungsurteils auf richtige Anwendung des sachlichen Rechts.ergeben:
Zu TJnrecht betrachtet das Berufungsgericht
 nicht mehr als rechtswidrigen Störer im Sinn des §. 1004 BGB. Auf	iBt	die	einge-
tretene Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger insofern zurückzuführsn, als er das Haus, dessen Beseitigung die Kläger begehren, errichtet hat.
Zutreffend.führt das Berufungsgericht aus, die Zustimmung der Rechtsvorgängsrin der Kläger zur Errichtung stehender Rechtswidrigkeit des derzeit
 
'bestehenden Zustands nicht im Wege, da die Rechtsvorgängerin der Kläger die Zustimmung von vornherein nur für die Dauer des Pachtvertrags erteilt habe
..Hauses verpflichtet habe (vgl. RG JW 1929» 744 Nr. 15)» Eine Zustimmung zur dauernden Verbindung des Hauses mit dem Grundstück lag, anders als in dem vom Berufungsgericht angeführten Pall RGZ 151, 535, demnach nicht vor. Es kann somit unerörtert bleiben, ob der, Eigentümer durch nachträglichen Widerruf einer vorher erteilten Zustimmung den bisher rechtmäßigen Zustand zu dem rechtswidrigen machen kann (verneint von Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 36 15» 186).
2. Das Berufungsgericht meint, Bp^PHI^sei deswegen nicht mehr Störer, weil er sich durch die Sicherungsübereignung der rechtlichen Möglichkeit begeben habe, über das Gebäude zu verfügen. Was aber in Frage steht, ist nicht die Möglichkeit» rechtlich über das Gebäude zu verfügen, z.B. es zu veräußern oder zu belasten, sondern die, sei es auch rechtliche, Möglichkeit,tatsächlich über die Sache zu verfügen» hier nämlich, das Haus abzureißen und vom Grundstück zu entfernen. Diese Möglichkeit hat	aber	durch	die	Sicherungsübereignung
 nicht verloren. Wenn sich der frühere Beklagte ein Haus, das nach dem Übereignungsvertrag von den Vertragsparteien als bewegliche Sache angesehen wurde und es auch tatsächlich,,war, nur zur Sicherung übereignen ließ, so war sein Eigentumsrecht B 
und B
obendrein sich zur Beseitigung des
 gegenüber schuldrechtlioh dadurch in der Weise
 
beschränkt, daß er der Erfüllung der aus dem Pachtvertrag fließenden Pflicht des	zur
 Beseitigung des Bauwerks nach Ablauf des Pachte Vertrages nicht entgegentreten konnte, ebensowenig die Beklagte ais seine Erbin. Die Befugnis der beklagten Partei ging lediglich dahin, daß ihr das Material ausgehändigt werde, soweit es zur Befriedigung der gesicherten Forderung verwertet werden mußte.
Es ist auch nicht ersichtlich.
daß Bl
 der übrigens nach der Behauptung der Kläger - Schriftsatz vom 7. Hovember 1961,. S. 4 und 6
zur Entfernung der Ruine bereit ist, an deren Be-
seitigung durch unmittelbaren Besitz der beklagten Partei gehindert wäre. Die Kläger haben lediglich
 Ohne Substantiierung vorgetragen, die beklagte Partei habe seit Jahr und Tag unmittelbaren Besitz am Hause des Pächters	in	Anspruch	ge-
nommen und sich mindestens als Besitzer aufgeführt (Schriftsatz vom 7. Hövember 1961, S. 2).
Einigung der beklagten Partei und Über den Besitzerwerb ist nicht ersichtlich Abs o 2. B&S). ' Als. einzige Besitzefwerhshand-käme die Befolgung einer ah den früheren Beklagt eh gerichteten polizeilichen Auffbrtefmg
 in Betraöht, spielende; Kinder vor Schaden in der Ruine zu schützen» Allein eine derartige hieht aus eigenen Stücken, sondern möglicherweise nur vorsorglich vorgehommene Handlung, reicht zur Bs-
10	-
gründung der tatsächlichen Gewalt nicht aus. Darauf, daß die Kläger für die Befolgung Beweis angeboten Haben - der frühere Beklagte hat den Besitz und insbesondere die genannte Handlung bestritten, Schriftsatz vom 7. November 1961, S. 7 - kommt es demnach nicht an. Auch das Schreiben des Hechtsanwalts des früheren Beklagten vom 30. Juli I960, in dem ein etwaiges Abreißen durch die Kläger als verbotene Eigenmacht bezeichnet ist, war keine Ausübung von Sachherrschaft, da es an dem räumlichen Verhältnis zur Sache fehlt (Soergel/Kothe, BGB 9. Aufl. § 854 Rdn. 4).
Es kann, auch unterstellt werden, daß den Besitz an dem Haus und dem Pachtgrundstück aufgegeben hat. Dadurch hat er seine Eigenschaft als Störer nicht verloren oder, falls er erst mit Ablauf der Pachtzeit Störer geworden ist, ist durch die Aufgabe des Besitzes der Eintritt der Störereigenschaft nicht verhindert worden; denn die bloße Besitzaufgabe macht die Handlung, die zu.der Beeinträchtigung geführt hat, nicht rückgängig; diese wirkt vielmehr fort. Der Pall liegt hier nicht anders, als wenn jemand Störer ist und das Eigentum an der störenden Sache aufgibt (0GH2 2, 170).
3« Der erkennende Senat hat im Urteil vom 17. September 1954, V Z3 35/54, IM BGB § 1004 Nr. 14 i® Anschluß an die reichsgeriohtliche Rechtsprechung (RGZ 103, 174, 176* 159, 129, 136; RG JW 1936,
3454 mit Anmerkung von Lehmann) und in Überein-
11
Stimmung mit BGB RGRK 10* Auf!. § 1004 Anm. 3 a (jetzt 11. Aufl. Anm. 29) ausgesprochen, daß Störer auch - und zwar gegebenenfalls allein -derjenige sei, der die Anlage hält und von dessen Villen ihre Beseitigung abhängig sei. Die Rechtsprechung kann sich dabei auf die Motive zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch Band 3 S„ 424 berufen, wo ausgeführt ist, der Anspruch habe seine Richtung gegen die Person desjenigen, durch dessen Villen der mit dem Inhalt dieses Eigentums in Widerspruch stehende Zustand aufrechterhälten werde. Zu bedenken ist dabei jedoch auch, daß Störer, wie nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu bezweifeln, derjenige ist, der beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung durch die Beklagte besteht zunächst nur darin, daß sie die durch	geschaffene	Anlage,
 das Haus, nicht beseitigt, also eine Unterlassung» Hach allgemeinen Grundsätzen kann eine Haftung für eine Unterlassung nur eintreten, wenn eine Pflicht zu dem Handeln besteht. Diese Pflicht ist zu bejahen, wenn der die Beseitigung Unterlassende dem Eigentümer den Anspruch gegen den ursprünglichen Störer, nämlich den, auf den der störende Zustand zurückgeht,, insofern genommen hat, als der ur« sprüngliche Störer die rechtliche Möglichkeit verlören hat, die Störung zu beiseitigen, wie das in der Regel beim Verkauf der Pall sein wird (vgl. RGZ 103, 176 wegen des Palls, daß der frühere Störer weiter die Möglichkeit der Einwirkung als Besitzer, Hießbraucher oder dergleichen behält).
12
Denn in solchem Palle geht die Portdauer der Beeinträchtigung in der Tat auf eine Handlung, regelmäßig auf die Übereignung, des Rechtsnachfolgers zurück« Hier trifft das aber nicht zu, vielmehr blieb, wie dargelegt,	als
 Verursacher der Störung, dem nur gestattet worden war, die Sache auf eine bestimmte, inzwischen abgelaufene Zeit auf dem Grundstück zu belassen, rechtlich in der Lage, das Haus zu beseitigen.
Daß	möglicherweise - so behauptet
 freilich lediglich der Beklagte - nicht die erforderlichen Geldmittel hat, ändert an der Rechtslage nichts, da der Beseitigungsanspruoh des Eigentümers auch sonst an den mangelnden finanziellen Mitteln des Störers scheitern kann und da der Eigentümer dann auch gegenüber dem St örer, der -im Besitz der Anlage geblieben ist, gezwungen sein kann, doch selbst die Handlung vorzunehmen, deren Vornahme er vom Störer rechtlich verlangen kann.
Das Berufungsgericht meint allerdings, ein bloßer Sicherungseigentümer halte die Anlage (und sei deshalb verpflichtet, sie zu beseitigen) mindestens dann, wenn er, wie im vorliegenden Palle, den Standpunkt eingenommen habe, das Gebäude brauche nach Ende des Pachtverhältnisses des Sicherungsgebers nicht beseitigt zu werden und die Kläger, die Grundstückseigentümer, dürften fi.es nicht beseitigen. Allein es ist nicht einzusehen, inwiefern die Vertretung dieser Hechtsansioht, die am tatsächlichen Zustand des Grundstücks der Klägerin nichts änderte, eine Pflicht zur körper-
 
liehen Wegschaffung begründen sollte, welche vorher nicht bestanden hat. Die Störung kann vielmehr in diesem Pall» nur darin bestehen, daß de? Sicherungseigentümer sich kraft seines Eigen-turns an der übereigneten Sache, dem Haus, der Beseitigung widersetzt: s einem ‘rechtlichen Widerstand wäre mit der hier tatsächlich erhobenen Duldungsklage zu begegnen. In Übereinstimmung damit haben die Kläger auch ausgeführt - Schriftsatz vom 7. November 1961, S.■&= r»daß die Klage sich erübrigt hätte, wenn der Beklagte der Entfernung der Ruine zugestimmt hätte. Aus dem Sicherungseigentum allein fließt keine Pflicht zur Beseitigung des Hauses, jedenfalls solange der Sicherungseigentümer nicht den unmittelbaren Besitz
f	1	*	.
ergriffen hat (s. hierzu auoh’BGB RGRK 11. Aufl. §1004 Anm. 29). Ebensowenig kann die Beseitigungspflicht daraus abgeleitet werden, daß der frühere Beklagte	finanzielle	Hilfe	zur	Er-
richtung des Hauses gewährt hat, woraus seine Forderung von 5*000 DM sich ableitet. Dies könnte nur von Bedeutung sein, wenn	bei	der
 Errichtung des Hauses ohne Zustimmung des Grundstücks eigen turners gehandelt hätte. Eine Ausdehnung auf den Pall rechtmäßiger Errichtung wttrdezu einer uferlosen Haftungbei Kreditgewährungführen, die nicht als vom Gesetz gewollt eraohtbi werden kahn.	''v:
H -
Dae gewonnene Ergebnis kann auch nicht als unbillig bezeichnet werden. Zwar ist der Grundsatz, daß Eigentum auch Lasten für den Eigentümer mit sich bringt - das Berufungsgericht stellt ihn in den Vordergrund - anzuerkennen (Art, 14 Abs. 2 S. 1 GG), Hier hat jedoch die Rechtsvorgängerin der Kläger Charakter, Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Aussichten des Pächters	falsch	einge-
schätzt, sonst hätte sie den Vertrag mit ihm nicht geschlossen und ihm die Errichtung des .
Hauses nicht gestattet. Die Folgen.dieses Irrtums treffen die Kläger als ihre Nachfolger im Eigentum, aus dem sie Rechte geltend machen. Daß das Eigentum an dem Haus sicherungsweise auf den früheren Beklagten übertragen wurde, hat an der Beeinträchtigung der Kläger nichts geändert und gibt ihnen als zufälliger Umstand nicht unverdient termaßen einen weiteren Anspruch.
4.	Da die Berufung der beklagten Partei hinsichtlich des Hauptanspruchs Erfolg hat, und dieser ganz abzuweisen ist, wird der mit der zulässigen Anschlußberufung (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953, V ZB 72/52? LM BGB § 242 <Bb) Nr. 18) eingeführte. Hilfsanträg von Bedeutung, Ihm kann, da er anerkannt worden ist, ohne Zurückverweisung durch
 das Revisionsgericht selbst stattgegeben werden.
ü.'	-	:	■	■
5.	Demnach war, ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen ankäme, insbesondere auf die unbegründete,
 die Kläger hätten nach § 985 BSB gegen
 
als Besitzer Vorgehen müssen anstatt aus § 1004 BGB gegen den Beklagten (über daB Nebeneinanderbestehen beider Ansprüche s. das oben erwähnte Urteil des Senats vom 17« September 1954), auf die Anschlußberuf ung die Beklagte zu verurteilen, den Abbruch und die Entfernung der Häusruine zu dulden» Im übrigen war die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils und unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils abzuweisen, soweit noch nicht geschehen. Um der Klarheit willen wurde der Urteilssatz neu gefaßt.
Bei der Kostenentacheidüng war zu berücksichtigen, daß der Schwerpunkt des Prozesses in dem wirtschaftlich am meisten ins Gewicht fallenden Streit um die Beseitigung der Ruine und Wiederherstellung des früheren Zustands lag. Der Anteil dieses Streits war mit 9/10 zu bemessen und dementsprechend, die Köstenverteilühg für den ersten und zweiten Rechtszug vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 19$7 VIII ZR 204/56 NJW 1:957, 545). Eine Anwendung des § 93 ZPO, nach dem die Kosten beim Anerkenntnis den Kläger treffen, wenn der Beklagte zur Erhebung der Klage keinen Anlaß gegeben hat, schied aus, da der frühere Beklagte den p.ägern die Beseitigung der Ruine hat verbieten lassen. Pür die Revisionsinstanz war zuberttck-sichtigen, daß die Klage auf Wiederherstellung
16 -
zwar nicht mehr Gegenstand dieses Rechtszugs, der Streitwert jedoch entsprechend geringer war.
Dr. Augustin Schuster	Dr„Piepenbrock
 Mattem
Offterdinger
V ZR 56/62
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 in	____
.einerhin des bisherigen
 der Inge $ S^Bstraße 3ekL
Beklagten Fritz Tj
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.
2.
den Kraftfahrzeugmeister Rolf den Kaufmann Werner B
beide wohnhaft in R
Straße 4P»
- Prozeßbevollmächtigtes
 Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwä^ie Prof.Br und Br. PflP -
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Blattern und Offterdinger
 beschlossen:
Ber Entsoheidungssatz des Urteils des Senats vom 29» Mai 1964 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß es heißen muß: "unter entsprechender Aufhebung des Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichits in Celle vom 5» Januar 1962” (nicht Februar).
Br.Augustin	Schuster	Br.Piepenbrock
 Mattem	Offterdinger