* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 58/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 58/57

Von diesen hatte er zwei, nämlich die Häuäer BfMPstraße IM- und 16, durch notariellen Vertrag vom 29* September 1953 auf die Beklagte übertragen, mit der er seit Mitte August 1953 zusammenlebte. Die Kläger halten den notariellen Vertrag und die Übereignung der Grundstücke auf die Beklagte wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und Wuchers für nichtig. - Vom Frühjahr 1938 bis zu dem Jahre 19**2 lebte der Erblasser bei seiner Schwiegertochter in Bad Anschließend zog er in die Pension Parkhaus und im Mai 1950 in das Haus in Bad SflHHMP* Im Juni 19W heiratete er seine damals kl Jahre alte zweite Ehefrau und bezog mit ihr eine gemeinsame Ehewohnung. Kurz vor Erhebung ihrer Scheidungsklage hatte die Beklagte vor dem Notar Dr. SaId den notariellen Vertrag vom 29* September 1953 (Br. 19 der Urkundenrolle) mit dem Erblasser geschlossen, durch den dieser ihr die Hausgrundstücke BflBNtraße 1^ und 16 zu dem Preise von insgesamt 32 000 IM verkaufte. "Der Restbetrag von 17 **31 DM soll in Höhe von 12 000 DM dadurch abgegolten sein, daß die Erschienene zu 2 dem Erschienenen zu 1 seit langen Jahren mit einigen Unterbrechungen den Haushalt geführt, ihn gepflegt und betreut hat, ohne daß dafür bisher eine Vergütung bezahlt worden ist». Diesen Vertrag haben der Erblasser und die Beklagte durch den weiteren notariellen Vertrag vom 12. Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagte habe lange Jahre hindurch ehewidrige Beziehungen zu dem Erblasser unterhalten, die schon im Jahre 1938 begonnen hätten, ihn in ein sexuelles Abhängigkeitsverhältnis gebracht und hierdurch .veranlaßt, ihr die beiden Grundstücke, deren Wert sich auf 60 000 IM belaufe, zu Eigentum zu übertragen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat ehewidrige Beziehungen zu dem Erblasser bestritten* insbesondere hätten sie und der Erblasser auch nicht miteinander in einem Zimmer Bett an Bett geschlafen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Erblasser seit vielen Jahren, insbesondere aber seit August 1953 nicht nur freundschaftlich, sondern intime und mindestens ehewidrige Beziehungen zu der Beklagten unterhalten habe* Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf die Aussage der Zeugin Rothländer, die ausgesagt hatte, im Jahre 1938 oder 1939 habe sie öfters gesehen, wie der Erblasser seinen Arm um die Beklagte gelegt und seine Hand auf ihrem Knie gehabt habe, ln gleicher Bichtung wertet das Berufungsgericht die häufigen Besuche des Erblassers seit dem Jahre 1952, bei denen der Ehemann der Beklagten meistens die Wohnung verlassen habe und auch der bei den Eheleuten Wrzesnick wohnende Kostgänger meist abwesend gewesen sei* Schließlich hätten die beiden dann auf Grund eines auch von der Beklagten unterschriebenen Mietvertrags die Wohnung in Ge(|IHBHHi bezogen und in der Folge zusammengelebt, wobei sie ixi dem einzigen vorhandenen Schiafzimmer, in dem zweit Betten nebeneinander gestanden hätten, miteinander geschlafen hätten, was sich daraus ergebe, daß nach den Zeugenaussagen sowohl der Erblasser als auch die Beklagte das Schlafzimmer als ihr (“unser") bezeichnet und nach der Beobachtung der Zeugen stets ‘beide Betten entweder schon gemacht oder noch zu dem Lüften auseinandergelegt gewesen seien. Die Behauptung der Beklagten, sie habe auf der Wohnzimmercouch geschlafen und das Bettzeug aus dem Schlafzimmer geholt, widerspreche so sehr der Entwicklung der Beziehungen des Erblassers und der Beklagten und deren.Verhalten den Besuchern gegenüber, daß sie nur als Schutzbehauptung angesehen werden könne. Die Tatsache, daß der Erblasser und die Beklagte, obwohl sie beide noch verheiratet gewesen seien, eine gemeinsame Wohnung bezogen und in einem Schlafzimmer geschlafen hätten, verstoße gegen die guten Sitten auch dann, wenn die beiden keinen ehebrecherischen Verkehr unterhalten hätten. Selbst wenn die Beklagte tatsächlich im' Wohnzimmer geschlafen hätte» hätten dritte Personen das Schlafzimmer als gemeinsames des Erblassers und der Beklagten ansehen müssen und auch wirklich angesehen. Ein solches den Verdacht des Ehebruchs begründendes Zusammenleben sei ebenfalls sittenwidrig und in Bezug auf die Rechtswirksamkeit einer in VerT bindung hiermit getätigten Zuwendung einem ehebrecherischen gleichzustellen (BGH Urt. vom 6. Bei dieser Sachlage und angesichts der langjährigen intimen Beziehungen der Beklagten zu dem Erblasser spreche eine Vermutung dafür, daß die Übereignung der beiden Grundstücke eine Entlohnung für das das iUistandsgefühl aller, billig und gerecht Denkenden verletzende und gegen die guten Sitten verstoßende Zusammenleben gewesen sei.(OGHZ 1, 2*f9)> Die .Beklagte habe zwar den Notar und. habe sicherstellen und dafür entschädigen wollen, daß sie sich verpflichtet habe, ihn bis ans Lebensende zu pflegen, und daß sie damit die Möglichkeit aufgegeben- habe, evtl, zu heiraten oder sich auf eine andere Art eine Existenz zu verschaffen« Die oben genannte Vermutung würde aber, erwägt das Berufungsgericht, durch eine dieser Behauptung entsprechende Aussage der beiden Zeugen nicht widerlegt werden, da der Erblasser und die Beklagte beim Notar ihre wahren Gründe nicht dargelegt hätten. daß die Beklagte dem Kläger seit langen Jahren mit einigen Unterbrechungen den Haushalt geführt, ihn gepflegt und betreut habe. In Wahrheit habe sie ihm nur 2ering*ü£i£e- Ge” fälligkeiten erwiesen gehabt, die auch nicht annähernd mit k 000 DM, wie im zweiten Vertrag geschehen oder gar mit 12 000 UM, wie im ersten, bewertet werden könnten« Ein Scheinentgelt sei auch der Nießbrauch, da der Erblasser auf seine Eintragung verzichtet habe und mindestens seit Mitte des Jahres 195** die Mieten auf ein Konto der Beklagten eingezahlt worden seien« Der Erblasser und die Beklagte hätten auch den Grundstückswert bewußt falsch mit 32 000 DM angegeben, während er in Wahrheit 55 000 bis 60 000 DM betrage. Ungerechtfertigt sei ferner der Ansatz des Betrages von 5 **31 DM für die Pflege in Zukunft, da diese Leistung durch größere Geschenke, die Übertragung der Rechte aus dem langfristigen Mietvertrag und dadurch, daß die Beklagte voll bei dem Erblasser versorgt gewesen sei, abgegolten gewesen 1. Der Revision ist darin beizustimmen, daß bei Vermögens Zuwendungen eines Mannes ah eine Frau das Bestehen unsittlicher oder doch ehewidriger Beziehungen zwischen den beiden für sich allein nicht ausreicht,' um diese Zuwendungen als sittenwidrig erscheinen zu lassen (BGH FamRZ 19Ä-, 195 = LM BGB § 138 C d Nr. 2; BGHZ 23, 76). Wie immer bei der Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, ist das Gesamtbild maßgebend, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände aus Inhalt und Zweck des Rechtsgeschäfts ergibt (OGHZ 3,. das Berufungsgericht hätte untersuchen müssen, ob der Erblasser nicht aus diesem Beweggrund der Heiratsabsicht den Kaufvertrag mit der Beklagten abgeschlossen habe» Sie übersieht dabei aber, daß. Der Berufungsrichter führt zwar aus, es sei offenbar das Ziel der Beklagten gewesen, .den Erblasser zu heiraten, wenn er, wie sie, geschieden würde» Aus dieser Feststellung läßt sich aber keine Verpflichtung des Berufungsrichters gemäß § 139 ZPO ableiten, die Beklagte zu befragen, ob sie behaupten wolle, daß auf seiten des Erblassers ebenfalls die Absicht bestanden habe, sie zu heiraten, mochte wegen der Geisteskrankheit der zweiten Ehefrau des Erblassers auch eine Scheidungsklage nicht von vornherein aussichtslos sein (§ ^5 EheG). Auf jeden Fall scheitert die Rüge der Revision daran, daß auch die Revisionsbegründung keine'konkreten Tatsachen anführt, die auf eine Frage nach § 139 ZPO vorgetragen worden wären und aus denen Schlüsse auf eine Absicht des Erblassers, die Beklagte zu heiraten, gezogen werden könnten. gen, daß das Berufungsgericht trotz des Beweisangebots der Beklagten den Notar und seine Sekretärin nicht als Zeugen über die Beweggründe des Erblassers und der Beklagten für den Abschluß des Vertrages vernommen habe. Vertragsparteien dem Notar verwerfliche Beweggründe regelmäßig nicht offenbaren, sondern unverfängliche vorschützen, die Angabe beachtenswerter Beweggründe gegenüber den Zeugen unterstellte, dieser Angabe der Beklagten und des Erblassers aber für ihre wahren Absichten keinen Beweiswert beimaß. b, Die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beweggrund für die Zuwendung der Häuser könne nicht die Vergütung vergangener oder zukünftiger Pflegeleistungen sein, wird von der Revision mit dem Vorwurf bekämpft, der Berufungsrichter habe die von der Beklagten angebotenen Zeugen dafür, daß sie dem Erblasser Haushälterin, Pflegerin und Betreuerin gewesen sei und ihn wie eine Krankenschwester versorgt habe, nicht vernommen und auch nicht berücksichtigt, daß sie wegen seines Gebrechens widerwärtige Dienstleistungen versehen habe» Es kann hier unerörtert bleiben, ob der im ersten Rechtszug gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen im Berufungsrechtszug nicht hätte ausdrücklich wiederholt werden müssen, während lediglich eine allgemeine Bezugnahme der Beklagten auf ihr Vorbringen und die Beweisängebote der ersten. Gemeint sind die volle Versorgung der Beklagten während des Zusammenlebens mit dem Erblasser, die Möbel Zuwendung im Wert von 1 000 bis 1 500 DM und die Übertragung der Hechte aus dem Mietvertrag. Eine Veranlassung, in diesem Zusammenhang .die Zeugin Bröcking zu vernehmen, die die Beklagte dafür benannt hatte, daß die Eheleute (Harne des ersten Ehemannes der Beklagten) immer dieselbe Einrichtung in ihrer Wohnung gehabt hätten, bestand nicht, da das Berufungsgericht sich auf eigene Angaben der Beklagten stützt. 5» Eine besondere Erörterung der Frage, ob etwa der Kaufvertrag teilweise aufrechterhalten bleiben könnte, weil möglicherweise die Beklagte noch in angemessenem Bahmen neben den Kindern (und der Ehefrau) bedacht worden sei, brauchte das Berufungsgericht im Gegensatz zur Meinung der Bevision nicht anzustellen. Hach seiner Beurteilung der Leistungen der Beklagten für den Erblasser konnte nicht davon die Rede sein, daß die Übereignung auch nur eines Hauses eine angemessene, nicht übersetzte Vergütung sei, selbst wenn der Erblasser noch andere Häuser zu eigen hatte, die seinen Kindern zugefallen sind (siehe Angabe zu Beginn des Tatbestands des Berufungsurteils und Bl. 152 GA; RGZ 168, 177, 183; BGH Urteil vom 6. Mai 195^ sieh« oben; die weiter von der Bevision angeführte Entscheidung OGH 1, 2k9 verwendet'die Angemessenheit nur als Indiz für die Frage, ob die Absicht des Erblassers bei der Zuwendung sittenwidrig war).

Zitierte Normen: § 138 BGB § 139 ZPO § 826 BGB § 97 ZPO
EhefrauBerufungsgerichtErblasserWohnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2381 o:o*^
«	t'
V ZR 58/57
Verkündet am 12. November 1950 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Erna G in GeflBBBB»,
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
i» , gesch.
verw.
Straße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr,
 gegen
1.	d±e^Ehefrau^jhgMia	geb. in	G
2o die Ehefrau Elfriede GpMiMBMi geb.
3. den Lehrling Heinrich	in	Bad
 WeflBBstraße fli, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Witwe Anneliese	wohnhaft	ebendort,
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster,'Dr. Rothe,
 Dr. Freitag und Dr. Mattern
 für Recht erkannt:
#* t *
;Die Revision gegen das. Urteil des 18. Zivilsenats desOberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 12. November 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-sen. '
Von Rechts wegen
j
I
Tatbestand:
Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind Töchter, der Kläger zu 3 ist ein Enkelkind des am 23'. November 19üfc im Alter von fast 83 Jahren in	verstorbenen früheren
 Gastwirts und Fuhrunternehmers Heinrich	Der	Ver-
storbene war Eigentümer der Hausgrundstücke Bdpstraße 1^, 16, 18, 20 und 22/22 a,. Von diesen hatte er zwei, nämlich die Häuäer BfMPstraße IM- und 16, durch notariellen Vertrag vom 29* September 1953 auf die Beklagte übertragen, mit der er seit Mitte August 1953 zusammenlebte. Die Kläger sind seine alleinigen gesetzlichen Erben. Die erste Ehefrau des Erblassers starb im Jahre 1936, die zweite hat er durch Testament enterbt. Die Kläger halten den notariellen Vertrag und die Übereignung der Grundstücke auf die Beklagte wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und Wuchers für nichtig.
- Vom Frühjahr 1938 bis zu dem Jahre 19**2 lebte der Erblasser bei seiner Schwiegertochter in Bad	Anschließend
 zog er in die Pension Parkhaus und im Mai 1950 in das Haus
 in Bad SflHHMP* Im Juni 19W heiratete er seine damals kl Jahre alte zweite Ehefrau und bezog mit ihr eine gemeinsame Ehewohnung. Im Mai 1952 trennte er sich von ihr und erhob Scheidungsklage. Diese wurde jedoch abgewiesen und die Berufung am 1*»-. April 1953 zurückgewiesen. Seit . Dezember 1953 befindet sich .seine Ehefrau in einer. Heilanstalt für Geisteskranke.
Die Beklagte, deren erster Ehemann im Jahre 19***+ gestorben, war, heiratete 19^6 den Verwaltungsangestellten Schon zu Lebzeiten des ersten Ehemanns^ insbesondere aber nach ihrer Wiederheirat, besuchte der Erblasser sie gelegentlich in' ihrer Wohnung. Seine Besuche häuften sich, nachdem er sich 1
1
- 3 ~
1952 von seiner Ehefrau getrennt hatte und nach G<
&e2°£en war° Oktober 1952 versuchte er eine eigene Wohnung in EflBl zu bekommen, zahlte zu diesem Zwecke 1 -650 DM Baukostenzuschuß an eine Vermittlerin und Unterzeichnete einen Mietvertrag) in dem flHeinrich nebst Frau aus GeflHHMPP als Mieter aufgeführt waren» Weil er einer .'Schwindlerin in die Hände gefallen war, bekam er jedoch die Wohnung nicht. Dann mietete er sich in einem Altersheim in	ein,	bemühte	sich	aber weiter
 um eine eigene Wohnung. Am Juli 1953 schloß er mit dem Architekten StlflHM) aus GeflHHHHHBl einen Mietvertrag auf 10 Jahre über eine Dreizimmerwohnung im Hause straße H; den die Beklagte mitunterzeichnete. Er zahlte einen Baukostenzuschuß von 3 500 DM, von denen 1 500 DM als verloren galten, während 2 000 DM abwohnbar waren. Nachdem er selbst die Wohnung Anfang August 1953 bezogen hatte, zog die Beklagte Mitte August zu ihm und lebte mit ihm zusammen, bis er. kurz vor seinem Tode in ein Krankenhaus eingeliefert wurde. Am lk. Juli 1951*- ließ sie sich die Hechte aus dem Mietvertrag übertragen. In der Wohnung befand sich nur ein Schlafzimmer, in welchem zwei Betten nebeneinander aufgestellt waren. Im Oktober 1953 erhob die Beklagte sodann gegenüber ihrem Ehemann eine Scheidungsklage. Der Ehemann war in diesem Bechtsstreit anv/altschaft-lich nicht vertreten. Die Ehe wurde am 17. Dezember 1953 rechtskräftig geschieden.
Kurz vor Erhebung ihrer Scheidungsklage hatte die Beklagte vor dem Notar Dr. SaId	den notariellen Vertrag
 vom 29* September 1953 (Br. 19 der Urkundenrolle) mit dem Erblasser geschlossen, durch den dieser ihr die Hausgrundstücke BflBNtraße 1^ und 16 zu dem Preise von insgesamt 32 000 IM verkaufte. Die Grundstücke'waren u.a. zusammen mit anderen
k -
\ %
f }
Grundstücken des Erblassers mit einer Gesamthypothek von 32 000 DM belastet. Der Kaufpreis wurde dadurch belegt, daß die Beklagte die dinglichen Belastungen in Höhe von l1* 569 DM übernahm. Wegen des Bestkaufpreises wurde in Nr. 2 des Vertrages folgendes vereinbart:
"Der Restbetrag von 17 **31 DM soll in Höhe von 12 000 DM dadurch abgegolten sein, daß die Erschienene zu 2 dem Erschienenen zu 1 seit langen Jahren mit einigen Unterbrechungen den Haushalt geführt, ihn gepflegt und betreut hat, ohne daß dafür bisher eine Vergütung bezahlt worden ist». Ferner verpflichtet sich die Erschienene zu 2 den Erschienenen zu 1 bis zu seinem Lebensende in der bisherigen Weise zu pflegen und zu betreuen. Diese Tätigkeit wird dadurch vergütet, daß der Restbetrag von ? **31 DM aus dem Kaufpreis als abgegölten betrachtet wird. Die Übergabe des Grundstücks erfolgt am 1. Januar 195*+.w
Mit diesem Zeitpunkt sollten auch alle Nutzungen und Lasten auf die Erwerberin übergehen. Die Vertragsschließenden erklärten sodann die Auflassung und beantragten die Umschreibung im Grundbuch.
Diesen Vertrag haben der Erblasser und die Beklagte durch den weiteren notariellen Vertrag vom 12. Februar 195^ UR Nr. 25 wie folgt geändert:*
"Die Formulierung unter .2) des genannten Vertrages ' hinsichtlich der Verrechnung des Bestkaufpreises • beruht offensichtlich auf einem Mißverständnis zwischen den vertragschließenden Parteien. Die Erschienenen erkennen gegenseitig an, daß die Erschienene zu 2 in den Jahren 1937 bis zu dem 1. .August 1953 den Erschienenen zu 1 dadurch unterstützt hat, daß.sie ihn zeitweilig beköstigte und ihm seine Wäsche, und Kleidung besorgte., wenn er vorübergehend in* OefB|Hppp war;,; ohne : dafür ein Entgelt bekommen zu hälfen. "Di es e Bemühungen sollen heute durch Verrechnung eines Betrages von V ÖÖO DM abgegolten werden. .
>
I
1
Der Restbetrag wird dadurch ausgeglichen, daß die Erschienene zu 2 dem Erschienenen zu 1 die Verwaltung und Nutznießung der beiden Mer fraglichen Häuser bis zu seinem Lebensende überläßt und ihm mit Wirkung vom 1. August 1953 den Haushalt versieht und sich verpflichtet, dies auch weiterhin bis zu seinem Lebensende zu tun, ohne daß ihr ein besonderes Entgelt dafür gezahlt wird.»*
Das Nießbrauchsrecht ist nicht eingetragen worden. Vielmehr hat der Erblasser durch notarielle beglaubigte Erklärung auf die Eintragung verzichtet. Am 2. August:. 195*+ wurde die Beklagte im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen»
Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagte habe lange Jahre hindurch ehewidrige Beziehungen zu dem Erblasser unterhalten, die schon im Jahre 1938 begonnen hätten, ihn in ein sexuelles Abhängigkeitsverhältnis gebracht und hierdurch .veranlaßt, ihr die beiden Grundstücke, deren Wert sich auf 60 000 IM belaufe, zu Eigentum zu übertragen. Zur Zeit des Kaufabschlusses habe die Beklagte dem Erblasser keine irgendwie nennenswerten Dienste oder sonstigen Leistungen erbracht gehabt, im übrigen aber den Erblasser auch in der Zeit des Zusammenlebens schlecht versorgt, wobei er ihr sogar noch habe Kostgeld bezahlen müssen.
Der Erblasser habe,* abgesehen von anderen Zuwendungen, zudem Einrichtungsgegenstände im Wert yon etwa 10 000 DM der Beklagten übereignet oder bezahlt.
*
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die - grundbuchmäßige näher bezeichneten - beiden Hausgrundstücke an sie in ungeteilter Erbengemeinschaft wieder aufzulassen und herauszugeben, hilfsweise (statt der Auflassung) in die entsprechende. Grundbuchberichtigung zugunsten der Kläger .zu willigen.
 
\
t
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat ehewidrige Beziehungen zu dem Erblasser bestritten* insbesondere hätten sie und der Erblasser auch nicht miteinander in einem Zimmer Bett an Bett geschlafen. Der Kaufvertrag sei auf Anregung des Erblassers geschlossen worden. Er habe sie, die Beklagte, für ihre aufopferungsvolle Pflege und die im Vertrag übernommene Verpflichtung, ihn zeitlebens.zu betreuen, entschädigen wollen. Die Pflege sei besonders schwierig gewesen, da der Kläger bläsenleidend gewesen Sei und auch im ' übrigen seine Notdurft nicht mehr habe normal verrichten können, sodaß seine Kleidung oft verschmützt gewesen sei«
Den Erhalt von Einrichtungsgegenständen im Wert von 10 000 DM hat die Beklagte bestritten* es habe sich nur um solche im
 Wert von 1 000 EM bis 1 5 00 TH gehandelt v
# * »
*	P	^	4	*	*
Die Kläger haben zwar anerkannt, daß der Erblasser ein Blasenleiden gehabt habe, die weitergehenden Behauptungen der Beklagten über seinen körperlichen Zustand aber bestritten.
*	•	•	•	.	i
Des Landgericht hat nach, eingehender Beweisaufnahme dem
******** *
Hauptantrag der Klage stattgegeben.*Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
. Mit der He vision verfolgt sie ihren Antrag auf Klagab-
* \* *'•***,** *
Weisung weiter. Me .Kläger bitten um Zurückweisung des Rechts-mittels.	/- V. ~	.	.
t ,	*	.	T»	**	K	*m	•	'	'	‘
, v* v..	*	•. i' v * ~	.	■	;	*.
Das Beiaiftfhgsgerich^	,	die	notariellen	Orund-
stücksverträge vom.29« .September 1953 und 12. Februar 1951+
verstießen gegen die guten Sitten und seien daher nichtig (§ 138 BGB). Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Erblasser seit vielen Jahren, insbesondere aber seit August 1953 nicht nur freundschaftlich, sondern intime und mindestens ehewidrige Beziehungen zu der Beklagten unterhalten habe*
Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf die Aussage der Zeugin Rothländer, die ausgesagt hatte, im Jahre 1938 oder 1939 habe sie öfters gesehen, wie der Erblasser seinen Arm um die Beklagte gelegt und seine Hand auf ihrem Knie gehabt habe, ln gleicher Bichtung wertet das Berufungsgericht die häufigen Besuche des Erblassers seit dem Jahre 1952, bei denen der Ehemann der Beklagten meistens die Wohnung verlassen habe und auch der bei den Eheleuten Wrzesnick wohnende Kostgänger meist abwesend gewesen sei*
Schon im Oktober 1952, führt das Berufungsgericht weiter aus, habe der Erblasser die Wohnung in E4HH	sich un& die
 Beklagte mieten wollen, er habe mit der Wendung bei der Unterschrift “Heinrich	und Frau” nicl^t seine Ehefrau, mit
 der er in Scheidung gelebt habe,sondern die Beklagte gemeint. Der Erblasser und die Beklagte seien also schon im Herbst 1952 bereit gewesen, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, obwohl der Erblasser durchaus die Möglichkeit gehabt habe, anderweit unterzukommen. Schließlich hätten die beiden dann auf Grund eines auch von der Beklagten unterschriebenen Mietvertrags die Wohnung in Ge(|IHBHHi bezogen und in der Folge zusammengelebt, wobei sie ixi dem einzigen vorhandenen Schiafzimmer, in dem zweit Betten nebeneinander gestanden hätten, miteinander geschlafen hätten, was sich daraus ergebe, daß nach den Zeugenaussagen sowohl der Erblasser als
 auch die Beklagte das Schlafzimmer als ihr (“unser") bezeichnet und nach der Beobachtung der Zeugen stets ‘beide Betten entweder schon gemacht oder noch zu dem Lüften auseinandergelegt gewesen seien. Die Behauptung der Beklagten, sie habe auf der Wohnzimmercouch geschlafen und das Bettzeug aus dem Schlafzimmer geholt, widerspreche so sehr der Entwicklung der Beziehungen des Erblassers und der Beklagten und deren.Verhalten den Besuchern gegenüber, daß sie nur als Schutzbehauptung angesehen werden könne.
Die Tatsache, daß der Erblasser und die Beklagte, obwohl sie beide noch verheiratet gewesen seien, eine gemeinsame Wohnung bezogen und in einem Schlafzimmer geschlafen hätten, verstoße gegen die guten Sitten auch dann, wenn die beiden keinen ehebrecherischen Verkehr unterhalten hätten. Selbst wenn die Beklagte tatsächlich im' Wohnzimmer geschlafen hätte» hätten dritte Personen das Schlafzimmer als gemeinsames des Erblassers und der Beklagten ansehen müssen und auch wirklich angesehen. Ein solches den Verdacht des Ehebruchs begründendes Zusammenleben sei ebenfalls sittenwidrig und in Bezug auf die Rechtswirksamkeit einer in VerT bindung hiermit getätigten Zuwendung einem ehebrecherischen gleichzustellen (BGH Urt. vom 6. Mai 195**, IV ZR 53/5k PamRZ . 1951*, 196 = LM BGB § 138 C d Nr. 25 Urt. vom 29. Januar 1958, IV ZR 251/57 LM BGB § 138 C d Nr. 9). Bei dieser Sachlage und angesichts der langjährigen intimen Beziehungen der Beklagten zu dem Erblasser spreche eine Vermutung dafür, daß die Übereignung der beiden Grundstücke eine Entlohnung für das das iUistandsgefühl aller, billig und gerecht Denkenden verletzende und gegen die guten Sitten verstoßende Zusammenleben gewesen sei.(OGHZ 1, 2*f9)> Die .Beklagte habe zwar den Notar und. dessen Angestellte als Zeugen dafür benannt, daß der Erblasser sie mit der Übertragung der Grundstücke
“ 9 -
h
habe sicherstellen und dafür entschädigen wollen, daß sie sich verpflichtet habe, ihn bis ans Lebensende zu pflegen, und daß sie damit die Möglichkeit aufgegeben- habe, evtl, zu heiraten oder sich auf eine andere Art eine Existenz zu verschaffen« Die oben genannte Vermutung würde aber, erwägt das Berufungsgericht, durch eine dieser Behauptung entsprechende Aussage der beiden Zeugen nicht widerlegt werden, da der Erblasser und die Beklagte beim Notar ihre wahren Gründe nicht dargelegt hätten. Andernfalls hätte der Notar die Beurkundung ablehnen-.müssen. Gegen die vorgeschützten Beweggründe für die Übereignung sprächen die in den Verträgen enthaltenen unwahren Angaben, insbesondere die Angabe im Vertrag vom 29* September 1953? daß die Beklagte dem Kläger seit langen Jahren mit einigen Unterbrechungen den Haushalt geführt, ihn gepflegt und betreut habe. In Wahrheit habe sie ihm nur 2ering*ü£i£e- Ge” fälligkeiten erwiesen gehabt, die auch nicht annähernd mit k 000 DM, wie im zweiten Vertrag geschehen oder gar mit 12 000 UM, wie im ersten, bewertet werden könnten« Ein Scheinentgelt sei auch der Nießbrauch, da der Erblasser auf seine Eintragung verzichtet habe und mindestens seit Mitte des Jahres 195** die Mieten auf ein Konto der Beklagten eingezahlt worden seien« Der Erblasser und die Beklagte hätten auch den Grundstückswert bewußt falsch mit 32 000 DM angegeben, während er in Wahrheit 55 000 bis 60 000 DM betrage. Ungerechtfertigt sei ferner der Ansatz des Betrages von 5 **31 DM für die Pflege in Zukunft, da diese Leistung durch größere Geschenke, die Übertragung der Rechte aus dem langfristigen Mietvertrag und dadurch, daß die Beklagte voll
 bei dem Erblasser versorgt gewesen sei, abgegolten gewesen
* * » „ •
sei. Bei ihrem Alter von 51 Jahren habe sie durch die Übernahme der Tätigkeit bei dem Erblasser kaum mehr Heiratsaussichten und mangels jeder Berufsausbildung auch nicht die Löslichkeit der Gründung einer anderen Existenz aufgegeben.
Es verbleibe demnach, erwägt das Berufungsgericht abschließend, bei der oben genannten Vermutung hinsichtlich des Beweggrundes für die Grundstücksübereignung. Die Beklagte habe in Kenntnis aller Zusammenhänge und Umstände bewußt und vorsätzlich in das künftige Vermögen der Kläger als der Erben des Erblassers eingegriffen und ihnen dadurch Schaden zugefügt (.§ 826 BGB)* Sie sei daher verpflichtet, Schadensersatz zu leisten dadurch* daß sie die Grundstücke an die Kläger zuruckgebe.
II.
0	'	1
1.	Der Revision ist darin beizustimmen, daß bei Vermögens Zuwendungen eines Mannes ah eine Frau das Bestehen unsittlicher oder doch ehewidriger Beziehungen zwischen den beiden für sich allein nicht ausreicht,' um diese Zuwendungen als sittenwidrig erscheinen zu lassen (BGH FamRZ 19Ä-, 195 = LM BGB § 138 C d Nr. 2; BGHZ 23, 76). Wie immer bei der Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, ist das Gesamtbild maßgebend, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände aus Inhalt und Zweck des Rechtsgeschäfts ergibt (OGHZ 3,. 158), wobei insbesondere der Be--weggrund ins Gewicht fällt, .aus. dem heraus der Mann die Zuwendung, für. die Frau erkennbar, gemacht hat.
*	0	'	,	/
2.	Von Bedeutung ist insbesonderej ob es sich um beachtenswerte Beweggründe gehandelt hat (BGHZ 23, 76, 78). Die Revision sieht einen solchen beachtenswerten Beweggrund in der Absicht des Mannes, die Frau zu heiraten, der auch dann zu beachten, sei, wenn der Mann schon vor der Eheschließung bestrebt sei, mit Rücksicht auf sie die Ffcau für spätere Zeit wirtschaftlich zu sichern. Die Revision meint daher,
 
das Berufungsgericht hätte untersuchen müssen, ob der Erblasser nicht aus diesem Beweggrund der Heiratsabsicht den Kaufvertrag mit der Beklagten abgeschlossen habe» Sie übersieht dabei aber, daß. es insoweit schon an einer entsprechenden Parteibehauptung fehlt. Der Berufungsrichter führt zwar aus, es sei offenbar das Ziel der Beklagten gewesen, .den Erblasser zu heiraten, wenn er, wie sie, geschieden würde»
Aus dieser Feststellung läßt sich aber keine Verpflichtung des Berufungsrichters gemäß § 139 ZPO ableiten, die Beklagte zu befragen, ob sie behaupten wolle, daß auf seiten des Erblassers ebenfalls die Absicht bestanden habe, sie zu heiraten, mochte wegen der Geisteskrankheit der zweiten Ehefrau des Erblassers auch eine Scheidungsklage nicht von vornherein aussichtslos sein (§ ^5 EheG). Auf jeden Fall scheitert die Rüge der Revision daran, daß auch die Revisionsbegründung keine'konkreten Tatsachen anführt, die auf eine Frage nach § 139 ZPO vorgetragen worden wären und aus denen Schlüsse auf eine Absicht des Erblassers, die Beklagte zu heiraten, gezogen werden könnten.
3« In diesem Zusammenhang wendet sich die Revision dage-
%
gen, daß das Berufungsgericht trotz des Beweisangebots der Beklagten den Notar und seine Sekretärin nicht als Zeugen über die Beweggründe des Erblassers und der Beklagten für den Abschluß des Vertrages vernommen habe. Darin lag jedoch kein Verstoß gegen § 286 ZPO. Die mit dem Kaufvertrag verfolgte Absicht war als eine innere Tatsache dem Beweis auf Grund unmittelbarer Wahrnehmung der benannten Zeugen nicht zugänglich. Diese konnten sich lediglich darüber äußern, welche Angaben ihnen* die Vertragsparteien über ihre Absichten gemacht hatten. Somit handelte es sich um einen Indizienbeweis Das Berufungsgericht konnte hier.ohne Rechtsverstoß von der Erhebung des Beweises absehen, wenn es, wie geschehen, auf
  .
Grund der Erfahrungstatsache, daß. Vertragsparteien dem Notar verwerfliche Beweggründe regelmäßig nicht offenbaren, sondern unverfängliche vorschützen, die Angabe beachtenswerter Beweggründe gegenüber den Zeugen unterstellte, dieser Angabe der Beklagten und des Erblassers aber für ihre wahren Absichten keinen Beweiswert beimaß.
Das gilt insbesondere, da das Berufungsgericht auf in entgegengesetzte Richtung deutende Beweisanzeichen Bezug nehmen konnte.
b, Die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beweggrund für die Zuwendung der Häuser könne nicht die Vergütung vergangener oder zukünftiger Pflegeleistungen sein, wird von der Revision mit dem Vorwurf bekämpft, der Berufungsrichter habe die von der Beklagten angebotenen Zeugen dafür, daß sie dem Erblasser Haushälterin, Pflegerin und Betreuerin gewesen sei und ihn wie eine Krankenschwester versorgt habe, nicht vernommen und auch nicht berücksichtigt, daß sie wegen seines Gebrechens widerwärtige Dienstleistungen versehen habe» Es kann hier unerörtert bleiben, ob der im ersten Rechtszug gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen im Berufungsrechtszug nicht hätte ausdrücklich wiederholt werden müssen, während lediglich eine allgemeine Bezugnahme der Beklagten auf ihr Vorbringen und die Beweisängebote der ersten. Instanz vor liegt. Das einschlägige Vorbringen der Beklagten ist im Tatbestand des Berufungsurteils 3. 0 wiedergegeben und es fehlt ein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsge-: rieht es übersehen habe. Vielmehr sind die Brteilsgründe, in denen davon die Rede ist,; daß die Beklagte den Erblasser in der letzten Wohnung, versorgt habe (BU S. 1*>), dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht diese Leistungen unterstellt, aber für abgegolten hält. Daß nicht ersichtlich sei, welche sonstigen Leistungen und. Zuwendungen des Erblassers
 der Berufungsrichter für diese Abgeltung im Auge gehabt habe? ist nicht richtig. Gemeint sind die volle Versorgung der Beklagten während des Zusammenlebens mit dem Erblasser, die Möbel Zuwendung im Wert von 1 000 bis 1 500 DM und die Übertragung der Hechte aus dem Mietvertrag. Eine Veranlassung, in diesem Zusammenhang .die Zeugin Bröcking zu vernehmen, die die Beklagte dafür benannt hatte, daß die Eheleute	(Harne	des ersten
 Ehemannes der Beklagten) immer dieselbe Einrichtung in ihrer Wohnung gehabt hätten, bestand nicht, da das Berufungsgericht sich auf eigene Angaben der Beklagten stützt.
5» Eine besondere Erörterung der Frage, ob etwa der Kaufvertrag teilweise aufrechterhalten bleiben könnte, weil möglicherweise die Beklagte noch in angemessenem Bahmen neben den Kindern (und der Ehefrau) bedacht worden sei, brauchte das Berufungsgericht im Gegensatz zur Meinung der Bevision nicht anzustellen. Hach seiner Beurteilung der Leistungen der Beklagten für den Erblasser konnte nicht davon die Rede sein, daß die Übereignung auch nur eines Hauses eine angemessene, nicht übersetzte Vergütung sei, selbst wenn der Erblasser noch andere Häuser zu eigen hatte, die seinen Kindern zugefallen sind (siehe Angabe zu Beginn des Tatbestands des Berufungsurteils und Bl. 152 GA; RGZ 168, 177, 183; BGH Urteil vom 6. Mai 195^ sieh« oben; die weiter von der Bevision angeführte Entscheidung OGH 1, 2k9 verwendet'die Angemessenheit nur als Indiz für die Frage, ob die Absicht des Erblassers bei der Zuwendung sittenwidrig war). Selbst wenn man aber'noch einen zusätzlichen .Anspruch der Beklagten auf Vergütung anerkennen wollte, würde dieser nicht eine solche Höhe erreichen, daß auch nur ein Haus aus überwiegend achtenswerten Beweggründen übereignet erscheinen könnte. In Frage käme dann lediglich ein An-
- l*f- -
»
Spruch gegen die Erben als Hechtsnachfolger des Erblassers aus ungerechtfertigter Bereicherung.
6. Die Beklagte hatte zur Frage9 ob der Erblasser und die Beklagte miteinander geschlafen hätten, eine Zeugin
 benannt dafür, daß der Erblasser nachts einmal von der Coufch gefallen sei. Damit sollte bewiesen werden, daß der Erblasser dort, die Beklagte im Schlafzimmer geschlafen hätten, bis dieses Herabfallen Anlaß gegeben habe,in Zukunft es umgekehrt zu machen. Die Rüge greift aber deswegen nicht durch, weil aus dem unter Beweis gestellten einmaligen Vorfall kein Schluß hinsichtlich der sonstigen gemeinsamen Benützung oder Nichtbenützung des Schlafzimmers gezogen . werden konnte. Angesichts der vom Berufungsrichter angeführten vielfältigen für gemeinsame Benutzung sprechenden Umstände hätte der Berüfungsrichter dem Beweisantrag nur stattgeben müssen, wenn er dem angeblichen Vorfall für seine Überzeugung Bedeutung beigemessen hätte. Dafür besteht aber kein Anhaltspunkt.	-	-
III.
Waren die beiden Verträge und die Auflassung der Grundstücke wegen Verstoßes•gegen die guten Sitten nichtig, so stand den Klägern nach § 89** BGB der Anspruch auf Einwilligung der Beklagten in die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Kläger als Eigentümer und nach § 985 BGB der Anspruch auf Herausgabe des Hausgrundstücks zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RG T/arnRspr 1929 Nr. *4f) kann der Berechtigte in solchem Fäll jedoch auch Auflassung verlangen. Die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung und Herausgabe ist dann schon aus diesen rechtlichen Ge-
 
sichtspunkten gerechtfertigt, ohne daß auf § 826 BGB (RGZ 1X1, 1?1) zurückgegriffen werden müßte.
Die Revision war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	.Schuster	Rothe
 Dr. Freitag
 Dr. Mattern