Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses "Dl in |* Sie hatte das Haus9 mit Ausnahme der von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Eaume, seit dem 1.ö Dezember 1950 mit vollem Inventar an Frau Gertrud KflIP zu dem Betrieb ei- DM monatlich verpachtete, Der Pachtzins wurde stets pünktlich gezahlt<> Im Herbst 1952 hatte die Klägerin das Pachtverhältnis (aus hier nicht interessierenden persönlichen Gründen) zu dem 3Io März 1953 gekündigte Als die Beklagte durch ein Zeitungsinserat vom 6c Dezember 1952 eine Pension im südlichen Hochschwarzwald zu dem Frühjahr 1953 zu kaufen oder zu pachten suchte«, bot die Klägerin ihr das Haus ' an9 das die Beklagte am 14o Januar 1953 besichtigteo Die Klägerin-hat die Beklagt e - bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen9 daß Frau 500 DM Pacht monatlich zahlec Nach einem Schriftwechsel kam es zu dem Abschluß des Pachtvertrages vpm 15o März 1953p der von der Beklagten am 3«. als Pachtzins seien höchstens 200 DM monatlich angemessen gewesen«; Der Pachtvertrag verstoße deshalb gegen die guten Sitten» Die Klägerin habe ihr außerdem wider besseres Wissen erklärt 9;die Vorpäehterin sei glänzend ausgekommen» Sie habe, ihr auch arglistig den Schwammbefall im Keller verschwiegen« Die Beklagte hat deshalb nochmals den Pachtvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und gleichzeitig den Rücktritt vom;Vertrag wegen Wegfalls der Geschäft sgrundlage erklärt mit der.Begründung5 die Klägerin habe ihr vor und bei Vertragsabschluß.zugesichert9 werde die offene TerrgäTsse zu einem Srjeiseraum für 20 Per-r sonen ausbauen« Die Beklagte erblickt in .dem Verhalten der Klägerin auch ein Verschulden beim Vertragsschluß9 das die Klägerin zu dem Ersatz des Vertrauensschadens verpflichte« Die Klägerin hat das tatsächliche Vorbringen der Beklagten bestritten« .1c Pie Frage,der Nichtigkeit des Pachtvertrages ist lediglich nach § 138 Abs 1 BGB zu beurteilen nachdem die Beklagte in der Berufungsinstanz die Voraussetzungen des Wuchers gemäß § 138 Abs 2 BGB nicht mehr geltend gemacht hat* ’ * ...» 'J'i** sionsbetrieb nicht auf gegeben haben würde, wenn die Klägerin ihr nicht gekündigt hätte* Es hält Anhaltspunkte dafür, daß der von Frau gezahlte Pacht zins-, unangemessen hoch gewesen ;_sei, nicht für gegeben und führt dazu aus? gezahlt habe, obgleich sie sich eine Köchin habe halten müssen und auch sonst hohe Personalausgaben gehabt habe, an der Erhöhung des Pachtzinses auf 600,DM keinen Anstoß genommen« Es möge zutreffen,, daß es großer Rührigkeit und angespannter Tätigkeit bedurft habe, um den Pachtzins von 600 DM aus der Pension "D^^^n herauszuwirtschaftene< Von einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne jedoch keine Rede sein,, auch wenn man nur einen Pachtzins von 500 DM für angemessen, halten wollte.* Abgesehen hiervon seien auch keine Anhaltspunkte für ein verwerfliches Verhalten der Klägerin gegeben* Die Beklagte habe nichts vorgetragen:«, was den Schluß rechtfertigen könnte, die Klägerin habe erkennen müssen, daß Frau Geld habe zusetzen müssen* Ob die Vorpäcliterin überhaupt gezwungen gewesen sei, Geld zuzuschießen> stehe ohnehin nicht fest , weil sie sich gev/eigert habe, hierüber Einzelheiten mit-zuteilen* b) Die Revision bekämpft die Feststellung des Berufungsgerichts«, Frau würde den Pensionsbetrieb nicht aufgegeben haben, wenn die Klägerin ihr nicht gekündigt hätte* Diese Feststellung beruht auf einer VTüdigung der Beweisaufnahmean die das Revisionsgericht gebunden ist, da eine Gesetzesverletzung nicht vorliegt0- Frau K^J^,. hat als Zeugin entgegen dem Vorbringen der Revision nicht ausgesagt«, , sie hätte wahrscheinlich selbst gekündigt, wenn die Kündigung nicht von der Klägerin ausgesprochen worden wäre , sondern erklärt ? Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Berufungsgerichts, die offensichtlich dahin aufzufassen ist., daß Frau,K^(p| ohne .die Kündigung: der: Klägerin die Pension zu dem 31 März, 1953 wegen der Höhe der Pacht nicht aufgegeben hätte, auf einer Gesetzesverletzüng beruhen soll* Ebensowenig kann ein Rechtsverstoß darin erblickt da die Frage der Angemessenheit des Pachtzinses im Einzelfali nicht ohne weiteres nach den Leistungen und Erfolgen eines Pächters beurteilt werden kamu Auch wenn Frau Verluste ge- daß er schon lange mit der Klägerin zusammenarbeite » Pie. Revision verweist <in diesem Zusammenhang weiter auf das dem Schriftsatz vom 250 Mai wonach seine Bekanntschaft mit der Familie der Klägerin .darauf beruht, daß diese ihm einmal vor Jahren die Pension zur Verpachtung in Auftrag gegeben habe und er als Häusermakilervbei- dein Kauf eines Grundstücks in Titisee eingeschaltet worden seil Das Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen enthält entgegen der Auffassung der Revision nichts:, was als ein Ablehnungsgesuch zu werten gewesen wäre* Wenn die Beklagte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit hätte ablehnen wollen, so hätte sie dies eindeutig erklären müssenc Das Berufungsgericht hatte auf Grund des Vorbringens der Beklagten keinen Anlaß, die Präge der Ablehnung des Sachverständigen zu erörtern, zu demal da es sich um eine Ablehnung nach Einreichung des Gutachtens gehandelt hatte, die nach § 406 Abs•.2. daß eine Pension in der Art und Lage wie Haus tr bei weitem nicht für 200 DM monatlich zu pachten sei, auf seine eigene Sachkenntnis gestützt und damit offen- die im Ergebnis richtig sein mag, jedoch die Einzelheiten des vorliegenden Palles nicht genügend berücksichtigt v Unzutreffend ist die Auffassung der Revision y in der Feststellung, daß man eine dem Haus entsprechende Pension nicht für 200 DM monatlich pachten könne 9 liege ein Trugschluß5 weil die Frage dahin hätte lauten müssen? Selbst wenn der angemessene Pachtzins unter 600 LM oder gar unter 500 LM liegen sollte und eine Pacht von 600 LM als unangemessen zu bezeichnen wäre, so würde dieser Umstand allein .auch bei einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenlesitung noch nicht die Nichtigkeit des Pachtvertrages zur Folge habeno Es inuß vielmehr ein subjektives Moment.;«,, ein sittlich verwerfliches Verhalten der Klägerin, hinzukommen0 Ein Rechtsgeschäft ist,wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 Abs 1 BGB nur dann nichtig«, wenn außer dem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung eine solche Gesinnung des die übermäßigen Vorteile beanspruchenden Ver- 1 ff 5 BGH vom 5c März 19519 IV ZR 107/50, NJ\7 1951, 397) * Daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 138 Abs; 1:BGB die Beweislast verkannt habe, trifft nicht zu«. Wenn ein grobes Mißverhältnis•zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, so kann dies allerdings unter Umständen als ein Anzeichen für ein sittenwidriges Verhalten eines Vertragsteil'es gewertet, werden, so daß bei der Beurteilung der: Sittenwidrigkeit in der Regel eine Prüfung des objektiven Sachverhalts erforderlich sein wirdo Diese Prüfung hält:die Revision auch im vorliegenden Pall für, geboten, weil, wie die Beklagte meint, das Oberlandesgericht aus einem groben Mißverhältnis der,beiderseitigen Leistungen offensichtlich Rückschlüsse; auf die subjektive Seite gezogen haben würde» Dies ist jedoch nach der Begründung des angefochtenen;Urteils nicht der Pall0 Das ^ Berufungsgericht hat unabhängig von der Prage;, welcher Pachtzins als angemessen zu bezeichnen sein würde, ein sittlich verwerfliches, Verhalten der Klägerin verneint« Es hat sich der Beweiswürdigung des Landgerichts ange--schlossen, nach dessen;Ausführungen die Klägerin vor allem wegen der:pünktlichen und regelmäßigen unbeanstandeten Zahlung der Pacht durch Frau K^p|annehmen konnte und durfte, ' die Verpächterin habe den Pachtzins von 500 DM ohne weiteres aus der Pension herauswirtschaften können« Die allgemein gehaltene Äußerung, die Frau nach der Kündigung der Klägerin gegenüber gemacht hat«, sie sei wirtschaftlich nicht’zurecht gekommen, hat das Berufungsgericht nicht als entscheidend angesehen, zu demal Frau nähere Einzelhei- ten hierzu nicht mitgeteilt hat0 Auch insoweit ist ein Rechtsverstoß nicht ersichtliche Im übrigen hat die Revision gegen die Beweiswürdigung keine Einwendungen erhoben, so daß, da auch sonst keine Re eilt sverle t zung vorliegt, die Si t t enwidrigkeit de s Pachtvertrages mit dem Berufungsgericht zu. 2o Die Anfechtung des Vertrages würde nach § 123 Abs 1 BGB begründet sein, wenn die Klägerin die Beklagte über die Rentabilität des Pensionsbetriebes arglistig getäuscht hätte Auch diese Voraussetzungen hält das Berufungsgericht nicht für gegebeno Die Angriffe der Revision, die sich lediglich gegen die Beweiswürdigung richten, sind nicht .begründete, Bas Berufungsgericht geht, ohne daß ihm ein Rechtsverstoß zur Last zu legen wäre, davon aus, daß die Klägerin keine genauere Kenntnis von der Wirtschaftlichkeit des Pensionsbetriebes ihrer Pächterin gehabt habe0 Bie Revision meint, es sei hierbei nicht berücksichtigt, daß die Klägerin bis zur Verpachtung:selbst die Pension geführt habe und deshalb sachkundig gewesen seio Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht diese Tatsache, obwohl es sie nicht ausdrücklich erwähnt;,: über sehen habe c Es hat ihr offensichtlich keine entscheidende Bedeutung beigelegt, weil seit der Verpachtung an Frau bereits zwei Jahre vergangen wareiii der Fremdenverkehr in dieser Zeit gerade im Schwarzwald eins erhebliche Steigerung erfahren hatte und im übrigen die Klä- Wegen des Schwair.mbe-falls im Keller hat das Berufungsgericht ebenfalls.eine arglistige Täuschung der Klägerin verneinte Hiergegen hat die Revision keine Einwendungen erhobene Bas Revisionsgericht ist somit? 4c Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verschuldens der,Klägerin beim Vertragsschluß ist ebenfalls nicht begründete Bas Berufungsgericht hält den Beweis für ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin bei; den Vertragsverhandlungen nicht für, erbrachto Bas Vorbringen der Revision/ durch*die Rügen zur Beweisaufnahme in der Frage der arglistigen Täuschung sei den Erwägungen des Berufungsgerichts über das Fehlen eines Verschuldens der Klägerin beim Vertragsschluß die tatsächliche Grundlage entzogen? bei den Vertragsverhandlungen nicht ausschließto Die Haftung für Verschulden beim Vertragsschluß beruht auf einer Verletzung der Treuepflicht9 die jedem Vertragsteil dem anderen gegenüber bei den VertragsVerhandlungen obliegt und die vor allem die Offenbarung von Umständen erfordert * von denen der eine Teil sich sagen muß*, daß sie für den andern Teil erheblich sein könnenc Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt^ Mit der Revision mag davon ausgegangen werden«, daß die Äußerung der Klägerin* Frau K^J^ sei es gut gegangen* für die Klägerin erkennbar den Entschluß der Beklagten* die Pension zu pachten, ausschlag:-gebend beeinflußt hat» Bas Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsverstoß den Beweis für die Unrichtigkeit der Äußerung der Klägerin nicht als erbracht angesehene Selbst wenn diese Beweiswürdigung zu beanstanden wäre und die Bemerkung der Klägerin objektiv unrichtig gewesen sein sollte so würde ein Verschulden der Klägerin nur dann vorliegen*" wenn die Klägerin erkennen mußte* daß Frau K^(P den Pachtzins aus der Pension nicht herauswirtschaften konnte« Pies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts*: wonach die Klägerin den Eindruck gewonnen hätte* daß Frau K^flP sehr.gut ausgenommen sei* nicht der Falle Pie von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß nicht selten gerade,: mit Verlust arbeitende-Geschäftsleute über ihre Verhältnisse leben*, besagt nichts dafür* daß die Klägerin dies auch von der Frau K^H hätte ahnehmen und daraus Rückschlüsse auf die Rentabilität des.Pensionsbetriebes hatte ziehen müssend Pie .etwaige Kündigungsabsicht der Frau K£| .^P ist ebenso wie ihre angebliche Weigerung, der; Beklagten über die Wirtschaftlichkeit der Pension Auskunft zu geben, für die Frage eines Verschuldens der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen ohne Bedeutung» Pas Berufungsgericht hat danach, ohne daß eine Rechtsverletzung ersichtlich wäre, eine Haftung der Klägerin wegen Verschuldens heim Vertragsschluß verneinte Die Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werdenc Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
2475 CTO Z Zg. 58/55 Verkündet am 20* Juni 1956 Symalla, Justizobersekretar als Urkund sb eamter der Oe-schäftsstelle der Frau Hanne Kreis I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit , Wirtschaftsleiterin, Beklagten, B.erufungs- und Revisionsklägerin', - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«, gegen grau Cläre Mi Haus "D^1^ geh in S Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte s - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt wegen Pachtzinsforderung hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr*. Tasche sowie der Bundesrichter l)Tc Huckinghaus, Dr* Piepenbrock, Dr0 Spieler und Dr0 Dorschei für Recht erkannte * ^ Die Revision gegen das Urteil des 4 c Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10c Februar 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen 11111 Tatbestand % Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses "Dl in |* Sie hatte das Haus9 mit Ausnahme der von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Eaume, seit dem 1.ö Dezember 1950 mit vollem Inventar an Frau Gertrud KflIP zu dem Betrieb ei- .-v . • . .V,:. •••• •: .•••■: -.V ..... ner Fremdenpension für 500. DM monatlich verpachtete, Der Pachtzins wurde stets pünktlich gezahlt<> Im Herbst 1952 hatte die Klägerin das Pachtverhältnis (aus hier nicht interessierenden persönlichen Gründen) zu dem 3Io März 1953 gekündigte Als die Beklagte durch ein Zeitungsinserat vom 6c Dezember 1952 eine Pension im südlichen Hochschwarzwald zu dem Frühjahr 1953 zu kaufen oder zu pachten suchte«, bot die Klägerin ihr das Haus ' an9 das die Beklagte am 14o Januar 1953 besichtigteo Die Klägerin-hat die Beklagt e - bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen9 daß Frau 500 DM Pacht monatlich zahlec Nach einem Schriftwechsel kam es zu dem Abschluß des Pachtvertrages vpm 15o März 1953p der von der Beklagten am 3«. oder 4o April 1953 nach ihrem Einzug unterschrieben wurdeo Hiernach pachtete die Beklagte mit Wirkung vom 1,c April 1953 ab. IQ Zimmer mit Küche und 1 Mansarde mit insgesamt 17 oder 18 Betten mit voller Ausstattung - einschließlich Bett- und Tischwäsche9 Porzellanp Silberbesteck für 18 Personen9 Küchen- und Hausgeräte nebst einer Garage für 3 Kraftwagen und einem Stück Gartenland auf die Dauer von 2.Jahren zu einem halbjährlich im voraus zu zahlenden Pachtzins von 600 DM monatliche Die Beklagte hat«, nachdem die erste Halbjähres-pacht von 3600 DM alsbald nach Pachtbeginn gezahlt .worden war«, den am 1 * Oktober 1953 für das folgende Halbjahr fälligen Betrag nicht gezahlt9 sondern der Klägerin durch Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 25c September 1953 mitteilen lassen 9 der Pachtvertrag sei wegen Verstoßes >99 Sßl .999999; .. ......... .... a. :'ü-, -v-:t! ..ßßßa.ßßß'a V : 9999 ■. .9 vßvß . ; 99aa asasaßs 9a::ß. 99 :T*;*':■}£ 9.99 .9 - ‘..v ■’ .. .. 9ß ßß:v .v 9ß99ßß: 9ß9>-ß gegen die guten Sitten nichtig und werde auch wegen arglistiger Täuschung angefochten« , Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung der 'zweiten und dritten Halbjahre spacht in Höhe von 7200 DM nebst Zinsen» Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Anträge, die Klägerin zur Rückzahlung des über eine angemessene Nutzungs-entschadigung hinaus gezahlten Pachtzinses zu verurteilen und die Nichtigkeit des Pachtvertrages festzustellen« Für.^ sorglich hat sie auch Ersatz des noch zu begründenden Vertrauensinteresses begehrt« Die Beklagte .macht geltend? als Pachtzins seien höchstens 200 DM monatlich angemessen gewesen«; Der Pachtvertrag verstoße deshalb gegen die guten Sitten» Die Klägerin habe ihr außerdem wider besseres Wissen erklärt 9;die Vorpäehterin sei glänzend ausgekommen» Sie habe, ihr auch arglistig den Schwammbefall im Keller verschwiegen« Die Beklagte hat deshalb nochmals den Pachtvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und gleichzeitig den Rücktritt vom;Vertrag wegen Wegfalls der Geschäft sgrundlage erklärt mit der.Begründung5 die Klägerin habe ihr vor und bei Vertragsabschluß.zugesichert9 sie 5 ,>-*2 werde die offene TerrgäTsse zu einem Srjeiseraum für 20 Per-r sonen ausbauen« Die Beklagte erblickt in .dem Verhalten der Klägerin auch ein Verschulden beim Vertragsschluß9 das die Klägerin zu dem Ersatz des Vertrauensschadens verpflichte« Die Klägerin hat das tatsächliche Vorbringen der Beklagten bestritten« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen« Die Beklagte hat gegen dieses, Urteil Berufung eingelegt,, zur Vermeidung der Zwangsvoll- Streckung den ■ Urteilsbetrag von 7200...EM an die Klägerin gezahlt und9 nachdem sie sich mit der Klägerin über die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses geeinigt hat 9 die Pension zu dem I o Oktober 1954 geräumte Sie verlangt nunmehr unter Abweisung der Klage mit der Widerklage die Rückzahlung der 7200 DM nebst Zinsen» Pas Ober-landejSgericht hat die Beruf ung zurückgewiesen « Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungs- und Wider Klageantrag weiterJ)ie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso ,‘K’>s' v ,i'-' - * ffitscheidungsgfündes i.i ■ «i .y.?v.»; ~ •$*. ■ • .> ‘‘V'y; :>• Ji:-v. ;,'•:>: AjJsy V.V/^;- - ;", ' '• , Pie Revision ist zulässig? sie konnte jedoch keinen Erfolg haben* Pie Entscheidung über den Klageanspruch und damit auch über den Widerklageantrag hängt davon ab9 ob9 wie die Beklagte meint? der Pachtvertrag nichtig ist? ob Anfechtungsoder Rücktrittsgründe gegeben sind oder ob etwa der Beklagten wein.Schadensersatzanspruch;wegen Verschuldens beim Vertragsschluß zusteht* ' ^ ~ .1c Pie Frage,der Nichtigkeit des Pachtvertrages ist lediglich nach § 138 Abs 1 BGB zu beurteilen nachdem die Beklagte in der Berufungsinstanz die Voraussetzungen des Wuchers gemäß § 138 Abs 2 BGB nicht mehr geltend gemacht hat* ’ * ...» 'J'i** , -■ * * .y -< \v- <, -‘y * > * V a) Pas'Berufungsgericht geht auf Grund der Aussage der Zeugin davon aus? daß die Vorpächterin den Pen- sionsbetrieb nicht auf gegeben haben würde, wenn die Klägerin ihr nicht gekündigt hätte* Es hält Anhaltspunkte dafür, daß der von Frau gezahlte Pacht zins-, unangemessen hoch gewesen ;_sei, nicht für gegeben und führt dazu aus? Die Beklagte habe kein einziges dem Hause gleichwertiges Pachtobjekt ■ angeben können, das zu einem wesentlich niedrig^ ren Pachtzins zu, haben gewesen wäre« Die von der Beklagten vorgelegten beiden Privatgutachten, wonach nur ein Pachtzins von 200 DM angemessen gewesen sein soll, halt das Berufungs-J gericht durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverstrndi-gen Lueg, der zu dem Ergebnis kommt, daß ein tüchtiger Päch-| ter der Pension einen Umsatz von 30 000 bis 36 000 DM jährlich erzielen und eine Pacht von 600 DM monatlich hera.us-wirtschaften könne, und durch die gerichtsbekannte Tatsache,] daß im Schwarzwald in 800 m.Höhe 12 gut eingerichtete Bäume mit 17 oder ,18 Betten einschließlich der gesamten sonstigen Ausstattung auch nicht annähernd für 200 DM zu haben seien, für widerlegte Eine,Pachterhöhung nach Wegfall der Preisbindung um 20 io sei nicht zu beanstanden, zu demal : da seit der Wahrungsj Umstellung ein allgemeines Ansteigen der Preise und Löhne zu beobachten sei und auch die Tagespensionssätze' eine entr sprechende Erhöhung, erfahren; hät.tbn« Die Klägerin habe zudem glaubhaft vorgetragen, daß mehrere, andere Interessenten im Frühjahr 1953 zur Zahlung einer Pacht von 600 DM monatlich bereit, gewesen seien0, Auch die Beklagte habe, davon ausgehend , daß Frau regelmäßig anstandslos 500 DM gezahlt habe, obgleich sie sich eine Köchin habe halten müssen und auch sonst hohe Personalausgaben gehabt habe, an der Erhöhung des Pachtzinses auf 600,DM keinen Anstoß genommen« Es möge zutreffen,, daß es großer Rührigkeit und angespannter Tätigkeit bedurft habe, um den Pachtzins von 600 DM aus der Pension "D^^^n herauszuwirtschaftene< Von einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne jedoch keine Rede sein,, auch wenn man nur einen Pachtzins von 500 DM für angemessen, halten wollte.* Abgesehen hiervon seien auch keine Anhaltspunkte für ein verwerfliches Verhalten der Klägerin gegeben* Die Beklagte habe nichts vorgetragen:«, was den Schluß rechtfertigen könnte, die Klägerin habe erkennen müssen, daß Frau Geld habe zusetzen müssen* Ob die Vorpäcliterin überhaupt gezwungen gewesen sei, Geld zuzuschießen> stehe ohnehin nicht fest , weil sie sich gev/eigert habe, hierüber Einzelheiten mit-zuteilen* b) Die Revision bekämpft die Feststellung des Berufungsgerichts«, Frau würde den Pensionsbetrieb nicht aufgegeben haben, wenn die Klägerin ihr nicht gekündigt hätte* Diese Feststellung beruht auf einer VTüdigung der Beweisaufnahmean die das Revisionsgericht gebunden ist, da eine Gesetzesverletzung nicht vorliegt0- Frau K^J^,. hat als Zeugin entgegen dem Vorbringen der Revision nicht ausgesagt«, , sie hätte wahrscheinlich selbst gekündigt, wenn die Kündigung nicht von der Klägerin ausgesprochen worden wäre , sondern erklärt ? sie würden wenn die Klägerin nicht gekündigt hätte, wahrscheinlich 1* spät er.” oder "in , Bälde" gekündigt haben, weil sie<die Absicht gehabt habe', einen Pensionsbetrieb zu kaufen coder ein Haus zu bauen* Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Berufungsgerichts, die offensichtlich dahin aufzufassen ist., daß Frau,K^(p| ohne .die Kündigung: der: Klägerin die Pension zu dem 31 März, 1953 wegen der Höhe der Pacht nicht aufgegeben hätte, auf einer Gesetzesverletzüng beruhen soll* Ebensowenig kann ein Rechtsverstoß darin erblickt werden? daß das Oberlandesgericht die Aussage der Zeugin sie habe mit Verlust, gearbeitet? nicht als ein Anzeichen für eine unangemessene Hohe des mit ihr vereinbarten Pachtzinses gewertet hat? da die Frage der Angemessenheit des Pachtzinses im Einzelfali nicht ohne weiteres nach den Leistungen und Erfolgen eines Pächters beurteilt werden kamu Auch wenn Frau Verluste ge- habt 'hat 9 so foIgt daraus noch nicht ? daß der mit ihr vereinbarte Pachtzins unangemessen hoch war? zu demal Frau sich ausdrücklich geweigert hat? nähere Angaben über dieHöhe der angeblichen Zuschüsse zu machen? und ihrer Bemerkung;? sie habe den Pachtzins aus der Pension nicht heraüswirtschaften können? noch hinzugefügt hat? man könne darüber verschiedener Ansicht seine Unbegründet, ist die Rüge der Revision? soweit sie die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Lüeg betrifft? dem die Beklagte mangelnde Objektivität und Sachkunde vorwirf t0. Die Frage? ob die Beklagte? wie die Revision meint? berechtigt war? gemäß §§ 406 ? 42.ZPO den Sachverständigen,wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.?. unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revi-sionsgericht ? weil ein Ablehnungsgesuch weder - in erster noch in zweiter Instanz angebracht worden istc Vergeblich versucht die Revision? eine Ablehnung des Sachverständigen aus dem Inhalt des; Schriftsatzes vom 24o Mai 1954 herzuleiten?, in dem die - Beklagte darauf hingewiesen hat ? daß der Sachverständige die, Pension unmittelbar vor Abgabe seines Gutachtens überhaupt nicht besichtigt habe? woraus zu schließen sei? daß er schon lange mit der Klägerin zusammenarbeite » Pie. Revision verweist <in diesem Zusammenhang weiter auf das dem Schriftsatz vom 250 Mai '■> M: x-'x:r-\'x-&&* I ■: 1954 als Anlage beigefügte Sehreiben des Sachverständigen an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin;Vom-..:24}$.. Mai 1954? wonach seine Bekanntschaft mit der Familie der Klägerin .darauf beruht, daß diese ihm einmal vor Jahren die Pension zur Verpachtung in Auftrag gegeben habe und er als Häusermakilervbei- dein Kauf eines Grundstücks in Titisee eingeschaltet worden seil Das Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen enthält entgegen der Auffassung der Revision nichts:, was als ein Ablehnungsgesuch zu werten gewesen wäre* Wenn die Beklagte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit hätte ablehnen wollen, so hätte sie dies eindeutig erklären müssenc Das Berufungsgericht hatte auf Grund des Vorbringens der Beklagten keinen Anlaß, die Präge der Ablehnung des Sachverständigen zu erörtern, zu demal da es sich um eine Ablehnung nach Einreichung des Gutachtens gehandelt hatte, die nach § 406 Abs•.2. Sats 2 ZPO nur zulässig ist, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnung sgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnten Richtig ist-, daß das Berufungsgericht zu den Beanstandungen, welche die Beklagte in verschiedenen Punkten gegen das Gutachten erhoben hatte, nicht näher Stellung genommen hat;c Das Oberlandesgericht ist offensichtlich den Ausführungen des Landgerichts gefolgt, das im einzelnen dargelegt hat, weshalb es dem Gutachten des Sachverständigen lueg den Vorzug vor den Privatgutachten der Klägerin ge-geben habe. Ob ein Rechtsverstoß darin zu erblicken ist, daß das Berufungsgericht die Angriffe gegen das Gutachten des Sachverständigen Lueg nicht näher erörtert hat, kann dahingestellt bleiben, weil die angefochtene Entscheidung nicht allein auf dem Gutachten beruhte Das Oberlandesge-■ rieht hat vielmehr unabhängig hiervon die Feststellung:, y. l': •• ; c: C-}- ; :s : - K. -; v W0fet;.u: ■r& daß eine Pension in der Art und Lage wie Haus tr bei weitem nicht für 200 DM monatlich zu pachten sei, auf seine eigene Sachkenntnis gestützt und damit offen- bar sowohl dem Gutachten wie auch der eigenen Sachkunde eine seihständige Bedeutung beigelegt9 zu demal da das Gut- ächten im wesentlichen nur eine allgemeine Beurteilung enthält9. die im Ergebnis richtig sein mag, jedoch die Einzelheiten des vorliegenden Palles nicht genügend berücksichtigt v Unzutreffend ist die Auffassung der Revision y in der Feststellung, daß man eine dem Haus entsprechende Pension nicht für 200 DM monatlich pachten könne 9 liege ein Trugschluß5 weil die Frage dahin hätte lauten müssen? ob derartige Räume für 1,Jahr für 2400 DM gepachtet werden könnten», Laß das Berufungsgericht nicht die Pachtung einer Pension für die Lauer eines Monats im Auge hatj bedarf keiner weiteren Darlegungc Lie Feststellung, daß eine Pension: wie Haus nicht annähernd für 200 LM monatlich zu haben sei5 kann nur dahin verstanden werden^ daß dies auch für eine Jahrespacht von 2400 LM gelten solle ; Selbst wenn der angemessene Pachtzins unter 600 LM oder gar unter 500 LM liegen sollte und eine Pacht von 600 LM als unangemessen zu bezeichnen wäre, so würde dieser Umstand allein .auch bei einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenlesitung noch nicht die Nichtigkeit des Pachtvertrages zur Folge habeno Es inuß vielmehr ein subjektives Moment.;«,, ein sittlich verwerfliches Verhalten der Klägerin, hinzukommen0 Ein Rechtsgeschäft ist,wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 Abs 1 BGB nur dann nichtig«, wenn außer dem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung eine solche Gesinnung des die übermäßigen Vorteile beanspruchenden Ver- 10 - tragspartners festzustellen ist, daß das Rechtsgeschäft, nach Inhalt ., Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Penkenden.verstößt (vgl RGZ 150? 1 ff 5 BGH vom 5c März 19519 IV ZR 107/50, NJ\7 1951, 397) * Daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 138 Abs; 1:BGB die Beweislast verkannt habe, trifft nicht zu«. Beweispflichtig für die Tatsachen, welche die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts begründen sollen, ist derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit berufto Dies gilt sowohl für die ob-jektiven wie auch für die subjektiven Voraussetzungen« Wenn ein grobes Mißverhältnis•zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, so kann dies allerdings unter Umständen als ein Anzeichen für ein sittenwidriges Verhalten eines Vertragsteil'es gewertet, werden, so daß bei der Beurteilung der: Sittenwidrigkeit in der Regel eine Prüfung des objektiven Sachverhalts erforderlich sein wirdo Diese Prüfung hält:die Revision auch im vorliegenden Pall für, geboten, weil, wie die Beklagte meint, das Oberlandesgericht aus einem groben Mißverhältnis der,beiderseitigen Leistungen offensichtlich Rückschlüsse; auf die subjektive Seite gezogen haben würde» Dies ist jedoch nach der Begründung des angefochtenen;Urteils nicht der Pall0 Das ^ Berufungsgericht hat unabhängig von der Prage;, welcher Pachtzins als angemessen zu bezeichnen sein würde, ein sittlich verwerfliches, Verhalten der Klägerin verneint« Es hat sich der Beweiswürdigung des Landgerichts ange--schlossen, nach dessen;Ausführungen die Klägerin vor allem wegen der:pünktlichen und regelmäßigen unbeanstandeten Zahlung der Pacht durch Frau K^p|annehmen konnte und durfte, ' die Verpächterin habe den Pachtzins von 500 DM ohne weiteres aus der Pension herauswirtschaften können« Die allgemein 11: - gehaltene Äußerung, die Frau nach der Kündigung der Klägerin gegenüber gemacht hat«, sie sei wirtschaftlich nicht’zurecht gekommen, hat das Berufungsgericht nicht als entscheidend angesehen, zu demal Frau nähere Einzelhei- ten hierzu nicht mitgeteilt hat0 Auch insoweit ist ein Rechtsverstoß nicht ersichtliche Im übrigen hat die Revision gegen die Beweiswürdigung keine Einwendungen erhoben, so daß, da auch sonst keine Re eilt sverle t zung vorliegt, die Si t t enwidrigkeit de s Pachtvertrages mit dem Berufungsgericht zu. verneinen isto m g§x ::;v 2o Die Anfechtung des Vertrages würde nach § 123 Abs 1 BGB begründet sein, wenn die Klägerin die Beklagte über die Rentabilität des Pensionsbetriebes arglistig getäuscht hätte Auch diese Voraussetzungen hält das Berufungsgericht nicht für gegebeno Die Angriffe der Revision, die sich lediglich gegen die Beweiswürdigung richten, sind nicht .begründete, Bas Berufungsgericht geht, ohne daß ihm ein Rechtsverstoß zur Last zu legen wäre, davon aus, daß die Klägerin keine genauere Kenntnis von der Wirtschaftlichkeit des Pensionsbetriebes ihrer Pächterin gehabt habe0 Bie Revision meint, es sei hierbei nicht berücksichtigt, daß die Klägerin bis zur Verpachtung:selbst die Pension geführt habe und deshalb sachkundig gewesen seio Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht diese Tatsache, obwohl es sie nicht ausdrücklich erwähnt;,: über sehen habe c Es hat ihr offensichtlich keine entscheidende Bedeutung beigelegt, weil seit der Verpachtung an Frau bereits zwei Jahre vergangen wareiii der Fremdenverkehr in dieser Zeit gerade im Schwarzwald eins erhebliche Steigerung erfahren hatte und im übrigen die Klä- i. 12 - gerln auch wußte? daß Frau K^(P gut lebte ? und daraus sowie aus der pünk't 11chen und unbeanstandeten PachtZahlung den Eindruck gewinnen konnte?, daß Frau K^|P gut ausgekoinmen sei*. Ob? wie das Berufungsgericht annimmt? ... ein etwaiger Irrtum der Beklagten über die Rentabilität der Pension ‘darauf beruht? daß die Beklagte? obwohl sie Gelegenheit hierzu gehabt habe? bei Frau keine nä- heren Erkundigungen eingezogen hat ? mag dahingestellt bleiben«, Selbst wenn? wie die Revision geltend macht? Frau KflP das Fremdenbuch? aus dem die Belegung der Pension ersichtlich war? nicht‘.vorgelegt und sich überhaupt vor Abschluß des Pachtvertrages gev/eigert haben sollte? der Beklagten Auskunft über die Rentabilität der Pension zu geben? so würden hieraus keine Rückschlüsse auf ein arglistiges Verhalten der Klägerin gezogen werden können?wobei es unerheblich ist ? ob die angebliche Weigerung der Frau K^|^? das Fr emdenbuch vor zulegen ? darauf b eruht e , daß s ie So rge hatte? die Beklagte könne Adressen abschreiben? oder ob Frau vor dem Verkauf ihrer Prospekte eine Einsicht- nahme in das Fremdenbuch verhindern wollteo Der Hinweis der Revision auf das Vorbringen der.Beklagten in den Schrift sätzen vom 22 c Februar und 24o Mai 1954 über die angebliche Weigerung der Frau K^Jp, der Beklagten das Fremdenbuch zu zeigen? ist deshalb unbeachtlich. Wegen des Schwair.mbe-falls im Keller hat das Berufungsgericht ebenfalls.eine arglistige Täuschung der Klägerin verneinte Hiergegen hat die Revision keine Einwendungen erhobene Bas Revisionsgericht ist somit? da die gerügten, Rechtsverletzungen nicht vorliegen? bei der Beurteilung : der Frage? ob die Klägerin sich einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat ? an die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht gehunden? so daß eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nicht in Betracht kommt0 3o Ein Rücktrittsrecht der Beklagten wegen Wegfalls der Geschaftsgrundlage hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint? daß die ursprüngliche Absicht der.Klägerin die offene Terrasse verglasen zu lassen und dadurch einen Speiseraum für etwa 20 Personen zu schaffen? keinen Einfluß auf den Abschluß des Pachtvertrages und insbesondere auf die Hohe des vereinbarten Pachtzinses gehabt habe und deshalb nicht Geschäftsgrundlage geworden sei. Diese im einzelnen begründeten Ausführungen des Oberlandesgerichts sind frei >von Rechtsirrtuiüo Sie werden auch von der Revision nicht beanstandet0 4c Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verschuldens der,Klägerin beim Vertragsschluß ist ebenfalls nicht begründete Bas Berufungsgericht hält den Beweis für ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin bei; den Vertragsverhandlungen nicht für, erbrachto Bas Vorbringen der Revision/ durch*die Rügen zur Beweisaufnahme in der Frage der arglistigen Täuschung sei den Erwägungen des Berufungsgerichts über das Fehlen eines Verschuldens der Klägerin beim Vertragsschluß die tatsächliche Grundlage entzogen? erledigt sich dadurch?. daß diese Rügen sich als unbegründet erwiesen habeno Der Revision ist allerdings zuzugeben? daß die Verneinung einer arglistigen Täuschung seitens der Klägerin die Feststellung eines Verschuldens H - bei den Vertragsverhandlungen nicht ausschließto Die Haftung für Verschulden beim Vertragsschluß beruht auf einer Verletzung der Treuepflicht9 die jedem Vertragsteil dem anderen gegenüber bei den VertragsVerhandlungen obliegt und die vor allem die Offenbarung von Umständen erfordert * von denen der eine Teil sich sagen muß*, daß sie für den andern Teil erheblich sein könnenc Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt^ Mit der Revision mag davon ausgegangen werden«, daß die Äußerung der Klägerin* Frau K^J^ sei es gut gegangen* für die Klägerin erkennbar den Entschluß der Beklagten* die Pension zu pachten, ausschlag:-gebend beeinflußt hat» Bas Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsverstoß den Beweis für die Unrichtigkeit der Äußerung der Klägerin nicht als erbracht angesehene Selbst wenn diese Beweiswürdigung zu beanstanden wäre und die Bemerkung der Klägerin objektiv unrichtig gewesen sein sollte so würde ein Verschulden der Klägerin nur dann vorliegen*" wenn die Klägerin erkennen mußte* daß Frau K^(P den Pachtzins aus der Pension nicht herauswirtschaften konnte« Pies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts*: wonach die Klägerin den Eindruck gewonnen hätte* daß Frau K^flP sehr.gut ausgenommen sei* nicht der Falle Pie von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß nicht selten gerade,: mit Verlust arbeitende-Geschäftsleute über ihre Verhältnisse leben*, besagt nichts dafür* daß die Klägerin dies auch von der Frau K^H hätte ahnehmen und daraus Rückschlüsse auf die Rentabilität des.Pensionsbetriebes hatte ziehen müssend Pie .etwaige Kündigungsabsicht der Frau K£| .^P ist ebenso wie ihre angebliche Weigerung, der; Beklagten über die Wirtschaftlichkeit der Pension Auskunft zu geben, für die Frage eines Verschuldens der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen ohne Bedeutung» Pas Berufungsgericht hat 15 v - , :V-' ; danach, ohne daß eine Rechtsverletzung ersichtlich wäre, eine Haftung der Klägerin wegen Verschuldens heim Vertragsschluß verneinte Die Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werdenc Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO Dro Tasche Di% Drfi Hückinghaus , Dr. Piepenbrock 33ro Dorschei ? a • 'V •••• £ ■" V • «PS-®r -s ..................... ; s^iv^:vy;: v ": :• •••' . ■