Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Maßgebend ist der Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks des Revisionsklägers durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit mindert (Senat aaO, 207).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers, den Wert der Beschwer aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2000 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit bemißt sich der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205). Maßgebend ist der Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks des Revisionsklägers durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit mindert (Senat aaO, 207). Hierzu trägt der Beklagte nichts vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, daß eine Wertminderung in Höhe des Verkehrswerts der Grundstücksfläche, auf der sich der Anbau befindet, eintritt, zu demal die Grund dienstbarkeit den Beklagten nicht von der Nutzung des gesamten Anbaus aus schließt. Wenzel Lambert-Lang Krüger Klein Lemke