Die Parzelle Nr. 451 ist über den Weg iMHHBlHöhe zu erreichen, der an der Nordgrenze des Grundstücks endet und etwa 3 m breit ist. Er verlangt Beseitigung der Garage und Feststellung, daß er in dieser Weise - soweit der beanspruchte Weg ab Beginn der Böschung nicht unmittelbar an der Parzellengrenze verläuft - den östlichen Teil der Parzelle Nr. 451 in einer Breite von 3 m zu dem Gehen und Fahren benützen dürfe. Das Oberlande sgericht hat dem Antrag auf Beseitigung der Garage insoweit stattgegeben, als diese dichter als 3 m an den Fuß der Böschung auf Parzelle Nr. 451 heranreicht und festgestellt, daß der Kläger den östlichen Teil der Parzelle Nr. 451 entlang des Fußes der dort befindlichen Stützmauer und Böschung nach näherer Maßgabe der Ginzeichnung in einem dem Urteil beigefügten Lageplan in einer Breite von 3 m zu dem Gehen und Fahren benützen dürfe. 1. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Grunddienstbarkeit unter Verwertung der "seit der Zeit der Bewilligung des Wegerechts bestehenden örtlichen Verhältnisse" dahin ausgelegt, daß sie auf einem 3 m breiten Streifen bestehe, der bei Beginn der Felsböschung nach Westen abknicke und dann wieder bogenförmig in südlicher Richtung am Fuße der Böschung auf wegsamen Gelände verlaufe. Die Formulierung "entlang der Parzellengrenze in Verlängerung des Weges der über die Parzelle 96 nach Südosten verläuft" bedeutet nicht zwangsläufig, daß das Wegerecht ständig parallel zur östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 451 und nur in geradliniger Verlängerung des bezeichneten Weges ohne Abknickung verlaufen müsse. Danach können Umstände, die außerhalb von Grundbuchinhalt und Eintragungsbewilligung liegen, zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Das trifft auf die vom Berufungsgericht festgestellten - im Zeitpunkt der Bewilligung des Wegerechts bestehenden - örtlichen Verhältnisse zu. Es ist deshalb unbedenklich, wenn das Berufungsgericht insbesondere aus dem Vorhandensein einer 5 m hohen Felsböschung gefolgert hat, das Gehund Fahrrecht bestehe auf einem 3 m breiten am Fuße der Böeschung verlaufenden Streifen über wegsames Gelände. Ein unbefangener Betrachter kann nicht annehmen, die Vertragsschließenden seien davon ausgegangen, der Berechtigte müsse zur Ausübung des Wegerechts erst eine 5 m hohe Felsböschung ab tragen und eine dann notwendige Stützmauer errichten lassen. Soweit das Berufungsgericht auf die auch ”den Beklagten bei Abschluß ihres Kaufvertrages bekannten örtlichen Gegebenheiten” verweist, stellt es - entgegen der Auffassung der Revision - gleichwohl nicht auf die örtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Kaufvertrages, sondern auf die ”seit der Bewilligung bestehenden örtlichen Verhältnisse” (BU S. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgerichts habe angebotenen Beweis auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einnahme eines Augenscheins für die Behauptung der Beklagten nicht erhoben (GA Bl. 77), der Kläger habe die Böschung durch bauamtlich nicht genehmigte Erdbewegungsarbeiten erst geschaffen; bei Be-lassung des ursprünglichen Zustands wäre eine leicht ansteigende Auffahrt zu dem damals höher gelegenen Grundstück des Klägers leicht zu schaffen gewesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 57/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. Dezember 1979 Friederich, Justizangestellte alt Urkundtbeamter der Geschäftsstelle 1. des Kraftfahrzeugmechanikers Rolf-Rainer J( Höhe 2. der Justizangestellten Erika J( geb. J( ebenda. Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Betonbauer Josef Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1979 durch die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um den Inhalt einer Grunddienstbarkeit. Der Vater des Klägers (Heinrich HUIp) schenkte diesem mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1967 einen Teil seines Hausgrundstücks in H^^ TfBBUpHöhe nämlich die Parzelle Flur^Nr. 432, die südlich an die Parzelle Flur® Nr. 451 angrenzt. Die Parzelle Nr. 451 ist über den Weg iMHHBlHöhe zu erreichen, der an der Nordgrenze des Grundstücks endet und etwa 3 m breit ist. Das dem Kläger geschenkte Grundstück hat keinen öffentlichen Zugang. In § 4 des erwähnten Ubergabevertrags hat der Vater des Klägers folgende Grunddienstbarkeit eingeräumt: "Herr Heinrich HflHHB ... räumt dem Jeweiligen Eigentümer der Parzelle FlurpfcNr. 452, nocli eingetragen im Grundbuch von H(||P Blatt Wtth das Recht ein, den östlichen Teil der Parzelle Flur p) Nr. 451 entlang der Parzellengrenze in Verlängerung des Weges, der über die Parzelle 96 nach Südosten verläuft, in einer Breite von 3 m zu dem Gehen und Fahren zu benutzen und außerdem wird dem Jeweiligen Eigentümer der Parzelle Flur PP Nr. 452 das Recht eingeräumt, diese Parzelle an den Kanal, der über die Parzelle Flur PP Nr. 451 - Eigentum des Vaters - führt, anzuschließen.N Die Beklagten haben das Hausgrundstück Höhe ppp (Parzelle Nr. 451) im Jahre 1975 von Frau Josefine H^BHP, der Witwe von Heinrich erworben und östlich angrenzend an das Wohnhaus eine Garage im Rohbau errichtet. An der Ostgrenze der Parzelle Nr. 451 befindet sich eine Stützmauer, die etwa in Höhe dieses Garagenbaus an einer dort weiter nach Süden keilförmig verlaufenden ca. 5m hohen steilen Felsböschung endet. Der Kläger nimmt das Wege- und Fahrrecht u.a. entlang der Felsböschung in Anspruch und ist der Ansicht, daß der Garagenbau dieses Recht beeinträchtige. Er verlangt Beseitigung der Garage und Feststellung, daß er in dieser Weise - soweit der beanspruchte Weg ab Beginn der Böschung nicht unmittelbar an der Parzellengrenze verläuft - den östlichen Teil der Parzelle Nr. 451 in einer Breite von 3 m zu dem Gehen und Fahren benützen dürfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlande sgericht hat dem Antrag auf Beseitigung der Garage insoweit stattgegeben, als diese dichter als 3 m an den Fuß der Böschung auf Parzelle Nr. 451 heranreicht und festgestellt, daß der Kläger den östlichen Teil der Parzelle .SS ft* Nr. 451 entlang des Fußes der dort befindlichen Stützmauer und Böschung nach näherer Maßgabe der Ginzeichnung in einem dem Urteil beigefügten Lageplan in einer Breite von 3 m zu dem Gehen und Fahren benützen dürfe. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die völlige Abweisung der Klage, der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Grunddienstbarkeit unter Verwertung der "seit der Zeit der Bewilligung des Wegerechts bestehenden örtlichen Verhältnisse" dahin ausgelegt, daß sie auf einem 3 m breiten Streifen bestehe, der bei Beginn der Felsböschung nach Westen abknicke und dann wieder bogenförmig in südlicher Richtung am Fuße der Böschung auf wegsamen Gelände verlaufe. Die lichte Weite zwischen der Stützmauer und der Garagenmauer betrage nur 2,83 m und werde in der Höhe durch einen 0,21 m breiten Dachüberstand auf 2,62 m eingeengt. Dementsprechend beeinträchtige der Garagenbau das Wegerecht des Klägers, der insweit einen Beseitigungsanspruch habe (§§ 1027, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Der Senat kann Grundbucheintragungen und die darin in Bezug genommene Eintragungsbewilligung selbständig würdigen und auslegen (BGHZ 37, 147, 149 m.w.N.). Diese eigene Nachprüfung bestätigt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Eintragungsbewilligung nicht "absolut eindeutig”, sondern auslegungsfähig. Die Formulierung "entlang der Parzellengrenze in Verlängerung des Weges der über die Parzelle 96 nach Südosten verläuft" bedeutet nicht zwangsläufig, daß das Wegerecht ständig parallel zur östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 451 und nur in geradliniger Verlängerung des bezeichneten Weges ohne Abknickung verlaufen müsse. Das Berufungsgericht berücksichtigt die vom Senat aufgestellten Grundsätze zur Auslegung von Grundbucheintragungen (vgl. z.B. Urteil vom 2. Dezember 1964, V ZR 173/62 = NJW 1965, 393; BGHZ 47, 190, 196; 59, 205, 209), gegen die auch die Revision nichts erinnert. Danach können Umstände, die außerhalb von Grundbuchinhalt und Eintragungsbewilligung liegen, zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Das trifft auf die vom Berufungsgericht festgestellten - im Zeitpunkt der Bewilligung des Wegerechts bestehenden - örtlichen Verhältnisse zu. Gerade bei Wegerechten gehören die ohne weiteres erkennbaren örtlichen Verhältnisse zu den verwertbaren Umständen. Es ist deshalb unbedenklich, wenn das Berufungsgericht insbesondere aus dem Vorhandensein einer 5 m hohen Felsböschung gefolgert hat, das Gehund Fahrrecht bestehe auf einem 3 m breiten am Fuße der Böeschung verlaufenden Streifen über wegsames Gelände. Nur so kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Geländehindernis umgangen werden, das sonst nur mit hohem Kostenaufwand und unter erheblicher Beein- trächtigung des Grundstücks der Beklagten beseitigt werden könnte. Ein unbefangener Betrachter kann nicht annehmen, die Vertragsschließenden seien davon ausgegangen, der Berechtigte müsse zur Ausübung des Wegerechts erst eine 5 m hohe Felsböschung ab tragen und eine dann notwendige Stützmauer errichten lassen. Soweit das Berufungsgericht auf die auch ”den Beklagten bei Abschluß ihres Kaufvertrages bekannten örtlichen Gegebenheiten” verweist, stellt es - entgegen der Auffassung der Revision - gleichwohl nicht auf die örtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Kaufvertrages, sondern auf die ”seit der Bewilligung bestehenden örtlichen Verhältnisse” (BU S. 8 Mitte) ab. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgerichts habe angebotenen Beweis auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einnahme eines Augenscheins für die Behauptung der Beklagten nicht erhoben (GA Bl. 77), der Kläger habe die Böschung durch bauamtlich nicht genehmigte Erdbewegungsarbeiten erst geschaffen; bei Be-lassung des ursprünglichen Zustands wäre eine leicht ansteigende Auffahrt zu dem damals höher gelegenen Grundstück des Klägers leicht zu schaffen gewesen. Diese Rüge greift nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO). Die Revision der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Offterdinger Dr. Eckstein Linden Vogt Räfle