- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Klägerin hat Verurteilung des Beklagten zu dem Verzicht auf die Hechte aus der in der Urkunde vom 1. a) Diese wendet sich zunächst gegen die Verneinung der von der Klägerin behaupteten Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns WfHbeim Abschluß des Kaufvertrags vom 1. Ob das Berufungsgericht das von dem Beklagten vor-gelegte ärztliche Zeugnis des Hausarztes des Ehemanns VMgegen den Widerspruch der Klägerin verwerten durfte, kann dahingestellt bleiben, weil es die Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns WBHinicht in erster Linie auf Grund dieses Zeugnisses, sondern deshalb verneint hat, weil es in dieser Hinsicht an einem ausreichenden Tatsachenvortrag der Klägerin fehle, und diese rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden ist. Da die behauptete Erklärung des Ehemanns der Beklagte habe Ihn betrunken gemacht» sonach keinen Anhaltspunkt für eine Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns WM) darstellt, hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Vernehmung der für diese Behauptung benannten Zeugen IW und NHHP abgelehnt. Im übrigen handelte es sich bei dieser Erklärung nur um ein Indls, so daß das Berufungsgericht, wenn es hieraus keine Schlüsse ziehen wollte, auch aus diesem Grunde von der Vernehmung der beiden Zeugen ab-sehen konnte (Urteil des Senats vom 9* Oktober 1963» b) Unbegründet sind auch die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Kaufvertrag vom 1. August 1966 sei nicht nachweisbar ein Scheinvertrag gewesen und die Klägerin habe nicht das geringste dafür vorgetragen, daß der Beklagte den Kaufpreis nicht bezahlt habe oder jedenfalls doch ursprünglich nicht habe bezahlen wollen. Vas die Aussage des Zeugen KflB anbetrifft, es sei ursprünglich ein Kaufpreis von nur 8 000 DM vorgesehen gewesen, dieser dann aber auf den Hinweis des Notars, daß ein dem Wert der Grundstücke entsprechender Preis vereinbart werden müsse, auf 12 000 DM erhöht worden, so ist die Würdigung dieser Aussage durch das Berufungsgericht dahin, daß sie nicht für einen Scheinvertrag spreche, rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Gesichtspunkt könnte nach $ 2287 BGB nur dann von Bedeutung sein, wenn der Kaufvertrag wegen Pehlens der Angemessenheit des Kaufpreises teilweise als Schenkung anzusehen wäre und der Ehemann NfH diese Schenkung in der Absicht gemacht hätte, die Klägerin als Tertrags-erhin zu beeinträchtigen. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in sich überzeugende Belege über seine Kaufpreis Zahlung in Höhe von 6 200 DM am 1. Januar 1967 vorgelegt, mit der Begründung wendet, mit diesen Belegen könne der Empfang des Geldes nicht bewiesen werden und außerdem sei die Klägerin durch die Würdigung der Belege durch das Berufungsgericht überrascht und dadurch daran gehindert worden, durch den Leiter des Kreditinstituts in LflBHB Beweis dafür anzutreten, daß auf dem Konto des Ehemanns WKKB keine entsprechenden Beträge eingegangen seien. Dieser Revisionsangriff scheitert schon daran, daß es auf die von dem Beklagten vorgelegten Belege nicht ankommt, weil die Klägerin für ihre Behauptung» der Beklagte habe den Kaufpreis auch nicht bezahlt oder c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ehemann WflBhabe durch den Abschluß des Kaufvertrags nicht gegen ein aus § 2289 Abs. 1 BGB zu entnehmendes Verbot verstoßen und es handele sich bei dem Kaufvertrag auch nicht um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei dem der künftige Erblasser sich nicht schon vor seinem Tod eines Yermögensgegenstandes entäußert habe, wird von der Revision nicht angegriffen. d) Die Revision wendet sich aber wieder mit zahlreichen Einzelrügen gegen die zusammengefaßte Begründung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kaufvertrag vom 1. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht mit seiner weiteren Auffassung, die Klägerin habe das Anwesen praktisch von fremden Personen versprochen erhalten, auch nicht die verwandtschaftlichen und erbrechtlichen Verhältnisse verkannt bzw. Das ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei mit der Ehefrau hflBI zwar entfernt verwandt gewesen, sie sei aber mit ihr nur durch eine andere Verwandte in Verbindung gekommen, so daß früher keine näheren Beziehungen zwischen beiden bestanden hätten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei unbestritten, daß das Anwesen nur zu einen kleineren Teil von der Ehefrau WflBMtamme, der Großteil dagegen Ton den Ehemann WM■ in Laufe der Jahre dazugekauft worden sei (BXJ S. 15), kann die HeYision deshalb nicht nehr mit der Begründung angreifen, sie stehe in Gegensatz zu den TatsachenYortrag der Klägerin, weil diese es Yerabsäunt hat, hinsichtlich dieser Feststellung, die gleichlautend auch in Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalten ist (BU S. Eines Eingehens auf die Yon der HeYision vorgelegte notarielle Urkunde you 9* September 1907, aus der sich ergeben soll, daß die Ehefrau WMBvon ihrem Tater etwa 13 Tagewerk Grund und Boden übertragen erhalten habe, bedarf es nicht, weil neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Bestitutionsgrund darstellen, entgegen § 361 ZPO dann nicht nehr Yon dem ReYisionsgericht berücksichtigt werden können, wenn der Rechtsstreit, wie das hier der Fall ist, durch dessen Urteil beendet wird (BGHZ 18, 39)* An die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei unbestritten, daB nach dem Verkauf an den Beklagten bei dem Anwesen noch 2 Tagewerk Grund in ähnlicher Lage und dazu weitere 2 Tagewerk Grund verblieben seien, die unmittelbar am Sitz des Anwesens lägen, ist der Senat gebunden, da die Klägerin hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellung, auch wenn sie ln den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthalten ist, Tatbestandsberichtigung hätte beantragen müssen, wenn sie diese Feststellung nicht gegen sich gelten lassen wollte. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht dadurch gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen, daß es sich in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage des Ehemanns W®Bge stützt hat. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Klägerin habe dem Sachvor-trag des Beklagten, daß seine erste Zahlung von 6 200 DM zur Tilgung von Schulden des Ehemanns WflB gedient habe und damit indirekt der Klägerin zugute gekommen sei, nicht widersprochen, ist ihr entgegenzuhalten, daß auch hier Nicht ersichtlich ist, wieso die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts dadurch beeinflußt sein soll, daß das Berufungsgericht den Beklagten als Verwandten des Ehemanns NHB bezeichnet habe, er aber mit diesem "nur verschwägert" gewesen sei.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 57/68 URTEIL Verkündet am “ 11. Dezember 197^ H i r t h , Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Landwirtin Gertraud_ in geb. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Landwirt Ignaz Landkreis in Nr. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. November 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der ursprüngliche Beklagte Georg HflHI ist im Lauf des RevisionsVerfahrens verstorben. Sein Rechtsnachfolger ist der jetzige Beklagte Ignaz 9 Dieser hat den Rechtsstreit aufgenommen. Im folgenden wird wei ter von dem bisherigen Beklagten gesprochen. Am 14« August 1958 schloß die Klägerin mit den Eheleuten Ignaz und Philomena Wflpeinen Erbvertrag, durch den sie als Erbin des zuletzt versterbenden Teils der Eheleute WflBeingesetzt wurde. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Klägerin, die Eheleute WfliVauf Lebenszeit in ihrem Anwesen zu warten und zu pflegen, den Haushalt und die Landwirtschaft zu führen und alle erforderlichen Arbeiten zu leisten. Im Frühjahr 1959 zog die Klägerin mit ihrer Familie in das 16 Tagewerk umfassende Anwesen der Eheleute VBB. Bereits 6 Wochen später starb die Ehefrau IW In notarieller Urkunde vom 1. August 1966 verkaufte der Ehemann WflDaus dem Ge Samtgrundbesitz des Anwesens die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke Ir. 1139 und 1142, die eine Größe von etwa 1,3 Tagewerk hatten, an den Beklagten zu dem Preis von 12 000 DH. In der Urkunde wurde gleichzeitig die Auflassung erklärt. Die Umschreibung im Grundbuch ist jedoch noch nicht erfolgt. Im Lauf des Berufungsverfahrens ist der Ehemann WflMam 20. Juli 1967 verstorben. Die Klägerin hält den Kaufvertrag vom 1. August 1966 aus folgenden Gründen für nichtig: Der Kaufpreis von 12 000 DH sei nur zu dem Schein vereinbart worden. Weiter sei der Ehemann I^HPzur Zeit des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen. Ferner habe der Ehemann WflB durch die Veräußerung einem durch seine erbvertragliche Bindung begründeten Verbot zuwidergehandelt. Jedenfalls sei aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Die Klägerin hat Verurteilung des Beklagten zu dem Verzicht auf die Hechte aus der in der Urkunde vom 1. August 1966 erklärten Auflassung und hilfsweise die Feststellung der Wichtigkeit des Vertrags vom 1. August 1966 beantragt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat das tatsächliche Torbringen der Klägerin bestritten. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte hat Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Entscheidungsgründe 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei keiner der von der Klägerin auf geführten Klagegründe gegeben, hält den Angriffen der Revision stand. a) Diese wendet sich zunächst gegen die Verneinung der von der Klägerin behaupteten Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns WfHbeim Abschluß des Kaufvertrags vom 1. August 1966. Sie rügt insoweit unzulässige Verwertung des von dem Beklagten vorgelegten ärztlichen Zeugnisses des praktischen Arztes Dr. K1J|^^, Eichteinholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens und Hichtvemehmung der von der Klägerin benannten Zeugen MflB und Die Rügen sind unbegründet. Ob das Berufungsgericht das von dem Beklagten vor-gelegte ärztliche Zeugnis des Hausarztes des Ehemanns VMgegen den Widerspruch der Klägerin verwerten durfte, kann dahingestellt bleiben, weil es die Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns WBHinicht in erster Linie auf Grund dieses Zeugnisses, sondern deshalb verneint hat, weil es in dieser Hinsicht an einem ausreichenden Tatsachenvortrag der Klägerin fehle, und diese rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden ist. Bei dieser Sachlage entfiel für das Berufungsgericht auch die Pflicht zur Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens. Entgegen der Meinung der Revision 1st die Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit eines Menschen nicht besonders schwierig und erfordert deshalb nicht stets die Begutachtung durch einen Sachverständigen (Urteile des Senats vom 6. Juli 1962, Y ZR 17/61 S. 5/6 und vom 28. Hovember 1962, V ZR 142/60 S. 22/23). Eine solche wäre nur erforderlich, wenn besondere, ohne ausreichende Sachkunde nicht zu beurteilende Umstände vorlägen. Bas ist hier nicht der Pall, da die Klägerin zur Begründung ihrer Behauptung, der Ehemann WMVsei am 1. August 1966 geschäftsunfähig gewesen, nur ganz allgemein auf sein hohes Alter und seine starke Arterienverkalkung hingewiesen und im übrigen nur vorgetragen hat, der Ehemann WflVsei durch sein abend' liches abwechselndes Beten und Pluchen aufgefallen und habe zu anderen Personen gesagt, der Beklagte habe ihn betrunken gemacht, um ihn zur Unterzeichnung des notariellen Grundstücksvertrags zu bewegen. Hach dem Tode des Ehemanns WHP könnte ein Sachverständiger auch nur diese von dem Berufungsgericht gewürdigten Umstände seinem Gutachten zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats von 28. November 1962 aaO). Da die behauptete Erklärung des Ehemanns der Beklagte habe Ihn betrunken gemacht» sonach keinen Anhaltspunkt für eine Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns WM) darstellt, hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Vernehmung der für diese Behauptung benannten Zeugen IW und NHHP abgelehnt. Im übrigen handelte es sich bei dieser Erklärung nur um ein Indls, so daß das Berufungsgericht, wenn es hieraus keine Schlüsse ziehen wollte, auch aus diesem Grunde von der Vernehmung der beiden Zeugen ab-sehen konnte (Urteil des Senats vom 9* Oktober 1963» V ZR 104/61 S. 13). b) Unbegründet sind auch die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Kaufvertrag vom 1. August 1966 sei nicht nachweisbar ein Scheinvertrag gewesen und die Klägerin habe nicht das geringste dafür vorgetragen, daß der Beklagte den Kaufpreis nicht bezahlt habe oder jedenfalls doch ursprünglich nicht habe bezahlen wollen. Vas die Aussage des Zeugen KflB anbetrifft, es sei ursprünglich ein Kaufpreis von nur 8 000 DM vorgesehen gewesen, dieser dann aber auf den Hinweis des Notars, daß ein dem Wert der Grundstücke entsprechender Preis vereinbart werden müsse, auf 12 000 DM erhöht worden, so ist die Würdigung dieser Aussage durch das Berufungsgericht dahin, daß sie nicht für einen Scheinvertrag spreche, rechtlich nicht zu beanstanden. Wieso diese Würdigung deshalb einen Verstoß gegen die Denkgesetze darstellen soll, weil die Tatsache, daß der Ehemann WflHI zunächst nur einen Kaufpreis von 8 000 DM gefordert habe, den Schluß rechtfertige, daß es ihm in Wirklichkeit gar nicht darauf angekommen sei, einen angemessenen Kaufpreis für das Grundstück zu erhalten, ist entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich. Es kommt hier nur darauf an, oh der in der Kaufvertragsurkunde genannte Preis von 12 000 DM tatsächlich gewollt war. Oh er angemessen war, also dem Wert des Grundstücks entsprach, ist unerheblich. Dieser Gesichtspunkt könnte nach $ 2287 BGB nur dann von Bedeutung sein, wenn der Kaufvertrag wegen Pehlens der Angemessenheit des Kaufpreises teilweise als Schenkung anzusehen wäre und der Ehemann NfH diese Schenkung in der Absicht gemacht hätte, die Klägerin als Tertrags-erhin zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist jedoch, wie noch unter d) auszuführen sein wird, nach den ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in sich überzeugende Belege über seine Kaufpreis Zahlung in Höhe von 6 200 DM am 1. September 1966 (richtig wohl: im November 1966) und in Höhe von 5 800 IE! am 12. Januar 1967 vorgelegt, mit der Begründung wendet, mit diesen Belegen könne der Empfang des Geldes nicht bewiesen werden und außerdem sei die Klägerin durch die Würdigung der Belege durch das Berufungsgericht überrascht und dadurch daran gehindert worden, durch den Leiter des Kreditinstituts in LflBHB Beweis dafür anzutreten, daß auf dem Konto des Ehemanns WKKB keine entsprechenden Beträge eingegangen seien. Dieser Revisionsangriff scheitert schon daran, daß es auf die von dem Beklagten vorgelegten Belege nicht ankommt, weil die Klägerin für ihre Behauptung» der Beklagte habe den Kaufpreis auch nicht bezahlt oder jedenfalls doch ursprünglich nicht bezahlen wollen» beweispflichtig war, in dieser Hinsicht aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts rorgetragen hat. Im übrigen könnten Bedenken gegen den Beweiswert der von dem Beklagten Torgelegten Belege nur hinsichtlich desjenigen über die Zahlung von 5 800 DM bestehen, weil es sich insoweit lediglich um die Durchschrift eines Überweisungsauftrags handelt. In dem Beleg über die Zahlung der 6 200 DM wird jedoch yon der Raiffeisenkasse bestätigt, daB sie diesen Betrag auf das Konto des Ehemanns VHPüberwiesen habe. Auch zur Belehrung der Klägerin in dieser Hinsicht nach § 139 ZPO wäre das Berufungsgericht nicht gehalten gewesen. Die Belege waren nämlich von dem Beklagten bereits in erster Instanz Yorgelegt worden, so daB der Yon der ReYision jetzt in Aussicht gestellte Beweisantritt der Klägerin schon in den Tatsacheninstanzen möglich gewesen wäre. c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ehemann WflBhabe durch den Abschluß des Kaufvertrags nicht gegen ein aus § 2289 Abs. 1 BGB zu entnehmendes Verbot verstoßen und es handele sich bei dem Kaufvertrag auch nicht um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei dem der künftige Erblasser sich nicht schon vor seinem Tod eines Yermögensgegenstandes entäußert habe, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie enthält auch keinen Rechtsirrtum. d) Die Revision wendet sich aber wieder mit zahlreichen Einzelrügen gegen die zusammengefaßte Begründung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kaufvertrag vom 1. August 1966 weder wegen Sittenverstoßes nichtig sei (§ 138 BGB), noch eine den Beklagten zur Herausgabe des Geschenks verpflichtende teilweise oder völlige Schenkung des Erblassers (§ 2287 BGB) oder ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Geschäft dargestellt habe (§§ 826, 249 BGB). Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Soweit sie gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Anwesen praktisch ohne Gegenleistung erhalten, Verletzung von Auslegungsregeln rügt und zur Begründung geltend macht, die Gegenleistung der Klägerin habe in ihrer Verpflichtung zur Führung der Landwirtschaft und des Haushalts sowie zur Wartung und Pflege der Eheleute bflBIbestanden, übersieht sie, dafi das Berufungsgericht mit seiner angegriffenen Auffassung offensichtlich nur zu dem Ausdruck bringen wollte, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Übernahme des Anwesens keine Gegenlei stung zu erbringen gehabt habe. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht mit seiner weiteren Auffassung, die Klägerin habe das Anwesen praktisch von fremden Personen versprochen erhalten, auch nicht die verwandtschaftlichen und erbrechtlichen Verhältnisse verkannt bzw. nicht ausreichend gewürdigt. Das ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei mit der Ehefrau hflBI zwar entfernt verwandt gewesen, sie sei aber mit ihr nur durch eine andere Verwandte in Verbindung gekommen, so daß früher keine näheren Beziehungen zwischen beiden bestanden hätten. 10 - Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei unbestritten, daß das Anwesen nur zu einen kleineren Teil von der Ehefrau WflBMtamme, der Großteil dagegen Ton den Ehemann WM■ in Laufe der Jahre dazugekauft worden sei (BXJ S. 15), kann die HeYision deshalb nicht nehr mit der Begründung angreifen, sie stehe in Gegensatz zu den TatsachenYortrag der Klägerin, weil diese es Yerabsäunt hat, hinsichtlich dieser Feststellung, die gleichlautend auch in Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalten ist (BU S. 3), Tatbestandsberichtigung zu beantragen. Eines Eingehens auf die Yon der HeYision vorgelegte notarielle Urkunde you 9* September 1907, aus der sich ergeben soll, daß die Ehefrau WMBvon ihrem Tater etwa 13 Tagewerk Grund und Boden übertragen erhalten habe, bedarf es nicht, weil neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Bestitutionsgrund darstellen, entgegen § 361 ZPO dann nicht nehr Yon dem ReYisionsgericht berücksichtigt werden können, wenn der Rechtsstreit, wie das hier der Fall ist, durch dessen Urteil beendet wird (BGHZ 18, 39)* Wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Kaufvertrag vom 1. August 1966 gegen die guten Sitten verstößt, u.a. ausführt, die Ehefrau Vfli sei seit langem krank gewesen und sei, offenbar erwartungsgemäß , nach wenigen Monaten gestorben und der Ehemann WflBl der bei Vertragsschluß 77 Jahre alt gewesen sei, sei erheblich älter geworden, als seiner durchschnittlichen Lebenserwartung entsprochen habe, so hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision weder bezüglich der Ehefrau MI den Begriff der Offen- 11 kündigte it verkannt, noch bezüglich des Ehemanns WHV Folgerungen entgegen der Lebenserwartung gezogen. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte den Wert der an den Beklagten verkauften Grund-stücke feststellen müssen, übersieht sie, daB es nach der rechtBirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommt, ob diese Grundstücke 12 000 DK oder 50 000 DM oder mehr wert waren. An die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei unbestritten, daB nach dem Verkauf an den Beklagten bei dem Anwesen noch 2 Tagewerk Grund in ähnlicher Lage und dazu weitere 2 Tagewerk Grund verblieben seien, die unmittelbar am Sitz des Anwesens lägen, ist der Senat gebunden, da die Klägerin hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellung, auch wenn sie ln den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthalten ist, Tatbestandsberichtigung hätte beantragen müssen, wenn sie diese Feststellung nicht gegen sich gelten lassen wollte. Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daB sich aus den Bekundungen des Zeugen KflBüber die Beschwerde des Ehemanns WflVgegen die Klägerin und ihren Sohn am 27. Juli 1966 und über die Aufforderung VHB an den Beklagten, den Hotar zu bestellen, bei der Geburtstagsfeier am 29. Juli 1966 einerseits und dem Vertragsdatum des 1. August 1966 andererseits zwar ein so enger Zusammenhang ergebe, daB es nahe liege, die offensichtliche Verärgerung W|Bl über die Klägerin und ihre Familie als ein Motiv für den Entschluß 12 - zu dem Verkauf der Grundstücke an den Beklagten anzusehen, daß aber allein hieraus nicht auf eine sittenwidrige Einstellung WflM, ebensowenig auf ein sittenwidriges Zusammenwirken WBBBmit dem Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin, nicht einmal auf eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers im Sinne des § 2287 BGB geschlossen werden könne. Die Revision rügt demgegenüber Verstoß gegen die Denkgesetze und Nichtanwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. Die Rügen stellen sich als unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts dar. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht dadurch gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen, daß es sich in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage des Ehemanns W®Bge stützt hat. Das Berufungsgericht hat diese Aussage eingehend gewürdigt und dabei ausdrücklich in Betracht gezogen, daß WflBbei seiner Vernehmung offenbar durch seinen vorausgegangenen schweren Verkehrsunfall in seinem Erinnerungsvermögen weitgehend beeinträchtigt gewesen sei. Er habe aber, so führt das Berufungsgericht aus, über die Grundtendenzen und die Grundstimmungen des Verkaufs doch Aussagen gemacht, die glaubhaft erschienen. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Klägerin habe dem Sachvor-trag des Beklagten, daß seine erste Zahlung von 6 200 DM zur Tilgung von Schulden des Ehemanns WflB gedient habe und damit indirekt der Klägerin zugute gekommen sei, nicht widersprochen, ist ihr entgegenzuhalten, daß auch hier hinsichtlich einer tatsächlichen Feststellung keine Tatbestandsberichtigung beantragt worden ist. Nicht ersichtlich ist, wieso die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts dadurch beeinflußt sein soll, daß das Berufungsgericht den Beklagten als Verwandten des Ehemanns NHB bezeichnet habe, er aber mit diesem "nur verschwägert" gewesen sei. Die Revision wendet sich schließlich in längeren Ausführungen gegen die Verneinung einer Benachteiligungsabsicht des Ehemanns WMi im Sinne des § 2287 BGB. Insoweit handelt es sich jedoch im wesentlichen um den unzulässigen Versuch, den festgestellten Sachverhalt anders als das Berufungsgericht zu würdigen. Davon, daß bei einer gemischten Schenkung nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils der Zuwendung die Benachteiligungsabsicht zu prüfen ist, ist das Berufungsgericht gerade ausgegangen; denn andernfalls wären seine Ausführungen überflüssig gewesen. 14 - 2. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch ln übrigen keinen Rechtsirrtum sum Nachteil der Klägerin enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Preitag Mattern Dr. Augustin Hill Offterdinger