BGB § 518 Sind Gegenstand eines Schenkungsversprechens nur Besitz und Nutzung einer Sache, so wird der Mangel der Beurkundungsform schon dadurch geheilt, daß der Schenker die Sache dem Beschenkten einmalig zu dem Zweck dieser Nutzung übergibt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6«, März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dra Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Erstbeklagte ist die Schwester des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, Leo und öeit 1946 in zweiter Ehe mit dem Zweitbeklagten verheiratet« Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest: Mit dem Familienvertrag 1939 hätten die Beteiligten für die Erstbeklagte ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht auf Lebenszeit an dem damals von ihr bev/obnten Zimmer im ersten Stock begründet» Hach dem Tod der Eltern hätten die Klägerin und ihr Ehemann mit der Erstbeklagten eine Vertragsänderung dahin vereinbart, daß sich das Wohnrecht der Erstbeklagten auf die bisherige Eltern-v/ohnung im Erdgeschoß (mit Kelleranteil und Waschhaus) beziehe und künftig ein Entgelt dafür zu leisten sei« Bern Gesellschaftsvertrag wesentlich ist das Bestehen eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB)» Ber gemeinsame Zweck kann allerdings mit gleichzeitig verfolgten Einzelzwecken der Beteiligten verbunden sein - das wird sogar die Regel bilden er braucht auch nicht, der Endzweck zu sein, es genügt, wenn er ein dem Endzweck der Beteiligten dienendes Mittel ist» Bie Beteiligten müssen sich aber jedenfalls verpflichten, den gemeinsamen Zweck in der durch den Vertrag vorgesehenen Weise zu fördern; die erbrachten Leistungen sollen nicht, wie bei Austauschverträgen, dem Einzelver-mögen der Beteiligten zufließen, sondern dem gemeinsamen Zweck dienen» Zur Gesellschaft gehört daher auch eine, wenn auch nur lose, Gemeinsehaftsorganisation zwischen den Beteiligten,. Der Tatrichter hat es für den vorliegenden Pall verneint, weil sich aus dem Eamilienvertrag kein gemeinsamer Vorteil für alle Vertragsparteien ergebe; einen Vorteil hat>e der Vertrag nur den Eltern Kfm^^ und ihrer erstbeklagten Tochter geboten, nämlich ein unkündbares Wohnrecht^ während die Miteigentümer des Hauses, der Sohn Leo und die Klägerin als seine damalige Ehefrau, zur Gewährung dieses Wohnrechts verpflichtet gewesen seien. Die Revision sieht einen gemeinsamen Gesellschaftszweck in der Gewährung und Erhaltung eines Heimes für olle Mitglieder der Großfamilie sie bezieht sich dafür auf die nach dem Vertragswortlaut allen Vertragschließenden auf erlegte n Vorsorge, daß das Haus erhalten bleibt", sowie auf die Vorteile, die auch die Eigentümer aus dem Vertrag gehabt hätten; durch Beiträge auch der übrigen Beteiligten zur Hausabzahlung und durch Zusammen- t leben und Zusammenhalt der Großfamilie gerade in der unsicheren Kriegs- und Nachkriegszeit. bot, ergibt noch nichts Zwingendes für einen Gesellschafts-Vertrag und gegen einen bloßen Austauschvertrag (Gebrauchsüberlassungsvertrag)«, Und auch die Abzahlung und Erhaltung des Hauses war selbst dann, wenn sie dem gemeinsamen Interesse aller Beteiligten entsprach, zwar möglicher, aber nicht notwendiger Gegenstand gemeinsamer rechtsgeschäftlicher Zweckvereinbarung im Sinne eines - typischen oder atypischen Gesellschaftsverhältnisses. Bewirkt im Sinne jener Vorschrift ist die schenkweise versprochene Leistung dann, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zu dem Erwerb des Schenkgegenstands durch den Beschenkten erforderlich ist (vgl. das von seiner Seite aus Erforderliche auch für die Zukunft vollständig getätigt (Böhle-Stamschräder bei Erman BGB 4« Aufl. es für § 518 Abs. 2 BGB entscheidend nicht darauf an* ob die erbrachte Leistung Versorgungscharakter hat, sondern ob sie die ganze vom Schenker versprochene Tätigkeit oder nur einen Teil davon darstellt; letzteres kann bei wiederkehrenden Leistungen (zu nur einem Teil des vorgesehenen Seitraums)zutreffen, aber nicht bei nur einmalig geschuldeten Leistungen wie einer Besitzüberlassungo Die in § 567 Satz 1 BGB begründete Möglichkeit, daß längere Mietverhältnisse nach 30 Jahren gekündigt v/erden können, gilt nach Satz 2 aaO dann nicht, v/enn der Vertrag für die Lebenszeit des einen oder andern Teils geschlossen ist0 Im letzteren Sinn hat das Oberlandesgericht den Familienvertrag ausgelegt. Ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Person des Z\^eitbeklagten, weil nur seine Ehefrau und nicht auch er selbst Partner des Familienvertrags sei. Die von der Revision verneinte Frage, ob der Zweitbeklagte selbst Mieter geworden ist oder sonstwie ein eigenes Wohnrecht hat, ist vom Oberlandesgericht richtigerv/eise offen gelassen worden. Besteht ein eigenes Besitzrecht des Zweitbeklagten nicht, wovon in diesem Hechtszug auszugehen ist, so könnte die Klägerin zwar heim Vorliegen eines Raumungsansprucbs gegen die Erstheklagte ohne weiteres auch vom Zweitbeklagten die Räumung verlangen» Solange jedoch die Erstbeklagte der Klägerin gegenüber zu dem Besitz der Wohnung berechtigt ist und sie als Ehewohnung zusammen mit dem Zweitbeklagten benutzt, kann die Klägerin auch gegen den Zweitbeklagten mit einem Räumungsbegehren nicht durchdrungen. Ein Wobnraumüberlassungsvertrag jedenfalls der vorliegenden Art ist, wenn keine besonderen Anhaltspunkte für das Gregenteil vorliegen, entsprechend der Verkehrsauffassung (§ 157 BGB) in der Regel dahin auszulegen, daß der Raum-nutzungsberechtigte dem Nutzunggewährenden gegenüber berechtigt ist, in die ihm zu dem Gebrauch zustehende Wohnung auch seinen Ehegatten aufzunehmen (vgl» Mezger bei Soergel/ Siebert BGB 10 Aufl» § 535 Rdn» 39; ferner zur neuesten Recbtsentwicklung §§ 569 a und 569 b BGB in der Passung des Gesetzes vom 14. die Scheidung der Ehe zwischen dem Sohn Leo und der Klägerin, die Ehescheidung und Wiederheirat der beklagten Tochter, ihr und ihres Ehemanns Rentenberecb-tigungp Es hat ein loslösungsrecht der Klägerin nach § 242 BGB verneint, weil trotz dieser Entwicklung der Verhältnisse die Fortsetzung der Wohnungsgewährung an die Beklagten für die Klägerin nicht unzu demutbar sei«, Biese Würdigung enthält keinen Rechtsirrtum (vglo Senatsurteil vom 20o März 1953 V ZR 123/51 IM BGB § 247 Nr. 1). Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß die Beklagten jetzt andere und mehr Räume inne haben, als der Erstbeklagten im Familienvertrag zugewiesen wurden» Es hat jedoch tatrichterlich fest-gestellt, daß die Klägerin und die Erstbeklagte über diesen Raumwechsel eine Vereinbarung getroffen haben, wonach sich das Nutzungsrecht der Erstbeklagten seit dem Tod der Eltern auf deren bisherige Wohnung erstreckte» Wirksamkeitsbedenken aus § 566 BGB bestehen nicht, weil bereits der schriftliche Hauptvertrag von 1939 eine lebenslängliche Raumüberlassung sowohl für die Eltern als auch für die Erstbeklagte bestimmt und sich sowohl auf das Obergeschoßzimmer als auch auf die Erdgeschoßwohnung erstreckt, so daß die spätere Vereinbarung keinen neuen Vertrag oder auch nur eine Änderung des alten Vertrags, sondern nur eine Konkretisierung seines Inhalts darstellt» Auch einen sonstigen Rechtsirrtum vermag’die Revision hier nicht aufzuzeigen»
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 518 Sind Gegenstand eines Schenkungsversprechens nur Besitz und Nutzung einer Sache, so wird der Mangel der Beurkundungsform schon dadurch geheilt, daß der Schenker die Sache dem Beschenkten einmalig zu dem Zweck dieser Nutzung übergibt. BGH, Urt. v. 6. März 1970 - V ZR 51/61 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ---5_57/67 URTEIL VOLKES Verkündet am 6„ Mar2 1970 H i r t h 3 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der J? geh« Z\ xn Klägerin und Revisionskläger in 3 - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und Br. - gegen 1. die Hausfrau Anni z 2♦ den Rentner Karl Z beide in Gl geb* ;traße®2 Beklagten und Revisionsbeklagten3 * - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6«, März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dra Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 2«, Dezember 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» ' Von Rechts wegen Tatbestand; Die Erstbeklagte ist die Schwester des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, Leo und öeit 1946 in zweiter Ehe mit dem Zweitbeklagten verheiratet« 1939 erwarben die Klägerin und ihr damaliger Ehemann zu je 1/2 Miteigentum das Einfamilienhaus G( StraßeÄ in M Im selben Jahr, am 29« August, schlossen sie mit der damals noch ledigen Erstbeklagten und den Eltern Kautzner einen privatschriftlichen "pamilienvertrag", wonach sie ’'übereingekommen'* sind, "daß sich der Besitzer des Hauses, Leo alle unterschriebenen Mitglieder der Familie im Hause unkündbar aufzunehmen"; die "Regelung" der "Miete" entsprechend den Einkommens- und Hausabzahlungsverhält-nissen wurde Vorbehalten« Die Erstbeklagte bev/obnte damals eine Kammer im 1» Obergeschoß des Hauses» Jet2t hat sie zusammen mit dem Zweitbeklagten 2 Zimmer mit Wohnküche im Erdgeschoß (nebst Kelleranteil und Waschhaus) inne, wo seinerzeit die inzv/ischen (1948/1949) verstorbenen Eltern KflHI gev/ohnt hatten» Mit dem bisher verbescbiedenen Leil der Klage begehrt die Klägerin Räumung und Herausgabe dieser Räume» Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgev;iesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» Die Beklagten bitten um Zurückv/eisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest: Mit dem Familienvertrag 1939 hätten die Beteiligten für die Erstbeklagte ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht auf Lebenszeit an dem damals von ihr bev/obnten Zimmer im ersten Stock begründet» Hach dem Tod der Eltern hätten die Klägerin und ihr Ehemann mit der Erstbeklagten eine Vertragsänderung dahin vereinbart, daß sich das Wohnrecht der Erstbeklagten auf die bisherige Eltern-v/ohnung im Erdgeschoß (mit Kelleranteil und Waschhaus) beziehe und künftig ein Entgelt dafür zu leisten sei« In rechtlicher Hinsicht würdigt es den Familienvertrag, was die Erstbeklagte betrifft, als einen Vertrag eigener Art, hilfsv/eise als Mietvertrag; für einen Gesellschaftsvertrag fehle es an einem gemeinsamen Zweck; das Wohnrecht der Erstbeklagten sei daher unkündbar» Bas Oberlandesgericht verneint Bestimratheits- und Formbedenken - eine Schenkung sei durch Besitzüberlassung vollzogen - sowie ein lösungsrecht der Klägerin wegen Y/egfalls der Geschäftsgrundlage, weil trotz der zv/ischen-zeitlichen familiären und wirtschaftlichen Änderungen das weitere Y/ohnenlassen nicht unzu demutbar für die Klägerin sei» Ben Zweitbeklagten müsse die Klägerin jedenfalls solange in der Wohnung dulden, als die Erstbeklagte dort wohnberechtigt sei und die Wohnung zusammen mit ihm als Ehewohnung benutze» XI» Bie Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg» a) Bie Revision wendet sich in erster Linie gegen die Verneinung eines Gesellschafts- oder gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien» Bern Gesellschaftsvertrag wesentlich ist das Bestehen eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB)» Ber gemeinsame Zweck kann allerdings mit gleichzeitig verfolgten Einzelzwecken der Beteiligten verbunden sein - das wird sogar die Regel bilden er braucht auch nicht, der Endzweck zu sein, es genügt, wenn er ein dem Endzweck der Beteiligten dienendes Mittel ist» Bie Beteiligten müssen sich aber jedenfalls verpflichten, den gemeinsamen Zweck in der durch den Vertrag vorgesehenen Weise zu fördern; die erbrachten Leistungen sollen nicht, wie bei Austauschverträgen, dem Einzelver-mögen der Beteiligten zufließen, sondern dem gemeinsamen Zweck dienen» Zur Gesellschaft gehört daher auch eine, wenn auch nur lose, Gemeinsehaftsorganisation zwischen den Beteiligten,. die den Gesellschaftswillen verkörpert und jedem Beteiligten gewisse EInwirkungs- und Kontroll-möglichkeiten gibt (vgl, Urteil vom 29« Januar 1951 -IV ZR 171/50, NJW 1951, 308). Ob Vertragsschließende einen solchen gemeinsamen Zweck rechtsgeschäftlich wollen, läßt sich nicht allgemein, sondern nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilen» Der Tatrichter hat es für den vorliegenden Pall verneint, weil sich aus dem Eamilienvertrag kein gemeinsamer Vorteil für alle Vertragsparteien ergebe; einen Vorteil hat>e der Vertrag nur den Eltern Kfm^^ und ihrer erstbeklagten Tochter geboten, nämlich ein unkündbares Wohnrecht^ während die Miteigentümer des Hauses, der Sohn Leo und die Klägerin als seine damalige Ehefrau, zur Gewährung dieses Wohnrechts verpflichtet gewesen seien. Die Revision sieht einen gemeinsamen Gesellschaftszweck in der Gewährung und Erhaltung eines Heimes für olle Mitglieder der Großfamilie sie bezieht sich dafür auf die nach dem Vertragswortlaut allen Vertragschließenden auf erlegte n Vorsorge, daß das Haus erhalten bleibt", sowie auf die Vorteile, die auch die Eigentümer aus dem Vertrag gehabt hätten; durch Beiträge auch der übrigen Beteiligten zur Hausabzahlung und durch Zusammen- t leben und Zusammenhalt der Großfamilie gerade in der unsicheren Kriegs- und Nachkriegszeit. Aber daß der Vertrag nicht nur einem Teil der Beteiligten, sondern allen Vorteile 6 bot, ergibt noch nichts Zwingendes für einen Gesellschafts-Vertrag und gegen einen bloßen Austauschvertrag (Gebrauchsüberlassungsvertrag)«, Und auch die Abzahlung und Erhaltung des Hauses war selbst dann, wenn sie dem gemeinsamen Interesse aller Beteiligten entsprach, zwar möglicher, aber nicht notwendiger Gegenstand gemeinsamer rechtsgeschäftlicher Zweckvereinbarung im Sinne eines - typischen oder atypischen Gesellschaftsverhältnisses. Diese Umstände sprechen auch nicht zwingend für die Annahme eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses. Dafür, daß der latrichter diese rechtlichen Möglichkeiten verkannt hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor. Infolgedessen ist seine Verneinung einer Gesellschaft oder eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Die Heilung des Mangels der etwa erforderlichen Schenkungsform (§ 518 BGB) wird von der Revision deshalb in Zweifel gezogen, weil die Besitzüberlassung noch keine Bewirkung der versprochenen Leistung im Sinn von § 518 Abs. 2 BGB auch für die Zukunft darstelle. Das Bedenken ist unbegründet; Bewirkt im Sinne jener Vorschrift ist die schenkweise versprochene Leistung dann, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zu dem Erwerb des Schenkgegenstands durch den Beschenkten erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni I960 V ZR 200/58, LM BGB § 163 Hr. 2). Denn das Beurkundungsgebot für das Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) soll Übereilung verhüten, Zweifel über den Willen zur rechtsgeschäftlichen Bindung beseitigen, die Umgehung der Pormvorsehriften für Verfügungen von lodes wegen und auf den fodesfall verhindern und Streitig- keiten nach dem lod des Schenkers Vorbeugen (Motive zu dem BGB II S. 293); diese gesetzgeberischen Gründe für die Beurkundungsform entfallen dann? wenn der Schenker seinen Zuwendungswillen bereits in der genannten umfassenden Weise in die lat umgesetzt bate Y/ann der Schenker alles zu dem Erwerb des Beschenkten Erforderliche getan hat? hängt von der Art des Schenkgegen-stands ab: Soll der Beschenkte dingliche Rechte erwerben? so müssen sie selbst eingeräumt werden? wobei allerdings schon die bedingte Einräumung genügt (Senatsurteil aaO)<, Soll der Schenker eine Mehrheit von Leistungen erbringen? so heilt die Bewirkung von Einzelleistungen den Bormmangel nur für den aus ihnen selbst bestehenden Schenkungsteil? nicht auch für die noch ausstehenden Einzelleistungen (so für die Übergabe von Aktien-Dividendenscheinen ohne Mantel -RGZ 77? 333? 335; für regelmäßig wiederkehrende? nur eine Zeitlang erbrachte Versorgungsleistungen BAG RJW 1959? 1746 = BAGE 8? 38? 46). Zu Unrecht meint die Revision? der vorliegende Eall sei dem zuletzt genannten gleichzubehandeln? so daß die tatsächliche Gebrauchsüberlassung den Eormmangel nur für die Vergangenheit und Gegenwart? aber nicht auch für die Zukunft geheilt habe. Ist nämlich Gegenstand eines Schenkungsversprechens nicht die Rechtsinhaberschaft an einer Sache? sondern nur deren Besitz und Wutzung? so hat der Schenker damit? daß er die Sache dem Beschenkten einmalig zu dem Zweck dieser Rutzung übergibt? wie es hier das Berufungsgericht ersichtlich annimmt? das von seiner Seite aus Erforderliche auch für die Zukunft vollständig getätigt (Böhle-Stamschräder bei Erman BGB 4« Aufl. § 518 Anm0 6 Abs. 2). Entgegen der Meinung der Revision kommt es für § 518 Abs. 2 BGB entscheidend nicht darauf an* ob die erbrachte Leistung Versorgungscharakter hat, sondern ob sie die ganze vom Schenker versprochene Tätigkeit oder nur einen Teil davon darstellt; letzteres kann bei wiederkehrenden Leistungen (zu nur einem Teil des vorgesehenen Seitraums)zutreffen, aber nicht bei nur einmalig geschuldeten Leistungen wie einer Besitzüberlassungo c) Auch die mietrechtlichen Bügen der Revision sind unbegründet. Die in § 567 Satz 1 BGB begründete Möglichkeit, daß längere Mietverhältnisse nach 30 Jahren gekündigt v/erden können, gilt nach Satz 2 aaO dann nicht, v/enn der Vertrag für die Lebenszeit des einen oder andern Teils geschlossen ist0 Im letzteren Sinn hat das Oberlandesgericht den Familienvertrag ausgelegt. Ohne Erfolg v/endet sich die Revision gegen diese Vertragsauslegung;, v/eil die Worte ”für immer” nicht zwingend üauf Lebens zeit” bedeuteten und das Gericht an die dahingehende Auffassung des Zeugen Leo nicht gebunden sei; diese Er- wägungen ändern nichts daran, daß die Auslegung des Tatrichters möglich ist und daher das Revisionsgericht bindet. Ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Person des Z\^eitbeklagten, weil nur seine Ehefrau und nicht auch er selbst Partner des Familienvertrags sei. Die von der Revision verneinte Frage, ob der Zweitbeklagte selbst Mieter geworden ist oder sonstwie ein eigenes Wohnrecht hat, ist vom Oberlandesgericht richtigerv/eise offen gelassen worden. Besteht ein eigenes Besitzrecht des Zweitbeklagten nicht, wovon in diesem Hechtszug auszugehen ist, so könnte die Klägerin zwar heim Vorliegen eines Raumungsansprucbs gegen die Erstheklagte ohne weiteres auch vom Zweitbeklagten die Räumung verlangen» Solange jedoch die Erstbeklagte der Klägerin gegenüber zu dem Besitz der Wohnung berechtigt ist und sie als Ehewohnung zusammen mit dem Zweitbeklagten benutzt, kann die Klägerin auch gegen den Zweitbeklagten mit einem Räumungsbegehren nicht durchdrungen. Ein Wobnraumüberlassungsvertrag jedenfalls der vorliegenden Art ist, wenn keine besonderen Anhaltspunkte für das Gregenteil vorliegen, entsprechend der Verkehrsauffassung (§ 157 BGB) in der Regel dahin auszulegen, daß der Raum-nutzungsberechtigte dem Nutzunggewährenden gegenüber berechtigt ist, in die ihm zu dem Gebrauch zustehende Wohnung auch seinen Ehegatten aufzunehmen (vgl» Mezger bei Soergel/ Siebert BGB 10 Aufl» § 535 Rdn» 39; ferner zur neuesten Recbtsentwicklung §§ 569 a und 569 b BGB in der Passung des Gesetzes vom 14. Juli 1964 BGBl I S» 457)o Hiervon geht auch die Revision aus» Gegen wen der Räumungsgläubiger zur Zwangsvollstreckung einen Titel benötigt, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Revision nicht entscheidend. Rechts irrtumsfrei ist auch die Verneinung eines Loslösungsrechts (Kündigungsrechts) der Klägerin wegen zwischenzeitlicher Änderungen der Verhältnisse. Da eine mietrechtliche Kündigung nach der rechts irrtumsfreien Vertragsauslegung des Tatrichters ausscheidet (oben a), kommt eine Loslösung nur noch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die eingetretenen Änderungen gewürdigt: den Tod der Eltern, 10 - die Scheidung der Ehe zwischen dem Sohn Leo und der Klägerin, die Ehescheidung und Wiederheirat der beklagten Tochter, ihr und ihres Ehemanns Rentenberecb-tigungp Es hat ein loslösungsrecht der Klägerin nach § 242 BGB verneint, weil trotz dieser Entwicklung der Verhältnisse die Fortsetzung der Wohnungsgewährung an die Beklagten für die Klägerin nicht unzu demutbar sei«, Biese Würdigung enthält keinen Rechtsirrtum (vglo Senatsurteil vom 20o März 1953 V ZR 123/51 IM BGB § 247 Nr. 1). Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß die Beklagten jetzt andere und mehr Räume inne haben, als der Erstbeklagten im Familienvertrag zugewiesen wurden» Es hat jedoch tatrichterlich fest-gestellt, daß die Klägerin und die Erstbeklagte über diesen Raumwechsel eine Vereinbarung getroffen haben, wonach sich das Nutzungsrecht der Erstbeklagten seit dem Tod der Eltern auf deren bisherige Wohnung erstreckte» Wirksamkeitsbedenken aus § 566 BGB bestehen nicht, weil bereits der schriftliche Hauptvertrag von 1939 eine lebenslängliche Raumüberlassung sowohl für die Eltern als auch für die Erstbeklagte bestimmt und sich sowohl auf das Obergeschoßzimmer als auch auf die Erdgeschoßwohnung erstreckt, so daß die spätere Vereinbarung keinen neuen Vertrag oder auch nur eine Änderung des alten Vertrags, sondern nur eine Konkretisierung seines Inhalts darstellt» Auch einen sonstigen Rechtsirrtum vermag’die Revision hier nicht aufzuzeigen» 11 - III. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Rachteil der Revisionsklägerin erkennen läßt 9 war ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen* Dr« Augustin Dr. Freitag Mattern Hill Offterdinger