* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

November 1950 inhaltlich im wesentlichen Übereinstimmt, hat Haß außer den der Kreisfeststellungsbehörde gegenüber geltend gemachten 51 500 RM weitere Aufwendungen in Höhe von 50 120,90 RM nachgewiesen und Eigenleistungen in Höhe von 5 142,07 RM glaubhaft gemacht, so daß er insgesamt 66 765 RM für die Erstinstandsetzung aufgewandt habe, wovon (nach Abzug der von der Eeststellungsbehörde gezahlten 50 000 RM) 56 765 RM im Verhältnis 10 i 1 auf 3 676,30 DM umgestellt seien. Der Gesamtwert der vorhandenen Gebäude wurde auf 138 450 DM festgestellt, so daß sich unter Berücksichtigung der übernommenen Werte und der Aufwendungen des Pächters (ohne Berücksichtigung seiner Eigenleistungen) Ausgaben für eine Wertverbesserung in Höhe von 32 487 DM ergäben; die Höhe der tatsächlichen Wertverbesserung sei dann bei der Auflösung des Pachtvertrages festzustellen. September 1950 "auf Grund der in der örtlichen Besichtigung vorgenommenen Überprüfung der verauslagten Beträge für die Erstinstandsetzung gemäß § 5 Abs. 1 des Pachtvertrages sowie nach örtlicher Besichtigung und Schätzung der Liegenschaft" einen vom Pächter verauslagten Betrag von 28 092 DM an. Nach Abs.3 des § 5 des zwischen Ihnen und meiner Behörde abgeschlossenen Pachtvertrages vom 5.2.1948 hat der Verpächter bei Auflösung des Vertrages die auf dem Pachtgelände mit seiner Genehmigung errichteten neuen.Bauten zu dem Schätzwert zu übernehmen. rechnerisch ermittelt worden; Jedoch tyeise ich darauf hin, daß die Höhe der Ausgaben für die tatsächliche Wertverbesserung erst bei Auflösung > des Vertrages festzustellen sein wird. Im Falle einer Abtretung dieses Bereicherungsanspruches durch H0P an die Spar- und Leihkasse erhöht sich die Summe des Bereicherungsanspruches, den Sie gegen meine Behörde z.Zt. haben, von etwa 32-000 DM auf rd. Oktober 1952 und rechnete gegenüber dem nunmehr fällig gewordenen Anspruch des Pächters aus § 5 Abs.3 des Pachtvertrages mit ihrer Pachtzinsforderung auf.Im Schreiben vom 23- Oktober 1952 erklärte sich die Klägerin der Oberfinanzdirektion gegenüber mit einer Aufrechnung zu dem 31- Oktober 1952 einverstanden» Am 31- August 1953 räumte HMPdas Pachtgrundstück, Mit Schreiben vom 9- Januar 1957 teilte die Beklagte (Bundes-* vermögensstelle Kiel) der Klägerin mit, daß HiPlediglich ein Remisengebäude im Schätzungswert von 10 780 DM neu errichtet und eine Erweiterung des Mühlengebäudes für 10 500 DM vorgenommen, insgesamt also für Wertverbesserungen 21 280 DM Hiergegen rechne sie mit Pachtriickständen nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 8 834,01 DM auf.Zwecks Tilgung des Uberschießenden Betrages von 3 359,01 DM sei sie genötigt, einen Teil des auf einem Sonderkonto bei der Klägerin hinterlegten Erlöses aus dem Verkauf der Mühleneinrichtung in Anspruch zu nehmen. September 1950 seien alle Beteiligten darliber einig gewesen, daß dem Pächter gemäß § 5 Abs.3 des Pachtvertrages bei Beendigung des Pachtverhältnisses die von ihm geschaffenen Mehrwerte erstattet werden sollten. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Anträge, die Klägerin zur Zahlung von 3 359,01 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Januar 1954 vorgetragen, die von der Klägerin behauptete Vereinbarung bestritten und im übrigen geltend gemacht, es könne keine Rede davon sein, daß die Beklagte das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs in Höhe von 42 000 DM verbindlich anerkannt oder zugesichert habe. Die Klägerin hat das Urteil wegen der zur Aufrechnung gestellten Pachtrückstände nebst Zinsen und Kosten iii Höhe von 8 834,01 DM nicht angefochten und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 33 165,99 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat, indem sie Gegenforderungen wegen der vom Pächter unterlassenen Gebäudeinstandsetzung, wegen schlechter Bewirtschaftung des Pachtlandes und Beschädigung des Mühlengebäudes in Höhe von insgesamt 12 158,88 DM zur Aufrechnung gestellt hat, beantragt, sie unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin nur zur Zahlung von 287,07 DM zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin unter deren Zurückweisung ira übrigen die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 33 165,99 DM nebst 10 v.H* Zinsen seit dem 1. I« Bei den an die Klägerin abgetretenen Forderungen handelt es sich um Ersatzansprüche des Pächters, die aus § 5 Abs.3 des Pachtvertrages in Verbindung mit einer hierzu angeblich getroffenen Vereinbarung der Vertragsteile hergeleitet werden« Kovember 1950 sei eine Vereinbarung über die Auslegung des § 5 des Pachtvertrages, zustande gekommen, die sinngemäß mindestens folgenden Inhalt habe: Die Erstinstandsetzung werde abschließend dahin geregelt, daß die Reichsmarkaufwendungen und von den bisherigen DM-AufWendungen 70 $> der Kosten für den Aufbau der Mühle mit 24 500 DM erstattet werden. Juli 1951, die ganz klar von der Regelung ausgegangen seien, daß bei Pachtende nach § 5 Abs.3 des Vertrages nicht nur der Neubauwert im eigentlichen Sinne zu ersetzen, sondern daß ein Wertausgleich vorzunehmen sei. Die Beklagte hate auch in ihren Schreiben die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche des Pächters selbst als Bereicherungsansprüche bezeichnet und diese - wenn auch unter dem Vorbehalt einer genauen Feststellung ihrer Höhe - gegenüber der Klägerin anerkannt. Es mag dahingestellt bleiben, ob auch dann, wenn keine weitere Vereinbarung vorläge, etwa schon allein die Auslegung des § 5 Abs* 3 des Pachtvertrages in Verbindung mit der Regelung der Erstinstandsetzung dazu führen könnte, daß dem Pächter bei Pachtende der von ihm mit Genehmigung des Verpächters geschaffene Mehrwert zu erstatten sei. Februar 1956 nicht, wie die Revision geltend macht, behauptet, daß über, die Regelung der Erstinstandsetzung hinaus überhaupt keine Erklärung gegenüber H0 abgegeben worden sei, sondern lediglich vorgetragen, in der Besprechung vom 26. Weiter heißt es im Schriftsatz vom 5* September 1957, dem Pächter sei bei der Besprechung nicht gesagt worden, daß der Pachtvertrag geändert werden solle. Bas Ober-landesgerieht hat keine ausdrückliche Vereinbarung über die Erstattungsansprüche des Pächters festgestellt , sondern das Verhalten der Beteiligten in der Verhandlung nach dem Inhalt der Aktenvermerke der Zeugen KIMM* und RflHB und der Schreiben der Beklagten dahin gewürdigt, daß die Vertragsteile Über die Art der Be- Ein Hinweis auf eine etwaige Änderung des Pachtvertrages war nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Änderung des Vertragsinhalts, sondern um eine Vereinbarung über die Auslegung des § 5 Abs.3 des Pachtvertrages handelt, die, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, angesichts der Schwierigkeit einer Abgrenzung der Erstinstandsetzungskosten von den Ansprüchen aus § 5 Abs.3 des Vertrages und der abschließenden Regelung der Erst-instandsetzung einem dringenden Bedürfnis entsprach. Daß nach der Aussage des Zeugen KIPHHl die Erstattung der Aufwendungen für Heubauten eigentlich nicht das Thema der Besprechung war, hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum nicht als entscheidend angesehen; denn in Wirklichkeit hat, wie das Ofcerlandesgericht auf Grund der Beweisaufnahme feststellt, in Gegenwart und unter Heranziehung des Pächters und des Zeugen eine Schätzung der Gefcäudewerte und auch eine Berechnung der von Haß geschaffenen Wertverbesseruhg stattgefunden, die als Grundlage für die Ansprüche des Pächters bei Pachtende dienen sollte. Daß die damals ermittelte Hübe der Wertverbesserung nicht rechtsverbindlich war, steht der Annahme einer grundsätzlichen Vereinbarung über die spätere Berechnung der Ansprüche des Pächters nicht entgegen, da die endgültige Höhe der Ansprüche aus § 5 Abs.3 des Vertrages naturgemäß erst bei Beendigung des Pachtverhältnisses festgestellt werden konnte. Ein Rechtsverstoß kann nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht für die Feststellung, daß mit H^P eine Vereinbarung über die Erstattung der von ihm geschaffenen Mehrwerte getroffen sei, auch auf die Aussage des Zeugen K1PPBB Bezug genommen hat. Im übrigen beruht die Feststellung des Oberlandesgerichts Uber den Inhalt der nach seiner Auffassung getroffenen Vereinbarung nicht nur auf den Aktenvermerken der Zeugen KflHBBund RflIBP, sondern auch auf den Schreiben der Beklagten an Hppund an die Klägerin und weiter auf der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung, daß ein erheblicher Teil der Erstinstandsetzung damals noch nicht vollständig durchgeführt war, so daß H^Pmit der abschließenden Regelung der Erstinstand- Daß der Aktenvermerk des Zeugen Kl^HB in der Überschrift als "Vermerk über eine örtliche Feststellung des Bauzustandes der Mühle" bezeichnet wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung; denn in Wirklichkeit ging die Verhandlung vom 26. September 1950 über diesen Rahmen schon insofern erheblich hinaus, als nicht nur, wie die Revision meint, eine gewisse Abmachung über die Erstinstandsetzung getroffen, sondern die Erstattung der als Erstinstandsetzung in Betracht kommenden Aufwendungen des Pächters abschließend geregelt wurde. Im zweiten Teil des Aktenvermerks wird dann im Hinblick auf § 5 Abs.3 des Pachtvertrages für die spätere Auseinandersetzung festgestellt, daß der Pächter bleibende Werte geschaffen habe, die zu einer Wertverbesserung von 32 487 DM geführt hätten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieser Berechnung eine Vereinbarung über die Erstattung der Wertverbesserung zugrunde gelegen habe, die auch durch die nachfolgenden Schreiben . September 1950 erblickt, daß dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses die von ihm geschaffene Wertverbesserung erstattet werden solle. Die von der Revision erbetene Rachprüfung der vom Oberlandesgericht bejahten Frage, ob der Oberregierungsrat KMM überhaupt ermächtigt gewesen sei, die streitige Vereinbarung mit H^P zu treffen, führt zu einer Bestätigung der Auffassung des Berufungsgerichts, da Kl^l^P, auch wenn er nicht sämtliche das Pachtverhältnis betreffenden Schriftstücke unterzeichnet hat, als Gruppenleiter bei der Vermögensverwaltung der Oberfinanzdirektion Kiel di€ maßgeblichen Verhandlungen mit geführt und auch namens des Oberfinanzpräsidenten den Pachtvertrag abgeschlossen und unterschrieben hat. Pachtverhältnisses die von ihm geschaffene Wertverbesserung erstattet werden solle, wirkt sich nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts dahin aus, daß von dem Wert der Bai»ldch~ keiten-: im Zeitpunkt der Auflösung des Pachtvertrages die vom Pächter bei Pachtbeginn Übernommenen Werte und die ihm bereits erstatteten Beträge abgesetzt werden. Hiervon setzt es ab die vom Pächter übernommenen Ruinen im Wert von 4 200 RM/DM, die vom Kriegsschädenamt gezahlten 30 000 RM, die Zahlung der Beklagten von 28 176,30 DM sowie die zur Aufrechnung gestellten Pachtrückstände nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 8 834,01 DM, so daß 51 864,69 DM verbleiben. Den am 13- November 1950 gezahlten Betrag von 1 600 DM hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, weil es sich um eine Erstattung von Reparaturkosten handele, die der Beklagten zur Last fielen. Oberlandesgericht nicht abschließend Stellung genommen, weil auch bei voller Berücksichtigung dieser Ansprüche (selbst wenn der Pächter nicht nur 6 247,54 DM, sondern die gesamten Aufwendungen der Beklagten in der von dem Sachverständigen ermittelten Höhe von 12 237,51 DM tragen müßte) ein die Klageforderung übersteigender Betrag verbleibe. Die Feststellung des Berufungsgerichts über den Wert der Gebäude bei Pachtende wird von der Revision nicht beanstandet. Das gleiche gilt für die Bewertung der vom Pächter bei Pachtbeginn übernommenen Ruinen, für die Absetzung der Zahlung des Kriegsschädenamtes in Höhe von 30 000 RM und die Überweisung der Beklagten von 28 176,30 DM. Dagegen rügt die Revision, daß das Oberlandesgericht die von der Beklagten anerkannten restlichen Aufwendungen des Pächters für die Erstinstandsetzung in Höhe von 36 763 RM nur mit dem in der Summe von 28 176,30 DM enthaltenen, im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrag von 3 676,30 DM berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht meint, die Aufwendungen des Pächters für die Ecstinstandsetzung in Höhe von 36 763 RM könnten nur mit dem tatsächlich gezahlten Betrag von 3 676,30 DM eingesetzt werden. Bei den Aufwendungen des Pächters von 36 763 RM handelt es sich um Ausgaben für die Erstinstandsetzung, die der Verpächter nach § 5 Abs. 1 des Pachtvertrages zu erstatten hatte. Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses die dann vorhandene Wertverbesserung zu erstatten, hat zur Folge, daß, wie die Revision zutreffend ausführt, von dem Schätzungswert außer den vom Pächter übernommenen Werten die Beträge abzuziehen sind, über die im Rahmen der Regelung der Erstinstandsetzung endgültig abgerechnet worden war. Von dem Schätzungswert der Gebäude müssen deshalb außer den übernommenen Werten und der Zahlung des Kriegsschädenamts von 30 OÖQ RM auch die restlichen von der Beklagten erstatteten Aufwendungen des Pächters von 36 763 RM in voller Höhe abgesetzt werden, obwohl dieser Betrag nur im Umstellungsverhältnis 10 : 1 gezahlt worden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur der tatsächlich gezahlte Betrag von 3 676,30 DM abzuziehen sei, widerspricht auch dem Inhalt der Aktenvermerke, wonach bei der Ermittlung der Wertverbesserung die RM-AufWendungen des Pächters in voller Höhe abgesetzt wurden. Von den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten von 12 158,88 UM scheiden (2 461,34 + 840 + 2 610 =0 5 911,34 UM aus, die das Oberlandesgericht für unbegründet erklärt hat, ohne daß hiergegen von der Revision Einwendungen erhoben worden sind. Ua über die Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von (6 247,54 + 1 660 =) 7 907,54 UM noch nicht entschieden ist, wird sich der Anspruch der Klägerin von 28 777,99 UM, wenn die Gegenforderungen begründet sind, um den Betrag von 7 907,54 UM vermindern.

Zitierte Normen: § 781 BGB
HöheSchreibenAnspruchVereinbarungPächterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IJ®J>7/60
Verkündet am 28. Februar 1962 Justizhauptsekretär alsurkund abeamter der Geschäftsstelle
2205 057
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Ober finanzdirektion - Bundesvermögensstelle KMB in HBÄ, AflBhtraße,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr..
die Kl
£
gegen
 Spar- und Id a mm (
Leihkasse, Städtische Sparkasse zu P, vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Dr. Mattem für Recht'erkannt:
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. November 1959 wird in Höhe von 20 870,45 DM nebst 10 v.H. Zinsen seit dem 1. November 1952 zurückgewiesen.
-2 -
IIo Im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 13- Juli 1953 wird in Höhe von 4 388 DM nebst 10 v.H. Zinsen seit dem 1. November 1952 zurückgewiesen.
2» Wegen eines Betrages von 7 907,54 DM nebst 10 v.H. Zinsen seit dem 1. November 1952 wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ill* Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens, wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Landwirt und Müllermeister Emil H^P in stand in laufender Geschäftsverbindung mit der Klägerin, von der er erhebliche Kredite erhielt. Zur Sicherung dieser Kredite hat er seine Ansprüche aus einem Pachtvertrag mit der Beklagten an die Klägerin abgetreten.
Diesen Ansprüchen, die mit der Klage geltend gemacht werden, liegt folgender Sachverhalt zugrunde;
Durch schriftlichen Vertrag vom 5. Februar 1948 hatte der Oberfinanzpräsident in Kiel in Durchführung eines Siedlungsverfahrens unter Mitwirkung des Kulturamts aus dem Bestand des früheren Anwesens “zu dem lustigen Bruder" in Klausdorf eine Ländstelle mit Mühlenbetrieb in Größe von rund 14 ha an Haß verpachtet. Die Besitzung war dem Pächter schon am 16* September 1945 als Rest-bauernstelle von der Marineintendantur in Kiel überlassen worden. Die sämtlichen zu dem Anwesen gehörenden Gebäude waren durch Bombenangriffe schwer beschädigt, zu dem Teil völlig zerstört. Das Pachtverhältnis lief zunächst auf unbestimmte Zeit. In einem Hachtragsvertrag vom 7. Juli 1951 wurde als Pachtdauer die Zeit vom 16. Oktober 1947 ,bis zu dem 30. September 1959 festgelegt.
In § 5 Abs. 1 bis 3 des Pachtvertrages ist folgendes bestimmt:
"(1) Die Erstinstandsetzung der durch Kriegseinwirkungen stark beschädigten Gebäude übernimmt hinsichtlich der Kasten der Verpächter mit der Maßgabe, daß der Pächter die Beträge zu verauslagen hat, die Rechnungsbeträge vom Reichsbauamt Kiel hinsichtlich Höhe und Umfang überprüft werden und vom Kriegsschädenamt bereits geleistete Zahlungen in Abzug gebracht werden. Zukünftige Zahlungen des Kriegsscbadenamtes
 
hat der Pächter dem Oberfinanzpräeidenten zu melden und auf das Konto der Finanzkasse Kiel-Süd (s. §3 Abs. 2) abzuführen.
(2)	Die laufende Unterhaltung der Gebäude und sonstiger Anlagen einschließlich der Schönheitsreparaturen fällt dem Pächter zur Last •
(3)	Die Errichtung weiterer Bauten durch den Pächter bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Verpächters. Dieser übt die baupolizeiliche Aufsicht durch das Eeichsbau-amt Kiel aus, das zugleich die zuständige Baufreigabe- und Baubewirtschaftungsbehörde ist.
Bei Auflösung des Vertrages übernimmt der Verpächter die auf dem Pachtgelände mit seiner Genehmigung errichteten neuen Bauten zu dem Schätzwert.”
Nach der Übernahme der Pachtstelle im September 1945 brachte HpPdas Wohnhaus, die Mühle, den Vieh- und Pferdestall allmählich wieder in einen brauchbaren Zustand.
Nach der Währungsreform baute er die Mühle in erheblich erweitertem Umfang unter Verstärkung der alten Fundamente neu auf und errichtete ein neues Stallgebäude mit Schuppen. Die Kreisfeststellungsbehörde für Kriegsschäden in Plön hat vor der Währungsreform an	nach-
dem dieser Aufwendungen in Höhe von 31 500 EM, und zwar 13 700 EM für das Wohnhaus, 9 400 RM für die Mühle und 8 400 EM für den Stall nachgewiesen hatte, 3*0 000 EM ausgezahlt.
Am 15» September 1950 bat zwecks Abdeckung seines Kredites bei der Klägerin die Beklagte um Erstattung der Erötinstandsetzungskosten. Der Oberfinanzpräsident lehnte mit Schreiben vom 19* September 1950
 
eine Zahlung ab, erklärte sich jedoch bereit, falls Rflp wegen der Kreditgewährung eine Bescheinigung über die Höhe seiner Ansprüche benötige, ihm eine solche nach Rechnungslegung über die verauslagten Kosten auszustellen. Dieses Schreiben führte zu einer Verhandlung vom 26. September 1950 beim Pächter, an der auch sein Buchführer Richter sowie für den Oberfinanzpräsidenten u.a. der Oberregierungsrat	und	der	damalige
 Bauamtmann MBl teilnahmen. Nach dem von KlflBB über das Ergebnis der Verhandlung angefertigten Aktenvermerk vom 50. September 1950, der mit dem Aktenvermerk des Zeugen HUB vom 10. November 1950 inhaltlich im wesentlichen Übereinstimmt, hat Haß außer den der Kreisfeststellungsbehörde gegenüber geltend gemachten 51 500 RM weitere Aufwendungen in Höhe von 50 120,90 RM nachgewiesen und Eigenleistungen in Höhe von 5 142,07 RM glaubhaft gemacht, so daß er insgesamt 66 765 RM für die Erstinstandsetzung aufgewandt habe, wovon (nach Abzug der von der Eeststellungsbehörde gezahlten 50 000 RM) 56 765 RM im Verhältnis 10 i 1 auf 3 676,30 DM umgestellt seien. Weiter heißt es in dem Vermerk, daß HBpseit der Währungsreform belegmäßig nachgewiesene und geprüfte Rechnungen in Höhe von 37 083 DM bezahlt habe, wovon jedoch für Zubauten und besondere Wünsche von 2 083 DM abzusetzen seien, so daß 35 000 DM verblieben, die in das Mühlengebäude hineingesteckt worden seien. Da die zerstörte Mühle geringere Ausmaße gehabt habe, seien 70 $ von'35 000 DM = 24 500 DM als Erstinstandsetzungekosten anzuerkennen, so daß sich ein Gesamtbetrag von (3 676,30 + 24 500 =) 28 176,30 DM ergebe, der an H®lgezahlt werden solle, Der Aktenvermerk des Zeugen KlflHH befaßt sich sodann
 
mit § 5 Abs. 3 des Pachtvertrages. Nach der Regelung der Erstinstandsetzung wird es als erforderlich bezeichnet, für die spätere Auseinandersetzung festzustellen, in welchem Umfang vom Pächter Mehrwerte geschaffen worden seien. Der Gesamtwert der vorhandenen Gebäude wurde auf 138 450 DM festgestellt, so daß sich unter Berücksichtigung der übernommenen Werte und der Aufwendungen des Pächters (ohne Berücksichtigung seiner Eigenleistungen) Ausgaben für eine Wertverbesserung in Höhe von 32 487 DM ergäben; die Höhe der tatsächlichen Wertverbesserung sei dann bei der Auflösung des Pachtvertrages festzustellen.
Der Oberfinanzpräsident erkannte im Schreiben an Hi® vom 30. September 1950 "auf Grund der in der örtlichen Besichtigung vorgenommenen Überprüfung der verauslagten Beträge für die Erstinstandsetzung gemäß § 5 Abs. 1 des Pachtvertrages sowie nach örtlicher Besichtigung und Schätzung der Liegenschaft" einen vom Pächter verauslagten Betrag von 28 092 DM an. Diese Summe stimmt mit dem in dem Aktenvermerk des Zeugen	errechneten Betrag
 überein. Die Differenz in den beiden Aktenvermerken beruht darauf, daß	um	200,30	RK	höhere Aufwendungen
 vor der Währungsreform (30 120,93 statt 29 920,63 RM) und Einzelleistungen in Höhe von 5 142,07 (statt 4 500) RM eingesetzt hat, was einen Mehrbetrag von 843 RM (= 84,30 DM) ergibt. Der Oberfinanzpräsident hat am 28. Oktober 1950 an H^^28 15.6,30 DM überwiesen.
Am 14. November 1950 richtete Oberregierungsrat an Haß folgendes Schreiben:
 
"Betrifft: Wertverbesserungen an der^jonlhnen gepachteten Gebäuden in Bezugs______MÜ12§.li2^®-Y®I&ä?lälü5S^X25-.26jL2119501____
Nach Abs. 3 des § 5 des zwischen Ihnen und meiner Behörde abgeschlossenen Pachtvertrages vom 5.2.1948 hat der Verpächter bei Auflösung des Vertrages die auf dem Pachtgelände mit seiner Genehmigung errichteten neuen.Bauten zu dem Schätzwert zu übernehmen. Die von Ihnen verauslagten Erstinstandsetzungskosten für die durch Kriegseinwirkung beschädigten Gebäude sind Ihnen in der Zwischenzeit erstattet worden. Auf Grund der örtlichen Feststellung am 26.9*50 ist für die spätere Auseinandersetzung bei Vertragsende festgehalten worden, in welchem Umfang von Ihnen Mehrwerte geschaffen worden sind. Hierbei ist eine Summe von etwas Uber DM 32.000,— rechnerisch ermittelt worden; Jedoch tyeise ich darauf hin, daß die Höhe der Ausgaben für die tatsächliche Wertverbesserung erst bei Auflösung > des Vertrages festzustellen sein wird. Ich betone außerdem, daß ein etwaiger Anspruch auf Erstattung der von Ihnen geschaffenen Mehrwerte erst fei Ver-tragsenüe von Ihnen geltend gemacht werden kann."
Biese Ansprüche trat an die Klägerin ab, die der Beklagten am 23- Januar 1951 die Abtretung anzeigte. Ber Oberfinanzpräsident erwiderte mit Schreiben vom 6. Februar 1951s
"Ich habe die Abtretung des Bereicherungsanspruches des MUllermeisters	gegen	meine Behörde in Höhe
 von etwa 32.000 BM an Sie zur Kenntnis genommen.
Ich weise jedoch.darauf hin, daß dieser Erstattungsanspruch erst bei Vertragsende von	gegen mein©
Behörde nach genauer Feststellung der Höhe geltend gemacht werden kann."
Ira Laufe von Verhandlungen, die HfliPmit der Klägerin wegen eines Kredites seitens der Vertriebenenbank führte, schrieb der Oberfinanzpräsiöent am 11. Juli 1951 an die Klägerin:
 
"DerMUllermeister Emil H^P, KBHBH^/Scbwentine, Chaussee	hat	im	Früh	jahr 1951 auf dem
 von meiner Behörde gepachteten Gelände in meinem Einverständnis ein Stallgebäude mit Schuppen neu errichtet. Die Wertverbesserung, die das Pachtgrundstück durch diese Baumaßnahme erfahren hat, beträgt rd. 10.000 DM. Im Falle einer Abtretung dieses Bereicherungsanspruches durch H0P an die Spar- und Leihkasse erhöht sich die Summe des Bereicherungsanspruches, den Sie gegen meine Behörde z.Zt. haben, von etwa 32-000 DM auf rd. 42.000 DM. Ich weise jedoch darauf hin, daß dieser Erstattungsanspruch erst bei Vertragsende von Hass gegen meine Behörde nach genauer Feststellung der Höhe geltend gemacht werden kahn.”
Mit Schreiben vom 13- Juli 1951 zeigte die Klägerin der Oberfinanzdirektion an, daß Hfl^auch die weiteren 10 000 DM an sie abgetreten habe. In einer Bescheinigung vom 29- September 1951 befürwortete die Oberfinanzdirektion die Gewährung eines ERP-Kredites an HJBmit dem Bemerken, sie sei daran interessiert, daß der Kredit zur Verfügung gestellt werde. H#Perhielt darauf über die Klägerin einen Kredit in Höhe von 50 000 DM,
Auf Drängen der Klägerin kündigte die Beklagte wegen eines Pachtrückstandes das Pachtverhältnis zu dem 1. Oktober 1952 und rechnete gegenüber dem nunmehr fällig gewordenen Anspruch des Pächters aus § 5 Abs. 3 des Pachtvertrages mit ihrer Pachtzinsforderung auf. Im Schreiben vom 23- Oktober 1952 erklärte sich die Klägerin der Oberfinanzdirektion gegenüber mit einer Aufrechnung zu dem 31- Oktober 1952 einverstanden» Am 31- August 1953 räumte HMPdas Pachtgrundstück,
 Mit Schreiben vom 9- Januar 1957 teilte die Beklagte (Bundes-* vermögensstelle Kiel) der Klägerin mit, daß HiPlediglich ein Remisengebäude im Schätzungswert von 10 780 DM neu errichtet und eine Erweiterung des Mühlengebäudes für 10 500 DM vorgenommen, insgesamt also für Wertverbesserungen 21 280 DM
 
verauslagt habe. Hiervon seien wegen mangelhafter Unterhaltung der Gebäude 15 805 DM abzuziehen, so daß ein Bereicherungsanspruch von 5 475 DM verbleibe. Hiergegen rechne sie mit Pachtriickständen nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 8 834,01 DM auf. Zwecks Tilgung des Uberschießenden Betrages von 3 359,01 DM sei sie genötigt, einen Teil des auf einem Sonderkonto bei der Klägerin hinterlegten Erlöses aus dem Verkauf der Mühleneinrichtung in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten die Zahlung von 42 000 DM nebst Zinsen. Sie hat dazu vorgetragen, in der Verhandlung vom 26. September 1950 seien alle Beteiligten darliber einig gewesen, daß dem Pächter gemäß § 5 Abs. 3 des Pachtvertrages bei Beendigung des Pachtverhältnisses die von ihm geschaffenen Mehrwerte erstattet werden sollten. Man habe damals eine Wertverbesserung von rund 42 000 DM ermittelt und mit einem Erstattungsanspruch in dieser Höhe gerechnet. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, daß die abgetretenen Ansprüche die Grundlage für die^ Kreditgewährung an H^^gewesen seien.
In einer Besprechung vom 6. Juli 1951 zwischen den Parteien und Hifl^sei der Betrag von 42 000 DM allseitig zu dem Vertrags-inb'alt und zur Grundlage für den von der Beklagten befürworteten weiteren Kredit an Wgemacht worden.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Anträge, die Klägerin zur Zahlung von 3 359,01 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat zur Begründung den Inhalt ihres Schreibens vom 9. Januar 1954 vorgetragen, die von der Klägerin behauptete Vereinbarung bestritten und im übrigen geltend gemacht, es könne keine Rede davon sein, daß die Beklagte das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs in Höhe von 42 000 DM verbindlich anerkannt oder zugesichert habe. Vielmehr habe

10	-
es sich nur um eine rechnerische Ermittlung des als Werterhöhung in Betracht kommenden Betrages gehandelt. Vertragliche Beziehungen seien zwischen den Parteien nicht entstanden. Die Beklagte habe lediglich von der Abtretung der dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses möglicherweise zustehenden Ansprüche Kenntnis genommen. Vereinbarungen über die Höhe dieser Ansprüche seien nicht getroffen. Die Beklagte bestreitet auch, daß ihre Schreiben Grundlage für eine Kreditgewährung an Haß gewesen seien.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 12 445,99 DM nebst Zinsen verurteilt, den weitergehenden Klaganspruch und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat das Urteil wegen der zur Aufrechnung gestellten Pachtrückstände nebst Zinsen und Kosten iii Höhe von 8 834,01 DM nicht angefochten und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 33 165,99 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat, indem sie Gegenforderungen wegen der vom Pächter unterlassenen Gebäudeinstandsetzung, wegen schlechter Bewirtschaftung des Pachtlandes und Beschädigung des Mühlengebäudes in Höhe von insgesamt 12 158,88 DM zur Aufrechnung gestellt hat, beantragt, sie unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin nur zur Zahlung von 287,07 DM zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin unter deren Zurückweisung ira übrigen die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 33 165,99 DM nebst 10 v.H* Zinsen seit dem 1. November 1952 verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
11
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur teilweise begründet«
I« Bei den an die Klägerin abgetretenen Forderungen handelt es sich um Ersatzansprüche des Pächters, die aus § 5 Abs. 3 des Pachtvertrages in Verbindung mit einer hierzu angeblich getroffenen Vereinbarung der Vertragsteile hergeleitet werden«
1. Das Oberlandesgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Aktenvermerke der Zeugen K14BHR und Richter sowie verschiedener Schreiben der Beklagten fest, in der Verhandlung vom 26. Kovember 1950 sei eine Vereinbarung über die Auslegung des § 5 des Pachtvertrages, zustande gekommen, die sinngemäß mindestens folgenden Inhalt habe: Die Erstinstandsetzung werde abschließend dahin geregelt, daß die Reichsmarkaufwendungen und von den bisherigen DM-AufWendungen 70 $> der Kosten für den Aufbau der Mühle mit 24 500 DM erstattet werden. Was in Zukunft aufgewandt werde, solle nicht mehr als Erstinstandsetzung gelten. Bei Auflösung des Pachtvertrages solle dem Pächter der von ihm geschaffene Mehrwert in der Weise erstattet werden, daß der Wert der Baulichkeiten im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zu schätzen und hiervon äbzuziehen sei, was der Pächter bei Pochtbeginn übernommen habe und was ihm an Aufwendungen bereits erstattet worden sei. Das Berufungsgericht erörtert im einzelnen, wie die Beteiligten die damals er-rechnete Wertverbesserung von 32 487 DM ermittelt haben«
Es bemerkt dazu, daß sich in Wirklichkeit ein um 10 500 DM höherer Betrag ergebe, weil in den beiden Aktenvermerken - offenbar infolge eines Denkfehlers - die noch nicht
12
erstatteten 30 $ der Kosten für den Mühlenaufbau nicht berücksichtigt worden seien. Jedenfalls habe in der Verhandlung Einigkeit darüber bestanden, daß dem Pächter bei Pachtende die gesamte Wertverbesserung erstattet werden solle. Dafür, daß eö sich nicht lediglich um eine betriebsinterne Berechnung des Zeugen Kl^^^ gehandelt habe,.vielmehr eine Vereinbarung getroffen worden sei, spreche auch die gesamte Entwicklung des Pachtverhältnisses. Bei der Übernahme der Pachtung habe alles in Trümmern gelegen. Man habe den Rest der Gebäude auf nur 4 200 RM geschätzt. Bei den früheren Baulichkeiten habe es sich um alte Gebäude gehandelt. HflPhabe das Wohnhaus, die Mühle und die Stallungen unter Einsatz erheblicher Mittel wieder aufgebaut und hierfür bis zur Währungsreform - abgesehen von der Zahlung von 30 000 HM - nichts erstattet bekommen. Die Auslegung des § 5 des Pachtvertrages habe schon deshalb Schwierigkeiten bereitet, weil ursprünglich nur Ruinen übernommen habe, so daß man eigentlich fast alles als Neubau habe anseben können. Der Wiederaufbau sei, da Mühle und Stallungen größer aufgebaut worden seien, über die ErstinstandSetzung weit hinausgegangen.
Eine klare Abgrenzung der Erstinstandsetzungskosten habe deshalb einem dringenden Bedürfnis entsprochen. Beide Vertragsteile seien übereinstimmend der Auffassung gewesen, daß ein vollständiger Wertausgleich bei Pachtende erfolgen sollte. Für diesen Sinn der Vereinbarung sprächen auch die späteren Schreiben der Beklagten vom 14. November 195°» 6. Februar und 11. Juli 1951, die ganz klar von der Regelung ausgegangen seien, daß bei Pachtende nach § 5 Abs. 3 des Vertrages nicht nur der Neubauwert im eigentlichen Sinne zu ersetzen, sondern daß ein Wertausgleich vorzunehmen sei. Sonst hätte die Beklagte in diesen* Schreiben nicht von einem
 
Anspruch des Pächters von zunächst 32 OOO DM und später 42 000 DM ausgehen können, sondern Beträge von 10 500 DM und 21 000 DM einsetzen müssen. Die Beklagte hate auch in ihren Schreiben die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche des Pächters selbst als Bereicherungsansprüche bezeichnet und diese - wenn auch unter dem Vorbehalt einer genauen Feststellung ihrer Höhe - gegenüber der Klägerin anerkannt.
2. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind nicht begründet.
Die Ansprüche des Pächters aus der sogenannten Erst-Instandsetzung der Gebäude sind in § 5 Abs. 1» die Ansprüche aus der Errichtung neuer Bauten in § 5 Abs. 3 des Pachtvertrages behandelt. Bestimmungen darüber, was die Beteiligten beim Abschluß des Pachtvertrages unter der Erstinstsndsetzung verstanden haben, enthält der Vertrag nicht. Die Ansprüche des Pächters aus §5 Abs. 1 des Pachtvertrages sind jedoch in der Verhandlung vom 26. September 1950 abschließend dahin geregelt"worden, daß die über die anerkannten Beträge hinausgehenden Aufwendungen des Pächters nicht mehr als Erstinstandsetzung gelten sollten. Es mag dahingestellt bleiben, ob auch dann, wenn keine weitere Vereinbarung vorläge, etwa schon allein die Auslegung des § 5 Abs* 3 des Pachtvertrages in Verbindung mit der Regelung der Erstinstandsetzung dazu führen könnte, daß dem Pächter bei Pachtende der von ihm mit Genehmigung des Verpächters geschaffene Mehrwert zu erstatten sei. Jedenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Wsrtverbesserung zu, wenn, wie das Oberlandesge£ieht feststellt, die Beteiligten in der Verhandlung vom 26. September 1950
.<-j V«
Ü
H
n
%
1

-14-
eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben und sich damit über die Auslegung des § 5 Abs. 3 des Vertrages einig geworden sind. Bei der Feststellung des Berufungs-r gerichts handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, an die das Revisionsgericht, da kein Rechtsverstoß vorliegt, gebunden ist.
Bas Oberlandesgericht hat im einzelnen die Tatsachen angeführt, auf denen seine Feststellung beruht. Bie Rügen der Revision, die im wesentlichen die Übergehung von Beweisanträgen betreffen, greifen nicht durch. Bie Beklagte hat im Schriftsatz vom 27. Februar 1956 nicht, wie die Revision geltend macht, behauptet, daß über, die Regelung der Erstinstandsetzung hinaus überhaupt keine Erklärung gegenüber H0 abgegeben worden sei, sondern lediglich vorgetragen, in der Besprechung vom 26. September 1950 sei keine Summe über die Abrechnung der Erstinstandsetzungskosten hinaus anerkannt und ausdrücklich keine Erklärung über die Vereinbarung der Erstinstandsetzung hinaus abgegeben worden. Weiter heißt es im Schriftsatz vom 5* September 1957, dem Pächter sei bei der Besprechung nicht gesagt worden, daß der Pachtvertrag geändert werden solle. Einer Vernehmung der hierfür benannten Zeugen sowie einer Beweis-aufnähme über die allgemeine Behauptung, daß mit Käß keine Vereinbarung über eine Erstattung der Wertverbesserung getroffen sei, bedurfte es nicht. Bas Ober-landesgerieht hat keine ausdrückliche Vereinbarung über die Erstattungsansprüche des Pächters festgestellt , sondern das Verhalten der Beteiligten in der Verhandlung nach dem Inhalt der Aktenvermerke der Zeugen KIMM* und RflHB und der Schreiben der Beklagten dahin gewürdigt, daß die Vertragsteile Über die Art der Be-
 
rechnung der Ersatzansprüche des Hppbei Pachtende einig geworden seien. Eine solche Einigung stellt eine Vereinbarung dar, die nicht ausdrücklich getroffen zu sein braucht, sondern sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben kann und ohne Hechtsirrtum vom Oberlandesgericht aus dem Verlauf und dem Inhalt der Verhandlung vom 26. September 1950 in Verbindung mit den nachfolgenden Schreiben der Beklagten festgestellt ist. Ein Hinweis auf eine etwaige Änderung des Pachtvertrages war nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Änderung des Vertragsinhalts, sondern um eine Vereinbarung über die Auslegung des § 5 Abs. 3 des Pachtvertrages handelt, die, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, angesichts der Schwierigkeit einer Abgrenzung der Erstinstandsetzungskosten von den Ansprüchen aus § 5 Abs. 3 des Vertrages und der abschließenden Regelung der Erst-instandsetzung einem dringenden Bedürfnis entsprach. Daß nach der Aussage des Zeugen KIPHHl die Erstattung der Aufwendungen für Heubauten eigentlich nicht das Thema der Besprechung war, hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum nicht als entscheidend angesehen; denn in Wirklichkeit hat, wie das Ofcerlandesgericht auf Grund der Beweisaufnahme feststellt, in Gegenwart und unter Heranziehung des Pächters und des Zeugen	eine	Schätzung
 der Gefcäudewerte und auch eine Berechnung der von Haß geschaffenen Wertverbesseruhg stattgefunden, die als Grundlage für die Ansprüche des Pächters bei Pachtende dienen sollte. Daß die damals ermittelte Hübe der Wertverbesserung nicht rechtsverbindlich war, steht der Annahme einer grundsätzlichen Vereinbarung über die spätere Berechnung der Ansprüche des Pächters nicht entgegen, da die endgültige Höhe der Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Vertrages naturgemäß erst bei Beendigung des Pachtverhältnisses festgestellt werden konnte.
 
Ein Rechtsverstoß kann nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht für die Feststellung, daß mit H^P eine Vereinbarung über die Erstattung der von ihm geschaffenen Mehrwerte getroffen sei, auch auf die Aussage des Zeugen K1PPBB Bezug genommen hat. Dieser Zeuge hat zwar eine Vereinbarung mit H^Püber eine Erstattung der Wertverbesserung nicht bestätigt, jedoch bekundet, daß die ganze Berechnung in Regenwart von H®pvorgenommen worden sei .
Daß das Berufungsgericht seine Feststellungen auf unbestimmte Bekundungen des Zeugen	gestützt	habe,
 trifft nicht zu. Im übrigen beruht die Feststellung des Oberlandesgerichts Uber den Inhalt der nach seiner Auffassung getroffenen Vereinbarung nicht nur auf den Aktenvermerken der Zeugen KflHBBund RflIBP, sondern auch auf den Schreiben der Beklagten an Hppund an die Klägerin und weiter auf der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung, daß ein erheblicher Teil der Erstinstandsetzung damals noch nicht vollständig durchgeführt war, so daß H^Pmit der abschließenden Regelung der Erstinstand-
■j;
Setzung insoweit auf weitere Ersatzansprüche verzichtet habe, wozu er keinen Anlaß gehabt hatte, wenn er nicht einen Wertausgleich bei Pachtende hätte bekommen edlen.
Die zahlenmäßigen Unterschiede in den beiden Aktenvermerken hat das Oberlandesgericht nicht übersehen. Abgesehen davon, daß die Abweichungen unwesentlich aind, hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt, wie sich der Differenzbetrag von 843»— EM errechnet, den die Beklagte nachträglich durch Zahlung anerkannt hat. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den in den Aktenvermerken enthaltenen "Denkfehler" betrifft die Michtfcerücksichtigung der noch nicht erstatteten Aufwendungen für den Wiederaufbau der
 
Mühle in Höhe von 10 500 DM- Die Wirksamkeit einer grundsätzlichen Einigung der Vertragsteile Über die Erstattung der Wertverbesserung wird hierdurch jedoch nicht berührt«
Daß der Aktenvermerk des Zeugen Kl^HB in der Überschrift als "Vermerk über eine örtliche Feststellung des Bauzustandes der Mühle" bezeichnet wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung; denn in Wirklichkeit ging die Verhandlung vom 26. September 1950 über diesen Rahmen schon insofern erheblich hinaus, als nicht nur, wie die Revision meint, eine gewisse Abmachung über die Erstinstandsetzung getroffen, sondern die Erstattung der als Erstinstandsetzung in Betracht kommenden Aufwendungen des Pächters abschließend geregelt wurde. Im zweiten Teil des Aktenvermerks wird dann im Hinblick auf § 5 Abs. 3 des Pachtvertrages für die spätere Auseinandersetzung festgestellt, daß der Pächter bleibende Werte geschaffen habe, die zu einer Wertverbesserung von 32 487 DM geführt hätten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieser Berechnung eine Vereinbarung über die Erstattung der Wertverbesserung zugrunde gelegen habe, die auch durch die nachfolgenden Schreiben . der Beklagten bestätigt worden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Auffassung auch die Schreiben der Beklagten vom 14. November 1950 und 11, Juli 1951 herangezogen hat, in denen die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht hat, daß dem Pächter wegen der von ihm geschaffenen Mehrwerte ein Bereicherungsanspruch von rund 32 000 DM und bei Berücksichtigung einer weiteren WertVerbesserung von rund 10 Oöp DM infolge Errichtung eines Stallgebäüdes im Frühjahr 1951 ein Erstattungsanspruch von rund 42 000 DM zustehe. Das Berufungsgericht hat das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 11. Juli 1951, in dem die Beklagte einen Bereicherungs-
 
anspruch des H^Pvon rund 42 000 DM unter dem Vorbehalt der genauen Feststellung der Höhe des Anspruchs bei Pachtende anerkennt, nicht etwa als ein schuldbegründendes Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB gewertet, sondern darin ohne Hechtsirrtum eine Bestätigung der Vereinbarung vom 26. September 1950 erblickt, daß dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses die von ihm geschaffene Wertverbesserung erstattet werden solle.
Die Tatsache, daß § 5 Abs. 3 des Pachtvertrages in dem Hachtragsvertrag vom 7. Juli 1951, der Bestimmungen über die Vertragsdauer und den Pachtzins enthält, keine Änderung erfahren hat, ist ohne Bedeutung, da slÄe Vereinbarung über die Erstattung der Wertverbesserung, wie bereits ausgeführt, nicht zu einer Änderung des Vertrages geführt hat, sondern sich lediglich als eine Abmachung über die Auslegung einer einzelnen Vertragsbestimmung darstellt, deren Wortlaut zu Zweifeln Anlaß geben konnte. Die von der Revision erbetene Rachprüfung der vom Oberlandesgericht bejahten Frage, ob der Oberregierungsrat KMM überhaupt ermächtigt gewesen sei, die streitige Vereinbarung mit H^P zu treffen, führt zu einer Bestätigung der Auffassung des Berufungsgerichts, da Kl^l^P, auch wenn er nicht sämtliche das Pachtverhältnis betreffenden Schriftstücke unterzeichnet hat, als Gruppenleiter bei der Vermögensverwaltung der Oberfinanzdirektion Kiel di€ maßgeblichen Verhandlungen mit geführt und auch namens des Oberfinanzpräsidenten den Pachtvertrag abgeschlossen und unterschrieben hat. Infolgedessen kann der Tatsache, daß der Hachtragsvertrag vom 7. Juli 1951 von dem Regierungsrat Dr.BflBP als dem zuständigen Sachbearbeiter unterzeichnet ist, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
J
 
II. Die Vereinbarung, daß dem Pächter bei Beendigung des? Pachtverhältnisses die von ihm geschaffene Wertverbesserung erstattet werden solle, wirkt sich nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts dahin aus, daß von dem Wert der Bai»ldch~ keiten-: im Zeitpunkt der Auflösung des Pachtvertrages die vom Pächter bei Pachtbeginn Übernommenen Werte und die ihm bereits erstatteten Beträge abgesetzt werden.
1. Das Öberlandesgericfat legt seiner Berechnung auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Stoffers einen Gebäudewert von 133 075 DM zugrunde. Hiervon setzt es ab die vom Pächter übernommenen Ruinen im Wert von 4 200 RM/DM, die vom Kriegsschädenamt gezahlten 30 000 RM, die Zahlung der Beklagten von 28 176,30 DM sowie die zur Aufrechnung gestellten Pachtrückstände nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 8 834,01 DM, so daß 51 864,69 DM verbleiben.
Den am 13- November 1950 gezahlten Betrag von 1 600 DM hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, weil es sich um eine Erstattung von Reparaturkosten handele, die der Beklagten zur Last fielen. Von den weiter zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten von insgesamt 12 158,88 Bll hält das Berufungsgericht den Anspruch auf Ersatz von Drainagekosten in Höhe von 2 461,34 DM, einen Schadensersatzanspruch wegen schlechter Bewirtschaftung des Pachtlandes von 840 DU sowie Ansprüche wegen Beschädigung des Mühlen-gefeäudes und Entwertung der Lichtanlage durch Heraus-reißen der Mühleneinrichtung seitens der Klägerin in Höhe von 2 610 DM für unbegründet. Zu den restlichen Gegenforderungen von 6 247,54 DM (Aufwendungen der Beklagten für Unterhaltung und Instandsetzung der Gebäude) und 1 660 DM (für Beseitigung der Fundamente der früheren Mühleneinrichtung und Legen neuer Fußböden) hat das
20
Oberlandesgericht nicht abschließend Stellung genommen, weil auch bei voller Berücksichtigung dieser Ansprüche (selbst wenn der Pächter nicht nur 6 247,54 DM, sondern die gesamten Aufwendungen der Beklagten in der von dem Sachverständigen ermittelten Höhe von 12 237,51 DM tragen müßte) ein die Klageforderung übersteigender Betrag verbleibe.
2. Die Feststellung des Berufungsgerichts über den Wert der Gebäude bei Pachtende wird von der Revision nicht beanstandet. Das gleiche gilt für die Bewertung der vom Pächter bei Pachtbeginn übernommenen Ruinen, für die Absetzung der Zahlung des Kriegsschädenamtes in Höhe von 30 000 RM und die Überweisung der Beklagten von 28 176,30 DM. Dagegen rügt die Revision, daß das Oberlandesgericht die von der Beklagten anerkannten restlichen Aufwendungen des Pächters für die Erstinstandsetzung in Höhe von 36 763 RM nur mit dem in der Summe von 28 176,30 DM enthaltenen, im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrag von 3 676,30 DM berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht meint, die Aufwendungen des Pächters für die Ecstinstandsetzung in Höhe von 36 763 RM könnten nur mit dem tatsächlich gezahlten Betrag von 3 676,30 DM eingesetzt werden. Die angebliche Zahlung von 36 763 RM sei nur eine Fiktion. Die Einsetzung eines DM-Betrages in dieser Höhe würde für die Beklagte einen ungerechtfertigten und unbilligen nachträglichen Inflationsgewinn von 32 328 DM bedeuten. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht.
Bei den Aufwendungen des Pächters von 36 763 RM handelt es sich um Ausgaben für die Erstinstandsetzung, die der Verpächter nach § 5 Abs. 1 des Pachtvertrages zu erstatten hatte. Dem Pächter stand insoweit ein reiner Geldanspruch zu, der durch die Zahlung des Umstellungsbetrages von
- 21
3 676,30 DM getilgt war. Die Verpflichtung der Beklagten, derr. Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses die dann vorhandene Wertverbesserung zu erstatten, hat zur Folge, daß, wie die Revision zutreffend ausführt, von dem Schätzungswert außer den vom Pächter übernommenen Werten die Beträge abzuziehen sind, über die im Rahmen der Regelung der Erstinstandsetzung endgültig abgerechnet worden war. Es handelt sich hierbei um insgesamt 66 763 RM und 24 500 DM. Von dem Schätzungswert der Gebäude müssen deshalb außer den übernommenen Werten und der Zahlung des Kriegsschädenamts von 30 OÖQ RM auch die restlichen von der Beklagten erstatteten Aufwendungen des Pächters von 36 763 RM in voller Höhe abgesetzt werden, obwohl dieser Betrag nur im Umstellungsverhältnis 10 : 1 gezahlt worden ist. Die Berechnung des Oberlandesgerichts läuft darauf hinaus, daß, wie die Revision mit Recht bemerkt, die gesetzliche Umstellung wieder rückgängig gemacht würde. Dies wäre nur bei einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsteile möglich, die jedoch nicht vorliegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur der tatsächlich gezahlte Betrag von 3 676,30 DM abzuziehen sei, widerspricht auch dem Inhalt der Aktenvermerke, wonach bei der Ermittlung der Wertverbesserung die RM-AufWendungen des Pächters in voller Höhe abgesetzt wurden. Es trifft auch nicht zu, daß» wie das Oberlandesgericht meint, die volle Berücksichtigung der RM-AufWendungen der Beklagten einen ungerechtfertigten Inflationsgewinn bringen würde. Es ist zwar richtig, daß die von der Beklagten übernommenen Werte, die der Pächter durch Aufwendung von 36 763 RM geschaffen hatte, den tatsächlich gezahlten Betrag von 3 676,30 DM erheblich überstiegen. Dies ist jedoch eine Folge der Währungsreform und der vertraglichen abschließenden Regelung der Erstinstandsetzüng. Im
22
übrigen hätte der Pächter auch dann, wenn das Pachtverhältnis bereits am 26* September 1950 oder schon alsbald nach der Währungsreform sein Ende gefunden hätte, seine RM-Aufwendungen nur in Höhe des Umstellungsbetrages ersetzt verlangen können (vgl. BGHZ 5, 197).
Von dem Gebäudewert von 133 075 UM sind somit (4 200 + 30 000 + 36 763 + 24 500 «) 95 463 UM abzusetzen Nach Abzug des rückständigen Pachtzinses von 8 834,01 UM verbleiben zugunsten der Klägerin 28 777,99 UM. Von den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten von 12 158,88 UM scheiden (2 461,34 + 840 + 2 610 =0 5 911,34 UM aus, die das Oberlandesgericht für unbegründet erklärt hat, ohne daß hiergegen von der Revision Einwendungen erhoben worden sind. Das gleiche gilt für die am 13* November 1950 gezahlten 1 600 UM. Ua über die Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von (6 247,54 + 1 660 =) 7 907,54 UM noch nicht entschieden ist, wird sich der Anspruch der Klägerin von 28 777,99 UM, wenn die Gegenforderungen begründet sind, um den Betrag von 7 907,54 UM vermindern. Unter Berücksichtigung dieses noch offenen Betrages verbleibt zugunsten der Klägerin jedenfalls ein Anspruch von (28 777,99 - 7 907,54 -)
20 870,45 UM.
III. Uie Revision mußte deshalb, soweit die Beklagte zur Zahlung von 20 870,45 UM nebst Zinsen verurteilt worden ist, zurückgewiesen werden.
We^en des weitergehenden Anspruchs der Klägerin war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben. Ua die Klageforderung in Höhe von (33 165,99 28 777,99 =) 4 388 UM nebst Zinsen unbegründet ist, mußte insoweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen werden. Wegen des noch offenen Betrages von 7 907,54 UM nebst
-23-
Zinsen war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriickzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens, zu übertragen war,
 Br. Tasche Schuster Br. Piepenbrock Br.Freitag Mattern