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BGH · V ZR 57/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 57/59

Die Höhe eines Quotenvermächtnisses bestimmt sich nach einer Geldentwertung nicht nach dem Zeitpunkt des Erbfalls, sondern nach dem der Tilgung, wenn der Vermächtnisnehmer nach dem Willen des Erblassers den Wert eines bestimmten Teiles des Nachlasses erhalten sollte und dieser im Vermögen des Erben verblieben ist* Seine Kinder konnten sich in der Polgezeit, offenbar wegen der im Gang befindlichen Geldentwertung, über die Auseinandersetzung des mütterlichen Nachlasses nicht einigen; das vom Beklagten damals betriebene Zwangsversteigerungsverfahren zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft wurde bis Kriegsende eingestellt; nach 1945 zog der Beklagte seinen Antrag zurück. Der Beklagte erhielt auf sein Gebot von 4 500 000 ffrs den Zuschlag und wurde später als neuer Eigentümer des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Auf sein Gebot zahlte er 1 513 525 ffrs ein, der Betrag wurde nach Abzug der Verfahrenskosten in gleichen Teilen auf die Geschwistc des Beklagten verteilt. Nach ihrer Auffassung ist für die Berechnung des geschuldeten Betrages nicht der Anfall (Tod des Vaters) des Vermächtnisses, sondern der Zeitpunkt der Auseinandersetzung zwischen ihnen maßgebend. Benn nur auf diese Weise könne der Wille des Erblassers verwirklicht .werden, dem Beklagten die Grundstücke zu sichern, im übrigen aber alle seine Kinder gleichmäßig zu behandeln. Die Kläger legen nunmehr ihrer Berechnung einen Wert der Grundstücke von 9 000 000 ffrs zugrunde, weil der Beklagte bei einem Verkauf des Grundbesitzes im Jahre 1957 diesen Betrag erzielt hat. Das Landgericht hat den Anträgen der Kläger zu 1, 3 und 4 stattgegefcen, die Klage der Klägerin zu 2 in Höhe von 858 825 ffrs zugesprochen, im übrigen aber abgewiesen; es hat weiter den Klägern 1 bis 4 4 $ Zinsen aus den jeweils zuerkannten Beträgen ab 2. Das Landgericht hat folgende Berechnung der Vermächtnisforderungen angestellt: Der Grund st ückswert sei nach dem Willen des Vaters mit 40 000 RM anzusetzen, davon träfen auf den Nachlaß des Vaters (5/8 von 40 000 *=) 25 000 RM«. Maßgebend sei der Wert des Nachlasses im Zeitpunkte, in dem der Bedachte das ihm Zugewendete auf die Hand bekomme. Es würde Treu und Glauben und dem mutmaßlichen Willen des Erblassers widersprechen, wenn der Beklagte die Vermächtnisse anders als unter Zugrundelegung des Verkaufserlöses auszahlen dürfe. Die Wertangabe im Testament hätte mit dem damaligen wirklichen Werte in Beziehung gesetzt werden müssen; möglicherweise habe der Erblasser gerade nicht vom Verkehrs- oder Ertragswert der Grundstücke ausgehen wollen. Wer für erbrechtliche Ansprüche durch ein Quotenvermächt-nis abgefunden werden soll, wie dies bei den Klägern der Fall äst, soll regelmäßig nach der Natur der Sache unddem Willen des Erblassers einen Anspruch auf den Wert eines bestimmten Teiles des Nachlasses erhalten. Das bedeutet, daß er bei einer v/ährungsumstellung nach einer Geldentwertung den Wert dieses Anteiles am Nachlaß, wje er sich über die Geldentwertung hinweg-erhalten hat, in neuer Währung bekommen soll. Ist der Nachlaß, wie im vorliegenden Palle, noch wirtschaftlich unverändert oder in der Form des nach der V/ährungsumstellung erzielten Kauf-preiceß im Vermögen des Erben vorhanden, so wird es dem (mutmaßlichen) Willen des Erblassers entsprechen, vom Werte des Nachlasses auszugehen, wie er sich in der neuen Währung errechnet. Im vorliegenden Falle war der Leitgedanke des Erblassers, dem Beklagten den Grundbesitz zu verschaffen, im übrigen aber eine gerechte gleichmäßige Verteilung seines Vermögens unter seine 7 Kinder herbeizuführen. Den Urteilsausführungen ist ferner zu entnehmen, d$ß der Erblasser, indem er dsn Übernahmepreis mit 40 000 R& wünschte, zu dem Ausdruck brachte, daß er diesen Betrag nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen als eine angemessene Grundlage für die Abfindung der übrigen Kinder ansehe * Es entspricht, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, daß bei einer Geldentwertung die Kläger nicht mit einem Betrag sich begnügen müssen, der zu dem Gegenwartswert des Grundbesitzes in keinem Verhältnis steht* Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß die Kläger schuldhaft die Auszahlung der Vermächtnisse aufgehalten haben. Damit sind die Voraussetzungen für Giöv Zugrundelegung des Wertes der Grundstücke zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Verkaufspreis von 9 000 000 ffrs seiner Berechnung zugrunde Dafür, daß der Erblasser dem Beklagten einen besonders günstigen Preis in der Gestalt des Anschlagpreises von 40 000 RM habe machen wollen und daß deshalb auch nicht der Verkaufspreis des Jahres 1957, sondern ein entsprechend herabgesetzter Betrag maßgebend sein könne, bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das im Jahre 1953 durchgeführte Zwangsversteigerungsverfahren zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft für die Ermittlung des Rachlaßwertes keine Bedeutung. Die Forderung gegen den Ersteher auf Zahlung des restlichen feiles seines Gebotes Wurde zwar den Erben zugeteilt, doch stand im Innenverhältnie diese Forderung gegen den Efsteher dem Nachlaß des Vaters und c^unii dem Beklagten als dessen Alleinerben zu. Wirtschaftlich betrachtet, ist also der Beklagte weiterhin im Besitz der ihm vom Vater vererbten 5/6 Anteile äm Grundbesitz geblieben, ohne daß er hierfür Aufwendungen machen mußte; der Nachlaß des Vaters ist bis 1957 unverändert in seiner Hand gewesen, wenn auch bei formal-rechtlicher Betrachtung der Beklagte das Alleineigentum am ganzen Grundbesitz durch den Zuschlagsbeschluß im Versteigerungsverfahren erlangt hat. Wirtschaftlich gesehen, hat sich das Erbe nicht aus einem 5/8 Anteil am gesamten Grundvermögen in einen Anspruch gegen den Ersteher auf Zahlung seines Gebotes Hat aber bei dieser Betrachtungsweise der Beklagte durch das Zwangsversteigerungsverfahren erreicht, was nach dem Willen des Erblassers durch freiwillige Einigung unter den Kindern hätte erfolgen sollen, nämlich den zusätzlichen Erwerb der restlichen Anteile am Grundvermögen, so entspricht es dem Leitgedanken des Testamentes, nämlich der Sicherstellung einer gleichmäßi en Behandlung der 7 Kinder, daß der Berechnung der Vermächtnisse nicht der Versteigerungserlös (den der Beklagte gar nicht gezahlt hat zugrundegelegt wird, sondern der Wert der Grundstäcksanteile, die der Beklagte vom Vater ererbt hat und die ihm, wie dargelegt, wirtschaftlich gesehen, unverändert geblieben sind. 3* Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß die Vermächtnisforderungen zu dem Anschlagwert von 40 ÖOO RBf in Beziehung gesetzt wurden, indem das Berufungsgericht, dem Landgericht folgend, den Weft des Grundbesitzes, im Jahre 1957 mit dem vom Erblasser gewünschten Wertansatz verglichen und so die Vervielfältigungeznhi 225 ermittelt hat. Dabei hat der Erblasser allerdings nur den Wunsch zu dem Ausdruck gebracht, bei der Auseinandersetzung;: Uber das mütterliche Vermögen möchten die Beteiligten dem Beklagten den Grundbesitz für 40 000 RM überlassen. Das Berufungsgericht hat indessen den Wert mit 40 COO RK übernommen, weil der Beklagte diesen Wertansatz im Berufungsverfahren nicht mehr beanstandet und ihn selbst zur Grundlage seiner Berechnung gemacht hatte (vgl. Diese Zusammenhänge übersieht die Revision auch, wenn sie ausführt, die Kläger hätten sich, indem sie die Zwangsversteigerung betrieben, über die vom Erblasser gewünschte Form der Auseinandersetzung hinweggesetzt; es könne deshalb auch nicht auf die erkennbar nur mit Bezug auf eine freiwillige Veräußerung des Grundbesitzes auf den Beklagten erfolgte Wertangabe im Testament Bezug genommen werden. ^vollnächtigte der Kläger im Zwangsversteigerungsverfahren gelegentlich ausgeführt hat, die Höhe der Vermächtnisse lasse sich bei ihrer testamentarischen Formulierung erst ermitteln, wenn der Versteigerungserlös feststehe, so handelt es Bich dabei um Rechtsaueführungen, die im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht wiederholt würden, im übrigen auch für die richterliche Entscheidung ohne Bedeutung wären.

Zitierte Normen: § 518 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
VaterWertNachlaßBerufungsgerichtErblasserRMKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung:	nein
2206 078
BGB § 2176
Die Höhe eines Quotenvermächtnisses bestimmt sich nach einer Geldentwertung nicht nach dem Zeitpunkt des Erbfalls, sondern nach dem der Tilgung, wenn der Vermächtnisnehmer nach dem Willen des Erblassers den Wert eines bestimmten Teiles des Nachlasses erhalten sollte und dieser im Vermögen des Erben verblieben ist*
BGH, TTrt.v. 25. Mai I960 - V ZR 57/59 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken

V_ZH_ 57/59
Vc-rkündet am 25 o Mai I960 Heil, ap.Justizassistent als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bäckermeisters Carl Bi Mp^ßtraße ^p)
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßcevollmächtigter: Rechtsanwalt flp ~
gegen
1. den Hauptlehrer i.R. Friedrich Wilhelm H< GPflflstraße flL
geh. B
2. die Ehefrau Amalie Li Straße ^P,
3.	den Hauptlehrer Albert Ludwig H (■■PB Straße,
4.	die Ehefrau Hilde TppBRRB geh. Hl SPPflflstraße PP,
5o den Helmut Hfl
 Kläger, Berufungsbekiagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter für die Kläger 1 bis 4: Rechtsanwalt Prof. Br. PHpBl ~
-	Prozeßbevollmächtigter des Klägers zu 5 t in der Berufungsinstanz; Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25«» Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock und Br. Mättern
*
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. Februar 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Vor Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, in v/elcher Höbe die den Klägern von ihrem Vater ausgesetzten Geldvermächtnisse durch den Beklagten auszuzahlen sind.
Die Eltern der Parteien hatten in Errungenschaftsgemeinschaft Grundbesitz im Stadtgebiet von	hier
 betrieb der Vater seine Bäckerei. Die Mutter verstarb am tfHHBl 1924; sie ist in gesetzlicher Erbfolge zu 1/4 von ihrem Ehemann, zu 3/4 von ihren V Abkömmlingen, darunter den Parteien, beerbt worden. Am 29. Juni 1937 errichtete der Vater ein notarielles Testament, in dem er den Beklagten, der das Bäckerhandwerk erlernt hatte, zu dem Alleinerben einsetzte und seinen übrigen 6 Kindern einen Barbetrag vermachte, gleichhoch dem Erbteil, den 9ie im Palle der gesetzlichen Erbfolge aus seinem Nachlaß bekommen hätten. Die Vermächtnisse sollten zur einen Hälfte zwei Jahre nach seinem Tode, zur anderen Hälfte spätestens 5 Jahre danach erfüllt werden.
Der Vater bestimmte ferner, daß sich der Kläger zu 1) 2 100 BM, die Klägerin zu 2) 550 EM, der Kläger zu 3) 500 RM, die Klägerin zu 4) 1 120 RM änrechnen lassen müßten und daß der Beklagte berechtigt sei, an dem Vermächtnisanspruch des Klägers zu l) weitere 1 465 HM v1 Abzug zu bringen. Das Testament enthält schließlich den Wunsch des Vaters, daß der Grundbesitz der Errungenschaftsgemeinschaft dem Beklagten zu einem Anschlagpreis von 40 000 RM bei der Auseinandersetzung der zwischen dem Beklagten und den anderen Abkömmlingen hinsichtlich des Nachlasses der Mutter bestehenden Erbengemeinschaft überlassen werde.
Der Vater starb am 23. April 1942. Seine Kinder konnten sich in der Polgezeit, offenbar wegen der im Gang befindlichen
 Geldentwertung, über die Auseinandersetzung des mütterlichen Nachlasses nicht einigen; das vom Beklagten damals betriebene Zwangsversteigerungsverfahren zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft wurde bis Kriegsende eingestellt; nach 1945 zog der Beklagte seinen Antrag zurück. Im Grundbuch wurden in der Folgezeit die sieben Geschwister als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft nach beendeter Errungenschaftsgemeinschaft eingetragen. 1952 brachte die Klägerin zu 4 ) ein Zwangsversteigerungsverfahren zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft in Gang. Der Beklagte erhielt auf sein Gebot von 4 500 000 ffrs den Zuschlag und wurde später als neuer Eigentümer des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Auf sein Gebot zahlte er 1 513 525 ffrs ein, der Betrag wurde nach Abzug der Verfahrenskosten in gleichen Teilen auf die Geschwistc des Beklagten verteilt. Ber restliche Teil des Gebotes, nämlich 3 021 963 ffrs, wurde im Einverständnis mit allen Beteiligten im Verteilungsplan des Amtsgerichts Neunkirchen vom 15- Januar 1954 der Erbengemeinschaft Übertragen; er ist auch in der Folgezeit vom Beklagten nicht gezahlt worden*
Bio Kläger verlangen zur Ausführung der Vermächtnisse vom Beklagten die Zahlung derjenigen Beträge, die ihnen jeweils im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätten. Nach ihrer Auffassung ist für die Berechnung des geschuldeten Betrages nicht der Anfall (Tod des Vaters) des Vermächtnisses, sondern der Zeitpunkt der Auseinandersetzung zwischen ihnen maßgebend. Benn nur auf diese Weise könne der Wille des Erblassers verwirklicht .werden, dem Beklagten die Grundstücke zu sichern, im übrigen aber alle seine Kinder gleichmäßig zu behandeln. Ihren ursprünglichen Klageanträgen legten die Kläger einen Grundetückswert im Zeitpunkt der Klageerhebung'(Dezember 1953) in Höhe von 7 000 000 ffrs sowie einen Nachlaß des Vaters im Werte von 4 375 000 ffrs (= 5/8 von 7 000 000)
zugrunde und errechneten darnach ihre Anteile unter Berücksichtigung der Vorempfänge zu dem Umrechnungskurs von 1 : 20.
Der Beklagte sah dagegen als maßgebend den Zeitpunkt des Erbfalles an» Kach Abzug der Vorempfänge seien die danach zu berechnenden HM-Beträge zu dem Kurswert 1 : 20 urazustellen. Diese Ansprüche seien aber verwirkt; Pflichtteilsansprüche seien verjährt. Das Risiko der Währungsumstellung dürfe nicht auf den Beklagten abgewälzt werden.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 12. November 1954 difc Zahlungsansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Berufung und Revision des Beklagten hatten keinen Erfolg.
Im Nachverfahren haben die Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu zahlen: an den Kläger zu 1)
413 000 ffrs, an die Klägerin zu 2) 864 800 ffrs, an den Kläger zu 3 ) 802 800 ffrs, an die Klägerin zu 4) 663 300 ffrs nebst Zinsen zu 4 ^ aus den jeweiligen Beträgen seit 24. April 1949» Der Kläger zu 5 ) hat sich hinsichtlich der Hauptsache mit dem Beklagten geeinigt; im übrigen hat er Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Kosten beantragt.
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Die Kläger legen nunmehr ihrer Berechnung einen Wert der Grundstücke von 9 000 000 ffrs zugrunde, weil der Beklagte bei einem Verkauf des Grundbesitzes im Jahre 1957 diesen Betrag erzielt hat.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hielt an seiner Auffassung fest, daß von den Werten des Jahres 1942 auszugehen sei.
Das Landgericht hat den Anträgen der Kläger zu 1, 3 und 4 stattgegefcen, die Klage der Klägerin zu 2 in Höhe von 858 825 ffrs zugesprochen, im übrigen aber abgewiesen; es hat weiter den Klägern 1 bis 4	4	$ Zinsen aus den jeweils
 zuerkannten Beträgen ab 2. Dezember 1953 zugesprochen und die Kosten des ganzen Rechtsstreites, also auch die Kosten des Klägers zu 5sdem Beklagten auferlegt.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin zugesprochen wurden:
1.	dem Kläger zu l) mehr als 222 337 ffrs,
2.	der Klägerin zu 2.) mehr als 423 687 ffrs,
3» dem Kläger zu 3 ) mehr als 429 237 ffrs und
4. der Klägerin zu 4)mehr als 360 417 ffrs
 nebst Zinsen aus diesen Mehrbeträgen.
Der Kläger vertrat nunmehr die Auffassung, es handle sich im jetzigen Verfahren nur noch um die Auseinandersetzung hinsichtlich der im Zwangsversteigerüngsverfahren der Erbengemein sehaft zugeteilten Forderung gegen den Ersteher, also um die Verteilung des Betrages Vön 3 021 9^3 ffrs. Dieser Versteigerungseriös sei an die Stelle der Nachlaßgrundstücke getreten.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge gegen die Kläger zu 1 bis 4 weiter; djese bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht hat folgende Berechnung der Vermächtnisforderungen angestellt: Der Grund st ückswert sei nach dem Willen des Vaters mit 40 000 RM anzusetzen, davon träfen auf den Nachlaß des Vaters (5/8 von 40 000 *=) 25 000 RM«. Zu dieser Summe müßten die anrechnungepflichtigen Vorempfänge der Kläger mit 5 570 RM hinzugenommen werden. Aus dem alsdann zu errechnenden Betrag von (25 000 + 5 570 =) 50 570 RM ergehe sich der Anteil jedes Kindes mit 1/7 = 4 567 RM. Der Grundbesitz sei 1957 um 9 000 000 ffrs verkauft worden. Dieser Wert sei für die Auseinandersetzung maßgebend, weil nur so die gleiche Behandlung aller Kinder gewährleistet werde. Er stehe aber zu dem RM-Wert in einem Verhältnis 225 t 1. In diesem Verhältnis müßten die Ansprüche der Kläger umgerechnet werden, nachdem an den RM-Betrrlger* die jeweiligen Vorempfänge abgezogen seien. Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Es erklärt die Ansicht des Beklagten für irrig, daß es sich im gegenwärtigen Rechtsstreit nur noch um die Verteilung des Versteigerungserlöses vom Jahre 1955 handle.
Die Revision hält an dieser Ansicht fest; im übrigen
 vermißt sie die Inbeziehungsetzung des für die Vermächtnis“ ansprüche in Betracht kommenden Wertes zu den Wertangaben im Testament. Da im gegenwärtigen Abschnitt des Verfahrens nur noch die Höhe der Ansprüche zur Prüfung steht, über ihren
 Grund endgültig entschieden ist (§ 518 ZPO), wirft sich zunächst die Krage auf, ob die Einwendungen der Revision noch beachtet werden können. Das ist jedoch zu bejahen. Die Revision will erreichen, daß der Ermittlung des Y/ertes des Nachlasses der Versteigerungserlös, allenfalls der Wert der Grundstücke im Jahre 1953 zugrunde gelegt wird. Davon wird aber nur die Höhe der KlägeansprUche und nicht deren Grund berührt. Auch
 
die Frage der Umstellung auf die neuen Währungen (Franken, Deutsche Mark) gehört nicht zu dem Grund, sondern zur Höhe des Anspruchs (BGHZ 10, 561)«
1« Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Auffassung, daß es auf den im Jahre 1957 erzielten Kaufpreis für den Grundbesitz ankomme, folgendes aus:
Bei einem sogenannten Quotenvermächtnis, bei dem das Vermächtnis als Teil des Wertes des Nachlasses zu berechnen sei, komme nicht Umstellung nach den für Geldschulden maßgebenden Umstellungsgesetzen in Betracht; die Quote sei vielmehr nach dem Werte des Nachlasses in neuer Währung zu berechnen. Maßgebend sei der Wert des Nachlasses im Zeitpunkte, in dem der Bedachte das ihm Zugewendete auf die Hand bekomme.
Es würde Treu und Glauben und dem mutmaßlichen Willen des Erblassers widersprechen, wenn der Beklagte die Vermächtnisse anders als unter Zugrundelegung des Verkaufserlöses auszahlen dürfe.
Die Revision meint dagegen, dieser Verkauf stehe in keiner Beziehung zu den erbrechtlichen Verhältnissen der Parteien untereinander. Der Kaufpreis stelle lediglich einen von den Besonderheiten dieses Verkaufes abhängigen Betrag dar. Die Wertangabe im Testament hätte mit dem damaligen wirklichen Werte in Beziehung gesetzt werden müssen; möglicherweise habe der Erblasser gerade nicht vom Verkehrs- oder Ertragswert der Grundstücke ausgehen wollen. Diese Bedenken greifen nicht durc
 Das Quötenvermächtnis, um das es sich im gegenwärtigen Rechtsstreit handelt, ist ein Vermächtnis, dessen Höfte sich nach dem Werte eines Bruchteils des Nachlasses, hier des gesetzlichen Erbteiles, bestimmt. Dabei ist maßgebend der Zeitpunkt des Erbanfalles, soweit nicht aus dem Testament des
 
Erblassers sich ein anderes ergibt (§ 2176 BGB-, Staudinger/ Seybold , Erbrecht 11. Auflage Vorbem. Nr. 11 vor § 214). Die Hinausschiebung der Fälligkeit der im Vermächtnis ausgesetzten Geldbeträge braucht für die Frage des Vermächtnisanfalles keine Bedeutung zu haben. Das Quotenvermächtnis stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Geld-sumrnenschuld dar, sondern eine Geldwertschuld.
Wer für erbrechtliche Ansprüche durch ein Quotenvermächt-nis abgefunden werden soll, wie dies bei den Klägern der Fall äst, soll regelmäßig nach der Natur der Sache unddem Willen des Erblassers einen Anspruch auf den Wert eines bestimmten Teiles des Nachlasses erhalten. Das bedeutet, daß er bei einer v/ährungsumstellung nach einer Geldentwertung den Wert dieses Anteiles am Nachlaß, wje er sich über die Geldentwertung hinweg-erhalten hat, in neuer Währung bekommen soll. Der Umfang des Vermächtnisses wird entsprechend der Quote nach dem Werte des Nachlasses in der neuen Y/ährung zu bemessen sein (Merkert,DNotZ 1950, !54> 156). Hat also eine Währungsumstellung stattgefunden» so wird, was die Erfüllung der Vermächtnisforderung angeht, es in erster Linie auf den tatsächlichen oder doch mutmaßlichen Willen des Erblassers ankommen, in welcher Weise er die neue Situation behandelt wissen wollte. Allenfalls kann ei\^ Aüsgleichsanspruch der Vermächtnisnehmer nach § 242 BGB gegeben sein. Ist der Nachlaß, wie im vorliegenden Palle, noch wirtschaftlich unverändert oder in der Form des nach der V/ährungsumstellung erzielten Kauf-preiceß im Vermögen des Erben vorhanden, so wird es dem (mutmaßlichen) Willen des Erblassers entsprechen, vom Werte des Nachlasses auszugehen, wie er sich in der neuen Währung errechnet.
Für die neue Beweitung ist dann der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Vermächtnisnehmer das ihm im Testament Zugewendete
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in die Hand bekommt, die Vermächtnisforderung durch Erfüllung untergeht (RGRK BGB 10. Aufl. § 2174 Anm. 5; Staudinger aaO Vorbemerkung vor § 2174 Randnote 13 Abs« 2;
RGZ 108, 83; RG JW 1925, 359; Planck, Erbrecht, 4> Auflage Vorbemerkung 3 vor $ 2146 S.531; OLG Bamberg BayZ 1925, 294). Dem Erben steht es frei, den Zeitpunkt der Schuldtilgung zu bestimmen, indem er eine dem Vermächtnis entsprechende Zahlung den Vermächtnisnehmern anbietet und bei Annahmeverweigerung hinterlegt. Das Risiko eines weiteren Anstiegs der Grundstückspreise geht alsdann zu Lasten der Vermächtnisnehmer. Da3 gilt ferner dann, wenn die Vermächtnisnehmer die Verzögerung der Schuldtilgung zu vertreten haben.
Im vorliegenden Falle war der Leitgedanke des Erblassers, dem Beklagten den Grundbesitz zu verschaffen, im übrigen aber eine gerechte gleichmäßige Verteilung seines Vermögens unter seine 7 Kinder herbeizuführen. Den Urteilsausführungen ist ferner zu entnehmen, d$ß der Erblasser, indem er dsn Übernahmepreis mit 40 000 R& wünschte, zu dem Ausdruck brachte, daß er diesen Betrag nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen als eine angemessene Grundlage für die Abfindung der übrigen Kinder ansehe * Es entspricht, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, daß bei einer Geldentwertung die Kläger nicht mit einem Betrag sich begnügen müssen, der zu dem Gegenwartswert des Grundbesitzes in keinem Verhältnis steht* Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß die Kläger schuldhaft die Auszahlung der Vermächtnisse aufgehalten haben. Damit sind die Voraussetzungen für Giöv Zugrundelegung des Wertes der Grundstücke zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Verkaufspreis von 9 000 000 ffrs seiner Berechnung zugrunde
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gelegt hat. Dafür, daß der Erblasser dem Beklagten einen besonders günstigen Preis in der Gestalt des Anschlagpreises von 40 000 RM habe machen wollen und daß deshalb auch nicht der Verkaufspreis des Jahres 1957, sondern ein entsprechend herabgesetzter Betrag maßgebend sein könne, bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Wie ein Vergleich mit dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Bauamtes der Stadt Nflmi ergibt, war der Anschlagspreis des Vaters mit 40 000 RM durchaus sachgemäß und entsprach dem Verkehrsund Ertragswert der Grundstücke. Es besteht daher kein Anlaß, an dem Verkaufspreis von 9 000 000 ffrs einen Abzug vorzunehmen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das im Jahre 1953 durchgeführte Zwangsversteigerungsverfahren zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft für die Ermittlung des Rachlaßwertes keine Bedeutung. Damals ging es um die Auseinandersetzung des Nachlasses der Mutter. Hinsichtlich des feiles des Versteigerungserlöses, der dem Nachlaß der Mutter zufiel, haben sich die Beteiligten auseinandergesetzt und geeinigt.
Die Forderung gegen den Ersteher auf Zahlung des restlichen feiles seines Gebotes Wurde zwar den Erben zugeteilt, doch stand im Innenverhältnie diese Forderung gegen den Efsteher dem Nachlaß des Vaters und c^unii dem Beklagten als dessen Alleinerben zu. Wirtschaftlich betrachtet, ist also der Beklagte weiterhin im Besitz der ihm vom Vater vererbten 5/6 Anteile äm Grundbesitz geblieben, ohne daß er hierfür Aufwendungen machen mußte; der Nachlaß des Vaters ist bis 1957 unverändert in seiner Hand gewesen, wenn auch bei formal-rechtlicher Betrachtung der Beklagte das Alleineigentum am ganzen Grundbesitz durch den Zuschlagsbeschluß im Versteigerungsverfahren erlangt hat. Wirtschaftlich gesehen, hat sich das Erbe nicht aus einem 5/8 Anteil am gesamten Grundvermögen in einen Anspruch gegen den Ersteher auf Zahlung seines Gebotes
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verwandelt, wie dies der Fall sein mag, wenn ein Dritter den Grundbesitz ersteigert hätte. Hat aber bei dieser Betrachtungsweise der Beklagte durch das Zwangsversteigerungsverfahren erreicht, was nach dem Willen des Erblassers durch freiwillige Einigung unter den Kindern hätte erfolgen sollen, nämlich den zusätzlichen Erwerb der restlichen Anteile am Grundvermögen, so entspricht es dem Leitgedanken des Testamentes, nämlich der Sicherstellung einer gleichmäßi en Behandlung der 7 Kinder, daß der Berechnung der Vermächtnisse nicht der Versteigerungserlös (den der Beklagte gar nicht gezahlt hat zugrundegelegt wird, sondern der Wert der Grundstäcksanteile, die der Beklagte vom Vater ererbt hat und die ihm, wie dargelegt, wirtschaftlich gesehen, unverändert geblieben sind. Die Lösung dieser Streitfrage hat damit das Berufungsgericht dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entnommen. Das ist mit HechtsgrUnden nicht zu beanstanden.
3* Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß die Vermächtnisforderungen zu dem Anschlagwert von 40 ÖOO RBf in Beziehung gesetzt wurden, indem das Berufungsgericht, dem Landgericht folgend, den Weft des Grundbesitzes, im Jahre 1957 mit dem vom Erblasser gewünschten Wertansatz verglichen und so die Vervielfältigungeznhi 225 ermittelt hat. Dabei hat der Erblasser allerdings nur den Wunsch zu dem Ausdruck gebracht, bei der Auseinandersetzung;: Uber das mütterliche Vermögen möchten die Beteiligten dem Beklagten den Grundbesitz für 40 000 RM überlassen. Er konnte, was das mütterliche Vermögen anlongt, in .verbindlicher Weise eine Teilungsanord-nung nicht treffen. Das Berufungsgericht hat indessen den Wert mit 40 COO RK übernommen, weil der Beklagte diesen Wertansatz im Berufungsverfahren nicht mehr beanstandet und ihn selbst zur Grundlage seiner Berechnung gemacht hatte (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 11. September 1958
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So 3 GA Bio 257)o Das Berufungsgericht weist in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hin, daß insoweit die Berechnungsmethode des Landgerichts vom Beklagten nicht mehr angegriffen wurde. Auf die Auslegung des Testamentes kommt es daher nicht mehr an; deshalb erübrigt es sich auch, auf die Rüge der Revision, die Auslegung des Testamentes sei fehlerhaft (? 286 ZPO), einzugehen.
Diese Zusammenhänge übersieht die Revision auch, wenn sie ausführt, die Kläger hätten sich, indem sie die Zwangsversteigerung betrieben, über die vom Erblasser gewünschte Form der Auseinandersetzung hinweggesetzt; es könne deshalb auch nicht auf die erkennbar nur mit Bezug auf eine freiwillige Veräußerung des Grundbesitzes auf den Beklagten erfolgte Wertangabe im Testament Bezug genommen werden. Die vom Beklagten, wie erwähnt, in der Berufungsinstanz nicht mehr bekämpfte Bewertung in Hohe von 40 000 RM unterscheidet sich im übrigen kaum von der Bewertung des Stadtbauamtes SHHfc vom 2. September 1943> die der Beklagte im Schriftsatz vom 160 Juli 1957 (GÄ Bl« 157) vorgelegt hat.
Wenn schließlich de? ^vollnächtigte der Kläger im Zwangsversteigerungsverfahren gelegentlich ausgeführt hat, die Höhe der Vermächtnisse lasse sich bei ihrer testamentarischen Formulierung erst ermitteln, wenn der Versteigerungserlös feststehe, so handelt es Bich dabei um Rechtsaueführungen, die im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht wiederholt würden, im übrigen auch für die richterliche Entscheidung ohne Bedeutung wären. Überdies kann mit Jener Bemerkung gesagt worden sein, der Versteigerungserlös trete, wenn er den S'ert des Versteigerungsobjektes erreiche, an die Stelle dieses Objektes
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und könne dann der Berechnung der Vermächtnisse zugrunde gelegt werden. Die Kläger bestreiten aber entschieden, daß der Versteigerungserlös dem Werte des Grundbesitzes gleichkomme .
Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß gibt, muß der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Schuster
 Dr. Piepenbrock
 Dr. Mattern