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BGH · V ZR 57/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 57/58

hat der V «> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr» Augustin, SchusterP Br. Rothe, Pr. Freitag und Pr. Mattere für Recht erkannt: Im Hinblick darauf erklärte die Mutter am 22o Mai 1951 in notarieller form den “Rücktritt" von diesem Erbvertrag hinsichtlich der Erbeinsetzung und der genannten Grundstückszuwendungen an beide Töchter» Das Berufungsgericht läßt (im Hinblick auf den vorausgegangenen Erbvertrag der Eltern von 1939 und auf § 2278 Abs.» 2 BGB) dahingestellt* ob der Erbvertrag von 1950 von vornherein wirksam war sowie ob er einen echten Erbvertrag oder nur eine Mehrheit von einseitigen letzt-willigen Verfügungen darstelle. ausdrücklich fest, daß der die Anfechtung begründende Irrtum der Erblasserin (über die künftige Einhaltung der Unterhaltspflicht durch die Beklagte) ursächlich war nicht nur für die im Erbvertrag 1950 verfügtes^Grund-stückszuwendung an die Beklagte» sondern für die dort "vorgenommene Verteilung der Grundstücke an beide Töchter" (BU S« 8 oben) und damit ebenso auch für die Zuwendung an die Klägerin» Daß sich die Erklärung von 1951 nicht nur auf die Grundstückszuwendungen an die Beklagte (Punkt III a des Erbvertrags 1950)? sondern auch auf die an die Klägerin (III b aaO) erstreckt, ergibt sich aus ihrem eindeutigen Wortlaut, der die Buchstaben a und b ausdrücklich nennt» Daß der innere Wille der Erblasserin zur Zeit der Abgabe dieser Erklärung im Gegensatz zu ihrem Wortlaut nur auf die Beseitigung der Zuwendungen hinsichtlich der Beklagten und nicht auch hinsichtlich der Klägerin gegangen wäre, ist von der Klägerin in beiden Tatinstanzen nicht behauptet worden; das Berufungsgericht setzt sich mit dieser Möglichkeit infolgedessen nicht ausdrücklich auseinander; der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt aber mit genügender Deutlichkeit seine Überzeugung, daß der Umfang der Erklärung vom 22« Mai 1951 auch dem Umfang des Inneren Willens der Erblasserin entsprach (vgl« beson» ders die Betonung der Maßgeblichkelt des inneren Willens unter Hinweis auf § 155 BGB, BU S* 8 Mitte), daß die Erblasserin also auch den inneren Willen zur Beseitigung sowohl der GrundstücksZuwendungen an die Klägerin als auch der an die Beklagte hatte« Hat das Berufungsgericht hiernach einen mit der Erklärung übereinstimmenden wirklichen Willen der Erblasserin festgesteilt, so ist für eine ergänzende Erklärungsauslegung entgegen der Annahme der Revision kein Raum« 2, Die Revision rügt die Würdigung der Erklärung von 1951 als Anfechtung; das sei wortlautwidrig, der Unterschied sei jedem Wo bar bekannt, der Wortlaut daher ein Anzeichen gegen den Anfechtungcwillen; weitere entscheidende Anzeichen hiergegen seien die Aussagen des Notars und beider Parteien, Der Revision ist zwar zuzugeben, daß von einem Notar gebrauchte Fachausdrücke in der Regel in ihrem technisch-juristischen Sinne gemeint sind. Sodann sprechen gerade die von der Revision an£ezögenen Aussagen des Notars und der beiden Parteien, wonach man eine rechtsgeschäftliche Mitwirkung der Beklagten zur Beseitigung des Erbvertrags 1950 für nötig hielt (GA 73, 77, 85), dafür, daß der Notar damals an die rechtliche Möglichkeit einer Anfechtung niciit gedacht hat. Notwendigkeit einer solchen (nicht zustande gekommenen) Mitwirkung der Beklagten nicht zwingend gegen die Annahme, man habe bereits der einseitigen Erklärung der Erblasserin, falls das rechtlich möglich sein sollte, jene Beseitigungs-Wirkung beilegen wollen; die Formulierung der Erklärung als "Rücktritt” spricht im Gegenteil für einen solchen Willen» Da der Erbvertrag zu Lebzeiten der Erblasserin noch keine Rechte und Pflichten begründet haben konnte (BGHZ 8, 23, 30; 31, 13, 15/6), brauchte auch der dogmatische Unterschied zwischen der rückwirkenden Anfechtung und dem normalerweise nicht rückwirkenden Rücktritt keine Bedenken gegen die Würdigung der Erklärung von 1951 als Anfechtung zu begründen.

Zitierte Normen: § 2295 BGB
BGBAnfechtungErbvertragErblasserinErklärungBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2164 006
V ZR 57/58 Verkündet
 am 25o Januar I960
Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Gertrud S in	über	I)
:eb
___
S^Bstraße V?
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
 gegen
Frau Anna 8	geb. R^IV^ in Ji
 Kleine Bestrafte 9,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr -	-
hat der V «> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr» Augustin, SchusterP Br. Rothe, Pr. Freitag und Pr. Mattere
 für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15« Januar 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Rechts wegen
 Von
2
Tatbestand:
Die Parteien sind Schwestern und kraft gegenseitigen Erbvertrags der Eltern von 1939 zu je 1/2 Miterben der am 29» Juni 1954 verstorbenen Mutter, die ihrerseits den 1949 verstorbenen Vater allein beerbt hatte»
Durch notariellen Erbvertrag vom 10» August 1950 mit der Beklagten bestätigte die Mutter die Erbeinsetzung beider Parteien und bestimmte, daß die Klägerin vorbehaltlich anderweitiger letztwilliger Verfügung das Anwesen S^JPstraße 0 in	und die Beklagte mit bindender Wirkung andere
 Grundstücke, darunter das elterliche Bäckereianwesen K^p-straße erhalten sollten 5 die Beklagte verpflichtete sich zur Unterhaltsleistung, Verpflegung und Pflege der Mutter sowie Instandhaltung des Bäckereiahwesens und Tragung seiner Lasten» Kurz danach geriet die Beklagte in Vermögensverfal1; das Bäckereianwesen wurde an einen Dritten zunächst verpachtet und später verkauft. Im Hinblick darauf erklärte die Mutter am 22o Mai 1951 in notarieller form den “Rücktritt" von diesem Erbvertrag hinsichtlich der Erbeinsetzung und der genannten Grundstückszuwendungen an beide Töchter»
Die Parteien streiten darüber, ob durch diese Erklärung vom 22. Mai 1931 der Vertrag hinfällig wurde; die Klägerin verneint, die Beklagte bejaht es»
Mit der Klage, begehrt die Klägerin Auflassung des Anwesens S^Dstraße
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober landesgericht hat sie abgewiesen» Die Revision verfolgt den Klaganspruch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entgeheidungggründe:
Das Berufungsgericht läßt (im Hinblick auf den vorausgegangenen Erbvertrag der Eltern von 1939 und auf § 2278 Abs.» 2 BGB) dahingestellt* ob der Erbvertrag von 1950 von vornherein wirksam war sowie ob er einen echten Erbvertrag oder nur eine Mehrheit von einseitigen letzt-willigen Verfügungen darstelle. Es läßt weiter offen* ob ein wirksamer Rücktritt der Erblasserin nach § 2295 BGB vorliege- Es hält das Rechtsgeschäft von 1950* falls es ein Ei’bvertrag sei, jedenfalls nach §§ 2281, 2078 Abs» 2 . BGB für wirksam angefochten; die Mutter sei zu jener Verteilung der Grundstücke an beide Töchter durch die irrige Erwartung bestimmt worden, daß die Beklagte die gleichzeitig bedungene Unterhaltungspflicht einhalten könne und cinhalten werde. Der Wille, diese Teilungsanordnungen zu vernichten, sei in der Erklärung vom 22. Mai 1951 mit ausdrücklicher Angabe jenes Grundes hinreichend klar zu dem Ausdruck gekommen? der Gebrauch des Wortes "Rücktritt” statt "Anfechtung" sei unschädlich (§§ 133, 2084 BGB); die Anfechtungserklärung sei der Beklagten als Anfechtungsgegnerin zugestellt worden, Form und Prist (§§ 2282 Abo« 3, 2283 BGB) seien gewahrt. Palls kein Erbvertrag, sondern nur eine Mehrheit von einseitigen letztwilligen Verfügungen vorliege, sei die Erklärung von 1951 bezüglich ihrer als wirksames Widerrufstestament anzusehen.
Die Angriffe der Revision sind unbegründet.
1- Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unterlassen, vor der Anfechtung zu prüfen, ob der Wille der Erblasserin durch ergänzende Auslegung feststellbar sei. Indessen stellt das Berufungsgericht
 
ausdrücklich fest, daß der die Anfechtung begründende Irrtum der Erblasserin (über die künftige Einhaltung der Unterhaltspflicht durch die Beklagte) ursächlich war nicht nur für die im Erbvertrag 1950 verfügtes^Grund-stückszuwendung an die Beklagte» sondern für die dort "vorgenommene Verteilung der Grundstücke an beide Töchter" (BU S« 8 oben) und damit ebenso auch für die Zuwendung an die Klägerin» Daß sich die Erklärung von 1951 nicht nur auf die Grundstückszuwendungen an die Beklagte (Punkt III a des Erbvertrags 1950)? sondern auch auf die an die Klägerin (III b aaO) erstreckt, ergibt sich aus ihrem eindeutigen Wortlaut, der die Buchstaben a und b ausdrücklich nennt» Daß der innere Wille der Erblasserin zur Zeit der Abgabe dieser Erklärung im Gegensatz zu ihrem Wortlaut nur auf die Beseitigung der Zuwendungen hinsichtlich der Beklagten und nicht auch hinsichtlich der Klägerin gegangen wäre, ist von der Klägerin in beiden Tatinstanzen nicht behauptet worden; das Berufungsgericht setzt sich mit dieser Möglichkeit infolgedessen nicht ausdrücklich auseinander; der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt aber mit genügender Deutlichkeit seine Überzeugung, daß der Umfang der Erklärung vom 22« Mai 1951 auch dem Umfang des Inneren Willens der Erblasserin entsprach (vgl« beson» ders die Betonung der Maßgeblichkelt des inneren Willens unter Hinweis auf § 155 BGB, BU S* 8 Mitte), daß die Erblasserin also auch den inneren Willen zur Beseitigung sowohl der GrundstücksZuwendungen an die Klägerin als auch der an die Beklagte hatte« Hat das Berufungsgericht hiernach einen mit der Erklärung übereinstimmenden wirklichen Willen der Erblasserin festgesteilt, so ist für eine ergänzende Erklärungsauslegung entgegen der Annahme der Revision kein Raum«
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Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch die Verletzung der §§ 139 und 286 ZPO hinsichtlich der Präge , in welcher Höhe die Erblasserin aus dem Hausaufbau Schulden an die Beklagte und deren Ehemann hatte und inwieweit ihr deshalb der Erlös aus dem Verkauf des der Beklagten zugedachten Bäckereihauses H^^straße 0 zugute kam. Das Berufungsgericht hat dieser Frage keine Bedeutung beigemessen; ein Rechtsirrtum ist darin nicht zu erkennen,
2, Die Revision rügt die Würdigung der Erklärung von 1951 als Anfechtung; das sei wortlautwidrig, der Unterschied sei jedem Wo bar bekannt, der Wortlaut daher ein Anzeichen gegen den Anfechtungcwillen; weitere entscheidende Anzeichen hiergegen seien die Aussagen des Notars und beider Parteien,
 Der Revision ist zwar zuzugeben, daß von einem Notar gebrauchte Fachausdrücke in der Regel in ihrem technisch-juristischen Sinne gemeint sind. Aber einmal kommt es nicht auf den iillen des Notars an, der die Erklärung formuliert, sondern auf den Willen der Erblasserin, die sie abgegeben hat. Sodann sprechen gerade die von der Revision an£ezögenen Aussagen des Notars und der beiden Parteien, wonach man eine rechtsgeschäftliche Mitwirkung der Beklagten zur Beseitigung des Erbvertrags 1950 für nötig hielt (GA 73, 77, 85), dafür, daß der Notar damals an die rechtliche Möglichkeit einer Anfechtung niciit gedacht hat. Andrerseits spricht der Glaube an die rechtliche. Notwendigkeit einer solchen (nicht zustande gekommenen) Mitwirkung der Beklagten nicht zwingend gegen die Annahme, man habe bereits der einseitigen Erklärung der Erblasserin,
 falls das rechtlich möglich sein sollte, jene Beseitigungs-Wirkung beilegen wollen; die Formulierung der Erklärung als "Rücktritt” spricht im Gegenteil für einen solchen Willen»
Da der Erbvertrag zu Lebzeiten der Erblasserin noch keine Rechte und Pflichten begründet haben konnte (BGHZ 8, 23,
 30; 31, 13, 15/6), brauchte auch der dogmatische Unterschied zwischen der rückwirkenden Anfechtung und dem normalerweise nicht rückwirkenden Rücktritt keine Bedenken gegen die Würdigung der Erklärung von 1951 als Anfechtung zu begründen. Nach allem ist die Würdigung der ,,Kücktritts,,-erklärung als Anfechtungserklärung - dahingestellt, ob es sich dabei um eine Auslegung oder um eine Umdeutung nach § 140 BGB handelt -rechtlich möglich und verstößt weder gegen ein Denkgesetz noch gegen die Erfahrung.
3» Die Revision meint schließlich, daß die Voraussetzungen eines Rücktritts nach § 2295 BGB (wegen Aufhebung einer mit dem Erbvertrag zusammenhängenden Unterhaltsverpflichtung) nicht vorlägen. Darauf kommt es jedoch bei Bejahung der Anfechtung nicht mehr an. Das Berufungsgericht hat die Frage deshalb mit Recht offen gelassen.
4. Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Klägerin nicht ersichtlich
 
ist, war ihro Revision als unbegründet mit der folge aus § 97 Abs., 1 ZPO zurückzuweisen«,
Dra Augustin Schuster Rothe Dr» Freitag
 Kosten«*
Mattem