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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen stands Die 1890 geborene, unverheiratete Klägerin war Eigentümerin des 42; 20 ar großen Grundstücks SBHBstraße 1 in das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im übrigen aus Gartenland besteht* Die beklagten Eheleute hatten den Wunsch, das Anwesen käuflich zu erwerben * Sie waren seit langem mit der Klägerin bekannt; der Beklagte zu 1, der bereits für ihren Vater» einen MflHBer Spenglermeister ? als Bücherrevisor tätig gewesen war, hatte später auch sie selbst bei der Abgabe ihrer Steuererklärungen beratenu Etwa vom Jahre 1943 ab hatte er der Klägerin mehrfach Darlehen gewährt, und' es war aus diesem Anlaß zwischen den Parteien auch davon gesprochen worden, daß die Klägerin, falls sie ihr Grundstück oder Teile davon veräußern sollte, den Beklagten ein Vorkaufsrecht ein räumen würde! Juni 1947 betraf den ^etlichen nach dem GflBHHer Schloß zu gelegenen Teil des Gesamtgrundstücks in einer Größe von etwa 1 700 qm» Der Kaufpreis betrug 10 000 EM Hiervon galten 6 100 RM als bereits bezahlt (weil die Klägerin diesen Betrag dem Erstbeklagten noch aus Darlehen schuldete)0 Hinsichtlich des Kaufpreisrestes von 3 900 RM vereinbarten die Parteien, daß er hypothekarisch nicht zu sichern, unä auf Verlangen der Klägerin bar und kostenfrei zu entrichten sei0 Juni 1949 veräußerte die Klägerin das Mittelstück ihres Anwesens in Größe von rund einem halben Tagwerk mit darauf stehendem Wohnhaus und Nebengebäuden an die Beklagten, und zwar zu dem Preise von 11 000 DMc Davon waren 1 000 DM bereits bezahlt „ Die restlichen 10 000 DM sollten vom U Juli 1949 ab mit 4 $ verzinst und in monatlichen Teilbeträgen von 120 DM getilgt werden mit der Maßgabe, daß der beim Tod der Klägerin etwa noch geschuldete Teil des Kaufpreises den Beklagten erlassen sei;auf hypothekarische Sicherstellung verzichtete die Klägerin, Außerdem wurde ihr an bestimmten Räumen des Hauses ein - durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im G-rundbuch gesichertes >- lebenslängliches Wohnungsrecht eingeräumt, und die Beklagten verpflichteten sich - insoweit ohne dingliche Sicherstellung -, der Klägerin alljährlich die Hälfte des Obstertrages herauszugeben. Die Klägerin, für die im Laufe des Rechtsstreits ein Pfleger zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist , macht geltend, daß sie bei Abschluß der drei Kaufverträge geschäftsunfähig gewesen sei0 Außerdem habe sie-sich bei Vertragsabschluß in einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften.ihres Grundstücks befunden und sei von den Beklagten arglistig getäuscht worden $ diese hätten ihr nämlich der Y/ahrheit zuwider erklärt,, daß das Wohnhaus eine nAhbruchshütteM im Werte von höchstens 1 000 Mark seif und hätten sie in dem irrigen Glauben gelassen,, da 13 es sich bei den getroffenen Abmachungen lediglich um Vorverträge handele, die erst nach ihrem f:ode wirk sam würden. Täuschung (§ 123 BGB) stützen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Anfechtungsfristen (§§ 121, 124 BGB) gewahrt seien; denn ein etwaiger Irrtum der Klägerin über den Wert des verkauften Wohnhauses sei für den Abschluß der Verträge von 1947 und 1950, die sich lediglich auf unbebaute Teilflächen bezogen hätten, nicht ursächlich gewesen und wäre im übrigen als bloßer Motivirrtum 'unbeachtlich, und hinsichtlich des angeblichen Getäuschtwerdens durch Erklärungen und Zusicherungen der Beklagten fehle es ebenfallsda die Klägerin ohnehin zu dem Verkauf ihres Grundbesitzes entschlossen gewesen sei, an der erforderlichen Ursächlichkeit.Endlich versage auch die Klagebegründung aus § 138 Abs 1 und 2 BGB; abgesehen davon, daß schon das Vorhandensein einer Notlage auf Seiten der Klägerin zweifelhaft erscheinet ständen die beiderseitigen Leistungen nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander und die getroffenen Abmachungen böten keine Anhaltspunkte • dafür, daß die Beklagten aus verwerflicher Sinnesart gehandelt hätten. rufungsverhanälung das Recht zu dem Nachbringen von Schriftsätzen ausdrücklich versagt worden war, zwei Tage vor Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils eingereicht und worin sie Beweisanträge gestellt sowie vorsorglich darum gebeten hatte* den Sachverständigen Prof, Dr, Kölle, dessen schriftliches Gutachten von den Beklagten angegriffen worden war, persönlich zu hörenc Die Revision meint, das Berufungsgericht wäre auf dieses Vorbringen hin verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Nun unterliegt jedoch eine solche Wiedereröffnung, mindestens im Regelfälle, dem freien rieh-terlichen Ermessen, dessen Ausübung in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden kann (RGZ 102, 262 [266]; RG BR 1939, 1336)o Bie Prozeßparteien insbesondere haben nicht das Recht, auf Grund von Schriftsätzen, die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht werden, deren Wiedereröffnung zu verlangen (RG Warn 1908 Nr 243* 1918 Nr 41; RG JW 1938, 1912; Baumbach-Lauterbach ZPO 24o Aufl § 156 Anm 2; Rosenberg,. Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts ?0 Aufl §65 III 3, S 297; abweichend Wieczorek ZPO § 156 Randnote B und B I)0 Pur das Gericht könnte allerdings dann ein Anlaß bestehen, nochmals in die Verhandlung einzutreten, wenn sich aus dem Vorbrin-gen im nachgeschobenen Schriftsatz ergibt, daß die bis-herigen Erörterungen lückenhaft.-waren und eine den Umständen nach gebotene Ausübung des richterlichen Präge-rechts unterblieben ist (RG aaO; Stein-Jonas-Schönke ZPO 170 Aufl § 156 Anm i) 1 Letzteres behauptet die Revision im vorliegenden Palle, indem sie dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, es habe entgegen § 139 ZPO verabsäumt, die nach seiner Auffassung in dem Gutachten des Sachverständig gen-Kölle liegenden Widersprüche zu klären,,: Das wäre indessen nicht so sehr ein Verstoß gegen § 139 ZPO, der dem Richter eine Aufklärungspflicht nur hinsichtlich des Vorbringens der Parteien auferlegt? 1949 und 1950 mit weitgehender Sicherheit oder weitgehender -Wahrscheinlichkeit nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei«- Dem ist das Berufungsgericht jedoch nicht gefolgte Nach seiner Ansicht kann zwar mit dem Gutachten KfllK davon ausgegangen werden, daß bei der Klägerin in der fraglichen 'Zeit eine Geistesschwäche Vorgelegen habe0 Bagegen vermöge das Gutachten nicht zu überzeugen? die Klägerin für den Abschluß der Verträge ”nicht die klare Einsicht und das eindeutige Auffassungsvermögen mehr besessen (habe), um sich über die weitreichenden Konsequenzen dieser Verträge im Klaren zu sein”, so sei darauf hinzuweisen, daß die Willensfreiheit einer Person nicht schon dann als ausgeschlossen zu betrachten sei, wenn sie die Tragweite vermögensrechtlicher Beziehungen nicht zu erfassen vermöge. Während auf S 45 davon die Hede sei, es werde ”mit weitgehender Sicherheit” angenommen, daß die Geistesschwäche bei der Klägerin in den Jahren 1947^ 1949 und 1950 einen Grad erreicht hat-te; der sie geschäftsunfähig machte, werde am Schluß auf S 4.6 nur ’’mit weitgehender Wahrscheinlichkeit” angenommen, sie sei in der., genannten Zeit nicht geschäftsfähig gewesen, Bas Gutachten müsse umso mehr als Beweismittel für die behauptete Geschäftsunfähigkeit ausscheiden, als das im ersten Hechtszug erstattete Gutachten des Landgerichtsarztes Br. Das gilt vor allem dann,, wenn er, wie das Berufungsgericht es im vorliegenden Palle getan hat,, sich entschließt, von dem Gutachten eines auf seinem Fachgebiet erfahrungsgemäß besonders sachkundigen Universitätslehrers abzuweichen (Baumbach-Lauterbach § 286 ZPO Anm 2 B; RG DR 1943, 622),:, In dieser Hinsicht erscheint die BeweisWürdigung des angefochtenen Urteils nicht bedenkenfrei0 321 [324]; BGH NJW 1952, 1 171 Nr 5; Stein-Jonas-Schönke aäO § 286 I 1; Rosenberg aaO § 111 I 1 a, S 519 f; Baumbach-Lauterbach aaO § 286 Anm 2 C)0 Palls das Berufungsgericht aber hinsichtlich dessen, was der Sachverständige mit den angeführten Worten hat zu dem Ausdruck bringen wollen, ernsthafte Zweifel hatte, so hätte es ihm freigestanden - und zwar unabhängig von dem Antrag der Klägerin im nachgereichten Schriftsatz vom 22. Wenn das angefcchtene Urteil ferner auf die Schwierig keit verweist, "aus dem gegenwärtigen Zustand einer an Arteriosklerose, also an einem fortschreitenden Leiden erkrankten Person auf die Geschäftsfähigkeit in Zeiten zu schließen, die 5 bis 8 Jahre zurückliegen", so liegt darin, wie die Revision zutreffend geltend macht, möglicherweise eine Verkennung der Tatsache, daß bei der Klägerin neben dem erwähnten Leiden nach den Angaben der Ärzt auch noch andere Krankheitserscheinungen aufgetreten sind (insbesondere angeborener und erworbener Schwach-sinn, Schütteltremor des Kopfes und der Hände, Schwindelzustände, hochgradige Unterernährung, Herzschwäche, schwerer körperlicher Erschöpfungszustand, Verfolgungsideen) , die mit dem jetzt vorliegenden Altersabbau nicht notwendig im Zusammenhang zu stehen brauchen* Die Entscheidungsgründe. nung gestellt hat, daß letzterer die Klägerin wesentlich eingehender beobachten,: konnte als Dr, während dieser nur von ’«zwei längeren Unterredungen”' mit ihr spricht (S 6 seines Gutachtens vom 14* August 1953), stützt sich das Gutachten des Prof, Dr, auf die Ergebnisse einer vom 3? Die Entscheidung des Oberlandesgerichts läßt sieh daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten, In der erforderlichen neuen Tatsachenverhandlung wird zu prüfen sein, ob es sich - gerade im Hinblick auf die vom Berufungsgericht hervorgehobene Schwierigkeit, aus dem gegenwärtigen Zustand einer Person Schlüsse auf Ihre Geschäftsfähigkeit in einem jahrelang zurückliegenden Zeitraum zu ziehen - nicht empfiehlt, vor einer abermaligen Begutachtung der Klägerin durch Sachverständige zunächst die für ihren Geisteszustand in früheren Jahren daß eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Abschluß der drei Kaufverträge nicht nachzuweisen sei, dann wird es auf die weiteren Klagegründe ankommen0 Das angefochtene Urteil hat zwar auch sie nicht für durchgreifend erachtet;,, jedoch erscheinen diese -Ausführungen? recbnung der erwähnten 28 240 DM die 10 000 RM, die im Vertrag vom 12, Juni 1947 als Kaufpreis für den westlichen Teil des Grundbesitzes vereinbart worden sind, zu dem vollen Nennwert, also mit 10 000 DM, eingesetzt hat; das entspricht zwar dem gesetzlich vorgeschriebenen "Mark gleich Mark-Grundsatz" (Art II AmMilRegG Nr 51);, laßt indessen die bei Anwendung des § 138 BGB gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise außer acht; die Revision weist immerhin darauf hin, daß im Jahre 1947 "kein vernünftiger Mensch o.pc..c Grundbesitz gegen Reichsmark verkauft" habe* Dem Umstand, daß die Kaufpreisforderung der Klägerin dinglich nicht gesichert wurde (während die Beklagten sich in jedem der drei Verträge Auflassungsvor-merkungen gewähren ließen) sowie daß beim Tode der Klägerin der dann noch geschuldete Kaufpreisrest einfach erlassen sein sollte, mißt das angefochtene Urteil keine Bedeutung bei, ohne jedoch seine Ansicht zu begründen; die Urteilsausführungen lassen insbesondere nicht erkennen, ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache gewürdigt hat, daß sich der Zeitraum, innerhalb dessen die nach den Kaufverträgen vom 20, Juni 1949 und 13o A.pril 1950 ausstehenden (10 000 + 2 500 -) dem Ergebnis der neuen mündliehen Verhandlung auf diese Fragen ankommen, so wird hinsichtlich der Notlage der Umstand zu würdigen sein, daß die Klägerin unstreitig seit Ende 1943 auf geldliche Unterstützung seitens der Beklagten angewiesen war; möglicherweise lassen sich auch Rückschlüsse ziehen aus ihren späteren; im gegenwärtigen Prozeß dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vom ■ 5. Juli 1952) sowie aus der Tatsache, daß sie, seit die Beklagten die Zahlung der Kaufpreisraten eingestellt haben; Fürsorgeunterstützung bezieht,, Die Annahme einer Un-erfahrenheit in geschäftlichen und rechtlichen Dingen wird; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht ohne weiteres durch den im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergegebenen; angeblich vom 19, Mai 1949 datierenden handschriftlichen Brief der Klägerin widerlegtvon dem die Beklagten mit Schriftsatz vom 29-- September 1955 eine Fotckopie überreicht haben (hinter Bl 171 GA.); Für die Frage der Sittenwidrigkeit könnte der vom angefochtenen Urteil nicht gewürdigte Umstand von Bedeutung sein; daß der Erstbeklagte die Klägerin jahrelang in ihren Vermögensangelegenheiten beraten hatte (vgl auch sein Schreiben vom 12o Februar 1953; Bi 39 GA); es könnte in der Tat, wie die Revision geltend macht, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, wenn er eine dadurch begründete Vertrauensstellung dazu be nutzt haben sollte, sich auf Kosten der Klägerin ungerecht fertigte Vorteile zu verschaffen* 4, Nach allem war das angef ochte-ne Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweiseru Dabei erschien es dem Senat den Umständen nach angebracht, von der Befugnis des Satz 2 aaO Gebrauch zu machen.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 894 BGB § 156 ZPO § 104 BGB § 411 ZPO § 138 BGB § 565 ZPO
BGBBrBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

2356 044
I^IL57/56 Verkündet am 19o Juni 1957 Symalla., Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Rentnerin Paula S] Sflll^straßef^, gesetz. Pfleger? Rechtsanwalt traße®.
___ in
 vertreten durch ihren HHBI in Gi
 Klägerin, Berufungsklägerin und RevisionsKlägerin?
„ Prozeßbevolimachtigter?
Rechtsanwalt
■gegen
1,	den Buchprüfer Andreas J)
2,	die Ehefrau Berta beide in
 Beklagte i Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbev^llmächtigters Rechtsanwalt Prof, Br,
*
hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 19 = Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Br, Augustin,; Schuster, Br 1 Rothe und Br, Preitag
 für Recht erkannt s
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25 * November 1955 aufgehoben0
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 7, Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen? dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird „
Von Rechts wegen
 stands
Die 1890 geborene, unverheiratete Klägerin war Eigentümerin des 42; 20 ar großen Grundstücks SBHBstraße 1 in	das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im
 übrigen aus Gartenland besteht* Die beklagten Eheleute hatten den Wunsch, das Anwesen käuflich zu erwerben * Sie waren seit langem mit der Klägerin bekannt; der Beklagte zu 1, der bereits für ihren Vater» einen MflHBer Spenglermeister ? als Bücherrevisor tätig gewesen war, hatte später auch sie selbst bei der Abgabe ihrer Steuererklärungen beratenu Etwa vom Jahre 1943 ab hatte er der Klägerin mehrfach Darlehen gewährt, und' es war aus diesem Anlaß zwischen den Parteien auch davon gesprochen worden, daß die Klägerin, falls sie ihr Grundstück oder Teile davon veräußern sollte, den Beklagten ein Vorkaufsrecht ein räumen würde!
In den Jahren 1947 bis 1950 kam es dann zu dem Abschluß von drei notariellen Verträgen, worin die Klägerin nach und nach das gesamte Anwesen SBMfetraße flfcan die beiden Beklagten verkaufte und ihnen zu Eigentum übertrugt
a)	Der erste Vertrag vom 12. Juni 1947 betraf den ^etlichen nach dem GflBHHer Schloß zu gelegenen Teil des Gesamtgrundstücks in einer Größe von etwa 1 700 qm» Der Kaufpreis betrug 10 000 EM Hiervon galten 6 100 RM als bereits bezahlt (weil die Klägerin diesen Betrag dem Erstbeklagten noch aus Darlehen schuldete)0 Hinsichtlich des Kaufpreisrestes von 3 900 RM vereinbarten die Parteien, daß er hypothekarisch nicht zu sichern, unä auf Verlangen der Klägerin bar und kostenfrei zu entrichten sei0
b)	Durch den zweiten Vertrag vom 20. Juni 1949 veräußerte die Klägerin das Mittelstück ihres Anwesens in Größe von rund einem halben Tagwerk mit
 darauf stehendem Wohnhaus und Nebengebäuden an die Beklagten, und zwar zu dem Preise von 11 000 DMc Davon waren 1 000 DM bereits bezahlt „ Die restlichen 10 000 DM sollten vom U Juli 1949 ab mit 4 $ verzinst und in monatlichen Teilbeträgen von 120 DM getilgt werden mit der Maßgabe, daß der beim Tod der Klägerin etwa noch geschuldete Teil des Kaufpreises den Beklagten erlassen sei;auf hypothekarische Sicherstellung verzichtete die Klägerin, Außerdem wurde ihr an bestimmten Räumen des Hauses ein - durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im G-rundbuch gesichertes >- lebenslängliches Wohnungsrecht eingeräumt, und die Beklagten verpflichteten sich - insoweit ohne dingliche Sicherstellung -, der Klägerin alljährlich die Hälfte des Obstertrages herauszugeben. Wegen des zu erwartenden Lastenausgleiches sollte es bei den gesetzlichen Bestimmungen verbleiben0
c)	Der dritte Vertrag vom 13, April 1950 hatte den restlichen, nach Osten zu gelegenen Teil des Grundbesitzes von etwa 800 qm zu dem Gegenstand, Diesen verkaufte die Klägerin an die Beklagten zu dem Preise von 3 500 DM» Davon waren am Tage des Kaufabschlusses bereits .1 000 DM bezahlt, während die verbleibenden 2 500 DM nach Tilgung der im vorher-: gehenden Vertrag vom 20» Juni 1949 vereinbarten Kaufpreissumme, also vom 1, Oktober 1957 ah, in monatlichen Teilbeträgen von 120 DM entrichtet werden sollten? was davon beim Tode der Verkäuferin noch geschuldet sei, gelte als den Käufern erlassen. Die Beklagten räumten ferner der Klägerin das Recht ein, bis an ihr Lebensende die verkaufte Fläche wie bisher zu nutzen» Eine dingliche Sicherstellung des Restkaufpreises und des Nutzungsrechts wurde nicht vereinbart» Wegen des Lastenausgleiches sollten auch hier die gesetzlichen Bestimmungen gelten»
Die Beklagten zahlten auf die Kaufpreisrestschuld aus dem ersten Vertrag in Höhe von 3 900 RM bis zur Währungsreform 2 600 RM und in der Folgezeit noch weitere 535 DM0 Die in dem zweiten Vertrag vereinbarten Teilzahlungen von monatlich 120 DM wurden von den Beklagten bis Ende Mai 1954 entrichtet; alsdann stellten sie die Zahlungen mit der Be-
gründüng ein, daß ihnen aus dem gegenwärtigen Rechtsstreit aufrechenbare Kostenersatzansprüche gegen die Klägerin erwachsen seien« Andererseits haben die Beklagten freiwillig noch die Zahlung der Soforthilfeabgabe und der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz übernommen« und zwar ohne Anrechnung auf die gemäß den Verträgen an die Klägerin zu erbringenden Leistungen c u
Die Klägerin, für die im Laufe des Rechtsstreits ein Pfleger zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist , macht geltend, daß sie bei Abschluß der drei Kaufverträge geschäftsunfähig gewesen sei0 Außerdem habe sie-sich bei Vertragsabschluß in einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften.ihres Grundstücks befunden und sei von den Beklagten arglistig getäuscht worden $ diese hätten ihr nämlich der Y/ahrheit zuwider erklärt,, daß das Wohnhaus eine nAhbruchshütteM im Werte von höchstens 1 000 Mark seif und hätten sie in dem irrigen Glauben gelassen,, da 13 es sich bei den getroffenen Abmachungen lediglich um Vorverträge handele, die erst nach ihrem f:ode wirk sam würden. Sie habe deshalb die Kaufverträge« nachdem man sie über den wahren Sachverhalt aufgeklärt habe, alsbald angefochtexio Im übrigen seien die Verträge auch nichtig wegen Sittenverstoßes; die Beklagten hätten sie unter Ausbeutung ihrer Ungewandtheit und Unerfahrenheit in geschäht liehen und rechtlichen Dingen dazu veranlaßt, ihren gesamten Grundbesitz gegen einen Preis herzuigeben, der zu dem wahren Wert des Anwesens in keinem Verhältnis stehe,. Die Klägerin hat um Feststellung gebeten, daß die Kaufverträge vom 12= Juni 1947, 20c Juni 1949 und 15«, April 1950 nichtig seien« Sie hat ferner beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darein zu willigen, daß sie im Wege der Grund buchberichtigung, und zwar Zug um Zug gegen Rückzahlung
 der empfangenen Kaufpreisraten, wieder als Eigentümerin der in den Verträgen genannten.Grundstücke eingetragen werden hilfsweise hat sie um Verurteilung der Beklagten zur Rückauflassung gebeten*
Die Beklagten haben die Behauptungen der Klägerin bestritten u.nd sind ihren Rechtsausführungen entgegengetreten c
Bas Landgericht hat die Klage abgewieseny das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen *
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter* Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels0
Entsehoidungsgründe^
1. Das Berufungsgericht erachtet das auf Nichtigerklärung der drei Grundstücksveräußerungsverträge gerichtete Beststellungsbegehren der Klägerin (§ 256 ZPO) und demzufolge auch ihren Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) oder hilfsweise auf Rückubertragung des Eigentums (§ 812 BGB) für unbegründete Soweit die Klägerin sich auf ihre angebliche Geschäftsunfähigkeit berufe (§ 105 Abs 1 BGB)? habe sie den.nach, ihrem Sachvorträg allein in Betracht kommenden Tatbestand des § 104 Nr 2 BGB - nämlich daß sie sich bei Abschluß der Verträge in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe - nicht zu beweisen vermocht»- Die Klage lasse sich ferner nicht mit Erfolg auf die vorsorglich.erklärte Anfechtung der Kaufverträge wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder wegen arglistiger
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Täuschung (§ 123 BGB) stützen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Anfechtungsfristen (§§ 121, 124 BGB) gewahrt seien; denn ein etwaiger Irrtum der Klägerin über den Wert des verkauften Wohnhauses sei für den Abschluß der Verträge von 1947 und 1950, die sich lediglich auf unbebaute Teilflächen bezogen hätten, nicht ursächlich gewesen und wäre im übrigen als bloßer Motivirrtum 'unbeachtlich, und hinsichtlich des angeblichen Getäuschtwerdens durch Erklärungen und Zusicherungen der Beklagten fehle es ebenfallsda die Klägerin ohnehin zu dem Verkauf ihres Grundbesitzes entschlossen gewesen sei, an der erforderlichen Ursächlichkeit.Endlich versage auch die Klagebegründung aus § 138 Abs 1 und 2 BGB; abgesehen davon, daß schon das Vorhandensein einer Notlage auf Seiten der Klägerin zweifelhaft erscheinet ständen die beiderseitigen Leistungen nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander und die getroffenen Abmachungen böten keine Anhaltspunkte • dafür, daß die Beklagten aus verwerflicher Sinnesart gehandelt hätten.
Diese Ausführungen werden von der Revision beanstandet« die insbesondere Verletzung der §§ 105 ? 123, 138 BGB und der §§ 139? 156? 286, 411 ZPO rügt 0
Die Revision mußte Erfolg haben,
2c Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die von ihr aufgeworfene Präge, ob das angefochtene Urteil schon deshalb auf einem Verfahrensverstoß beruhe, weil das Berufungsgericht es abgelehnt hat, einem Antrag der Klägerin auf YLLedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entsprechen,.. Dieser Antrag war im Schriftsatz vom 22. November 1955 enthalten, den die Klägerin, obgleich ihr am Schluß der Be-
 
rufungsverhanälung das Recht zu dem Nachbringen von Schriftsätzen ausdrücklich versagt worden war, zwei Tage vor Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils eingereicht und worin sie Beweisanträge gestellt sowie vorsorglich darum gebeten hatte* den Sachverständigen Prof, Dr, Kölle, dessen schriftliches Gutachten von den Beklagten angegriffen worden war, persönlich zu hörenc Die Revision meint, das Berufungsgericht wäre auf dieses Vorbringen hin verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Nun unterliegt jedoch eine solche Wiedereröffnung, mindestens im Regelfälle, dem freien rieh-terlichen Ermessen, dessen Ausübung in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden kann (RGZ 102, 262 [266]; RG BR 1939, 1336)o Bie Prozeßparteien insbesondere haben nicht das Recht, auf Grund von Schriftsätzen, die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht werden, deren Wiedereröffnung zu verlangen (RG Warn 1908 Nr 243*
 1918 Nr 41; RG JW 1938, 1912; Baumbach-Lauterbach ZPO 24o Aufl § 156 Anm 2; Rosenberg,. Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts ?0 Aufl §65 III 3, S 297; abweichend Wieczorek ZPO § 156 Randnote B und B I)0 Pur das Gericht könnte allerdings dann ein Anlaß bestehen, nochmals in die Verhandlung einzutreten, wenn sich aus dem Vorbrin-gen im nachgeschobenen Schriftsatz ergibt, daß die bis-herigen Erörterungen lückenhaft.-waren und eine den Umständen nach gebotene Ausübung des richterlichen Präge-rechts unterblieben ist (RG aaO; Stein-Jonas-Schönke ZPO 170 Aufl § 156 Anm i) 1 Letzteres behauptet die Revision im vorliegenden Palle, indem sie dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, es habe entgegen § 139 ZPO verabsäumt, die nach seiner Auffassung in dem Gutachten des Sachverständig gen-Kölle liegenden Widersprüche zu klären,,: Das wäre indessen nicht so sehr ein Verstoß gegen § 139 ZPO, der dem
 Richter eine Aufklärungspflicht nur hinsichtlich des Vorbringens der Parteien auferlegt? als vielmehr ein Mangel der BeweisWürdigung (§ 286 ZPO)? und es würde sich daher fragen? ob auch bei Vorliegen solcher Mängel der Richter gehalten sei? von seinem Recht aus § 156 ZPO Gebrauch zu machen« Diese Frage kann hier jedoch? wie gesagt? dahingestellt bleiben? weil die Revision auf jeden Fall aus dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO durchgreift„
Der Geisteszustand der Klägerin bei Abschluß der streitigen Verträge ist im ersten Rechtszuge von dem Münchener Landgerichtsarzt Obermedizinalrat Br. GflHB und im zweiten von dem Direktor derNervenklinik der Universität München? Prof0 Br,	begutachtet	worden;	außerdem	hat
 sie selbst darüber noch Bescheinigungen des Nervenfacharztes Br* i'mP und der Ärztin Dr. FHP überreichtProf,, Br„ K^dpist auf Grund einer achttägigen Beobachtung der Klägerin in seiner Klinik? abweichend von dem erstinstanz-liehen Sachverständigen Dr-,	zu	dem	Ergebnis	ge-
langt? daß sie schon in den Jahren 1947? 1949 und 1950 mit weitgehender Sicherheit oder weitgehender -Wahrscheinlichkeit nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei«- Dem ist das Berufungsgericht jedoch nicht gefolgte Nach seiner Ansicht kann zwar mit dem Gutachten KfllK davon ausgegangen werden, daß bei der Klägerin in der fraglichen 'Zeit eine Geistesschwäche Vorgelegen habe0 Bagegen vermöge das Gutachten nicht zu überzeugen? wenn es annehme? daß die krankhafte Störung der Geistestätigkeit.bereits vor 5 bis 8 Jahren einen. Grad erreicht habe? in dem die freie Wille ns b e s t irnmung der Klägerin ausgeschlossen gewesen sei* Letzteres würde - so führt das angefochtene Urteil aus -einen Zustand voraussetzen? zufolge dessen die Bestimmbarkeit der Person durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen
 
und der Wille durch Vorstellungen und Triebe oder durch den Einfluß anderer Personen übermäßig beherrscht seiP In dieser Hinsicht enthalte das Gutachten aber keine Feststellungen, Sollte der Sachverständige, wie es den Anschein habe, bei seiner Meinungsbildung u,a- auch davon beeinflußt worden sein, daß nach Ansicht der Ärztin D.r0
die Klägerin für den Abschluß der Verträge ”nicht die klare Einsicht und das eindeutige Auffassungsvermögen mehr besessen (habe), um sich über die weitreichenden Konsequenzen dieser Verträge im Klaren zu sein”, so sei darauf hinzuweisen, daß die Willensfreiheit einer Person nicht schon dann als ausgeschlossen zu betrachten sei, wenn sie die Tragweite vermögensrechtlicher Beziehungen nicht zu erfassen vermöge. Bas Gutachten sei auch in seiner Schlußfolgerung nicht widerspruchsfrei! Während auf S 45 davon die Hede sei, es werde ”mit weitgehender Sicherheit” angenommen, daß die Geistesschwäche bei der Klägerin in den Jahren 1947^ 1949 und 1950 einen Grad erreicht hat-te; der sie geschäftsunfähig machte, werde am Schluß auf S 4.6 nur ’’mit weitgehender Wahrscheinlichkeit” angenommen, sie sei in der., genannten Zeit nicht geschäftsfähig gewesen, Bas Gutachten müsse umso mehr als Beweismittel für die behauptete Geschäftsunfähigkeit ausscheiden, als das im ersten Hechtszug erstattete Gutachten des Landgerichtsarztes Br.	"mit	weitgehender Sicherheit” eine Ge-
schäftsunfähigkeit der Klägerin in den Jahren 1947 bis 1950 verneint habe„	v
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Rechto Bie Entscheidung darüber, ob ein Sachverständigengutachten Zustimmung verdient, ist zwar in erster Linie Aufgabe der tatrichterlichen WürdigungoBer Richter ist nicht an die Auffassung des Sachverständigen gebunden, er hat vielmehr in eigener Verantwortlichkeit darüber zu be-
 
finden, ob und inwieweit er sieh den Schlußfolgerung gen des G-utachtens anschließen will* Andererseits enthebt ihn jedoch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht der Verpflichtung, sämtliche verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen und die für oder gegen eine erhebliche Tatsachenbehauptung sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abzuwägen,-. Das gilt vor allem dann,, wenn er, wie das Berufungsgericht es im vorliegenden Palle getan hat,, sich entschließt, von dem Gutachten eines auf seinem Fachgebiet erfahrungsgemäß besonders sachkundigen Universitätslehrers abzuweichen (Baumbach-Lauterbach § 286 ZPO Anm 2 B; RG DR 1943, 622),:, In dieser Hinsicht erscheint die BeweisWürdigung des angefochtenen Urteils nicht bedenkenfrei0
Soweit das Urteil auf die sprachliche Passung des Sachverständigengutachtens abstellt und einen Widerspruch darin erblickto daß Prof. Tr., K4HP einerseits den Ausdruck 'Unit weitgehender Sicherheit” verwendete andererseits aber nur von "weitgehender Wahrscheinlichkeit” gesprochen habe, liegt die Annahme nahe, daß es sich hier um eine unangebrachte Überbewertung wortwörtlicher Formulierungen handelte Die angeführten Ausdrücke sind von dem Sachverständigen vermutlich nicht im juristisch-technischen Sinne gebraucht worden, sondern er hat mit ihnen, trotz ihres scheinbaren Abweichens voneinander, in Wirklichkeit ein und dasselbe gemeint, nämlich daß nach, seiner Überzeugung die Klägerin inder fraglichen Zeit bereits mit sehr hoher, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geschäftsfähig gewesen istD Ein solcher Wahrscheinlichkeit s gr ad würde aber nach durchaus herrschender Ansicht zu dem Beweise ausreichen: denn bei der Beschränktheit der
 menschlichen Erkenntnismittel geht es nicht an, lediglich eine denkgesetzliche oder mathematische Sicherheit oder eine' solche Sicherheit» wie sie die Naturwissenschaft für. die Anerkennung eines Naturgesetzes verlangt.; als vollgültigen Beweis anzusehen, der Richter muß sich vielmehr bei seiner Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen (RGZ 114, 73 [75]f 1 55s. 37. [40 ]; 162? 223 [229 f ];
163? 321 [324]; BGH NJW 1952, 1 171 Nr 5; Stein-Jonas-Schönke aäO § 286 I 1; Rosenberg aaO § 111 I 1 a, S 519 f; Baumbach-Lauterbach aaO § 286 Anm 2 C)0 Palls das Berufungsgericht aber hinsichtlich dessen, was der Sachverständige mit den angeführten Worten hat zu dem Ausdruck bringen wollen, ernsthafte Zweifel hatte, so hätte es ihm freigestanden - und zwar unabhängig von dem Antrag der Klägerin im nachgereichten Schriftsatz vom 22. November 1955 -den Sachverständigen gemäß § 411 Abs 3 ZPO darüber zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu geben, sein Gutachten mündlich zu erläutern^ Ob der Richter von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen will, steht zwar grundsätzlich in seinem pflichtmäßigen Ermessen (RG HRR 1935 Nr 15495 BGKZ 6, 398 [401 ]) . jedoch durfte das Berufungsgericht sie, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen, im vorliegenden Palle nicht ungenutzt lassen, sofern ihm die Ausdrucksweise des schriftlichen Gutachtens widerspruchsvoll erschien*
Eine weitere Aufklärung wäre, gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, auch noch aus einem anderen Grunde geboten gewesen* Bas Urteil vermißt in dem Gutachten des Profo fr.	Erörterungen	darüber,	ob	eine
 Bestimmbarkeit der Klägerin durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen und ihr Wille durch Vorstellungen und Triebe oder Premdeinflüsse übermäßig beherrscht sei, und äußert
 die Vermutung, der Sachverständige habe sich hei seiner Meinungsbildung von der irrigen Ansicht leiten lassen, daß die Willensfreiheit einer Person bereits dann entfalle, wenn sie die Tragweite Vermögensrechtlicher Beziehungen nicht zu erfassen vermöge« Biese Vermutung war für das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang seiner Urteilsausführungen erkennen laßt, offenbar in erster Linie dafür ausschlaggebend., daß es das Gutachten K^HP nicht als überzeugend angesehen hat« Die Annahme indessen, der Direktor einer Universitäts-Nervenklinik - der doch häufig mit Begutachtungen dieser Art befaßt wird - sei derartig unzulänglich über die Begriffsmerkmale der Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr 2 BGB unterrichtet, daß er einseitig.nur auf die Verstandesfunktionen der Versuchsperson abstellt und das willensmäßige Element-völlig vernachlässigt, ist immerhin etwas Ungewöhnliches« Das Berufungsgericht hätte daher, bevor es bei seiner Beweiswürdigung von einer solchen Annahme ausgehen durfte, zunächst klären müssen - und zwar am besten wiederum durch mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 411 Abs 3 ZPO ob das Gutachten wirklich auf unrichtigen Vorstellungen über den Begriff des "die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit** beruhte. Auch insoweit ist § 286 ZPO verletzt«
Wenn das angefcchtene Urteil ferner auf die Schwierig keit verweist, "aus dem gegenwärtigen Zustand einer an Arteriosklerose, also an einem fortschreitenden Leiden erkrankten Person auf die Geschäftsfähigkeit in Zeiten zu schließen, die 5 bis 8 Jahre zurückliegen", so liegt darin, wie die Revision zutreffend geltend macht, möglicherweise eine Verkennung der Tatsache, daß bei der Klägerin neben dem erwähnten Leiden nach den Angaben der Ärzt
 auch noch andere Krankheitserscheinungen aufgetreten sind (insbesondere angeborener und erworbener Schwach-sinn, Schütteltremor des Kopfes und der Hände, Schwindelzustände, hochgradige Unterernährung, Herzschwäche, schwerer körperlicher Erschöpfungszustand, Verfolgungsideen) , die mit dem jetzt vorliegenden Altersabbau nicht notwendig im Zusammenhang zu stehen brauchen* Die Entscheidungsgründe. des Urteils lassen endlich nicht erkennen, ob das Berufungsgericht, als es dem im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten des Landgerichtsarztes Obermedizinalrat Pr, GflHK den Vorzug gab vor demjenigen, des Sachverständigen	,	dabei auch den Umstand, in Rech-
nung gestellt hat, daß letzterer die Klägerin wesentlich eingehender beobachten,: konnte als Dr,	während
 dieser nur von ’«zwei längeren Unterredungen”' mit ihr spricht (S 6 seines Gutachtens vom 14* August 1953), stützt sich das Gutachten des Prof, Dr,	auf die Ergebnisse
 einer vom 3? bis 11, Mai 1955 in der Universitäts-Nerven-klinik stationär durchgeführten Beobachtung und Untersuchung der Klägerin* Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieser Einzelheiten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre*
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts läßt sieh daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten, In der erforderlichen neuen Tatsachenverhandlung wird zu prüfen sein, ob es sich - gerade im Hinblick auf die vom Berufungsgericht hervorgehobene Schwierigkeit, aus dem gegenwärtigen Zustand einer Person Schlüsse auf Ihre Geschäftsfähigkeit in einem jahrelang zurückliegenden Zeitraum zu ziehen - nicht empfiehlt, vor einer abermaligen Begutachtung der Klägerin durch Sachverständige zunächst die für ihren Geisteszustand in früheren Jahren
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von den Parteien benannten und etwa noch zu benennenden Zeugen zu vernehmen.. Dadurch würde für die sachverständige Beurteilung möglicherweise eine sicherere Grundlage geschaffen werden als bisher (weder im ersten noch im zweiten Rechtszug ist ein Zeuge oder sachverständiger Zeuge gehört worden)c Gegenstand und Umfang dieser vorbereitenden Beweiserhebung könnten vorher im Einvernehmen mit dem Sachverständigen bestimmt werden^ wobei auch dessen Beteiligung an der Vernehmung wenigstens der wichtigsten Zeugen. naheiiegen oder sogar geboten sein dürfte (vgl das eine Vernehmung von Zeugen durch den Sachverständigen selbst grundsätzlich mißbilligende Urteil des Senats vom 30, Januar 1957/ V ZR 186/55? NJW 1957? 906? zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen)c
Sollte die erneute Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis führen? daß eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Abschluß der drei Kaufverträge nicht nachzuweisen sei, dann wird es auf die weiteren Klagegründe ankommen0 Das angefochtene Urteil hat zwar auch sie nicht für durchgreifend erachtet;,, jedoch erscheinen diese -Ausführungen? mindestens soweit es sich um die Anwendbarkeit des .§ 138 BGB handelt; ebenfalls nicht bedenkenfrei0.
Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen eines auf fälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, wobei es zugunsten der Klägerin unterstellt? daß de verkaufte Grundbesitz einen Wert von 40 000 bis 50 000 DM gehabt habe? während es die gesamten Leistungen der Beklag ten mit 28 240 DM beziffert0 Legt man aber-diese Zahlen zugrunde? so würde man zu einem Kaufpreis gelangen? der sich nur zwischen 56? 5 $ und 70/6 des Wertes der Kaufsache bewegto Hinzu kommt? daß das Berufungsgericht bei Er-
recbnung der erwähnten 28 240 DM die 10 000 RM, die im Vertrag vom 12, Juni 1947 als Kaufpreis für den westlichen Teil des Grundbesitzes vereinbart worden sind, zu dem vollen Nennwert, also mit 10 000 DM, eingesetzt hat; das entspricht zwar dem gesetzlich vorgeschriebenen "Mark gleich Mark-Grundsatz" (Art II AmMilRegG Nr 51);, laßt indessen die bei Anwendung des § 138 BGB gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise außer acht; die Revision weist immerhin darauf hin, daß im Jahre 1947 "kein vernünftiger Mensch o.pc..c Grundbesitz gegen Reichsmark verkauft" habe* Dem Umstand, daß die Kaufpreisforderung der Klägerin dinglich nicht gesichert wurde (während die Beklagten sich in jedem der drei Verträge Auflassungsvor-merkungen gewähren ließen) sowie daß beim Tode der Klägerin der dann noch geschuldete Kaufpreisrest einfach erlassen sein sollte, mißt das angefochtene Urteil keine Bedeutung bei, ohne jedoch seine Ansicht zu begründen; die Urteilsausführungen lassen insbesondere nicht erkennen, ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache gewürdigt hat, daß sich der Zeitraum, innerhalb dessen die nach den Kaufverträgen vom 20, Juni 1949 und 13o A.pril 1950 ausstehenden (10 000 + 2 500 -)
12 500 DM zu entrichten wareny auf nahezu 9 Jahre erstreckte und daß die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Ver-sterbens der Klägerin angesichts ihres Gesundheitszustandes (insbesondere voraufgegangener schwerer operativer Eingriff) keineswegs gering war*
• Ob die Klägerin sich bei Abschluß der Verträge in einer Notlage befunden habe, zieht das Berufungsgerichten Zweifel, läßt es aber dahingestellt, ebenso wie die weitere Drage, ob bei ihr von einer Unerfahrenheit in rechtlichen Dingen gesprochen werden könne 0 Sollte es nach
 
dem Ergebnis der neuen mündliehen Verhandlung auf diese Fragen ankommen, so wird hinsichtlich der Notlage der Umstand zu würdigen sein, daß die Klägerin unstreitig seit Ende 1943 auf geldliche Unterstützung seitens der Beklagten angewiesen war; möglicherweise lassen sich auch Rückschlüsse ziehen aus ihren späteren; im gegenwärtigen Prozeß dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vom ■ 5. Juli 1952) sowie aus der Tatsache, daß sie, seit die Beklagten die Zahlung der Kaufpreisraten eingestellt haben; Fürsorgeunterstützung bezieht,, Die Annahme einer Un-erfahrenheit in geschäftlichen und rechtlichen Dingen wird; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht ohne weiteres durch den im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergegebenen; angeblich vom 19, Mai 1949 datierenden handschriftlichen Brief der Klägerin widerlegtvon dem die Beklagten mit Schriftsatz vom 29-- September 1955 eine Fotckopie überreicht haben (hinter Bl 171 GA.); denn die ganze Fassung dieses Briefes deutet darauf hin, daß er von dritter Seite entworfen wurde, und es müßte deshalb zunächst einmal geprüft werden; ob die Klägerin den Inhalt dessen; was sie da niederschrieb , auch wirklich verstanden habe.-
Für die Frage der Sittenwidrigkeit könnte der vom angefochtenen Urteil nicht gewürdigte Umstand von Bedeutung sein; daß der Erstbeklagte die Klägerin jahrelang in ihren Vermögensangelegenheiten beraten hatte (vgl auch sein Schreiben vom 12o Februar 1953; Bi 39 GA); es könnte in der Tat, wie die Revision geltend macht, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, wenn er eine dadurch begründete Vertrauensstellung dazu be nutzt haben sollte, sich auf Kosten der Klägerin ungerecht fertigte Vorteile zu verschaffen*
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4, Nach allem war das angef ochte-ne Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweiseru Dabei erschien es dem Senat den Umständen nach angebracht, von der Befugnis des Satz 2 aaO Gebrauch zu machen.
Dem Berufungsgericht war-'auch die Entscheidung über die Kosten der Revisions Instanz zu. übertragene
 Dr Tasche	DrAugustin	Schuster
 Rothe	Dr0	Freitag