Mitte November 1952 habe die Klägerin diese Täuschung entdeckt0 Auf Grund ihrer Arbeiten stehe ihr noch eine Restforderung von 25 309,91 DM zu$ darüber hinaus könne sie auf Grund des Vertrags verlangen, die vom Generalunternehmer zugestandenen Breise abzüglich 10 $ Anteil der Beklagten zu 1 ausgezahlt zu erhaltene Endlich habe sie die Hälfte des bei Durchführung der der Arbeitsgemeinschaft übertragenen Arbeiten erzielten Gewinns zu beanspruchen, der sich wahrscheinlich auf etwa 100 000 DM. Die Geschäftsführerin Z| die bei der Besprechung nicht anwesend gewesen* v;ar,'^verweigerte mit Schreiben vom 9* März 1955 ihre durch GfHÜ^^^in Aussicht gestellte Unterschrift unter dem Vorbringen, der Beklagte zu 3 habe die wirtschaftlich bedrängte Lage der Klägerin dazu ausgenutzt, ihr die Erklärung abzunötigen, was sie als eine Erpressung betrachte« Im Mai 1953 zeigte die Klägerin den Beklagten zu 3 wegen von ihr behaupteter, mit der Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang stehender Handlungen, die sie als Betrug und Erpressung würdigte, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft an. 11 als Spitze zwischen der Aufbesserung für die Nachtragsarbeiten und der Überzahlung, wie sie aus dem Kontoauszug der Ihnen bereits am 31°12e1953 zur Prüfung überreicht wurde, ersichtlich ist# Die nachträgliche Aufbesserung erfolgt ohne Rechtsverpflichtung unsererseits und war lediglich ein Entgegenkommen zur Stützung Ihres Betriebs, damit eine vordringliche Zahlung zugunsten der VFL zwecks Zurückziehung eines Konkursantrages. Aus dem von der Beklagten zu 1 gezahlten Betrage befriedigte die Klägerin die VFL* die daraufhin ihren Konkurs--antrag mit Schreiben vom 2<, Januar 1954 zurücknahm« Der Rechtsanwalt der Klägerin erreichte daraufhin die Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses im Wege der sofortigen Beschwerde, da der Beschluß im Augenblick der Rücknahme des Eröffnungsantrags noch nicht in den Auslauf des Gerichts gegeben worden war. Im März 1954 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag* die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen und die Beklagte zu 1 zur Erteilung einer Abrechnung über die im nahmen der Arbeitsgemeinschaft getätigten Geschäfte zu verurteilen. Ic Das Berufungsgericht führt auss Das Vorbringen der Klägerin über betrügerisches Verhalten des Beklagten zu 3 als Geschäftsführers der Beklagten zu 1 bei Führung der Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft bedürfe keiner Prüfung* denn die Vereinbarung vom 2= und 4c Januar 1954 seien rechtswirksam. Sie stellten einen Vergleich dar* durch den der Streit über eine Restforderung der Klägerin* die auf arglistige Täuschung gestützt gewesen sei* durch gegenseitiges Hachgeben beigelegt worden seio 1. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte zu 3 habe dies Einigung nicht ernst gemeint, sei nicht schlüssig, aber auch grundlos, denn die Beklagten hätten ein ernstliches Interesse da,ran gehabt, den bestehenden Streit zu bereinigen, sie hätte die übernommenen Verpflichtungen auch erfüllt, 2o Der Baupteinwänd der Klägerin gegen den Vergleich gehe dahin,, er sei wegen Drohung wirksam angefochten wordene Richtig sei* daß die Klägerin sich im Dezember 1953 infolge des am 2* Dezember 1953 gestellten Konkursantrags eines ihrer Gläubiger in wirtschaftlicher Bedrängnis befunden habe. Die Klägerin habe sogar behauptet, der Beklagte zu 3 habe weitere 15 000 DM versprochen, so daß, wenn dies wahr wäre, die Klägerin bei dem Vergleich sogar mehr erreicht hätte, als sie gefordert hatte. Die Klägerin sei 3ich dieser starken Stellung durchaus bewußt’gewesen, es habe sogar den Anschein, als ob sie Anfang Januar 1954 den inneren Vorbehalt-gemacht hätte,, das Erklärte nicht zu wollen. Ihr Bestreben, die Geschäftsführer der Klägerin zur Zurücknahme ihrer Strafanzeige zu veranlassen, sei begreiflich, wenn der Beklagte zu 3 überzeugt gewesen sei, daß die Klägerin.keine berechtigten Forderungen mehr habe. März 1953 alle Ansprüche der Klägerin erledigt seien, nachdem der Geschäftsführer ei**© entsprechende Erklärung abgegeben habe und die Geschäftsführerin erst nach Auszahlung des Geldbetrags erklärt habe, daß sie die Unterschrift verweigere. Auch aus dem Verhalten des Beklagten zu 3 hei den Besprechungen um die Jahreswende 1953/54 ergebe sich nicht, daß er in sittenwidriger Weise auf die Willensbildung der Vertreter der Klägerin eingewirkt habe. Daraus könne entnommen werden, daß der Beklagte zu 3 vielleicht bereit gewesen wäre, bei einer Benachteiligung der Gläubiger der Klägerin mitzuwirken, die Äußerung lasse aber doch darauf schließen, daß er die Vertreter der Klägerin nicht zu einem übereilten Abschluß des Vergleichs gedrängt habe.- Eine Täuschung könne auch nicht darin gesehen werden, daß, wie die Klägerin behauptet habe, der Beklagte zu 3 am 4* Januar 1954 insgeheim geplant habe, die Geschäfts- Januar 1954 gewesen sei und daß der Beklagte zu 3 sie lediglich nicht verhindert und durch Bereitstellung seiner Schreibmaschine gefördert habe. Eine solche Nichtverhinderung und Förderung der Anzeige begründe gegen den Beklagten zu 3 nicht den Vorwurf arglistiger Täuschung in Bezug auf das Zustandekommen des Vergleichs, Denn die Unterlassung der Strafanzeige sei nicht die Grundlage des Vergleichs und auch nicht für die Entscheidung der Vertragsparteien von Bedeutung- gewesen- Wenn die tatsächlichen Grundlagen gegeben wären, würde die Klägerin die Anfechtung des Vergleichs von Anfang an auf arglistige Täuschung gestützt haben. 5. Die Berufung der Beklagten auf den Vergleich vom 2,/4.- Januar 1954 sei auch nicht rechtsmißbräuchlich* Es sei nicht behauptet worden, daß den Vertretern der Klägerin irgendein Schaden aus der offenbar nicht abgegebenen Anzeige von ItHB^^wacbsen sei. Das könnte nur dann der Fall .sein, wenn beide Parteien sich bewußt gewesen wären, daß damit die Geschäftsführer der Klägerin eine Begünstigung des Beklagten zu 3 begehen und fördern würden. 1.Sie rügt, der Zeuge Alfred StflHHHP sei nicht vernommen worden, der bekunden sollte, daß die Klägerin, d.ho der Geschäftsführer durch Drohung zu der Das Berufungsgericht habe es dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin zu dieser Erklärung gezwungen worden sei, und habe den Beweis nicht erhoben, weil es die Auffassung vertreten habe, daß die Klägerin ihre * Erklärung durch den Vergleich vom 4. 2* Es v/ird die Nichtvernehmung des Josef Sp| gerügt, der bekunden sollte, daß vor dem 4c Januar 1954 ein Vergleich auf der Grundlage von 20 000 DM in Aussicht genommen worden seic Der Zeuge war dafür benannt, die Geschäftsführerin Zdfeder Klägerin habe dem Beklagten zu 3 durch sagen lassen, daß die Klägerin bereit sei, sich zu vergleichen, aber nur, wenn ein Betrag von 20 000 DM gezahlt würde, und habe nach Rücksprache erklärt, der Beklagte zu 3.sei dazu bereit, aber nur unter der Bedigung, daß die Anzeigen zurückge-nommen würden* ausgenutzt worden sei» Selbst wenn das, was der Zeuge Spfli bekunden sollte, richtig wäre, wäre damit nicht bewiesen, daß der Beklagte zu 3 bei den Vergleichsverhandlungen Anfang Januar 1954 durch Drohung den Vergleich erzwungen habe, zu demal der Konkurs bereits durch die Zahlung vom 2» Januar 1954 abgewendet werden konnte» 3° Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Zeugen Adolf L(^BMnicht vernommen, der zu dem Beweis dafür angeboten worden sei, daß die Beklagten es mit der Einigung vom 4« Januar 1954 nicht ernst gemeint hätten, indem sie einerseits vorspiegelten, der Klägerin helfen zu wollen, während sie andererseits den Zeugen I»HBi veranlaßt hätten, eine Anzeige gegen die Klägerin und ihre Geschäftsführer zu unterschreiben. so müßte daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß es den Beklagten mit dem Vergleich vom 4. wendige Die Glaubwürdigkeit des LflB) erörtert das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang, nämlich ob eine Täuschung darin gesehen werden könne, daß der Beklagte zu 3 am 4, Januar;- 1954 insgeheim geplant habe, die Geschäftsführer der Klägerin mit einer Strafanzeige wegen Betrugs zu überziehen. Dies lehnt das Berufungsgericht ab,' da die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sie den Vergleich wegen arglistiger Täuschung anfechten wolle, auf ihr früheres Vorbringen bezogen habe, das eine solche Anfechtung nicht ergebe» Damit ist die arglistige Täuschung schon abgelehnt. ,!aus eigenem Wissen” betrifft, so ist zu sagen* Was Rechtsanwalt Dr, HMiB als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten vorgetragen hat, ist zunächst eine Parteibehauptung der Beklagten, und wenn er erklärt, er könne das aus eigenem Wissen sagen, so kann darin ein Beweisangebot liegen« Wenn aber die Klägerin "auf Vorhalt” diese tatsächlichen Behaup- Dezember 1954 (El 158 GA) zu dem Beweis für die arglistige Täuschung und die Drohung der Beklagten auf die Akten der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern berufen, und es sei auch diesem Beweisantrag nicht stattgegeben worden* In Wirklichkeit hat sich die Klägerin auf diese nicht näher bezeichneten Akten dafür bezogen, daß der Beklagte zu 5 vor Abschluß des Vertrags vom 20. Die Revision greift.endlich die Auffassung des Berufungsgerichts an, eine Förderung der Anzeige des begründe nicht den Vorwurf arglistiger Täuschung in Bezug auf das Zustandekommen des Vergleichs, da die Unterlassung von Strafanzeigen nicht Grundlage des Vergleichs oder auch nur in irgendeiner Beziehung für die.Entschließung der Vertragsteile von Bedeutung gewesen sei«, Die Revision meint, es sei nicht anzunehmen, daß jemand einen Vergleich schließe, wenn er wisse, daß der Gegner gegen ihn Strafanzeige erstatten wollea Es könnte sich höchstens fragen, ob die Klägerin den Vergleich nachträglich hätten anfechten können, als sie von solchen Machenschaften wie der Beteiligung des Beklagten zu 3 an der Strafanzeige des BflHHI hörte, etwa wegen Irrtums über die Charaktereigenschaften des Beklagten zu 3* Eine Anfechtung aus diesem Grund ist aber nicht erklärt worden, ganz abgesehen davon, ob sie Erfolg gehabt hätte, zu demal nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine solche Anzeige gar nicht erstattet worden ist* Bas Berufungsgericht will allerdings seine Entscheidung zu diesem Punkt noch durch eine Hilfserwägung stützen, auf die es aber nicht mehr ankcmmt. Dabei sagt das Berufungsgericht, die Klägerin hätte andernfalls die Anfechtung des Vergleichs von Anfang an auf arglistige Täuschung gestützt, sie habe aber, darauf hingewiesen, nur auf eine Stelle ihrer Berufungsbegründung verwiesen. Ob dies richtig ist, ist allerdings zweifelhaft % auf der fraglichen Seite der Berufungsbegründung der Klägerin ist nämlich zweimal von einer Täuschung durch den Beklagten zu 3 die Rede, darunter einmal im Zusammenhang mit der Anzeige des an die Staatsanwaltschaft. die von "erstattete1’ Anzeige hingewiesen' und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Verzicht auf ihre Ansprüche nicht mehr gelten lassen wolle, es sei dabei gleichgültig, ob die Klägerin dabei ausdrücklich die Bezeichnung "Anfechtung” gebraucht habe«
2_ZR 57/55 Verkündet am 6„ Februar 1957 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts--stelle * 2353 094 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma R Straße Ge s chäft sführe r s Malereibetrieb GmbH in D|________ esetzlich vertreten durch die und Frau ZI Klägerin, Berufungsklügerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Io Malereibetrieb, in Straße 4P 2o Frau Anastasia ebenda, persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1, 3* Dr* Walter ebenda, Geschäftsführer der Beklagten Beklagte, Berufungsbeklagte und Rev i s i on s b eklagt e, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ])r« hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr= Augustin, Dr0 Oechßler, Br0 Piepenbrock, Pro Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt? Pie Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7o Januar 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e s en c Von Rechts wegen / 2 - Tatbe stand Durch Vertrag vom 20. Juni 1952 schlossen sich die Beklagte zu 1 und die Klägerin in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Hechts zu einer Arbeitsgemeinschaft zu dem Zweck gemeinsamer Durchführung von Malerarbeiten zusammen. Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft sollte bei der Beklagten zu 1 liegen« Diese übertrug der Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag die Ausführung von Malerarbe i t en.im vTaus end-B e 11en-Ho sp i tal zu dem Breis von 16 534 DM, ferner Arbeiten ähnlichen Umfangs in K und Arbeitsgemeinschaft ist seit dem 31= März 1953 beendet« Über die Abrechnung entwickelte sich Streite Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1 habe sie durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3, über die Höhe der Breise getäuscht, die sie mit ihren Auftraggebern vereinbart habe. Mitte November 1952 habe die Klägerin diese Täuschung entdeckt0 Auf Grund ihrer Arbeiten stehe ihr noch eine Restforderung von 25 309,91 DM zu$ darüber hinaus könne sie auf Grund des Vertrags verlangen, die vom Generalunternehmer zugestandenen Breise abzüglich 10 $ Anteil der Beklagten zu 1 ausgezahlt zu erhaltene Endlich habe sie die Hälfte des bei Durchführung der der Arbeitsgemeinschaft übertragenen Arbeiten erzielten Gewinns zu beanspruchen, der sich wahrscheinlich auf etwa 100 000 DM. belaufen habe« Nach Verhandlungen, bei denen auf beiden Seiten Rechtsanwälte beigezogen waren, trafen die Barteien am 5« März 1953 eine von den Geschäftsführern der Klägerin unterschriebene, . Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt; die als Schlußprotokoll bezeichnet© Vereinbarung* und der Ge-* schäftsführer der Klägerin* GflHHP? Unterzeichnete am 60 März 1953 eine “unwiderrufliehe Erklärung* in der es heißt* Ich erkläre hiermit aus freien Stücken* daß ich nach Auszahlung der Sicherheitssumme von 4500 DM keinerlei Ansprüche mehr gegen die Firma Mflli KG oder ArGe (Arbeitsgemeinschaft) Mflll||^^us den Projekten DM» & Rö»»» und etwaige an- dere* mögen sie heißen, wie sie wollen, mehr habe. Sollte es der Firma mMM» gelingen, erfolgreich gegen die Firma XflHHHfe irgendwelche Ansprüche noch geltend zu machen, würde ich um entsprechende Berücksichtigung bitten. Ich erkläre gleichzeitig, innerhalb Von 10 Tagen eine Bürgschaftserklärung in Höhe von 5 # meiner Rechnungssumme gemäß dem Vertrag auf die Dauer von 2 Jahren, sei es von der Bank oder gegebenenfalls von einer dritten Person, soweit sie der Firma KG -geeig- net erscheint, beizübringen. Der Betrag wurde ausgezahlt. Die Geschäftsführerin Z| die bei der Besprechung nicht anwesend gewesen* v;ar,'^verweigerte mit Schreiben vom 9* März 1955 ihre durch GfHÜ^^^in Aussicht gestellte Unterschrift unter dem Vorbringen, der Beklagte zu 3 habe die wirtschaftlich bedrängte Lage der Klägerin dazu ausgenutzt, ihr die Erklärung abzunötigen, was sie als eine Erpressung betrachte« Im Mai 1953 zeigte die Klägerin den Beklagten zu 3 wegen von ihr behaupteter, mit der Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang stehender Handlungen, die sie als Betrug und Erpressung würdigte, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft an. Im Dezember 1953 fanden erneute Verhandlungen der Parteien über die von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Restforderung statta Die Klägerin befand sich in diesem //3 Zeitpunkt in gesteigerten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, da die Vereinigten Farben- und Dackfabriken einer Forderung von 1000 DM am 23 Dezember 1953 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin beantragt hattenc Am 30«, Dezember 1953 wurde das Konkursverfahren eröffneto Am 20 Januar 1954 einigten die Parteien sich vorläufig auf einer von der Geschäftsführerin ZflHHl an diesem Tag schriftlich bestätigten Grundlage0 Ihre Erklärung lautets Ich erkläre hiermit, vorbehaltlich meine Unterschrift unter das Schlußprotokoll zu geben, das am Montag die Verhandlungen weitergeführt werden bezüg-lich eines Wechsels von 4000 DM für Ausbesserung V^P und etwaige Darlehen gegen Grundschuld 5000 Dil und Freigabe der lohngelder in Sachen An- zeige wird zurückgenommeno Die Beklagte zu 1 bestätigte am 3* Januar 1954 diese Rücksprache und die daraufhin erfolgte Auszahlung eines Betra-■ ges von 1852,53 DM 11 als Spitze zwischen der Aufbesserung für die Nachtragsarbeiten und der Überzahlung, wie sie aus dem Kontoauszug der Ihnen bereits am 31°12e1953 zur Prüfung überreicht wurde, ersichtlich ist# Die nachträgliche Aufbesserung erfolgt ohne Rechtsverpflichtung unsererseits und war lediglich ein Entgegenkommen zur Stützung Ihres Betriebs, damit eine vordringliche Zahlung zugunsten der VFL zwecks Zurückziehung eines Konkursantrages. derselben ermöglicht werden könnea Auf Anraten unserer Kanzlei bitten wir Sie, wie besprochen, Montag oder Dienstag bezüglich einer weiteren freiwilligen Aufbesserung bezüglich Vogelwehe dort nach telephonischer Voranmeldung vorzusprechen und die Angelegenheit zu dem Abschluß zu bringen. Wir bestätigen gleichzeitig Ihre Zusage auf Rüc3:näbme‘ihrer ^ditrcrserv-staats-anwaltschaftlichen Anzeigen in Sachen Du^JJnrpressung usw«, Sie konnten sich auf Grund der Rücksprachen vom 29c9c und 30,12»1953 davon überzeugen, daß dieselben in keiner Weise angebracht waren*,: 5 - Am 4-o Januar 1954 Unterzeichneten und Pr au Zj sodann nach weiteren Besprechungen eine Erklärung* in der sie hestätigten, daß der Vorbehalt in der Erklärung vom 2, Januar 1954 ausgeräumt und das Schlußprotokoll vom 5* bzw„ 6, März 1953 voll gültig sei. Die Beklagte zu 1 übernahm Wechselverbindlichkeiten zugunsten der Klägerin in Höhe von 5000 DM* löste diese später auch ein und versprach die Überweisung von 7200 DM Lohnerhöhungsvergütungen* sobald sie von der Firma El^mp im LfllB bei ihr eingegangen seien. Die Geschäftsführerder Klägerin gaben ferner am 4» Januar 1954 die "interne unwiderrufliche Erklärung'1'* abs Wir erklären hiermit nochmals nachträglich* daß -wir gemäß dem Arge-Vertrag bzw« anderen einschlägig gen■Verträgen die auf unseren Anteil entfallenden Steuern wie Umsatzsteuer und soz„ Abgaben selbständig entrichten und daß dieselben nicht von den Rechnungsbeträgen gekürzt wurden.,- Die Geschäftsführer der Klägerin nahmen gleichzeitig ihre Anzeigen gegen den Beklagten zu 3 in einem eingehend begründeten Schreiben zurück. Aus dem von der Beklagten zu 1 gezahlten Betrage befriedigte die Klägerin die VFL* die daraufhin ihren Konkurs--antrag mit Schreiben vom 2<, Januar 1954 zurücknahm« Der Rechtsanwalt der Klägerin erreichte daraufhin die Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses im Wege der sofortigen Beschwerde, da der Beschluß im Augenblick der Rücknahme des Eröffnungsantrags noch nicht in den Auslauf des Gerichts gegeben worden war. Die Klägerin behauptet,, azich diese von ihr abgegebenen Erklärungen seien vom Beklagten zu 3 erpreßt worden. Er habe J ihr gedroht* nichts zu zahlen* wenn ihre Geschäftsführer die begehrten Erklärungen nicht Unterzeichneten. Dabei habe er die Hotlage der Klägerin ausgenutzt„ Im März 1954 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag* die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen und die Beklagte zu 1 zur Erteilung einer Abrechnung über die im nahmen der Arbeitsgemeinschaft getätigten Geschäfte zu verurteilen. Die Beklagten haben Klagabv/eisung beantragt0 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zuruckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter* die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision« En t s ch e i dungs gründ e s Ic Das Berufungsgericht führt auss Das Vorbringen der Klägerin über betrügerisches Verhalten des Beklagten zu 3 als Geschäftsführers der Beklagten zu 1 bei Führung der Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft bedürfe keiner Prüfung* denn die Vereinbarung vom 2= und 4c Januar 1954 seien rechtswirksam. Sie stellten einen Vergleich dar* durch den der Streit über eine Restforderung der Klägerin* die auf arglistige Täuschung gestützt gewesen sei* durch gegenseitiges Hachgeben beigelegt worden seio 1. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte zu 3 habe dies Einigung nicht ernst gemeint, sei nicht schlüssig, aber auch grundlos, denn die Beklagten hätten ein ernstliches Interesse da,ran gehabt, den bestehenden Streit zu bereinigen, sie hätte die übernommenen Verpflichtungen auch erfüllt, 2o Der Baupteinwänd der Klägerin gegen den Vergleich gehe dahin,, er sei wegen Drohung wirksam angefochten wordene Richtig sei* daß die Klägerin sich im Dezember 1953 infolge des am 2* Dezember 1953 gestellten Konkursantrags eines ihrer Gläubiger in wirtschaftlicher Bedrängnis befunden habe. Am 2. Januar 1954 sei der* Konkursantrag dieses Gläubigers zurückgenommen worden, und der Eröffnungsbeschluß habe wieder aufgehoben werden können. Maßgebend sei nun, wie die Vertreter der Klägerin am 4* Januar 1954 ihre wirtschaftliche Lage aufgefaßt hätten. Der Geschäftsführer Göttgens habe dazu vor dem Landgericht erklärt, es habe am 4o Januar 1954 für die Klägerin keine akute Gefahr bestanden, die allgemeinen Schulden hätten sie aber doch bedrückt. In ähnlicher Weise habe sich die Klägerin im Konkursverfahren ausgesprochen. Die bloße Ausnutzung dieser wirtschaftlichen Lage der Klägerin sei keine Drohung gewesen. Die angebliche Äußerung des Beklagten zu 3, er werde nur dann etwas zahlen, wenn die Klägerin auf alle weiteren Ansprüche verzichte, stelle keine rechtswidrige Drohung dar, sei übrigens auch unbewiesen. Es könne auf sich beruhen, ob die Geschäftsführerin zflB^fedie Zustimmung zu dem Abkommen vom 5«/6o März 1953 am 2o Dezember 1953 oder am 2. Januar 1954 unterzeichnet habe. 3. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, es werde nicht Bewucherung geltend gemacht. Die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin seien aber am ehesten unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs 1 und 2 BGB verständlich.. Es fehle aber an einem schlüssigen Beweis, daß der Beklagte zu 3 die Klägerin in sittenwidriger Weise unter Druck gesetzt habe. Es fehle an einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Unglaubwürdig sei die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe von sich aus 20 000 DM ‘ .geboten. Da die Klägerin laut Äußerung der Geschäftsführerin nur 20 000 DM ge- fordert habe, hätte es dann keiner weitläufigen Verhandlungen mehr bedurft. Die Beklagten hätten im Vergleich 6852,53 DM und die begründete Aussicht, weitere 7200 DM zu bekommen, gewährt. Die Klägerin habe sogar behauptet, der Beklagte zu 3 habe weitere 15 000 DM versprochen, so daß, wenn dies wahr wäre, die Klägerin bei dem Vergleich sogar mehr erreicht hätte, als sie gefordert hatte. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, daß der Beklagte zu 3 eine wirtschaftliche Notlage in sittenwidriger Weise ausgenutzt habe. Der Beklagte zu 3 habe der Klägerin ermöglicht, den schon eröffneten Konkurs in letzter Stunde abzuwenden. Er habe mit den dazu zur Verfügung gestellten 1852,53 DM nach der eigenen Behauptung der Klägerin seine gesamten Barmittel hergegeben.. Dieser Betrag sei allerdings vorher errechnet worden. Gegen die Ausnutzung einer Notlage spreche auch, daß der Beklagte zu 3 die Mitwirkung von Anwälten vorgeschlagen habe. Der Beklagte zu 3 sei weit eher in einer Notlage gewesen, da gegen ihn ein von den Geschäftsführern der Klägerin veranlaßtes staatsanwalt-schaftliches Ermittlungsverfahren und eine Anzeige heim Bundesfinanzministerium geschwebt hätten. Die Klägerin sei 3ich dieser starken Stellung durchaus bewußt’gewesen, es habe sogar den Anschein, als ob sie Anfang Januar 1954 den inneren Vorbehalt-gemacht hätte,, das Erklärte nicht zu wollen. Noch am 2. Januar '1954, als sie bereits' den Geldbetrag zur Abwendung des Konkurses verwendet gehabt habe, habe sie an dem Plan festgehalten, die.von Gläubigem bedrängte Beklagte zu 1 auf Ersatz des ganzen Schadens in Anspruch zu nehmen. Es sei auch nicht einzusehen, welcher Bruck die Klägerin nach dem 6. März 1953 hätte abhalten sollen, die behauptete Restforderung gerichtlich geltend zu machen. Als Ursache könne nur die eigene Unsicherheit der Klägerin über die Berechtigung ihrer Forderung in Betracht kommen. Bie Gegenleistung der Klägerin habe neben dem Verzicht auf weitere Forderungen nur in der Rücknahme der Strafanzeige gegen den Beklagten zu 3 bestanden. Es fehlten bei dem Beklagten zu 3 auch subjektive Gründe für den Vorwurf sittenwidrigen oder wucherischen Verhaltens, Bie Beklagten hätten die Ansprüche der Klägerin stets bestritten. Ihr Bestreben, die Geschäftsführer der Klägerin zur Zurücknahme ihrer Strafanzeige zu veranlassen, sei begreiflich, wenn der Beklagte zu 3 überzeugt gewesen sei, daß die Klägerin.keine berechtigten Forderungen mehr habe. Er habe auch überzeugt sein können, daß 10 - f mit dem Schlußprotokoll vom 5o/6. März 1953 alle Ansprüche der Klägerin erledigt seien, nachdem der Geschäftsführer ei**© entsprechende Erklärung abgegeben habe und die Geschäftsführerin erst nach Auszahlung des Geldbetrags erklärt habe, daß sie die Unterschrift verweigere. Auch aus dem Verhalten des Beklagten zu 3 hei den Besprechungen um die Jahreswende 1953/54 ergebe sich nicht, daß er in sittenwidriger Weise auf die Willensbildung der Vertreter der Klägerin eingewirkt habe. Die Klägerin habe zwar vorgebracht, der Beklagte zu. 3 habe bei den Besprechungen um die Jahreswende 1953/54 vorgeschlagen, das Konkursverfahren laufen zu lassen und dann später die von ihnen gewünschte und von den Beklagten dann auch zugestande-ne Aufbesserung ihrer Vergütung in Anspruch zu nehmen. Daraus könne entnommen werden, daß der Beklagte zu 3 vielleicht bereit gewesen wäre, bei einer Benachteiligung der Gläubiger der Klägerin mitzuwirken, die Äußerung lasse aber doch darauf schließen, daß er die Vertreter der Klägerin nicht zu einem übereilten Abschluß des Vergleichs gedrängt habe.- 4o- Den Einwand der arglistigen Täuschung habe die Klä-gerin nur hinsichtlich der Abrechnung der Arbeiten, nicht bezüglich des Vergleichs erhoben.- Im Zeitpunkt des Vergleichs sei sie über die Sachlage im klaren gewesen« Eine Täuschung könne auch nicht darin gesehen werden, daß, wie die Klägerin behauptet habe, der Beklagte zu 3 am 4* Januar 1954 insgeheim geplant habe, die Geschäfts- .führer der Klägerin wegen Betrugs anzuzeigen und die wirtschaftliche Existenz der Kläger doch noch zu vernichten, Dazu fehlten die tatsächlichen Grundlagen,.- Der frühere Bauführer IMHMlder Klägerin habe zwar in einer eidesstattlichen Erklärung das Vorbringen der Klägerin bestätigt, hflHB sei aber völlig unglaubwürdige Es müsse als durchaus möglich und unwiderlegbar angesehen werden., daß der mit der Klägerin verfeindet gewesen sei, der geistige Urheber der Anzeige vom 4. Januar 1954 gewesen sei und daß der Beklagte zu 3 sie lediglich nicht verhindert und durch Bereitstellung seiner Schreibmaschine gefördert habe. Eine solche Nichtverhinderung und Förderung der Anzeige begründe gegen den Beklagten zu 3 nicht den Vorwurf arglistiger Täuschung in Bezug auf das Zustandekommen des Vergleichs, Denn die Unterlassung der Strafanzeige sei nicht die Grundlage des Vergleichs und auch nicht für die Entscheidung der Vertragsparteien von Bedeutung- gewesen- Wenn die tatsächlichen Grundlagen gegeben wären, würde die Klägerin die Anfechtung des Vergleichs von Anfang an auf arglistige Täuschung gestützt haben. Sie habe aber nur Täuschung über das früher bestandene Arbeitsgemeinschaftsverhältnis behauptet. 5. Die Berufung der Beklagten auf den Vergleich vom 2,/4.- Januar 1954 sei auch nicht rechtsmißbräuchlich* Es sei nicht behauptet worden, daß den Vertretern der Klägerin irgendein Schaden aus der offenbar nicht abgegebenen Anzeige von ItHB^^wacbsen sei. Die Klägerin müßte sich dabei entgegenhalten lassen, daß sie am 2, und 4» Januar 1954 den geheimen Vorbehalt gemacht habe, die Beklagte zu 1 später in Anspruch zu nehmen. 6.. Die Klägerin könne die Klage nicht auf das behauptete Versprechen der Zahlung von weiteren 15 OOO DM stützen. Dieses Vorbringen müsse als frei erfunden bezeichnet werden. 7. Der Vergleich sei nicht deshalb unwirksam, weil in ihm die Zurücknahme einer Strafanzeige wegen eines von Amts wegen zu verfolgenden Vergehens vereinbart worden sei.. Das könnte nur dann der Fall .sein, wenn beide Parteien sich bewußt gewesen wären, daß damit die Geschäftsführer der Klägerin eine Begünstigung des Beklagten zu 3 begehen und fördern würden. Es müsse aber davon ausgegangen werden, daß mindestens bei der Rücknahme der Straf an-zeige auch die Geschäftsführer der Klägerin der Meinung gewesen seien, daß ihre früheren Vorwürfe gegen den Beklag-ten zu 3 unberechtigt gewesen seien. IXo Die Revision hat dagegen eine Reihe von Angriffen erhobeno 1. Sie rügt, der Zeuge Alfred StflHHHP sei nicht vernommen worden, der bekunden sollte, daß die Klägerin, d.ho der Geschäftsführer durch Drohung zu der "unwiderruflichen Erklärung" vom 6. März 1953 gezwungen worden sei.. Das Berufungsgericht habe es dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin zu dieser Erklärung gezwungen worden sei, und habe den Beweis nicht erhoben, weil es die Auffassung vertreten habe, daß die Klägerin ihre * Erklärung durch den Vergleich vom 4. Januar 1954 bestätigt 13 - habe,, Dabei sei unbeachtet geblieben, daß auch der Vergleich vom 4*. Januar 1954 unter Zwang erfolgt sei, so daß der Beweisantrag für die Drohung vor dem 60 März 1953 ein wesentliches Beweisanzeichen für die Zwangslage der Klägerin gewesen .sei, die auch am 4«. Januar 1954 noch fortbestanden habe* Abgesehen davon, daß die von der Revision angeführten Gründe für die Nichtvernehmung des Zeugen StflHHHHP im Berufungsurteil nicht enthalten sind, ist nicht ersichtlich? wieso aus einer Zwangslage, unter der die Klägerin infolge eines drohenden Wechselprotestes am 6. März 1953 gestanden haben soll, abgeleitet werden soll, daß die Klägerin auch am 4o Januar 1954 durch Drohung beeinflußt worden sei* 2* Es v/ird die Nichtvernehmung des Josef Sp| gerügt, der bekunden sollte, daß vor dem 4c Januar 1954 ein Vergleich auf der Grundlage von 20 000 DM in Aussicht genommen worden seic Der Zeuge war dafür benannt, die Geschäftsführerin Zdfeder Klägerin habe dem Beklagten zu 3 durch sagen lassen, daß die Klägerin bereit sei, sich zu vergleichen, aber nur, wenn ein Betrag von 20 000 DM gezahlt würde, und habe nach Rücksprache erklärt, der Beklagte zu 3. sei dazu bereit, aber nur unter der Bedigung, daß die Anzeigen zurückge-nommen würden* Die Revision behauptet selbst nicht, daß schon dadurch etwa ein Vergleich zustande gekommen sei* Sie will in diesem Vorbringen für den Pall, daß es bewiesen wird, nur ein weiteres Anzeichen sehen, daß die Konkurslage der Klägerin 14 - / ausgenutzt worden sei» Selbst wenn das, was der Zeuge Spfli bekunden sollte, richtig wäre, wäre damit nicht bewiesen, daß der Beklagte zu 3 bei den Vergleichsverhandlungen Anfang Januar 1954 durch Drohung den Vergleich erzwungen habe, zu demal der Konkurs bereits durch die Zahlung vom 2» Januar 1954 abgewendet werden konnte» 3° Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Zeugen Adolf L(^BMnicht vernommen, der zu dem Beweis dafür angeboten worden sei, daß die Beklagten es mit der Einigung vom 4« Januar 1954 nicht ernst gemeint hätten, indem sie einerseits vorspiegelten, der Klägerin helfen zu wollen, während sie andererseits den Zeugen I»HBi veranlaßt hätten, eine Anzeige gegen die Klägerin und ihre Geschäftsführer zu unterschreiben. Das Berufungsgericht habe den Beweis mit der Begründung.abgelehnt, der Zeuge sei unglaubwürdig, und damit das Beweisergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen. Die Begründung des Berufungsgerichts sei auch sonst rechtlich bedenkliche Es sage, Rechtsanwalt HflHPhabe "aus eigenem Wissen" auf das bestimmteste erklärt, sei nicht davon abzubringen gewesen, die Anzeige zu erstatten, die Klägerin habe dies auf Vorhalt.' nicht ibestritten» Ein eigenes Wissen des Rechtsanwalts Dr» HflHpwäre aber nur als Zeugenaussage verwertbar gewesen» H^Hlsei aber als Zeuge nicht gehört worden» Die eidesstattliche Versicherung des habe als im ordentlichen Rechts- streit unzulässiges Beweismittel überhaupt nicht verwertet werden dürfen» Diese Einwendungen sind nicht durchschlagend» Selbst wenn nachgewiesen wäre, daß der Beklagte zu 3 den Zeugen Iveranlaßt hätte, eine Anzeige zu unterschreiben, 15 - so müßte daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß es den Beklagten mit dem Vergleich vom 4. Januar 1954 nicht ernst gewesen sei» Da diese Behauptung vom Berufungsgericht aus anderen Gründen ohne Rechtsirrtum abgelehnt wurde, war die Vernehmung des diesem Zusammenhang nicht not- wendige Die Glaubwürdigkeit des LflB) erörtert das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang, nämlich ob eine Täuschung darin gesehen werden könne, daß der Beklagte zu 3 am 4, Januar;- 1954 insgeheim geplant habe, die Geschäftsführer der Klägerin mit einer Strafanzeige wegen Betrugs zu überziehen. Dies lehnt das Berufungsgericht ab,' da die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sie den Vergleich wegen arglistiger Täuschung anfechten wolle, auf ihr früheres Vorbringen bezogen habe, das eine solche Anfechtung nicht ergebe» Damit ist die arglistige Täuschung schon abgelehnt. Es kommt also auf die zusätzlich geltend gemachten Gründe nicht mehr an, daß der Anfechtung auch die tatsächlichen Grundlagen fehlen würden. Erst in diesem Zusammenhang befaßt sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Klägerin, das durch eine eidesstattliche Erklärung des L0»hestätigt wurde. Was dabei die Erklärung des Rechtsanwalts Er, H< ,!aus eigenem Wissen” betrifft, so ist zu sagen* Was Rechtsanwalt Dr, HMiB als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten vorgetragen hat, ist zunächst eine Parteibehauptung der Beklagten, und wenn er erklärt, er könne das aus eigenem Wissen sagen, so kann darin ein Beweisangebot liegen« Wenn aber die Klägerin "auf Vorhalt” diese tatsächlichen Behaup- tungen nicht bestritten hat, so bedarf es einer Beweiserhebung darüber nicht, und Rechtsanwalt brauchte nicht als Zeuge vernommen zu werden (§§ 138 Abs 3, 288 ZPO) Um eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses wurde es sich übrigens nicht handeln. Bas Berufungsgericht unterstellt., daß LflHP das ausgesagt hätte, was die Klägerin dadurch, daß sie die eidesstattliche Erklärung des hflBB vorlegte,, als ihre zu beweisende Behauptung vorgetragen hatte. Bas Berufungsgericht sieht aber im Wege der freien Beweiswürdigung diese Aussagen aus Gründen nicht als beweiskräftig an, die es gerade diesen als richtig unterstellten Aussagen entnimmt. 4e Bie Revision rügt die Übergehung des Beweisantrags, den Beklagten zu 3 da.rüber zu vernehmen, daß er am 4« Januar 1954 versprochen habe, später noch 15 000 BM zu bezahlen. Der Beklagte zu 3 ist aber bereits in erster Instanz über die Vorgänge und Besprechungen am 4. Januar 1954 vernommen worden. Er hat dabei, ebenso wie der Zeuge Wycisk, von den 15 000 BM nichts gesagt.. Rach §§ 398 Abs 1, 451 ZPO steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die wiederholte Vernehmung einer Partei anordnen will3 Wenn die Revision meint, der Hinweis des Berufungsgerichts sei verfehlt, daß Prau ZflHHB bei ihrer Vernehmung nichts davon gesagt habe, weil Frau ZH0 nicht ausführlich vernommen, sondern nur “informatorisch” gehört worden sei, so wird von der Revision übersehen, daß das Berufungsgericht nicht auf eine Anhörung oder Vernehmung def Frau Z0M sich bezieht, sondern auf die. schriftliche Erklärung der Frau ZflHfc vom 2. Januar 1954 (Bl 27 Anlage 30 GA), in der sie 17 - die Forderungen anmeldet, die ihr dann am 4. Januar 1954 bewilligt wurden«, 5c Die Revision bringt v/eiter vor, die Klägerin habe sich mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1954 (El 158 GA) zu dem Beweis für die arglistige Täuschung und die Drohung der Beklagten auf die Akten der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern berufen, und es sei auch diesem Beweisantrag nicht stattgegeben worden* In Wirklichkeit hat sich die Klägerin auf diese nicht näher bezeichneten Akten dafür bezogen, daß der Beklagte zu 5 vor Abschluß des Vertrags vom 20. Juni 1952 gesagt haben soll? "Jetzt lassen wir mal andere für uns arbeiten, der Schauspieler Kaf|^ist noch ein Dreck gegen uns.” Dabei ist beigefügts "Damit ist erwiesen, daß die Beklagten die Klägerin arglistig getäuscht haben." Inwiefern .dadurch bewiesen worden sein sollte, daß der Vergleich vom 4. Januar 1954 durch Täuschung zustande gekommen sei, ist nicht erfindlich. Aus dem gleichen Grund entfiel auch die beantragte Aussetzung der Verhandlung. 6. Die Revision greift.endlich die Auffassung des Berufungsgerichts an, eine Förderung der Anzeige des begründe nicht den Vorwurf arglistiger Täuschung in Bezug auf das Zustandekommen des Vergleichs, da die Unterlassung von Strafanzeigen nicht Grundlage des Vergleichs oder auch nur in irgendeiner Beziehung für die.Entschließung der Vertragsteile von Bedeutung gewesen sei«, Die Revision meint, es sei nicht anzunehmen, daß jemand einen Vergleich schließe, wenn er wisse, daß der Gegner gegen ihn Strafanzeige erstatten wollea ^ieser Angriff greift nicht durch. Von einer Strafanzeige gegen die Klägerin war hei den VergleichsVerhandlungen überhaupt keine Hede. Es wurde nichts darüber vor-gespiegelt, daß sie nicht erfolge. 3)ie Klägerin hat damit nicht gerechnet und nicht daran gedacht. Sie war daher für die Entschließung der Klägerin von keiner Bedeutung. Es könnte sich höchstens fragen, ob die Klägerin den Vergleich nachträglich hätten anfechten können, als sie von solchen Machenschaften wie der Beteiligung des Beklagten zu 3 an der Strafanzeige des BflHHI hörte, etwa wegen Irrtums über die Charaktereigenschaften des Beklagten zu 3* Eine Anfechtung aus diesem Grund ist aber nicht erklärt worden, ganz abgesehen davon, ob sie Erfolg gehabt hätte, zu demal nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine solche Anzeige gar nicht erstattet worden ist* Bas Berufungsgericht will allerdings seine Entscheidung zu diesem Punkt noch durch eine Hilfserwägung stützen, auf die es aber nicht mehr ankcmmt. Dabei sagt das Berufungsgericht, die Klägerin hätte andernfalls die Anfechtung des Vergleichs von Anfang an auf arglistige Täuschung gestützt, sie habe aber, darauf hingewiesen, nur auf eine Stelle ihrer Berufungsbegründung verwiesen. In dieser sei aber nur die Täuschung über das früher bestandene ArbeitsgemeinschafttsVerhältnis behauptet worden. Ob dies richtig ist, ist allerdings zweifelhaft % auf der fraglichen Seite der Berufungsbegründung der Klägerin ist nämlich zweimal von einer Täuschung durch den Beklagten zu 3 die Rede, darunter einmal im Zusammenhang mit der Anzeige des an die Staatsanwaltschaft. Die Revision greift auch diese Hilfserwägung an, sie will dartun, die Klägerin habe schon in der Klagschrift auf 19 - die von "erstattete1’ Anzeige hingewiesen' und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Verzicht auf ihre Ansprüche nicht mehr gelten lassen wolle, es sei dabei gleichgültig, ob die Klägerin dabei ausdrücklich die Bezeichnung "Anfechtung” gebraucht habe« In der Klagschrift hat die Klägerin eine solche als Anfechtung zu wertende Erklärung nicht vorgebracht, sondern im Anschluß an die Darstellung des Verhältnisses zu erklärt, damit seien die Vergleichsverhandlungen nach dem Schema des Dr0 Mendgültig gescheitert gewesen« Die Einwendungen der Revision sind somit nicht begründet« Die Revision war vielmehr auf Kosten der Klägerin zurück zuweis en« Dr« Augustin Rothe Dr« Oechßler ■ Dr= Piepenbrock Br« Freitag