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BGH

Gericht: BGH

läge der Eintragung» nimmt an dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teil» ralstaatsanwalt beim Kammergericht; Bezirk Wf vertreten durch den Bezirksbürgermeister), Streithelferin der Klägerin, hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11„ Juli 7952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Pritsch und der Bundesrichter Br, voHermann, Br, Keck, Schuster und Dr, Oechßler für Recht erkannt: des,■ dem:schen Rechtsganges Er ist nach meiner Auffassung völkerrechtlich und daunt auch nach Deutschem Recht juristisch in Ordnung!'Diese Auffassung ist nicht nur meine persönliche?sondern auch Qis des Grundbu ohriehtersdenn sonst hätte er die' Eintragrrig der Frau BMI nicht vargerorumer, Sie baten also;das,Grundstück inch meiner Auffassung vom rechtmäßigen Eigen imei morden Sj r sind außerdem ipder Häftühgt Das Risiko des Geschäfts müssen Sie selbst tragen„ Bst handelt;-sich immerhin um einen Vorgang d' in der bisherigen.Rechtsgeschichte - kein Beisnle?°hat' vor Unterzeichnung des Kaufvertrags Der Beklagte begehrt Klageabweisung„ Er vertritt den Standpunkt^ daß der Eigentumserwerb der Brau l<dd durch Staatshoheitsakt richterlicher Nachprüfung nicht unterlle-'; ge p beruft sich in übrigen auf seine Gutgläubigkeit; "beim Erwerb und bestreitet, daß ein Schwarz-kauf vorliege „ Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen „ Auf die Berufung der Klägerin, der sich die Neben- Das Kammergericht hält den auf § 894 BUB gestützten Klageanspruch für begründet, weil die Eintragung der Frau als Grundstückseigentümerin im Grundbuch nach ihrem verfahrensrechtlichen Zustandekommen und nach ihrem grund-bnchlichen Inhalt rechtlich unwirksam sei und daher nicht unter dem Schutz des'offentliehen;und des guten Glaubens b) Zum gleichen Ergebnis führe auch die ’-Prüfung des Inhalts der Eintragung. Nach § 9 der Grundbuchverfügung vom 8= August 1935 müsse in Spalte 4 der Abt I der Akt,- der in Verbindung mit der Eintragung den Eigentumsübergang vollende, oder der Akt, der die Eigentumsübertragung außerhalb des Grundbuchs herbeigeführt habe, angegeben werden. Die Bescheinigung lasse nicht erkennen, daß überhaupt ein Staats-noheitsakt vorliege; ihr Inhalt bleibe unklar, insofern nicht-ersichtlich sei, ob damit lediglich ein Sclienkungsversprechen erteilt oder eine Schenkung mit dinglicher Wirkung vollzogen worden sei, abgesehen von den ebenfalls unklaren Zusatz "gegen den Verzicht auf ihre Rechte an der von ihr besessenen in W/m belesenen Villa". Die Aufführung der Frau im Grundbuch werde daher von dieser wider- IIo Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß Brau i^P| aus formellen und sachlichen Gründen zu Unrecht als Eigentümerin des streitigen Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden ist. Einen Antrag, sie als Eigentümerin des Grundstücks ein-zutragen, hat trau weder persönlich noch durch den Rechtsanwal t und Notar J(£pif^ gestellt,, dem sie am 22. straße 3" zu vertreten, Die ihr vom 1'ozi'rksbürgermeister des Bezirks V/| am 20.c. Juni 1945 erteilte Bescheinigung, daß der sowjetisch« gelegene Villa geschenkt habe, war kein behördliches Eintragungsersuchen im Sinne des § 38 GBO; weder richtete sie sich an das Grundbuchamt, noch war aus ihr ersichtlich, daß sie etwa einen an das' Grundbuchamt gerichteten Befelil der Besatzungsmacht enthalten sollte Die Bescheinigung ließ ferner, wie das ‘Berufungsgericht zutreffend ausfuhrt, nicht ersehen, daß die in ihr erwähnte, durch den sowjetischen Oberst S(p^fe vorgenommene Schenkung des der Klägerin gehörigen Villengrundstücks an Frau K-'fMfc. ein Staatshoheitsakt war oder als solcher gemeint war. Eine derartige Annahme liegt umso‘fernery als Frau - SÜÄ Bei ihrer Zeugenvernehmung auf die Frage,, aus welchen Beweggründen Oberst S^PPHI ihr das Grundstück-geschenkt habebekundet hat, das seien privates Gründe, und damit das Vorliegen eines Staatshoheitsaktes-verneint hat.,-Unter diesen Umständen hätte der Beklagte beweisen müssen, daß die Schenkung',:.; ■; Abteiiung des Grundbuchs enthaltene Angabe über die Grundlage der Eigentumsein+ragung nimmt an den öffentlichen Glau-, ben 'des 'Grundbuchs itn Sinne des <■ 89'’ BG3 nicht teil, denn die Eintragung des Erv/erbsgrundes beruht auf § 9 der Grund-buch Verfügung -0 m 8= August 1935 (REIB! Frau Klatt ist hiernach nicht Eigentümeringdes streitigen Grundstücks geworden; vielmehr wurde das Grundbuch durch ihre Eintragung als Eigentümerin unrichtig. Her Auffassung des Kammergorichts, daß die Eintragung !?er krau 1 MI als Eigentümerin recht] ich. unwirksam sei und deshalb nicht unter den Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehe, ist im Ergebnis böizutrotenb Mit Recht bean-standet allerdings die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Eintragung deshalb unwirksam sei-, weil sie nnal t.i ich unzulässig sei (§ 53 Abs 1 Satz 2 GBO) . Die' Eintragung der Frau i(M| Le GrünSstüc] . Das entspricht der herrschenden Meinung, welche die Nichtigkeit von Staatsakten an'nimmt, die durch eine Drohung zustande gekommen sind, der standzull alten den Beamten nicht angesonnen werden kann (so Walter Jellinek, Der fehlerhafte Staatsakt und dessen Wirkungen . Auf1, S 278 f; Ferstheff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 9 I 1 S' 187 nebst weiteren Angaben aus dem Schrifttum)« 'Wehn aber im Grundbuch infolge erheblicher Bedrohung der Grundbuchbeamten von diesen eine Eintragung vorgenommen wird und infolgedessen.unwirksam ist, greifen auch die Rechtsvermutungen des § 891 und des § 892 Abs BGB nicht zugunsten des Beklagten ein, wie das Kammergericht mit Recht angenommen hat (Staudinget—Kcber, 10« Aufly Anm 8 zu § 892 BGB), Die Yer mutung der Richtigkeit von Grundbucheintragungen kommt lediglich solchen Eintragungen'zu gute, die zwar das Grundbuch unrichtig machen, aber nicht als solche nach Öffentlichem Recht nichtig sind« H Die Klägerin ist hiernach Eigentümerin des streitigen Grundstücks o Der Beklagte hat weder das Eigentum, an dem Grundstück erworbenj noch stehen ihm die für ihn eingetragene Hypothek und die Auf1ässungsVormerkung zu. Das Grundbuch ist insoweit unrichtig, der Anspruch der Klägerin aufiZustimmung des Beklagten zur Grundbuchberichtigung daher begründet, Die Revision des Beklagten war mithin zurückzuweisen o Nach Art IV Abs 2 der Verfassung von Berlin vom 1. Straße Beklagten,, Berufungsbekiagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Witwe Leonore Gl Klägerin, Berufungski und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br und EfMHfe (WHtk) (Justizfiskus: vertreten durch den Genera Staatsanwalt beim Kammergericht; Bezirk vertre durch den Bezirksbürgermeister), Streithelferin der Klägerin Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Juli 1952 gemäß § 319 wird die Formel des Urteils vom 1 dahin berichtigt, daß es statt

Zitierte Normen: § 53 GBO § 892 BGB
dGrundstückEintragungBezirknRechtKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für die Aß Hiehe Sammlüng!.
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Gesetz;
BGB •§§ 891 , 892»
Rechtssatz: 1
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 Durch erhebliche Bedrohung'des Grundbuchrichters ■ erzwungene, von dem bedrohten Grundbuchrichter
 verfügte Grundbucheintragungen sind nichtig; sie
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nehmen am öffentlichen Glauben des Grundbuchs
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2» Der Inhalt der Spalte 4 der ersten Abteilung des Grundbuchs enthaltenen Angabe über die »Grund-
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läge der Eintragung» nimmt an dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teil»
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DG in Berlin (-West)
■1• Juli 1952	KG (West-Berlin)
Aktenzeichen? T ZR .57/51 Urteil vom
 Verkündet am 11, Juli 1952 Symalla, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 m 17 a m e n des V c 1 ^ e s In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Pritz C( MÄBBfe fräße 1 a,
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Beklagten / Berufungsbekla^ '"en und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Da-
gegen
 die^Wit^	GVi	geb	„	Kl
 in - Bl
 Klägerin, Berufungskiägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br
I) (Justizfiskus: vertreten durcl^en Gene
 und BI
ralstaatsanwalt beim Kammergericht; Bezirk Wf vertreten durch den Bezirksbürgermeister), Streithelferin der Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11„ Juli 7952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Pritsch und der Bundesrichter Br, voHermann, Br, Keck, Schuster und Dr, Oechßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gege i . u 951 verlriindete.Urteil des 6, Zivi1senats.des
3 c Apri.l Kammer-.
Sie Klägerin war seit den "4-. Oktober '033 als Eigen-
:i m Grundbv.ch"öes Jünts^lrfchts	vrr;
I!Ä Band f| Bis tt fMII ^eingetragen; sie hatte das uhBe- gi;; 1	1	l!	"	1	1 1 ri 1 i i‘ v ]a bebaut Am 23» Juni 1945
überreichte der Rcchtsanwalt und Notar Alfred dflHMMI im Aufträge der Pr au Anneliese ■ gfgf£; dem damaligen Amtsgericht
t rage auf s c for ti ge Ums enrol bung des Grunds tue ko eigen turns auf Prau i IHft 9ie nil den Arutsoiegel der Be zi rksverwaltung Wi]mersdorf versebene Besohein:rung 1 autet«
!! B e s r: h e i n i g n n g o
Bs .wire, hiermit bestätigt, daß Herr Gar de ober st ; Militärkommandant des Bezirks %
Frau Anne.; iese K fpHf
z.Zt. wohnhaft	^WMBi
 io bo/Schl^fflU' die in	^	A(3BHs?^r'* 3 £*p-~
. .legene - Virlaigescheinkt vhat "gegen ' den • Verzieht 'auf ■lg rhre Rechte an der von ihr besessenen in Bl 01:414: beBegenenl;ViIiao
"	W|_..........
Jj°9°	Bezirksburgermeistei'c"
dnier dem deutschen Wortlaut befindet sich der gleiche' hext in russischer Sprache.
Vf
 Auf Grund richterlicher Verfügung vom' 27. Juni' 1945 wurde nunmehr »Frau Anneliese KMKgeb, Sch«* in Bl
■ Aq. , . . .. .. . ,igenxti_ merrn des Grundstücks eingetragen* In. Sralte 4 wurde vermerkt-
f’Auf Grund Staatshoheitsaktes nach Maß gab cheinigung des Bezirksbürgermeisters Bf| ■HU vom 20 c Juni 1945 eingetragen am 28
Im. Anschluß an die notarielle: Verhandlung vom 6„ November : 945 hatte der Notar J^HNNi ^em Beklagten ;in einem Schreiben ; vom 24- November 1945 folgendes mitgeteilt;
"Der Ordnung halber bestätiget, ich Ihnen das, was ich Ihnen gelegentlich der Abschlußvehfiandlungen über, den Erwerb des; Grundstücks	A(B(^straße;	3
sagte;
 Frau KliiHI hat das Grundstück j straße 3 auf Befehl. der russischen Bes at zungsmacht; e rworben I) esor •• Rechtserwerb: liegtu außerhalb. des,■ dem:schen Rechtsganges Er ist nach meiner Auffassung völkerrechtlich und daunt auch nach Deutschem Recht juristisch in Ordnung!'Diese Auffassung ist nicht nur meine persönliche?sondern auch
 Qis des Grundbu ohriehtersdenn sonst hätte er die' Eintragrrig der Frau BMI nicht vargerorumer, Sie baten also;das,Grundstück inch meiner Auffassung vom rechtmäßigen Eigen imei morden Sj r sind außerdem
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 geschützt, denn nach Deutschem Recht "erwirbt der gerdästEigentum an dem Grundstück; oer ?_eli Junelobi hichedes .Eigentums seines Vornannet im gu rx/ j b, , befindet, :Ich‘glaube|also■sagen tu düff< i d ß Ihr Eigentumserwerh intOrdnüng gehtDas bedeutet- dllhs't-herstähdlich|aber ihichtudiehDbernah^^
ipder Häftühgt Das Risiko des Geschäfts müssen Sie selbst tragen„ Bst handelt;-sich immerhin um einen Vorgang d' in der bisherigen.Rechtsgeschichte - kein Beisnle?°hat' und dessen Entwicklung mit restloser Sicherheit vorher'1 nicht übersehen werden kanni”
an I'rau Kfd iehtei worden<
vor Unterzeichnung des Kaufvertrags
 Der Beklagte begehrt Klageabweisung„ Er vertritt den Standpunkt^ daß der Eigentumserwerb der Brau l<dd durch Staatshoheitsakt richterlicher Nachprüfung nicht unterlle-'; ge p beruft sich in übrigen auf seine Gutgläubigkeit; "beim Erwerb und bestreitet, daß ein Schwarz-kauf vorliege „
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Der Bezirk WdHHHHI der Stadt B^Hi und die Stadt BdHV (Justizfiskus) sind der Klägerin als Nebenintervenienten beigetreten und naben sich deren Anträgen angeschlossen»
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen „ Auf die Berufung der Klägerin, der sich die Neben-
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interveni enter. angeschlcssen haben, hat das Kammergericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten nach den Anträgen der Klägerin verurteilt und: ihm die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich der,.duneh die Ne-benintervention ; entstandenen Kosten auferlegtö; Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das land-gerichtliche Urteil« Die Klägerin und die Nebenintervenienten beantragen Zurückweisung.der Revision«
Entscheidungsgrür.de:; '
I. Das Kammergericht hält den auf § 894 BUB gestützten Klageanspruch für begründet, weil die Eintragung der Frau als Grundstückseigentümerin im Grundbuch nach ihrem verfahrensrechtlichen Zustandekommen und nach ihrem grund-bnchlichen Inhalt rechtlich unwirksam sei und daher nicht unter dem Schutz des'offentliehen;und des guten Glaubens
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nachgegeben; die Verhältnisse', wie sie damals in B|
geherrscht hätten, .recht-fertig-: en'durchaus die: Feststellung, daß die von ihm empfundene Gefahr für leben und Freiheit 'tatsächlich bestanden habe» Die von ihrn Unterzeichnete Eintragungsverfügung könne daher nur als Zerrbild richterlicher Entscheidung bezeichnet werden und entbehre ebenso wie die in ihrer Vollziehung bewirkte Eigentumsumschreibung jeder rechtlichen Wirksamkeit -
b) Zum gleichen Ergebnis führe auch die ’-Prüfung des Inhalts der Eintragung. Nach § 9 der Grundbuchverfügung vom 8= August 1935 müsse in Spalte 4 der Abt I der Akt,- der in Verbindung mit der Eintragung den Eigentumsübergang vollende, oder der Akt, der die Eigentumsübertragung außerhalb des Grundbuchs herbeigeführt habe, angegeben werden. Keine dieser Möglichkeiten sei hier den Eintragungsvermerk oder der Bescheinigung des Bezirksbürgermsisters zu entnehmen. Die Bescheinigung lasse nicht erkennen, daß überhaupt ein Staats-noheitsakt vorliege; ihr Inhalt bleibe unklar, insofern nicht-ersichtlich sei, ob damit lediglich ein Sclienkungsversprechen erteilt oder eine Schenkung mit dinglicher Wirkung vollzogen worden sei, abgesehen von den ebenfalls unklaren Zusatz "gegen den Verzicht auf ihre Rechte an der von ihr besessenen in W/m belesenen Villa". Unklar sei weiter, welche rechtlichen Erwägungen solchen Staatsakt stützten; die Haager' Landkriegsordnung kenne keine Enteignung privaten^Grundbesitzes zu dem Zwecke des Verschenkens, es gebe auch kein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht in diesem Sinne. Die Aufführung der Frau	im	Grundbuch	werde	daher von dieser wider-
spruchsvollen, recni-iich undurchsichtigen E i nt r aguugsg*^und— läge nicht getragen, es handle sich vielmehr um eine unzulässige, von vornherein unwirksame Eintragung im Sinne des § 53 Abs lg Satz 2 GBO.
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IIo Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß
 Brau i^P| aus formellen und sachlichen Gründen zu Unrecht als Eigentümerin des streitigen Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden ist.
Einen Antrag, sie als Eigentümerin des Grundstücks ein-zutragen, hat trau	weder	persönlich noch durch den
 Rechtsanwal t und Notar J(£pif^ gestellt,, dem sie am 22. Juni 1945 eine, 'privatschriftliche.. 'Vollmacht des Inhalts erteilt hatte, daß er ermächtigt sein solle, sie vor dem Grundbuch-
amt "in der Gründstückssache A
straße 3" zu vertreten,
 Die ihr vom 1'ozi'rksbürgermeister des Bezirks V/| am 20.c. Juni 1945 erteilte Bescheinigung, daß der sowjetisch«
straße 3? gelegene Villa geschenkt habe, war kein behördliches Eintragungsersuchen im Sinne des § 38 GBO; weder richtete sie sich an das Grundbuchamt, noch war aus ihr ersichtlich, daß sie etwa einen an das' Grundbuchamt gerichteten Befelil der Besatzungsmacht enthalten sollte
 Die Bescheinigung ließ ferner, wie das ‘Berufungsgericht zutreffend ausfuhrt, nicht ersehen, daß die in ihr erwähnte, durch den sowjetischen Oberst S(p^fe vorgenommene Schenkung des der Klägerin gehörigen Villengrundstücks an Frau K-'fMfc. ein Staatshoheitsakt war oder als solcher gemeint war. Eine derartige Annahme liegt umso‘fernery als Frau - SÜÄ Bei ihrer Zeugenvernehmung auf die Frage,, aus welchen Beweggründen Oberst S^PPHI ihr das Grundstück-geschenkt habebekundet hat, das seien privates Gründe, und damit das Vorliegen eines Staatshoheitsaktes-verneint hat.,-Unter diesen Umständen hätte der Beklagte beweisen müssen, daß die Schenkung',:.; des Grundstücks an Frau	’aüf einem Staatshoheitsakt
 der Besatzungsmacht beruhte unddurch einen solchen vollzo-
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g?r wurde , Diemen Beweis hat ter Beklagt-a r ieht erbracfrt, ia v;ieli.i einmal zu erbringen versucht.'- 'Die .in Spälte-.4 der .
■; Abteiiung des Grundbuchs enthaltene Angabe über die Grundlage der Eigentumsein+ragung nimmt an den öffentlichen Glau-, ben 'des 'Grundbuchs itn Sinne des <■ 89'’ BG3 nicht teil, denn die Eintragung des Erv/erbsgrundes beruht auf § 9 der Grund-buch Verfügung -0 m 8= August 1935 (REIB! S 673) , also auf ei-n e r b j o ß e n 0 r d nn n g s v o r s c h r i f t.
Frau Klatt ist hiernach nicht Eigentümeringdes streitigen Grundstücks geworden; vielmehr wurde das Grundbuch durch ihre Eintragung als Eigentümerin unrichtig.
IIIo hie Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob der Beklagte beim Erwerb des Grundstücks von Frau Kf|jpS| Hinsichtj ich deren Eigentums und hinsichtlich der Vormerkung I und der Hypothek, die von Frau	zu	seinen	Gunsten, be-
ul. GIF gt und in Grundbuch o.Ingetragen worden sied.., siel; auf den offentl.iahen Glauben des Grundbuchs oder auf seinen gu-ten Glauben berufen karinvl	:	g	-	F
Her Auffassung des Kammergorichts, daß die Eintragung !?er krau 1 MI als Eigentümerin recht] ich. unwirksam sei und deshalb nicht unter den Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehe, ist im Ergebnis böizutrotenb Mit Recht bean-standet allerdings die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Eintragung deshalb unwirksam sei-, weil sie nnal t.i ich unzulässig sei (§ 53 Abs 1 Satz 2 GBO) . Die' Eintragung der Frau i(M| Le GrünSstüc] . gentümerin in Abt I Spälte 2 des Grundbuchs war!ihrem Inhalte nach - zulässig; ! § |J Abs i Sät 7	ff?-,	id	I	i	i	i	nd]	nr	Ln	in tragen
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 am FE gor i ijr n cne1 c-ic 1 enzui^aoie c rcndcrn i h u Eintragung durch die ihnen .von dem ;Rechtsanwalt und Notar übermittelten Irrt nigr haben i r ^ i'm l asr n u ' u'i'unh o b '■ 'rule 1 '	i i h i u j ä It	ihn
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 Drohungen, wie das. Kammergericht f eststellt ,ernst’genomim u haben and nei c ernst nehmen können, v/ei] sic erwart n ! i ton, daß der 'Notar	nicht	h	m i> '	>•’ b «ud. im	m
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Das entspricht der herrschenden Meinung, welche die Nichtigkeit von Staatsakten an'nimmt, die durch eine Drohung zustande gekommen sind, der standzull alten den Beamten nicht angesonnen werden kann (so Walter Jellinek, Der fehlerhafte Staatsakt und dessen Wirkungen . S 11 4. ff; derselbe Verwaltungsrecht, 3. Auf1, S 278 f; Ferstheff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 9 I 1 S' 187 nebst weiteren Angaben aus dem Schrifttum)« 'Wehn aber im Grundbuch infolge erheblicher Bedrohung der Grundbuchbeamten von diesen eine Eintragung vorgenommen wird und infolgedessen.unwirksam ist, greifen auch die Rechtsvermutungen des § 891 und des § 892 Abs BGB nicht zugunsten des Beklagten ein, wie das Kammergericht mit Recht angenommen hat (Staudinget—Kcber, 10« Aufly Anm 8 zu § 892 BGB), Die Yer mutung der Richtigkeit von Grundbucheintragungen kommt lediglich solchen Eintragungen'zu gute, die zwar das Grundbuch unrichtig machen, aber nicht als solche nach Öffentlichem Recht nichtig sind«	H
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Die Klägerin ist hiernach Eigentümerin des streitigen Grundstücks o Der Beklagte hat weder das Eigentum, an dem Grundstück erworbenj noch stehen ihm die für ihn eingetragene Hypothek und die Auf1ässungsVormerkung zu. Das Grundbuch ist insoweit unrichtig, der Anspruch der Klägerin aufiZustimmung des Beklagten zur Grundbuchberichtigung daher begründet, Die Revision des Beklagten war mithin zurückzuweisen o
Gemäß § 97 Abs 1, § 101 Abs 1 ZPO fallen die Kosten des '.Revisionsverfahrens' einschließlich der Kosten der Nebenintervention dem Beklagten zur Last.
Nach Art IV Abs 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950'wird'Berlin in 20 Bezirke eingeteilt. Diese Bezirke haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind also kei-
ne Gebietskörperschaften (^andsberg-Gcetz; Anm 3 zu Art IV der Verfassung vom 1. September 1950). Demgemäß war nur Berlin.'-
nicht aber auch der Bezirk W(
Klägerin im Urteilsrubrun aufzuführen.
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 Dr„v.Normann
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ZE 5.1/51
Kaufmanns Fritz C
Straße
 Beklagten,, Berufungsbekiagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Witwe Leonore Gl
 Klägerin, Berufungski und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br
 und EfMHfe (WHtk) (Justizfiskus: vertreten durch den Genera Staatsanwalt beim Kammergericht; Bezirk	vertre
 durch den Bezirksbürgermeister), Streithelferin der Klägerin
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Juli 1952 gemäß § 319
wird die Formel des Urteils vom 1 dahin berichtigt, daß es statt
"der auch die -den liebe wir. toi Kosten zu.tragen hat"
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"der auch die Kosten der Nebenintervention zu
 Karlsruhe, den 1, September '.952 Bundesgerichtshof, V„Zivilsenat
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