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BGH · V ZR 57/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 57/09

Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: 2 Sie hat von der Beklagten die Zustimmung zur Überlassung des Einheits- wertbescheids für deren Wohnung durch das zuständige Finanzamt verlangt, um die für eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraussetzungen des § 10 Abs.3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können. ausgeglichen hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 5 Die Revision wäre ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, der Überlassung des Einheitswertbescheids an die Klägerin zuzustimmen. 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066 verwiesen (siehe auch die Änderung von §10 Abs.3 Satz 1 ZVG durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.

Zitierte Normen: § 10 ZVG § 91a ZPO § 10 ZVG
RechtsstreitRangklasseKlägerinZwangsversteigerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 57/09
vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
 beschlossen:
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	klagende	Wohnungseigentümergemeinschaft,	deren	Mitglied	die	Be-
klagte ist, betrieb wegen Wohngeldrückständen die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung der Beklagten in der Rangklasse 5.
2	Sie	hat von der Beklagten die Zustimmung zur Überlassung des Einheits-
wertbescheids für deren Wohnung durch das zuständige Finanzamt verlangt, um die für eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
3	Mit	der von dem Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr
 Klageziel zunächst weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte die offene Forderung
-3-
ausgeglichen hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
4	Da der Rechtsstreit als in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt gilt (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist über die Kosten des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt zu deren Auferlegung auf die Klägerin.
5	Die Revision wäre ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, der Überlassung des Einheitswertbescheids an die Klägerin zuzustimmen. Einen allgemeinen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht; er folgt auch nicht aus Treu und Glauben. Zudem konnte die Klägerin die Anordnung der Zwangsversteigerung in der erstrebten Rangklasse 2 auch ohne Mitwirkung der Beklagten erreichen. Hierzu wird auf die Entscheidungen des Senats vom 17. April 2008, V ZB 13/08, NJW 2008, 1956, vom 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888 und vom 7. Mai
2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066 verwiesen (siehe auch die Änderung von §10 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009, BGBl I. S. 1707).
Krüger
 Klein
Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Roth
 Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 46 C 55/08 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2009 - IIS 98/08 -