BGB § 883 Erlischt ein Auflassungsanspruch durch den Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner (Konfusion), so geht auch die zu seiner Sicherung bestehende Auflassungsvormerkung unter. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Juni 1976 das Grundstück an den Kläger und bewilligte ihm eine Auflassungsvormerkung, die am 23. Der Kläger hat sie allein beerbt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zustimmur zur Eigentumsumschreibung. Es gebe keine durchschlagenden Gründe für die Auffassung, die gutgläubig erworbene Vormerkung müsse sich in der Weise gegen den wahre Eigentümer durchsetzen, daß dieser nun verpflichtet sei, dei Eintragung des Klägers zuzustimmen. Der Beklagte hat allein beerbt und ist am 8. 1. Auszugehen ist mit den Vorinstanzen davon, daß der Kläger die Vormerkung gutgläubig erwarb, weil die Bewilligung einer Vormerkung, wenn deren Eintragung erfolgt, als Verfügung im Sinne von § 893 BGB anzusehen ist (std. In diesem Zusammenhang mag mit dem Berufungsgericht auch angenommen werden, der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Frau B|B sei wirksam, insbesondere nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) - was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht - und habe somit dem Kläger einen entsprechenden Auflassungsanspruch als Grundlage der Vormerkung verschafft. Anerkannter Grund für das Erlöschen eines solchen Anspruchs ist der Zusammenfall zwischen Gläubiger und Schuldner (Konfusion, vgl. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger hier die Verkäuferin des Grundstücks, Frau BHU, allein beerbt; der Auflassungsanspruch ist damit untergegangen und mit ihm die Vormerkung (so auch BGB-RGRK 12. Ein Ausnahmetatbestand, in dem die Konfusion nicht zu dem Erlöschen der Forderung führt, ist hier nicht ersichtlich; insbesondere gebieten es auch nicht rechtlich geschützte Interessen Dritter, den Auflassungsanspruch des Klägers als fortbestehend zu behandeln (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 883 Erlischt ein Auflassungsanspruch durch den Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner (Konfusion), so geht auch die zu seiner Sicherung bestehende Auflassungsvormerkung unter. BGH, Urt. v. 30. April 1980 - V ZR 56/79 - OLG München LG München II BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 56/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. April 1980 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dr. Gerhard Sl I, St| Straße Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen Alfons H( Straße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 / Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Grundstück in DflH. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des Wilhelm der es auf Ottilie RflHHHHH übertrug. Nach deren Tod wurde Frau Baron - durch Erbschein als Alleinerbin nach Frau ausgewiesen - als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Sie verkaufte durch notariellen Kaufvertrag vom 10. Juni 1976 das Grundstück an den Kläger und bewilligte ihm eine Auflassungsvormerkung, die am 23. Juni 1976 eingetragen wurde. 3 - Nach dem Tode des Wilhelm K(HIHH a*3 30. August 1976 stellte sich heraus, daß in Wirklichkeit er Alleinerbe Grundstückseigentümer eingetragen worden. Der Kläger hat einen bereits gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgenommen. Auch die Verkäuferin Baron ist zwischenzeitlich gestorben. Der Kläger hat sie allein beerbt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewieser Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zustimmur zur Eigentumsumschreibung. § 888 BGB sei auf den vorliegende Fall auch nicht analog anwendbar. Wortlaut und Zweck von § 883 Abs. 2 BGB stünden eindeutig entgegen. Es gebe keine durchschlagenden Gründe für die Auffassung, die gutgläubig erworbene Vormerkung müsse sich in der Weise gegen den wahre Eigentümer durchsetzen, daß dieser nun verpflichtet sei, dei Eintragung des Klägers zuzustimmen. nach Frau R geworden war. Der Beklagte hat allein beerbt und ist am 8. September 1977 als Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. II. Es kann offen bleiben, ob diese Ausführungen zutreffen, denn das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig. 1. Auszugehen ist mit den Vorinstanzen davon, daß der Kläger die Vormerkung gutgläubig erwarb, weil die Bewilligung einer Vormerkung, wenn deren Eintragung erfolgt, als Verfügung im Sinne von § 893 BGB anzusehen ist (std. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 57, 341, 34-3). In diesem Zusammenhang mag mit dem Berufungsgericht auch angenommen werden, der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Frau B|B sei wirksam, insbesondere nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) - was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht - und habe somit dem Kläger einen entsprechenden Auflassungsanspruch als Grundlage der Vormerkung verschafft. 2. Aus dieser Vormerkung kann der Kläger aber schon deshalb keine Rechte mehr herleiten, weil sie erloschen ist. Sie ist streng akzessorisch, d.h. sie hängt in ihrer Begründung und in ihrem Bestand von einer zu sichernden Forderung (hier Auflassungsanspruch) ab. Anerkannter Grund für das Erlöschen eines solchen Anspruchs ist der Zusammenfall zwischen Gläubiger und Schuldner (Konfusion, vgl. auch BGHZ 48, 214, 218). Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger hier die Verkäuferin des Grundstücks, Frau BHU, allein beerbt; der Auflassungsanspruch ist damit untergegangen und mit ihm die Vormerkung (so auch BGB-RGRK 12. Aufl. § 886 Rdn. 10; Erman/Westermann, BGB 6. Aufl. § 883 Rdn. 16; Palandt/Bassenge, BGB 39. Aufl. § 886 Anm. 1 b bb; Planck/Strecker, BGB § 883 Anm. 3 e; Staudinger/Seuffert, BGB 11. Aufl. § 883 Rdn. 67). Ein Ausnahmetatbestand, in dem die Konfusion nicht zu dem Erlöschen der Forderung führt, ist hier nicht ersichtlich; insbesondere gebieten es auch nicht rechtlich geschützte Interessen Dritter, den Auflassungsanspruch des Klägers als fortbestehend zu behandeln (vgl. etwa Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. § 76 S. 304) § 889 BGB ist hier nicht anwendbar. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revisioi zu tragen (§97 Abs. 1 ZPO). Hill Linden Offterdinger Vogt Dr. Eckstein