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BGH · V ZR 56/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 56/65

Der Beklagte, den die Klägerin in dem Kaufvertrag bevollmächtigt hatte, die zur Auflassung erforderlichen Erklärungen abzugeben, wurde als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen* Er ist im Juli 19^1 in das ihm verkaufte Haus eingezogen« Die Klägerin hält den Kaufvertrag für nichtig, weil sie sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages infolge einer weit fortgeschrittenen Cerebralsklerose in einem Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden habe* Bei einigermaßen klarem Verstand würde sie, so trägt sie vor, ihr Anwesen, das einen Wert von 60 000 DM gehabt habe, niemals zu den vertraglichen Bedingungen verkauft haben. Die Klägerin hält den Kaufvertrag auch deshalb für nichtig, weil der Kaufpreis in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks stehe und der Beklagte sie unter Ausnutzung ihrer Geistesschwäche, die dem Leichtsinn und der Unerfahrenheit gleichzusetzen sei, zu dem Abschluß des Vertrages veranlaßt habe* Die Berufung, mit der die Klägerin beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, ihre Eintragung als Eigentümerin im V/ege der Grundbuchberichtigung zu bewilligen und das verkaufte Grundstück an sie herauszugeben, hatte keinen Erfolg. Es geht davon aus, daß die Klägerin, die Anfang der dreißiger Jahre eine Hirnhauterkrankung gehabt hat, seit 1957 an Arteriosklerose und seit I960 an Cerebralsklerose litt, bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Das Öberlandesgericht fuhrt sodann verschiedene Umstände an (Änderung des Vertragsentwurfs durch die Klägerin im Interesse ihrer Verwandten, Angaben über den Wert des Kaufobjektes, nicht ungünstiger Vertragsinhalt), die nach seiner Auffassung dafür sprechen, daß die Klägerin beim Abschluß des Vertrages noch in der Lage war, das Für und Wider abzuwägen« Schließlich stützt das Oberlandesgericht sich auf das Gutachten von Prof. Mürz 1963 untersucht hat, war in seinem ersten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin mit großer, wenn auch mangels ausreichender Unterlagen nicht mit an Sicherheit grenzender Y/ahrscheinlichkeit, zur Zeit des Abschlusses des Vertrages sich in einem Zustand psychischer Dekompensation befunden habe und nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Nach wie vor, so erklärte der Sachverständige weiter, blieben Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin bestehen; denn die Klägerin habe damals unter einem erheblichen gemütlichen Druck eine impulsive Entscheidung getroffen, obwohl ihre Fähigkeit zu überlegten Handeln erheblich beeinträchtigt gewesen seio Immerhin habe sie nach den Aussagen des Notars während der etwa eine Stunde dauernden Verhandlung keine sinnlosen Antworten gegeben und sich nicht desorientiert über die Situation gezeigt. Das Berufungsgericht bemerkt dazu, es sei nicht anzunehmen, daß der 61 Jahre alte Sachverständige, der als Direktor des Psych, Landeskrankenhauses häufig von den Gerichten als Gutachter herangezogen werde, die an eine Beweisführung zu stellenden Anforderungen überspannt habe. Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Facharztes für Nerven- und Gemütskrankheiten Dr, mmm vom 20, Oktober 1964, der eine Geschäftsfähigkeit der Klägerin verneint hat, gebe zu einer anderen Beurteilung oder Einholung eines weiteren Gutachtens keinen Anlaß, Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der von Dr, SJBHB angenommene Beeinträchtigungo-wahn schon vor dem Vertragsschluß bei der Klägerin vorhanden gewesen sei. Es kommt deshalb darauf an, ob der Klägerin zur Zeit des Abschlusses des Vertrages eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich war, oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Klägerin fremden Einflüssen unterlag oder ihre Willenserklärungen durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wurden. 1962, 676 mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen) , von der abzugehen kein Anlaß vorliegt, nur ausnahmsweise, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei Mängeln der vorhandenen Gutachten» Bei der Beurteilung des Geisteszustandes einer Person handelt es sich, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, um keine besonders schwierige Frage, so daß schon aus diesem Grunde ein Obergutachten erforderlich wäre» Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit einer Person von dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens abzuweichen, sofern er für seine Auffassung eine ausreichende Begründung zu geben vermag (RGZ 162, 223; Urteil des Senats vom 28. Das Berufungsgericht hat auch die Bedenken gegen die Aussage des Notars ''iWKKB* die aus seinem Verhalten aus Anlaß der Beurkundung des Vertrages hergeleitet werden, erörtert» Y/enn es auf Grund tatrichterlicher Würdigung in der Aussage des Notars keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin gefunden hat, so ist das rechtlich nicht angreifbar» Im übrigen hat das Oberlandesgericht auch verschiedene Umstände hervor-gehoben, die es ohne Rechtsverstoß für die Annahme heranziehen konnte, daß die Klägerin beim Abschluß des Vertrages noch in der Lage gewesen sei, das Für und Wider abzuwägen. Das Berufungsgericht hat auch die Sachverständigengutachten gewürdigt und dargelegt, weshalb es dem von der Klägerin eingereichten Gutachten von Dr. oflH nicht gefolgt ist. 11 Soweit die Revision vor allem unter Bezugnahme auf das Gutachten von Pr. SflHB geltend macht, daß der Beeinträchtigungswahn bei der Klägerin schon vor dem Abschluß des Vertrages Vorgelegen habe, wendet sie sich in unzulässiger V/eise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Oberlandesgericht hat die von Pr. SHB erwähnten Vorfälle, aus denen dieser Sachverständige schließt, daß schon beim Vertragsschluß ein Alterswahnsinn bei der Klägerin Vorgelegen habe, zu dem Teil ausdrücklich behandelt und im übrigen aus den Zeugenaussagen nicht die von Dr. SflHB hergeleiteten Folgerungen gezogen. Daß die Klägerin wegen voraufgegangener Streitigkeiten mit ihrem Mieter oder dadurch verursachter Aufregungen ihr Grundstück verkaufen wollte, war, v/ie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, ein durchaus verständliches Motiv, brauchte also nicht Ausdruck einer Kritiklosigkeit zu sein. Wenn das Berufungsgericht im übrigen mit der Begründung, daß Dr. sfBHB die Aussagen des Zeugen WJHM nur unvollständig wiedergegeben, und zwar lediglich aus dem Zusammenhang gerissene Teile, die für den Standpunkt der Klägerin sprächen, erwähnt habe, gewisse Zweifel an der Objektivität dieses Sachverständigen äußert, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 104 BGB § 97 ZPO
GrundstücksachverständigNotarOberlandesgerichtGutachtenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 56/65
URTEIL	Verkündet	am
15. März 1967 Hirth,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Amalie D in GÜ^HI^H^A/Oemeinde Kl
 geb
Klägerin und Reviaionoklügerin,
- Prozeßbevollmäehtigter:
Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 den in G
Schiniederaeister Karl
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- P roz tPvev •. 1Imäch t igt e:
Rechtsanwälte Prof und J)To iH
Dr
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Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 33r. Augustin sowie der Bundesrichter Dr» Fiepenbrock, Dr» Kothe, Dr» Mattern und
 Dr» Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11o Februar 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1888 geborene Klägerin verkaufte durch notariellen Vertrag vom 19« Januar I960 von ihrem 23,04 a gro/3en Anwesen ihr Hausgrund stück nebst Remise , Hof raun und Garten sowie einem 1,5 m breiten Streifen des angrenzen den Grundstücks mit einer Gesamtfläche von 7,27 a an den Beklagten» Anstelle der Zahlung eines Kaufpreises verpflich tete sich der Beklagte, an die Klägerin vom 1» März I960 ab eine monatliche Rente von 150 DM bis an ihr Lebensende zu zahlen* Die Klägerin sollte das lebenslängliche, unentgeltliche Recht haben, in dem Hause zu wohnen» Dieses Uohnrecht umfaßte das Recht zur ausschließlichen Benutzung des hinteren Zimmers im 1» Stock nebst Küche und Abort sowie bestimmter Nebenräume * Der Beklagte verpflichtete sich, die Klägerin bei der Gartenarbeit gegen einen Anteil
 fällen im Hause zu pflegen und zu beköstigen, die Beerdigungskosten einschließlich der Kosten für einen Grabstein zu bezahlen und das Grab dauernd zu unterhalten* Die in Palle der Pflegebedürftigkeit der Klägerin erforderlichen
 Aufwendungen für die Beköstigung sollte der Beklagte von der monatlichen Rente in Abzug bringen dürfen* Der Rentenanspruch der Klägerin war als Reallast an dem verkauften
 Grundstück, das Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen * Die Klägerin räumte dem Beklagten ein persönliches und dingliches Vorkaufsrecht an dem in ihrem Eigentum verbleibenden Restgrundstück ein. Der Beklagte, den die Klägerin in dem Kaufvertrag bevollmächtigt hatte, die zur Auflassung erforderlichen Erklärungen abzugeben, wurde als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen* Er ist im Juli 19^1 in das ihm verkaufte Haus eingezogen«
Die Klägerin hält den Kaufvertrag für nichtig, weil sie sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages infolge einer weit fortgeschrittenen Cerebralsklerose in einem Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden habe* Bei einigermaßen klarem Verstand würde sie, so trägt sie vor, ihr Anwesen, das einen Wert von 60 000 DM gehabt habe, niemals zu den vertraglichen Bedingungen verkauft haben. Sie habe ihr Besitztum wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit lediglich verpachten wollen* Erst im Sommer 1961 sei sie von dem Notar darüber aufgeklärt worden, daß es sich um einen Kaufvertrag handele. Die Klägerin hält den Kaufvertrag auch deshalb für nichtig, weil der Kaufpreis in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks stehe und der Beklagte sie unter Ausnutzung ihrer Geistesschwäche, die dem Leichtsinn und der Unerfahrenheit gleichzusetzen sei, zu dem Abschluß des Vertrages veranlaßt habe*
 
Die Klägerin hat in erster Instans beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
 Io das verkaufte Grundstück an sie herauszugeben,
2o die Löschung seines Eigentums im Grundbuch zu bewilligeno
.Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragtEr hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin bestritten und geltend gemacht, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geschäftsfähig gewesen» oie habe selbst den Verkauf des Grundstücks betrieben und genau gewußt, um was es sich gehandelt habe. Die Klägerin sei durchaus in der Lage gewesen, den Verhandlungen beim Notar zu folgen. Der Beklagte bestreitet auch, daß das Grundstück den von der Klägerin angegebenen Wert gehabt habe, da das Haus ziemlich verwahrlost gewesen sei uud erhebliche Investitionen erfordert habe, um es einigermaßen bewohnbar zu machen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, ihre Eintragung als Eigentümerin im V/ege der Grundbuchberichtigung zu bewilligen und das verkaufte Grundstück an sie herauszugeben, hatte keinen Erfolg. Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründete
 Io Eine Nichtigkeit des Vertrages vom 19- Januar i960 gemäß § 138 Abs. 1 oder § 138 Abs. 2 BGB hat das Oberlandes-, gericht ohne Rechtsirrtum verneint» Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben.
IIo Der Kaufvertrag ist nichtig, wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geschäftsunfähig war (§ 104 Nr. 2 BGB) oder im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB), wobei ebenfalls die freie Willensbestimmung ausgeschlossen sein muß, gehandelt hat»
I» Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen nicht für bewiesen. Es geht davon aus, daß die Klägerin, die Anfang der dreißiger Jahre eine Hirnhauterkrankung gehabt hat, seit 1957 an Arteriosklerose und seit I960 an Cerebralsklerose litt, bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr.	1963 nicht mehr
 geschäftsfähig war. Keiner der zahlreichen Zeugen, so führt das Oberlandesgericht aus, auch keiner der verschiedenen Ärzte, welche die Klägerin v/egen ihrer physischen Leiden behandelt hätten und denen auf Gi*und ihrer beruflichen Erfahrung eine gewisse Beobachtungs- und Beurteilungsfähigkeit auch hinsichtlich der psychischen Verfassung des Patienten zuzutrauen sei, habe jedoch Angaben machen können, die einen sicheren Schluß dahin erlauben würden, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages
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geschäftsunfähig gewesen sei. Es sei allerdings auffallend, daß es der beurkundende Notar Y/dH unterlassen habe, irgendwelche Feststellungen Uber die Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner niederzulegen, was in Anbetracht des Alters und der Absonderlichkeiten der Klägerin zu demindest zweckmäßig gewesen wäre. Es könne aber angenommen werden, daß es dem damals 58 Jahre alten Notar bei seiner Berufserfahrung nicht entgangen wäre, wenn die Klägerin der Verhandlung nicht hätte folgen können oder nicht in der Lage gewesen wäre, vernünftig zu denken. Das Öberlandesgericht fuhrt sodann verschiedene Umstände an (Änderung des Vertragsentwurfs durch die Klägerin im Interesse ihrer Verwandten, Angaben über den Wert des Kaufobjektes, nicht ungünstiger Vertragsinhalt), die nach seiner Auffassung dafür sprechen, daß die Klägerin beim Abschluß des Vertrages noch in der Lage war, das Für und Wider abzuwägen« Schließlich stützt das Oberlandesgericht sich auf das Gutachten von Prof. Dr. EBi«
Der Sachverständige, der die Klägerin am 5. Mürz 1963 untersucht hat, war in seinem ersten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin mit großer, wenn auch mangels ausreichender Unterlagen nicht mit an Sicherheit grenzender Y/ahrscheinlichkeit, zur Zeit des Abschlusses des Vertrages sich in einem Zustand psychischer Dekompensation befunden habe und nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Venn man, so führte der Sachverständige aus, unterstelle, daß an der Darstellung der Klägerin über ihren Gemütszustand in den kritischen Tagen allgemein soviel richtig sei, daß sie - etwa infolge von Auseinandersetzungen mit der Familie ihres Mieters Schönberg - stärkeren seelischen Belastungen und Erregungen ausgesetzt gewesen sei, wäre mit an Sicherheit
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grenzender Wahrscheinlichkeit Geschäftsunfähigkeit für die Zeit des Vertragsschlusses zu bejahen. Der Sachverständige hat dann nach erneuter Vernehmung des Zeugen "j|m, bei der er zugegen v/ar, sein Gutachten, daß mit großer Wahrscheinlichkeit eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bestanden habe, abgeschwächt mit der Begrün-dung, daß die Klägerin bei Vertragsschluß offenbar doch etwas besonnener gewesen sei, als er ursprünglich angenommen habe. Nach wie vor, so erklärte der Sachverständige weiter, blieben Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin bestehen; denn die Klägerin habe damals unter einem erheblichen gemütlichen Druck eine impulsive Entscheidung getroffen, obwohl ihre Fähigkeit zu überlegten Handeln erheblich beeinträchtigt gewesen seio Immerhin habe sie nach den Aussagen des Notars während der etwa eine Stunde dauernden Verhandlung keine sinnlosen Antworten gegeben und sich nicht desorientiert über die Situation gezeigt.
Das Berufungsgericht bemerkt dazu, es sei nicht anzunehmen, daß der 61 Jahre alte Sachverständige, der als Direktor des Psych, Landeskrankenhauses häufig von den Gerichten als Gutachter herangezogen werde, die an eine Beweisführung zu stellenden Anforderungen überspannt habe. Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Facharztes für Nerven- und Gemütskrankheiten Dr, mmm vom 20, Oktober 1964, der eine Geschäftsfähigkeit der Klägerin verneint hat, gebe zu einer anderen Beurteilung oder Einholung eines weiteren Gutachtens keinen Anlaß, Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der von Dr, SJBHB angenommene Beeinträchtigungo-wahn schon vor dem Vertragsschluß bei der Klägerin vorhanden gewesen sei.
N V
 
2o Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch»
Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages in einem die freie Willensbestimmung ausschlies-senden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, zutreffend von der Auslegung aus, die § 104 Hr. 2 und § 105 Abso 2 BGB in der Rechtsprechung gefunden haben (vgl. z.B. RGZ 162, 225, 228; BGH Urteil vom 14 o Juli 1953,
V ZR 57/52, NJW 1953, 1342). Danach sind für die Beurteilung nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend als die Freiheit des Willensentschlusses. Es kommt deshalb darauf an, ob der Klägerin zur Zeit des Abschlusses des Vertrages eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich war, oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Klägerin fremden Einflüssen unterlag oder ihre Willenserklärungen durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wurden. Darüber, ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach den Erfahrungen des Lebens und der Wissenschaft in freier Würdigung des gesamten Tatsachenstoffes zu befinden, wobei ihm Gutachten Sachverständiger eine wesentliche Stütze sein werden, ohne daß er an das Ergebnis dieser Gutachten gebunden wäre»
Der Auffassung der Revision, das Oberlandesgericht habe mit Rücksicht auf den 'Wechsel in der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. EflBHBund das hiervon abweichende Gutachten von Dr.	ein	Obergutachten
 
einholen müssen, kann nicht gefolgt werden» Der Revision ist zuzugeben, daß es bei sich widersprechenden Gutachten mehrerer Sachverständiger, auch bei einem V/iderspruch des gerichtlichen Sachverständigen zu einem Privatgutachten zweckmäßig und bei besonderer Lage des Falles auch geboten sein kann, ein weiteres Gutachten anzufordern. Eine Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Obergutachtens besteht jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. Januar 1962, V ZR 179/60, LM ZPO § 286 A Nr» 20 = NJ'.v 1962, 676 mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen) , von der abzugehen kein Anlaß vorliegt, nur ausnahmsweise, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei Mängeln der vorhandenen Gutachten» Bei der Beurteilung des Geisteszustandes einer Person handelt es sich, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, um keine besonders schwierige Frage, so daß schon aus diesem Grunde ein Obergutachten erforderlich wäre» Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit einer Person von dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens abzuweichen, sofern er für seine Auffassung eine ausreichende Begründung zu geben vermag (RGZ 162, 223; Urteil des Senats vom 28. Juni 1961, V ZR H/60, LM ZPO § 286 B Hr. 15 = NJW 1961,
2061)o
Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme, ohne daß ihm ein Rechtsverstoö vorgeworfen werden könnte, gewürdigt. Das gilt zunächst, soweit es sich um die Aussagen der Zeugen handelt, aus deren Bekundungen das Oberlandesgericht keinen sicheren Schluß auf eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin ziehen zu können glaubt.
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Das Berufungsgericht hat auch die Bedenken gegen die Aussage des Notars ''iWKKB* die aus seinem Verhalten aus Anlaß der Beurkundung des Vertrages hergeleitet werden, erörtert» Y/enn es auf Grund tatrichterlicher Würdigung in der Aussage des Notars keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin gefunden hat, so ist das rechtlich nicht angreifbar» Im übrigen hat das Oberlandesgericht auch verschiedene Umstände hervor-gehoben, die es ohne Rechtsverstoß für die Annahme heranziehen konnte, daß die Klägerin beim Abschluß des Vertrages noch in der Lage gewesen sei, das Für und Wider abzuwägen.
Das Berufungsgericht hat auch die Sachverständigengutachten gewürdigt und dargelegt, weshalb es dem von der Klägerin eingereichten Gutachten von Dr. oflH nicht gefolgt ist. Die Abschwächung der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr»	gegenüber	seinem	ersten	Gutachten
 beruht auf den Aussagen, die Notar WUHI bei seiner erneuten Vernehmung gemacht hat. Für die Annahme, daß der Sachverständige, der bei der Vei'nehmung des Zeugen zugegen war, die Bekundungen des Notars nicht richtig verstanden habe,
 liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Tatsache, daß die
 an
Klägerin schon vor Jahrzehnten/einerauf einer Hirn- oder Hirnhautentzündung beruhendenHirnschädigung gelitten hat, sowie eine in der Entwicklung begriffene Cerebral3klerosc hat der Sachverständige berücksichtigt. Ein seniler Beeinträchtigungswahn ist nach dem Gutachten von Prof. Dr. bei der Untersuchung im März 1963 nicht in Erscheinung getreten und nach Auffassung des Sachverständigen erst nach dem Vertragsschluß zur Entwicklung gekommen.
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Soweit die Revision vor allem unter Bezugnahme auf das Gutachten von Pr. SflHB geltend macht, daß der Beeinträchtigungswahn bei der Klägerin schon vor dem Abschluß des Vertrages Vorgelegen habe, wendet sie sich in unzulässiger V/eise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Oberlandesgericht hat die von Pr. SHB erwähnten Vorfälle, aus denen dieser Sachverständige schließt, daß schon beim Vertragsschluß ein Alterswahnsinn bei der Klägerin Vorgelegen habe, zu dem Teil ausdrücklich behandelt und im übrigen aus den Zeugenaussagen nicht die von Dr. SflHB hergeleiteten Folgerungen gezogen.
Daß die Klägerin wegen voraufgegangener Streitigkeiten mit ihrem Mieter	oder dadurch verursachter
 Aufregungen ihr Grundstück verkaufen wollte, war, v/ie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, ein durchaus verständliches Motiv, brauchte also nicht Ausdruck einer Kritiklosigkeit zu sein. Wenn das Berufungsgericht im übrigen mit der Begründung, daß Dr. sfBHB die Aussagen des Zeugen WJHM nur unvollständig wiedergegeben, und zwar lediglich aus dem Zusammenhang gerissene Teile, die für den Standpunkt der Klägerin sprächen, erwähnt habe, gewisse Zweifel an der Objektivität dieses Sachverständigen äußert, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hätte weiter noch darauf hinv/eisen können, daß auch die Aussage des Zeugen Bflvon Dr.
SflBB nicht vollständig und zu dem Teil auch unrichtig wiedergegeben wurde. Der Zeuge BjUhat nicht, wie Dr.
ausführt, ’’einen Verwirrtheitszustand mit Umher-irren im Walde aus dem Jahre 1957" bekundet, sondern lediglich ausgesagt, er habe im Jahre 1957 bei einem Spaziergang im Walde die Klägerin angetroi'fen. Sie sei in unsauberer Kleidung gewesen, und er habe den Bindruck gehabt, daß sie umhergeirrt sei oder auch gelegen habe. Br habe die Klägerin?
- 1? -
die Uber Kopfschmerzen geklagt habe, ein Stück begleitet und ihr geraten, nach Hause zu gehen und sich hinzulegen.
Die Beweisv/ürdigung des Berufungsgerichts gibt jedenfalls zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
III. Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
l)r. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Rothe
 Mattem
Dr. Grell