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BGH · V ZR 56/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 56/61

BGBl I 1747, § 11 Ansprüche auf Entschädigung wegen Nutzung von Grundstücken, die von der deutschen Wehrmacht zu dem Gelände eines Waffen-arsenals einbezogen worden v/aren, sind nach dem 31. Die Klägerin ist Eigentümerin eines fast 57 ha großen ofes in N bei Dort legte das Deutsche Reich (Kriegsmarine) vor dem letzten Kriege das Marinearsenal zung, zu der die Parzellen 100/1 und 94/1 gehören. Sie macht u.a. geltend, für die Zeit der Beschlagnahme des Marinearsenals durch die Besätsungstruppen könne die Klägerin, keine Entschädigung von der Beklagten verlangen. Nach Erlaß eines Versäumnisurteils in Höhe von 1 101,79 DM hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von weiteren an und nahm hierzu den westlichen Teil der zun Hofe der Klägerin gehörenden in Benut- Nach § 11 AKG sei ein Anspruch gegen das Deutsche Reich auf Nutzungscntschädigung zu erfüllen, der auf einem vor dem 1. Juli 1945 geschuldet sei, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen des Deutschen Reiches von anderen für dieses zu handeln befugten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden sei. Die Revision meint demgegenüber, ein von der Besatzungsmacht ausgeübter Besitz sei kein Besitz eines Rechtsträgers im Sinne des § 11 AKG; eine Inanspruchnahme im Wege der Requi 3ition, wie sie im vorliegenden Pall gegeben sei, begründe vielmehr einen originären Besitz der requirierenden Besatzungsmacht . Für die Präge der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten kommt es auf die rechtliche Natur der Klagcansprüche an, wie sie sich aus dem von der Klägerin Allerdings ist auch bei Streit über die Entschädigung für rechtmäßigen Gebrauch auf Grund einer Besatzungsrequisition in der ehemaligen britischen Zone der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben (BGH aaO S. 487) durch einen von einer dazu befugten britischen Dienststelle ausgestellten, der örtlichen Behörde übergebenen und der Klägerin alsdann zugoloiteten Besatzungsbefehl oder sonstwie ihr gegenüber beschlagnahmt worden sei, wodurch sie der Besatzungonacht unmittelbar leistunga(requisitions)pflichtig geworden sei, andererseits aber Ansprüche auf Requisitionsentschädigung erlangt habe. Sie bringt vielmehr vor, daß das seit 1938 zwischen der Klägerin und dem Deutschen Reich bestehende Rechtsverhältnis, das dem Deutschen Reich das Recht zu dem Besitz gegen Zahlung einer NutzungsentSchädigung gewährte, auch nach deia 1. Die Beoatzungsmacht habe den Besitz für das Deutsche Reich weiterhin beansprucht und ausgeübt. Überdies wäre die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten auch dann zu bejahen, wollte man den Besitzerwerb durch das Deutsche Reich auf eine Inanspruchnahme im Rahmen hoheitlicher Verwaltungs-ausübung zurückzuführen und die Pflicht zur Gewährung einer Nutzungsentschädigung aus der entsprechenden Anwendung des Reichsleistungsgesetzes ableiten; denn auch solche Ansprüche sind seit Inkrafttreten des Grundgesetzes vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (BGHZ 4, 266; 5, 207; BGH DM RLG § 27 Nr.. 2. Unter den Parteien ist unstreitig, daß zwischen dem Deutschen Reich und der Klägerin vor dem 1. August 1945 ein Rechtsverhältnis begründet wurde, auf Grund dessen dao Reich zu dem Besitz der Grundstücke der Klägerin gegen Zahlung einer Nutzungsentochädigung berechtigt v/ar. Es ist weiterhin nicht streitig, daß der Besitz an den Grundstücken nach dem 1. Die Entscheidung hängt demnach allein von der Beantwortung der Frage ab, ob dieser Besitz im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen des Deutschen Reiches von der Besatzungsmacht als einem für das Deutsche Reich zu handeln befugten Rechtsträger auogeübt worden ist. Die Beklagte verneint dieses, sic kann sich dabei auf Döll, AKG § 11 An. 3 und dem von ihm Unterzeichneten Runderlaß des Bundesministers der Finanzen AKG Nr. 5 vom 25. Die amerikanische Militärregierung übertrug schon durch Gesetz Nr. 54 im August 1945 das Wehrmachtsvermögen auf die Länder, räumte jedoch ihren eigenen Streit-kriiftcn das Recht der Benutzung des Vermögens ein; aber auch dann sollte das Vermögen der Überwachung, Verwaltung und Aufsicht durch die Militärregierung unterliegen (Nr. 8 dieses Gesetzes). Aus alledem ergibt sich, daß nach dem von den Militärregierungen gesetzten und dem deutschen Recht vorgehenden Besatzungorecht die Besatzungsmächte als Treuhänder des Reichsvermögens zu gelten haben und für dieses und damit für das Deutsche Reich zu handeln befugt waren, daß sie ferner den Besitz des Vermögens durch besondere Verwalter wie aber auch durch ihre Truppen ausüben ließen, indem sie ihre Streitkräfte in der Benutzung ehemaligen Wehrmachtsvermögens beließen. Die Streitkräfte der britischen Besatzungsmächte haben das ganze Arsenalgelände besetzt und benutzt; in Ermangelung anders lautender tatrichterlicher Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß sie dabei auch das Recht aus dem Vertrag von 1938 zur Benutzung der Ländereien der Klägerin wahrnahmen, also nur fortsetzten, was das Deutsche Reich begonnen hatte. Es ist nicht vorgetragen worden, daß die britische Besatzungsmacht durch besonderen Besetzungsbefehl gegenüber der Klägerin die Beschlagnahme ihrer Grundstücke ausgesprochen habe. Der Besitz wurde von der britischen Besatzungsmacht durch ihre Truppen im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemaligen V/ehrmachts Vermögens in Anspruch genommen; die Besatzungsnacht war auch befugt, für das handlungsunfähig-:gewordene Deutsche Reich zu handeln. Daß die britischen Besatzungstruppen mit der Besetzung des Marinearsenals in völlig andere Zwecke verfolgten als das Deutsche Reich, ist unbestreitbar.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 97 ZPO
BesatzungsmachtRechtbritischAnspruchReichKlägerinAKGBesitz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5* November 1957,
BGBl I 1747, § 11
Ansprüche auf Entschädigung wegen Nutzung von Grundstücken, die von der deutschen Wehrmacht zu dem Gelände eines Waffen-arsenals einbezogen worden v/aren, sind nach dem 31. Juli 1945 auch für die Zeit der Besetzung des gesamten Arsenalgelündco durch Besatzungsstreitka?äfte zu erfüllen.
BGH, Urt. v. 13. März 1963 - V ZR 56/61 - OLG Schleswig
LG Kiel
V ZR 56/61
Verkündet am 13. März 1963 Hirth, Juotizangestellter als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ober-finanzprüsidenten in K^p, dieser vertreten durch den Leiter der Bundesvermögensstelle K^p, Kl
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ehefrau Ilse Y/| bei KA,
geborene Gf
 in N|
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr, lasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Rocht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Dezember I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Klägerin ist Eigentümerin eines fast 57 ha großen ofes in N bei	Dort	legte	das	Deutsche
 Reich (Kriegsmarine) vor dem letzten Kriege das Marinearsenal
 zung, zu der die Parzellen 100/1 und 94/1 gehören. Die Parzelle 94/1 wurde eingezäunt und gehörte fortan zu dem Arsenal-gobiet. Von der Parzelle 100/1 wurden 2632 qm zur Anlage eines Zufahrtweges	Weg)	verwendet,	ein weiterer Teil,
 südöstlich dieses Weges gelegen, ebenfalls eingezäunt. Nach den Zusammenbruch im Jahre 1945 besetzten britische Einheiten das gesamte Arsenalgebiet und gaben es zu dem 1. Dezember 1950 an die deutsche Bundesvermögensverwaltung zurück. Diese stellte den zuletzt genannten Landstreifen der Klägerin am 28. Januar 1954 zur Verfügung; das übrige Gelände der Klägerin hat die Beklagte noch im Besitz.
Die Klägerin begehrt unter Bezugnahme auf § 11 AKG eine Nutzungoentschädigung für die Zeit vom 31. Juli 1945 bis 30. April 1958. Sie hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7 063,74 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen.
Die Beklagte ist der Ansicht, nur zur Zahlung von 1 101,79 DM verpflichtet zu sein. Sie hat Abweisung aller weitergehenden Ansprüche beantragt. Sie macht u.a. geltend, für die Zeit der Beschlagnahme des Marinearsenals durch die Besätsungstruppen könne die Klägerin, keine Entschädigung von der Beklagten verlangen.
Nach Erlaß eines Versäumnisurteils in Höhe von 1 101,79 DM hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von weiteren
 an und nahm hierzu den westlichen Teil der
 zun Hofe der Klägerin gehörenden
 in Benut-
 
1 031,24 DM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, der Besitzverlust der Klägerin beruhe seit Kriegsende allein auf der im Jahre 1938 durchgeführten Inanspruchnahme des Geländes durch die Kriegsmarine. Besatzungsraacht und Bundesvermö-gensvcrwaltung hätten den Besitz gemeinsam ausgeübt.
Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 463,79 DM nebst Zinsen erstrebte, hatte keinen Erfolg.
Ihren Berufungsantrag verfolgt die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Snt scheidungsgründe:
Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. August 1945 bis zu dem 30. November 1950 (Rückgabe des Geländes durch britische Besatzungsmacht) verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat dies bejaht und dazu ausgeführt;
Nach § 11 AKG sei ein Anspruch gegen das Deutsche Reich auf Nutzungscntschädigung zu erfüllen, der auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhe und für die Zeit nach dem 31. Juli 1945 geschuldet sei, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen des Deutschen Reiches von anderen für dieses zu handeln befugten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Das Deutsche Reich habe die Boden-flächcn vor 1939 in Besitz genommen und.damit ein die Zahlung
 einer Nutzung3entSchädigung auslösendes Rechtsverhältnis begründet. Es sei unter den Parteien unstreitig, daß die Benutzung des Geländes nur gegen Entgelt erfolgen dürfe.
Die Besitzentziehung sei nach dem 31. Juli 194-5 von den britischen Besatzungstruppen fortgesetzt worden. Soweit die Besätzungsmächte oberste Gewalt .in Deutschland ausgeübt hätten, sei dies treuhänderisch für den handlungsfähigen deutschen Staat geschehen. Die Inanspruchnahme des Arsenalgoländes habe zwar auch im Interesse besonderer militärischer Belange, nämlich der Verminderung des deutschen Kriegopotentiais gelegen. Im Vordergrund habe dabei aber doch ein treuhänderisches Verwalten des deutschen Roich3vermögens gestanden. Im Zusammenhang damit sei der Besitz an dem Marinearsenal von den Besatzungstruppen in Anspruch genommen worden. Über die Höhe der Nutzungsentschädigung bestehe kein. Streit mehr.
Die Revision meint demgegenüber, ein von der Besatzungsmacht ausgeübter Besitz sei kein Besitz eines Rechtsträgers im Sinne des § 11 AKG; eine Inanspruchnahme im Wege der Requi 3ition, wie sie im vorliegenden Pall gegeben sei, begründe vielmehr einen originären Besitz der requirierenden Besatzungsmacht .
Die Einwendungen der Revision gefährden den Bestand des angefochtenen Urteils jedoch nicht.
1. Die Rüge der Verletzung des § 13 GVG ist nicht begründet .
Für die Präge der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten kommt es auf die rechtliche Natur der Klagcansprüche an, wie sie sich aus dem von der Klägerin
 
behaupteten Sachverhalt ergibt (BGHZ 29, 187, 189)» Die Klägerin leitet ihr Begehren nicht aus unrechtmäßiger Schadenszufügung durch die britische Besatzungsmacht ab. Sie verlangt vielmehr Ilutzungsentochädigung wegen rechtmäßiger Inanspruchnahme ihres Grundbesitzes. Die von der Revision zunächst angezogenen Gesetze, nämlich das Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission vom 8. Februar 1951 (AB1AHK S. 767) in Verbindung mit seinen beiden Durchführungsverordnungen Nr. 1 und 2, ferner die Verordnung Nr. 258 der britischen Militärregierung (AB1AHK S. 847) sind aufgehoben (§ 61 Nr. 1 a-c,
 3 e des Bundesgesetzes zur Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 BGBl S. 734), sie haben daher für die Frage des Rechtsweges keine Bedeutung mehr. Das eben erwähnte Bundesgesetz aber befaßt sich, v/ie schon das erwähnte Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission, mit der Entschädigung für Schäden, nicht mit der Nutzungsentschädigung für rechtmäßigen Gebrauch (vgl. BGHZ 11, 43, 47). Daher scheiden auch die Bestimmungen dieses Gesetzes über den zur Geltendmachung der dort gewährten Ansprüche gegebenen Rechtsweg aus.
Allerdings ist auch bei Streit über die Entschädigung für rechtmäßigen Gebrauch auf Grund einer Besatzungsrequisition in der ehemaligen britischen Zone der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben (BGH aaO S. .56; BGHZ 13, 145). Denn es handelt sich insoweit nicht um bürgerlich-rechtliche Ansprüche. Allein die Klägerin trägt nicht vor, daß ihr Grundstück nach Maßgabe der damals geltenden Anordnungen der britischen Besatzungsmacht (FTA Nr. 53 mit Formblatt 77, FTA Nr. 94 abgedruckt bei Rentrop, Requisition, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung Spalte 417-420 und 421 ff; vgl. auch Erste Anordnung über die Entschädigung für Requisitionen von Grundstücken vom 31. Januar 1949, Rentrop aaO S. 487) durch einen
 von einer dazu befugten britischen Dienststelle ausgestellten, der örtlichen Behörde übergebenen und der Klägerin alsdann zugoloiteten Besatzungsbefehl oder sonstwie ihr gegenüber beschlagnahmt worden sei, wodurch sie der Besatzungonacht unmittelbar leistunga(requisitions)pflichtig geworden sei, andererseits aber Ansprüche auf Requisitionsentschädigung erlangt habe. Sie bringt vielmehr vor, daß das seit 1938 zwischen der Klägerin und dem Deutschen Reich bestehende Rechtsverhältnis, das dem Deutschen Reich das Recht zu dem Besitz gegen Zahlung einer NutzungsentSchädigung gewährte, auch nach deia 1. August 1945 fortbestanden habe, ihr also weiterhin eine NutzungsentSchädigung zu gewähren sei. Die Beoatzungsmacht habe den Besitz für das Deutsche Reich weiterhin beansprucht und ausgeübt. 3s handelt sich mithin um Ansprüche aus einem pachtähnlichen Vertragsverhältnis, zu deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte berufen sind. Überdies wäre die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten auch dann zu bejahen, wollte man den Besitzerwerb durch das Deutsche Reich auf eine Inanspruchnahme im Rahmen hoheitlicher Verwaltungs-ausübung zurückzuführen und die Pflicht zur Gewährung einer Nutzungsentschädigung aus der entsprechenden Anwendung des Reichsleistungsgesetzes ableiten; denn auch solche Ansprüche sind seit Inkrafttreten des Grundgesetzes vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (BGHZ 4, 266; 5, 207; BGH DM RLG § 27 Nr.. 2, 4). Daran hat § 11 AKG nichts geändert. Er besagt nichts über den Rechtsweg, in dem Nutzungsehtschädigungen verlangt werden können, regölt vielmehr die materiell-rechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen solche Ansprüche noch geltend gemacht werden können.
2. Unter den Parteien ist unstreitig, daß zwischen dem Deutschen Reich und der Klägerin vor dem 1. August 1945 ein Rechtsverhältnis begründet wurde, auf Grund dessen dao Reich
 zu dem Besitz der Grundstücke der Klägerin gegen Zahlung einer Nutzungsentochädigung berechtigt v/ar. Es ist weiterhin nicht streitig, daß der Besitz an den Grundstücken nach dem 1. Aug :945 nicht von der Klägerin, sondern von der britischen Besatzungsmacht ausgeübt wurde. Die Entscheidung hängt demnach allein von der Beantwortung der Frage ab, ob dieser Besitz im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen des Deutschen Reiches von der Besatzungsmacht als einem für das Deutsche Reich zu handeln befugten Rechtsträger auogeübt worden ist. Die Beklagte verneint dieses, sic kann sich dabei auf Döll, AKG § 11 Anm. 3 und dem von ihm Unterzeichneten Runderlaß des Bundesministers der Finanzen AKG Nr. 5 vom 25. August 1958 (Nr. 8 c zu § 11) nebst Anlage IV (Vermerk zu § 11) berufen. Die Beklagte geht davon aus, daß Requisition durch eine Besatzungsmacht originären Besitz für die Besatzungsmacht begründe und jeden Besitz eines anderen Rechtsträgers ausschalte. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht den Kern der Sache.
Das hier in Frage stehende Arsenalgelände war Eigentum des Deutschen Reiches, ihm stand auch aus dem 1938 mit der Klägerin geschlossenen Nutzungsverhältnis das Recht zur entgeltlichen Inanspruchnahme des Geländes der Klägerin bis zur endgültigen Klärung des Eigentumsübergangs auf das Deutsche Reich zu. Die Vermögensrechte des Deutschen Reiches nahmen aber alsbald nach der militärischen Besetzung des deutschen Territoriums die Alliierten durch den jeweiligen Zonenbefehlshaber und die von ihm beauftragten Stellen wahr. Sic erklärten sich ausdrücklich als Verwalter des deutschen Reichsvermögens und beanspruchten dessen Überwachung. Das Militürregicrungsgesetz Nr. 52, das mit dem Einrücken der Alliierten Truppen bald überall im deutschen Reichsgebiet in Kraft trat und die gesetzliche Grundlage zur Durchführung dieses Anspruches schuf, sieht vor, daß der Besitz an dem
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Reichsvermögen an die Militärregierung übergeht; es unterstellt dieses Vermögen der Anweisung, der Aufsicht, der Verwaltung und der sonstigen Kontrolle durch die Besatzungsmacht (Art, I, III, VII c). Die Besatzungsmächte betrachte-’ ten sich als verfügungsberechtigte Treuhänder über dieses Vermögen. So erklärten sie das gesamte Vermögen der ehemaligen deutschen Wehrmacht als ihrer Einziehung unterliegend (KRG Nr. 34 Art. IV). Die amerikanische Militärregierung übertrug schon durch Gesetz Nr. 54 im August 1945 das Wehrmachtsvermögen auf die Länder, räumte jedoch ihren eigenen Streit-kriiftcn das Recht der Benutzung des Vermögens ein; aber auch dann sollte das Vermögen der Überwachung, Verwaltung und Aufsicht durch die Militärregierung unterliegen (Nr. 8 dieses Gesetzes). In ähnlicher Weise läßt Art. 5 der Verordnung Nr. 202 der britischen Militärregierung (AB1AHK britische Zone, Ausgabe Nr. 38 Teil 10 B/19) das Recht der Besatzungobehörde bestehen, Vermögen des Deutschen Reiches (Wehrmacht) unter den von den Besatzungsbehörden aufgestellten Bedingungen unter Beschlag zu halten..Eine Entschädigung wurde für die Benutzung des Y/ehrmachtsvermögens nicht bezahlt; nur Grundsteuern und öffentliche Abgaben sollten entrichtet werden (§ 26 der erwähnten Ersten Anordnung über die Entschädigung für Requisitionen von Grundstücken).
Aus alledem ergibt sich, daß nach dem von den Militärregierungen gesetzten und dem deutschen Recht vorgehenden Besatzungorecht die Besatzungsmächte als Treuhänder des Reichsvermögens zu gelten haben und für dieses und damit für das Deutsche Reich zu handeln befugt waren, daß sie ferner den Besitz des Vermögens durch besondere Verwalter wie aber auch durch ihre Truppen ausüben ließen, indem sie ihre Streitkräfte in der Benutzung ehemaligen Wehrmachtsvermögens beließen. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn in Einzelfall eine Truppeneinheit durch besonderen Besetzungobefehl nach Formblatt 77 eine Requisition durchgeführt hat, etwa einen im Besitz des Deutschen Reiches befindlichen
 
Lastwagen eines Dritten durch Besetzungsbefehl beschlagnahmte, mag dahinstehen. Dieser Pall ist hier nicht gegeben. Die Streitkräfte der britischen Besatzungsmächte haben das ganze Arsenalgelände besetzt und benutzt; in Ermangelung anders lautender tatrichterlicher Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß sie dabei auch das Recht aus dem Vertrag von 1938 zur Benutzung der Ländereien der Klägerin wahrnahmen, also nur fortsetzten, was das Deutsche Reich begonnen hatte. Es ist nicht vorgetragen worden, daß die britische Besatzungsmacht durch besonderen Besetzungsbefehl gegenüber der Klägerin die Beschlagnahme ihrer Grundstücke ausgesprochen habe.
Ist aber davon auszügehen, daß der Besitz an den fraglichen Grundstücken auch nach dem 1. August 1945 auf Grund des seit 1958 bestehenden Nutzungsverhältnisses ausgeübt wurde, so sind die Voraussetzungen des § 11 AKG gegeben?
Der Besitz wurde von der britischen Besatzungsmacht durch ihre Truppen im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemaligen V/ehrmachts Vermögens in Anspruch genommen; die Besatzungsnacht war auch befugt, für das handlungsunfähig-:gewordene Deutsche Reich zu handeln.
Daß die britischen Besatzungstruppen mit der Besetzung des Marinearsenals in	völlig	andere	Zwecke
 verfolgten als das Deutsche Reich, ist unbestreitbar. Darauf kommt es aber bei der Anwendung des § 11 AKG nicht an. Die Bestimmung stellt lediglich auf das Innehaben des Besitzes ab, mithin auf die Ziele, die der Besitzer dabei im Auge hat.

Dio Revision kann aus den vorstehend erörterten Gründen keinen Erfolg haben. Sie war daher als unbegründet zu-rückzuwei s en.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO. Er. Tasche	Er.	Augustin	Br.	Piepenbrock
 Rothe
Er. Freitag