BGB § 242 Bb Ist in einem auf hundert Jahre abgeschlossenen Kaliabbauver trag die Höhe des Förderzinses zahlenmäßig nach der Menge des jeweils gewonnenen Kalisalses ein für alle Mal festge^-legt, so kann wegen inzwischen eingetretenen Ansteigens der Kalipreise eine Pörderzins-Irhöhung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage jedenfalls dann nicht ver langt''werdenwenn es . Sie meint, die Kali-Interessenten könnten keine Förderzins-Erhöfaung verlangen, weil der Vertrag dies nur für den Fall vorsehe, daß die von ihr ausgeschüttete Dividende 10 # übersteige; letzteres sei bisher nicht geschehen. Nach Auffassung des Klägers hat sich dadurch, daß die den Kali-Interessenten laut Vertrag zustehende Vergütung nicht mehr dem wirklichen Wert des abgebauten Kalisalzes entspreche, das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung verschoben; er erblickt darin eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage und meint, nach dem Grundsatz von freu und Glauben müsse nunmehr das VertragsVerhältnis der veränderten tage angepaßt werden. Es geht zwar davon aus, daß der Kaliabbauvertrag ein gegenseitiger, auf den Austausch gleichwertiger Leistungen gerichteter Vertrag sei, daß der Förderzins (Zusammen mit dem Wartegeld) nach dem Übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden das Äquivalent für das ausschließliche Ausbeutungsrecht des Unternehmers darstellen sollte und daß es sich hei der Förderzinsvereinbarung für die Aber nicht jede Verschiebung des "Äquivalenzverbältnisses”, und sei sie selbst erheblich, rechtfertige bereits - so führt das angefochtene Urteil aus - ein Abweichen vom Grundsatz der Vertrags-treue. umstellung seinem Nennbeträge nach in Deutschen Mark bezahlt werde, sei auch heute noch ein hinreichender Gegenwert für das Abbaurecht; insbesondere vermöge weder das Ansteigen der Kalipreise noch die seit Vertragsabschluß eingetretene Kaufkraftminderung des Geldes den Nachzahlungsanspruch der Kali-Interessenten zu rechtfertigen. Danach kann sich allerdings, zu demal bei Dauerschuldverhältnissen, das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung im Laufe der Zeit so verschieben, daß den Vertragsbeteiligten ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung billigerweise nicht mehr zuzu demuten ist, und das führt dann möglicherweise, entsprechend dem das gesamte Reehtsleberi.beherrschendeh Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), zu einer Anpassung der beiderseitigen Leistungen an die veränderte Lage oder gar.zur Beseitigung des VertragsVerhältnisses überhaupt. Wicht jede Beeinträchtigung des Gleichgewichtsverhältnisses, mit der die Beteiligten seinerzeit nicht gerechnet haben, gestaltet den Vertragsinhalt um, der Wegfall der Geschäftsgrundlage für sich allein bildet noch keinen Grund zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung eines Vertrages, sondern es bedarf dazu einer wirklich einschneidenden Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, die ein starres Aufrechterhalten der früheren Vereinbarung als unvereinbar mit Recht und Gerechtigkeit erscheinen läßt (RGZ 158, 166, 175; BGrB Urteile vom 8. Ber Einwand der Revision, diese Worte seien mit der höohstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar, die lediglich darauf abstelle, ob eine Geldwertveränderung 11 in den Grenzen des noch Zumutbaren" liege/ läßt außer acht, daß auch das angefochtene Urteil, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, nichts anderes getan hat, als die Auswirkungen.der Kaufkraftminderung, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu prüfen. Bei dieser Prüfung hat das Qbeflandesgericht sich weitgehend die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 14. 1250) zu eigen gemacht, das einen Anspruch auf Wartegeld-Erhöhung betraf und worin die Grenzen des für die Kali-Interessehtsn Zumutbaren näher erläutert worden sind; mit den von der Revision beanstandeten Worten sollte ersichtlich an die Bemerkung in jenem Urteil angeknüpft werden, daß die damalige Fragestellung, ob das Wartegeld "seinem Nominalbetrag nach heute überhaupt nicht mehr als hinreichender Gegenwert angesehen werden" könne, zutreffend sei. 51) erkennen; dieser Sinn gehe verloren, wenn sich das Äquivalenzverhältnis derartig verschiebe, daß "der eine Teil die Leistung des anderen auch nicht annähernd mehr als Äquivalent für seine Leistung betrachten" könne (BU S. spruch auf Erhöhung des im Jahre 1895 vereinbarten Förderzinses weder für das Jahr 1954 noch, wie hilfsweise geltend gemacht wurde, für die Jahre 1958 und 1959 zu, so ist auch das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Oktober 1959 wurde bereits Stellung genommen zu dem erwähnten Larenz*sehen Rechtsgutachten, auf das sich jetzt der Kläger zur Unterstützung seines Erhöhungsverlangens ebenfalls beruft, und es wurde dargetan, daß die dortigen Ausführungen ein Abgehen von,dem Grundsatz der Vertragstreue - dessen Bedeutung übrigens gerade der Gutachter selbst in seinem Buch "Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung" überzeugend hervorgeboben hat - nicht zu rechtfertigen vermöge. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem von Larenz unter dem 19* Oktober 1959 noch erstatteten Ergänzungsgutachten; darin setzt sich der Verfasser im wesentlichen nur mit zwei Gegengutachten der Professoren Dr. Erman vom 24. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Sachvortrag nicht erschöpfend gewürdigt, indem es zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß der Kläger seinen Angleichungsanspruch lediglich auf zwei Umstände stütze, nämlich auf die Erhöhung der Kali-preise um 140 $ und auf die Minderung der Kaufkraft des Geldes. Ob der gegenwärtige Zustand für die Kali-Interessenten noch zu demutbar sei, könne nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, wobei als Vergleichsfaktoren, die in einem unmittelbaren Austauschverhältnis zueinander stünden, einerseits der Wert der Kalisubstanz und andererseits der Förder-zins in Betracht kämen; hierauf und nicht auf den Kalipreis hätte bei der Entscheidung abgestellt werden müssen. Die von der Revision vermißte, von ihr im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 14- Oktober 1959 für bedeutungsvoll gehaltene Fragestellungs ob der Förderzins seinem Nominalbetrag nach heute überhaupt nicht mehr als hinreichender Gegenwert angesehen werden könne, ist in Wirklichkeit keineswegs unbeachtet geblieben; diese Frage hat sich der Berufungsrichter vielmehr vorgelegt und sie unmißverständlich verneint (BU S. 5- Selbst wenn es, wie die Revision meint, auf das Ansteigen der Kalipreise nicht entscheidend ankäme und wenn ihre Behauptung, daß der Kläger diesen Rechtsstandpunkt von Anfang an vertreten habe, zuträfe, wäre zu dem mindesten der Vorwurf unvollständiger Tatsachenwürdigung, den sie erhebt, nicht gerechtfertigt; denn die ausführliche Erörterung der Preisentwicklung im Berufungsürteil (S. ob dem Klagebegehren stattgegeben werden könne, jeden nur denkbaren Gesichtspunkt berücksichtigt hat, auch wenn der Kläger selbst sich davon keinen unmittelbaren Erfolg für seinen Anspruch versprechen mochte; darin läge also kein Weniger, sondern ein Mehr an Sachaufklärung, durch das jedenfalls der Kläger nicht beschwert wäre. rechtfertigten eine FÖrderzins-Erhöhung nicht- Lege man die Klagedarstellung zugrunde, wonach die Kalipreise um 140 # gestiegen sein sollen, so würde angesichts der von vornherein auf sehr lange Zeit bemessenen Vertragsdauer und des damit verbundenen Risikos ein solcher Preisanstieg noch keine derartig umwälzende Veränderung der Verhältnisse bedeuten, daß dieserhalb die vertraglich vereinbarte Vergütung erhöht werden müßte- Außerdem seien aber die Preise gar nicht um 140 $ gestiegen. Zu Unrecht wendet die Revision hiergegen ein, das Hichtgewähren einer Förderzins-Erhöhung stehe im Widerspruch mit dem vom Berufungsgericht selbst aufgestellten Grundsatz, daß nicht der ganze Nachteil, der infolge Veränderung der maßgebenden Verhältnisse eingetreten sei, einem Vertragsteil allein aufgebürdet werden könne (BU S- 50). Grund seiner Behauptung, die Kalipreise seien um 140 $> gestiegen, nicht «mechanisch” eine Erhöhung in dem Umfange der Preissteigerung verlangen könne, sondern daß unter Abwägung sämtlicher Tatumetände nach Treu und Glauben ein billiger Ausgleich der beiderseitigen Interessen gefunden werden müsse; das Urteil fährt jedoch fort, Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Ausgleichsanspruches wäre ein so «exorbitantes” Ansteigen der Kalipreise, daß der ursprüngliche pörderzins keinen hinreichenden Gegenwert mehr darstelle, und letzteres treffe hier im Hinblick auf das von den Grundeigentümern von B^H^ übernommene Vertrago-risiko nicht zu. Wenn die Revision weiter geltend macht, die Grundeigentümer trügen doch dem Hechtsgrundsatz des Berufungsgerichts Rechnung, indem sie keine drei- bis vierfache, sondern nur eine hundertprozentige Erhöhung verlangten, so ist das insofern unrichtig, als das Klagebegehren auf eine Nachzahlung von 140 # gerichtet ist; außerdem würde auch ein auf 100 %> beschränkter Ausgleichsanspruch durch das Ansteigen der Kalipreise nicht gerechtfertigt. Bas ist jedoch vom Kläger nicht dargetan worden, und auch die Revision vermag in dieser Hinsicht keine Hechtsverstöße im angefochtenen Urteil aufzuzeigen. (Rdli 1958, 7) die Auffassung vertreten hat, bei der langen Dauer des Vertragsverhältnisses habe die Vereinbarung eines ein für alle Mal zahlenmäßig festgelegten Förderzinses ein gewisses Risiko für die Grundeigentümer von mi'fc sich gebracht und es sei deshalb für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein strenger Maßstab geboten, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 23- September 1958, VIII ZR 111/57 (Betrieb 1958, 1325), aus dem die Revision etwas Abweichendes herzuleiten versucht, betraf einen besonders liegenden Sachverhalt; denn dort handelte es sich - anders als bei dem Vertragsverhältnis der Parteien, das im Jahre 1995 endigen wird - um einen "auf unabsehbare Zeit“ geschlossenen Mietvertrag,: und vor allem lag dort die Annahme, daß ein unverändertes Festhalten an der vertraglichen Regelung zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde, aus dem Grunde nahe, weil die Vermieterin keinen Ersatz für ihre erhöhten Grundstücksaufwendungen erhielt und infolgedessen ihre Mieteinnahmen, entgegen den ursprünglichen Erwartungen der Vertragsschließenden, im wesentlichen oder gar völlig aufgezehrt wurden. Aus demselben Grunde bedarf es keines Eingehens auf die Einwendungen dagegen, daß das angefochtene Urteil von einer prozentualen Erhöhung des Reinkaligehaltes ausgegangen ist, und ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob die Ansicht der Revision Zustimmung verdient, man hätte, um die früheren Kalipreise mit den jetzigen vergleichen zu können, zunächst eine umfassende Rentabilitätsberechnung anstellen und dabei vor allem die hohen Gesamtgewinne der deutschen Kali-Industrie mit berücksichtigen müssen. So Weitere Revisionsangriffe richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Verringerung der Kaufkraft, die seit Abschluß des Kaliabbauvertrages eingetreten ist, nicht als ausreichenden Grund für eine Förderzins-Erhöhung angesehen hat. Caemmerer's, daß die Grundeigentümer von durch Eingehen einer langfristigen Vertragsbindung das Risiko der damals ihrem Umfange nach nicht voraussehbaren schleichenden Geldentwertung voll übernommen hätten, abgelehnt hat - ist auf Grund einer eingehenden, an Hand der Indexzahlen für Lebenshaltungskosten und Rohstoffpreise durchgeführten Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, der Wert des Geldes habe sich keineswegs in dem Maße*vermindert, daß hinsichtlich des Förderzinses von einem Gleichwertigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verständigerweise nicht mehr gesprochen werden könne« Ausgegangen wird hierbei in erster Linie von der Entwicklung seit der Währungsreform des Jahres 1948» weil das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesärbeits-gerichts (NJW 1956» 485; Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen 1959» 203 m. Selbst wenn für den Umfang der Kaufkraftverringerung die Geldwertverhält-nisse vor der Währungsreform maßgebend sein sollten, dürfe jedenfalls nicht weiter zurückgegangen werden als bis zu dem Jahre 1950, weil die Grundeigentümer von B^pl^ in dem damaligen Ergänzungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Aufwertung ihrer Geldansprüche in voller Nennbetragshöhe vereinbart und damit zu erkennen gegeben hätten, daß sie in jenem Zeitpunkt drei Reichspfennig Förderzins für einen Zentner Kalirohsalz noch als gleichwertige Gegenleistung für die Einräumung des Schürf- und Abbaurechts ansähen; der Geldwertschwund von 1930 bis zu dem Jahre 1954 bzw. Wenn die Revision einwendet, der Ergänzungsvertrag sei anders aufzüfassen, er bringe, zu demal da: 1930 die Geldwertveränderung noch nicht zu einer unzu demutbaren Verschiebung des Gleichwertigkeitsverhältnisses geführt habe, in Wirklichkeit nur den Willen der Kali-Interessenten, sich den inneren Wert des Förderzinses zu erhalten, zu dem Ausdruck,^ so greift sie damit in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung eines Individualvertrages an und versucht ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Patrichters zu setzen. Da somit die Auffassung, daß die Zeit vor Abschluß des Ergänzungsvertrages für die Präge der Kaufkräftminderung unerheblich sei, den Angriffen der Revision standhält, erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob nicht selbst bei einer Vergleichung des Geldwertes von 1895 mit demjenigen der fünfziger Jahre der Anspruch auf Förderzins-Erhöhung erfolglos bleiben müßte. erhebliche Veränderung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und industrielle Güter in den letzten 50 bis 60 Jahren zugegeben worden sei, sowie auf zwei in anderen Kali-prozeseen ergangene Urteile (darunter das Wartegeld-Urteil des erkennenden Senats), in denen von einer Geldwertverringerung um etwa zwei Drittel gesprochen werde; daß der Berufungsrichter diesen Tatsachenstoff bei seiner Entscheidung unbeachtet gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. so daß nach der Lebenserfahrung - was das Oberlandesgericht hätte berücksichtigen müssen - die Kaufkraft sich noch weiter verringert habe, so ist das mindestens insofern unrichtig, als das in Bezug genommene Wartegeld-Urteil des Senats sich keineswegs auf 1953 beschränkte, sondern die Zeit bis Ende 1958 zu dem Gegenstand hatte; außerdem übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht in seiner Urteilsbegründung die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und Rohstoffpreise auch in den Jahren 1958 und 1959 an Band der Indexzahlen untersucht und reehts-irrtumafrei gewürdigt-hat (BU S. in denen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer För-derzins-Erhöhung vorgesehen gewesen sei, war aus dem Grunde unerheblich, weil der hier zur Entscheidung stehende Abbauvertrag von Bökeloh unstreitig eine derartige Klausel gerade nicht enthält; auf diesen Umstand hat bereits die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 2. Ob die Kali-Industrie in früheren Jahren, als sie wegen der damals herabgesetzten Preise für Kalidüngesalze eine entsprechende Herabsetzung des Fördbrzinees anstrebte, sich ihrerseits auf Störung des Äquivalenzverhältnisses berufen, hat, mag dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, daß sie mit diesem Hinweis Erfolg gehabt habe. Was den weiteren angeblich bei der Entscheidung übergangenen Sachvortrag des Klägers anbetrifft, die Kali-Industrie habe im Herbst 1951 vom Bundeswirtschaftsministerium eine Erhöhung der gebundenen Kalipreise mit der Begründung gefordert, daß die Übrigen r^Reohnungsfaktoren sich erhöht hätten und daher eine Angleichung erfolgen müsse, und die Verkaufsgemeinschaft Deutscher Kaliwerke habe in einer Eingabe vom 20. Fragen der Preispolitik, die von den beteiligten Industrie-zweigen mit den zuständigen Bundesstellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgehandelt zu werden pflegen, während im vorliegenden Fall zur Erörterung steht, ob die Käli-Interessenten von die vertraglich auf 100 Jahre einen festen, zahlenmäßig genau bestimmten Förderzins vereinbart haben, eich schon zu einem früheren Zeitpunkt unter Berufung auf Ireu und Glauben (§ 242 BGB) von dieser rechtlichen Bindung lössagen können; das ist etwas grundsätzlich Verschiedenes, und es geht nicht an, der Beklagten ihr Festhalten am Vertrag mit dem Hinweis zu verargen, daß die Kali-Industrie sich bei wirtschaftspolitischeri Verhandlungen um eine Angleichung ihrer Preise an veränderte Verhältnisse bemüht habe« Die Rüge greift nicht durch» Daß das Berufungsgericht die Beziehungen zwischen Porderzins und Kalisubstanz keineswegs übersehen, sondern sich in seiner Urteilsbegründung mit ihnen befaßt hat, wurde oben (Nr. 4) bereits hervorgehoben» Was aber die behaupteten Werteteigerungen anbelangt, so kam es, wie ebenfalls schon ausgeführt worden ist (oben Nr. 5), allein darauf an, ob die von den Grundeigentümern zur Verfügung gestellten Bodenschätze, also das Kalisalz als solches, in ihrem inneren Wert gestiegen sind. Alles das, was er Uber den wirtschaftlichen Aufschwung in der Kali-Industrie vorgetragen hat, war für die Entscheidung unerheblich» Die Revision versucht übrigens auch hier wieder in rechtlich nicht zu billigender Weise die Beklagte mit der Gesamt- heit der Kaliunternehmer gleichzustellen und verkennt, daß allein das VertragsVerhältnis der Parteien maßgebend sein könnte; sie setzt sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats, der es wiederholt abgelehnt hat, bei der Beurteilung von KaliabbauVerträgen auf günsti ge oder ungünstige Umstände in der Gesamtentwicklung der Kali-Industrie oder ihrer Konzerne aWuateilen (Urteile vom 16. Die Grundeigentümer sind auf diese Zahlungen, wie das angefochtene Urteil feststellt, nicht dringend angewiesen, und es kann keine Rede davon sein, daß sie, wenn sie die begehrte Erhöhung des Förderzinses nicht erhielten, in Not geraten würden (BU S» 65)° Der Einwand der Revision, bei der heutigen schwierigen Lage der Landwirtschaft sei es aber doch ein wesentlicher Unterschied, wenn eine Interessente%emeinscfaaft nur 170 000 DM oder stattdessen 340 000 DM Förderzins im Jahre erhalte, geht fehl: nicht auf den zahlenmäßigen Unterschied als solchen und den damit für die Kali-Interessenten verbundenen Vorteil darf man abstellen, sondern ausschlaggebend ist allein, ob das Ausbleiben dieses Vorteils ein untragbares, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes Ergebnis wäre; das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint« Erübrigte sich danach ein Eingehen auf die gegenwärtige Situation der deutschen Landwirte, so gilt das mindestens im gleichen Maße auch für alles, was die Revision über die Entwicklung der Weltwirtschaft und der internationalen Rohstoffpreise vorträgt. Februar I960 (S- 223) behauptet wird, für Angleichung der Löhne und Gehälter an eine weltweite Geld-wertVeränderung eingetreten ist, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil es sich insoweit um Leistungen mit Versorgungscharakter handeln würde, während dieser Gesichtspunkt bei dem Förderzins gerade nicht in Betracht kommt. Daß durch die ForderZinsvereinbarung, worauf die Revision hinweist, ein Austauschverhältnis begründet worden ist und der Förderzins die Gegenleistung des Unternehmers für das ihm eingeräumte Ausbeutungsrecht darstellt, hat auch der Berufungsrichter nicht verkannt (BU S« 6$). Wenn er auf diese Vereinbarung die Grundsätze über den SukzeBsivlie-ferungsvertrag für unanwendbar erachtet, weil der Unternehmer zu dem Abbau nicht verpflichtet sei, so ist das, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu beanstanden (Urteile des erkennenden Senats vom 16. Inwieweit dieser Vertrag mit kauf rechtlichen"“ Elementen gemischt und seinem wirtschaftlichen Ziel nach auf Veräußerung von Bodenschätzen gerichtet ist, mag auf sich beruhen, da nicht ersichtlich ist, daß dies zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen würde. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht, wie die Revision rügt, mit seiner eigenen Auffassung (BU S. 57) in Widerspruch gesetzt, wonach eine bei Vertragsabschluß in dem 3etzt eingetretenen Umfange nicht vorhersehbare Geldentwertung außerhalb des Risikobereicl der Grundeigentümer gelegen habe (vgl« oben Nr, 6 am Anfang); denn letzteres hat - das wird im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (S, 51) - nichts mit der hier allein maßgeblichen Frage zu tun, ob und unter welchen Voraussetzung« wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom Grundsatz der Vertragstreue abgewichen werden darf.Diesen Grundsatz verkennt die Revision, soweit sie ausführt, nicht die Kali-Interessenten wollten eine Abänderung des Vertrages, vielmehr bedeute die Aberkennung ihres Erhöhungeanspruches - der die ursprüngliche Kaufkraft des Förderzinses wiederherstelle - eine Vertragsänderung zugunsten der Unternehmer; das ist aus dem Grunde falsch, weil der Kläger und nicht etwa die Beklagte den zahlenmäßig festgelegten Vertragsinhalt umzugestalten versucht. Auch die Erwägung, mit der Klage werde für die Grundeigentümer eine gerechte Beteiligung am Sozialprodukt gefordert, da ihnen die Kali-Industrie trotz ihrer großen Gewinne nicht einmal den bei Vertragsabschluß vereinbarten Anteil zubilligen wolle (Schriftsatz des Klägers vom 28. Mit § 7 des Landpachtgesetzes, auf den die Revision verweist, hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Der Gedanke insbesondere, daß für eine Regelung nach Art des § 7 LPG bei Kaliabbaüverträgen kein über die unmittelbar Beteiligten hinauegehendes Allgemeininteresse bestehe und daß daher weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in Betracht komme, gilt im vorliegenden Palle genau so wie in jenem früheren. IO«, Da sonach die Revisionsangriffe nicht durchgreifen und das Berufungsurteil auch keine sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurlickzuweisen.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
2184 022
BGB § 242 Bb
Ist in einem auf hundert Jahre abgeschlossenen Kaliabbauver trag die Höhe des Förderzinses zahlenmäßig nach der Menge des jeweils gewonnenen Kalisalses ein für alle Mal festge^-legt, so kann wegen inzwischen eingetretenen Ansteigens der Kalipreise eine Pörderzins-Irhöhung unter dem Gesichtspunkt
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage jedenfalls dann nicht ver
langt''werdenwenn es . sicht bei dem Preisanstieg :um eine Pol-* geerscheinung der allgemeinen Kaufkraftminderung des Geldes handelt und darin keine Steigerung des inneren Wertes der Kalisalze zu dem Ausdruck kommt (Ergänzung zu dem urteil vom 14, Oktober 1959, V 22055«
BGH-
- V ZB
OlG-^Ohiie.--.
LG Bildesheim
V ZR 56/60
Verkündet am 21o Dezember I960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Landwirts Wilhelm WJ , Haus Nr* f,
in Bi
, Kreis N(
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevo,llmächtigter s Rechtsanwalt Dr
gegen
die V
in Bi___
Bergassesso Wilhelm Mi_ Direktor Dr
____Aktiengesellschaft
vertreten 3ürcF~ihren Vorstand: emens von VflBBl, Bergwerksdirektor , Direktor Dr. Hans und
Heinz :;F<
sämtlich in
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter5
Rechtsanwalt Freiherr v.
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2$» Februar I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewlesen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 16. November 1895 räumten Grundeigentümer der Gemeinde {"Kali-Interessenten“) dem Reehts-
vorgänger der Beklagten (“Unternehmer“) auf die Dauer von hundert Jahren das ausschließliche Recht ein, auf ihren Grundstücken nach Kali-, Stein- und beibrechenden Salzen zu bohren und diese Stoffe, soweit sie dem Verfügungsrecht der Grundeigentümer unterlägen und zur bergmännischen Ausbeutung geeignet seien, zu gewinnen, sich anzueignen und in seinem Interesse beliebig auszunutzen und zu verwerten- Als Entschädigung für die bergmännische Ausbeutung der Grundstücke hatte der Unternehmer gemäß § 9 des Kaliabbauvertrages an die Gesamtheit der Kali-Interessenten - zahlbar jeweils am 15- des auf die Förderung folgenden Monats - für jeden geförderten Zentner Kalisalz drei Pfennige und für jeden geförderten Zentner Steinsalz einen Pfennig zu entrichten; bei einer Dividende von 10 sollte sich dieser Förderzins um einen halben Pfennig erhöhen. Der jährliche MindestfÖrderzins wurde in § 10 mit zehntausend Mark garantiert. Bis zu dem Beginn der Förderung war nach § 21 ein jährliches Wartegeld von tausend Mark zu zahlen. Der Förderzins sollte laut § 19 nach Maßgabe der Betei- . ligung der Oberfläche der Grundstücke auf die Kali-Interessenten verteilt .werden, wobei es einerlei war, aus wessen Grundstücken gefördert wurde.
In einem Ergänzungsvertnag vom 16. Dezember 1930 wurde unter den damaligen Vertragsbeteiligten - die vertraglichen Rechte und Pflichten des Unternehmers waren inzwischen auf die Hfc AG übergegangen - u.a. zusätz-
lich vereinbart, es träten, soweit im Abbauvertrsg vom Jahre 1895 Markbeträge genannt seien, an deren Stelle die gleichen Beträge in Reichsmark, wobei eine Reichsmark gleich 1/2790 kg Feingold sei.
Die A
AG ging im Wöge der Fusion
l
später in der Beklagten auf. Diese nahm den Kaliabbau auf dem
betreibt, 1949 nach vorübergehender Stillegung wieder auf und zahlt seitdem den laut Abbauvertrag au entrichtenden Förder-zins in der jetzigen Währung. Die Zahlungen werden jeweils an den Kläger geleistet, den die Kali-Interessenten in vertraglich vorgesehener Weise durch Mehrheitsbeschluß zu ihrem Bevollmächtigten ernannt haben.
Der Kläger verlangt mit der Begründung, daß die im Jahre 1895 vereinbarte Vergütung von drei Pfennig je Zentner geförderten Kalisalzes bei der heutigen Wirtschaftslage kein angemessenes Entgelt für die Duldung des Kaliabbaues mehr darstelle, eine Förderains-Erhöhung. Er behauptet, der Preis für 13-prozentige Kaliprodukte sei von damals 1,30 Mark je Doppelzentner auf 2,18 DM seit der Preiserhöhung von 1948 und sogar auf 5,09 DM seit der weiteren Preiserhöhung vom Mai 1952 gestiegen; das bedeute ein Ansteigen um 68 # fezw. 138 #. Eine Erhöhung des Förderzinses im gleichen Verhältnis sei der Beklagten angesichts der hohen Geschäftsgewinne, die sie Jahr für Jahr erziele, ohne weiteres zuzu demuten. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge für April 1952 eine Wachzahlung von 68 # in Höhe von 5 635 DM und für März 1954 eins solche von 138 $ in Höhe von 14 557 DM begehrt und demgemäß Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 192 DM nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagte hat um Klage abwe i s ung gebeten. Sie meint, die Kali-Interessenten könnten keine Förderzins-Erhöfaung verlangen, weil der Vertrag dies nur für den Fall vorsehe, daß die von ihr ausgeschüttete Dividende 10 # übersteige; letzteres sei bisher nicht geschehen. Das Klagebegehren laufe der Währungsgesetzgebung zuwider. Hinsichtlich des Monats April 1952
Gelände von B
den sie von ihrem Werk
aus
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scheitere es schon daran, daß der Kläger den Förderzins damals in der vertraglich vereinbarten Höhe vorbehaltlos angenommen habe. Die Kalipreise seien auch nicht in dem vom Kläger behaupteten Umfange gestiegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sel^n Anspruch erweitert und insgesamt 170 070,88 DM nebst näher bezeichneten Zinsen eingeklagt, indem er - außer den 5 635 DM für April 1952 -eine Erhöhung des FörderZinses für das ganze Jahr 1954 um 140 # verlangte. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zur Nachzahlung von 1.40 $ Förderzins für die Jahre 1958 und 1959 in Höhe von 158 637>50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die.Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag abzüglich der für April 1952 geforderten 5 635 DM, d.h. in Höhe 164 435,88 DM nebst Zinsen, sowie seinen Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entseheidüngegründe?
1, Der Kläger fordert von der Beklagten, daß sie an ihn als Bevollmächtigten der Kali-Interessenten von B^Bl noch 140 # zusätzlichen Förderzins für 1954, hilfs-weise für 1958 und 1959 entrichte. Seine Befugnis, den Nachzahlungsanspruch einzuklagen, soll sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aus § 19 des Kaliabbauvertrages vom 16. November 1895 in der Fassung des ErgänzungsVertrages vom
i
16. Dezember 1930 ergeben. Ob diese Ansicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - wonach dann in der Klageschrift die Vollmachtgeber, also sämtliche Kali-Interessenten namentlich als Klagepartei hätten aufgeführt werden müssen - Zustimmung verdient, mag dahinstehen. Denn der Kläger gehört laut seinem unbestritten gebliebenen Vortrag (S. 4 der Klageschrift) selbst zu den ’’vertragsbeteiligten Gläubigern“. In dieser Eigenschaft kann er, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, gemäß § 432 BGB den Anspruch auch aus eigenem Recht mittels Klage auf Bezahlung an alle geltend machen (vgl. Urteil vom 28. September i960, V ZR 24/599 S. 6, mit Nachweisungen). Gegen die Bejahung seiner Sachbefugnis bestehen daher im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.
2. Mit der Klage wird “Angleichung“ des im Abbauvertrag von 1895 vereinbarten Förderzinses an die geänderten wirtschaftlichen .Verhältnisse der fünfziger Jahre erstrebt. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist der § 242 BGB. Nach Auffassung des Klägers hat sich dadurch, daß die den Kali-Interessenten laut Vertrag zustehende Vergütung nicht mehr dem wirklichen Wert des abgebauten Kalisalzes entspreche, das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung verschoben; er erblickt darin eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage und meint, nach dem Grundsatz von freu und Glauben müsse nunmehr das VertragsVerhältnis der veränderten tage angepaßt werden. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es geht zwar davon aus, daß der Kaliabbauvertrag ein gegenseitiger, auf den Austausch gleichwertiger Leistungen gerichteter Vertrag sei, daß der Förderzins (Zusammen mit dem Wartegeld) nach dem Übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden das Äquivalent für das ausschließliche Ausbeutungsrecht des Unternehmers darstellen sollte und daß es sich hei der Förderzinsvereinbarung für die
Kali-Interessenten auch um kein Geschäft mit spekulativem Einschlag gehandelt habe. Aber nicht jede Verschiebung des "Äquivalenzverbältnisses”, und sei sie selbst erheblich, rechtfertige bereits - so führt das angefochtene Urteil aus - ein Abweichen vom Grundsatz der Vertrags-treue. Dieser dürfe vielmehr nur dann durchbrochen werden, wenn das weitere Festhalten an der getroffenen Abmachung zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde? das Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen müsse derartig grob seiht daß es Über das vernünftigerweise von j eder Partei zu tragende Risiko weit hinausgehe und der benachteiligte Partner seih eigenes Interesse in dem Vertrage unmöglich auch nur annähernd noch gewahrt finde. Diese Voraussetzungen erachtet das Oberlandeagericht im vorliegenden Falle nicht als gegeben: Der 1895 vereinbarte Forder-zins von drei Pfennig je Zentner, der seit der Währungs-
umstellung seinem Nennbeträge nach in Deutschen Mark bezahlt werde, sei auch heute noch ein hinreichender Gegenwert für das Abbaurecht; insbesondere vermöge weder das Ansteigen der Kalipreise noch die seit Vertragsabschluß eingetretene Kaufkraftminderung des Geldes den Nachzahlungsanspruch der Kali-Interessenten zu rechtfertigen.
Die Revision bekämpft das als rechtsirrig. Sie rügt Verletzung des sachlichenRechts, vor allem des § 242 BGB, sowie der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 139»
286 ZPO.
Die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanzen hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand.
3. Frei von Rechtsirrtum ist zunächst der grundsätzliche Standpunkt, den das angefochtene Urteil zu dem Geschäftsgrundlage-Problem eingenommen hat. Wenn es den Gedanken der Vertragstreue ("pacta sunt servanda”) in den
Vordergrund stellt und Ausnahmen hiervon nur in besonders liegenden Fällen zulassen möchte, so befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes»
Danach kann sich allerdings, zu demal bei Dauerschuldverhältnissen, das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung im Laufe der Zeit so verschieben, daß den Vertragsbeteiligten ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung billigerweise nicht mehr zuzu demuten ist, und das führt dann möglicherweise, entsprechend dem das gesamte Reehtsleberi.beherrschendeh Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), zu einer Anpassung der beiderseitigen Leistungen an die veränderte Lage oder gar.zur Beseitigung des VertragsVerhältnisses überhaupt. Indessen sind in einem solchen Falle strenge Maßetäbe anzulegen. Wollte man schon den Umstand, daß jemand sich durch eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich ungünstiger gestellt sieht, als er nach den getroffenen. Vereinbarungen erwarten durfte, genügen lassen, um ihm aus Billigkeitsgründen ein Abgehen vom Vertrage zu gestatten, dann würde das eine für das Rechtsleben nicht erträgliche allgemeine Unsicherheit zur Folge haben. Wicht jede Beeinträchtigung des Gleichgewichtsverhältnisses, mit der die Beteiligten seinerzeit nicht gerechnet haben, gestaltet den Vertragsinhalt um, der Wegfall der Geschäftsgrundlage für sich allein bildet noch keinen Grund zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung eines Vertrages, sondern es bedarf dazu einer wirklich einschneidenden Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, die ein starres Aufrechterhalten der früheren Vereinbarung als unvereinbar mit Recht und Gerechtigkeit erscheinen läßt (RGZ 158, 166, 175; BGrB Urteile vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297, und vom TI. Juli 1958,
VIII ZR 96/57, NJW 1958, 1772 * LM BGB § 242 (Bb) Nr. 27)-
Einen Widerspruch zu diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, bedeutet es nicht, wenn das Berufungsge-
richt an einer stelle seiner Urteilsbegründung (BU S. 57) die Wendung gebraucht, das Gleichwertigkeitsverhältnis, das die objektive Grundlage für die Bemessung des Förderzinses gebildet habe, sei durch die Minderung der Kaufkraft des Geldes nicht "in einem solchen Maße zerstört , daß verständigerwSise von einer Gegenleistung Überhaupt nicht mehr gesprochen werden” könne. Ber Einwand der Revision, diese Worte seien mit der höohstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar, die lediglich darauf abstelle, ob eine Geldwertveränderung 11 in den Grenzen des noch Zumutbaren" liege/ läßt außer acht, daß auch das angefochtene Urteil, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, nichts anderes getan hat, als die Auswirkungen.der Kaufkraftminderung, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu prüfen. Bei dieser Prüfung hat das Qbeflandesgericht sich weitgehend die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 14. Oktober 1959, V ZR 9/58 (NjW 1959, 2203 * MDR I960, 38 = Betrieb 1959,
1250) zu eigen gemacht, das einen Anspruch auf Wartegeld-Erhöhung betraf und worin die Grenzen des für die Kali-Interessehtsn Zumutbaren näher erläutert worden sind; mit den von der Revision beanstandeten Worten sollte ersichtlich an die Bemerkung in jenem Urteil angeknüpft werden, daß die damalige Fragestellung, ob das Wartegeld "seinem Nominalbetrag nach heute überhaupt nicht mehr als hinreichender Gegenwert angesehen werden" könne, zutreffend sei.
Worauf es dem Berufungsrichter bei seiner Entscheidung ankam, lassen die Ausführungen über den Sinn des Vertrages als, eines Austausches von - in den Augen der Parteien -annähernd gleichwertigen Leistungen (BU S. 51) erkennen; dieser Sinn gehe verloren, wenn sich das Äquivalenzverhältnis derartig verschiebe, daß "der eine Teil die Leistung des anderen auch nicht annähernd mehr als Äquivalent für seine Leistung betrachten" könne (BU S. 46). Bas ist rechtlich bedenkenfrei (RGZ '103, 177, 179; vgl. auch Larenz, Geschäftsgrundlage up^Tertragserfüllung 2. Aufl. S. 89 und 172).
Wenn das Berufungsgericht unter Anwendung,dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, den Kali-Interessenten von stehe ein An-
spruch auf Erhöhung des im Jahre 1895 vereinbarten Förderzinses weder für das Jahr 1954 noch, wie hilfsweise geltend gemacht wurde, für die Jahre 1958 und 1959 zu, so ist auch das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Seiner Auffassung, daß die eingetretenen wirtschaftlichen Veränderungen zu einer Durchbrechung der Vertragstreue keinen Anlaß bieten, tritt der erkennende Senat bei.
Er läßt sich dabei im wesentlichen von den gleichen Erwägungen leiten, die ihn in dem bereits erwähnten Urteil vom 14. Oktober 1959 dazu bestimmt haben, die HeraufSetzung des Wartegeld-Anspruchs aus einem Kaliabbauvertrag vom Jahre 1898, wie sie damals unter Berufung auf seitherige Kaufkraftminderung des Geldes verlangt wurde, nicht zuzu-lassen; auf die dortigen Ausführungen wird daher in erster Linie verwiesen. Für den hier streitigen Förderzins-Anspruch kann nichts anderes gelten* Zwar bestehen Unterschiede zwischen Wartegeld und Förderzins; letzterer stellt den Gegenwert für die vom Unternehmer aus den Grundstücken der Kali-Interessenten entnommene 11 Substanz“ dar, und er steht, wie Universitätsprofessor Br. Larenz in seinem Rechtsgutacht vom 8. November 1958 zutreffend dargelegt hat und wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt (BU S. 45), in einer wertmäßigen Beziehung zu dem Xalipreis, während dies bei dem Wartegeld zu demeist.nicht der Fall ist. Aber hier wie dort geht es auch um die Frage, ob die Minderung des Geldwertes es zu rechtfertigen vermag, in einem Vertrag ohne Versorgungscharakter auf einen langen Zeitraum - hier auf 100 Jahre - zahlenmäßig vereinbarte wiederkehrende Geldleistunge die nach dem ersten Weltkrieg in voller Nennbetragshöhe aufgewertet und dann im Jahre 1948 wiederum im Verhältnis 1 : 1 auf die jetzige Währung umgestellt worden sind, darüber hinaus noch weiter zu erhöhen.
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Diese Frage muß zu dem mindesten für die Jahre 1954 oder 195S und 1959 verneint werden« Was der Kläger begehrt, läuft dem Grundgedanken der Währungsgesetzgebung zuwider.
Die von ihm erstrebte Förderzins-Erhöhung würde, wenn ein solches Verfahren Schule macht, zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Festigkeit der Währung führen. Denn die Folge wäre, daß praktisch bei Dauerschuldverhältnissen ganz allgemein an die Stelle fester Geldbeträge unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Art von stillschweigender WährungsgleitklauBel träte; die Höhe der einzelnen Gegenleistung würde sich dann von Fall zu Fall nur mehr nach dem jeweiligen Geldwert- oder Lebenshaltungsindex bestimmen.
In jenem Urteil vom 14. Oktober 1959 wurde bereits Stellung genommen zu dem erwähnten Larenz*sehen Rechtsgutachten, auf das sich jetzt der Kläger zur Unterstützung seines Erhöhungsverlangens ebenfalls beruft, und es wurde dargetan, daß die dortigen Ausführungen ein Abgehen von,dem Grundsatz der Vertragstreue - dessen Bedeutung übrigens gerade der Gutachter selbst in seinem Buch "Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung" überzeugend hervorgeboben hat - nicht zu rechtfertigen vermöge. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem von Larenz unter dem 19* Oktober 1959 noch erstatteten Ergänzungsgutachten; darin setzt sich der Verfasser im wesentlichen nur mit zwei Gegengutachten der Professoren Dr. Erman vom 24. Januar 1959 und v. Oaemmerer vom 19, September 1959 auseinander, welche die Beklagte dem Berufungsgericht vorgelegt hat. Wenn schließlich Larenz in einem Schreiben an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 50. November 1959 unter Anknüpfung an das frühere Urteil des erkennenden Senats ausführt, eine Geldwertverringerung um etwa zwei Drittel bei unverändert gebliebenem Kaliwert begründe seiner Ansicht nach ein grobes
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Mißverhältnis zwischen Leistung.und Gegenleistung und es liege hier ein offenbarer Verstoß gegen den Geist des Vertrages vor, so leuchtet diese Ansicht schon aus dem Grunde nicht ein, weil sie maßgeblich durch die unzutreffende Erwägung beeinflußt ist, die Grundeigentümer würden nicht gleich mäßig behandelt: diejenigen, aus deren Grundstücken in frü-heren Jahren gefördert worden sei, hätten noch ein angemes-senes Entgelt für die abgebaute Substanz erhalten, das gelte dagegen nicht für diejenigen, bei denen der Abbau erst jetzt oder in Zukunft beginne; hierbei hat der Gutachter indessen übersehen, daß laut § 19 des Kaliabbau Vertrages der von der Beklagten gezahlte Förderzins jedesmal an sämtliche Kali-Interessenten von entsprechend der Größe ihrer Grund-
stücke verteilt worden ist und weiterhin verteilt wird und daß es daher überhaupt keine Holle spielt, unter wessen Grund und Boden gerade der Abbau stattfindet«,
4. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Sachvortrag nicht erschöpfend gewürdigt, indem es zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß der Kläger seinen Angleichungsanspruch lediglich auf zwei Umstände stütze, nämlich auf die Erhöhung der Kali-preise um 140 $ und auf die Minderung der Kaufkraft des Geldes. In Wirklichkeit habe der Kläger von Anfang an geltend gemacht, daß eine Äquivalenzstörung vorliege, während er der seit Vertragsabschluß eingetretenen Preisentwicklung - übrigens in Übereinstimmung mit der Beklagten - keine maßgebliche Bedeutung beigemessen habe. Ob der gegenwärtige Zustand für die Kali-Interessenten noch zu demutbar sei, könne nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, wobei als Vergleichsfaktoren, die in einem unmittelbaren Austauschverhältnis zueinander stünden, einerseits der Wert der Kalisubstanz und andererseits der Förder-zins in Betracht kämen; hierauf und nicht auf den Kalipreis hätte bei der Entscheidung abgestellt werden müssen.
Die Huge ist unbegründet* Den Gesichtspunkt der &qoi-valenzstörung hat auch das Berufungsgericht für ausschlaggebend erachtet, wie aus seiner Urteilsbegründung hervorgeht (vgl* insbesondere BU S. 42), und es hat die von der Revision angeführten beiden Umstände - Kalipreiserhöhung und Kauf-kraftminderung - ersichtlich nur als mögliche Beweisänzei-chen für das Vorliegen einer solchen Störung angesehen. Daß es bei seiner Prüfung sonstige entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht erkennbar. Was insbesondere die Beziehungen zwischen Kalisubstanz und Förderzins anbetrifft, so werden sie im Urteil (S. 45) ausdrücklich erörtert, und zwar in dem Sinne, daß es - entgegen dem Erman'schen Gutachten - für die Bemessung des Förderzinses nicht auf das Kalivorkommen als solches, d.h. das unterirdisch lagernde Kali angekommen sei, sondern ausschließlich auf die tatsächlich geförderten Bodenschätze. Die von der Revision vermißte, von ihr im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 14- Oktober 1959 für bedeutungsvoll gehaltene Fragestellungs ob der Förderzins seinem Nominalbetrag nach heute überhaupt nicht mehr als hinreichender Gegenwert angesehen werden könne, ist in Wirklichkeit keineswegs unbeachtet geblieben; diese Frage hat sich der Berufungsrichter vielmehr vorgelegt und sie unmißverständlich verneint (BU S. 57 Mitte).
5- Selbst wenn es, wie die Revision meint, auf das Ansteigen der Kalipreise nicht entscheidend ankäme und wenn ihre Behauptung, daß der Kläger diesen Rechtsstandpunkt von Anfang an vertreten habe, zuträfe, wäre zu dem mindesten der Vorwurf unvollständiger Tatsachenwürdigung, den sie erhebt, nicht gerechtfertigt; denn die ausführliche Erörterung der Preisentwicklung im Berufungsürteil (S. 50 - 56) würde beweisen, daß das Oberlandesgericht bei seiner Prüfung,
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ob dem Klagebegehren stattgegeben werden könne, jeden nur denkbaren Gesichtspunkt berücksichtigt hat, auch wenn der Kläger selbst sich davon keinen unmittelbaren Erfolg für seinen Anspruch versprechen mochte; darin läge also kein Weniger, sondern ein Mehr an Sachaufklärung, durch das jedenfalls der Kläger nicht beschwert wäre. Im übrigen ergeben aber die Akten, daß gerade der Kläger wiederholt auf die Veränderung der Kalipreise und ihre Entscheidungserheblichkeit hingewiesen hat (z.B. in seinen Schriftsätzen vom 10. März 1958, S. 6 unter XIX, vom 3. Juli 1958, S. 3, vom 17. November 1958, S. 2, rund vom 28. Februar 1959» S. 3 f), und auch das von ihm vorgelegte Larenz'sche Rechtsgutachten erörtert diesen Punkt mit besonderem Nachdruck (insbesondere S. 16 f, 31; ebenso Ergänzungsgutachten S. 14 f; dazu Schriftsätze der Beklagten vom 23. April 1959* S. 3 zweiter Absatz, und vom 9* Mai 1959, S. 5 f). Ob der Kläger sein Vorbringen konsequent aufrechterhalten oder ob er bei anderer Gelegenheit, zu demal an den von der Revision hervorgehobenen Schriftsatzstellen, eine abweichende Auffassung vertreten und, insoweit angeblich übereinstimmend mit der Beklagten (vgl. aber deren Schriftsatz vom 26. Oktober 1959» S. 15 drittletzter Absatz), die Preissteigerung auf dein Kalimarkt als belanglos bezeichnet bat, mag auf sich beruhen, denn es handelt sich um eine Rechtsfrage, bei deren Beantwortung der Richter an die Stellungnahme der Parteien nicht gebunden war.
Der Berufungsrichter hat den Handelspreis für Kalirohsalz (zwar nicht - ausweislich seines von der Revision angeführten Auflagenbeschlusses vom 14. Juli 1958 - als alleir maßgeblich, aber doch») als eine wesentliche Grundlage für die Bemessung des Förderzinses angesehen und hierzu festgestellt, daß dies auch der damaligen Auffassung der Vertragsschließenden entsprochen habe (BTT S. 46 oben). Er ist indessen der Meinung, die.Preisveränderungen seit Vertragsabschluß
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rechtfertigten eine FÖrderzins-Erhöhung nicht- Lege man die Klagedarstellung zugrunde, wonach die Kalipreise um 140 # gestiegen sein sollen, so würde angesichts der von vornherein auf sehr lange Zeit bemessenen Vertragsdauer und des damit verbundenen Risikos ein solcher Preisanstieg noch keine derartig umwälzende Veränderung der Verhältnisse bedeuten, daß dieserhalb die vertraglich vereinbarte Vergütung erhöht werden müßte- Außerdem seien aber die Preise gar nicht um 140 $ gestiegen. Die Kalipreise von 1895 und diejenigen der fünfziger Jahre ließen sich nämlich nicht ohne weiteres miteinander vergleichen: einmal habe sich in der Zwischenzeit der Heinkaligehalt der sogenannten Standardmarke Kainit von .12,4 auf 13 ^ erhöht; ferner seien die Verkaufspreise, die früher »'ab Werk" gegolten hätten, im Jahre 1954 auf "Frankopreise" umgestellt worden, d.h. das Kaioit werde seither vom Kaliwerk "frachtfrei Bahnstation des Empfängers" geliefert, so daß man von den heutigen Preisen, um sie mit denen von 1895 vergleichen zu können, noch die Frachtkosten abziehen müsse; abzuziehen sei endlich auch die vierprozentige Umsatzsteuer, die nach der seit 1955 geltenden steuerrechtlichen Regelung vom Unternehmer auf den Verbraucher abgewälzt werden dürfe.
Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände ergebe sich, daß der Kalipreis von 1954 tatsächlich nur etwa 50 # und derjenige von 1959 (vgl. den Hilfsantrag des Klägers) 50 i» über dem vergleichbaren Preis vom Jahre 1895 liege.
Zu Unrecht wendet die Revision hiergegen ein, das Hichtgewähren einer Förderzins-Erhöhung stehe im Widerspruch mit dem vom Berufungsgericht selbst aufgestellten Grundsatz, daß nicht der ganze Nachteil, der infolge Veränderung der maßgebenden Verhältnisse eingetreten sei, einem Vertragsteil allein aufgebürdet werden könne (BU S- 50).
V/ie der Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt, sollte der angeführte Satz lediglich besagen, daß der Kläger auf
Grund seiner Behauptung, die Kalipreise seien um 140 $> gestiegen, nicht «mechanisch” eine Erhöhung in dem Umfange der Preissteigerung verlangen könne, sondern daß unter Abwägung sämtlicher Tatumetände nach Treu und Glauben ein billiger Ausgleich der beiderseitigen Interessen gefunden werden müsse; das Urteil fährt jedoch fort, Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Ausgleichsanspruches wäre ein so «exorbitantes” Ansteigen der Kalipreise, daß der ursprüngliche pörderzins keinen hinreichenden Gegenwert mehr darstelle, und letzteres treffe hier im Hinblick auf das von den Grundeigentümern von B^H^ übernommene Vertrago-risiko nicht zu. Wenn die Revision weiter geltend macht, die Grundeigentümer trügen doch dem Hechtsgrundsatz des Berufungsgerichts Rechnung, indem sie keine drei- bis vierfache, sondern nur eine hundertprozentige Erhöhung verlangten, so ist das insofern unrichtig, als das Klagebegehren auf eine Nachzahlung von 140 # gerichtet ist; außerdem würde auch ein auf 100 %> beschränkter Ausgleichsanspruch durch das Ansteigen der Kalipreise nicht gerechtfertigt. Dieser Preisanstieg könnt« überhaupt mao.* dann entscheidungserheblich sein, wenn es sich hierbei nicht um eine bloße Folgeerscheinung der allgemeinen, unten noch näher zu erörternden Kaufkraftminderung des Geldes handelt, sondern wenn in den erhöhten Preisen eine wirkliche Wertsteigerung des Kalis selbst zu dem Ausdruck käme. Voraussetzung wäie also, daß der innere Wert dessen, was die Beklagte auf Grund des Kaliabbauvertrages von den Grundeigentümern erhält, fl.h. der Wert der Bodenschätze als solcher, eine ins Gewicht fallende Erhöhung erfahren hätte. Bas ist jedoch vom Kläger nicht dargetan worden, und auch die Revision vermag in dieser Hinsicht keine Hechtsverstöße im angefochtenen Urteil aufzuzeigen.
Wenn der Berufungsricbter unter Hinweis -auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23- Oktober 1957, V ZR 270/5'
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(Rdli 1958, 7) die Auffassung vertreten hat, bei der langen Dauer des Vertragsverhältnisses habe die Vereinbarung eines ein für alle Mal zahlenmäßig festgelegten Förderzinses ein gewisses Risiko für die Grundeigentümer von mi'fc sich
gebracht und es sei deshalb für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein strenger Maßstab geboten, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 23- September 1958, VIII ZR 111/57 (Betrieb 1958, 1325), aus dem die Revision etwas Abweichendes herzuleiten versucht, betraf einen besonders liegenden Sachverhalt; denn dort handelte es sich - anders als bei dem Vertragsverhältnis der Parteien, das im Jahre 1995 endigen wird - um einen "auf unabsehbare Zeit“ geschlossenen Mietvertrag,: und vor allem lag dort die Annahme, daß ein unverändertes Festhalten an der vertraglichen Regelung zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde, aus dem Grunde nahe, weil die Vermieterin keinen Ersatz für ihre erhöhten Grundstücksaufwendungen erhielt und infolgedessen ihre Mieteinnahmen, entgegen den ursprünglichen Erwartungen der Vertragsschließenden, im wesentlichen oder gar völlig aufgezehrt wurden. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die Ausführungen im Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1957 (BGHZ 25, 287) entkräftet; wenn in jenem Beschluß - der es für unstatthaft erklärt, sich bei Berechnung der Abfindungen der weichenden Erben aus Billigkeitsgriinden über die Vorschrift des § 12 Abs. 2 HöfeO hinwegzusetzen - davon die Rede ist (S. 292 aaO), der Gesetzgeber habe "den Einheitswert für maßgebend erklärt, der in bestimmten Zeitabständen (§ 21 des Bewertungsgesetzes) neu festgestellt wird", so darf aus diesem Relativsatz nicht, wie die Revision offenbar meint, geschlossen werden, ohne die gesetzliche Möglichkeit der Heufeststellung wäre die Entscheidung anders ausgefallen. Die weitere Revisionsrüge, es sei unberücksichtigt geblieben, daß die Rechtsauffassung
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des Klägers "in gleichliegenden Verträgen des Torfabbaues, des Kieselgurabbaues und des Sandabbaues zur Angleichung geführt" habe, scheitert bereits an dem Fehlen der nach § 551 Abs» 3 Nr. 2 b ZPO erforderlichen genauen Bezeichnung des angeblich unbeachtet gebliebenen Parteivorbringens.
Soweit schließlich die Revision die Feststellung des angefochtenen Urteils, wonach die Kalipreise seit 1895 nicht um 140 #, sondern nur um 30 bzw. 50 <f> gestiegen sein sollen, zu widerlegen versucht, wird von ihr übersehen, daß es sich bei den hierauf bezüglichen Ausführungen - wie auch die einleitenden Worte "Im Übrigen .(BTJ S. 52) erkennen lassen um eine Hilfsbegründung handelt, auf der das Urteil nicht maßgeblich beruht. Auf das, was die Revision gegen das Zahlenwerk des Berufungsrichters im einzelnen geltend macht, kommt es daher nicht an. Dahingestellt bleiben kann insbesondere, ob sie mit Recht die HichtberÜcksichtigung der Exportpreise sowie der Preise für das zur industriellen Verarbeitung bestimmte Kali rügt, obgleich tatsächlich festgestellt worden ist, daß die Preise für Exportkali nur eine geringfügige Erhöhung erfahren haben und sich heute überwiegend an der unteren Grenze der Inlandpreise bewegen und daß der Anteil des Industriekalis an der Gesamtkali-erzeugung nur etwa 10 # beträgt. Aus demselben Grunde bedarf es keines Eingehens auf die Einwendungen dagegen, daß das angefochtene Urteil von einer prozentualen Erhöhung des Reinkaligehaltes ausgegangen ist, und ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob die Ansicht der Revision Zustimmung verdient, man hätte, um die früheren Kalipreise mit den jetzigen vergleichen zu können, zunächst eine umfassende Rentabilitätsberechnung anstellen und dabei vor allem die hohen Gesamtgewinne der deutschen Kali-Industrie mit berücksichtigen müssen.
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So Weitere Revisionsangriffe richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Verringerung der Kaufkraft, die seit Abschluß des Kaliabbauvertrages eingetreten ist, nicht als ausreichenden Grund für eine Förderzins-Erhöhung angesehen hat. Das angefochtene Urteil das an sich eine, wenn auch nur lockere* wertmäßige Beziehung zwischen dem im Jahre 1895 vereinbarten Förderzins und dem damaligen Währungsstand bejaht und die Ansicht v. Caemmerer's, daß die Grundeigentümer von durch Eingehen einer langfristigen
Vertragsbindung das Risiko der damals ihrem Umfange nach nicht voraussehbaren schleichenden Geldentwertung voll übernommen hätten, abgelehnt hat - ist auf Grund einer eingehenden, an Hand der Indexzahlen für Lebenshaltungskosten und Rohstoffpreise durchgeführten Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, der Wert des Geldes habe sich keineswegs in dem Maße*vermindert, daß hinsichtlich des Förderzinses von einem Gleichwertigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verständigerweise nicht mehr gesprochen werden könne« Ausgegangen wird hierbei in erster Linie von der Entwicklung seit der Währungsreform des Jahres 1948» weil das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesärbeits-gerichts (NJW 1956» 485; Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen 1959» 203 m. Anm. Beitzke) der Meinung ist, die damalige Währungsgesetzgebung habe alle früheren, mit dem Schwund im Werte der Reichsmark zusammenhängenden wirtschaftlichen Veränderungen bereits abschließend berücksichtigt und ausgeglichen? für eine Vergleichung der Kaufkraft des Geldes in den fünfziger Jahren mit derjenigen, wie sie vor Juni 1948 bestanden habe, sei daher kein Raum.
Die Revision hält diesen Ausgangspunkt für rechtsirrig. Sie meint, der Anspruch des Klägers sei durch die Y/ährungsumstellung nicht berührt worden, vielmehr komme es auf die Zeit des Vertragsabschlusses an, und beruft sich hierfür auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 110,
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371; 148, 81, 90), auf die Grundgedanken des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl I 710), das die Haftungssummen für Verkehrsunfälle ohne Rücksicht auf die Währungsreform mit rückwirkender Kraft erhöht habe (vgl«, Art.
7 aaO), sowie auf das zu diesem Gesetz ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24» November 1959» VI ZR 221/58 (IM VerkehrsmaßnahmenG Nr. 2 = BB I960, 118). Ob diese Einwendungen stichhaltig sind, kann indessen auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat seihe Entscheidung hilfsweise noch mit einer weiteren Erwägung begründet! Selbst wenn für den Umfang der Kaufkraftverringerung die Geldwertverhält-nisse vor der Währungsreform maßgebend sein sollten, dürfe jedenfalls nicht weiter zurückgegangen werden als bis zu dem Jahre 1950, weil die Grundeigentümer von B^pl^ in dem damaligen Ergänzungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Aufwertung ihrer Geldansprüche in voller Nennbetragshöhe vereinbart und damit zu erkennen gegeben hätten, daß sie in jenem Zeitpunkt drei Reichspfennig Förderzins für einen Zentner Kalirohsalz noch als gleichwertige Gegenleistung für die Einräumung des Schürf- und Abbaurechts ansähen; der Geldwertschwund von 1930 bis zu dem Jahre 1954 bzw.
1959 sei aber - so führt das angefochtene Urteil unter Heranziehung und Würdigung der einschlägigen Indexzahlen (Anstieg der Lebenshaltungskosten bzw. der Rohstoffpreise seit 1930 bis 1959 um 62,1 # bzw. 111,4 #) aus - bei Anwendung der an die Erschütterung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu stellenden strengen Anforderungen ebenfalls nicht geeignet, das Klagebegehren zu rechtfertigen.
Diese Hilfsbegründung trägt die Entscheidung. Daß selbst eine infolge fortschreitender Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten eingetretene erhebliche Verringerung der Kaufkraft wiederkehrender Geldleistungen aus einem lang-
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fristigen Vertrag, der keinen Versorgungscharakter hat, nicht zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue zu führen braucht, entspricht dem Standpunkt des erkennenden Senats in dem mehrfach erwähnten Wartegeld-Urteil (NJW 1959, 2203), von dem abzugehen auch der vorliegende Pall keinen Anlaß bietet. Die Beurteilung des Ergänzungsvertrages vom Jahre 1930 durch das angefochtene Urteil ist rechtlich bedenkenfrei. Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, daß die in diesem Vertrag vereinbarte Goldwert-sicherungsklaüsel («eine P_eichsmark gleich 1/2790 kg Feingold«) durch die britische Militärregierungsverordnung Hr. 92 unwirksam geworden und nach der Währungsreform nicht wieder aufgelebt sei (vgl. Urteil des Senats vom 16. September 1959*
V ZR 77/58, HJW 1959* 2060). Wenn die Revision einwendet, der Ergänzungsvertrag sei anders aufzüfassen, er bringe, zu demal da: 1930 die Geldwertveränderung noch nicht zu einer unzu demutbaren Verschiebung des Gleichwertigkeitsverhältnisses geführt habe, in Wirklichkeit nur den Willen der Kali-Interessenten, sich den inneren Wert des Förderzinses zu erhalten, zu dem Ausdruck,^ so greift sie damit in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung eines Individualvertrages an und versucht ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Patrichters zu setzen. Da somit die Auffassung, daß die Zeit vor Abschluß des Ergänzungsvertrages für die Präge der Kaufkräftminderung unerheblich sei, den Angriffen der Revision standhält, erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob nicht selbst bei einer Vergleichung des Geldwertes von 1895 mit demjenigen der fünfziger Jahre der Anspruch auf Förderzins-Erhöhung erfolglos bleiben müßte.
Was die Revision zu der verminderten Kaufkraft des Geldes sonst noch vorbrinr-t, erweist sich als nicht stichhaltig. Das gilt zunächst von ihren Hinweisen auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 12. März 1959, wo die
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erhebliche Veränderung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und industrielle Güter in den letzten 50 bis 60 Jahren zugegeben worden sei, sowie auf zwei in anderen Kali-prozeseen ergangene Urteile (darunter das Wartegeld-Urteil des erkennenden Senats), in denen von einer Geldwertverringerung um etwa zwei Drittel gesprochen werde; daß der Berufungsrichter diesen Tatsachenstoff bei seiner Entscheidung unbeachtet gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn die Revisionsbegründung in anderem Zusammenhang hierzu noch geltend macht, die Peststellungen der erwähnten beiden Urteile bezögen sich auf die Jahre 1952 und 1953? im vorliegenden Rechtsstreit dagegen handele es sich um spätere Zeiträume (bis einschließlich 1959)? so daß nach der Lebenserfahrung - was das Oberlandesgericht hätte berücksichtigen müssen - die Kaufkraft sich noch weiter verringert habe, so ist das mindestens insofern unrichtig, als das in Bezug genommene Wartegeld-Urteil des Senats sich keineswegs auf 1953 beschränkte, sondern die Zeit bis Ende 1958 zu dem Gegenstand hatte; außerdem übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht in seiner Urteilsbegründung die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und Rohstoffpreise auch in den Jahren 1958 und 1959 an Band der Indexzahlen untersucht und reehts-irrtumafrei gewürdigt-hat (BU S. 70 ff).
Die schriftsätzliche Bezugnahme des Klägers auf andere Kaliabbauverträge (Bolzu dem, Everode und Sarstedt)? in denen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer För-derzins-Erhöhung vorgesehen gewesen sei, war aus dem Grunde unerheblich, weil der hier zur Entscheidung stehende Abbauvertrag von Bökeloh unstreitig eine derartige Klausel gerade nicht enthält; auf diesen Umstand hat bereits die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 2. Juni 1958 (So 8, 16) und 12. Juni 1958 (S. 3 f) mit Recht hingewiesen. Im übrigen hat das Berufungsgericht - was auch die Revision nicht verkennt -
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diesen Punkt nicht übergangen, sondern in seinem Urteil ausgeführt, das Pehlen einer entsprechenden Regelung im Vertrag B^fl^ hindere die Kläger nicht, sich gleichwohl auf Wegfall oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage zu berufen (BU S. 49)- Ein Verfahrensverstoß zu dem Nachteil des Klägers liegt also nicht vor.
Der Einwand der Revision, die Kali-Industrie setze sich, wenn sie die vom Kläger wegen Kaufkraftverringerung begehrte Förderzins-Brhöhung verweigere, mit ihrer eigenen Auffassung sowie derjenigen der beteiligten Kreise in Widerspruch, geht ins Leere* weil Prozeßpartei im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht «die Kali-Industrie", sondern die beklagte Aktiengesellschaft ist. Der erhobene Vorwurf wird durch das, was die Revision in tatsächlicher Hinsicht anführt, auch nicht gerechtfertigt. Ob die Kali-Industrie in früheren Jahren, als sie wegen der damals herabgesetzten Preise für Kalidüngesalze eine entsprechende Herabsetzung des Fördbrzinees anstrebte, sich ihrerseits auf Störung des Äquivalenzverhältnisses berufen, hat, mag dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, daß sie mit diesem Hinweis Erfolg gehabt habe. Was den weiteren angeblich bei der Entscheidung übergangenen Sachvortrag des Klägers anbetrifft, die Kali-Industrie habe im Herbst 1951 vom Bundeswirtschaftsministerium eine Erhöhung der gebundenen Kalipreise mit der Begründung gefordert, daß die Übrigen r^Reohnungsfaktoren sich erhöht hätten und daher eine Angleichung erfolgen müsse, und die Verkaufsgemeinschaft Deutscher Kaliwerke habe in einer Eingabe vom 20. Januar 1958 auf die allgemeine Tendenz der Preiserhöhungen im gesamtwirtschaftlichen Sektor hingewiesen, so fehlt nicht nur jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übersehen hätte, sondern es kommt auf alles das auch nicht entscheidend an. Bei den behaupteten Vorgängen handelte es sich nämlich um
Fragen der Preispolitik, die von den beteiligten Industrie-zweigen mit den zuständigen Bundesstellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgehandelt zu werden pflegen, während im vorliegenden Fall zur Erörterung steht, ob die Käli-Interessenten von die vertraglich auf 100 Jahre
einen festen, zahlenmäßig genau bestimmten Förderzins vereinbart haben, eich schon zu einem früheren Zeitpunkt unter Berufung auf Ireu und Glauben (§ 242 BGB) von dieser rechtlichen Bindung lössagen können; das ist etwas grundsätzlich Verschiedenes, und es geht nicht an, der Beklagten ihr Festhalten am Vertrag mit dem Hinweis zu verargen, daß die Kali-Industrie sich bei wirtschaftspolitischeri Verhandlungen um eine Angleichung ihrer Preise an veränderte Verhältnisse bemüht habe«
7. Die Revision beanstandet, daß das angefochtene Urteil die Bedeutung der Kalisubstanz, die den Gegenstand des Abbauvertrages bilde, nicht richtig gewürdigt habe« Wie der Kläger in den Vorinstanzen schriftsätzlich und durch Vorlegung umfangreichen statistischen Materials überzeugend dargetan habe, sei das Kalivorkommen, das die hannoverschen Grundeigentümer den Unternehmern zwecks Ausbeutung zur Verfügung stellten, nicht nur vollwertig erhalten geblieben, sondern habe sogar eine ungewöhnliche Wertsteigerung erfahren. Es handele sich um eine Substanz, der in der Weltwirtschaft entscheidende Bedeutung zukomme; die ganze Welt verlange nach Kali, und es gebe heute kaum noch einen Industriezweig, der nicht auf Kalirohsalz angewiesen sei. Demgemäß sei der Absatz von Kali erheblich gestiegen. Die deutsche Kali-Industrie habe einen außerordentlichen Aufschwung genommen und gehöre zu den ^kapitalkräftigsten Industrien der Bundesrepublik. Dies sowie die besondere Stellung der Kali-Interessenten, die bei der heutigen Notlage der Landwirtschaft einer angemessenen Erhöhung des Förderzinses
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dringend bedürften, sei bei der Entscheidung unter Verstoß gegen § 286 ZPO unberücksichtigt geblieben«»
Die Rüge greift nicht durch» Daß das Berufungsgericht die Beziehungen zwischen Porderzins und Kalisubstanz keineswegs übersehen, sondern sich in seiner Urteilsbegründung mit ihnen befaßt hat, wurde oben (Nr. 4) bereits hervorgehoben» Was aber die behaupteten Werteteigerungen anbelangt, so kam es, wie ebenfalls schon ausgeführt worden ist (oben Nr. 5), allein darauf an, ob die von den Grundeigentümern zur Verfügung gestellten Bodenschätze, also das Kalisalz als solches, in ihrem inneren Wert gestiegen sind. Das hat der Kläger nicht darzutun vermocht. Alles das, was er Uber den wirtschaftlichen Aufschwung in der Kali-Industrie vorgetragen hat, war für die Entscheidung unerheblich» Die Revision versucht übrigens auch hier wieder in rechtlich nicht zu billigender Weise die Beklagte mit der Gesamt-
heit der Kaliunternehmer gleichzustellen und verkennt, daß allein das VertragsVerhältnis der Parteien maßgebend sein könnte; sie setzt sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats, der es wiederholt abgelehnt hat, bei der Beurteilung von KaliabbauVerträgen auf günsti
ge oder ungünstige Umstände in der Gesamtentwicklung der Kali-Industrie oder ihrer Konzerne aWuateilen (Urteile vom 16. Januaf 1953, V ZR 5/51* Sö 22 f, 30, und vom 25. Pebruar 1955, VZR 103/53, 5* 211 vgl» auch Urtel1 vqm 15» Juni 1951, V ZR 86/50, RdL 1951, 291, 293 linke Spalte Mitte)» Bei dieser Sachlage bedurfte es auch keiner Stellungnahme zu der Behauptung des Klägers, daß die begehrte Pörderzins-
Erhöhung für die Beklagte, weil sie einen sehr erheblichen Teil des Mehrbetrages von der Steuer absetzen könne, eine nennenswerte Belastung nicht dareteilen würde.
Wenn das Kalisalz aus Grundstücken gewonnen wird, die im Eigentum von Landwirten stehen, so begründete das
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für den Berufungsrichter keineswegs, wie die Revision meint, die Pflicht, bei seiner Entscheidung über den Förderzinsanspruch auch die besondere Lage der deutschen Landwirtschaft zu berücksichtigen oder gar den Kläger gemäß § 139 ZPO noch zu weiterem Sachvortrag nach dieser Richtung aufzufordern.
Für die Frage, ob trotz Erschütterung der Geschäftsgrundlage das unveränderte Bestehenbleiben einer vertraglichen Vereinbarung zu demutbar sei (§ 242 BGB), können allerdings unter Umständen auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Geldgläubigers eine Rolle spielen. Das gilt indessen bei Dauerschuldverhältnissen nur dann, wenn die wiederkehrenden Zahlungen des Schuldners Versorgungscharakter haben und ihre Nichtanpassung an die veränderte Lage für den Gläubiger zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Bei den Kali-Interessenten von ist dies
nicht der Fall. Daß sie, ebenso wie andere. Grundeigentümer im Gebiet der ehemaligen Provinz Hannover, auf Grund eines Kaliabbauvertrages Förderzins gezahlt erhalten, bedeutet für sie eine Besserstellung gegenüber der Mehrzahl der übrigen Landwirte, denen eine solche zusätzliche Vergütung nicht zufließt. Die Grundeigentümer sind auf diese Zahlungen, wie das angefochtene Urteil feststellt, nicht dringend angewiesen, und es kann keine Rede davon sein, daß sie, wenn sie die begehrte Erhöhung des Förderzinses nicht erhielten, in Not geraten würden (BU S» 65)°
Der Einwand der Revision, bei der heutigen schwierigen Lage der Landwirtschaft sei es aber doch ein wesentlicher Unterschied, wenn eine Interessente%emeinscfaaft nur 170 000 DM oder stattdessen 340 000 DM Förderzins im Jahre erhalte, geht fehl: nicht auf den zahlenmäßigen Unterschied als solchen und den damit für die Kali-Interessenten verbundenen Vorteil darf man abstellen, sondern ausschlaggebend ist allein, ob das Ausbleiben dieses Vorteils ein untragbares,
mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes Ergebnis wäre; das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint« Erübrigte sich danach ein Eingehen auf die gegenwärtige Situation der deutschen Landwirte, so gilt das mindestens im gleichen Maße auch für alles, was die Revision über die Entwicklung der Weltwirtschaft und der internationalen Rohstoffpreise vorträgt. Ob übrigens die Bundesregierung wirklich, wie in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das Bulletin vom 5. Februar I960 (S- 223) behauptet wird, für Angleichung der Löhne und Gehälter an eine weltweite Geld-wertVeränderung eingetreten ist, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil es sich insoweit um Leistungen mit Versorgungscharakter handeln würde, während dieser Gesichtspunkt bei dem Förderzins gerade nicht in Betracht kommt.
8. Daß durch die ForderZinsvereinbarung, worauf die Revision hinweist, ein Austauschverhältnis begründet worden ist und der Förderzins die Gegenleistung des Unternehmers für das ihm eingeräumte Ausbeutungsrecht darstellt, hat auch der Berufungsrichter nicht verkannt (BU S« 6$). Wenn er auf diese Vereinbarung die Grundsätze über den SukzeBsivlie-ferungsvertrag für unanwendbar erachtet, weil der Unternehmer zu dem Abbau nicht verpflichtet sei, so ist das, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu beanstanden (Urteile des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953, V ZR 89/51, LM BGB § 595 Nr. 1, und vom 28. September I960, V ZR 24/59, S. 18); etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den §§ 3, 6 und 10 des hier zur Erörterung stehenden Kaliabbauvertrages. Inwieweit dieser Vertrag mit kauf rechtlichen"“ Elementen gemischt und seinem wirtschaftlichen Ziel nach auf Veräußerung von Bodenschätzen gerichtet ist, mag auf sich beruhen, da nicht ersichtlich ist, daß dies zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen würde. Hinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Wertminderung des
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Förderzinses bei unverändert, gebliebenem Substanzwert den Kali-Interessenten zugemutet werden könne, fehlt es, wie bereits dargetan wurde, an dem schlüssigen Vortrag eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht, wie die Revision rügt, mit seiner eigenen Auffassung (BU S. 57) in Widerspruch gesetzt, wonach eine bei Vertragsabschluß in dem 3etzt eingetretenen Umfange nicht vorhersehbare Geldentwertung außerhalb des Risikobereicl der Grundeigentümer gelegen habe (vgl« oben Nr, 6 am Anfang); denn letzteres hat - das wird im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (S, 51) - nichts mit der hier allein maßgeblichen Frage zu tun, ob und unter welchen Voraussetzung« wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom Grundsatz der Vertragstreue abgewichen werden darf. Diesen Grundsatz verkennt die Revision, soweit sie ausführt, nicht die Kali-Interessenten wollten eine Abänderung des Vertrages, vielmehr bedeute die Aberkennung ihres Erhöhungeanspruches - der die ursprüngliche Kaufkraft des Förderzinses wiederherstelle - eine Vertragsänderung zugunsten der Unternehmer; das ist aus dem Grunde falsch, weil der Kläger und nicht etwa die Beklagte den zahlenmäßig festgelegten Vertragsinhalt umzugestalten versucht. Auch die Erwägung, mit der Klage werde für die Grundeigentümer eine gerechte Beteiligung am Sozialprodukt gefordert, da ihnen die Kali-Industrie trotz ihrer großen Gewinne nicht einmal den bei Vertragsabschluß vereinbarten Anteil zubilligen wolle (Schriftsatz des Klägers vom 28. Oktober I960), vermag der Revision nicht zu dem Siege zu verhelfen? sie übersieht, daß die Vertragsschließenden als Förderzins keinen irgendwie gearteten «Anteil1*, sondern eine bestimmte Geldforderung -festgelegt haben.
9. Mit § 7 des Landpachtgesetzes, auf den die Revision verweist, hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Oktober 1959, V ZR 9/58 (NJW 1959, 2203) eingehend be-
faßt und im einzelnen dargelegt, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine aus agrarpolitischen Gründen getroffene Sonderregelung für das Landpachtrecht handelt, die für eine entsprechende Anwendung auf andere gegenseitige Verträge nicht geeignet erscheint. Die damaligen Ausführungen betrafen einen Anspruch auf Erhöhung des Wartegeldes aus einem Kaliabbauvertrag. Der Senat trägt indessen keine Bedenken, die gleichen Erwägungen auch gegenüber dem hier zur Entscheidung stehenden Anspruch auf Pörderzins-Erhöhung Platz greifen zu lassen. Der Gedanke insbesondere, daß für eine Regelung nach Art des § 7 LPG bei Kaliabbaüverträgen kein über die unmittelbar Beteiligten hinauegehendes Allgemeininteresse bestehe und daß daher weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in Betracht komme, gilt im vorliegenden Palle genau so wie in jenem früheren. Zu einer abweichenden Beurteilung gibt auch der Hinweis der Revision auf das zwischen Förderzins und Substanzabbau bestehende Austauschverhältnis keinen Anlaß.
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IO«, Da sonach die Revisionsangriffe nicht durchgreifen und das Berufungsurteil auch keine sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurlickzuweisen.
3)r. Augustin Schuster Rothe
Dr. Ifiattern offterdinger