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BGH · V ZR 56/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 56/50

Der Kläger zu 8) hat ein Achtel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wobei er an der Urteilsgebühr nicht beteiligt ist« Dem Kläger zu 8) wird die Beschränkung seiner Haftung als Erbe der Witwe Gertrud Vorbehalten« Im Oktober 1949 erhob die Witwe St^HHB Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Urteil des III- Zivilsenats des Reichsgerichts vom 9« Oktober 1944 und die ihm zugrundeliegenden Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und entsprechend dem von ihr in jenem Verfahren gestellten Antrag den Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs durch Rücküber-schreibung des strittigen Grundstücks zu verurteilen- Im Laufe des Verfahrens ist die Witwe StBHHB am 6- Oktober 1951 gestorben« Sie wurde durch die im Kopf des Urteils zu 1-7 genannten Abkömmlinge zu sieben Achtel beerbt« Wer Erbe des letzten Achtels des Nachlasses ist, ist noch ungewiß, da der Sohn Franz St^BIB der Erblasserin schon lange vermißt ist und es daher nicht bekannt ist, ob er den Tod seiner Mutter erlebt hat« Das zunächst durch Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Die Klage der Kläger za 1 "bis 6 wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 13» Juli 1954? Dem Kläger zu 7 wurde dabei die Beschränkung seiner Haftung als Erbe der Witwe Gertrud Stfpmflp Vorbehalten. Der Beklagte hat nun den Rechtsstreit auch gegen den Erben zu dem letzten Achtel des Nachlasses der Witwe Stp^p-aufgenommen. der an sich als Erbe zu dem letzten Achtel des Nachlasses in Betracht käme., den Erbfall erlebt hat. Dieser hat auf den geltend gemachten noch anhängigen Anspruch verzichtet und hinsichtlich der Kosten den Antrag gestellt, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf seinen Anteil am Nachlaß der Witwe S‘ vorzubehalten. Da der Kläger zu 8) nur als Erbe der ursprünglichen Klägerin zur Kostentragung zu verurteilen war, war ihm seinem Antrag entsprechend die Beschränkung seiner Haftung gemäß § 780 Abs 1 ZPO vorzubehalten.

Zitierte Normen: § 306 ZPO § 20 GKG
GertrudWitweKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

V ZR 56/50
Verkündet am 23« Dezember 4955 Hoffmeisters Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2^21 o <72
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Erbe^deram 60 Oktober ;954 verstorbenen Bauernwitwe J osefS	genannt Gertrud geb e	fHÜ^	in
 EflHfe, nämlich
49 des Bauern Josef S
2o des Bauern Heinrich St Kreis
3« des Schneiders Friedrich S 4o der Ehefrau Maria SchflBP geb
 des Kraftfahrers Wilhelm S
der Helga StdHBB9 geboren am __________
gesetzlich vertreten durch die Mutter Lisel geb0 KeflH| in
7o des Helmut Albert StflBB; geboren am _________
#■1 1943; gesetzlich vertreten durch die Mutter Martha FlQB) in	SafllHBBM	Stras-
se als Vormund,
8o des noch unbekannten Erben zu einem Achtel des Nachlasses, gesetzlich vertreten durch den Nachlaßpfleger, Kaufmann Hichard BflMP in E^HH^
Kläger,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Justizrat Dr,
 gegen
den Fabrikanten Josef S der Firma PflHHM-Z
alleinigen Inhaber Josef SpflHP in E0-
Beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Dr«	-
hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Drt Hücking--haus, Schuster, Dr«, Oechßler und Dr, Großmann
 für Recht erkannt;
2
Die Klage des Klägers zu 8) wird abgewiesen«
Der Kläger zu 8) hat ein Achtel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wobei er an der Urteilsgebühr nicht beteiligt ist«
Dem Kläger zu 8) wird die Beschränkung seiner Haftung als Erbe der Witwe Gertrud	Vorbehalten«
Von Rechts wegen
i
 
Tatbestand und, Entscheidungsgründe %
Die am H.	1876	geborene	Witwe Gertrud St(
 war Eigentümerin eines 15«? ha großen Erbhofs in E#-Durch notariellen Vertrag vom 17« Dezember 1938 verkaufte sie aus diesem Erbhof ein Grundstück im Flächengehalt von etwas über 9*6 ha an den Beklagten- Der Übergang des Eigentums auf den Beklagten wurde im Grundbuch eingetragen, später aber ein Amtswiderspruch dazu vermerkt- Im iiahre 1942 erhob die Witwe StBBIB gegen den jetzigen Beklagten Klage auf Rückübertragung des Grundstücks- Die Klage wurde abgewiesen, und auf Widerklage wurde die Witwe StBHHH) zur lastenfreien Auflassung des strittigen Grundstücks an den Beklagten verurteilt- Berufung und Revision wurden zurückgewiesen, diese durch Urteil des III- Zivilsenats des Reichsgerichts vom 9. Oktober 1944.
Im Oktober 1949 erhob die Witwe St^HHB Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Urteil des III- Zivilsenats des Reichsgerichts vom 9« Oktober 1944 und die ihm zugrundeliegenden Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und entsprechend dem von ihr in jenem Verfahren gestellten Antrag den Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs durch Rücküber-schreibung des strittigen Grundstücks zu verurteilen- Im Laufe des Verfahrens ist die Witwe StBHHB am 6- Oktober 1951 gestorben« Sie wurde durch die im Kopf des Urteils zu 1-7 genannten Abkömmlinge zu sieben Achtel beerbt« Wer Erbe des letzten Achtels des Nachlasses ist, ist noch ungewiß, da der Sohn Franz St^BIB der Erblasserin schon lange vermißt ist und es daher nicht bekannt ist, ob er den Tod seiner Mutter erlebt hat« Das zunächst durch Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1952 ausgesetzte Verfahren wurde durch die Kläger zu 1 bis 6 aufgenommen, Das Verfahren des Klägers zu 7 wurde durch den Beschluß des Senats vom 13« Juli 1954 abgetrennt«
 
Die Klage der Kläger za 1 "bis 6 wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 13» Juli 1954? die Klage des Klägers zu 7 durch Urteil vom 1. Juli 1955 abgewiesen. Dem Kläger zu 7 wurde dabei die Beschränkung seiner Haftung als Erbe der Witwe Gertrud Stfpmflp Vorbehalten. Durch Teilurteil vom 1. Juli 1955? am 15« Juli 1955 an Verkündungs Statt zugestellt, wurden ferner die Kläger zu 1 bis 7 verurteilt, 7/8 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wobei der Kläger zu 7 an der Urteilsgebühr nicht beteiligt sein sollte. Die Entscheidung über die Tragung eines weiteren Achtels der Kosten blieb Vorbehalten.
Der Beklagte hat nun den Rechtsstreit auch gegen den Erben zu dem letzten Achtel des Nachlasses der Witwe Stp^p-aufgenommen. Dieser ist noch unbekannt, da nicht festst ehtP ob der Sohn Franz der Witwe Stfpp? der an sich als Erbe zu dem letzten Achtel des Nachlasses in Betracht käme., den Erbfall erlebt hat. Ist das nicht der Fall, so sind die Kläger zu 1') bis 7) Erben dieses Erbteils zu einem Achtel geworden. Dieser noch unbekannte Erbe ist durch den Pfleger B(HP vertreten. Dieser hat auf den geltend gemachten noch anhängigen Anspruch verzichtet und hinsichtlich der Kosten den Antrag gestellt, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf seinen Anteil am Nachlaß der Witwe S‘ vorzubehalten.
Der Beklagte hat gemäß § 306 ZPO beantragt, die Klage des Klägers zu 8) abzuweisen. Diesem Antrag war stattzugeben.
Da der Kläger zu 8) nur als Erbe der ursprünglichen Klägerin zur Kostentragung zu verurteilen war, war ihm seinem Antrag entsprechend die Beschränkung seiner Haftung gemäß § 780 Abs 1 ZPO vorzubehalten.
Br hat auch an der Urteilsgebühr (§ 20 Abs *! Nr 3 GKG) nicht mitzutrageno Denn ihm gegenüber ist das Urteil nicht auf Grund streitiger Verhandlung, sondern auf Grund seines Klagverzichts im Sinne des § 306 ZPO ergangen« Dem steht nicht entgegen, daß früher zu Lebzeiten der Klägerin Gertrud StflHHIfe streitig verhandelt und auch ein Beweisbeschluß erlassen worden ist«
Br« Tasche	Dr„	Hückinghaus	Schuster
 Dr0 Oechßler	Dr«	Großmann