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BGH · V ZR 56/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 56/50

• auch wenn die nach materiellem Recht notwendige ..Genehmigung des Vormunds c hafts ge richts nicht ... - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Juni 1955 unter Mitwirkung des Senats-: Präsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster? Die Klage des Klägers zu 7 wird abgewiesen* Dem Kläger zu 7 wird die Beschränkung seiner Haftung als Erbe der Witwe Gertrud S Vorbehalten« Im Oktober 1949 erhob die Witwe StfHIHH Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Urteil des III* Zivilsenats des Reichsgerichts vom 9«. Oktober 1944 und die ihm zugrunde liegenden Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und entsprechend dem von ihr in jenem Verfahren gestellten Antrag den Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs durch Sücküberschreibung des strittigen Grundstücks zu verurteilen* Im Laufe des Verfahrens ist die Witwe St(HHH am 6. Oktober 1931 gestorben* Sie wurde durch die im Kopf des Urteils genannten 7 Abkömmlinge und einen weiteren Sohn Eranz der ver- Durch Teilurteil des erkennenden Senats vom selben Tage .s wurde die Klage der Kläger zu 1 bis 6 abgewiesen* Der Beklagt« Der Beklagte hat gemäß § 506 ZPO beantragt, die Klage des Klägers zu 7 abzuweisen. Es war dabei nicht zu prüfen, ob dem durch seine Mutter als K Vormund vertretenen Kläger die vormundschaftsgerichtliche || Genehmigung zu dem Verzicht auf die Geltendmachung des An-Spruches, erteilt war. Die Vormund- ft' schaftsgerichtliche Genehmigung ist Übrigens nach der mündlichen Verhandlung am 14. Da der Kläger zu 7 nur als Erbe der ursprünglichen Klägerin zur Kostentragung verurteilt werden wird, war ihm die Beschränkung seiner Haftung gemäß § 780 Abs 1 ZPO vor^-zubehalten«

Zitierte Normen: § 506 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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Geset z %	ZPO § 306
Rechtssatz:	3>er Klagverzicht eines unter Vormundschaft ste- ,
.y'['	henden Klägers ist als Prozeßhandlung wirksam,
• auch wenn die nach materiellem Recht notwendige ..Genehmigung des Vormunds c hafts ge richts nicht ... vpriiegto
 Aktenzeichen: V ZR 56/50
Urteil des B6K vom 1. Juli 1955	;
V ZR 56/60
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Verkündet am 1« Juli 1955 Hoffmeister? ’Justizangestellter als tfrkundsbeam-ter der Geschäftsstelle
 Teilurteil
(Verzichtsurteil)
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Erben der am 6. Oktober 1951 verstorbenen Bauernwitwe Josef St—M genannt	Gertrud	geb.
näffllich
1,	des Bauern Josef St
2.	des Bauern Heinrich
3.	des Schneiders Priedri 4- der Ehefrau Maria 5* des Kraftfahrers Wilhelm 6. der Helga StflHUV* ßelt>
vertreten durch die Mutter Prau Bisel
 in EflpB?	—.
7» des Helmu^^^ert StflBHB? gebe am _ in	gesetzlich	vertreten
 MarthaT^SHBTin
* als Vormund,
 gesetzlich geb* K
1945? e Mutter
 Straße^HK
Kläger?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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deulPabrikanten Josef Inhaber der Pirma P in E
alleinigen Josef Si"
Beklagten?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 3h»*
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senats-: Präsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster?
Br. Oechßler, Br. Großmann und Br. Spieler
 für Recht erkannt
~ 2 -
Die Klage des Klägers zu 7 wird abgewiesen* Dem Kläger zu 7 wird die Beschränkung seiner Haftung als Erbe der Witwe Gertrud S Vorbehalten«
Von Rechts wegen
 Tatbestand und_ Ents c he idungs gründe^
Bia am	1876	geborene	Witwe	Gertrud	St|
war Eigentümerin eines 15,7 ha großen Erbhofes in Durch notariellen Vertrag vom 17. Dezember 1938 verkaufte sie aus diesem Erbhof ein Grundstück im Elächenge halt von etwas Uber 9,6 ha an den Beklagten* Der Übergang des Eigentums auf den Beklagten wurde im Grundbuch eingetragen, später aber ein Amtswiderspruch dazu vermerkt* Im Jahre 1942 erhob die Witwe StflUHK gegen den jetzigen Beklagten Klage auf Rückübertragung des Grundstücks* Die Klage wurde abgewiesen und auf Widerklage wurde die Witwe StflHV zur lastenfreien Auflassung des strittigen Grundstücks an den Be-klagten verurteilt* Berufung und Revision wurden zurückgewiesen, diese* .durch.' Urteil* des III* Zivilsenats des Reichsgerichts vom 9* Oktober 1944®
Im Oktober 1949 erhob die Witwe StfHIHH Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Urteil des III* Zivilsenats des Reichsgerichts vom 9«. Oktober 1944 und die ihm zugrunde liegenden Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und entsprechend dem von ihr in jenem Verfahren gestellten Antrag den Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs durch Sücküberschreibung des strittigen Grundstücks zu verurteilen* Im Laufe des Verfahrens ist die Witwe St(HHH am 6. Oktober 1931 gestorben* Sie wurde durch die im Kopf des Urteils genannten 7 Abkömmlinge und einen weiteren Sohn Eranz	der	ver-
mißt ist, beerbt* Das zunächst durch Beschluß des * erkennenden Senats vom 12* Dezember 1952 ausgesetzte Verfahren wurde J durch die Kläger zu 1 bis 6 auf genommen* Das Verfahren des .♦ Klägers zu 7 wurde durch den Beschluß des Senats vom 13*Juli’
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1954 abgetrennt*	&
Durch Teilurteil des erkennenden Senats vom selben Tage .s wurde die Klage der Kläger zu 1 bis 6 abgewiesen* Der Beklagt«
 
hat darauf den Rechtsstreit gegen den Kläger zu 7 aufgenommen. Dieser hat auf den geltend gemachten noch anhängigen Anspruch verzichtet und hinsichtlich der Kosten den Antrag gestellt, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf seinen Anteil am Nachlaß der Großmutter vorzubehalten«

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Der Beklagte hat gemäß § 506 ZPO beantragt, die Klage des Klägers zu 7 abzuweisen. Diesem Antrag war statt zugeben JJ:
Es war dabei nicht zu prüfen, ob dem durch seine Mutter als K Vormund vertretenen Kläger die vormundschaftsgerichtliche || Genehmigung zu dem Verzicht auf die Geltendmachung des An-Spruches, erteilt war. Der Verzicht auf den Anspruch stellt J zwar eine Verfügung dar, die nach § 1821 Abs 1 Nr 2 BGB der *
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Vormund ^ ist auch verpflichtet, diese Genehmigung einzuholen und kann! unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden, wenn er dies unterläßt. Der Gültigkeit des Klagverzichts als einer jjj Prozeßhandlung steht aber ein etwaiges Pehlen der Genehmigung nicht entgegen (ebenso Baumbach ZPO Einf zu §§ 306 f Anm 2 cf| § 307 Anm 2 C; Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl § 54 II, der	1
aber auf eine abweichende Praxis der Gerichte hinsichtlich des Vergleichs hinweist und meint, eine verschiedene Behand-$ lung von Vergleich einerseits und Anerkenntnis und Verzicht _ andererseits lasse sich schwer rechtfertigen). Die Vormund- ft' schaftsgerichtliche Genehmigung ist Übrigens nach der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 1955 erteilt worden.
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Da der Kläger zu 7 nur als Erbe der ursprünglichen Klägerin zur Kostentragung verurteilt werden wird, war ihm die Beschränkung seiner Haftung gemäß § 780 Abs 1 ZPO vor^-zubehalten«
Dr. fasche	Schuster	Dr.	Oechßler
 Dr, (xroßmann	Dr,Spieler
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