Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 1* Juli 1955 * gemäß §128 Abs 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter' Dr.v.Normann, Schuster, Br. Oechßler und Br. Spieler für Recht erkannt Tatbestand und Ents cheidungegründej Die am flHHHl 1876 geborene Witwe Gertrud S' war Eigentümerin eines 15*7 ha großen Erbhofes in El Durch notariellen Vertrag vom 17- Dezember 1938 verkaufte sie aus diesem Erbhof ein Grundstück im Flächengehalt von etwas über 9,6 ha an den Beklagten* Der .Obergang des Eigentums auf den Beklagten wurde im Grundbuch eingetragen, später aber ein Amtswiderspruch dazu vermerkt» Im Jahre 1942 erhob die Witwe SI^BHIK gegen den jetzigen Beklagten Klage auf Mckübertragung des Grundstücks« Die Klage wurde abgewiesen und auf Widerklage wurde die Witwe StflBHB) zur lastenfreien Auflassung des strittigen Grundstücks an den Beklagte»’verurteilt. Im Oktober 1949 erhob die Witwe StflBHP Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Urteil des III« Zivilsenats des Reichsgerichts vom 9* Oktober 1944 und die ihm zugrunde liegenden Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und entsprechend dem von ihr in jenem Verfahren gestellten Antrag den Beklagten zur Berichtigung des Grundbuches durch RUckÜberschrei-bung des strittigen Grundstücks zu verurteilen. Sie wurde durch die im Kopf des Urteils genannten 7 Abkömmlinge und einen weiteren Sohn Franz StHHK der vermißt ist, beerbt. Dezember 1932 au3gesetzte Verfahren wurde durch die Kläger zu 1 bis 6 auf genommen. Das Verfah- , ren des Klägers zu 7 wurde, durch den Beschluß des Senats vom 13« Juli 1954 abgetrennt. Die Klage der Kläger zu 1 bis 6 wurde durch Urteil des ^ erkennenden Senats vom 13. zu 7 durch Urteil vom Juli 1955 abgewiesen« Dem Kläger zu 7 wurde dabei die Beschränkung seiner Haftung als Erbe der Witwe Gertrud S1^HHBBvorbehalten. Sie haben daher jedenfalls 7/8 der Kosten zu tragen, wobei zu beachten ist, daß dem Kläger zu 7 durch das bereits ergangene Teilur- Dem steht nicht entgegen, daß früher zu Lebzeiten der früheren Klägerin Gertrud StHBHl streitig verhandelt und auch ein Beweisbeschluß erlassen worden ist.
*351 063 V ZR 56/50 An Verkündungs Statt zugesteilt an den Proz.Bev. der Kläger am 15. Juli 1955» an den Proz.Bev. des Beklagten am 15. Juli 1955 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsheamter der Geschäftssteile I m Teilurteil (Kostenurteil) Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Erben der am 6* Oktober 1951 verstorbenen Bauernwitwe Josef StM— genannt Gertrud geb. Fi^BBM in BflHHV’ nämlich 1. des Bauern Josef Stfll^HBin El 2. des Bauern Heinrich IftMHBB in B Kreis 5. des Schneiders Frie< 4- der Ehefrau Maria S( 5. des Kraftfahrers Wilhelm S 6. der Helga StflU^ geb, treten durch die Mutter Lisel 7. des Helmut Albert ■§ geb _______ lieh vertreten durch die Mieter Martha P‘ SflBHHHI Straße WKh als Vormund, gesetzlich ver-in EflHB» 43, gesetz-in Kläger, ~ Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt gegen den Fabrikanten J der Firma PI El in^HIB, alleinigen Inhaber HflÜBBU Josef SplHIP in Beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 1* Juli 1955 * gemäß §128 Abs 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter' Dr.v.Normann, Schuster, Br. Oechßler und Br. Spieler für Recht erkannt •e% Bie Kläger zu 1 bis 7 haben sieben Achtel der Kosten dbs ' Rechtsstreits zu tragen, wobei der Kläger zu 7 an der . ^ Urteilsgebühr nicht beteiligt ist. Bie Entscheidung über die Tragung eines weiteren Achtels * der Kosten bleibt Vorbehalten. Von Rechts wegen & ' * -J Tatbestand und Ents cheidungegründej Die am flHHHl 1876 geborene Witwe Gertrud S' war Eigentümerin eines 15*7 ha großen Erbhofes in El Durch notariellen Vertrag vom 17- Dezember 1938 verkaufte sie aus diesem Erbhof ein Grundstück im Flächengehalt von etwas über 9,6 ha an den Beklagten* Der .Obergang des Eigentums auf den Beklagten wurde im Grundbuch eingetragen, später aber ein Amtswiderspruch dazu vermerkt» Im Jahre 1942 erhob die Witwe SI^BHIK gegen den jetzigen Beklagten Klage auf Mckübertragung des Grundstücks« Die Klage wurde abgewiesen und auf Widerklage wurde die Witwe StflBHB) zur lastenfreien Auflassung des strittigen Grundstücks an den Beklagte»’verurteilt. Berufung und Revision wurden zurück-gewiesen, diese durch Urteil des III« Zivilsenats des Reichsgerichts vom 9. Oktober 1944« Im Oktober 1949 erhob die Witwe StflBHP Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Urteil des III« Zivilsenats des Reichsgerichts vom 9* Oktober 1944 und die ihm zugrunde liegenden Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und entsprechend dem von ihr in jenem Verfahren gestellten Antrag den Beklagten zur Berichtigung des Grundbuches durch RUckÜberschrei-bung des strittigen Grundstücks zu verurteilen. Im Laufe des . Verfahrens ist die Witwe StffBHK a® 60 Oktober 1931 gestorben. Sie wurde durch die im Kopf des Urteils genannten 7 Abkömmlinge und einen weiteren Sohn Franz StHHK der vermißt ist, beerbt. Das zunächst durch Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1932 au3gesetzte Verfahren wurde durch die Kläger zu 1 bis 6 auf genommen. Das Verfah- , ren des Klägers zu 7 wurde, durch den Beschluß des Senats vom 13« Juli 1954 abgetrennt. n Die Klage der Kläger zu 1 bis 6 wurde durch Urteil des ^ erkennenden Senats vom 13. Juli 1954, die Klage des Klägers * '/I zu 7 durch Urteil vom Juli 1955 abgewiesen« Dem Kläger zu 7 wurde dabei die Beschränkung seiner Haftung als Erbe der Witwe Gertrud S1^HHBBvorbehalten. $• ^ Eine endgültige Entscheidung über den Hechtsstreit in. j der Hauptsache und hinsichtlich der Kosten ist noch nicht möglich, da der Mit erbe Pranz StflHHHfe der zu l/8 am Nachlaß der Gertrud StflHIHHßbeteiligt ist, vermißt ist und sein Verfahren nicht erledigt werden kann. Es steht aber * fest, daß die Kläger zu 1 bis 7, denen 7/8 des Anspruches für den Pall, daß er begründet gewesen wäre, zugestanden hätten, in diesem Rechtsstreit unterlegen sind. Sie haben daher jedenfalls 7/8 der Kosten zu tragen, wobei zu beachten ist, daß dem Kläger zu 7 durch das bereits ergangene Teilur- teil (Verzichtsurteil) vom 1. Juli 1955 die Beschränkung seiner Haftung als Erbe seiner Großmutter Vorbehalten worden* ist. ' ? Ber Kläger zu 7 hat auch an der Urteilsgebtiht (§ 20 Abs 1 ‘ Hr 3 GKG) nicht mitzutragen. Benn ihm gegenüber ist das Urteil nicht auf Grund streitiger Verhandlung, sondern auf Grund seines Klagverzichts im Sinne des § 306 ZPO ergangen. < 1 1 <£•<- jfc* ??* * c *♦ V * i -$* £' i<> Dem steht nicht entgegen, daß früher zu Lebzeiten der früheren Klägerin Gertrud StHBHl streitig verhandelt und auch ein Beweisbeschluß erlassen worden ist. Dr. Tasche Dr.v„Normann Schuster Dr. Oechßler Dr. Spieler & V * I ‘I ! i • * j i’ •i : « i ■i i ■