BGH · V ZR 56/09 vom 09.07.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Senat legt den Schriftsatz des Beklagten vom 26.

Schlagwörter

hinreichendNichtzulassungsbeschwerdeRothKrüger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 56/09 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat legt den Schriftsatz des Beklagten vom 26. März 2009 dahin aus, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich für den Fall der Prozesskostenbewilligung angekündigt werden sollte, und weist vorsorglich darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 O 216/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2009 -1-5 U 152/08 -