Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 56/09
vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat legt den Schriftsatz des Beklagten vom 26. März 2009 dahin aus, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich für den Fall der Prozesskostenbewilligung angekündigt werden sollte, und weist vorsorglich darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 O 216/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2009 -1-5 U 152/08 -