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BGH · V ZR 56/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 56/07

Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Ausschreibenden entwickelten Grundsätze können auf ein für den Verkauf des Grundstücks von einem Träger der öffentlichen Verwaltung gewähltes "Bieterverfahren" nicht ohne weiteres übertragen werden, . Das Grundstück war mit Gebäuden bebaut, die zu dem Betrieb einer Klinik gedient hatten. Die Klinik war verlagert worden; Grundstück und Gebäude benötigte der Beklagte nicht mehr. Oktober 2003 möglich sein werde, und davon, dass das Grundstück nach einer mündlichen Auskunft der Lokalbaukommission auch vollständig zu Wohnzwecken genutzt werden könne. Hierauf teilte die Klägerin mit, "den Wert des baureifen Grundstücks ohne Beeinträchtigung für Wohnen bei 9 Mio€... nem Verkauf des Grundstücks "an die meistbietende Firma über dem geforderten Mindestkaufpreis von 8.900.000 in das Vorhaben einbezogen hatte, wurde offenbar, dass das Grundstück altlastenbehaftet war, die Belastung vor der Neubebauung beseitigt werden musste und sich die Neubebauung daher verzögern würde. 6 Die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr das Grundstück zu verkaufen, nachdem er von seiner ursprünglichen Kaufpreisforderung abgerückt sei. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit zur Feststellung der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 7 Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei der Klägerin nach den Grundsätzen des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu dem Schadensersatz verpflichtet. Das zur Auswahl eines Käufers für das Grundstück veranstaltete Verfahren sei als privatrechtliches "Bieterverfahren" zu qualifizieren, das den Beklagten zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet habe. Entgegen dem Expose habe die Lokalbaukommission eine vollständige Wohnbebauung des Grundstücks für zulässig erachtet und dies noch vor Ende des "Bieterverfahrens" förmlich entschieden. Dies sei der Klägerin ebenso wenig bekannt gegeben worden wie die Bereitschaft des Beklagten, von dem ursprünglichen Kaufpreisverlangen Abstand zu nehmen. Der Beklagte habe das Bieterverfahren vorwerfbar nicht wieder aufgegriffen, nachdem die Belastung des Grundstücks erkannt worden war, und die Klägerin unter Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgebots trotz wesentlich geänderter Verkaufsbedingungen nicht mehr an dem "Bieterverfahren" beteiligt. Bei ordnungsmäßiger Durchführung des Bieterverfahrens hätte das Grundstück der Klägerin verkauft werden müssen. 9 Der Verkauf von Grundstücken, die für öffentliche Belange nicht mehr benötigt werden, muss nach §§ 97 ff. Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Aus- schreibenden entwickelten Grundsätze können auf das für den Verkauf des Grundstücks gewählte "Bieterverfahren" nicht ohne weiteres übertragen werden, wie es das Berufungsgericht getan hat. Das scheidet bei einem zu dem den Verkauf eines Grundstücks veranstalteten "Bieterverfahren" schon deshalb aus, weil es an einem annah- mefähigen Angebot des Verkäufers fehlt und den Geboten der Teilnehmer an dem Verfahren keine bindende Wirkung zukommt, § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB. Kommen allein gewerbliche Interessenten für den Erwerb eines von einem Träger der öffentlichen Verwaltung angebotenen Grundstücks in Betracht, ist davon auszugehen, dass dies den Teilnehmern an einem solchen Verfahren bekannt ist. Schließt sich das Verfahren an das Expose eines Maklers an, besteht für eine vollständige Beschreibung des zu dem Verkauf annoncierten Grundstücks weder Anlass, noch wird eine solche Beschreibung erwartet. Mai 2003 war daher nicht geeignet, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des bei einer Ausschreibung zu wahrenden Transparenzgebots einen Ersatzanspruch der Klägerin zu begründen. 13 c) Über die Kontaminierung des Grundstücks und seine Bereitschaft, deshalb von dem ursprünglichen Preisverlangen Abstand zu nehmen, konnte der Beklagte die Klägerin innerhalb des "Bieterverfahrens" nicht aufklären, weil diese Umstände erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt wurden bzw. 15 Der Verkauf des Grundstücks sollte zu den Bedingungen erfolgen, die in dem Expose angegeben bzw. Zu diesen Bedingungen konnte das Grundstück indessen nicht mehr verkauft werden, nachdem sich nach der Beendigung des "Bieterverfahrens" herausgestellt hatte, dass das Grundstück altlastenbehaftet und der für den Beginn einer Neubebauung angegebene Zeitpunkt deshalb nicht eingehalten werden konnte. Es musste geklärt werden, ob der Beklagte oder der Käufer die notwendige Altlastenbeseitigung vornehmen, wer den hierfür notwendigen Aufwand von etwa 1.000.000 Dem Beklagten hatte es frei gestanden, zu bestimmen, auf welchem Wege er einen Käufer für das Grundstück suchen würde. Dass der von ihm beauftragte Makler hierzu ein "Bieterverfahren" veranstaltet hatte, begründete keine Verpflichtung, im Hinblick auf die nunmehr für den Verkauf des Grundstücks geltenden Umstände erneut in ein Verfahren dieser Art einzutreten oder das beendete Verfahren wieder aufzunehmen. Nachdem offenbar geworden war, dass das Grundstück zu den in dem "Bieterverfahren" genannten Bedingungen nicht verkauft werden konnte, durfte der Beklagte den Partner für die Verhandlungen um den Verkauf des Grundstücks zu den nunmehr gegebenen Bedingungen frei bestimmen. Ein Anspruch der Klägerin, die noch nicht einmal ein den Bedingungen dieses Verfahrens entsprechendes Gebot abgegeben hatte, in die Verhandlungen einbezogen zu werden, bestand nicht.

Zitierte Normen: § 280 BGB § 1b VOLA § 97 GWB § 28 VOBA § 114 GWB § 311b BGB § 101 GWB § 97 ZPO
GebotGrundstückverkaufenKlägerinBieterverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
V ZR 56/07	Verkündet	am:
22. Februar 2008 Lesniak
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:_______________[a
BGB §311 Abs. 2
Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Ausschreibenden entwickelten Grundsätze können auf ein für den Verkauf des Grundstücks von einem Träger der öffentlichen Verwaltung gewähltes "Bieterverfahren" nicht ohne weiteres übertragen werden,
BGH, Urt. v. 22. Februar 2008 - V ZR 56/07 - OLG München
LG München I
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2007 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil der 35. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	beklagte	Bezirk war Eigentümer eines Grundstücks in M. . Das
 Grundstück war mit Gebäuden bebaut, die zu dem Betrieb einer Klinik gedient hatten. Die Klinik war verlagert worden; Grundstück und Gebäude benötigte der Beklagte nicht mehr. Deshalb entschloss er sich zu dem Verkauf des Grundstücks mit dem Ziel der Neubebauung. Der Wert des Grundstücks war in einem Sach-
-3-
verständigengutachten mit 8.900.000 € ermittelt worden. Dieser Betrag sollte aus dem Verkauf des Grundstücks mindestens erzielt werden.
2	Im	Frühjahr	2003	beauftragte	der	Beklagte	die	P.	AG (P.
) mit dem Nachweis eines Käufers. P.	erstellte	ein	Expose.
In diesem wurde das Grundstück für 8.900.000 € angeboten. Es sollte etwa Juni 2003 übergeben werden, die Bebaubarkeit war entsprechend einem Vorbescheid der Lokalbaukommission mit 57% der Geschossfläche als Wohnzwecken dienend angegeben. P.	versandte	das	Expose an 34 Interes-
senten und trug diesen ihre Dienste als Mäklerin an. Acht der Angeschriebenen bekundeten Interesse an einem Erwerb, darunter die Klägerin und die B.
KG (B.	).
3	Mit	Schreiben	vom	14. Mai 2003 informierte P.	die	Klägerin
 davon, dass die Beräumung des Grundstücks erst am 1. Oktober 2003 möglich sein werde, und davon, dass das Grundstück nach einer mündlichen Auskunft der Lokalbaukommission auch vollständig zu Wohnzwecken genutzt werden könne. Zugleich bat P.	im Hinblick "auf die anwachsende Zahl der
 positiven Reaktionen" bis zu dem 28. Mai 12.00 Uhr um ein schriftliches Kaufpreisangebot. Spätere Gebote könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Hierauf teilte die Klägerin mit, "den Wert des baureifen Grundstücks ohne Beeinträchtigung für Wohnen bei 9 Mio€... zu sehen".
4	Am 25. Juni 2003 stimmte der Bezirksausschuss des Beklagten ei-
nem Verkauf des Grundstücks "an die meistbietende Firma über dem geforderten Mindestkaufpreis von 8.900.000 € " zu. Gebote unter diesem Preis sollten nicht berücksichtigt werden. Der Beschluss wurde den Interessenten bekannt gegeben. Weil die abgegebenen Gebote teilweise unter Vorbehalten standen, forderte P.	mit	Schreiben	vom 10. Juli 2003 den verbliebenen "klei-
-4-
nen Kreis von Mitbewerbern" um das Grundstück auf, bis spätestens 18. Juli 2003 12.00 Uhr die bekundete Erwerbsbereitschaft ohne Vorbehalt zu erklären. B.	erklärte	sich fristgerecht zu dem Kauf des Grundstücks für 8.900.000 €
bereit. Die Klägerin erklärte, "aufgrund einer Feinkalkulation ... zu einem Kaufpreis von 8.221.083 € zu kommen" und bat, "trotz unseres jetzt niedrigeren Gebotes in jedem Falle mit uns zu sprechen".
5	Der Beklagte schied das Angebot der Klägerin als zu niedrig aus. Hiervon unterrichtete P.	die	Klägerin.	Während der anschließenden Verhandlungen des Beklagten mit B.	,	die	auf	ihrer	Seite	die	Firma I.
in das Vorhaben einbezogen hatte, wurde offenbar, dass das Grundstück altlastenbehaftet war, die Belastung vor der Neubebauung beseitigt werden musste und sich die Neubebauung daher verzögern würde. Obwohl der Beklagte die Altlastenbeseitigung übernahm, gelang es B.	in	den Vertrags-
verhandlungen, den Kaufpreis für das Grundstück zu drücken. Mit Notarvertrag vom 27. November 2003 verkaufte der Beklagte es I.	/B.	für
8.050.000 €; die Übergabe sollte am 1. April 2004 erfolgen.
6	Die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr das Grundstück zu verkaufen, nachdem er von seiner ursprünglichen Kaufpreisforderung abgerückt sei. Mit der Klage verlangt sie Ersatz entgangenen Gewinns von 4.620.649,50 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit zur Feststellung der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
-5-
Entscheidunasaründe:
I.
7	Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei der Klägerin nach den
 Grundsätzen des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu dem Schadensersatz verpflichtet. Das zur Auswahl eines Käufers für das Grundstück veranstaltete Verfahren sei als privatrechtliches "Bieterverfahren" zu qualifizieren, das den Beklagten zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet habe. Entgegen dem Expose habe die Lokalbaukommission eine vollständige Wohnbebauung des Grundstücks für zulässig erachtet und dies noch vor Ende des "Bieterverfahrens" förmlich entschieden. Dies sei der Klägerin ebenso wenig bekannt gegeben worden wie die Bereitschaft des Beklagten, von dem ursprünglichen Kaufpreisverlangen Abstand zu nehmen. Der Beklagte habe das Bieterverfahren vorwerfbar nicht wieder aufgegriffen, nachdem die Belastung des Grundstücks erkannt worden war, und die Klägerin unter Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgebots trotz wesentlich geänderter Verkaufsbedingungen nicht mehr an dem "Bieterverfahren" beteiligt. Bei ordnungsmäßiger Durchführung des Bieterverfahrens hätte das Grundstück der Klägerin verkauft werden müssen. Diese könne daher verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Verkauf an sie erfolgt.
8	Das	hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ansprüche der Klägerin
 aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen des Verkaufs des Grundstücks an I.	/B.	bestehen	nicht.
9	Der	Verkauf	von	Grundstücken,	die	für	öffentliche	Belange	nicht	mehr
 benötigt werden, muss nach §§ 97 ff. GWB und den Vorschriften des bayeri-
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schen Landesrechts nicht ausgeschrieben werden. Wird von einem Träger der öffentlichen Verwaltung oder einem von diesem mit der Suche nach einem Käufer beauftragten Unternehmen hierzu trotzdem ein "Bieterverfahren" veranstaltet, entsteht zwischen dem Träger der öffentlichen Verwaltung und den Teilnehmern dieses Verfahrens zwar ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das außerhalb des Anwendungsbereichs der allgemeinen Vergabevorschriften und Verdingungsordnungen den Träger der öffentlichen Verwaltung zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juni 2001, X ZR 150/99, NJW2001, 3698). Derartige Pflichten wurden durch den Verkauf des Grundstücks an I.	/B.	von P.
oder von dem Beklagten aber nicht verletzt.
10	1. Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Aus-
schreibenden entwickelten Grundsätze können auf das für den Verkauf des Grundstücks gewählte "Bieterverfahren" nicht ohne weiteres übertragen werden, wie es das Berufungsgericht getan hat. Die Vergabeverfahren der öffentlichen Verwaltung sind dadurch gekennzeichnet, dass - außerhalb der Vergabe freiberuflicher Leistungen - der Vertragspartner grundsätzlich im Wege der Ausschreibung ermittelt wird. Hierzu schreibt der Träger der öffentlichen Verwaltung die von ihm benötigte Leistung aus. Wer in der Lage und bereit ist, die Leistung zu erbringen, beziffert als Teilnehmer an dem Ausschreibungsverfahren seine Forderung hierfür (vgl. §§ 1 bis 26 VOB/A, §§ 1 bis 26 VOL/A). Das wirtschaftlichste Gebot erhält den Zuschlag, § 97 Abs. 5 GWB. Damit kommt der Vertrag über die in der Ausschreibung beschriebene Leistung zu dem gebotenen Preis zustande, § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A, § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A (Lausen in ju-risPK-VergR §28 VOB/A Rdn. 4; Weyand, Vergaberecht, §114 GWB Rdn. 2282 ff.). Das scheidet bei einem zu dem den Verkauf eines Grundstücks veranstalteten "Bieterverfahren" schon deshalb aus, weil es an einem annah-
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mefähigen Angebot des Verkäufers fehlt und den Geboten der Teilnehmer an dem Verfahren keine bindende Wirkung zukommt, § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB.
11	a) Vornehmlicher Zweck eines zu dem Verkauf eines Grundstücks eingelei-
teten "Bieterverfahrens" ist die Feststellung der Ernsthaftigkeit eines bekundeten Erwerbsinteresses und die Begrenzung der Zahl der Verhandlungspartner des Verkäufers. Kommen allein gewerbliche Interessenten für den Erwerb eines von einem Träger der öffentlichen Verwaltung angebotenen Grundstücks in Betracht, ist davon auszugehen, dass dies den Teilnehmern an einem solchen Verfahren bekannt ist. Schließt sich das Verfahren an das Expose eines Maklers an, besteht für eine vollständige Beschreibung des zu dem Verkauf annoncierten Grundstücks weder Anlass, noch wird eine solche Beschreibung erwartet. Die Mitteilung vom 14. Mai 2003 setzte die Bieter in ausreichender Form davon in Kenntnis, dass das Grundstück vollständig zu Wohnzwecken genutzt werden konnte. Auf dieser Grundlage konnten die Interessenten ihre Angebote kalkulieren. Dazu bedurfte es nicht der Übersendung der förmlichen Entscheidung der Lokalbaukommission. Die ursprüngliche Angabe im Expose, nach der nur zu 57% Wohnbebauung zulässig war, hatte auch keine höhere Qualität. Im einen wie im anderen Fall konnten und mussten die Interessenten auf die Richtigkeit der Angabe vertrauen. Das bedeutete für sie kein unzu demutbares Risiko. An ein auf sich als unrichtig erweisenden Angaben kalkuliertes Angebot wäre schon im Hinblick auf § 311b Abs. 1 BGB niemand gebunden gewesen. Im Übrigen war niemand, der der Mitteilung misstraute, an einer Nachfrage gehindert. Die Unvollständigkeit der Angaben in dem Expose bzw. der Mitteilung von P.
an die Teilnehmer vom 14. Mai 2003 war daher nicht geeignet, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des bei einer Ausschreibung zu wahrenden Transparenzgebots einen Ersatzanspruch der Klägerin zu begründen.
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12	b)	Der	Anspruch	der	Teilnehmer an dem "Bieterverfahren" auf Gleichbe-
handlung ist schon deshalb nicht verletzt, weil unstreitig keinem der Teilnehmer an diesem Verfahren der förmliche Beschluss der Lokalbaukommission bekannt gegeben wurde. Alle Bieter wurden in gleicherweise unterrichtet.
13	c)	Über	die	Kontaminierung	des	Grundstücks und seine Bereitschaft,
 deshalb von dem ursprünglichen Preisverlangen Abstand zu nehmen, konnte der Beklagte die Klägerin innerhalb des "Bieterverfahrens" nicht aufklären, weil diese Umstände erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt wurden bzw. eintraten.
14	d) Auch eine entsprechende Anwendung des Grundsatzes des Vergaberechts, dass es einem Träger der öffentlichen Verwaltung verwehrt ist, einen Vertrag zu nachteiligeren Bedingungen als in der Annonce eines Vergabeverfahrens verlautbart zu schließen, sofern das Angebot auch nur eines Bieters die Bedingungen der Annonce erfüllt (Weyand, aaO, § 101 GWB Rdn. 1386), führt nicht zu einem Anspruch der Klägerin.
15	Der	Verkauf	des	Grundstücks	sollte zu den Bedingungen erfolgen, die in
 dem Expose angegeben bzw. von P.	später bekannt gegeben wor-
den waren. Zu diesen Bedingungen konnte das Grundstück indessen nicht mehr verkauft werden, nachdem sich nach der Beendigung des "Bieterverfahrens" herausgestellt hatte, dass das Grundstück altlastenbehaftet und der für den Beginn einer Neubebauung angegebene Zeitpunkt deshalb nicht eingehalten werden konnte. Es musste geklärt werden, ob der Beklagte oder der Käufer die notwendige Altlastenbeseitigung vornehmen, wer den hierfür notwendigen Aufwand von etwa 1.000.000 € tragen, um welchen Zeitraum sich die Neubebauung des Grundstücks verzögern und welche Auswirkungen dies auf das Preisverlangen des Beklagten und die Erwerbsbereitschaft des Käufers haben
-9-
würde. Diese Fragen hatten sich in dem "Bieterverfahren", an dem die Klägerin teilgenommen hatte und aus dem B.	als Sieger hervorgegangen war,
 nicht gestellt. Dieses Verfahren war mit der Auswahl von B.	als	Ver-
handlungspartner des Beklagten beendet.
16	2.	Der Beklagte war auch nicht gehalten, ein neuerliches "Bieterverfah-
ren" zu dem Verkauf des Grundstücks zu eröffnen oder das beendete Verfahren "wieder aufzugreifen", nachdem sich die Kontamination des Grundstücks herausgestellt hatte. Dem Beklagten hatte es frei gestanden, zu bestimmen, auf welchem Wege er einen Käufer für das Grundstück suchen würde. Dass der von ihm beauftragte Makler hierzu ein "Bieterverfahren" veranstaltet hatte, begründete keine Verpflichtung, im Hinblick auf die nunmehr für den Verkauf des Grundstücks geltenden Umstände erneut in ein Verfahren dieser Art einzutreten oder das beendete Verfahren wieder aufzunehmen. Nachdem offenbar geworden war, dass das Grundstück zu den in dem "Bieterverfahren" genannten Bedingungen nicht verkauft werden konnte, durfte der Beklagte den Partner für die Verhandlungen um den Verkauf des Grundstücks zu den nunmehr gegebenen Bedingungen frei bestimmen. Hierzu durfte er insbesondere die mit der in dem "Bieterverfahren" erfolgreichen B.	aufgenommenen	Verhandlungen
 fortsetzen. Ein Anspruch der Klägerin, die noch nicht einmal ein den Bedingungen dieses Verfahrens entsprechendes Gebot abgegeben hatte, in die Verhandlungen einbezogen zu werden, bestand nicht. Erst recht kann er nicht aus der Bitte der Klägerin "in jedem Falle mit ... (ihr) zu sprechen", hergeleitet werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 100 Abs. 1 ZPO. Krüger	Klein	Lemke
 Schmidt-Räntsch	Czub
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.03.2006 - 35 O 17556/05 -OLG München, Entscheidung vom 17.01.2007 - 7 U 2759/06 -