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BGH · V ZR 55/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 55/66

Ob eine durch fremde Grundstücke geführte private Abwässerleitung nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Grund und Boden verbunden ist, richtet sich im v/eäentli-chen nach den Umständen des einzelnen Palles; die Grundsätze über die hinsichtlich der Pernleitungen öffentlicher Versorgungsunternehmen bestehende allgemeine Verkehrsanschauung.können für die Beantwortung dieser Präge nicht ohne weiteres herangezogen werden (Ergänzung zu BGHZ 37, 353)« Dio Beklagte, die seit dem Jahre 1959 in HaVHBHI eine Marga.rinefabrik betreibt, hat im Jahre 1959 von' ihrem Fabrikgrundstüek aus eine Ab-wässerleitung verlegt; sie hat diese unter dem Grenzweg an die vom Grundstück des Klägers ausgehende Abwässerleitung angeschloasenc Der Kläger begehrt, daß die Beklagte die Einleitung ihrer Abwässer in sein Kanalisationssystem unterläßt.und den bestehenden Einlauf beseitigt« Er macht geltend, die von seinem Rechtsvorgänger mit widerruf lieber Erlaubnis der Stadt EflHHI verlegte Abwässerleitung gehöre ihm. Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers insbesondere mit dem Vorbringen entgegen, nicht der Kläger, sondern die Gemeinden und in deren gemeinschaftlichem Eigentum der Grenzweg steht, seien Eigentümer auch der im Grenzweg verlegten Abwäßserleitung. Von einer Entscheidung über den Unterlassungsanspruch im Urteilstenor hat es mit der Begründung abgesehen, die mit dem Unterlass wngsantrag "geforderte Maßnahme" sei "als swingende Folge der erkannten Anordnung ..«" nicht besonders auszusprechen. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzung eines aujs^ft 1004 BGB hergeleiteten Anspruchs des Klägers auf Unterlassung der Einleitung von Abwässern nicht für gegeben, da der Kläger nicht Eigentümer des im Grenzweg verlegten Teils der von seinem Grundstück ausgehenden Abwäaserleitung sei. Bei Prüfung der Eigentumsverhältnisse an diesem .Teil der Leitung geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger Eigentümer der mit dem Grund und Boden fest verbundenen Kanalisation nur dann geworden sein könne, wenn sie als bewegliche Sache zu behandeln sei und ihm. Das Berufungsgericht geht von dem auch durch die Revision nicht angegriffenen Standpunkt aus, daß 'hinsicht- lieh der mit.dem Grund und Boden fest verbundenen Leitung etwas anderes nur unter den Voraussetzungen des § 95 BGB gelten könne. Die Voraussetzungen einer Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck {§ 95 Abs. 1 Satz i BGB) sieht das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht als erwiesen an. Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Frage der Einigung über den llgentumsübergang an der Leitung im Falle der Unterstellung von deren Zubehöreigenschaft übersehen hat, daß nach § 926 Abs.i Satz 2 BGB bei der Veräußerung eines Grundstücks eine Vermutung dafür sprieht, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll. •• Hach, der zutreffenden, mit Rechtsprechung und Schrifttum ira .Einklang ■- stehenden und auch durch die Revision gebilligten.-Auffassung des Berufungsgerichts ist für die-Beantwortung der•Frage, ob eine Sache dm'ginne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem. Ber Senat hat zv*ar in dem durch die Revision zitierten Urteil BGHZ 37, 353, 357 ausgeführt, die Meinung, bei Fernleitungen öffentlicher Versorgungsunterhehmen handle es sieh im Regelfall um Zubehör des Werkgrundstücks im Sinne von§§ 97 ff BGB, decke sich mit der allgemeinen Verkehrsauffassung und stehe im Einklang mit den-wirtschaftlichen.Gegebenheiten, ln der Entscheidung 'wird aber auch betont, als unvermeidliche Folge der gesetzlichen Regelung blieben Vers orgung s1e it un- Aus einer hinsichtlich der Fernleitungen öffentlicher Versorgungsunternehmen etwa bestehenden allgemeinen Verkehrsanschauung"des gekennzeichneten Inhalts brauchte das Berufungsgericht nicht auch auf eine ■ inhaltsgleiche Verkehrsanschauung für. Etwas anderes kann die Revision auch nicht aus der durch sie. der die Revision die Auffassung entnimmt, der Ver-kehr habe "ein Grundstück und dessen Zubehör unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit betrachtet" , versagt schon deshalb, weil die Zubehöreigenschaft dort vorausgesetzt, aber nicht umgrenzt wird. Die Revision sieht die Ausführungen des Berufungsgerichts , nach denen die Stadt Elmshorn sich nicht allein und nicht formlos habe verpflichten können, die Verlegung der Rohre zu gestatten, als neben der Sache liegend an, da es auf die Zweckbestimmung durch den, der die Verbindung hörsteile, ankommeo Das Berufungsgericht hat die entscheidende Bedeutung dieser Zweckbestimmung indessen nicht ver- kannt, sondern hat sie ausdrücklich unterstrichen» Daß das Berufungsgericht aus der Auffassungder Stadt zu der frage der Dauer der Anlage Rückschlüsse-'auf - die Auffassung des früheren Eigentümers zog, lag in den Grenzen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung..- Ob es rechtlich auf die von der Revision angegriffenen weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ankern, mag dahinstehen. Zwischen dem Kläger und den Wegeeigentümern bestehende Rechtsbeziehungen, die in der frage des vorübergehenden Zwecks eine ähnliche tatsächliche Vermutung wie ein Miet- oder Pachtverhältnis ergäben, sind den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Es besteht ajich nicht etwa eine allgemeine tatsächliche Vermutung des Inhalts, daß jeder, der eine ihm gehörige Sache mit einem fremden Grundstück fest verbindet, dies zu einem-vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB tut. Bei einer Abwässcrleitung der hier vorliegenden Art liegt die Frage nahe, ob nicht auch die Höhe der Unkosten, die durch die anderweitige Verwendung schon verlegter Beton- oder ü?onrohre entstünden, im Eegelf all dafür spricht, daß derjenige, der die Verlegung vornimmt', die Rohre endgültig im Boden belassen.und sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbinden will. Biese Frage mag jedoch auf sich beruhen, da sich auch unabhängig davon die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Abwässerleitung des Klagers nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grenzweg verbunden worden ist, als rechtlich unangreifbar erweisen. Die Revision verkennt jedoch, daß die von der Abwässerleitung der Beklagten nach der Behauptung des Klägers, ausgehenden nachteiligen Auswirkungen (Zuführung von Blocken aus der Hargarinefabrik in die Leitung; Rückstau bei starken Regenfällen) lediglich Folgen der bereits mit der Anlage jener Abwässerleitung eingetretenen Störung sind. Die Revision hält den Unterlassungsanspruch schließlich auch.unter dem Gesichtspunkt für begründet, daß die Beklagte sich einer widerrechtlichen Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers schuldig mache. Wenn der Kläger auch keine'Rechtsäusführungen zur Krage des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu machen brauchte, .sp hätte er doch die entsprechenden tatsächlichen Behauptungen auf-steilen und zu dem Ausdruck bringen^üssen, daß er sein Begehren auch darauf stütze. Das Berufungsgericht hat sich mit der Krage eines Unterlassungsanspruchs des Klägers befaßt, ohne auch auf die Frage eines Anspruchs auf Beseitigung der Abwässerleitung der Beklagten ausdrück-, lieh einzugehen. Aus seinen oben erörterten Ausführungen, nach denen ein Unterlassungsanspruch zu verneinen ist, ergibt sich indessen, daß es auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung der Leitung nicht für gegeben erachtet.

Zitierte Normen: § 926 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBAbwässerleitungLeitungGrenzwegBerufungsgerichtZubehörKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein.
BGB § 95
Ob eine durch fremde Grundstücke geführte private Abwässerleitung nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Grund und Boden verbunden ist, richtet sich im v/eäentli-chen nach den Umständen des einzelnen Palles; die Grundsätze über die hinsichtlich der Pernleitungen öffentlicher Versorgungsunternehmen bestehende allgemeine Verkehrsanschauung.können für die Beantwortung dieser Präge nicht ohne weiteres herangezogen werden (Ergänzung zu BGHZ 37, 353)«
BGH, Urt. vom 20. September 1968 - V ZR 55/66 -
Schleswig-Holsteinisches OLG in Schleswig
LG Itzehoe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y_ZR 55/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 20^Sept^l96Q
Just.Äugest.
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns William GgH^weg 13 - 13,
in E
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
;
gegen
 die Firma Johannes T WHHHHHHHI KG Margarinefabrik, HBBIM. UberE^HBRT vertreten durch die __________-Verwaltung GmbH in Hgjm (Holstein) als persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann	in
 über Elmshorn,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
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*
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe,
 Dr. Preitag und Hill	|
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig Vom 11. März 1966 vri.rd auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines in S
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ü®H®v,e'S 15 - 15 gelegenen Pabrikgrundstüeks, das er im Jahre I960 käuflich ery/orbcn hat. Im Jahre 1954-ließ der damalige Eigentümer des Grundstücks, der Kaufmann Albert IflUi zur Ableitung der Pabrikab-' wässer - .damals v/urde auf dem Grundstück eine Konservenfabrik betrieben - eine massive Abwässerleitung
 unterirdisch verlegen. Sie führte von’dem Grundstück über ein einem Dritten gehöriges Grundstück zu dem sogenannten Grenzweg zwischen den Gemeinden BSHMB und	und	sodann	unter dem Grenzweg bis zu einem
 diesen begleitenden Moorgraben, Der Moorgrabenvführt in einen Graben, der Vorfluter ist und im Eigentum der Bundesbahn steht. Die Abwässerleitung.kann nicht
 ohne Zerstörung ihrer Teile aus dem Grenzweg entfernt werden.
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Dio Beklagte, die seit dem Jahre 1959 in HaVHBHI eine Marga.rinefabrik betreibt, hat im Jahre 1959 von' ihrem Fabrikgrundstüek aus eine Ab-wässerleitung verlegt; sie hat diese unter dem Grenzweg an die vom Grundstück des Klägers ausgehende Abwässerleitung angeschloasenc
 Der Kläger begehrt, daß die Beklagte die Einleitung ihrer Abwässer in sein Kanalisationssystem unterläßt.und den bestehenden Einlauf beseitigt« Er macht geltend, die von seinem Rechtsvorgänger mit widerruf lieber Erlaubnis der Stadt EflHHI verlegte Abwässerleitung gehöre ihm. Die Beklagte habe den Anschluß an die Kanalisation im Frühjahr I960 heimlich hergestellt, ohne daß er oder seine Rechtsvorgängerin dies erlaubt hätten.
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Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers insbesondere mit dem Vorbringen entgegen, nicht der Kläger, sondern die Gemeinden	und
 in deren gemeinschaftlichem Eigentum der Grenzweg steht, seien Eigentümer auch der im Grenzweg verlegten Abwäßserleitung.
Das Bandgericht hat die Beklagte zur Beseitigung des Anschlusses ihrer Abwässerleitung an die Leitung des Klägers verurteilt. Von einer Entscheidung über den Unterlassungsanspruch im Urteilstenor hat es mit der Begründung abgesehen, die mit dem Unterlass wngsantrag "geforderte Maßnahme" sei "als swingende Folge der erkannten Anordnung ..«" nicht besonders auszusprechen. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung, dieses Urteils die Klage abgewies.en«
 
Hit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge iauö der Klageschrift v/eiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzung eines aujs^ft 1004 BGB hergeleiteten Anspruchs des Klägers auf Unterlassung der Einleitung von Abwässern nicht für gegeben, da der Kläger nicht Eigentümer des im Grenzweg verlegten Teils der von seinem Grundstück ausgehenden Abwäaserleitung sei.
Bei Prüfung der Eigentumsverhältnisse an diesem .Teil der Leitung geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger Eigentümer der mit dem Grund und Boden fest verbundenen Kanalisation nur dann geworden sein könne, wenn sie als bewegliche Sache zu behandeln sei und ihm. beim Erwerb des Grundbesitzes als Zubehör übereignet worden sei (§ 926 BGB). Es zieht in Zweifel, ob - Zubehöreigenochaft zunächst unterstellt - die Einigung über den Eigentumsübergang an dem Grundstück zwischen dem Kläger und der Veräußerin;;;;auch die Abwässerleitung im Grenzweg erfaßt hat und ob die Kommanditgesellschaft ihrerseits vorher "Eigentum .daran erworben hatte. Each Auffassung des Berufungsgerichts ist aber die Abwässerleitung im Grenzweg auch nicht als Zubehör des Pabrikgrund-stücks anzusehen, sondern als wesentlicher Bestandteil des nicht dem Kläger gehörenden Grenzwegs. Das Berufungsgericht geht von dem auch durch die Revision nicht angegriffenen Standpunkt aus, daß 'hinsicht-
lieh der mit.dem Grund und Boden fest verbundenen Leitung etwas anderes nur unter den Voraussetzungen des § 95 BGB gelten könne. Die Voraussetzungen einer Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck {§ 95 Abs. 1 Satz i BGB) sieht das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht als erwiesen an. Es stell 1| ^t, daß jedenfalls die Stadt	neben
 der Gemeinde H^l Miteigentümerin der betreffenden den Grenzweg bildenden Grundstücke, nicht an eine nur vorübergehende Benutzung gedacht, habe. Es sei
 unwahrscheinlich, daß bei der Anlage der Leitung im Jahre 1954 der damalige Eigentümer des Fabrikgrundstücks von anderen Vorstellungen als die Stadt MBB ausgegangen soi. Der objektive Sachverhalt spreche für eine endgültige und dauernde Verlegung der Leitung im Grenzweg. Diese sei mithin wesentlicher
 Bestandteil der w'egegr und stücke geworden und könne nicht Zubehör des Fabrikgrundstüeks gewesen sein, als der Kläger dieses im Jahre I960 erv/orben habe.
II.
Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Frage der Einigung über den llgentumsübergang an der Leitung im Falle der Unterstellung von deren Zubehöreigenschaft übersehen hat, daß nach § 926 Abs. i Satz 2 BGB bei der Veräußerung eines Grundstücks eine Vermutung dafür sprieht, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll. Denn jedenfalls halten die weiteren Ausführungen des Berufungsgeribhts, nach denen die Leitung im Grenzweg deshalb kein Zubehör des Fabrikgrundstüeks des Klägers ist, weil sie wesent-
lieber Bestandteil des. Grenzwegs ist, den Angriffen der Revision Stande
•• Hach, der zutreffenden, mit Rechtsprechung und Schrifttum ira .Einklang ■- stehenden und auch durch die Revision gebilligten.-Auffassung des Berufungsgerichts ist für die-Beantwortung der•Frage, ob eine Sache dm'ginne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem. Grund und Boden verbunden ist, „der innere Wille des. Einfügepden,entscheidend, wenn , er mit:,dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (vgl. dazu RGZ 153, 231, 236; 158, 362, 376; Soergel/Siebert, BGB ■ tO..Auflo | 95 Rdn. 2 mit weiteren,: Nachweisen). Über die Vorstellungen, die ira Jahre 1934 der damalige Grundstückseigentümer	über	die	Bauer	der	Ver-
legung hatte, hat . jedoch der-:,Klägerwie das Berufungsgericht ausdrücklich hervorhebt, nichts vorge-trageh.
•	i	.
Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die entscheidende Bedeutung verkannt, die nach der Rechtsprechung der Verkehrsanschauung für die Grenzziehung zwischen den Rechtsbegriffen wesentlicher. Bestandteil und Zubehör zukomme. Ber Senat hat zv*ar in dem durch die Revision zitierten Urteil BGHZ 37, 353, 357 ausgeführt, die Meinung, bei Fernleitungen öffentlicher Versorgungsunterhehmen handle es sieh im Regelfall um Zubehör des Werkgrundstücks im Sinne von§§ 97 ff BGB, decke sich mit der allgemeinen Verkehrsauffassung und stehe im Einklang mit den-wirtschaftlichen.Gegebenheiten, ln der Entscheidung 'wird aber auch betont, als unvermeidliche Folge der gesetzlichen Regelung blieben Vers orgung s1e it un-
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gen nur dann bewegliche Sachen und damit rechtlich selbständig, wenn sie entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit 'dem fremden Grundstück-verbunden worden seien oder wenn die Verbindung in Ausübung 'eines Hechts an dem Grundstück erfolge (aaO S. 353)• Der Senat wendet sich in der Ent- ^ Scheidung ausdrücklich gegen die Auffassung, das Eigentuman Gas- und Wasserleitungsrohren sowie -Stromzuleitungskabeln bleibe bei Einsenkung in fremde Grundstücke auch unabhängig von § 95-Abs. 1 BGB unverändert.
Aus einer hinsichtlich der Fernleitungen öffentlicher Versorgungsunternehmen etwa bestehenden allgemeinen Verkehrsanschauung"des gekennzeichneten Inhalts brauchte das Berufungsgericht nicht auch auf eine ■ inhaltsgleiche Verkehrsanschauung für. die Abwässerleitungen privat betriebener Fabriken zu schließen. Leitungen dieser Art bieten hinsichtlich der ihrer Anlage,.zugrunde liegenden Vorstellungen, Erwägungen und.Vereinbarungen ein weit vielgestaltiger es^lijd als die Leitungen öffentlicher Versorgungsunternehmen. Die besondere Lage des einzelnen Falles rückt daher weit'stärker als bei Leitungen .öffentlicher Versorgungsunternehmen in den Vordergrund . Anders als die Leitungen von Versorgungsunternehmen führen derartige Abwässerleitungen auch durchaus nicht im Regelfall über die Grundstücke einer Vielzahl:von Personen {für Versorgungsleitungen vgl. dazu die genannte Entscheidung des Senats aaO S. 357 unten).Es lassen sich daher nicht unter diesem Gesichtswinkel Bedürfnisse des Hechtsverkehrs . für ein einheitliches Eigentumsrecht an einer solchen Leitung ins Feld führen.
Etwas anderes kann die Revision auch nicht aus der durch sie. zitierten Entscheidung des Reichsgerichts WarnRspr, 1919 Hr. 187 herleiten. Das Reichsgericht hat in jener Entscheidung weder für den dort entschiedenen Pall., noch gar darüber hinaus ganz allgemein ausgesprochen, daß Abzugsgräben, die über einen in fremdem. Eigentum stehenden J/eg verlaufen, Zubehör des Ausgangsgrundstücks seien. Den Schrifttumshinweisen, auf die die Revision sich für ihren Standpunkt- beruft {Palandt, BGB 27. Aufl.
§ 93 Anm. 7; § 97 Ann. 5 und 8) läßt sich für Abwässerleitungen nichts entnehmen. Der Hinweis der Revision auf die Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs schließlich • Prot III S. 179)? der die Revision die Auffassung entnimmt, der Ver-kehr habe "ein Grundstück und dessen Zubehör unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit betrachtet" , versagt schon deshalb, weil die Zubehöreigenschaft dort vorausgesetzt, aber nicht umgrenzt wird. Es läßt sich daraus mithin nichts für die hier zu entscheidende Präge gewinnen, unter.welchen .Voraussetzungen eine Sache aus dem Grund nicht als Zubehör eines,Grundstücks angesehen werden kann, weil sie Bestandteil eines anderen Grundstücks ist.
Die Revision sieht die Ausführungen des Berufungsgerichts , nach denen die Stadt Elmshorn sich nicht allein und nicht formlos habe verpflichten können, die Verlegung der Rohre zu gestatten, als neben der Sache liegend an, da es auf die Zweckbestimmung durch den, der die Verbindung hörsteile, ankommeo Das Berufungsgericht hat die entscheidende Bedeutung dieser Zweckbestimmung indessen nicht ver-
 
kannt, sondern hat sie ausdrücklich unterstrichen» Daß das Berufungsgericht aus der Auffassungder Stadt	zu	der	frage	der	Dauer der Anlage
 Rückschlüsse-'auf - die Auffassung des früheren Eigentümers zog, lag in den Grenzen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung..- Ob es rechtlich auf die
 von der Revision angegriffenen weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ankern, mag dahinstehen. Denn auch wenn dies nicht der fall sein sollte, ist das Ergebnis dadurch in den entscheidenden Punkten nicht beeinflußt.
Zu Unrecht glaubt die Revision sich schließlich auf die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze stützen zu können, nach denen durch Mieter oder Pächter errichtete.;. Bauten im Zweifel nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem, Grund und Boden verbunden werden ‘vgl. zu diesen auch auf andere schuldrechtliche Verhältnisse wie etwa Gesellschaftsverträge erstreckten Grundsätzen die Entscheidungen des Senats BGHZ 8, 1; Urteil vom 27. Mai 1959, V ZR 173/57, DM BGB § 95 Hr. 6; Soergel/ Siebert, BGB 10. Aufl. §'95 Rdn. 4, jeweils mit weiteren Hachweisen). Zwischen dem Kläger und den Wegeeigentümern bestehende Rechtsbeziehungen, die in der frage des vorübergehenden Zwecks eine ähnliche tatsächliche Vermutung wie ein Miet- oder Pachtverhältnis ergäben, sind den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Es besteht ajich nicht etwa eine allgemeine tatsächliche Vermutung des Inhalts, daß jeder, der eine ihm gehörige Sache mit einem fremden Grundstück fest verbindet, dies zu einem-vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB tut.
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.Entscheidend sind vielmehr die unter.Berücksichtigung einer etwa darüber bestehenden 'Verkehrsanschauung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls. Bei einer Abwässcrleitung der hier vorliegenden Art liegt die Frage nahe, ob nicht auch die Höhe der Unkosten, die durch die anderweitige Verwendung schon verlegter Beton- oder ü?onrohre entstünden, im Eegelf all dafür spricht, daß derjenige, der die Verlegung vornimmt', die Rohre endgültig im Boden belassen.und sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbinden will. Biese Frage mag jedoch auf sich beruhen, da sich auch unabhängig davon die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Abwässerleitung des Klagers nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grenzweg verbunden worden ist, als rechtlich unangreifbar erweisen.
III.
Auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Besitzstörung (§862 BGB) kann der Kläger, der die vorliegende Klage am 3.1. Oktober 1964 eingereicht hat, einen Unterlassungsanspruch nach Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls deshalb nicht stützen, weil Besitzstörungsansprüche nach § 864 BGB verjährt (gemeint ist; ausgeschlossen5) seien. Dem liegt die zutreffende Auffassung zugrunde, daß die in §• 864 BGB bestimmte, ein Jahr betragende Ausschlußfriat von der Verübung der verbotenen Eigenmacht- an Weh dann läuft, wenn der beeinträchtigende- Zustand fortwährt (BGB EGRK,11. Aufl. § 864 Anm. 1; . Staudinger/
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Seufert, BGB; 11 * Aufl. .§ 864 Rdn. 1; Palandt,
BGB 27. Aufl. § 864 Anm. 1). Die Prist begann daher hier mit dem Bau der Abwässerleitung der Be-klagten. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Prist bei wiederholten Beeinträchtigungen jeweils von neuem in Lauf gesetzt wird (vgl. dazu die angeführten Schrifttumsstellen). Die Revision verkennt jedoch, daß die von der Abwässerleitung der Beklagten nach der Behauptung des Klägers, ausgehenden nachteiligen Auswirkungen (Zuführung von Blocken aus der Hargarinefabrik in die Leitung; Rückstau bei starken Regenfällen) lediglich Folgen der bereits mit der Anlage jener Abwässerleitung eingetretenen Störung sind. Sie konnten daher ebensowenig jeweils zu dem Beginn neuer Ausschlußfristen führen, wie andere von einer störenden Anlage ausgehende Belästigungen.
17.
Die Revision hält den Unterlassungsanspruch schließlich auch.unter dem Gesichtspunkt für begründet, daß die Beklagte sich einer widerrechtlichen Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers schuldig mache.
Da^Berufungsgericht hat sich mit diesem, rechtlichen Gesichtspunkt nicht- befaßt. Das brauchte es jedoch auch nicht, da der Vortrag des Klägers ihm dazu keinen hinreichenden Anlaß bot. Der Kläger hatte zwar geltend gemacht, der bei starken Regenfällen oft eingetretene, auf Zuleitung von Regenwasser durch die Beklagte zurückzuführende Rückstau im Grenzweg
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hafte die Abwässer in seinen Betrieb gedrückt und zur (kurzfristigen) Stillegung der mit Kühlwasser arbeitenden Maschinen geführt.-Dieser Sachvor-trag ergab jedoch weder etwas über Gegenstand und Größe seines Betriebs noch über das Ausmaß der behaupteten Stillegung und die Bedeutung der still-gelegten Maschinen für den Betrieb. Wenn der Kläger auch keine'Rechtsäusführungen zur Krage des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu machen brauchte, .sp hätte er doch die entsprechenden tatsächlichen Behauptungen auf-steilen und zu dem Ausdruck bringen^üssen, daß er sein Begehren auch darauf stütze. Nachdem er es daran in den latsacheninstanzen hat fehlen lassen, kann er diesen Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht nachholen. Es bedarf daher nicht der Erörterung, ob der hier erörterte rechtliche Gesichtspunkt nicht schon deshalb nicht in Betracht kommt, v/eil es an einem "irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichteten, also betriebsbezogenen" Eingriff fehlt (vgl. dazu insbesondere BGHZ 29, 65, 74).
V.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Krage eines Unterlassungsanspruchs des Klägers befaßt, ohne auch auf die Frage eines Anspruchs auf Beseitigung der Abwässerleitung der Beklagten ausdrück-, lieh einzugehen. Aus seinen oben erörterten Ausführungen, nach denen ein Unterlassungsanspruch zu verneinen ist, ergibt sich indessen, daß es auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung der Leitung nicht für gegeben erachtet. Auch insoweit
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stehen dem angefochtenen Urteil keine rechtlichen Bedenken entgegen.
VI.
Bie Revision war nach alledem zurückzuweisen. Nach § 97 ZPO hat der Kläger auch die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Br. Augustin	Br.	Piepenbrock	Rothe
 Br. Preitag	Hill
i