§ 7 Verkäuferin bewilligt und beantragt, für den Käufer zur Sicherung seines Anspruchs auf Erwerb des Eigentums eine Vormerkung einzutragon«* Der beurkundende Notar darf jedoch den Antrag auf Eintragung der Vormerkung dein Grundbuchant erst einreichen, nachdem die Annahme der Offerte durch den Käufer erfolgt und die Hinterlegung der 65 000,- DRI-West bei dem beurkundenden Notar bewirkt worden ist, Das Kaufangebot wurde von dem Beklagten in Öffentlicher Urkunde des Notars HiSI vom 29c September 1953 innerhalb der für die Annahme gesetzten Vrist angenommen., Dies ist am 10, November 1953 geschehene Bareli schriftlichen Bescheid vom 19c Oktober 1953 bewilligte die Sparkasse der Stadt Be^Bfc-Wcst dem Beklagten gegen Eintragung einer erststelligen Hypothek ein Darlehen von 65 000 BM< billigten Darlehens u»ac von der Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Treuhänders Scl4H^ abhängig gemacht war, daß wegen der an 9© April 1936 gelöschten Sicherungshypothek des Justizrates Natan BisflHHHl in Höhe von 73 000 GM keine Eückerstattungsensprüche angcmeldet worden seien, wandte sich der Beklagte hierwogen an den Treuhänder, Von diesem erfahr er hierbei, daß das Rückerstattungsverfahren BoflHHfc JJnoch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Sic dafür einzustchen hätten, daß Rückerstattungsansprücho bezüglich des Grundstückes nicht geltend gemacht werden können» Nachdem jetzt feststeht, daß das Restitutionsverfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist, besteht leider keine Möglichkeit, den Vertrag vor Abschluß dieses Verfahrens durchzuführen, da die Sparkasse der Stadt Mit Schreiben vom 16» November 1953 teilte die Sparkasse dem Beklagten mit, daß die erste Barlehensrate erst freigegeben werden könne, wenn neben der Erfüllung der sonstigen Bedingungen das Rückerstattungsverfahren erledigt sei» Mit Schreiben vom 13« April 1954 zog sie, da das Rück-erstattungsverfahron noch nicht erledigt war, ihre Barlehenszusage vom 19« Oktober 1953 zurück« Hiervon gab der Beklagte der Klägerin keine Kenntnis« ob mit der baldigen Hingabe des dem Beklagten zugesagten Kredits von 65 000 DM gerechnet werden könne oder ob die inzwischen bekanntgewordenen Ereignisse den versprochenen Kredit hinfällig machten, antwortete die Sparkasse, daß sie die Kreditzusage bereits am 13* April 1954 zurückgezogen habe. Februar 1955 setzte daraufhin die Klägerin den Beklagten eine Frist zur Zahlung des Scheclcbotrages bis zu dem 19e Februar 1955 mit der Erklärung, daß sie nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten werde und sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Vorbehalte, Als die Zahlung in der angegebenen Frist nicht erfolgte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 22.«, Februar 1955 den Rücktritt vom Kaufvertrag« In dem Schreiben heißt es weiterg Mit einem weiteren Schreiben vom 24* Februar 1955 begründete die Klägerin den Rücktritt auch damit, daß sie inzwischen von der Rückziehung der Kreditzusage durch die Sparkasse erfahren habe. Februar 1955 teilte der vom Beklagten am 17« Februar 1955 mit der treuhänderischen Verwaltung der nicht gepfändeten Mieten beauftragte • Rechtsanwalt Br^Hl der Klägerin mit, daß der Scheck infolge Kontosperrc nicht eingelöst worden sei und daß er ihn von den Mieteingängen des Monats März 1955 begleichen werde* Dies ist auch geschehene Auf Antrag der Klägerin ist im Wege der einstv/eiligen Verfügung durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 50« März 1955 ein Sequester für das verkaufte Grundstück bestellt worden« Im Widerspruchsverfahren haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß die SeqLue strati on bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bestehen bleiben sollte« Am 23« August 1955 (nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils) hat der Sequester die für März bis August 1955 fälligen Zinsen und seitdem laufend die Zinsen bezahlt« Die Klägerin stützt die Klage auf den in ihrem Schreiben vom 22« Februar 1955 erklärten Rücktritt« Sie leitet das Rücktrittsrecht ferner aus folgenden angeblichen Vertragsverletzungen des Beklagten herg 2- er habe von der ihm erteilten Ermächtigung, auf sich die Auflassung des Grundstücks zu erklären, Gebrauch gemacht, ohne den Kaufpreis hinterlegt zu haben; 8o er habe die Kokslicfcrungen für das Haus zu dem erheblichen Teil nicht bezahlt, worauf die von den Firmen Koch und Schilling veranlaßten Pfändungen zurückzuführen seien und wodurch eine Weiterbelieferung des Hauses mit Koks in Frage gestellt sei; er habe auch anderweite, mit dem Grundstück nicht zusammenhängende Schulden gemacht, die die Pfändung der Grundstücksmieten herbeigeführt hätteno Die Klägerin stützt die Klage weiterhin auf eine arglistige Täuschung des Beklagten. Sie behauptet unter Hinweis auf die aus den Strafakten ersichtliche Straffälligkeit des Beklagten, dieser habe schon bei Annahme dies Kaufangebots am 29* September 1953 nicht die Absicht gehabt, den Kaufpreis alsbald zu hinterlegen. festzustellen, daß die von dem Beklagten in der notariellen Verhandlung vom 29* September 1953 erklärte Auflassung unwirksam sei. Im übrigen sei das ZY/ischenabkommen über die Stundung und Verzinsung des Kaufpreises eine rechtlich selbständige, in ihrem Fortbestand von dem Kaufvertrag unabhängige Vereinbarung, deren Verletzung die Klägerin noch nicht berechtige, von dem Kaufvertrag selbst zurückzutreten«, Der Beklagte bestreitet ferner die von der Klägerin behaupteten weiteren Vertragsverletzungen und den Vorwurf, bei der Annahme -des Kaufangebots die Absicht gehabt zu ha- * ben, den Kaufpreis nicht zu hinterlegen«, nisstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 27 OOO Uff verurteilt worden sei* Diese Tatsache rechtfertige in Verbindung mit der von ihr in erster Instanz für die Berechtigung des Rücktritts vorgetragenen Umstände (mit Ausnahme des Vorwurfs dor Nichtzahlung der GrunderwerbsSteuer, den die Klägerin fallen-ließ) die PostStellung, daß der Beklagte nicht eien vertraglich bekundeten Erfüllungsv/illen gehabt habe« Sie fechte deshalb den Kaufvertrag im ganzen wegen arglistiger Täuschung an* Die Klägerin hat ferner vorgetragen, daß sie nach Wegfall der Kreditwürdigkeit des Beklagten das Grundstück ohne Jegliche Sicherheit aus der Hand gegeben habe« 3 dahin abgeändert, den Beklagten zu verurteilen, sein Einverständnis in die Aufhebung der Auflassung bezüglich des Grundstücks BdflH^Y/iflHHNHV, tiefHP Straße - Grundbuch von WiflSHMH^Band 109 Blatt zu erklären, die er sich zugleich als Vertreter der Klägerin in der notariellen Verhandlung vom 29c September 1953 (Urkundenrolle Nr« Wtth/53 des Notars Gustav HflM erteilt habe«. Das Berufungsgericht ist dem Landgericht insoweit bei-gctreten, als dieses eine arglistige Täuschung der Klägerin durch den Beklagten nicht für bewiesen angesehen hat« Es ist mit dem Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, daß der von der Klägerin erklärte Rücktritt von Kaufvertrag sich weder mit einer verspäteten Zahlung der Zinsen für Februar 1955 noch mit den von der Klägerin behaupteten weiteren Vertragsverletzungen des Beklagten rechtfertigen lasse* durch den Wegf Spruch auf den berechtigt gev; gern* bis der des Kreditbetrugs sei eine wesentliche Ver-Ln seinen Vermögensvorhältnissen eingetretens auf der Hand, daß er damals auf unabsehbare litwürdigkeit völlig eingobüßt habe* Wenn im as Grundstück von der Klägerin dem Beklagten noch nicht übergeben gewesen wäre, so wäre die Klägerin, da all der Kreditwürdigkeit des Beklagten ihr An-Kaufpreis gefährdet worden sei, nach § 321 BGB Ralle habe der Gläubiger "bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners in Anlehnung an § 321 BGB nach Treu und Glauben (§ 24-2 3GB) das Recht , die Stundung zu widerrufen (Palandt BGB 11c Aufl« § 2^1 Anm., können,,, was sie, da das Rücktrittsschreiben vom 24-® Rebruar 1955 noch vor Ablauf der dem Beklagten* bis 4-* März 1955 gesetzten irist geschrieben worden sei, wirksam erst mit der Klage getan habe-. Hach §(> 327, 346 BGB hätten die Parteien im Palle eines nach § 326 BGB erklärten Rücktritts einander die empfangenen Leistungen zuröckzugeben* Da die Klägerin aus dem Kaufvertrag nichts empfangen habe, brauche« sie dem Beklagten nichts zu-rückzugebjenr t)er Beklagte müsse jedoch das Grundstück herausgeben, sein Einverständnis zu der Aufhebung der Auflassung erklären und [in die Löschung der EintragungsVormerkung v/illi- zu versagen, als sie sich gegen die nicht weiter begründete Auffassung d^s Berufungsgerichts wendet, dem Beklagten sei in der ZwiscHenvereinbarung! die Bezahlung des Kaufpreises gestundet worden« Sie sieht mit Recht eine Verletzung des § 286 ZPO daafin, daß das Berufungsgericht hierbei nicht be- 2Iwiochc|nvoreinbarung eine Stundung des Kaufpreisanspruches enthält oder nicht, die Sache vielmehr insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückVorwiesen werden muß und dieses auf Grund der erneu- ten Verikandluhg zu demselben Ergebnis kommen könnte, ist von Bedjeutung, ob die von der Revision ebenfalls angegriffene Auiffassung des Berufungsgerichts rechtlichen Bestand haben kann, die Klägerin habe, da durch die Anfang Februar 1955 erfolgte Verhaftung des Beklagten wegen des Verdachts des Kreditbetrugs eine wesentliche Verschlechterung in dessen VermÖgcnsvorhältnissen eingetreten sei, das Recht gehabt,! ^rufungsgericht geht davon aus, daß eine wesent -echterung in den Vermögensverhältnissen des jeden Fall den Gläubiger zu dem Widerruf einer hrten Stundung berecJvtigec Dies ist jedoch ljiaft und ergibt sich, entgegen der Meinung des eilt3, auch nicht aus Palandt 16« Aufl* § 271 ter Umständen11; ebenso Soergel BGB 8« Aufl„ und aus RG JW 1920, 705» In dieser Entscheid s Reichsgericht aus, die Berücksichtigung ei-Verönderung der Vermögensverhältnisse des i zwar nicht auf die Fälle der §§ 610 und 321 , in denen das Bürgerliche Gesetzbuch sie vorschreibe« 3s könnten jedoch andererseits in Verträge als unter demNstillschweigenden iehbleibender Verhältnisse abgeschlossen gel-'ieinehr eine irrlifung in der Richtung notwen-i.nzelnen Fall oder bei einer ganzen Gattung von h der Absicht der Parteien oder nach der Natur unter Beachtung des § 157 BGB einer Verschlecht rmögensvcrhältnisse des Schuldners dennoch Be-ünessc-n sei*. Verkauf ohne Bec. rer Ste nachdem erfahren ie Revision sieht eine Verletzung dieser Vorschrift zunächst) zutreffend darin, daß das Berufungsgericht den in das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr« GcT^t^/f^gestellten Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28* November 1955 nicht gewürdigt habe, Rechtsanwalt Drc CfrtlHMKäabe in seinem schreiben vom 14« August 1953 der Klägerin nicht nur mitgeteilt; daß die Erben Bomm ein Rechtsmittel eingelegt hätten, sondern sie mit Rücksicht auf das schwebende Rückerstattungsvcrfahren vor der Durchführung von Verkaufsverhandlungen auch ausdrücklich gewarnt« Dieser Umstand konnte in Verbindung mit der im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthaltenen Feststellung, daß die Sparkasse ihre Darlehens Zusage s.n den Beklagten wegen des schwebenden Rüelcer-stattundsverfahrens zurückgenommen hat, und der Bestimmung des § 3 Nr* 2 des Kaufvertrages, in der die Klägerin es übernommen Lat, dafür einzüstclien, daß Rückerstattungsansprüche nicht geltend gemacht werden können, bei der Entscheidung der Frage, ob die Klägerin zu dem Widerruf der Stundung berechtigt war, von Bedeutung sein. Maßgabe der Zwischenveroinbarung einverstanden und auch noch jetzt die Aufrechterhaltung des trobe« Die Revision erblickt insoweit mit itere Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das t hierbei nicht den (unter a aufgeführten) ireiben der Klägerin vom 3- und 9<- November chtigt habe*, Hieraus könnte mit der Revision len,, daß der Beklagte sich durch Zustimmung lägen der Klägerin nur mit einem Schwebezustand erklärt und damit gerade zu dem Ausdruck gebracht ^eine endgültige Entscheidung über die Aufrecht-Vertrages von dem Ausgang des Rückerstattungshängig machen wollte« :?ür den Fall, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung ko:nmen sollte, daß die Klägerin den Kaufvertrag im Sinne des 5 4-54 BGB erfüllt hat, bedarf es aber noch eines Eingehens auf die Frage, ob diese Vorschrift dem von der Klägerin erklärten Rücktritt deshalb nicht entgegenstehen würde, weil dis Klägerin, wie hier zu unters bellen ist, die Stundung jea Kaufpreises wegen der bei dem Beklagten eingetrote-nen Verschlechterung seiner Vcrmögensverhältnisse, die den KaufpreLsanspruch der Klägerin gefährdete, und damit aus einem in der Person des Beklagten liegenden Grunde widerrufen hatte.- Gesetz, die e des Entwurfs die Erwägung dor Kogel Zug Leistung in 3 Stundung des der Lieferung werde und es ses einen Vex WarnRechtspr Für dis Aufnalune der Vorschrift des § 454- BGB in das rst durch die Kommission für die zweite Lesung des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgte, war maßgebend, daß bei gegenseitigen Verträgen in um Zug erfüllt werde oder doch jedenfalls die rwartung der Gegenleistung erfolge, mit der Kaufpreises aber der innere Zusammenhang zwischen der Ware und der Zahlung des Kaufpreises gelöst deshalb nahe liege, in der Stundung des Kaufprei-sicht auf das Rücktrittsrecht zu erblicken (RG 1915 Nr., 259 in Verbindung mit RGZ 83» 179, 181, 182)0 Wenn adch das letztere Argument dann nicht mehr das Richtige trifft, wenn die Stundung widerrufen wurde (Lipp-mann JW 1928, 497), so ergibt sich doch aus der für die Aufnahme des § 454 BGB in das Gesetz maßgebenden Erwägung, daß die naheliegende Annahme eines Verzichts des Verkäufers auf das Rücktrittsrccht bei der durch die Stundung des Kaufpreises eingotretenen Lösung des inneren Zusammenhangs zwischen der Lieferung der Y/are und der Zahlung des Kaufpreises für den Gesetzgeber nur der Anlaß zu dem Ausschluß des Rücktrittsrechts war, er diesen jedoch nicht von einem tatsächlichen Verziehtswillen des Verkäufers im Sinzelfall abhängig machen wollte und, wie sich aus der keine Einschränkungen enthaltenden Fassung des § 454 BGB ergibt, auch nicht gemacht Jis.t» Die V)rscbrift des § 454 BGB kann deshalb nur dahin ausgelegt werden, daß die vom Verkäufer einmal gewährte Stundung des Kaufpreises sein RücktrittBrecht dauernd und nicht nur innerhalb der Stundungsfrist beseitigt (Oertmann 3GB 5- Auf 1* § 454 Anm* 3)» Dies muß aber auch dann gelten, wenn der VerKäufer die Stundung aus dem vorerwähnten Grunde widerrufen hat, weilder Widerruf der Stundung diese nicht rückwirkend, wie dies bei einer Anfechtung der Stundung durch den Verkäufer nach § 119 oder § 123 BGB der Fall wäre, sondern erst vom Zeitpunkt des Widerrufs ab beseitigt. § 454 Anm* 1; BGB RGRK aaO Annie 1 und andere) > daß sie "von, rechtapolitischer Fragwürdigkeit" ist (Oertmann aaO Annu und daß man über ihre Zweckmäßigkeit im Zweifel sein kann (Lippmann-aaO) - Vor den nachteiligen Folgen einer von ihm gewährten Stundung des Kaufpreises kann sich der Verkäufer nur dadurch schützen.,
2364 072
Für das Nachschlagewerk!
Nieh^. für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* BGB § 454
Rechfcssatzs Das Rücktrittsreckt des Verkäufers‘bleibt
auch dann ausgeschlossen, v/enn er die Stundung des Kaufpreises widerrufen hat.
AktenZeichens V ZR 55/56 Urto des BGH v<> 11« Dezember 1957
Karamergericht
V ZR 55/56
I
Verkündet
Bczembcr 19? 7 Justizangcstellfccr
als Urkundsbeantor der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Landwirts Franz B BiUHHHkstraße
in B<
Beklagten.; Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter*
Rechtsanwalt
gegen
die Konir-sndi t-Gesellsohaft in Firma St Holzinport und Hob eiwerk in Br vertreten durch ihren persönlich haltenden den Kaufmann Friedrich Bor:
& Be:
HflBhafen,
Gesellschafter,
Klägerin^ Berufungeklägerin und Rovioionsbeklagte,
Prozeßbevollmä ch fc i gt er;
Rechtsanwalt
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6«. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidcnfcen Br* Tasche und der Bundesrichter Dr« Hückinghaus, Br., Augustin, Br,. Rothe und Br.. Freitag
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Kammergerichts vom 6c Januar 1956 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwienen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
Von Rechts v/egen
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V s
Die Klägerin bot in öffentlicher Urkunde des Notars in Be(BHfcvom 25.- August 1953 durch den von ihr hierzu bevollmächtigten Grundstücksmakler Sa^mpihr in Befll flB-V/iflHHHt? ^^BBBH^straßeJBI gelegenes 9 im Grundbuch des Amtsgerichts Ch^mHHIHbvon 3iflBHHV Bänd 109 Blatt J((BJe ingetragenes Mietv/ohngrundstück dem Beklagten zu dem Kauf an«. Das Kaufangebot enthielt u*a„ folgende Bestimmungen*
n§ 2
Der Kaufpreis wird auf 65 000(fünfundsechzig-tausend) Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder festgesetzt« Er ist gleichzeitig mit der Annahme der Offerte durch den Käufer von diesem bei dem beurkundenden Notar für Rechnung der Verkäuferin zu hint er legen.. *,«.«»,..
Remer steht die Verkäuferin dem Käufer dafür ein, daß
2* Rückerstattungsansprüche bezüglich des Grundstücks nicht geltend gemacht werden können;
§ 4
Die Übergabe des Grundstücks erfolgt an demjenigen Monat sei’sten, der dem Tag der Annahme der Offerte folgte
Von diesen Tage an gehen auch die Vorteile und Nutzungen, sowie die Lasten und Abgaben des Grundstücks auf den Käufer über«
§ 5
Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung gehen zu Lasten des Käufers, desgleichen die Grund erwerbesteuer *
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§ 6
Die Auflassung des Grund st tides soll gleichzeitig "bei Annahme der Offerte erfolgenr
Verkäuferin bevollmächtigt den Käufer unter Befreiung von den beschränkenden Vorschriften des § 181 BGB,, die Auflassung des Grundstücks für sie zu erklären und für sich entgegenzunehmen und die Eintragung des Eigentumsweciiscls zu beantragen,.
§ 7
Verkäuferin bewilligt und beantragt, für den Käufer zur Sicherung seines Anspruchs auf Erwerb des Eigentums eine Vormerkung einzutragon«* Der beurkundende Notar darf jedoch den Antrag auf Eintragung der Vormerkung dein Grundbuchant erst einreichen, nachdem die Annahme der Offerte durch den Käufer erfolgt und die Hinterlegung der 65 000,- DRI-West bei dem beurkundenden Notar bewirkt worden ist,
I«
Das Kaufangebot wurde von dem Beklagten in Öffentlicher Urkunde des Notars HiSI vom 29c September 1953 innerhalb der für die Annahme gesetzten Vrist angenommen., In derselben Urkunde ließ der Beklagte das Grundstück gemäß § 6 des Vertrages an sich auf. Entgegen § 2 des Vertrages hinterlegte er jedoch nicht den Kaufpreis«
Am 1= Oktober 1953 übernahm der Beklagte das Grund-
stück,
Am selben Tag beantragte der Notar, der von der Sparkasse der Stadt BcÄH^-Y/cst die Mitteilung erhalten hatte, daß der Betrag von 65 000,- DM zur Verfügung stehe, beim Grundbuchamt die in § 7 des Vertrages bewilligte Vormerkung einzutragen. Dies ist am 10, November 1953 geschehene
Bareli schriftlichen Bescheid vom 19c Oktober 1953 bewilligte die Sparkasse der Stadt Be^Bfc-Wcst dem Beklagten gegen Eintragung einer erststelligen Hypothek ein Darlehen von 65 000 BM<
Das verkaufte Grundstück gehörte ursprünglich dem Kaufmann 3oBBBB^ Im Jahre 1936 ging es auf einen Peter lio^BBund von diesem im Jahre 1940 auf die Klägerin über.. Ein von MoBBB gog-^n die Klägerin anhängig gemachtes Rückerstattungsverfahren endete im Jahre 1951 mit einem Vergleich;. auf C-rund dessen der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück belassen wurde« Später machten auch die Erben BcBBBBB® Rückorstattungsansprüche gegen die Klägerin geltend » Der daraufhin am 25* März 1952 im Grundbuch eingetragene Eückerstattungsvermerk wurde jedoch ne.ch Zurückweisung der Rückorstattungsansprüche am 12. Mai 1952 wieder ge-
löscht.» Mit Schreiben vcm 6c August 1955 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin in dem gegen sie anhängig gewesenen Kückerstattungsverfähren> Rechtsanwalt Br, GrBBBB*; der Klägerin mit > daß kein Sperrvermerk mehr im Grundbuch eingetragen sei und daß keine weiteren Rückerstattungsansprli-chc angemeldet seien.. Bevor noch die daraufhin von der Klägerin über den Grundstücksmakler SeBHBBMiageleiteten Verkaufsverhandlungen zu dem Abschluß kamen, teilte Rechtsanwalt Br., C-r^BBmit Schreiben vom 14c August 1955 der Klägerin weiterhin mit ? daß die Erben BcBBB^B e-*-nen Rückerstattungsantrag beim Obersten Rückerstattungsgericht in Berlin gestellt hätten». Dieses Verfahrei? war in den Tataacheninstanzen noch nicht abgeschlossen.,
Da in dem Bescheid der Sparkasse vom 19* Oktober 1953 die Auszahlung der ersten Rate des dem Beklagten be-
billigten Darlehens u»ac von der Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Treuhänders Scl4H^ abhängig gemacht war, daß wegen der an 9© April 1936 gelöschten Sicherungshypothek des Justizrates Natan BisflHHHl in Höhe von 73 000 GM keine Eückerstattungsensprüche angcmeldet worden seien, wandte sich der Beklagte hierwogen an den Treuhänder, Von diesem erfahr er hierbei, daß das Rückerstattungsverfahren BoflHHfc JJnoch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Dies teilte Notar HUfenit Schreiben vom 30, Oktober 1953 der Klägerin mit folgendem Anfügen mit?
"Von diesen Vorgängen war bei Aufnahme der Kaufofferte nichts bekannte Insbesondere war mir von Herrn SeflHl nicht nitgctcilt worden, daß der Beschluß des Landgerichts noch nicht rechtskräftig geworden sei, Herr BriflBl und ich sind bei der Aufnahme der Offerte auf Grund der Löschung des Rückerstattungsvermerkes im Grundbuch davon ausgegangen, daß die Klicker-
stat tungs saclie erledigt für alle Bälle in den § mung aufgenommen, daß
sei.- Nur vorsorglich habe ich 3 der Kaufofforte die Bestim-
Sic
dafür einzustchen hätten,
daß Rückerstattungsansprücho bezüglich des Grundstückes nicht geltend gemacht werden können» Nachdem jetzt feststeht, daß das Restitutionsverfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist, besteht leider keine Möglichkeit, den Vertrag vor Abschluß dieses Verfahrens durchzuführen, da die Sparkasse der Stadt
• sie besti wenn diese Rückerstattungsansprüche
BeHBBlY/egt die Valuta der für sie bestellten Hypothe-
lfgjj IlUr freigibt, ^ OQO T?i"ir»Vrtv»o-!-rs + 4'iT'in rr e* av* i n h o
erledigt sindt "
Auf Vorschlag der Klägerin einigten sich daraufhin <?ie Parteien in einem umfangreichen Schriftwechsel (Schreiben der Klägerin an den Notar Hdfevom 3lc Oktober 1953; Schreiben des Notars an die Klägerin vom 2» November 1953; Schreiben des Notars an den Beklagten vom 20 November 1953; Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 3« November 1953 Schreiben des Notars an die Klägerin vom 5© November 1953; Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 5© November 1953! dahin, daß sie am Kaufvertrag grundsätzlich festhalten
- 6 ~
wollten, daß die Zahlung des Kaufpreises "gestundet11 werde und daß der Beklagte den Kaufpreis der Klägerin ab lo November 195? mit 5 io zu verzinsen habe« Biese Zinsvereinbarung
vom 9c November 1953; in dem sie u.a. noch ausführtes
"Einstweilen haben Si^nunalso bereits ab le Oktober das Grundstück He^H^Straße H schon in Besitz, Nutznießung und Verwaltung genommen, wogegen Sie uns die vereinbarte Zinszahlung auf den Kaufbetrag vergüten Biese Regelung gilt bis zur Entscheid die Ansprüche des jüdischen Vorbesitzers B
auf Rückerstattung des Grundstücks» Sobald die Entscheidung zu unseren Gunsten, was höchstwahrscheinlich ist, gefallen ist, tritt der mit Ihnen geschlossene Kaufvertrag endgültig voll in Kraft, so daß dann unverzüglich und sofort Ihrerseits die Grund-erwerbssteucr einzuzshlen ist und die Kaufpreisregelung durch Hergabe der Kaufsumme durch die Sparkasse zu erfolgen hat» Sollte ganz gegen alle Erwartung ein Anspruch des jüdischen Vorbesitzers auf Rückerstattung des Grundstücks Geltung gewinnen, ist damit die Burch-führung des, Kaufvertrages ja unmöglich geworden und muß dann der Kaufvertrag als endgültig gescheitert angesehen werden«. Wir müßten dann selbstverständlich das Grundstück verwaltungsmäßig selbst wieder übernehmen» "
Mit Schreiben vom 16» November 1953 teilte die Sparkasse dem Beklagten mit, daß die erste Barlehensrate erst freigegeben werden könne, wenn neben der Erfüllung der sonstigen Bedingungen das Rückerstattungsverfahren erledigt sei» Mit Schreiben vom 13« April 1954 zog sie, da das Rück-erstattungsverfahron noch nicht erledigt war, ihre Barlehenszusage vom 19« Oktober 1953 zurück« Hiervon gab der Beklagte der Klägerin keine Kenntnis«
dachtes des Betrugs bei der Erlangung von Krediten aus öf fentliehen Mitteln verhaftet« Am 9» und 12« Februar 1955
bestätigte die Klägerin dem Beklagten nochmals mit Schreiben
Am 8*. Februar 1955 wurde der Beklagte wegen des Ver-
pfändeten die Finanzämter Z<
und Schöl
wegen
7
Steuerschulden des Beklagten von mehr als 40 000 DM dessen Mirtsinsaneprücho gegen die Mieter des Hauses. Auch die Firmen und Kolilenlieferanten des Beklagten,
brachten wegen ihrer Ansprüche gegen den Beklagten in Höhe von mehr als 16 000 DM Pfändungen in Forderungen des Beklagten gegeii seine Mieter auf Zahlung von Beheizungskosten aus.
Auf eine Anfrage der Klägerin vom 12«, Februar 1955? ob mit der baldigen Hingabe des dem Beklagten zugesagten Kredits von 65 000 DM gerechnet werden könne oder ob die inzwischen bekanntgewordenen Ereignisse den versprochenen Kredit hinfällig machten, antwortete die Sparkasse, daß sie die Kreditzusage bereits am 13* April 1954 zurückgezogen habe.
Bis einschließlich Januar 1955 hatte der Beklagte die vereinbarten Zinsen pünktlich an die Klägerin bezahlt«, Für
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die Zinsen für Februar 1955 übergab der Beklagte der Klägerin einen Scheck über 325 DM, der nicht eingelöst wurde. Mit Schreiben vom 15. Februar 1955 setzte daraufhin die Klägerin den Beklagten eine Frist zur Zahlung des Scheclcbotrages bis zu dem 19e Februar 1955 mit der Erklärung, daß sie nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten werde und sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Vorbehalte, Als die Zahlung in der angegebenen Frist nicht erfolgte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 22.«, Februar 1955 den Rücktritt vom Kaufvertrag« In dem Schreiben heißt es weiterg
"ich bitte, mir zu bestätigen, daß die Aufh^jungdes Vertragesüber das Grundstück B cGt/B-Vl WtKKttm > McSHHHB) Straße 4B, von Ihnen hiermit anerkannt wird und wir insoweit einiggehen«
Sollten Sie nicht derselben Meinung sein, muß ich Sie bitten, mir bis zun 4. März 1955 den Nachweis zu bringen, daß die Sparkasse BeflHV-YTest noch heu-
be bereit ist, den zu dem Ankauf des Hausea erforderlichen Kredit in Höhe des vereinbarten Kaufpreises zu gewähren und noch heute zu ihrer gegebenen Zusage steht*,!
Mit einem weiteren Schreiben vom 24* Februar 1955 begründete die Klägerin den Rücktritt auch damit, daß sie inzwischen von der Rückziehung der Kreditzusage durch die Sparkasse erfahren habe. Mit Schreiben vom 26«. Februar 1955 teilte der vom Beklagten am 17« Februar 1955 mit der treuhänderischen Verwaltung der nicht gepfändeten Mieten beauftragte • Rechtsanwalt Br^Hl der Klägerin mit, daß der Scheck infolge Kontosperrc nicht eingelöst worden sei und daß er ihn von den Mieteingängen des Monats März 1955 begleichen werde* Dies ist auch geschehene
Auf Antrag der Klägerin ist im Wege der einstv/eiligen Verfügung durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 50« März 1955 ein Sequester für das verkaufte Grundstück bestellt worden« Im Widerspruchsverfahren haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß die SeqLue strati on bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bestehen bleiben sollte« Am 23« August 1955 (nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils) hat der Sequester die für März bis August 1955 fälligen Zinsen und seitdem laufend die Zinsen bezahlt«
Die Klägerin stützt die Klage auf den in ihrem Schreiben vom 22« Februar 1955 erklärten Rücktritt« Sie leitet das Rücktrittsrecht ferner aus folgenden angeblichen Vertragsverletzungen des Beklagten herg
1« Der Beklagte habe den Kaufpreis entgegen § 2 des Kaufvertrages nicht hinterlegt5
2- er habe von der ihm erteilten Ermächtigung, auf sich die Auflassung des Grundstücks zu erklären, Gebrauch gemacht, ohne den Kaufpreis hinterlegt zu haben;
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3«. er habe entgegen § 5 des Kaufvertrages die Grund-erwerbssteuor nicht bezahlt;
4-r. er habe die Vormerkung eintragen lassen, obwohl dies nach § 7 des Kaufvertrages vor der Hinterlegung des Kaufpreises untersagt gewesen sei;
5c er habe der Klägerin verschwiegen, daß die Sparkasse schon im April 1954 die KreditZusage zurückgezogen habe;
6fi er habe die Grundstückslasten nicht erfüllt, wie daraus hervorgehe, daß die Finanzämter seine Mietzinsansprüche gepfändet hätten;
lo er habe notwendige Instandsetzungsarbeiten am
Grundstück unterlassen, insbesondere das kriegsbe-schädigte Dach nicht ausbessern lassen, an dem sich in der Zeit seines Besitzes erhebliche Schäden gezeigt hätten, so daß nunmehr die Wohnungen durchnäßt würden und die Gefahr für Schimmel und Haus schwamm bestände;
8o er habe die Kokslicfcrungen für das Haus zu dem erheblichen Teil nicht bezahlt, worauf die von den Firmen Koch und Schilling veranlaßten Pfändungen zurückzuführen seien und wodurch eine Weiterbelieferung des Hauses mit Koks in Frage gestellt sei;
9«. er habe auch anderweite, mit dem Grundstück nicht zusammenhängende Schulden gemacht, die die Pfändung der Grundstücksmieten herbeigeführt hätteno
Die Klägerin stützt die Klage weiterhin auf eine arglistige Täuschung des Beklagten. Sie behauptet unter Hinweis auf die aus den Strafakten ersichtliche Straffälligkeit des Beklagten, dieser habe schon bei Annahme dies Kaufangebots am 29* September 1953 nicht die Absicht gehabt, den Kaufpreis alsbald zu hinterlegen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
lc in die Löschung der EintragungsVormerkung zu willigen. die zu seinen Gunsten im Grundbuch von Befl
Band 109 Blatt MBin A'bt, II Kr, 6 eingetragen ist;
2t. das Grundstück Bel
4R samt allen auf das Grundstück bezüg-
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Straße
liehen Unterlagen an sie herauszugeben*
3«. aus der von ihm in der notariellen Verhandlung vom 29, September 1953^rUrkündenrolle Nr64HBK 53 des Notars Gustav IiflH - zugleich vertretungsweise für sic erklärten Auflassung keine Rechte herzuleiten,
hilf sv/eise ,
festzustellen, daß die von dem Beklagten in der notariellen Verhandlung vom 29* September 1953 erklärte Auflassung unwirksam sei.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen*
Er bestreitet ein Rücktrittsrecht der Klägerin nach § 326 BGBc Von einem Verzug könne solange nicht die Rede sein, als die Klägerin nicht gemäß der von ihr in § 3 Nr* 2 des Kaufvertrages übernommenen Garantie die Rückerstattungs-.jnsprüche der Erben BoRRRRtoeseitigt habe.« Im übrigen sei das ZY/ischenabkommen über die Stundung und Verzinsung des Kaufpreises eine rechtlich selbständige, in ihrem Fortbestand von dem Kaufvertrag unabhängige Vereinbarung, deren Verletzung die Klägerin noch nicht berechtige, von dem Kaufvertrag selbst zurückzutreten«,
Der Beklagte bestreitet ferner die von der Klägerin behaupteten weiteren Vertragsverletzungen und den Vorwurf, bei der Annahme -des Kaufangebots die Absicht gehabt zu ha- * ben, den Kaufpreis nicht zu hinterlegen«,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin darauf hin-gewiosen, daß der Beklagte nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils wegen Kreditbetrugs in neun Fällen zu einer Gefäng-
nisstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 27 OOO Uff verurteilt worden sei* Diese Tatsache rechtfertige in Verbindung mit der von ihr in erster Instanz für die Berechtigung des Rücktritts vorgetragenen Umstände (mit Ausnahme des Vorwurfs dor Nichtzahlung der GrunderwerbsSteuer, den die Klägerin fallen-ließ) die PostStellung, daß der Beklagte nicht eien vertraglich bekundeten Erfüllungsv/illen gehabt habe« Sie fechte deshalb den Kaufvertrag im ganzen wegen arglistiger Täuschung an*
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Die Klägerin hat ferner vorgetragen, daß sie nach Wegfall der Kreditwürdigkeit des Beklagten das Grundstück ohne Jegliche Sicherheit aus der Hand gegeben habe«
Die Klägerin hat ihre in der ersten Instanz gestellten Anträge wiederholt und lediglich den Hauptantrag zu Nr*
3 dahin abgeändert, den Beklagten zu verurteilen,
sein Einverständnis in die Aufhebung der Auflassung bezüglich des Grundstücks BdflH^Y/iflHHNHV, tiefHP Straße - Grundbuch von WiflSHMH^Band 109 Blatt zu erklären, die er sich zugleich als
Vertreter der Klägerin in der notariellen Verhandlung vom 29c September 1953 (Urkundenrolle Nr« Wtth/53 des Notars Gustav HflM erteilt habe«.
Das ^Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach den Anträgen der Klägerin, zu Nr0
3 nach den Hauptantrag, erkannt«
/
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Zurückweisung der Berufung der Klägerin«
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.-
I
~ 12' -
I.'
Das Berufungsgericht ist dem Landgericht insoweit bei-gctreten, als dieses eine arglistige Täuschung der Klägerin durch den Beklagten nicht für bewiesen angesehen hat« Es ist mit dem Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, daß der von der Klägerin erklärte Rücktritt von Kaufvertrag sich weder mit einer verspäteten Zahlung der Zinsen für Februar 1955 noch mit den von der Klägerin behaupteten weiteren Vertragsverletzungen des Beklagten rechtfertigen lasse*
i
Bach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Rück-ler Klägerin den gerechtfertigt
tritt der Klägerin vom Kaufvertrag jedoch, aus folgenden Griin-
T»ihi
Durch die Verhaftung des Beklagten Anfang 1955 wegen
des Verdachtes schlechterung denn es liege Zeit seine Kr.e Februar 1955 d
durch den Wegf Spruch auf den berechtigt gev; gern* bis der
des Kreditbetrugs sei eine wesentliche Ver-Ln seinen Vermögensvorhältnissen eingetretens auf der Hand, daß er damals auf unabsehbare litwürdigkeit völlig eingobüßt habe* Wenn im as Grundstück von der Klägerin dem Beklagten
noch nicht übergeben gewesen wäre, so wäre die Klägerin, da
all der Kreditwürdigkeit des Beklagten ihr An-Kaufpreis gefährdet worden sei, nach § 321 BGB
esen,* die ihr obliegende Leistung zu verwei-
*
Beklagte den Kaufpreis bezahlt oder Sicherheit geleistet hätt|e« Da nach dem’ursprünglichen Vertrag Leistung und Gegenleistjung etwa gleichseitig erbracht werden sollten in die ihr obliegende Leistung auch alsbald sei § 321 BGB nicht mehr anwendbar* Dem Beklag-achträgliche Stundung gewährt worden«■ In diesem
und die Xlagex bewirkt habe, ten sei aber r
Ralle habe der Gläubiger "bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners in Anlehnung an § 321 BGB nach Treu und Glauben (§ 24-2 3GB) das Recht , die Stundung zu widerrufen (Palandt BGB 11c Aufl« § 2^1 Anm.,
2 t * 16, Aufl« Anm, 2 g: Ra JV/ 1920, 705).*
Di£ Klägerin liabe nun zwar die Stundung zunächst nicht Sie habe vieInehr mit ihrem Schreiben vom 22„ Re-5 den Widerruf der Stundung davon abhängig gemacht, daß der Beklagte bis 4« März 1955 den Nachweis erbringe % die Sparkasse stehe nach wie vor zu ihrer KreditZusage* Der Beklagte habe jedoch unstreitig diesen Nachweis nicht inner-1hm gesetzten Rrist erbringen können« 33s sei daher z 1955 der- Stundungswiderruf wirksam und damit der in voller Höhe fällig geworden* Die Klägerin habe cmäß § 326 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklären
widerrufeh bruar 195
halb der am 4-e Mär Kaufpreis nunmehr g
können,,, was sie, da das Rücktrittsschreiben vom 24-® Rebruar 1955 noch vor Ablauf der dem Beklagten* bis 4-* März 1955 gesetzten irist geschrieben worden sei, wirksam erst mit der Klage getan habe-.
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worden, sei* Soll Rortdaueü
r Rücktritt sei auch nicht dadurch ausgeschlossen aß die Klägerin etwa selbst vertragsuntreu gewesen ot wenn sie, was sie bestreite, dem Beklagten die dos Rtickerstattungeverfahrens Bobrowslcy vor Vertragsabschluß verschwiegen hätte, könne nicht festgestellt
werden, daß sie sich vertragswidrig verhalten habe« Denn
1
der Bcki^gue habe, nachdem er bereits kurz vor dem 30« 0k~ tober 1953 {Schreiben des Notars HflBlan die Klägerin vom 30« Oktober 1953) von der Portdauer des Rtidkerstattungsver-fahrens Erfahren habe, sich mit der Aufrechterhaltung des Vertragei nach Maßgabe der Zwischenabrede einverstanden erklärt uni erstrebe noch jetzt die Aufrechterhaltung des Vor-
- u: ~
träges« An der. habe sich die ne der Beklag-
re Verhalten der Klägerin nicht mehr einem späteren Rücktritt
wegen Verzugs
durch die Zv/ischenabrode abgeänderten Vertrag Klägerin gehalten« Unter diesen Umständen kön-;e das von ihm behauptete vertragswidrige frühe-
entgegensetzen (Palandt BGB 11« Aufl« § 326 Anm<
4„ nicht § 32[> Anm- 4, und die dort angeführte Rechtsprechung)
Hach §(> 327, 346 BGB hätten die Parteien im Palle eines nach § 326 BGB erklärten Rücktritts einander die empfangenen Leistungen zuröckzugeben* Da die Klägerin aus dem Kaufvertrag nichts empfangen habe, brauche« sie dem Beklagten nichts zu-rückzugebjenr t)er Beklagte müsse jedoch das Grundstück herausgeben, sein Einverständnis zu der Aufhebung der Auflassung erklären und [in die Löschung der EintragungsVormerkung v/illi-
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gen« i
II
a.) Der Revision ist schon insoweit der Erfolg nicht
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zu versagen, als sie sich gegen die nicht weiter begründete Auffassung d^s Berufungsgerichts wendet, dem Beklagten sei in der ZwiscHenvereinbarung! die Bezahlung des Kaufpreises gestundet worden« Sie sieht mit Recht eine Verletzung des § 286 ZPO daafin, daß das Berufungsgericht hierbei nicht be-
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riicksichtigt [habe, daß nach dem Schreiben der Klägerin vom 3s November 1953 der Kaufvertrag bis zu dem Abschluß des Rück-
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ersuattungsverfahrens "in der Schwebe11 bleiben sollte und nach dem abschließenden Schreiben der Klägerin vom 9« November 1953 die Zwischenvei;einbarung bis zur Entscheidung des Rückerstattungsverfahrens gelten sollte, und erst wenn diese Entscheidung zugunsten der Klägerin ergehen würde, der "Kaufvertrag endgültig voll in Kraft" treten sollte und "die Kaufproisregelung durch Hingabe der Kaufsumme durch die Sparkassb zu erfolgen" habe« Es könnte hieraus mit der
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Revision entnommen werden, daß der Klägerin auf Grund des
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Zwisckv!nabkomr;cns ein fälliger Anspruch auf den - wenn auch sit verzinsenden - Kaufpreis, den sie hätte stunden können, übez'haupt nicht zustand, weil sie die Fälligkeit des Anspruches von dem Eintritt gewisser Umstände, nämlich dem Auägang des Rückez'st at tungs Verfahrens abhängig gemacht hatte ([EG! RGHK 10» Aufl« § 454 Anm«. 2 unter Bezugnahme auf RG vomjs* Mürz 1926 - V 307/25 = Nachschlagewerk des Reichs-gerichijs § 454 BGB Nr« 13; RG JR 1926 Nr«. 1346) c Da es sich
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bei de^ Stundung um einen Rechtsbegriff handelt, ist die Rü-
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ge nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils-(3c 7) die Zahlung dos Kaufpreises dem Bt-klagijen gestundet war und eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 z|pO nicht erfolgt ist«,
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ib) Der Erfolg der vorstehend behandelten Rüge erübrigt jc|doch nicht das Eingehen auf weitere Rügen der Revision jja der Senat nicht selbst entscheiden kann, ob die
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2Iwiochc|nvoreinbarung eine Stundung des Kaufpreisanspruches enthält oder nicht, die Sache vielmehr insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückVorwiesen werden muß und dieses auf Grund der erneu-
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ten Verikandluhg zu demselben Ergebnis kommen könnte, ist von Bedjeutung, ob die von der Revision ebenfalls angegriffene Auiffassung des Berufungsgerichts rechtlichen Bestand haben kann, die Klägerin habe, da durch die Anfang Februar 1955 erfolgte Verhaftung des Beklagten wegen des Verdachts des Kreditbetrugs eine wesentliche Verschlechterung in dessen VermÖgcnsvorhältnissen eingetreten sei, das Recht gehabt,! die von ihr in der Zwischenvereinberung gewährte Stundung zu widerruf eil»
Die Revision wendet sich mit Erfolg auch gegen die-
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se Auffassung des Berufungsgerichts«,
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Das B liehe Verseil Schuldners von ihm gev/äl rechtsfehler Berufungsger Annie 2 g ("
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§ 271 Anm« 5)
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düng führt ner derartig Schuldners s^ BGB beschränk ausdrücklich nicht allgenub Vorbehalt gl<t ton.- 3s sei dig, ob im e Verträgen na des Vertragei terung der vi deutung beis hat das Re*icl|i besondere Na pflichtet zu kemmen gegen tragung eine: währe, lege zu nur im Ve verschlechtet verstanden u: doch nach Ma$ von Treu und 190 p r 168 Nr Nr* 150)o
^rufungsgericht geht davon aus, daß eine wesent -echterung in den Vermögensverhältnissen des jeden Fall den Gläubiger zu dem Widerruf einer hrten Stundung berecJvtigec Dies ist jedoch ljiaft und ergibt sich, entgegen der Meinung des eilt3, auch nicht aus Palandt 16« Aufl* § 271 ter Umständen11; ebenso Soergel BGB 8« Aufl„ und aus RG JW 1920, 705» In dieser Entscheid s Reichsgericht aus, die Berücksichtigung ei-Verönderung der Vermögensverhältnisse des i zwar nicht auf die Fälle der §§ 610 und 321 , in denen das Bürgerliche Gesetzbuch sie vorschreibe« 3s könnten jedoch andererseits in Verträge als unter demNstillschweigenden iehbleibender Verhältnisse abgeschlossen gel-'ieinehr eine irrlifung in der Richtung notwen-i.nzelnen Fall oder bei einer ganzen Gattung von h der Absicht der Parteien oder nach der Natur unter Beachtung des § 157 BGB einer Verschlecht rmögensvcrhältnisse des Schuldners dennoch Be-ünessc-n sei*. Gerade für den Stundungsvertrag sgex’icht hieraus die Folgerung gezogen, dessen ur, sofern dab|ei der Gläubiger, ohne dazu vor-
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sein und ohne Entgelt, lediglich aus Entgegen-den Schuldner ihn eine weitere Frist zur Ab-an sich bereits fälligen Verbindlichkeit ge-^io Annahme nahe; daß der Gläubiger sich liier-rauen auf Besserung oder zu dem mindesten Richtung der Vermögensverhältnisse des Schuldners L daß der Schuldner dies erkannt habe oder gäbe der Verkehrssitte unter Berücksichtigung Glauben habe erkennen müssen (vgl« auch RG JW 5; 1908, 711 Nr« 4; OLG Hamburg SeuffArch 61
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nat kein der Glä; berechi tracht 3c rui' ungsg letzung
ius diesen Grundsätzen, von denen abzuweichen der Seen Anlaß hat, ergibt sich, daß die Entscheidung, ob ufbigcr zu dem Widerruf einer von ihm gewährten Stundung igt ist, unter Berücksichtigung aller hierfür in Be-ommenden Umstände zu treffen ist* Dies hat das Be-ericht, wie die Revision mit Hecht rügt, unter Verdes § 286 ZPO unterlassen*
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Verkauf ohne Bec. rer Ste nachdem erfahren
ie Revision sieht eine Verletzung dieser Vorschrift zunächst) zutreffend darin, daß das Berufungsgericht den in das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr« GcT^t^/f^gestellten Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28* November 1955 nicht gewürdigt habe, Rechtsanwalt Drc CfrtlHMKäabe in seinem schreiben vom 14« August 1953 der Klägerin nicht nur mitgeteilt; daß die Erben Bomm ein Rechtsmittel eingelegt hätten, sondern sie mit Rücksicht auf das schwebende Rückerstattungsvcrfahren vor der Durchführung von Verkaufsverhandlungen auch ausdrücklich gewarnt« Dieser Umstand konnte in Verbindung mit der im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthaltenen Feststellung, daß die Sparkasse ihre Darlehens Zusage s.n den Beklagten wegen des schwebenden Rüelcer-stattundsverfahrens zurückgenommen hat, und der Bestimmung des § 3 Nr* 2 des Kaufvertrages, in der die Klägerin es übernommen Lat, dafür einzüstclien, daß Rückerstattungsansprüche nicht geltend gemacht werden können, bei der Entscheidung der Frage, ob die Klägerin zu dem Widerruf der Stundung berechtigt war, von Bedeutung sein.
])er Umstand, daß die Xlägerin vor der Aufnahme der erhandlungen gewarnt war, kann auch nicht deshalb
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eutung sein, weil, wie das Berufungsgericht an ande-Ile seines Urtoils (s* 23) ausführt, der Beklagte, er von der Fortdauer des Riickerstattungsvcrfahrens habe, sich mit der Aufrechterhaltung des Kaufver«
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träges nach erklärt habe Vertrages ers Hecht eine we Berufungsgeri Inhalt der 1953 herücksi entnommen v/e zu den Vorscl einverstanden hat 5 daß er erhaltung deä Verfahrens ah
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Maßgabe der Zwischenveroinbarung einverstanden und auch noch jetzt die Aufrechterhaltung des trobe« Die Revision erblickt insoweit mit itere Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das t hierbei nicht den (unter a aufgeführten) ireiben der Klägerin vom 3- und 9<- November chtigt habe*, Hieraus könnte mit der Revision len,, daß der Beklagte sich durch Zustimmung lägen der Klägerin nur mit einem Schwebezustand erklärt und damit gerade zu dem Ausdruck gebracht ^eine endgültige Entscheidung über die Aufrecht-Vertrages von dem Ausgang des Rückerstattungshängig machen wollte«
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Bie be wie die -ievi bei der Ents ruf der Stunc. könnte daro.us rung nicht a dem auch, sicht auf di(i ges übernomme
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c) Da auch wegen dif Orund der ern selben Ergeb]|i auf die von lotzung des se Vorsciirif gen.
Ob c.ii3 noch zu troff
iden erwähnten Schreiben der Klägerin könnten, jiion weiterhin mit Recht rügt, auch unmittelbar qheidung der Präge, ob die Klägerin zu dem Wider-ung berechtigt war* von Bedeutung sein,. Es entnommen werden» daß die Zwiscllonvereinba-ijisschließlich im Interesse des Beklagten, son-d möglicherweise in erster ^inie, mit Rück-von der Klägerin in § 3 Nr« 2 des Kaufvertra-ne Verpflichtung getroffen v/urde«
das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung s Erfolgs der unter b) behandelten Rügen auf euten Verhandlung auch insoweit wieder zu dem-is kommen könnte, kommt es schließlich noch <j!er Revision weiterhin erhobene Rüge der Ver-4-54 BOB an, Bie Revision ist der Meinung, die-stehe dem Klagebegehren auf jeden Pall entge-
s zutrifft, hängt von den vom Berufungsgericht enden Feststellungen ab«
325
Kaufvex in § 5
nicht e in dies an den
HJff 195p. hier ge träges frei, vi bindung worauf Berufun von der gcrin z Gebrauc des K dem B nicht d
auf BekL
Hach § 4-5A BGB steht dem Verkäufer, wenn er den trag erfüllt und den Kaufpreis gestundet hat, das Abo* 2 und in § 326 BGB bestimmte stückt rittsrecht u„ Beim Verkauf eines Grundstücks hat der Verkäufer em Sinne schon dann erfüllt, wenn er das Grundstück Käufer übergehen und an ihn aufgelassen hat (BGH 1, 760 Nr« 7; liGZ 118100, 102)«, Bies ist zv/ar schehen«. Bio Annahme der vollen Erfüllung des Ver-durch die Klägerin ist aber deshalb nicht zv/eifels-7Qil die Auslegung dos Vertrages (§ 2 Satz 2 in Ver-nit § 6 Abs* 1) ergeben könnte, daß der Beklagtev die Klägerin iii der Klageschrift (Bl* 11) und in der ^sbegründung (Bl« 63 GA) ausdrücklich hingev/iesen hat, ihm erteilten Vollmacht, die Auflassung für die IClä-u erklären, vor der Hinterlegung des Kaufpreises nicht i machen durfte,, Hieraus wäre, da die Hinterlegung Preises unterblieben ist, zu entnehmen, daß die von agten zugleich für die Klägerin erklärte Auflassung Dren Willen entsprach und deshalb insoweit keine Erfüllung des Kaufvertrages vorlag.,
:?ür den Fall, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung ko:nmen sollte, daß die Klägerin den Kaufvertrag im Sinne des 5 4-54 BGB erfüllt hat, bedarf es aber noch eines Eingehens auf die Frage, ob diese Vorschrift dem von der Klägerin erklärten Rücktritt deshalb nicht entgegenstehen würde, weil dis Klägerin, wie hier zu unters bellen ist, die Stundung jea Kaufpreises wegen der bei dem Beklagten eingetrote-nen Verschlechterung seiner Vcrmögensverhältnisse, die den KaufpreLsanspruch der Klägerin gefährdete, und damit aus einem in der Person des Beklagten liegenden Grunde widerrufen hatte.-
'Äit dieser Frage hat sich, soweit ersichtlich, weder die ttedrtcprechung noch das Schrifttum näher befaßt»
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Gesetz, die e des Entwurfs die Erwägung dor Kogel Zug Leistung in 3 Stundung des der Lieferung werde und es ses einen Vex WarnRechtspr
Für dis Aufnalune der Vorschrift des § 454- BGB in das
rst durch die Kommission für die zweite Lesung des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgte, war maßgebend, daß bei gegenseitigen Verträgen in um Zug erfüllt werde oder doch jedenfalls die rwartung der Gegenleistung erfolge, mit der Kaufpreises aber der innere Zusammenhang zwischen der Ware und der Zahlung des Kaufpreises gelöst deshalb nahe liege, in der Stundung des Kaufprei-sicht auf das Rücktrittsrecht zu erblicken (RG 1915 Nr., 259 in Verbindung mit RGZ 83» 179, 181, 182)0 Wenn adch das letztere Argument dann nicht mehr das Richtige trifft, wenn die Stundung widerrufen wurde (Lipp-mann JW 1928, 497), so ergibt sich doch aus der für die Aufnahme des § 454 BGB in das Gesetz maßgebenden Erwägung, daß die naheliegende Annahme eines Verzichts des Verkäufers auf das Rücktrittsrccht bei der durch die Stundung des Kaufpreises eingotretenen Lösung des inneren Zusammenhangs zwischen der Lieferung der Y/are und der Zahlung des Kaufpreises für den Gesetzgeber nur der Anlaß zu dem Ausschluß des Rücktrittsrechts war, er diesen jedoch nicht von einem tatsächlichen Verziehtswillen des Verkäufers im Sinzelfall abhängig machen wollte und, wie sich aus der keine Einschränkungen enthaltenden Fassung des § 454 BGB ergibt, auch nicht gemacht Jis.t»
Die V)rscbrift des § 454 BGB kann deshalb nur dahin ausgelegt werden, daß die vom Verkäufer einmal gewährte Stundung des Kaufpreises sein RücktrittBrecht dauernd und nicht nur innerhalb der Stundungsfrist beseitigt (Oertmann 3GB 5- Auf 1* § 454 Anm* 3)» Dies muß aber auch dann gelten, wenn der VerKäufer die Stundung aus dem vorerwähnten Grunde
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widerrufen hat, weilder Widerruf der Stundung diese nicht rückwirkend, wie dies bei einer Anfechtung der Stundung durch den Verkäufer nach § 119 oder § 123 BGB der Fall wäre, sondern erst vom Zeitpunkt des Widerrufs ab beseitigt.
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*
V
Dem stellt nicht entgegen; daß die Vorschrift des § 454- BGB als Ausnahme Vorschrift eng auszulegen ist (Palandt BGB 16.-A.ufl,. § 454 Anm* 1; BGB RGRK aaO Annie 1 und andere) > daß sie "von, rechtapolitischer Fragwürdigkeit" ist (Oertmann aaO Annu und daß man über ihre Zweckmäßigkeit im Zweifel sein kann (Lippmann-aaO) - Vor den nachteiligen Folgen einer von ihm gewährten Stundung des Kaufpreises kann sich der Verkäufer nur dadurch schützen., daß or hei der Gewährung der iitundung ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vereinbart und dadurch-die Anwendbarkeit des § 454 BGB beseitigt
(Lippmann
aaO)? Dies ist zulässig, da § 454 BGB abdingbar
ist (Paler.dt aaO) *
Das
eines Hing schon aus da der 5e scheiden l an das Bei
angefochtcne Ürteil war somit* ohne daß es noch ehens auf die übrigen Rügen der Revision bedurfte den erwähnten Gründen aufzuheben und die Sache, liat bei der gegebenen Sachlage nicht selbst ent-kann5 zur anderweiteil Verhandlung und Entscheidung ufungsgericht zurückzuverweisen•
Dr
üjasche Dr„ Hückinghaus Dr- Augustin
Rothe Dr* Freitag
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