Auf.die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, über die Klageforderung hinaus einen weiteren Betrag von 9*228,58 Bll an die Klägerin zurückzuzahlen. Durch gehörig beurkundeten Vertrag vom 13« April 1943 hat das Deutsche Reich (Verwaltung der ReichsStraßen) von der Klägerin einige Grundstücke gekauft, die der Käuferin bereits 1939 übergeben worden waren und die sie damals zur Herstellung der Umgehungsstraße Herford verwendet hat. Juni 1951 (BGHZ 2, 369) die Auffassung vertreten hat, daß der Kaufpreis im Verhältnis 10 5 1 umgestellt sei, hat die Klägerin im Jahre 1951 an die Beklagte 10.228,58 DM zurückgezahlt. Dem daraus unter Bezugnahme auf § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG hergeleiteten Verlangen der Klägerin, den Betrag von 10.228,58 DM nunmehr wieder an sie Mit der Klage fordert die Klägerin die Zurückzahlung eines Teil betrages von 1.000,— DM, während die Beklagte Klageabweisung und ferner mit der Widerklage die Feststellung erstrebt, daß sie auch zur Zurückzahlung des weiteren Betrages von 9^228,58 DM nicht verpflichtet sei. Bas Landgericht hat nach Klageantrag verurteilt und die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, beide im wesentlichen übereinstimmend mit der Begründung, daß die Klägerin die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde bzw. Beide Parteien sind bei der Zahlung der 11.798,52 DM an die Klägerin und bei der Rückzahlung der 10.228,58 DM an die Beklagte von der Auffassung ausgegangen, daß die auf Reichsmark lautende Kaufpreisverbindlichkeit des Reichs auf DM-Währung (sei es im Verhältnis 1*1, sei es im Verhältnis 10 : 1) umgestellt sei. diese Auffassung mit Hecht als irrig; denn die bezeichnete Verbindlichkeit ist überhaupt noch nicht auf DM umgestellt, wie sich aus § 14 Nr 1 UmstG ergibt. Dabei macht es nach der be-zeichneten Gesetzesbestimmung keinen Unterschied, auf welchem Rechtsverhältnis die Reichsmarkverbindlichkeit des Reichs beruht und ob - wie vorliegend - die Gegenleistung bereits bewirkt und noch im Vermögen der Beklagten vorhanden ist. - Anders würde es möglicherweise sein, wenn der Vertrag vom 13- April 1943 bei der Straßenbauverwaltung in Münster, die auf Seiten der Beklagten die Angelegenheit bearbeitet hat, in Kenntis der Tragweite des § 14 Nr 1 UmstG abgewickelt worden wäre. Dafür ergibt sich indessen aus dem Vorbringen der Parteien kein Anhaltspunkt* Im Gegenteil hat man danach offenbar beiderseits als selbstverständlich angesehen, daß die KaufpreisVerbindlichkeit umgestellt sei* Diese irrtümliche Hechtsaufffassung steht einer der Klägerin günstigen Beurteilung ihres Anspruchs entgegen.
V ZB 55/53 1, 2509 059 Verkündet am 1» Oktober 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung» vertreten durch das Land dieses ver- treten-durch den Landschaftsverband Wfl|HiRP~~34H) * Stras-senbauverwaltung in 11 Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägeritf, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Wohnungsgenossenschaft I4HHP-S vertreten durch ihren Vorstand, eGmbH in H 9 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr.yf Normann, Schuster, Dr. Großmann und Dr. Spieler für Recht erkannt: Auf. die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24- März 1953 aufgehoben. ~ 2 - Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Münster i.w* vom 28* November 1952 dahin abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, über die Klageforderung hinaus einen weiteren Betrag von 9*228,58 Bll an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch gehörig beurkundeten Vertrag vom 13« April 1943 hat das Deutsche Reich (Verwaltung der ReichsStraßen) von der Klägerin einige Grundstücke gekauft, die der Käuferin bereits 1939 übergeben worden waren und die sie damals zur Herstellung der Umgehungsstraße Herford verwendet hat. Die Grundstücke sind am 24. Mai 1944 aufgelassen worden. Die entsprechende Eintragung im Grundbuch ist am 7o Februar 1949 erfolgt. Alsdann hat die Beklagte, die nach § 3 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl I S 157) mit Wirkung vom 24. Mai 1949 Eigentümerin der Grundstücke geworden ist, den Kaufpreis, im Verhältnis 1 s 1 umgestellt, in Höhe . von 11.798,52 HI an die Klägerin bezahlt. Auf Verlangen der Beklagten, nach deren Angabe bereits am 21. Juni 1948 die etwa zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Genehmigungsbescheide und Unbedenklichkeitsbescheinigungen Vorgelegen hatten und die deshalb unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 26. Juni 1951 (BGHZ 2, 369) die Auffassung vertreten hat, daß der Kaufpreis im Verhältnis 10 5 1 umgestellt sei, hat die Klägerin im Jahre 1951 an die Beklagte 10.228,58 DM zurückgezahlt. Später erfuhr die Klägerin, daß die Genehmigung gemäß § 4 des Gesetzes über die AufSchließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl I S 659) in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1938 (RGBl I S 1246) erst am 30. Oktober 1948 erteilt worden war. Dem daraus unter Bezugnahme auf § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG hergeleiteten Verlangen der Klägerin, den Betrag von 10.228,58 DM nunmehr wieder an sie zurückzuzahlen, hat die Beklagte nicht entsprochen. Mit der Klage fordert die Klägerin die Zurückzahlung eines Teil betrages von 1.000,— DM, während die Beklagte Klageabweisung und ferner mit der Widerklage die Feststellung erstrebt, daß sie auch zur Zurückzahlung des weiteren Betrages von 9^228,58 DM nicht verpflichtet sei. Bas Landgericht hat nach Klageantrag verurteilt und die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, beide im wesentlichen übereinstimmend mit der Begründung, daß die Klägerin die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde bzw. den Genehmigungsbescheid der Siedlungsbehörde (§ 1 Abs 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen'von* Preisverstößen im Or und stücks verkehr vom 7« Juli 1942, RGBl I S 450) vor dem 21. Juni 1948 nicht beigebracht, also die ihr nach dem Kaufvertrag obliegende Leistung bis zu diesem Tage noch nicht bewirkt habe. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihre bisherigen Anträge weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgrund e: Beide Parteien sind bei der Zahlung der 11.798,52 DM an die Klägerin und bei der Rückzahlung der 10.228,58 DM an die Beklagte von der Auffassung ausgegangen, daß die auf Reichsmark lautende Kaufpreisverbindlichkeit des Reichs auf DM-Währung (sei es im Verhältnis 1*1, sei es im Verhältnis 10 : 1) umgestellt sei. Die Revision bezeichnet diese Auffassung mit Hecht als irrig; denn die bezeichnete Verbindlichkeit ist überhaupt noch nicht auf DM umgestellt, wie sich aus § 14 Nr 1 UmstG ergibt. Sie ist bisher eine RM-Verbindlichkeit geblieben, als solche aber mangels einer gesetzlichen Regelung nicht tilgbar, weil die Reichsmark als gesetzliches Zahlungsmittel aus dem Verkehr ausgeschieden ist (BGHZ 2, 300). Dabei macht es nach der be-zeichneten Gesetzesbestimmung keinen Unterschied, auf welchem Rechtsverhältnis die Reichsmarkverbindlichkeit des Reichs beruht und ob - wie vorliegend - die Gegenleistung bereits bewirkt und noch im Vermögen der Beklagten vorhanden ist. Keiner Erörterung bedarf danach die Präge, ob etwa die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge oder aus anderen Erwägungen (vergl dazu Coing NJV/ 1954? 817 /519J) für die Verbindlichkeit des Reichs haftet; denn es fehlt an einer allgemeinen gesetzlichen Bestimmung über das Wertverhältnis zwischen der früheren Reichsmark und der jetzigen Deutschen Mark (zu vgl die Ausführungen in Abschnitt II 2 der Entscheidungsgründe des Urteils des erkennenden Senats vom 14. Juli 1953 - V ZR 87/52 -; Lindenmaier-MÖhring Nachschlagewerk Nr 9 au § 14 Nr 1 UmstG = NJW 1953, 1705). Wie bereits im vorgenannten Urteil ausgeführt ist, stellt diese Sonderbehandlung, der alle inländischen Gläubiger des Reichs noch immer unterworfen sind, eine schwere Benachteiligung dar, der grundsätzlich nur durch eine anderweite gesetzliche Regelung abgeholfen werden kann. Auch der umstand, daß vorliegend die Parteien nicht nur in dem der Klageerhebung vorangegangenen ausführli- • chen Schriftwechsel, sondern auch noch im Rechtsstreit bis zu dem Abschluß der Berufungsinstanz nicht etwa über die Umstellung als solche, vielmehr nur über das Umstellungsverhältnis gestritten haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. - Anders würde es möglicherweise sein, wenn der Vertrag vom 13- April 1943 bei der Straßenbauverwaltung in Münster, die auf Seiten der Beklagten die Angelegenheit bearbeitet hat, in Kenntis der Tragweite des § 14 Nr 1 UmstG abgewickelt worden wäre. Dafür ergibt sich indessen aus dem Vorbringen der Parteien kein Anhaltspunkt* Im Gegenteil hat man danach offenbar beiderseits als selbstverständlich angesehen, daß die KaufpreisVerbindlichkeit umgestellt sei* Diese irrtümliche Hechtsaufffassung steht einer der Klägerin günstigen Beurteilung ihres Anspruchs entgegen. & ; Vielmehr war däs Verlangen der Beklagten nach Rückzahlung jedenfalls in Höhe von 10.2£8,58 DM begründet, weil die Klägerin ihrerseits mindestens insoweit durch die Zahlung der Beklagten ungerechtfertigt bereichert.war (BGHZ 7? 123 Z^24/§7) * Daraus'folgt, daß ihre Klage unbegründet, die Widerklage aber begründet ist. Auf die wei- i I teren von der Revision erhobenen Rügen kommt es nicht an; vielmehr ist mit der sich aus § 91 ZPO ergehenden Kostenfolge wie geschehen zu erkennen«. Dr. Tasche Dr.VoNormann Schuster Dr. Großmann Dr. Spieler