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BGH

Gericht: BGH

hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25> April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof^Br* Pritsch und der Bundesrichter Dr0 vc Normann, Dr* Hecks Schuster und Br« Oechßler für Recht erkannts Pie Revision der Klägerinnen gegen das am 21,;. "Die Zeit der Abgrabung ist dem Kalksandsteinwerk (der Beklagten),'überlassen; die Dauer des Vertrages wird festgesetzt für die Zeit bis zur Beendigung der Ahgrahung»> V* v/0 Spätestens ein Jahr nach beendeter Entnahme® ,,»,,soll das Gelände zurückgegeben werden« und zwar spätestens am IV Oktober 1965c” Das Kalksandsteineerk hat halbjährlich vor und nach der Bodenentnahme Aufmessungen vorzmiehmen* Falls die iii vorstehendem .genannten Zahlungen die Forderungen des Herrn aus der Entnahme von Sandboden nicht decken* so sind die überschiessenden Beträge halbjährlich zu bezahlen,, und zwar am 7c- Januar und 7,c Juli jeden Jahres* Die sich aus der B o den ent nähme' nach dem Jahre 1932 ergebenden Forderungen des Herrn sind gleichfalls halbjährlich zu obigen Daten auszuzahlen«1' Die nach dieser Vereinbarung bis zu dem 7» April 1931 fällig gewordenen Beträge hat die Beklagte, wie un~ streitig ist, bezahlt; streitig ist, ob die Beklagte den am 7o April 1932 fällig gewordenen Betrag in voller Höhe oder nur in Höhe von 7*700 RM bezahlt hat * Mit der Ausbeutung des Grundstücks hat die Beklagte erst im Jahre 1949 begonnen* und zwar hat sie in diesem Jahre 37*740 cbm Sand entnommene Zwischen den IQägerinnen* welche die Föcliter und alleinigen Erben des Landwirts Adolf sind* und der Beklagten besteht nun darüber Streit * ob das vereinbarte Entgelt für diese 37,0-740 cbm Sand bereits durch die von der Beklagten entrichteten "Garantiezahlungen" von mindestens 42< Die Klägerinnen sind der Auffassung* dass die " tiezahiungen" von jährlich je 10*000 RM für jedes der Jahre 1928 bis einschliesslich 1932 jeweils nur auf das verrechnen gewesen seien* welches die 3er* klagte für die Entnahme von Sand in dem betreffenden Jahre zu zahlen -gehabt habe; deshalb sei der Beklagten 37,-740 x 0.-35 DM = 13f209 DM zu hahlen* Dies ehe sich schon aus dem Wortlaut des § 5 des Vertra-vom 26.* September 1927; hilfsv/eise haben die lila-innen geltend gemacht«,, es habe bei Abschluss TfeäK'' träges Einigkeit darüber bestanden«, dass dessen § B dem von ihnen behaupteten Sinne zu verstehen seif die Beklagte eine Zahlung für den von ihr im Jahre 9 entnommenen Sand verweigert hat5 haben die Klägerinnen Klage erhoben mit dem Antragf die Beklagte zur Zahlung von 13*209 DM nebst 4^ Sie ist der Auffassung«, der Wortlaut des §' 5 des Vertrages vom 26.* September 1927 ergebe0 dass die Anrechnung der MG-arantieZahlungen” von jährlich 10*000 • DM nicht auf das Entgelt für die in dem betreffenden Jahr (1928 bis einschliesslich 1932) entnommenen Sandmengen beschränkt sei und dass sie demzufolge das Entgelt für die von ihr im Jahre 1949 entnommenen 37J74O cbm Sand schon im voraus entrichtet habe* Die Behauptung der Klägerinnen/ es hübe bei'Abschluss^des Vertrages vom 26* September ; 1927 Eiligkeit darüber bestanden«, dass die Verrechnung ” Garantiezahlungen” in der von den Klägerinnen ge\ der "Gar a in zwei R in jedem beschränk nicht erke Ent s ehe!dungsgründ ej rufungsgericht hat den § 5 des Vertrages ent ember 1927 in dem von der Beklagten■ vert'r'e*-e ausgelegtalso dahin« dass'die Verrechnung x.tiezahlüngen” von je 10*000 RM (deren erste en von je 5o000 RM geteilt war) nicht auf die er Jahre 1928 bis 1932 entnommenen Sandmengen ist a Biese Auslegung Iahst einen Rechtsirrtum nnenc e bis Zum 31* Dezember 1931 weniger als 142*854 ebm d entnahm* Bass diese Gerantiezahl;ngen aber nicht Vorauszahlungen und Mindest Zahlungen sein., sondern den Ballt dass die Beklagte in der Zeit bis zu dem re 1932 einschliesslich jährlich weniger als 28*571 Sand entnahm, die wirtschaftliche Funktion einer tragsstrnf^e hätten haben sollen, lässt sich weder aus Äusdruck”Gnrantiezahlung” noch aus dem gesamten lalt des § 5 des Vertrages vom 27* September 1927 ent- rt Een* Insbesondere kann der Revision nicht zugegeben den, dass bei der Auslegung, welche das Berufungsge-+ dem § 5 gegeben hat* dessen letzter Satz ht Garantiezahlungen” nur auf die Sandentnahmen bis einschliesslich 1932 verrechnet werden sollten« nicht ein ’’Äquivalent” ' dafür waren, dass der Landwirt sich bis zu dem Jahre 1965 an ein Entgelt von 0,35 RH je cbm Sand gebunden hatte*, obwohl erfahrungsgemässs einer so langen Vertragsdauer mit einer des Sandpreises zu rechnen war, Diese Aus-der Revision betreffen den angeblichen IIoDie Klägerinnen hatten hilfsweise, nämlich für den Pall, dass die Auslegung des § 5 des Vertrages vom 27.» September 1927 ihre Auffassung nicht rechtfertige*, geltend gemacht, es habe bei Abschluss dieses Vertrages Einverständnis darüber bestanden., dass dessen § 5 in dem von ihnen vertretenen Sinne zu verstehen, also dass die ni de ha ni ha- si rui st de deiii Verrechnung der "Garantiezahlungen" auf das Entgelt oht zulässig sei, welches die Beklagte für die nach 31o Bezember 1932 entnommenen Sandmengen zu zahlen be^ Bür diese Behauptung hatten sie sich auf das Zeug-des Oheringenieurs ScMBBP berufen; die Beklagte :te die Behauptung der Klägerinnen bestritten und oh auf das Zeugnis des Hausmaklers ' dafür be- ' Zeugen vernommen;; der Zeuge ScJJJKP sollte nach Beweis schlus s des Landgeri cht s üb er die B ehaupt ung deh Klägerinnen gehört werden-, dass . "die nach § 5 des Vertrages (vom 27» September 1927) zu zahlende Garantiesumme ohne Hucksicht darauf auszukehren sei, ob die Beklagte Sand innerhalb der Gerantiefrist bis zu dem 7* April 1932 entnommen habe oder nicht<9’ Bas Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen Schneider dahin gewürdigt« dass der Zeuge weder febe bekunden können, welches Interesse der Landwirt Adolf an der von den Klägerinnen behaupteten Abmachung gehabt haben sollte,, noch auch, dass die Vertragsparteien eine solche Vereinbarung tatsächlich getroffen hätten* Biese Kündigung ist mit der Aussage des; Zeugen vereinbar; die Revision hat sie nicht angegriffen* Dagegen hat die Revision ausgeführts "Zur Auslegung des Vertrages hatten die Klägerinnen vorgetragen, dass nach Sinn und Wortlaut des Vertrages zwischen den Sandentnahmen der Zeit bis 1932 und den Sandentnahmen der Zeit nach 1932 ein bewusster und klar erkennbarer Unterschied gemacht worden ist,; un IM (ode Die Klägerinnen haben ausgeführt s dass andernfalls der letzte Satz des § 5 nicht nur überflüssig,, sondern sinnlos und unver-stündlich wäre* Die M entnommenen” Sandmengen waren die voni 1„ Januar bis 1« April eines jeden Jahres ” entnommenen” die ” zu entnehmendenM Sandmengen! at die Revision ausgeführt, die Klägerinnen auf das -;Z eugni s ihr e s Bmders Adolf dafür berufen,, dass der Zeuge ScflHHfc bei - ■ ■ . ■ -c|lungen mit der Beklagten die rechte Hand des Klägerinnen gewesen sei, dass der Zeuge S< Die Revision hat hierbei übersehen«, dass das Berufungsgericht nicht die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen ScflHflü^ verneinte sondern dessen Aussage nicht berücksichtigt hat# weil er keine erheblichen Tatsachen bekundet habe* dass durch die "Garantiezahlungen"* wenn man schon der Auffassung folge« dass sie auch auf das Entgelt für die nach dem Jahre 1932 entnommenen Sandinengen verrechnet werden könn-t en. gewesen" sei; dieser "Garantiefonds" soll nach Meinung der Revision höchstens im Verhältnis 10 HM -- 1 DM"umzuwerten"; sein., wenn nicht gar in entsprechender ..Anwendung'der 2f DVO zu dem Eestkontehge-setz eine "Umwertung" nur im Verhältnis 10 HM = Ö«65 DM stattzufinden habe,, Dieser Angriff der Revision erledigt sich schon damitdass die "Garantiezahlungen" Voraus^ Zahlungen« wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen ; hat5 waren,, Die Annahme der Revision« dcuss durch die "Garantiezählungen" ein zur förmlichen Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB hestiiamter"Garantiefonds" habe gebildet werden sollen* kann nicht ernstlich erwogen werden* Man sieht nicht« welche Erwägungien die Vertragsparteien hätten bestimmen können*, an- lichlceit zu beschreiten», Zwar sind die ’’Garantiezahlungen" im Vertrage nicht ausdrücklich als Vorauszahlungen bezeichnet o Aber dass sie V o rau s zah hangen s ind, ist durch den vorletzten Satz des § 5 des Vertrages vom 27 September 1927 deutlich gemacht.,-

GarantiezahlungenKlägerinnenZeugeSandVertragesRevision

Volltext der Entscheidung

V

IJ3L55/5	1
V erkundet	
am 25p April 1	952
Hoffmeister	
J us t i zang e st e1	Iter
tJr kn nd s b eamt ex	der
 schaftssteil	e
l) de:
2) der
2362 092
I m
Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit Ehefrau Marlen Bfl^ geborenen H| (MIM -Sch{
Klägerinnen und Revi sionsklägerinnen5 Prozdssbevollmächtigters Rechtsanwalt Drv
 Ehefrau Else Luise Ba in EflHBBl (MflM
geborenen Ni
 gegen
die Kalksandsteinwerk Id
 Grom^bpiu in
 Beklagte und Revisionsbeklagte>>
- Prqzdssbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25> April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof^Br* Pritsch und der Bundesrichter Dr0 vc Normann, Dr* Hecks Schuster und Br« Oechßler für Recht erkannts
 Pie Revision der Klägerinnen gegen das am 21,;. iiärz 1951 verkündete Urteil des 49 Zivilsenats des- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu flamburg wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewie-> sen;:
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der
 Landwirt Adolf IT
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hlosG mit der Beklagten zu notariellem Protokoll m 260 September 1927 einen Vertrag, in welchem sich verpflichtete, ein ihm gehöriges etwa 2 1/2 großes Grundstück der Beklagten zur Gewinnung h Sand zur Verfügung zu stellen® In § 6 des Ver~
tr
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war he stimmt;
"Die Zeit der Abgrabung ist dem Kalksandsteinwerk (der Beklagten),'überlassen; die Dauer des Vertrages wird festgesetzt für die Zeit bis zur Beendigung der Ahgrahung»> V* v/0 Spätestens ein Jahr nach beendeter Entnahme® ,,»,,soll das Gelände zurückgegeben werden« und zwar spätestens am IV Oktober 1965c”
über das von der Beklagten zu zahlende Entgelt besagte der § 5 des Vertrages;
MBas Kalke and st einwerk vergütet Herrn Adolf N
für die Gesamtentnahme 35 Pfennig pro 1 cbm
 entnommenen Sandboden., Das Kalksand st einwerk verpflichtet sich* folgende Garantiezahlungen an
 Herrn	auszukehren«	die	auf	die entnomme-
nen bezw, zu entnehmenden Sandmengen angerechnet werden;
am	1c	November	192 7:	RM	5,000
am	7«	Februar	1928	EM	5,000
am	7*	April	.192?,	m	10,000
am	7V	April	1930]	HM	10o000
am.		April	1931	HM	10,000
am	llc	April	1932	SM.	li&OOO
				RM	50*000
'
~ 3 -
Das Kalksandsteineerk hat halbjährlich vor und nach der Bodenentnahme Aufmessungen vorzmiehmen* Falls die iii vorstehendem .genannten Zahlungen die Forderungen des Herrn	aus	der	Entnahme	von	Sandboden
 nicht decken* so sind die überschiessenden Beträge halbjährlich zu bezahlen,, und zwar am 7c- Januar und 7,c Juli jeden Jahres* Die sich aus der B o den ent nähme' nach dem Jahre 1932 ergebenden Forderungen des Herrn
 sind gleichfalls halbjährlich zu obigen Daten auszuzahlen«1'
Die nach dieser Vereinbarung bis zu dem 7» April 1931 fällig gewordenen Beträge hat die Beklagte, wie un~ streitig ist, bezahlt; streitig ist, ob die Beklagte den am 7o April 1932 fällig gewordenen Betrag in voller Höhe oder nur in Höhe von 7*700 RM bezahlt hat * Mit der Ausbeutung des Grundstücks hat die Beklagte erst im Jahre 1949 begonnen* und zwar hat sie in diesem Jahre 37*740 cbm Sand entnommene Zwischen den IQägerinnen* welche die Föcliter und alleinigen Erben des Landwirts Adolf	sind* und der Beklagten besteht nun
 darüber Streit * ob das vereinbarte Entgelt für diese 37,0-740 cbm Sand bereits durch die von der Beklagten entrichteten "Garantiezahlungen" von mindestens 42<
RM bezahlt worden ist*	-
an-
Die Klägerinnen sind der Auffassung* dass die " tiezahiungen" von jährlich je 10*000 RM für jedes der Jahre 1928 bis einschliesslich 1932 jeweils nur auf das verrechnen gewesen seien* welches die 3er* klagte für die Entnahme von Sand in dem betreffenden Jahre zu zahlen -gehabt habe; deshalb sei der Beklagten
4
eine Verrechnung der ”GarantieZahlungen” auf das Ent-
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t? welches sie für die Entnahme von Sand im Jahre 9 zu zahlen habe., nicht gestattet,, vielmehr habe Beklagte für die Entnahmen von Sand während des res 1949? welche sich unstreitig auf 37*740 cbm iefen«. 37,-740 x 0.-35 DM = 13f209 DM zu hahlen* Dies ehe sich schon aus dem Wortlaut des § 5 des Vertra-vom 26.* September 1927; hilfsv/eise haben die lila-innen geltend gemacht«,, es habe bei Abschluss TfeäK'' träges Einigkeit darüber bestanden«, dass dessen § B dem von ihnen behaupteten Sinne zu verstehen seif die Beklagte eine Zahlung für den von ihr im Jahre 9 entnommenen Sand verweigert hat5 haben die Klägerinnen Klage erhoben mit dem Antragf
 die Beklagte zur Zahlung von 13*209 DM nebst 4^
.Zinsen seit dem 7* Januar 1950 zu zahlen*
Die Beklagte hat beantragt? die "Klage abzuweisen,.
Sie ist der Auffassung«, der Wortlaut des §' 5 des Vertrages vom 26.* September 1927 ergebe0 dass die Anrechnung der MG-arantieZahlungen” von jährlich 10*000 • DM nicht auf das Entgelt für die in dem betreffenden Jahr (1928 bis einschliesslich 1932) entnommenen Sandmengen beschränkt sei und dass sie demzufolge das Entgelt für die von ihr im Jahre 1949 entnommenen 37J74O cbm Sand schon im voraus entrichtet habe*
Die Behauptung der Klägerinnen/ es hübe bei'Abschluss^des Vertrages vom 26* September ; 1927 Eiligkeit darüber bestanden«, dass die Verrechnung ” Garantiezahlungen” in der von den Klägerinnen
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vollten Weise habe beschränkt werden sollen,, hat die
 Beklagt e bestri11en.
Bas La gegen ton keinen Ert nen den A die Bekla die Beklag
 ndgericht hat die Klage nbgeviesen; die hierden Klägerinnen eingelegte Berufung hatte olgi Mit der Revision verfolgen die Klägerin-r[trag? unter Aufhebung des Berufungsurteils e zur Znhlung von 13 o 209 BM zu verurteilen; te hat beantragt., die Revision zuriickzuwei-

sen*
Iö Bas Be vom 27a S tenen Sin:. der "Gar a in zwei R in jedem beschränk nicht erke
 Ent s ehe!dungsgründ ej
 rufungsgericht hat den § 5 des Vertrages ent ember 1927 in dem von der Beklagten■ vert'r'e*-e ausgelegtalso dahin« dass'die Verrechnung x.tiezahlüngen” von je 10*000 RM (deren erste en von je 5o000 RM geteilt war) nicht auf die er Jahre 1928 bis 1932 entnommenen Sandmengen ist a Biese Auslegung Iahst einen Rechtsirrtum nnenc
S.t
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Bie Zahlungen von zusammen 50v000 BH, welche die Beklagte zu den vereinbarten Terminen.,: beginnend mit dem 70 November 1927 und endend mit dem 7.; April 1932? zu leisten hatte ^ waren Vor aus z ahlung ei\* Bi es ergibt sich in einer jeden Zweifel ;ausschliessenden Weise sowohl aus den 'Worten
# »<«»*' f olgende Gerantiezahlungen* * 0«9 die auf die entnommenen bezw0 zu entnehmenden Sandmengen angerechnet werden0 *0,0 of '
als auch aus dem Satz
"Falls
(nämli
 die in vorstehendem genannten Zahlungen ch die "Garantiezahlungen”) die Forderungen
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des Herrn	aus	der	Entnahme von Sandbo-
den nicht decken, so sind die überschießenden Betrüge halbjährlich zu bezahlen, und zwar am 7<> Januar und 7«? Juli jeden Jahres;*”
Wenn diese Vorauszahlungen als ”Garantiezahlungen" e lohn et sind., so braucht darin nicht' mehr zu liegen* dass sichergestellt werden sollte., dass sie zugleich d,?sgbza3\lungen in dem SinneWaren, dass Herr der Zeit bis zu dem 7* April 1932 mindestens die vereinten Beträge selbst dann erhalten .sollte, wenn die Be-
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e bis Zum 31* Dezember 1931 weniger als 142*854 ebm d entnahm* Bass diese Gerantiezahl;ngen aber nicht Vorauszahlungen und Mindest Zahlungen sein., sondern den Ballt dass die Beklagte in der Zeit bis zu dem re 1932 einschliesslich jährlich weniger als 28*571 Sand entnahm, die wirtschaftliche Funktion einer tragsstrnf^e hätten haben sollen, lässt sich weder aus Äusdruck”Gnrantiezahlung” noch aus dem gesamten lalt des § 5 des Vertrages vom 27* September 1927 ent-
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 Een* Insbesondere kann der Revision nicht zugegeben
 den, dass bei der Auslegung, welche das Berufungsge-+ dem § 5 gegeben hat* dessen letzter Satz
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”Bie sich aus der Bodenentnahme nach dem Jahre 1932 ergebenden Forderungen des Herrn	ergeben-
den Forderungen sind gleichfalls zu obigen Baten (7* Januar und 7* Juli jeden Jahres ) auszuzahlen«”
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ht nur überflüssig, sondern sinnlos und unverstahdlieh;i e* Ba die vorange'.enden Sätze des 2 5 nichts darüber timmten, wahn die Beklagte für die ”Bodenentnähme nach Jahre 1932” Zahlungen zu leisten hatte, s0 war der erwähnte Satz durchaus notwendig* Wehn gewollt gewe-wäre, dass die vereinbarten ’’Garantiezahlungen”., und
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 zwar unter einer Yert
~ 7 -
Umständen in voller. Höhe., die Bedeutung ragsstrafe haben sollten, dann wäre dies,
 zu demal ange
 sichts der Vereinbarung*, dass nach § 6 des der Beklagten zur Ausbeutung des Grundstücks September. 1965 ~ also rund achtunddreißig it gelassen, war, so ungewöhnlich gewesen*, ner ausflruokliohen Vereinbarung • dieses Inhalts tte; lediglich durch die Verwendung des Wortes ’'Garantiezahlungen” konnte ein derartiger Partei-wille nicht zu dem Ausdruck kommen!
Vertrages bis zu dem 30 Jahre Ze dass es ei bedurft hä
 ob die (vo dass die ”
innerhalb Steigerung führungen
 Der Revision kann auch nicht darin beigepflichtet werden*, dass das Berufungsgericht hätte erwägen müssen, n den Klägerinnen behauptete) Vereinbarung«
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Garantiezahlungen” nur auf die Sandentnahmen bis einschliesslich 1932 verrechnet werden sollten« nicht ein ’’Äquivalent” ' dafür waren, dass der Landwirt sich bis zu dem Jahre 1965 an ein Entgelt von 0,35 RH je cbm Sand gebunden hatte*, obwohl erfahrungsgemässs einer so langen Vertragsdauer mit einer des Sandpreises zu rechnen war, Diese Aus-der Revision betreffen den angeblichen
£ch ruft liehen Zweck der ’’Garantiezahlungen" f. Bei der Aus*-legung des § 5 des Vertrages vom 27,0 September 1927 geht es indessen um die rechtljche> Bedeutung der ’’Garantie- , leistungen”^ welche., falls über sie - wie im vorlie-. genden Palle -'Streit besteht, lediglich auf Grund des erklärten Parteiwillens vorzunehmen ist*
IIoDie Klägerinnen hatten hilfsweise, nämlich für den Pall, dass die Auslegung des § 5 des Vertrages vom 27.» September 1927 ihre Auffassung nicht rechtfertige*, geltend gemacht, es habe bei Abschluss dieses Vertrages Einverständnis darüber bestanden., dass dessen § 5 in dem
 von ihnen
 vertretenen Sinne zu verstehen, also dass die
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 Verrechnung der "Garantiezahlungen" auf das Entgelt oht zulässig sei, welches die Beklagte für die nach 31o Bezember 1932 entnommenen Sandmengen zu zahlen be^ Bür diese Behauptung hatten sie sich auf das Zeug-des Oheringenieurs ScMBBP berufen; die Beklagte :te die Behauptung der Klägerinnen bestritten und oh auf das Zeugnis des Hausmaklers	'	dafür	be-	'
en'? dass das von denKlägerinnen behauptete Einver-ändnis nicht bestanden habe* Bas Landgericht hat bei- . Zeugen vernommen;; der Zeuge ScJJJKP sollte nach Beweis schlus s des Landgeri cht s üb er die B ehaupt ung deh Klägerinnen gehört werden-, dass .
"die nach § 5 des Vertrages (vom 27» September 1927) zu zahlende Garantiesumme ohne Hucksicht darauf auszukehren sei, ob die Beklagte Sand innerhalb der Gerantiefrist bis zu dem 7* April 1932 entnommen habe oder nicht<9’
Bas Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen Schneider dahin gewürdigt« dass der Zeuge weder febe bekunden können, welches Interesse der Landwirt Adolf an der von den Klägerinnen behaupteten Abmachung gehabt haben sollte,, noch auch, dass die Vertragsparteien eine solche Vereinbarung tatsächlich getroffen hätten* Biese Kündigung ist mit der Aussage des; Zeugen	vereinbar;	die	Revision	hat	sie	nicht
 angegriffen*
Dagegen hat die Revision ausgeführts "Zur Auslegung des Vertrages hatten die Klägerinnen vorgetragen, dass nach Sinn und Wortlaut des Vertrages zwischen den Sandentnahmen der Zeit bis 1932 und den Sandentnahmen der Zeit nach 1932 ein bewusster und klar erkennbarer Unterschied gemacht worden
 ist,; un IM (ode
e bis Ende 1932 entnommenen Sandmengen verrech-
also di
 net werden dürfen? Die Klägerinnen haben ausgeführt s dass andernfalls der letzte Satz des § 5 nicht nur überflüssig,, sondern sinnlos und unver-stündlich wäre* Die M entnommenen” Sandmengen waren die voni 1„ Januar bis 1« April eines jeden Jahres ” entnommenen” die ” zu entnehmendenM Sandmengen! ndie,ienl}gen? die nach dem Abrechnungsterrain noch zu en waren*”
entnehm.
Sie hat ge
”in der der
 ifügt*dass das Berufungsgerieht* obwohl.
Berufungsbegründmig durch den Zeugen So Beweis hierfür angetreten war"?
den Zeugen der nach ID Beweisantr: ist die Be
 Kerner hätten sieb.
zu dem Beweis den Verhan Vaters der mit dem führer der und dass eif Sc^Hi das Beruf vorbeigeller.
urg
 Zuverlässig
d zwar dahingehend* dass die gezahlten-;;'50.v000 r 47» 700 BL!) lediglich auf die erst er eh,

Snicht vernommenhabe* Da indessen dinung der Bevision zu Unrecht übergangene \ jjtt offensichtlich keine Tatsachen betraf, so is ions rüge unbegründete-
at die Revision ausgeführt, die Klägerinnen
 auf das -;Z eugni s ihr e s Bmders Adolf
 dafür berufen,, dass der Zeuge ScflHHfc bei - ■ ■ . ■ -c|lungen mit der Beklagten die rechte Hand des
 Klägerinnen gewesen sei, dass der Zeuge S<
Zeugen	(der im Jahre 1927 Geschäfts-
 Beklagten war) die VerhaMlunge'n. geführt habe?
(der Zeuge Adolf	bei	dem Zeugen
 Bohrpläne gesehen habe* Die Bevision meint*
sgericlit habe an diesem Beweiserbieten nicht
 dürfen* weil es geeignet gewesen sei* die
 keit und Glaubwürdigkeit des Zeugen 8<
die
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zu 'bestätigen und damit die Würdigung der Aussage des Zeugen ScmHBfc zu ändern,. Die Revision hat hierbei übersehen«, dass das Berufungsgericht nicht die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen ScflHflü^ verneinte sondern dessen Aussage nicht berücksichtigt hat# weil er keine erheblichen Tatsachen bekundet habe*
III* Schliesslich bemängelt die - Revision« dass das Berufungsgericht die "Garantiezahlungen" im Verhältnis 1 El = I DM umgestellt habe; sie meint., dass durch die "Garantiezahlungen"* wenn man schon der Auffassung folge« dass sie auch auf das Entgelt für die nach dem Jahre 1932 entnommenen Sandinengen verrechnet werden könn-t en. ein "Garant i efonds" ent st andeh s ei 9 d er zur "iuf-rechnung" gegen die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten bestimmt... gewesen" sei; dieser "Garantiefonds" soll nach Meinung der Revision höchstens im Verhältnis 10 HM -- 1 DM"umzuwerten"; sein., wenn nicht gar in entsprechender ..Anwendung'der 2f DVO zu dem Eestkontehge-setz eine "Umwertung" nur im Verhältnis 10 HM = Ö«65 DM stattzufinden habe,, Dieser Angriff der Revision erledigt sich schon damitdass die "Garantiezahlungen" Voraus^ Zahlungen« wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen ; hat5 waren,, Die Annahme der Revision« dcuss durch die "Garantiezählungen" ein zur förmlichen Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB hestiiamter"Garantiefonds" habe gebildet werden sollen* kann nicht ernstlich erwogen werden* Man sieht nicht« welche Erwägungien die Vertragsparteien hätten bestimmen können*, an-
4
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stelle des einfachen ;feges der Voraus sah lung' den um« stündlichen Weg der Schaffung einer Aufrechnungsmög*-. lichlceit zu beschreiten», Zwar sind die ’’Garantiezahlungen" im Vertrage nicht ausdrücklich als Vorauszahlungen bezeichnet o Aber dass sie V o rau s zah hangen s ind,
 ist durch den vorletzten Satz des § 5 des Vertrages vom 27 September 1927 deutlich gemacht.,-
IVa nach alledem war die Revision als unbegründ der sich aus § 97 Absergebe;	den	Kostenfo
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