Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
VZR 55/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Das Senatsurteil vom 27. Juni 2014 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der Tenor lautet: Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Revisionsführer erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 04.06.2012 -15 0 58/11 -OLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2013 -1-22 U 120/12 -