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BGH · V ZR 54/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 54/71

c) Zur Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Falle eines Entschädigungsanspruchs wegen enteignenden Eingriffs, wenn der in der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigte Eigentümer diesen Zustand mitverursacht hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, November 1972 durch die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: begehrt er aus dem Gesichtspunkt der Schadloshaltung (§ 11 LuftVG in Verbindung mit § 26 GewO) und Enteignung Ersatz der für die Erstellung eines neuen Wohnhauses notwendigen Kosten« Er habe, bringt er vor, diese Geräuscheinwirkung auf sein Wohngebäude bei der Erstellung nicht voraus sehen können« 1« Der Kläger verlangt Entschädigung wegen der Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Einwirkungen, die von Militärflugzeugen ausgehen« Es handelt sich sonach um einen rechtmäßigen unmittelbaren Eingriff in das Grundstückseigentum von hoher Hand« Damit scheidet ein privatrechtlicher Anspruch auf Schadloshaltung zuführen sind« Wenn sonach auch die störenden Geräusche unmittelbar von den Luftfahrzeugen über dem Grundstück des Klägers erzeugt werden, so stehen diese Geräusche doch in engstem Zusammenhang mit der Benutzung des Geländes der Beklagten als Flugplatz« Störer im Sinn des § 1004 BGB ist die Beklagte, weil sie durch besondere Anlagen auf ihrem Grundstück die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers in ursächlich adäquater Weise veranlaßt, aufrechterhält und in der Lage ist, diese Störung zu beseitigen (LN BGB § 1004 Nr« 44 Bl« 2; Es ist sonach entgegen der Meinung der Revision auch als Voraussetzung des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung zu prüfen, ob die durch das Starten und Landen der Flugzeuge bewirkten Beeinträchtigungen überhaupt die nach § 906 BGB gezogenen Grenzen der Grundstücksnutzung überschreiten oder dem Kläger, wenn dies nicht der Fall sein sollte, wenigstens ein Ausgleichsanspruch im Sinn des § 906 Abs« 2 Satz 2 BGB zustehen würde« Auch wenn nur ein solcher dem Kläger gegenüber dem Benutzer des Grundstücks zustünde, von dem die Einwirkung ausgeht, kommt ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten in Betracht, soweit dem Kläger ein besonderes, anderen nicht zugenrutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGHZ 54, 384, 391). b) Die Revision wendet sich gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, diese wesentliche Beeinträchtigung, herbeigeführt durch eine Benutzung des Grundstücks der Beklagten als Flughafen der hier festgestellten Art, sei ortsüblich (§ 906 Abs* 2 BGB)* Es handelt sich auch hier im wesentlichen um eine tatrichterliche zusammenfassende Feststellung, die jedoch daraufhin zu überprüfen ist, ob der Tatrichter bei seiner Würdigung des Sachvortrags und des Beweisergebnisses von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (BGHZ 30, 273* 277)* Dies ist der Fall* Die diesbezügliche Rüge der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts hat daher keinen Erfolg* Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die ortsübliche Benutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung ausgeht, entsprechend dem früheren Text des § 906 BGB in der Regel eine solche Benutzung ist, die nach den örtlichen Verhältnissen bei einer Mehrheit von Grundstücken dieser Lage, d*h* in einem bestimmten Gebiet, im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Einwirkungen auf andere Grundstücke gewöhnlich ist. Ihre typischen Einwirkungen auf fremde Grundstücke können ortsüblich im Sinn des § 906 BGB sein, wenn sie ein bestimmender Faktor für den Charakter einer Landschaft geworden sind. Aus Rechtsgründen ist sonach nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Benutzung des Flughafengeländes der Beklagten in Leck für Düsenflugzeuge als eine ortsübliche Benutzung gewürdigt hat. c) Das Berufungsgericht verneint unter den gegebenen Umständen schließlich auch die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, hier nämlich eine Beeinträchtigung, die über das zu demutbare Maß hinausgeht, und damit die Möglichkeit eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs« aa) Hat ein Grundstückseigentümer wesentliche und nicht verhinderbare Beeinträchtigungen zu dulden, weil diese durch eine ortsübliche Benutzung eines andern Grundstücks herbeigeführt werden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkungen eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Gesetz schafft einen Ausgleich für den Fall, daß der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks in der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks über ein bestimmtes Maß hinaus gestört wird. Bei dieser Sachlage ist neben der Frage, ob die Einwirkungen die ortsübliche Benutzung, hier das Wohnen auf dem Aussiedlerhof, über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigen, weiter zu prüfen, ob der Kläger bei gehörigen Überlegungen den Interessenkonflikt in zu demutbarer Weise hätte vermeiden können. In diesem Urteil ist nur abgelehnt, stufenweise zuerst den für die Zumutbarkeitsfrage dort maßgebenden Umfang der Behebungsaufwendungen festzustellen und alsdann davon einen Bruchteil zu bilden oder den Anspruch ganz zu versagen um solcher Umstände willen, die in der Sphäre des beeinträchtigten Eigentümers liegen (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erstrebt einen Ausgleich zwischen Nachbarn für den Fall, daß der beeinträchtigte Eigentümer um der sozialen und technischen Wandlungen willen unter Umständen auch solche Einwirkungen hinnehmen muß, die die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks besonders schwer beeinträchtigen. Auf der einen Seite können von einem wehrtechnischen Laien nicht ohne weiteres Kenntnisse darüber erwartet werden, durch welche Umstände die Landetechnik von Militärflugzeugen bestimmt wird und in welcher Richtung sich diese Technik entwickelt. Wenn auch die Erstellung der Hofstelle den öffentlichen Belangen nicht unmittelbar entgegenstand, so hat der Kläger nach dem Zusammenhang der getroffenen Feststellungen doch erwartet, daß auch die Genehmigungsbehörde eine Entwicklung, wie sie hier auf dem Flugplatz der Beklagten eingetreten ist, nicht außer acht lassen würde. cc) Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß -wie hier - eine nach § 906 Abs« 2 Satz 2 BGB gebotene Ausgleichung in Geld nur die Grundlage des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch bildet. Zwar kann ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene die durch einen Eingriff bewirkten Nachteile'dadurch hätte abwenden können, daß er das in seiner Macht Stehende zur Vermeidung des Schadens getan hätte (BGH LM GG Art« 14 (Cc) Nr« 21, Bl« 2 R). Diese Voraussetzung liegt in der Regel bei Eingriffen auf Grund hoheitlichen Handelns vor und kann kein MaBstab dafür sein, ob eine Entschädigung für den durch den Eingriff bewirkten Verlust angemessen ist. Der Klaganspruch erweist sich sonach dem Grunde nach als gerechtfertigt, jedoch nicht als Anspruch auf Schadloshaltung, wie das Landgericht erkannt hat, sondern als Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung nach Maßgabe eines Ausgleichsanspruchs im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Zitierte Normen: § 906 BGB § 11 LuftVG § 906 BGB § 1 LuftVG § 1004 BGB § 35 BBauG § 906 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBBeeinträchtigungBerufungsgerichtHofstelleEinwirkungUmstandKlägerBenutzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
//
BGHZ:	nein
BGB § 906; GG Art. 14 Cb
a)	Geräuschimmissionen, die ein Grundstück durch benachbartes Landen und Starten von Düsenflugzeugen erleidet, gehen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB "von einem anderen Grundstück” (dem Flugplatzgelände) aus.
b)	Ein Militärflugplatz kann für den Charakter einer Landschaft mit der Folge bestimmend sein, daß seine Benutzung als Flugplatz einschließlich späterer Ausweitungen des Flugverkehrs als ortsüblich anzusehen ist.
c)	Zur Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Falle eines Entschädigungsanspruchs wegen enteignenden Eingriffs, wenn der in der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigte Eigentümer diesen Zustand mitverursacht hat.
BGH, Urt. v. 10. November 1972 - V ZR 54/71 - OLG Schleswig
LG Flensburg
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 54/71
URTEIL
Verkündet am
10• November 1972
H i r t h , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Jonas N
ln Lflm
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. 
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes minister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Vehrbereichsverwaltung I in KF^pstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr. 
gegen
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, November 1972 durch die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Januar 1971 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 16. April 1970 wird mit der MaBgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel zur Hauptsache wie folgt lautet:
Der Klaganspruch ist als Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kosten der Berufungsinstanz fallen der Beklagten zur Last. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz wird dem Landgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Zuge einer Flurbereinigung wurden dem Kläger unter Zukauf von 6,87 ha zu dem Zwecke der Bildung eines Aussiedlerhofs 18,44 ha (Kuhweide und Ackerland) im Osten der Gemarkung Leck arrondiert ausgewiesen« Er erstellte unter Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse Ende 1962 und Anfang 1963 auf dem erworbenen Grundstück und mit Billigung der Flurbereinigungsbehörde (vgl« Richtlinien für die Aussiedlung und Aufstockung vom 15. April 1958, Ministerialblatt des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 1958 S. 171) Wirtschaftsgebäude und Wohnhaus« Etwa 2,1 km davon entfernt befindet sich seit der Wiederbewaffnung der NATO-Flug-platz 14||, auf dem damals die düsenangetriebenen Typen RF 84 F und F 86 (Jagdgeschwader 72) geflogen wurden, seit Ende 1964 (Aufklärungsgeschwader 52) der Typ RF 104 G (Starfighter). Die neuerrichtete Hofstelle des Klägers liegt in der Verlängerung der Startund Landebahn« Während der An- und Senkflug der Typen RF 84 F und F 86 vor der Hofstelle nach Norden verlief, liegt die nach Osten verlängerte Flugschneise für den Typ RF 104 G unmittelbar über der Hofstelle, so daß die startenden und landenden Flugzeuge die Hofsteile täglich oftmals in niedriger Höhe überfliegen.
Der Kläger hält wegen der damit verbundenen Lärmeinwirkung ein weiteres Bewohnen der Hofstelle für unmöglich« Er beabsichtigt, wieder nach l4H| zu verziehen und von dort aus den Hof zu bewirtschaften. Von der Beklagten
 
begehrt er aus dem Gesichtspunkt der Schadloshaltung (§ 11 LuftVG in Verbindung mit § 26 GewO) und Enteignung Ersatz der für die Erstellung eines neuen Wohnhauses notwendigen Kosten« Er habe, bringt er vor, diese Geräuscheinwirkung auf sein Wohngebäude bei der Erstellung nicht voraus sehen können«
Er beantragt, die. Beklagte zur Zahlung von 100 000 DH zu verurteilen«
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe
1« Der Kläger verlangt Entschädigung wegen der Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Einwirkungen, die von Militärflugzeugen ausgehen« Es handelt sich sonach um einen rechtmäßigen unmittelbaren Eingriff in das Grundstückseigentum von hoher Hand« Damit scheidet ein privatrechtlicher Anspruch auf Schadloshaltung
 
(§ 11 LuftVG, § 26 GewO) oder ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch im Sinn des § 906 Abs* 2 Satz 2 BGB aus. Als Grundlage für einen Geldanspruch kommt nur der (öffentlich-rechtliche) Anspruch auf Enteignungs-entSchädigung in Betracht. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, daß dem Betroffenen durch diesen Eingriff ein besonderes, andern nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird.
Ob dies der Fall ist, richtet sich jedoch bei Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, nach der Abgrenzung des JSigentums des beeinträchtigten Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück, also nach den nachbarrechtlichen Vorschriften des § 906 BGB. Soweit der Kläger die Einwirkungen nach § 906 BGB dulden muß, scheidet nämlich ein unter Enteignungsgesichtspunkten erheblicher Eingriff von vornherein aus (BGHZ 48, 46, 50; 54, 384, 388).
2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Einwirkung,die von dem Flughafengrundstück der Beklagten ausgeht. Die das Grundstück des Klägers beeinträchtigenden Einwirkungen werden zwar unmittelbar von den das Grundstück überfliegenden Flugzeugen erzeugt. Das Ausmaß der Einwirkung und damit der Umstand, der hier für die Beeinträchtigung maßgebend ist, wird aber entscheidend nicht durch das überfliegen, wie dies im allgemeinen erlaubt ist (§1 LuftVG), sondern durch die niedrige Flughöhe und das stetige überfliegen in einer Flugschneise bewirkt, welche Umstände ihrerseits auf die Benutzung des nahegelegenen Geländes der Beklagten als Flughafen zurück-
 
zuführen sind« Wenn sonach auch die störenden Geräusche unmittelbar von den Luftfahrzeugen über dem Grundstück des Klägers erzeugt werden, so stehen diese Geräusche doch in engstem Zusammenhang mit der Benutzung des Geländes der Beklagten als Flugplatz« Störer im Sinn des § 1004 BGB ist die Beklagte, weil sie durch besondere Anlagen auf ihrem Grundstück die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers in ursächlich adäquater Weise veranlaßt, aufrechterhält und in der Lage ist, diese Störung zu beseitigen (LN BGB § 1004 Nr« 44 Bl« 2;
§ 906 Nr. 17 Bl. 1 R; NJW I960, 2335 mit Anm« Pleyer JZ 1961, 1342; weitere Schrifttumsnachweise für Flugplätze Rinck, ZLW 1970, 98, 107, Fußnote 685 Schleicher/ Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 2« Band, 3» Aufl«, § 11 LuftVG Anm« 7» Hofmann, Luftverkehrsgesetz,
§ 11 Anm« 6)«
Es ist sonach entgegen der Meinung der Revision auch als Voraussetzung des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung zu prüfen, ob die durch das Starten und Landen der Flugzeuge bewirkten Beeinträchtigungen überhaupt die nach § 906 BGB gezogenen Grenzen der Grundstücksnutzung überschreiten oder dem Kläger, wenn dies nicht der Fall sein sollte, wenigstens ein Ausgleichsanspruch im Sinn des § 906 Abs« 2 Satz 2 BGB zustehen würde« Auch wenn nur ein solcher dem Kläger gegenüber dem Benutzer des Grundstücks zustünde, von dem die Einwirkung ausgeht, kommt ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten in Betracht, soweit dem Kläger ein besonderes, anderen nicht zugenrutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGHZ 54, 384, 391).
 
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3. a) Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof* Dr*	fest-
gestellt , daß die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers als Wohngrundstück wesentlich im Sinn des § 906 Abs* 1 BGB ist*
b) Die Revision wendet sich gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, diese wesentliche Beeinträchtigung, herbeigeführt durch eine Benutzung des Grundstücks der Beklagten als Flughafen der hier festgestellten Art, sei ortsüblich (§ 906 Abs* 2 BGB)*
Es handelt sich auch hier im wesentlichen um eine tatrichterliche zusammenfassende Feststellung, die jedoch daraufhin zu überprüfen ist, ob der Tatrichter bei seiner Würdigung des Sachvortrags und des Beweisergebnisses von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (BGHZ 30, 273* 277)* Dies ist der Fall* Die diesbezügliche Rüge der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts hat daher keinen Erfolg*
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die ortsübliche Benutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung ausgeht, entsprechend dem früheren Text des § 906 BGB in der Regel eine solche Benutzung ist, die nach den örtlichen Verhältnissen bei einer Mehrheit von Grundstücken dieser Lage, d*h* in einem bestimmten Gebiet, im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Einwirkungen auf andere Grundstücke gewöhnlich ist. Schon früher ist jedoch darauf hingewiesen worden, daß unter Umständen einzelne, überragend große Betriebe den Charakter einer Landschaft unter dem hier maßgebenden

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Gesichtspunkt der Emissionen prägen können (BGHZ 15,
 146; 30, 273, 277), was alsdann einen Vergleich mit Einwirkungen in weiteren Räumen zuläßt und erfordert.
Das gilt auch für Betriebe, die nach ihrem Wesen besonders weitreichende und eigenartige Störquellen darstellen und eben aus diesem Grund von Siedlungen entfernt in rein land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebieten angelegt werden. Ihre typischen Einwirkungen auf fremde Grundstücke können ortsüblich im Sinn des § 906 BGB sein, wenn sie ein bestimmender Faktor für den Charakter einer Landschaft geworden sind. Als solche Anlagen kommen im Hinblick auf die Auswirkungen, die von einer Konzentration von Bewegungsvorgängen ausgehen, Flughäfen in Betracht (vgl. Westermann, ZLR 1957, 259, 263, und Sachenrecht 5. Aufl., § 63, II, 3 a und b S. 308 f; Rinck, ZLW 1970, 98, 104; Meisner/Stem/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet 5. Aufl., § 16, V, 2 a, S. 333), und zwar auch Militärflughäfen. Dies gilt nicht nur für die Geräusche, die auf dem Flugplatzgelände erzeugt werden, sondern auch für die Geräusche, die von dem Flugzeugen beim Starten und Landen in erhöhtem Umfang auf die dabei überflogenen Grundstücke einwirken. Aus Rechtsgründen ist sonach nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Benutzung des Flughafengeländes der Beklagten in Leck für Düsenflugzeuge als eine ortsübliche Benutzung gewürdigt hat.
Die seit 1964 durchgeführte Benutzung des Flughafens für Flugzeuge mit einem verlängerten Anflug, der weitere Grundstücke in den Landebereich mit besonders starken Emissionen einbezieht, braucht nicht eine
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ortsübliche Benutzung des bestehenden Flughafens aus-zuschließen. Auch sie kann sich noch im Rahmen des typischen Erscheinungsbildes vollziehen« Dies hat das Berufungsgericht festgestellt.
c) Das Berufungsgericht verneint unter den gegebenen Umständen schließlich auch die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, hier nämlich eine Beeinträchtigung, die über das zu demutbare Maß hinausgeht, und damit die Möglichkeit eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs«
Bei der Frage der Zumutbarkeit berücksichtigt das Berufungsgericht, daß der Kläger die Hofstelle "bewußt in der Verlängerung der Startund Landebahn der Düsenflugzeuge erbaut" habe, und zwar in freier Wahl, da sie auch außerhalb der Verlängerung der Startund Landebahn, wenn auch auf weniger gutem Baugrund, hätte errichtet werden können« Venn demhach auch der für die Hof stelle gewählte Ort von den Flugzeugen der in den Jahren 1962 und 1963 eingesetzten Flugzeugtypen nicht überflogen worden sei, so sei die Fortentwicklung der Düsenflugzeuge in absehbarer Zeit doch zu erwarten und bei verständiger Überlegung vorauszusehen gewesen« Es habe danach ein tatsächlicher konkreter Anhalt für die zu erwartenden größeren Geräuscheinwirkungen auf das Baugrundstück des Klägers bestanden. Bei dieser Sachlage würde ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch zugunsten des Klägers Umstände erfordern, die die Beeinträchtigungen ausnahmsweise als unzu demutbar erscheinen *
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ließen* Einen solchen Ausnahmetatbestand, an den strenge Anforderungen zu stellen seien (Hinweis auf BGHZ 49, 148, 151 f) habe der Kläger nicht dargetan.
Die dagegen erhobenen Rügen der Revision haben im Ergebnis Erfolg*
aa) Hat ein Grundstückseigentümer wesentliche und nicht verhinderbare Beeinträchtigungen zu dulden, weil diese durch eine ortsübliche Benutzung eines andern Grundstücks herbeigeführt werden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkungen eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Gesetz schafft einen Ausgleich für den Fall, daß der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks in der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks über ein bestimmtes Maß hinaus gestört wird. Der Kläger wird, auch was das Wohnen anbelangt, in der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks gestört, denn auch die Errichtung eines Einzelhofs und das Wohnen auf einem solchen Hof ist im Außenbereich, wie er hier vorliegt, eine gewöhnliche Benutzung. Bei dieser Sachlage ist neben der Frage, ob die Einwirkungen die ortsübliche Benutzung, hier das Wohnen auf dem Aussiedlerhof, über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigen, weiter zu prüfen, ob der Kläger bei gehörigen Überlegungen den Interessenkonflikt in zu demutbarer Weise hätte vermeiden können. In diesem Fall könnte ein Ausgleich nach den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen
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oder im Vergleich zu einem zuvor schon bestehenden Hof nur in beschränktem Umfang angemessen sein«
Das Bewohnen der Hofstelle des beeinträchtigten Grundstücks, also die ortsübliche Benutzung, ist nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung getroffen hat, bei der gegebenen Flugplatzbenutzung und bei Vermeidung der gesundheitlichen Gefährdung des Klägers und seiner Familie ausgeschlossen« Ebenso sind Maßnahmen seitens des Klägers, die eine hinreichende Abwehr der Einwirkungen gewährleisteten, wirtschaftlich nicht sinnvoll, und bei dem Ausmaß der Einwirkungen ist auch eine Anpassung in der Benutzung seines Grundstücks nicht möglich« Damit sind die Vorteile der Bewirtschaftung des Hofs als Aussiedlerhof, nämlich der Bewirtschaftung von einer zentral gelegenen Hofs4 a\:s, entscheidend beeinträchtigt. Dazu kommt, daß die Benutzbarkeit des Wohnhauses entfällt und der Kläger für sich und seine Familie eine andere Unterkunft beschaffen muß. Diese Beeinträchtigung des Klägers in der erwähnten ortsüblichen Benutzung und im Ertrag seines Grundstücks rühren an die bäuerliche Existenz und sprechen dafür, daß das dem Kläger zu demutbare Maß überschritten ist«
bb) Zu prüfen bleibt, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem erwähnten Umstand zukommt, daß der Kläger die Hofstelle 1962/1963 unter den damals gegebenen Umständen in einer verhältnismäßig geringen Entfernung und in der Verlängerung der Landebahn errichtet hat« Diese Überprüfung der einzelnen anspruchs-
 
begründeten Voraussetzungen steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 22. Dezember 1967 (BGHZ 49, 148, 155). In diesem Urteil ist nur abgelehnt, stufenweise zuerst den für die Zumutbarkeitsfrage dort maßgebenden Umfang der Behebungsaufwendungen festzustellen und alsdann davon einen Bruchteil zu bilden oder den Anspruch ganz zu versagen um solcher Umstände willen, die in der Sphäre des beeinträchtigten Eigentümers liegen (vgl. dazu Hubmann, JZ 1968 , 271, 272 und Kleindienst NJW 1968, 1953, 1955).
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erstrebt einen Ausgleich zwischen Nachbarn für den Fall, daß der beeinträchtigte Eigentümer um der sozialen und technischen Wandlungen willen unter Umständen auch solche Einwirkungen hinnehmen muß, die die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks besonders schwer beeinträchtigen. Der Ausgleich soll in Geld erfolgen und der Belastung, die ihm sein Weichen auf erlegt, angemessen sein. Unter diesem Gesichtspunkt dürfen für die Begründung und die Höhe des Ausgleichsanspruchs die Umstände nicht außer Betracht gelassen werden, die diesen Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des andern Eigentümers veranlaßt oder verschärft haben. In der Würdigung dieses rechtlichen Gesichtspunkts kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
Auszugehen ist davon, daß objektiv der Konflikt im Zeitpunkt der Aussiedlung des Klägers vermeidbar war.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß bei verständiger Überlegung bereits 1962 voraus-
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Zusehen war, daß angesichts der Maschinen- und Waffentechnik auf dem benachbarten Flugplatz in absehbarer Zeit auch Maschinen eingesetzt werden könnten, deren Senkflug früher beginnt und die einen Anflug schon über dem vom Kläger für seine Hofstelle gewählten Standort erforderten. Unter dem hier maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt der Veranlassung des vermeidbaren nachbarlichen Konflikts kann aber die Nichtberücksichtigung dieser Entwicklung von seiten des Klägers jedenfalls nicht allein zu seinem Nachteil in die Waagschale geworfen werden. Auf der einen Seite können von einem wehrtechnischen Laien nicht ohne weiteres Kenntnisse darüber erwartet werden, durch welche Umstände die Landetechnik von Militärflugzeugen bestimmt wird und in welcher Richtung sich diese Technik entwickelt. Zu verlangen ist allenfalls eine Erkundigung über die räumliche Ausweitung der mit andern Flugzeugen verbundenen Geräuscheinwirkung. In dieser Hinsicht ist jedoch erheblich, daß der Kläger nicht nur von der Flurbereinigungsbehörde beraten war und diese Behörde den Standort der neuen Hofsteile gebilligt hat, sondern auch, daß sein Bauvorhaben im Außenbereich von der Baugenehmigungsbehörde nur genehmigt werden durfte, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstanden (§35 BBauG). Wenn auch die Erstellung der Hofstelle den öffentlichen Belangen nicht unmittelbar entgegenstand, so hat der Kläger nach dem Zusammenhang der getroffenen Feststellungen doch erwartet, daß auch die Genehmigungsbehörde eine Entwicklung, wie sie hier auf dem Flugplatz der Beklagten eingetreten ist, nicht außer acht lassen würde. Der Kläger ist danach davon ausgegangen, daß die Planung seiner Hofstelle eben auch unter
 
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dem hier maßgebenden Gesichtspunkt von Behörden überprüft war, die Einblick in die bauliche und sonstige Nutzung des hier maßgebenden Gebiets hatten.
Auf der andern Seite hätte die zuständige Militärverwaltungsbehörde Veranlassung gehabt, die für die Planung zuständigen Behörden über die mutmaßlichen Erweiterungen ihres Flugbetriebs nicht in Unkenntnis zu lassen, soweit sie weitere Bereiche in die Zone der erheblichen Lärmentwicklung einbeziehen wollte und die militärische Geheimhaltungspflicht einer solchen Mitteilung nicht entgegenstand« Insgesamt kann die mit der Planung der Aussiedlerstelle eingeleitete Fehlentwicklung und die Festlegung der Hofstelle durch den Kläger auf der verlängerten Landebahn nicht dazu führen, einen Ausgleichsanspruch, dessen Voraussetzungen im übrigen gegeben wären, auszuschließen«
cc) Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß -wie hier - eine nach § 906 Abs« 2 Satz 2 BGB gebotene Ausgleichung in Geld nur die Grundlage des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch bildet. Zwar kann ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene die durch einen Eingriff bewirkten Nachteile'dadurch hätte abwenden können, daß er das in seiner Macht Stehende zur Vermeidung des Schadens getan hätte (BGH LM GG Art« 14 (Cc) Nr« 21, Bl« 2 R). Eine Versagung des Entschädigungs-
 
Anspruchs ist unter diesem Gesichtspunkt aber aus den oben dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.
Desgleichen spielt es im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts keine Rolle, daß der Flugplatz eine mit erheblichen Kosten verbundene öffentliche Aufgabe erfüllt, die keinen Gewinn abwirft. Diese Voraussetzung liegt in der Regel bei Eingriffen auf Grund hoheitlichen Handelns vor und kann kein MaBstab dafür sein, ob eine Entschädigung für den durch den Eingriff bewirkten Verlust angemessen ist.
4. Der Klaganspruch erweist sich sonach dem Grunde nach als gerechtfertigt, jedoch nicht als Anspruch auf Schadloshaltung, wie das Landgericht erkannt hat, sondern als Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung nach Maßgabe eines Ausgleichsanspruchs im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
 
Über die Höhe des Anspruchs wird das Landgericht zu befinden haben, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Die durch die erfolglose Berufung gegen das Grundurteil entstandenen Kosten fallen der Beklagten zur Last (§97 Abs. 1 ZPO).
Rothe	Dr.	Freitag	Hill
 Offterdinger
Dr. Grell