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BGH · Y ZR 54/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 54/69

Die Aufhebung der Zubehöreigenscbaft wegen endgültiger Stillegung des gesamten auf einem Nabrikgrundstück durcbgefübrten Betriebs durch den Konkursverwalter ist keine solche, die innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft im Sinn des § 1122 Abs. 2 erfolgt ist. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Aupistin und der Bundesricbter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14« Zivilsenats des 0berlande8gericbts München mit dem Sitz ln Augsburg vom 12. der Gerneinscbuldnerin gehörenden Maschinen; den Erlös führte er an die Klägerin trotz deren Aufforderung insoweit nicht ab, als er aus dem Verkauf von Maschinen stammt, die der Klägerin nicht zur Sicherung übereignet waren. April 1967 schlossen die Parteien vor dem Konkursgericbt zur Erledigung des Streits eine Vereinbarung, unter Nr. 2 folgenden Wortlauts: "Per Konkursverwalter anerkennt das Recht der Grundpfandgläubiger auf den Erlös von Maschinen^Inventar ungünstigem Zubehör, sowie die der V^IHlhank AG gemachten Zessionen von Bucfastahen A - N lt^Glohal^ertrag vom 24.11.1961. Hit vorliegender Klage macht die Klägerin auf Grund der Vereinbarung vom 7. April 1967 einen Vertrag zwischen den Prozeßparteien, in dem sich der Beklagte ohne Rücksicht auf die Sicherungsübereignung verpflichtet bat, den Erlös für alle schon verkauften Maschinen, Inventarstücke und sonstiges Zubehör des früheren Betriebsgrundstückes der Gemeinschuldnerin abzüglich einer Provision von 10 % an die Klägerin abzuführen; die Klägerin gestattete danach dem Beklagten, weitere Zubehörstücke zu verkaufen. April 1967» daß beide Parteien übereinstimmend von einer Haftung der vom Vertrag betroffenen beweglichen Sachen für die klägerlachen Grundpfandrechte ausgegangen seien, und führt weiter aus, es könne also gesagt werden, daß das Besteben dieser Haftung die Gescbäftsgrundlage des Vertrages gebildet habe; die Parteien hätten sich jedoch über die maßgebende Rechtsfrage, ob nämlich die Maschinen durch die Betriebsstilllegung enthaftet worden seien, entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht geirrt. dazu auch Revisionsbegründung unter IV, 2), in welchem Pall es schon zweifelhaft sein könnte, ob die genannte Vorstellung nicht eine reine Rechtsfrage betrifft und damit nach § 779 BGB überhaupt kein Raum für die Beachtung eines gemeinsamen Rechtsirrtums als Geschäftsgrundlage sein kann (vgl. Eine Enthaftung nach § 1121 sei ausgeschlossen, da die Beschlagnahme unstreitig vor der Veräußerung und Entfernung vom Betriehsgrundstück erfolgt sei. Eine Enthaftung nach § 1122 Ahs. 2 habe trotz Aufhebung der Zubehöreigenschaft durch Betriebsstillegung (§§97» 98 Nr. 1 BGB) nioht stattgefunden, weil diese Aufhebung nicht innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt sei (Hinweis auf das Urteil des Reichsgerichts vom 17* Juni 1908, RGZ 69, 85, 88). vollzogenen) Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung nach § 1121_ BGB, die hei Zubehörveräußerung im Gegensatz zu § 1122 Ahs. 2 BGB keine Aufhebung der Zubehöre igenschaft Innerhalb einer ordnungsmäßigen Wirtschaft voraussetzt, sei dem Eonkursverwalter im Gegensatz zu dem Eigentümer verwehrt und führe zu einem Anspruch des Pfandgläuhigers auf das zur Masse gezogene Entgelt. Ungeachtet dieser Belegstellen ist aber dem Berufungsgericht und der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (unter I der zitierten Entscheidung; ferner Recht 1915 Nr. 545; WarnRspr 1916 Nr. 282 ^ersoffene Scbächte7 im Gegensatz zur Stillegung eines Produktionszweigs hei Betriebsumstellung /vgl. Aufl., § 1122 An. 5) hei der Entscheidung der hier streitigen Frage heizutreten, daß die Aufhebung der Zuhehöreigenscbaft wegen endgültiger Stillegung des gesamten auf dem Fabrikgrundstück durch-gefüfarten Betriebs durch den Konkursverwalter keine solche Aufhebung ist, die innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft im Sinn des § 1122 Ahs. 2 BGB erfolgt ist. Baß die endgültige und vollständige Betriebsstilllegung - ein Fall zeitweiser oder teilweiser Stillegung liegt hier nicht vor - eine Aufhebung der Zubehöreigenschaft solcher Art herbeiführt, die nicht im Sinn des § 1122 Abs. 2 BGB "innerhalb der Grenzen einer ordnungs- mäßigen Wirtschaft” erfolgt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Einschränkung der Enthaftung des Zubehörs ohne Entfernung. Er soll in der sachgemäßen Nutzung und erfolgreichen Bewirtschaftung seines belasteten Grundstücks nicht behindert werden, die den Interessen des Gläubigers nicht nur nicht entgegenstehen, sondern auch ihm zugute kommen. Die Betriebsstillegung zu dem Zwecke der Verwertung des Grundstücks in seinem gesetzlichen Bestand samt Zubehör kann daher nicht zu einer Pfandentbaftung der im losen Verhältnis des Zubehörs stehenden Sachen führen, die bis zur Betriebseinstellung Zubehör waren und mit ihr diese Eigenschaft verlieren. Irgend eine Verletzung von Auslegungsregeln oder Verfahrensverstöße bei der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung bat die Revision nicht darlegen können. Die von der Revision vermißte, durch die Verspätung für den Rail der Sacfaprüfung bewirkte Verzögerung des Rechtsstreits ist hinreichend dadurch belegt, daß die Klägerin auf den Mangel einer überzeugenden Erklärung über die Zahlungseingänge hinwies und damit offensichtlich die Voraussetzungen der Stundung bestreiten wollte. Der Beklagte kann entgegen dem Vortrag der Revision nicht erwarten, daß ihm zur Ergänzung seines verspäteten Vortrags ein Schriftsatz nachgelassen wird, auf den sich der Gegner alsdann wiederum schriftsätzlich hätte äußern sollen. Schon allein zur Klärung des Sachvortrags wäre nach dem Verhandlungsprinzip eine erneute mündliche Verhandlung geboten gewesen, so daß nicht entscheidend ist, ob der neue Sachvortrag eine Beweiseufnabme notwendig gemacht hätte.

Zitierte Normen: § 779 BGB § 529 ZPO § 133 KO § 97 ZPO
BGBBerufungsgerichtBetriebsstillegungZubehörKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
BGB § 1122 Abs. 2
Die Aufhebung der Zubehöreigenscbaft wegen endgültiger Stillegung des gesamten auf einem Nabrikgrundstück durcbgefübrten Betriebs durch den Konkursverwalter ist keine solche, die innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft im Sinn des § 1122 Abs. 2 erfolgt ist.
BGH, tJrt. t. 25. Juni 1971 - Y ZR 54/69 - OLG München
LG Kempten
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 54/69
URTEIL
in dem Recbtsstreit
 Verkündet am
25. Juni 1971
H i r t b , Justizsekretär ala U rknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des Dr. Heinrich S	Rechtsanwalt,
 ScHf^^assem, als Konkursverwalter über das Vermögen So|HB * Co KG,	iH^BBstr. f.
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	THBbank AG, V MflHH» Kardinal»]
Straße §/)* ges. vertr. d. d. Vorstand, dieser bestehend aus den Direktoren Wilhelm vom	Di.	Max	Hf|^,	Dr.	Peter
 pfll^B, Dr* Werner PrflHHl, Dr. Hans Günther S< und Elmar	als	Mitglieder,
- Prozeßbevollmäcbtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Aupistin und der Bundesricbter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14« Zivilsenats des 0berlande8gericbts München mit dem Sitz ln Augsburg vom 12. Dezember 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, Hypotheken- und Grundscbuldgläublgerin am Betriebsgrundstuck (Glas- und Spritzgußwarenfabrik) der Gemeinschuldnerin, machte vor der Eröffnung des Konkurses fällige Forderungen in Höbe von insgesamt 500 000 DM geltend. Auf Grund Sicberungsübereignungsvertrag vom 16. August 1962 waren ibr einzelne Maschinen übereignet worden. Hach Eröffnung des Konkursverfahrens (28. Juli 1966) legte der beklagte Konkursverwalter den Betrieb der Gerneinscbuldnerin still. Auf Antrag der Klägerin wurde am 6. Oktober 1966 die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks wegen des Anspruchs aus einer der Klägerin am Betriebsgrundstück zustebenden Grundschuld angeordnet. Danach veräußerte der Beklagte die zu dem Betrieb
 
der Gerneinscbuldnerin gehörenden Maschinen; den Erlös führte er an die Klägerin trotz deren Aufforderung insoweit nicht ab, als er aus dem Verkauf von Maschinen stammt, die der Klägerin nicht zur Sicherung übereignet waren.
Am 7. April 1967 schlossen die Parteien vor dem Konkursgericbt zur Erledigung des Streits eine Vereinbarung, unter Nr. 2 folgenden Wortlauts:
"Per Konkursverwalter anerkennt das Recht der Grundpfandgläubiger auf den Erlös von Maschinen^Inventar ungünstigem Zubehör, sowie die der V^IHlhank AG gemachten Zessionen von Bucfastahen A - N lt^Glohal^ertrag vom 24.11.1961.
Pie 4BHHH VflHBbank AG hingegen ist bereit, der Masse für die Verkaufshemühungen eine Provision von 10 £ der an sie ahgefüfarten Erlöse für den Verkauf von Zubehör - einschlielich des sicherungs-übereigneten Zubehörs - zu gewähren. Bei künftigen Eingängen ist der Konkursverwalter berechtigt, die Provision für diese vorweg in Abzug zu bringen.
Pie Beteiligten gehen davon aus, daß für Erlös von Zubehörund für eingegangene Zessionen an die
AG bisher ein Betrag von rund 18 OOODM zur Auszahlung kommen müßte. Pie
mTjiBbank AG stundet diesen Betrag von
PM der Masse, um die Auszahlung einer Quote an die bevorrechtigten Gläubiger Nr. I bis zu einem Betrag von 25 000 PM zu ermöglichen. Per Betrag wird solange gestundet, bis die Eingänge von Außenständen eine ganze oder teilweise Rückzahlung ermöglichen."
In den Schreiben vom 24. und 27. Juli 1967 focht der Beklagte diese Vereinbarung gemäß § 119 BGB "wegen Rechtsirrturns" mit der Begründung an, daß er anläßlich der Gesamtabrecbnung mit der	VfH^ßank
 
festgestellt babe, daß deren Ansprüche auf Inventar und Zubehör, soweit es nicht übereignet gewesen sei, rechtlich nicht begründet seien.
Hit vorliegender Klage macht die Klägerin auf Grund der Vereinbarung vom 7. April 1967 die Auszahlung des zurückbebaltenen Erlöses abzüglich 10 56, nämlich 30 689,93 DH nebst Zinsen geltend.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Er verfolgt mit der Revision den Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin beantragt, die Revision zurüokzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung vom 7. April 1967 einen Vertrag zwischen den Prozeßparteien, in dem sich der Beklagte ohne Rücksicht auf die Sicherungsübereignung verpflichtet bat, den Erlös für alle schon verkauften Maschinen, Inventarstücke und sonstiges Zubehör des früheren Betriebsgrundstückes der Gemeinschuldnerin abzüglich einer Provision von 10 % an die Klägerin abzuführen; die Klägerin gestattete danach dem Beklagten, weitere Zubehörstücke zu verkaufen.
 
deren Erlös der Beklagte unter Einbehaltung von 10 % Provision an die Klägerin abfübren sollte. Nach dem Tatbestand ist der Vertrag unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossen. Die Auslegung des Vertrags läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
2.	Bas Berufungsgericht entnimmt aus Nr. 2 Ahs.1 der Vereinbarung vom 7. April 1967» daß beide Parteien übereinstimmend von einer Haftung der vom Vertrag betroffenen beweglichen Sachen für die klägerlachen Grundpfandrechte ausgegangen seien, und führt weiter aus, es könne also gesagt werden, daß das Besteben dieser Haftung die Gescbäftsgrundlage des Vertrages gebildet habe; die Parteien hätten sich jedoch über die maßgebende Rechtsfrage, ob nämlich die Maschinen durch die Betriebsstilllegung enthaftet worden seien, entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht geirrt.
Bas Berufungsgericht trifft keine Peststellungen darüber, ob die Vereinbarung vom 7. April 1967 einen Vergleich im Sinn des § 779 BGB darstellt (vgl. dazu auch Revisionsbegründung unter IV, 2), in welchem Pall es schon zweifelhaft sein könnte, ob die genannte Vorstellung nicht eine reine Rechtsfrage betrifft und damit nach § 779 BGB überhaupt kein Raum für die Beachtung eines gemeinsamen Rechtsirrtums als Geschäftsgrundlage sein kann (vgl. BGHZ 25, 390, 394 = NJW 1958, 297, 298; WM 1963, 394, 396 links). Bies bedarf jedocb keiner weiteren Prüfung. Auch wenn § 779 BGB nicht zur Anwendung kommt, bat dir Revision keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht führt zur wirklichen Rechtslage aus, die verkauften Maschinen seien aus der Haftung für die Grundpfandrecbte der Klägerin weder nach § 1121 noch nach § 1122 Ahs. 2 BGB entlassen worden. Eine Enthaftung nach § 1121 sei ausgeschlossen, da die Beschlagnahme unstreitig vor der Veräußerung und Entfernung vom Betriehsgrundstück erfolgt sei. Eine Enthaftung nach § 1122 Ahs. 2 habe trotz Aufhebung der Zubehöreigenschaft durch Betriebsstillegung (§§97» 98 Nr. 1 BGB) nioht stattgefunden, weil diese Aufhebung nicht innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt sei (Hinweis auf das Urteil des Reichsgerichts vom 17* Juni 1908, RGZ 69, 85, 88).
Dagegen wendet sich die Revision, jedoch ohne Erfolg.
Unter Berufung auf Jaeger/Lent, EO, 8. Aufl., § 4 Rdn. 2 Abs. 5 (auf S. 78) fübrt sie aus, daß mit der unstreitig durch die Betriebsstillegung bewirkte Aufhebung der Zubehöreigenschaft "die Enthaftung automatisch eintrete." Es ist aber bei Vergleich mit der von Jaeger besorgten 6./7« Auflage des genannten Kommentars schon zweifelhaft, ob diese Autoren nicht, wie Mentzel-Kubn (KO, 7* Aufl., § 4 Anm. 8), Böhle-Stamscbräder (EO, 9. Aufl., § 4 Anm. 4) und Staudinger/Scfaerübl (BGB, 11. Aufl., § 1122 Rdn. 2 f) nur der vom Reichsgericht im Urteil vom 17* Juni 1908 anderweitig, nämlich unter II S. 88 unten und ff, vertretenen Meinung entgegengetreten sind, eine (nach einer Betriebsstillegung
 
vollzogenen) Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung nach § 1121_ BGB, die hei Zubehörveräußerung im Gegensatz zu § 1122 Ahs. 2 BGB keine Aufhebung der Zubehöre igenschaft Innerhalb einer ordnungsmäßigen Wirtschaft voraussetzt, sei dem Eonkursverwalter im Gegensatz zu dem Eigentümer verwehrt und führe zu einem Anspruch des Pfandgläuhigers auf das zur Masse gezogene Entgelt.
Ungeachtet dieser Belegstellen ist aber dem Berufungsgericht und der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (unter I der zitierten Entscheidung; ferner Recht 1915 Nr. 545; WarnRspr 1916 Nr. 282 ^ersoffene Scbächte7 im Gegensatz zur Stillegung eines Produktionszweigs hei Betriebsumstellung /vgl. RG WarnRspr 1954 Nr. 56, Hens obel-Lokomotiven/» ebenso auch Staudinger/Scherübl aaO Rdn 1 a und 2 h; Planck/ Brodmann, BGB, 4. Aufl., § 1122 Anm. 5) hei der Entscheidung der hier streitigen Frage heizutreten, daß die Aufhebung der Zuhehöreigenscbaft wegen endgültiger Stillegung des gesamten auf dem Fabrikgrundstück durch-gefüfarten Betriebs durch den Konkursverwalter keine solche Aufhebung ist, die innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft im Sinn des § 1122 Ahs. 2 BGB erfolgt ist.
Baß die endgültige und vollständige Betriebsstilllegung - ein Fall zeitweiser oder teilweiser Stillegung liegt hier nicht vor - eine Aufhebung der Zubehöreigenschaft solcher Art herbeiführt, die nicht im Sinn des § 1122 Abs. 2 BGB "innerhalb der Grenzen einer ordnungs-
 
mäßigen Wirtschaft” erfolgt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Einschränkung der Enthaftung des Zubehörs ohne Entfernung. Die Vorschriften über die Enthaftung ▼on Bestandteilen und Zubehör (§§ 1121, 1122 BGB) bezwecken, den Eigentümer beim Fabrnisverkebr im Ausgleich mit den Interessen des Ffandgläubigers an der Erhaltung des Werts des Ffandobjekts, denen auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch im Sinn der §§ 1134 ff BGB dient, nicht ungebührlich einzuschränken. Er soll in der sachgemäßen Nutzung und erfolgreichen Bewirtschaftung seines belasteten Grundstücks nicht behindert werden, die den Interessen des Gläubigers nicht nur nicht entgegenstehen, sondern auch ihm zugute kommen. Im Fall der vollständigen Betriebseinstellung hört jedoch der wirtschaftliche Zweck der Hauptsache und damit auch die Bewirtschaftung in der Hand des Eigentümers in der seitherigen Art überhaupt auf. Erfolgt dies gar im Konkurs, so ist die Interessenlage eine andere als während der Zeit der Nutzung des Grundstücks. Es ist dann der Fall eingetreten, in dem das belastete Grundstück bestmöglich verwertet werden soll. Eine unter diesem Gesichtspunkt angezeigte Betriebsstillegung dient ; nicht der Bewirtschaftung des Grundstücks; das Reichsgericht hat schon in Recht 1913* 545 ausgeführt, die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit einer Wirtschaft lasse sich überhaupt nur unter der Voraussetzung des Fortbestands des gegenständlichen Betriebs aufwerfen; dies gilt jedenfalls, wenn die Betriebsstillegung nicht im Zuge einer Umstellung der Bewirtschaftung erfolgt. Die Betriebsstillegung unter den gegebenen Umständen kann
 
daher nicht eine solche innerhalb einer ordnungsmäßigen Wirtschaft im Sinn des § 1122 Abs. 2 sein. Umgekehrt soll eben in einem solchen Pall die Sicherung des Gläubigers wirksam werden. Die Betriebsstillegung zu dem Zwecke der Verwertung des Grundstücks in seinem gesetzlichen Bestand samt Zubehör kann daher nicht zu einer Pfandentbaftung der im losen Verhältnis des Zubehörs stehenden Sachen führen, die bis zur Betriebseinstellung Zubehör waren und mit ihr diese Eigenschaft verlieren.
3.	Die weiteren Revisionsrügen sind ebenfalls unbegründet.
a)	Die Präge, oh die Klägerin durch Abschluß des Sicberung8ühereignungsvertrag8 auf die Hypothekenhaftung der nicht in diesem Vertrag einbegriffenen Maschinen als Zubehör verzichtet hat, beantwortet sich auf Grund der Auslegung des Vertrags. Irgend eine Verletzung von Auslegungsregeln oder Verfahrensverstöße bei der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung bat die Revision nicht darlegen können.
b)	Den sich auf die Vereinbarung vom 7. April 1967 stützenden Einwand der Stundung hinsichtlich 18 000 DM hat der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung über die Berufung geltend gemacht, ohne die tatsächlichen Voraussetzungen der Stundung (hier: unverschuldetes Ausbleiben der> erwarteten Außenstände) hinreichend substan-
10 -
tiiert vorzutragen. Die von der Revision vermißte, durch die Verspätung für den Rail der Sacfaprüfung bewirkte Verzögerung des Rechtsstreits ist hinreichend dadurch belegt, daß die Klägerin auf den Mangel einer überzeugenden Erklärung über die Zahlungseingänge hinwies und damit offensichtlich die Voraussetzungen der Stundung bestreiten wollte. Der Beklagte kann entgegen dem Vortrag der Revision nicht erwarten, daß ihm zur Ergänzung seines verspäteten Vortrags ein Schriftsatz nachgelassen wird, auf den sich der Gegner alsdann wiederum schriftsätzlich hätte äußern sollen. Schon allein zur Klärung des Sachvortrags wäre nach dem Verhandlungsprinzip eine erneute mündliche Verhandlung geboten gewesen, so daß nicht entscheidend ist, ob der neue Sachvortrag eine Beweiseufnabme notwendig gemacht hätte. Aus welchen Gründen das Berufungsgericht die äußerste Verspätung des neuen Verteidigungsmittels anders, als aus grober Nachlässigkeit (§ 529 Abs. 2 und 3 ZPO) geschehen, hätte beurteilen sollen, bat die Revision nicht dargelegt.
c)	Soweit sich die Revision hinsichtlich der Gültigkeit der Vereinbarung vom 7. April 1967 auf § 133 KO beruft, ist auf § 136 KO zu verweisen.
11
4.	Die Kostenentscbeidung ergibt sieb aus § 97 ZPO. Dr. Augustin	Rotbe	Hill
 Offterdinger	Dr.	Grell
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 54/69	Bericbtigungsbescbluß
 in dem Rechtsstreit
 des Dr. Heinrich 3	,	Rechtsanwalt,	K{
als Konkursverwalter über das Vermögen Scli^MHCo KG,	H
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	Vereinsbank AG, b	KaSHHHPaj
 Stra2e ■, ges. vertr. d. d. Vorstand, dieser bestehend aus den Direktoren Wilhelm vom D^^l, Dr. Max IiaHL, Dr. Peter PfflHi, Dr. Werner Pr^^^B» Br. Hans Günther Sei und Elmar Wa^^^ als Mitglieder,
 Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 beschlossen:
Die Namen der im Urteil aufgeführten mitwirkenden Richter werden dahin berichtigt, daß anstelle Dr. Freitag Bundesrichter Offterdinger tritt (§ 319 ZPO).
Dr. Augustin	Rothe	Hill
 Offterdinger
Dr. Grell