August 1965 zur Zahlung einer einmaligen Gebühr in Höhe von 229 844,50 BM für den Anschluß des Grundstücks an die örtliche Entwässerungsanlage in Anspruch. Auch soweit das Berufungsgericht die Geltendmachung eines besseren Rechts im Sinne des § 878 Abs.II ZPO außerhalb des Verteilungsverfahrens trotz Versäumung des Widerspruchs gegen den im Zwangsverwaltungsverfahren ergangenen vorläufigen Teilungsplan nicht ausschließt, befindet es sich in Übereinstimmung mit Schrifttum und Rechtsprechung (für viele: Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz 7. Die Klägerin hat indes, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ein solches besseres Recht nicht erlangt, denn die Beklagte ist durch die in Höhe der Klagsumme erfolgten Zahlungen des Zwangsverwalters nicht bereichert, da ihrer Forderung, wie noch im einzelnen auszuführen sein wird, der bevorrechtigte Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zukommt, so daß sie auch mit Recht vorab befriedigt worden ist. Mai 1899 kommt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, daß die von der beklagten Gemeinde als Entgelt für die Benutzung ihrer als öffentliche Anstalt betriebenen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstückseigentümer HSHIIB geforderte Gebühr in Form einer einmaligen Kanalanschlußgebühr im Landesteil 0|mH|Rals eine öffentliche Last» des Grundstücks im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG anzusehen ist. Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, daß die Präge nach dem rechtswirksamen Zustandekommen der Ortssatzungen der Beklagten vom 25. Dabei ist nicht erforderlich, daß die Verpflichtung im Einzelfall als öffentliche Grundstückslast bezeichnet wird; es muß aber in jedem Pall geprüft werden, ob sich dies aus ihrer rechtlichen Gestaltung und ihrer Beziehung zu dem Grundstück ergibt (vgl. wobei durch das "namentlich" zu dem Ausdruck kommt, daß die Aufzählung des Gesetzes: "nach Gesetz, Verfassung oder Herkommen" nicht erschöpfend gemeint ist. Dazu bat das Berufungsgericht, was die Revision übersieht, ausgeführt, daß es sich bei der Kanalanschlußgebühr um eine solche gemeindliche Abgabe im Sinne des Oldenburgischen Ausführungsgesetzes zu dem Zwangsversteigerungsgesetz handle und daß diese Abgabe auch auf dem Grundstück ruhe, da sie ihrer Natur nach das Entgelt für die Möglichkeit der Nutzung einer gemeindlichen Anlage durch das angeschlossene Grundstück darstelle. Daß der Betrieb der von der Beklagten errichteten und unterhaltenen Kanalisation eine Betätigung schlicht hoheitlicher Verwaltung ist und die Gemeinde insoweit dem einzelnen Grundstückseigentümer öffentlich-rechtlich handelnd gegenübersteht, kann im Hinblick auf den Heranziehungsbescheid vom 13. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzungen berechtigt sind, denn entscheidend ist, daß die beklagte Gemeinde in einer Weise aufgetreten ist, als ob die Satzung gültig wäre, und hoheitlich bandelnd in Ausübung ihrer in der Satzung niedergelegten Rechte vorgegangen ist (siebe dazu das für die Veröffentlichung in der Entscheidungs-sammlung des Bundesgerichtshofes vorgesehene Urteil vom 30. 5)- Keineswegs folgt aus einer etwaigen Unwirksamkeit der hoheitlich gewollten und durchgeführten Regelung, daß nunmehr die Rechtsbeziehungen, auf die sich die Regelung bezieht, nach bürgerlichem Recht zu beurteilen wären und deshalb eine öffentliche last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nicht vorliege. Ob die von der Revision bekämpfte und auf verschiedene Entscheidungen gestütze Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, in der einmaligen Kanalanschlußgebühr sei nur ein vorweggenommener Aufschlag auf die laufenden Kanalbenutzungsgebühren zu erblicken, kann sonach dahingestellt bleiben. Vom Boden der oben gewonnenen Beurteilung aus ist die so entstandene öffentliche Last, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch den Heranziebungsbe-scheid lediglich konkretisiert worden. 1. Der Meinung der Revision, die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätten den Vergleich auf eine bürgerlich-rechtliche Grundlage gestellt, und die Beklagte habe sich damit von der Geltendmachung einer öffentlichen Benutzungsgebühr getrennt, kann nicht gefolgt werden. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch den Abschluß des"Vergleichs und die in ihm erfolgte Aufhebung des Heranziehungsbescheides die Recbtsnatur der zugrunde liegenden Abgabescbuld nicht verändert worden ist. Dies kommt auch im Wortlaut des Vergleichs zu dem Ausdruck, der von einer "einmaligen Gebühr für den Anschluß an die Entwässerungsanlage" spricht. Der Revision ist züzügeben, daß eine Gemeinde ihre Gebühren nicht willkürlich festsetzen kann; sie kann auf ihr Recht, Gebühren zu erheben, auch nicht generell verzichten oder Vereinbarungen darüber treffen. 3. Rechtsirrtumsfrei wertet das Berufungsgericht den im Vergleich enthaltenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht als eine dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksame Verfügung im Sinn des § 23 ZVG. Denn einmal ermäßigt die beklagte Gemeinde darin ihre Forderung gegenüber dem Heranziehungsbescheid erheblich, der Vergleich stellt also keine neue "Verfügung” in diesem Sinne dar, und zu dem anderen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs, 1 Nr. 3 ZVG, daß das Vorrecht auch für laufende, d.h. nach der Beschlagnahme fällig gewordene Leistungen gilt. 4. Ob das Berufungsgerichttatsächlich die Auffassung vertreten wollte, daß eine Konkretisierung der öffentlichen Last noch bis zu dem Verteilungstermin möglich gewesen sei, kann dahingestellt bleiben, denn der Vergleich wurde am 24- Mai 1966 geschlossen, während die Versteigerung erst am 13. Auch soweit die Revision befürchtet, daß mittels eines solchen Vergleichs die Höhe einer öffentlichen Last "manipuliert" und der Wert der Grundpfandrechte beeinträchtigt werden könnte, kann ihr nicht gefolgt werden. Pebruar 1957 enthaltenen Verbot, Schlachtabfälle in das Abwassernetz einzuleiten, kommt ebensowenig Bedeutung zu wie der Revisionsrüge, das Vordergericht habe die Präge nach dem Zeitpunkt der Anschlußmöglicbkeit ungeprüft gelassen, denn aus dem Ge samt Zusammenhang der Entscheidungs gründe des Berufungsurteils ergibt sich, daß das Grundstück Hönemanns tatsächlich an die Kanalisation der beklagten Gemeinde angeschlossen worden ist, und die Revision trägt selbst vor, daß der Anschluß im August 1965, also lange vor der Zwangsversteigerung möglich gewesen wäre. Nach alledem ist die Klage zu Recht abgewiesen worden, so daß der Revision der Erfolg versagt bleiben muß.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 54/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. November 1970 H i r t h , Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der und eGmbH in __ vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bauer Josef 30IHP, Rendant Dr. Franz MflU in DflMP, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen die Gemeinde in , vertreten durch den Gemeindedirektor Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Freitag, Hill, Offterdinger und Br. Grell für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. Februar 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Nachdem über das im Grundbuch von B| Blatt eingetragene Grundstück des Alois H( damals Inhaber einer Versandschlachterei, die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung angeordnet worden war, nahm die beklagte Stadtgemeinde den Eigentümer mit Bescheid vom 13. August 1965 zur Zahlung einer einmaligen Gebühr in Höhe von 229 844,50 BM für den Anschluß des Grundstücks an die örtliche Entwässerungsanlage in Anspruch. Bie von hMH hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage endete am 24. Mai 1966 mit einem gerichtlichen Vergleich, dem der Zwangsverwalter beigetreten war und in welchem sich HflHHüP zur Zahlung einer "einmaligen Gebühr von 115 OOO DM verpflichtete” und die Beklagte ihren Heranziebungsbescheid vom 13. August 1965 zurücknahm. Die Zwangsversteigerung erfolgte am 13. Januar 1967. In der Folge leistete der Zwangsverwalter hierauf unter Vorbehalt 87 307*57 DM an die Beklagte. Den Restbetrag von 27 692,43 DM meldete die Beklagte rechtzeitig im Versteigerungsverfahren an. Die Klägerin, der das Grundstück zugeschlagen wurde, nimmt den durch den Zwangsverwalter geleisteten Betrag als dingliche Gläubigerin für sich in Anspruch. Sie meint, daß der Beklagten ein besseres Recht hinsichtlich der Kanalanschlußgebühr nicht zugestanden habe. Die Ortssatzung vom 25. Mai 1965 sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung nichtig und der auf ihr beruhende Heranziebungsbescheid vom 13. August 1965 durch den Vergleich aufgehoben worden. Lediglich durch den Vergleich habe aber keine Öffentliche last begründet werden können. Jedenfalls hätten im Zwangsverwaltungsverfahren nur "Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen” befriedigt werden dürfen. Bei dem Anspruch der Beklagten habe es sich aber um eine einmalige Last gehandelt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit 4 ihrer Revision verfolgt sie ihr Elagbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. 1. Da es sich um eine Bereicherungsklage nach § 878 Abs. II ZPO handelt, haben Landgericht und Oberlandesgericht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu Recht bejaht (Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 878 Anm. 3). Hiergegen werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben. 2. Auch soweit das Berufungsgericht die Geltendmachung eines besseren Rechts im Sinne des § 878 Abs. II ZPO außerhalb des Verteilungsverfahrens trotz Versäumung des Widerspruchs gegen den im Zwangsverwaltungsverfahren ergangenen vorläufigen Teilungsplan nicht ausschließt, befindet es sich in Übereinstimmung mit Schrifttum und Rechtsprechung (für viele: Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz 7. Aufl. § 159 Anm. 3 a.E.; RGZ 64, 194, 196; 166, 119, 123; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1951, IV ZR 40/50, NJW 1952, 263). 3. Die Klägerin hat indes, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ein solches besseres Recht nicht erlangt, denn die Beklagte ist durch die in Höhe der Klagsumme erfolgten Zahlungen des Zwangsverwalters nicht bereichert, da ihrer Forderung, wie noch im einzelnen auszuführen sein wird, der bevorrechtigte Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zukommt, so daß sie auch mit Recht vorab befriedigt worden ist. Ob dies trotz der Einmaligkeit der Leistung bereits durch den ZwangsVerwalter nach § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG geschehen durfte (vgl. Zeller aaO § 155 Anm. 20 unter "Rangklasse 3”; Dassler/Schiffbauer, ZVG 10. Aufl. § 155 Anm. 4 a und 5 c; Jäckel/Gütbe, ZVG 7. Aufl. § 155 Rdn. 9 u.a.), oder der Anspruch der beklagten Gemeinde erst im Verteilungsverfahren der Zwangsversteigerung hätte berücksichtigt werden dürfen, kann für diesen Rechtsstreit unentschieden bleiben. 4. Unter Anwendung der §§ 14, 15 des Oldenburgiscben Ausführungsgesetzes zu dem Zwangsversteigerungsgesetz vom 15. Mai 1899 kommt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, daß die von der beklagten Gemeinde als Entgelt für die Benutzung ihrer als öffentliche Anstalt betriebenen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstückseigentümer HSHIIB geforderte Gebühr in Form einer einmaligen Kanalanschlußgebühr im Landesteil 0|mH|Rals eine öffentliche Last» des Grundstücks im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG anzusehen ist. Dem ist im Ergebnis beizutreten. Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, daß die Präge nach dem rechtswirksamen Zustandekommen der Ortssatzungen der Beklagten vom 25. Mai 1965 und 28- Pebruar 1967 offen bleiben könne und die Meinung vertritt, die Ausführungen des Berufungsgerichts beträfen nur die Begründung einer Gebührenpflicht ohne daß diese eine öffentliche Last sein müsse, da eine solche einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte, kann ihr nicht gefolgt werden. Für den Rechtsbegriff der öffentlichen Lasten an Grundstücken im Sinne des § 10 Abs- 1 Nr. 3 ZVG gibt es keine gesetzliche Begriffsbestimmung. Sie sind, da sich ihre Entstehung nach öffentlichem Recht richtet, im öffentlichen Recht geschaffene Abgabenverpflichtungen, die in Geld durch wiederkehrende oder einmalige Leistungen zu erfüllen sind und bei denen neben der persönlichen Haftung des Schuldners die dingliche Haftung des Grundstücks besteht (vgl. Zeller, ZVG 7. Aufl. § 10 Anm. 37 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist nicht erforderlich, daß die Verpflichtung im Einzelfall als öffentliche Grundstückslast bezeichnet wird; es muß aber in jedem Pall geprüft werden, ob sich dies aus ihrer rechtlichen Gestaltung und ihrer Beziehung zu dem Grundstück ergibt (vgl. Fischer, Rechtliche Gestaltung und Probleme der öffentlichen Grundstückslast, NJW 1955» 1583; s. auch Ruhl/Drischler/Mohrbutter, aaO Anm. 2 zu Muster 63). Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht auch vorgenommen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Oldenburgischen Ausfübrungs-gesetzes zu dem Zwangsversteigerungsgesetz sind öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG u.a. die gemeinen Lasten. Dazu geboren nach § 15 des genannten Gesetzes "namentlich alle nach Gesetz, Verfassung oder Herkommen auf dem Grundstück ruhenden aus dem Gemeindeverband .....entspringenden Abgaben und Leistungen........", wobei durch das "namentlich" zu dem Ausdruck kommt, daß die Aufzählung des Gesetzes: "nach Gesetz, Verfassung oder Herkommen" nicht erschöpfend gemeint ist. Dazu bat das Berufungsgericht, was die Revision übersieht, ausgeführt, daß es sich bei der Kanalanschlußgebühr um eine solche gemeindliche Abgabe im Sinne des Oldenburgischen Ausführungsgesetzes zu dem Zwangsversteigerungsgesetz handle und daß diese Abgabe auch auf dem Grundstück ruhe, da sie ihrer Natur nach das Entgelt für die Möglichkeit der Nutzung einer gemeindlichen Anlage durch das angeschlossene Grundstück darstelle. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß der Betrieb der von der Beklagten errichteten und unterhaltenen Kanalisation eine Betätigung schlicht hoheitlicher Verwaltung ist und die Gemeinde insoweit dem einzelnen Grundstückseigentümer öffentlich-rechtlich handelnd gegenübersteht, kann im Hinblick auf den Heranziehungsbescheid vom 13. August 1965 in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Ortssatzungen nicht in - 8 Zweifel gezogen werden. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzungen berechtigt sind, denn entscheidend ist, daß die beklagte Gemeinde in einer Weise aufgetreten ist, als ob die Satzung gültig wäre, und hoheitlich bandelnd in Ausübung ihrer in der Satzung niedergelegten Rechte vorgegangen ist (siebe dazu das für die Veröffentlichung in der Entscheidungs-sammlung des Bundesgerichtshofes vorgesehene Urteil vom 30. September 1970, III ZR 87/69 S. 5)- Keineswegs folgt aus einer etwaigen Unwirksamkeit der hoheitlich gewollten und durchgeführten Regelung, daß nunmehr die Rechtsbeziehungen, auf die sich die Regelung bezieht, nach bürgerlichem Recht zu beurteilen wären und deshalb eine öffentliche last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nicht vorliege. Bei derart öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung - ortsstatutarischer Benutzungszwang, Entgelt nach allgemeinem Maßstab zu bemessende Gebühr (Gebührenordnung) - wird die Kanalanschlußgebühr auch allgemein als öffentliche Grundstückslast angesehen (Zeller aaO § 10 Anm. 37 Stichwort "Kanalanschluß und Kanalbenutzung"; Ruhl/Drischler/Mohr-butter aaO Anm. 2 zu Muster 3; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und ZwangsVerwaltung 7. Aufl. § 10 Anm. 8 a bb; Jäckel/Gütbe, ZVG 7. Aufl. S. 840 zu Art. 1 PrAGZVG und Vogel, DVB1. 1953 S. 549). Daß diese öffentliche Grundstückslast auch in einer einmaligen Leistung bestehen kann, ist allgemein anerkannt (z.B. Jäckel/Gütbe, aaO § 10 Rdn. 14 S. 69 unter Hinweis auf die Motive; RGZ 42, 276, 279; 56, 396, 398; 83, 87, 89; 86, 357, 362 u.a.). Ob die von der Revision bekämpfte und auf verschiedene Entscheidungen gestütze Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, in der einmaligen Kanalanschlußgebühr sei nur ein vorweggenommener Aufschlag auf die laufenden Kanalbenutzungsgebühren zu erblicken, kann sonach dahingestellt bleiben. II. Vom Boden der oben gewonnenen Beurteilung aus ist die so entstandene öffentliche Last, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch den Heranziebungsbe-scheid lediglich konkretisiert worden. Nach Aufhebung dieses Bescheides ist an seine Stelle der verwaltungsgerichtliche Vergleich vom 24. Mai 1966 getreten. 1. Der Meinung der Revision, die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätten den Vergleich auf eine bürgerlich-rechtliche Grundlage gestellt, und die Beklagte habe sich damit von der Geltendmachung einer öffentlichen Benutzungsgebühr getrennt, kann nicht gefolgt werden. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch den Abschluß des"Vergleichs und die in ihm erfolgte Aufhebung des Heranziehungsbescheides die Recbtsnatur der zugrunde liegenden Abgabescbuld nicht verändert worden ist. Gegenstand des Vergleichs blieb die im Heranziehungsbescheid enthaltene Gebührenforderung der Gemeinde, also eine öffentlich-rechtliche Abgabeschuld. Dies kommt auch im Wortlaut des Vergleichs zu dem Ausdruck, der von einer "einmaligen Gebühr für den Anschluß an die Entwässerungsanlage" spricht. Zutreffend hat das Berufungsgericht in dem Vergleich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erblickt, in welchem die Vertragschließenden die im Heranziehungsbescheid festgelegte Abgabeschuld nur hinsichtlich ihrer Höhe neu festgesetzt haben. Eine Novation bezüglich des Leistungsgrundes - Kanalanschlußgebühr - hat hingegen nicht stattgefunden. 2. Bedenken gegen die Gültigkeit des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs vom 24. Mai 1966 sind nicht begründet. § 106 VwGO gestattet den Beteiligten den Abschluß eines Vergleichs soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können; insoweit ist auch in Anfechtungs- und Verpflichtungssachen ein Vergleich zulässig (Eyermann/Eröhler, VwGO 4. Aufl. § 106 Rdn. 4). Wieweit diese Verfügungsbefugnis reicht, kann nicht generell gesagt, es muß vielmehr im Einzelfall nach Sinn und Zweck des gewährten Rechts ermittelt werden. Der Revision ist züzügeben, daß eine Gemeinde ihre Gebühren nicht willkürlich festsetzen kann; sie kann auf ihr Recht, Gebühren zu erheben, auch nicht generell verzichten oder Vereinbarungen darüber treffen. Dagegen ist es ihr unbenommen, im Einzelfall von der tatsächlichen Erhebung ganz oder zu einem Veil abzusehen, denn Verzicht und Erlaß im Einzelfall sind auf dem Gebiet des Gemeindeabgabenrechts das Vorrecht der Verwaltung (vgl. dazu Peters, Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis Band II, S. 871 und OVG Münster, VerwRspr. 7 Nr. 15). 11 3. Rechtsirrtumsfrei wertet das Berufungsgericht den im Vergleich enthaltenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht als eine dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksame Verfügung im Sinn des § 23 ZVG. Denn einmal ermäßigt die beklagte Gemeinde darin ihre Forderung gegenüber dem Heranziehungsbescheid erheblich, der Vergleich stellt also keine neue "Verfügung” in diesem Sinne dar, und zu dem anderen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs, 1 Nr. 3 ZVG, daß das Vorrecht auch für laufende, d.h. nach der Beschlagnahme fällig gewordene Leistungen gilt. 4. Ob das Berufungsgerichttatsächlich die Auffassung vertreten wollte, daß eine Konkretisierung der öffentlichen Last noch bis zu dem Verteilungstermin möglich gewesen sei, kann dahingestellt bleiben, denn der Vergleich wurde am 24- Mai 1966 geschlossen, während die Versteigerung erst am 13. Januar 1967 erfolgt ist. 5. Auch soweit die Revision befürchtet, daß mittels eines solchen Vergleichs die Höhe einer öffentlichen Last "manipuliert" und der Wert der Grundpfandrechte beeinträchtigt werden könnte, kann ihr nicht gefolgt werden. Am Vergleich ist ebenso wie beim Verwaltungsakt die Behörde, hier die Gemeinde, beteiligt. Außerdem erfolgt die Beurkundung- durch das Gericht, dem insoweit eine kontrollierende Funktion zukommt. Schließlich ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Eigentümer daran haben könnte, die Grundpfandgläubiger zugunsten der Gemeinde zu benachteiligen. 6. Dem in § 4 der Ortssatzung vom 28. Pebruar 1957 enthaltenen Verbot, Schlachtabfälle in das Abwassernetz einzuleiten, kommt ebensowenig Bedeutung zu wie der Revisionsrüge, das Vordergericht habe die Präge nach dem Zeitpunkt der Anschlußmöglicbkeit ungeprüft gelassen, denn aus dem Ge samt Zusammenhang der Entscheidungs gründe des Berufungsurteils ergibt sich, daß das Grundstück Hönemanns tatsächlich an die Kanalisation der beklagten Gemeinde angeschlossen worden ist, und die Revision trägt selbst vor, daß der Anschluß im August 1965, also lange vor der Zwangsversteigerung möglich gewesen wäre. 1‘5 III. Nach alledem ist die Klage zu Recht abgewiesen worden, so daß der Revision der Erfolg versagt bleiben muß. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Offterdinger Dr. Grell Dr. Augustin Dr. Freitag Hill