Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Juni I960 starb Franz Schäfer,'Seine Witwe schloß mit dem Beklagten am 23» Dezember I960 einen notariellen Übergabevertrag über das von ihr bewohnte Hausgrundstück 4B in als dessen Eigentümer in allgemeiner Gütergemeinschaft Christine und ihr inzwischen verstorbener Ehemann Franz im Grundbuch eingetragen waren» Christine übergab in diesem Vertrag das Grundstück, dessen Einheitswert 5 800 DM beträgt, samt Zubehör dem Beklagten zu Alleineigentum, behielt sich aber auf Lebenszeit und unentgeltlich den Nießbrauch daran vor» Die Vertragspartner erklärten in dem Vertrag die Auflassung» Der Beklagte wurde in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen» Mündlich verpflichtete er sich ferner zur (späteren) Zahlung von je 10 000 DM an jede seiner 3 Schwestern» Die Klägerin, die ^lleinerbin der am 14» September 1964 verstorbenen Christine SflHHB ist, klagt in erster Linie auf Feststellung der Nichtigkeit des bezeichneten Übergabevertrags, bilfsweise auf Zahlung einer der Höhe nach in das gerichtliche Ermessen gestellten Summe, mindestens aber in Hobe von 40 000 DM, nebst Zinsen«, anderweitig darüber habe verfügen dürfen» Dabei gebt sie jetzt in erster Linie davon aus, daß durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute der überlebende Ehegatte als Vorerbe, sie, die Klägerin, dagegen als Nacherbe eingesetzt worden sei» Die Nichtig-keit des Übergabevertrags folge mithin aus § 2113 Abs» 1 BGB. Hilfsweise trägt sie vor, durch den gegen § 138 BGB verstoßenden Übergabevertrag sei das gemeinschaftliche Testament auf unzulässige Weise ausgehöhlt wordene Ferner beruft sie sich auf einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, weil ihr Anwartschaftsrecht beeinträchtigt und bei Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Testaments ihr gegenüber ein Vertrauensbruch begangen worden sei. Schließlich stützt die Klägerin sich mit der Begründung auf § 817 Satz 1 BGB, daß der Beklagte sich seiner nErbscbleicherein bewußt gewesen sei. Es ist der Ansicht, daß der Beklagte, v/enn Christine Eigentum erworben habe (§ 2113 Abs« 3 in Verbindung mit § 892 BGB). Denn die etwaige Anordnung einer Vor-und Nacherbschaft und eine daraus sich ergebende nicht im Grundbuch eingetragen gewesen, und es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Beklagte sie gekannt habe. Wäre im Palle ihrer Eintragung als Alleineigentümer in der Eintrag des Rechts der Nacherbin unterblieben, so wäre das Vertrauen eines Dritten darauf, daß sie Vollerbin und nicht nur Vorerbin sei, geschützt worden mit der Wirkung, daß er auch Eigentum von ihr gutgläubig hätte erwerben können (§ 2113 Abs.3 BGB in Verbindung Bisher fehlt eine Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute durch das Berufungsgericht zu der Erage? Nur wenn unabhängig von dieser Auslegung auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen abschließend über die Erage der Gültigkeit oder Nichtigkeit des Übergabevertrags entschieden werden könnte? der Beklagte habe sich für die Übertragung des Hausgrundstücks gegenüber Christine 2U Gegenleistungen als den Im notariellen Vertrag ausdrücklich aufgeführten - Hieß- brauch auf Lebenszeit der Veräußerin und Übernahme des bestehenden Lastenausgleichs - verpflichtet, nämlich auch zur Zahlung von je 10 000 DM an jede seiner drei Schwestern«, Lie Revision leitet daraus die Richtigkeit des Vertrages her, da er auch insoweit der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe (§-§ 313, 123 BGB)«, Auch dabei geht sie ersichtlich davon aus, daß Christine smm »ur Vorerbin gewesen sei und daß wegen ihrer darauf beruhenden Beschränkung in der Verfügung über Grundstücke und Rechte an Grundstücken (§ 2115 Abs. 1 BGB) die Auflassung in Verbindung mit der Eintragung des Beklagten als Eigentümer in das Grundstück keine heilende Wirkung nach § 515 Satz 2 BGB gehabt habe«, 2* Auf das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe den Übergabevertrag genehmigt, könnte es rechtlich ebenfalls nur ankoromen, wenn die Klägerin Vorerbin und nicht Vollerbin war» Auf die vorsorglich erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dazu mehrere von der Klägerin angetretene Beweise erheben müssen, braucht daher vorerst nicht eingegangen zu werden«, 3o In Verbindung mit der unter 5») erörterten Rüge macht die Revision weiter geltend, die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen hätte (auch) ergeben, daß Christine SflHfc uin einer gegen § 138 BGB sowie § 826 BGB verstoßenden v/eise durch den Beklagten zu dem Abschluß des notariellen Vertrags vom 23* Dezember I960 (lag vor Weihnachten) gebracht worden” sei. Zu entspr Gehenden in den Vor Instanzen erhobenen Vorwürfen der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe ihr Vorbringen nicht einmal dahin substantiiert, daß der durch sie als bösgläubig bezeichnete Beklagte die letztwilligen Verfügungen der Eheleute aus denen die Klägerin ihre Hachorb- Es liege nahe, daß diese Äußerung sich - ebenso wie der Vorwurf der Klägerin, Christine smm sei übertölpelt worden - auf die Eltern der Parteien beziehe; denn sie hätten nach dem Vortrag beider Parteien Christine zur Übertragung des Grund- Der erwähnte Hinweis der Revision auf die §§ 138 und 826 BGB ist nicht geeignet, einen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts bei diesen Peststellungen aufzuweisen. 4. Anknüpfend an entsprechende Ausführungen des Landgerichts,das die Klägerin als Vollerbin angesehen hat, und in Übereinstimmung mit ihrem Ergebnis ist auch das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß der Übergabevertrag keine zu seiner Nichtigkeit führende Aushöhlung des gemeinschaftlichen Testaments darstellt. Dezember 1944 und die Einsetzung der Klägerin im gemeinschaftlichen Testament vom 1, Dezember 1959 als v/echGelbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB an (zur Ergänzung eines Erbvertrags durch ein späteres gemeinschaftliches Testament mit der Rechtsfolge der Wechselbezüglicbkeit der getroffenen Verfügungen vgl, BayObLGZ 1956, 205)? so war Christine SflHB nach dem Tode ihres Ehemanns und der Annahme der Erbschaft zwar nicht mehr zu dem widerruf der Einsetzung der Klägerin berechtigt (§ 2271 Abs, 2 Satz 1 BGB), Dagegen konnte sie durch Rechtsgeschäft unter lebenden nach der Vorschrift dos § 2286 BGB, die auf wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend anzuwenden ist, auch weiterhin über zu dem Nachlaß gehörende Gegenstände verfügen. Da die Gültigkeit des tibergabevertrags zwischen Christine und dem Beklagten nach alledem auf Grund der bisher getroffenen Peststellungen vom Revi-sionsgericht nicht abschließend beurteilt werden lcann3 war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 892, 2115; GBO § 51 Ist nach dem lode des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers Vorerbschaft eingetreten, der Vorerbe aber noch nicht im Grundbuch eingetragen, so wird der gute Glaube eines Grundstückserwerbers daran, daß mangels Eintragung des Rechts des Nacherben nach § 51 GBO der Vorerbe Vollerbe sei, nicht nach § 892 Abs, 1 Satz 2 geschützt. BGH, ürto v. 20, Februar 1970 - V ZR 54/67 ~ OLG Bamberg LG Schweinfurt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_ZR_54/67 URTEIL Verkündet am 20. Februar 1970 H i r t h , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch&ftssteUe In dem Rechtsstreit der Oberlehrerin Magda itraße in S 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. gegen den1 Diplom-Kaufmann Dr. Franz Josef W Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Per V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundosrichter Dr, Freitag, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes*-gerichts Bamberg vom 22. Dezember 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Geschwister. Ihre Tante Christine mm mit dem Reichsbahnsekretär Franz SflBHI verheiratet,, Die Ehe blieb kinderlos. Am 8, Dezember 1944 schlossen die Eheleute SfHHB äfften notariellen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie u.a. allgemeine Gütergemeinschaft nach den Bestimmungen des BGB vereinbarten und sich gegenseitig zu dem Alleinerben einsetzten. Weiter errichteten sie am 1, Dezember 1959 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem es u.a. hieß: "Wir wünschen nach unserem beiderseitigen Ableben für Jeden ein anständiges Begräbnis, einen anständigen Grabstein und für ger. Zeit auch entsprechende Pflege des Grabes, Dann möchten wir noch angeben, auch mal ab und zu ein Gottesdienst, Dies übertragen wir unserer Fichte Magda Y7 flHUHi (dies ist die Klägerin) *** un^uoergeoen hiermit nach unserem Tote unseren ganzen Besitz als Geschenk, nicht Erhe^ Nur unsere Nichte isÜ illein berecb-tig“das Haus und Alles in Besitz zu nehmen»” Am 17. Juni I960 starb Franz Schäfer,'Seine Witwe schloß mit dem Beklagten am 23» Dezember I960 einen notariellen Übergabevertrag über das von ihr bewohnte Hausgrundstück 4B in als dessen Eigentümer in allgemeiner Gütergemeinschaft Christine und ihr inzwischen verstorbener Ehemann Franz im Grundbuch eingetragen waren» Christine übergab in diesem Vertrag das Grundstück, dessen Einheitswert 5 800 DM beträgt, samt Zubehör dem Beklagten zu Alleineigentum, behielt sich aber auf Lebenszeit und unentgeltlich den Nießbrauch daran vor» Die Vertragspartner erklärten in dem Vertrag die Auflassung» Der Beklagte wurde in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen» Mündlich verpflichtete er sich ferner zur (späteren) Zahlung von je 10 000 DM an jede seiner 3 Schwestern» In der Folgezeit errichtete Christine Schäfer mehrere weitere privatschriftliche Testamente mit letztwilligen Verfügungen zugunsten der Klägerin» Die Klägerin, die ^lleinerbin der am 14» September 1964 verstorbenen Christine SflHHB ist, klagt in erster Linie auf Feststellung der Nichtigkeit des bezeichneten Übergabevertrags, bilfsweise auf Zahlung einer der Höhe nach in das gerichtliche Ermessen gestellten Summe, mindestens aber in Hobe von 40 000 DM, nebst Zinsen«, Sie ist der Ansicht, daß Christine das bezeichnet© Hausgrundstück ihr habe zukommen lassen müssen und nicht / anderweitig darüber habe verfügen dürfen» Dabei gebt sie jetzt in erster Linie davon aus, daß durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute der überlebende Ehegatte als Vorerbe, sie, die Klägerin, dagegen als Nacherbe eingesetzt worden sei» Die Nichtig-keit des Übergabevertrags folge mithin aus § 2113 Abs» 1 BGB. Hilfsweise trägt sie vor, durch den gegen § 138 BGB verstoßenden Übergabevertrag sei das gemeinschaftliche Testament auf unzulässige Weise ausgehöhlt wordene Ferner beruft sie sich auf einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, weil ihr Anwartschaftsrecht beeinträchtigt und bei Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Testaments ihr gegenüber ein Vertrauensbruch begangen worden sei. Der Beklagte hafte dafür jedenfalls nach § 419 BGB, weil das ihm übergebene Anwesen praktisch das gesamte Vermögen der Christine dargestellt habe. Schließlich stützt die Klägerin sich mit der Begründung auf § 817 Satz 1 BGB, daß der Beklagte sich seiner nErbscbleicherein bewußt gewesen sei. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten» Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I» 1. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob das gemeinschaftliche Testament so auszulegen ist, daß Christine S nur als Vorerbin eingesetzt war„ Es ist der Ansicht, daß der Beklagte, v/enn Christine Eigentum erworben habe (§ 2113 Abs« 3 in Verbindung mit § 892 BGB). Denn die etwaige Anordnung einer Vor-und Nacherbschaft und eine daraus sich ergebende nicht im Grundbuch eingetragen gewesen, und es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Beklagte sie gekannt habe. 2. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind begründet. Der Anteil des im Jahre I960 verstorbenen Pranz S4HHI am Gesamtgut gehörte zu seinem Nachlaß (§ 1482 BGB in Verbindung mit Art. 8 Nr. 6 GleicbberG). War Christine hinsichtlich seines Nachlasses Vorerbin, so war sie insoweit bei Verfügungen über das Grundstück den aus § 2113 BGB sich ergebenden Verfügungsbeschränkungen unterworfen. Daß sie unabhängig von ihren Rechten am Nachlaß auch auf Grund ihres eigenen Anteils am Gesamtgut am Grundstückseigen-tum beteiligt war, entzog dieser Verfügungsbeschrankung nicht den Boden. Wäre sie daher als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden, so wäre auch das Recht der Nacherbin einzutragen gewesen (§51 GBO). Wäre im Palle ihrer Eintragung als Alleineigentümer in der Eintrag des Rechts der Nacherbin unterblieben, so wäre das Vertrauen eines Dritten darauf, daß sie Vollerbin und nicht nur Vorerbin sei, geschützt worden mit der Wirkung, daß er auch Eigentum von ihr gutgläubig hätte erwerben können (§ 2113 Abs. 3 BGB in Verbindung S Vorerbin gewesen sei, jedenfalls gutgläubig Verfügungsbeschränkung der Christine S seien 6 mit § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB). An der Voraussetzung des Eintrags der Christine SflB als Alleineigentümerin fehlte es hier aber* Denn wie die vom Berufungsgericht beigezogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Grundakten ergeben, waren zur Zeit des Vertragsschlusses - und darüber hinaus bis zur Eintragung des Beklagten als Eigentümer t die Eheleute Franz und Christine S^IBI in allgemeiner Gütergemeinschaft eingetragene Bei dieser Sachlage ergab.sich daraus, daß das Grundbuch keinen Nacherbenvermerk aufwies, keine Grundlage für einen Schutz des Vertrauens des Beklagten als Erwerbers darauf, daß keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet sei* Denn steht derjenige, von dem ein Dritter annimmt, er sei keiner unter § 892 Abs« 1 Satz 2 BGB fallenden Beschränkung in der Verfügung "über ein im Grundbuch eingetragenes Recht" unterworfen, gar nicht als Berechtigter im Grundbuch, so ist für den Schutz des guten Glaubens an das Fehlen solcher Beschränkungen kein Raum0 Wie mangels Eintragung der Christine S(|HB als Alleineigentümerin für den Beklagten überhaupt kein gutgläubiger Erwerb insoweit in Betracht kam, als sein Rechtserwerb von der Erbenstellung der Veräußererin abhing, so war auch sein guter Glaube an ihre Stellung als Vollerbin - statt der einer Vorerbin - nicht geschützt* Die entsprechende Anwendung der Vorschriften zugunsten derjenigen, die von einem Nichtberechtigten Rechte herleiten (§ 2113 Abs* 3 BGB in Verbindung mit § 892 BGB), scheidet daher hier aus (vgl* Schwarz, Recht 1903, 226)* Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß der Christine SMein Erbschein erteilt und sie darin als Vollerbin bezeichnet gewesen wäre, Inwieweit andernfalls guter Glaube des Beklagten an die Richtigkeit des Erbscheins geschützt worden wäre (§§ 2365? 2366 in Verbindung mit 2113 Abs. 3 BGB), bedarf daher nicht der Erörterung«» 3o Die Auslegung eines Testaments - einer Individualerklärung - ist in erster Linie Sache des Tatrichters (vgl. BGH - Urteil vom 11. Oktober 1951? IV ZR 17/50? LM BGB § 133 (B) Nr. 1). Die besonderen Voraussetzungen? unter denen das Revisionsgericht eine solche Auslegung selbst vornehmen kann? liegen hier nicht vor. Bisher fehlt eine Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute durch das Berufungsgericht zu der Erage? ob darin - unter Abänderung des Erbvertrags - der überlebende Ehegatte nicht als Vollerbe? sondern nur als Vorerbe und die Klägerin als Nacherbin eingesetzt waren. Nur wenn unabhängig von dieser Auslegung auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen abschließend über die Erage der Gültigkeit oder Nichtigkeit des Übergabevertrags entschieden werden könnte? könnte von der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht? das die Auslegung dann nachzuholen hätte? abgesehen werden. Dies ist jedoch aus den nachfolgend erörterten Gründen nicht der Fall» II. 1. Das Berufungsgericht stellt fest? der Beklagte habe sich für die Übertragung des Hausgrundstücks gegenüber Christine 2U Gegenleistungen als den Im notariellen Vertrag ausdrücklich aufgeführten - Hieß- brauch auf Lebenszeit der Veräußerin und Übernahme des bestehenden Lastenausgleichs - verpflichtet, nämlich auch zur Zahlung von je 10 000 DM an jede seiner drei Schwestern«, Lie Revision leitet daraus die Richtigkeit des Vertrages her, da er auch insoweit der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe (§-§ 313, 123 BGB)«, Auch dabei geht sie ersichtlich davon aus, daß Christine smm »ur Vorerbin gewesen sei und daß wegen ihrer darauf beruhenden Beschränkung in der Verfügung über Grundstücke und Rechte an Grundstücken (§ 2115 Abs. 1 BGB) die Auflassung in Verbindung mit der Eintragung des Beklagten als Eigentümer in das Grundstück keine heilende Wirkung nach § 515 Satz 2 BGB gehabt habe«, Ob jene Voraussetzung vorliegt, wird jedoch nach den vorstehenden Ausführungen das Berufungsgericht noch zu prüfen haben* 2* Auf das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe den Übergabevertrag genehmigt, könnte es rechtlich ebenfalls nur ankoromen, wenn die Klägerin Vorerbin und nicht Vollerbin war» Auf die vorsorglich erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dazu mehrere von der Klägerin angetretene Beweise erheben müssen, braucht daher vorerst nicht eingegangen zu werden«, 3o In Verbindung mit der unter 5») erörterten Rüge macht die Revision weiter geltend, die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen hätte (auch) ergeben, daß Christine SflHfc uin einer gegen § 138 BGB sowie § 826 BGB verstoßenden v/eise durch den Beklagten zu dem Abschluß des notariellen Vertrags vom 23* Dezember I960 (lag vor Weihnachten) gebracht worden” sei. Zu entspr Gehenden in den Vor Instanzen erhobenen Vorwürfen der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe ihr Vorbringen nicht einmal dahin substantiiert, daß der durch sie als bösgläubig bezeichnete Beklagte die letztwilligen Verfügungen der Eheleute aus denen die Klägerin ihre Hachorb- folge herleite ,gekannt habe. Inch habe sie keinen Beweis angetreten, obwohl der Sachvortrag des Beklag-fcen ihr dazu hätte Veranlassung geben müssen. In anderem Zusammenhang führt das Berufungsgericht aus, ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten sei auch im übrigen nicht feststellbar. Die Äußerung der Christine in ihrer letztwilligen Verfügung vom 22. September 1963, sie hätte ihr Haus nie abgegeben, wenn sie nicht ‘'mit aller Gewalt, man kann sagen, gezwungen worden wäre", reiche dafür nicht aus. Es liege nahe, daß diese Äußerung sich - ebenso wie der Vorwurf der Klägerin, Christine smm sei übertölpelt worden - auf die Eltern der Parteien beziehe; denn sie hätten nach dem Vortrag beider Parteien Christine zur Übertragung des Grund- stücks auf den Beklagten veranlaßt. Kenntnis des Beklagten von dieser Einflußnahme oder Mitwirkung daran seien nicht festzustellen. Der erwähnte Hinweis der Revision auf die §§ 138 und 826 BGB ist nicht geeignet, einen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts bei diesen Peststellungen aufzuweisen. Per Hinweis ergibt insbesondere nicht, daß das Berufungsgericht zu Unrecht eine Substantiierung der Vorwürfe der Klägerin vermißt hätte. Der Vertrag ist daher nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig. 4. Anknüpfend an entsprechende Ausführungen des Landgerichts,das die Klägerin als Vollerbin angesehen hat, und in Übereinstimmung mit ihrem Ergebnis ist auch das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß der Übergabevertrag keine zu seiner Nichtigkeit führende Aushöhlung des gemeinschaftlichen Testaments darstellt. Sieht man - bei Annahme der Vollerbschaft der Klägerin - die gegenseitige Erbeinsetzung im Ehe- und Erbvertrag vom 8. Dezember 1944 und die Einsetzung der Klägerin im gemeinschaftlichen Testament vom 1, Dezember 1959 als v/echGelbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB an (zur Ergänzung eines Erbvertrags durch ein späteres gemeinschaftliches Testament mit der Rechtsfolge der Wechselbezüglicbkeit der getroffenen Verfügungen vgl, BayObLGZ 1956, 205)? so war Christine SflHB nach dem Tode ihres Ehemanns und der Annahme der Erbschaft zwar nicht mehr zu dem widerruf der Einsetzung der Klägerin berechtigt (§ 2271 Abs, 2 Satz 1 BGB), Dagegen konnte sie durch Rechtsgeschäft unter lebenden nach der Vorschrift dos § 2286 BGB, die auf wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend anzuwenden ist, auch weiterhin über zu dem Nachlaß gehörende Gegenstände verfügen. Nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen sind Rechtsgeschäfte des Erblassers unter lebenden als unzulässige Umgehung des Testierverbots . (§ 134 BGB) unwirksamen Verfügungen von Todes wegen gleichzustellen. Derartige ümgebungsgeschäfte können insbesondere dann vorliegen, wenn die Wirkung des Rechtsgeschäfts erst mit dem Tode des Erblassers eintreten soll, mithin im Grunde genommen eine abweichende Regelung der Erbfolge herbeigeführt werden soll (vgl, die Zusammen- 11 fassung der vqm Bundesgerichtshof dazu entwickelten Rechtsgrundsätze in dem BGH Urteil vom 14» März 1968 9 III ZR 228/653 NJW 1968? 2052 mit weiteren Nachweisen)« In den Ausführungen der Vorinstanzen zu dieser Präge tritt kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin zutage« Sie halten im JErgebnis der von der Revision erbetenen Nachprüfung stand« III« Da die Gültigkeit des tibergabevertrags zwischen Christine und dem Beklagten nach alledem auf Grund der bisher getroffenen Peststellungen vom Revi-sionsgericht nicht abschließend beurteilt werden lcann3 war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen. Dr. Augustin Dr. Ereitag Mattern Hill Pr. Grell