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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hält sowohl den Ehe vertrag vom 2';, Mat 1949 als auoh die Erteilung der General"oil macho vom 28ä August 1951 für nichtig, weil er sien in den Jahren 1949 und 1951 wegen Arteriosklerose in einem Zustand befunden habe, in dem seine freie WillensbeStimmung infolge nicht nur vorübergehender Störung seiner Geistestätigkeit ausgeschlossen gewesen sei* Er beruft sich ferner auf seine am 24* Oktober 1952 erklärte Anfechtung der Vollmachtserteilung„ Zur Begründung der Anfechtung trägt er vor, seine Ehefrau habe ihm arglistig ver schwiegen« daß sie die Vollmacht zur Übertragung des Anwesens an die Beklagte benutzen wolle, und ihm, als er die Unterzeic iiung der Vollmacht habe verweigern 'wollen, gedroht, sie werde ihn in den Pferdestall sperren und verhungern lassen« ges?hä£isunfähig im Sinne des § 104 Nrö 2 BGB war und daß die verstorbene Ehefrau des Klägers und Mutter der Beklagten die Generalvollmacht durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung erlangt hat0 Juni 1957o Nach dem Gutachten Drö Grimm bestand bei dem Kläger jedenfalls schon im August 1952«, und damit bei der Erteilung der Generalvollmacht, eine auf einer erheblichen Arteriosklerose des Gehirns beruhende und die Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 104 Nr9 2 BGB mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedingende geistige Veränderung? Der Sachverständige hat sein Gutachten jedoch nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem das Gutachten Dr„ Walz vorlagl Nach diesem kann nicht nachgewiesen werden, daß der Kläger infolge einer Arteriosklerose des Gehirns im Mai 1949 und im August 1952 geschäftsunfähig gewesen sei0 Das Obergutachten kommt zu dem Ergebnis, daß weder aus den Aussagen der Zeugen ausreichende Anhaltspunkt^für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 104 Nr0 2 BGB schon für die Jahre 1949 und 1952 entnommen werden könnten, noch die psychischen, auf der langsam fort schreitenden Oerebralsklerose das Klägers beruhenden Änderungen bereits damals so erheblich gewesen seien* daß sich daraus eine Geschäftsunfäiiigkeit gemäß § 104 Nro 1 BGB im üblichen Sinne ergebe«, Der Obergutaenter macht jedoch die Einschränkung, daß dies für das -Tahr nur gelte* wenn der Kläger damals eines der üblichen Geschäfte (Verkauf seines Unwesens« Vererbung des Anwesens an die Beklagte) abgeschlossen hätte» Zu diesen, nach seiner Meinung klaren und durchschaubaren Rechtsgeschäften cählt der Obergutachter die Erteilung der Generalvollmacht vom 28* August aber nicht* Er ist aus diesem Grunde der Ansicht, die Generalvollmacht sei mit sehr großer Wahrscheinlichkeit im Zustand der partiellen Geschäftsunfähigkeit erteilt wordene Das Gutachten Dr* Grimm hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf* daß es nicht aufrechterhalten wurde* als Grundlage für seine Entscheidung ausgeschieden«, Es hat sich lediglich auf die Gutachten Dr* Walz und Dr* Bronisch gestützt und ist auf Grund der Tatsachenfeststellungen in diesen Gutachten und der Aussagen der Zeugen zu dem Ergebnis gekommen* daß der Kläger sowohl bei dem Abschluß des Ehever-trages als auch bei der Erteilung der Generalvollmacht voll geschäftsfähig gewesen sei. Der Ansicht des Obergutachters Dr* Bronisch* der Kläger habe sich mit Rücksicht auf die besondere nage der Umstände bei der Erteilung der Generalvollmacht nicht in einem Zustand der freien Willensbestimmung befunden und sei deshalb insoweit geschäftsunfähig gewesen* ist das Berufungsgericht mit der Begründung nicht gefolgt* nach der Rechtsprechung sei eine partielle Geschäftsunfähigkeit nur in bestimmten Lebensbereichen* nicht aber auch bei einer einmaligen rechtsgeschäftlichen Erklärung* wie sie die Erteilung der Generalvollmacht darstelle* anerkannt* Der Senat hat sich mit der Frage der partiellen Geschäftsunfähigkeit wiederholt Gefaßt (NJ\Y _955; 15^-2; BGHZ 50, 112, 117/llS; Urteil vom 16« Juni 1959, V ZR 45/53)„ Er hat sie in Anknüpfung an die "bisherige Rechtsprechung auf diesem Gebiet dahin entschieden, daß sich der Ausschluß der Geschäftsfähigkeit wegen einer geistigen Störung zwar auf einen gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten, z0 Bo auf die Gebiete des Que-rulantenwahns und der krankhaften Eifersucht (vgl„ auch BGHZ 18, 184« 186/187 hinsichtlich der mit einem Eheprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten), nicht aber auf besonders schwi rige Geschäfte beschränken kann* Danach kann aber, wie das Be rufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Se uais (NJW 1955? Soweit sie meint, das Berufungsgericht habe zu wenig die Bekundungen des Sachverständigen Dr0 Bronisch über die anomale Unterwürfigkeit des Klägers unter den Willen seiner Ehefrau berücksichtigt, handelt es sich in Wirklichkeit um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichtso Die Revision macht nämlich dem Berufungsgericht nicht die Übergehung der (in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils « S0 12 - auch ausdrücklich aufgeführten) Bekundungen des Sachverständigen zu dem Vorwurf; sie rügt vielmehr lediglich, das Berufungsge- wie es von der Revision für richtig gehalten wird* I:n ührigsn stehen die Bekundungen des Sachverständigen nach dem Inhalt des Obergutaehtens mit der Frage in Zusammenhang, ob der Kläger bei der Erteilung der Generalvollmacht mit Rüc sicht auf deren Schwierigkeitsgrad geschäftsunfähig war. Da das'Berufungsgericht diese Frage, wie bereits ausgeführt, schon aus Reohtsgründen verneint hat- kam es auf die Bekundungen des Sachverständigen, auf Grund deren dieser in der Erteilung der Generalvollmacht ein für den Kläger schwieriges Rechtsgeschäft gesehen hat, auch nicht an. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, es könne dem Kläger nicht geglaubt werden, daß seine Ehefrau diese Äuße-mi'ag gemacht habe * Zur Begründung weist es zunächst darauf hin., Das Berufungsgericht stützt sich weiterhin darauf, daß der Kläger nach dem Gutachten Dr, Broniseh in: Zeitpunkt seiner Aussage (Dezember 1956) als gesehäftsunfähig anzusehen sei; hierdurch müsse der Beweiswert seiner Aussagen notwendig leiden, da Denkvermögen, Urteilskraft, Sachlichkeit u0ä0 bei einem Geschäftsunfähigen auch nicht einigermaßen auf der gleichen Höhe sein könnten wie bei einer voll geschäftsfähigen Person« Einen weiteren Grund für die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussage des Klä gers über die von ihm behauptete drohende Äußerung seiner Ehefrau sieht das Berufungsgericht darin, daß sie, soweit sie den äußeren Hergang der Verhandlung vor dem Notariatsangestellten Dörfler und vor dem Notar selbst (Vorbereitung der Vollmaohtsurkunde, Belehrung über die Bedeutung des In einer Hilfsbegründung unterstellt das Berufungsgericht die Aussage des Klägers als richtig* Es ist aber der Auffassung5 daß der Kläger durch die in der Äußerung seiner Ehefrau liegende widerrechtliche Drohung nur zu dem Aufsuchen des Notars bewogen worden sei, ein Nachweis da- Bedeutung der Vorgänge tot dem Notar nicht erkannt , weil er d"ren d",ese ücerfordert gewesen sei; und dies erkläre, daß ■die Aussage des Klägers über die Vorgänge vor dem Notar mit niehz über- Das Berufungsgericht erachtet es weiterhin aber auch als möglich, daß der Kläger zwar um den ganzen Sachverhalt gewußt und der Absicht seiner Ehefrau, das Anwesen an ihre Tochter zu übereignen, zugestimmt habe, daß er aber nach außen hin vor seinem Sohn das Gesicht habe wahren und alle Schuld an dem Überlassungsvertrag auf es sei erwiesen«, daß die Ehefrau des Klägers bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvoll-Yeräußerungsabsieht gehabt habe«, ist als Ergeh-puIhoher Würdigung für den Senat bindend«, Von ß Revision werden insoweit auch keine Reohtsverstöße ge--p«-- (üeser Sachlage kommt es auf die Hilfsbegründung als sie sich gegen die Beklagte wegen ihres eigenen Handelns richte', werden von der Revision nicht angegriffen«, Sie enthalten auch keinen Reehtsirrtum«, 60 Soweit die Revision schließlich meint, die Erteilung der Generalvollmacht vom 28* August 1952 und der Überlassungsvertrag vom 5o September 1952 seien auch gemäß § 158 BGB nichtig«, kann ihr zwar zugegeben werden, daß die Ausbeutung einer geistigen Beschränktheit des Vertragsgegners ein Rechtsgeschäft nichtig machen kann (Urteil des Senats vom 16„ Juni 1959? V ZR 45/58 mit weiteren Nachweisen)«, Die Voraussetzungen dafür sind aber hier nicht gegeben, weil das Berufungsgericht für die Verhandlung vor dem Notar am 28«, August 1952 die volle Geschäftsfähigkeit des Klägers fest-gestellt hat (BU So 24? 26) und deshalb von einem "geistigen Defekt", den die Ehefrau des Klägers nach der Meinung der Revision ausgenutzt haben soll, nicht gesprochen werden kanne im übrigen hat das Berufungsgericht auch eine Täuschung des Klägers durch seine Ehefrau, auf welche die Revision ihre Meinung von der Sittenwidrigkeit der Voll-macntserteilung weiterhin stützt, nicht als erwiesen erach-

Zitierte Normen: § 181 BGB § 286 ZPO § 158 BGB
EhefrauNotarBerufungsgerichtAussageErteilungKlägerGeneralvollmachtRevision

Volltext der Entscheidung

2164 004
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stelle
m N a rn e n d es Vo I k e s In dem Rechtsstreit
 des Fuimnternehmers Martin E ten durch den Pfleger Martin E BI^MHI^Astraße dflfe,
 sena 9 verc-re-iuho , in Nt
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Ehefrau. Margarete S
in
 Beklagte«, Berufungsbeklagte und Re-visionsbeklagte y
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Drc
 hat der 11 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 25« Januar I960 unter Mitwirkung de Bundesrichter Drö Augustin«, Schuster«. Dr0 Rothe P Dr„ Frei tag und Drc Mattem
 für Recht erkannt
 Die Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 60 Februar 1958 wird auf Kosten des Klägers zurü c kg e w i e s e n 0
Von Rechts wegen
 Der am 16 o Februar 1876 geborene Kläger hat mit sei-
rau	Wölb	urgi	a Eflp. mit der er s	eit
"ü e "3	W O "	und	deren Tochter aus eres	ter :
r ii n	-x *1- r> - ■» O xj CI	iel	1er U??kunde vom 27« Ma	i 19
gerne	insc.	haf	t vereinbart« In eine:?	wei
.nde	vom	23.	August 1952 hat der K	läge
 frei	ung	von	der Vorschrift des §	181
■teil	t. M	.! J.	notariellem Vertrag vo	m 5o
ai 1949 die allgemei-
epuemDer
 den Walburga	im eigenen Namen und auf Grund der Gene-
ralvollmacht auch im Namen des Klägers abgeschlossen hatr wur de der Beklagten das sum Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft gehörende Hausgrundstück B^H^HHfestraße in überlassen und auf gelassen« Ais Gegenleistung hat die Beklagte eine Hypothek in Höhe von 4 000 GM übernommen und dem Kläger und ihrer Mutter den lebenslänglichen Nießbrauch und außerdem ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt,,
Mit notariellem Testament vom 3» Oktober 1952 hat Walburga	die	Beklagte? ihre ersteheliche Tochter?
zur Alleinerbin eingesetzt und dem Sohn aus ihrer zweiten Ehe mit dem Klage??, Martin	oun«	?	den	Pflichtteil	mit
 der Begründung entzogen? dieser habe sie körperlich mißhandelt o Am 5o Oktober 1952 ist Walburga	verstorben*
Der Überlassungsvertrag vom 5* September 1952 wurde sm 17* -Januar 1953 im Grundbuch vollzogen«
Zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten des Klägers Wurde am 23« Dezember 1952 sein Sohn Martin	jun«	als
b-p-__________ _i_
Der Kläger hält sowohl den Ehe vertrag vom 2';, Mat 1949 als auoh die Erteilung der General"oil macho vom 28ä August 1951 für nichtig, weil er sien in den Jahren 1949 und 1951 wegen Arteriosklerose in einem Zustand befunden habe, in dem seine freie WillensbeStimmung infolge nicht nur vorübergehender Störung seiner Geistestätigkeit ausgeschlossen gewesen sei* Er beruft sich ferner auf seine am 24* Oktober 1952 erklärte Anfechtung der Vollmachtserteilung„ Zur Begründung der Anfechtung trägt er vor, seine Ehefrau habe ihm arglistig ver schwiegen« daß sie die Vollmacht zur Übertragung des Anwesens an die Beklagte benutzen wolle, und ihm, als er die Unterzeic iiung der Vollmacht habe verweigern 'wollen, gedroht, sie werde ihn in den Pferdestall sperren und verhungern lassen«
Der Kläger hat deshalb in erster Linie von der Beklagten die Bewilligung seiner Eintragung als Alleineigentümer des Grundstücks (entsprechend der vor dem Ehevertrag bestehen den Rechtslage) begehrt« Hihsweise (für den Fa] “, daß nur die Vollmachtserteilung, nicht aber auch der Ehevertrag nichtig ist) hat er Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung dahin beantragt, daß als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden: "l« Martin	sen«,
2o Martin E^|^ jun«, beide in fortgesetzter Gütergemeinschaft, 3 c Margarete	als	Miteigentümerin	zu	5/16	«M
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie bestrei tet eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers in der hier in Frage stehenden Zeit und die von dem Kläger behaupteten Anfechtung^ gründe «
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg«
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Hilfsantrag weiter«
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision
.. EntscheidungsgDÜp.de%__
la Das Berufungsgericht erachtet nicht als erwiesen daß der Kläger heim Abschluß des Ehevertrags vom 27* Mai 1949 und bei der Erteilung der' Generalvollmacht vom 28* August

ges?hä£isunfähig im Sinne des § 104 Nrö 2 BGB war und
 daß die verstorbene Ehefrau des Klägers und Mutter der Beklagten die Generalvollmacht durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung erlangt hat0
20 Bei der Entscheidung über die von dem Kläger be-hauptete Geschäftsunfähigkeit lagen dem Berufungsgericht außer den Aussagen der in den beiden Tatsacheninstanzen vernommenen Zeugen vors die vom Landgericht eingeholten Gutachten des Medizinalrats Dr0 G^^fc vom 18« Dezember 1955 und des Medizinalrats Dr0	vom	15o Dezember 1955 sowie das
 von ihm selbst eingeholte Obergutachten des Prof* Di% Bro-nisch von der Psychiatrischen und Nervenkilnik der Städtischen Krankenanstalten N^|H^ vom 15? Juni 1957o Nach dem Gutachten Drö Grimm bestand bei dem Kläger jedenfalls schon im August 1952«, und damit bei der Erteilung der Generalvollmacht, eine auf einer erheblichen Arteriosklerose des Gehirns beruhende und die Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 104 Nr9 2 BGB mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedingende geistige Veränderung? Der Sachverständige hat sein Gutachten jedoch nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem das Gutachten Dr„ Walz vorlagl Nach diesem kann nicht nachgewiesen werden, daß der Kläger infolge einer Arteriosklerose des Gehirns im Mai 1949 und im August 1952 geschäftsunfähig gewesen sei0 Das Obergutachten kommt zu dem Ergebnis, daß weder aus den Aussagen der Zeugen ausreichende Anhaltspunkt^für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 104 Nr0 2 BGB schon für die Jahre 1949 und 1952 entnommen werden könnten, noch die psychischen, auf
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der langsam fort schreitenden Oerebralsklerose das Klägers beruhenden Änderungen bereits damals so erheblich gewesen seien* daß sich daraus eine Geschäftsunfäiiigkeit gemäß § 104 Nro 1 BGB im üblichen Sinne ergebe«, Der Obergutaenter macht jedoch die Einschränkung, daß dies für das -Tahr nur gelte* wenn der Kläger damals eines der üblichen Geschäfte (Verkauf seines Unwesens« Vererbung des Anwesens an die Beklagte) abgeschlossen hätte» Zu diesen, nach seiner Meinung klaren und durchschaubaren Rechtsgeschäften cählt der Obergutachter die Erteilung der Generalvollmacht vom 28* August aber nicht* Er ist aus diesem Grunde der Ansicht, die Generalvollmacht sei mit sehr großer Wahrscheinlichkeit im Zustand der partiellen Geschäftsunfähigkeit erteilt wordene
 Das Gutachten Dr* Grimm hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf* daß es nicht aufrechterhalten wurde* als Grundlage für seine Entscheidung ausgeschieden«, Es hat sich lediglich auf die Gutachten Dr* Walz und Dr* Bronisch gestützt und ist auf Grund der Tatsachenfeststellungen in diesen Gutachten und der Aussagen der Zeugen zu dem Ergebnis gekommen* daß der Kläger sowohl bei dem Abschluß des Ehever-trages als auch bei der Erteilung der Generalvollmacht voll geschäftsfähig gewesen sei. Der Ansicht des Obergutachters Dr* Bronisch* der Kläger habe sich mit Rücksicht auf die besondere nage der Umstände bei der Erteilung der Generalvollmacht nicht in einem Zustand der freien Willensbestimmung befunden und sei deshalb insoweit geschäftsunfähig gewesen* ist das Berufungsgericht mit der Begründung nicht gefolgt* nach der Rechtsprechung sei eine partielle Geschäftsunfähigkeit nur in bestimmten Lebensbereichen* nicht aber auch bei einer einmaligen rechtsgeschäftlichen Erklärung* wie sie die Erteilung der Generalvollmacht darstelle* anerkannt*
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Diese Auffassung, um deren Nachprüfung die Revision ;:ii uet, enthält keinen Rechtsirrt um.. Der Senat hat sich mit der Frage der partiellen Geschäftsunfähigkeit wiederholt Gefaßt (NJ\Y _955; 15^-2; BGHZ 50, 112, 117/llS; Urteil vom 16« Juni 1959, V ZR 45/53)„ Er hat sie in Anknüpfung an die "bisherige Rechtsprechung auf diesem Gebiet dahin entschieden, daß sich der Ausschluß der Geschäftsfähigkeit wegen einer geistigen Störung zwar auf einen gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten, z0 Bo auf die Gebiete des Que-rulantenwahns und der krankhaften Eifersucht (vgl„ auch BGHZ 18, 184« 186/187 hinsichtlich der mit einem Eheprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten), nicht aber auf besonders schwi rige Geschäfte beschränken kann* Danach kann aber, wie das Be rufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Se uais (NJW 1955? 1542) im einzelnen näher dargelegt hat, das von dem Obergutachter Dr„ Bronisch angenommene Unvermögen des Klägers, die Tragweite der von ihm erteilten Generalvollmacht zu erfassen, die Anwendung des § 104 Nr* 2 BGB nicht begrün« den«
Die Revision kann auch mit ihren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen keinen Erfolg haben,.
Soweit sie meint, das Berufungsgericht habe zu wenig die Bekundungen des Sachverständigen Dr0 Bronisch über die anomale Unterwürfigkeit des Klägers unter den Willen seiner Ehefrau berücksichtigt, handelt es sich in Wirklichkeit um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichtso Die Revision macht nämlich dem Berufungsgericht nicht die Übergehung der (in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils « S0 12 - auch ausdrücklich aufgeführten) Bekundungen des Sachverständigen zu dem Vorwurf; sie rügt vielmehr lediglich, das Berufungsge-
T-iciit habe diese Bekundungen su wenig, dk., ni?ht so berücksichtigt? wie es von der Revision für richtig gehalten wird* I:n ührigsn stehen die Bekundungen des Sachverständigen nach dem Inhalt des Obergutaehtens mit der Frage in Zusammenhang, ob der Kläger bei der Erteilung der Generalvollmacht mit Rüc sicht auf deren Schwierigkeitsgrad geschäftsunfähig war. Da das'Berufungsgericht diese Frage, wie bereits ausgeführt, schon aus Reohtsgründen verneint hat- kam es auf die Bekundungen des Sachverständigen, auf Grund deren dieser in der Erteilung der Generalvollmacht ein für den Kläger schwieriges Rechtsgeschäft gesehen hat, auch nicht an.
Die Revision meint weiterhin, es sei nicht entscheidend, ob eine Geisteskrankheit im medizinischen Sinne Vorgelegen habe; auch eine krankhafte Willensschwäche, die eine eigene Willensbildung nicht aufkommen lasse, oder derentwegen die Aufrechterhaltung eines eigenen Willens unmöglich sei, begründe die Geschäftsunfähigkeit,, Dies ist zwar richtige Für eine solche, eine eigene Willensbildung grundsätzlich ausschließende Willensschwäche hat das Berufungsgericht aber keine Anhaltspunkte feststellen können« Solche ergeben sich auch nicht aus dem Obergutachten« In diesem ist vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, der Kläger sei im Jahre 1949 und wohl auch im Jahre 1952 (und damit auch im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht) nicht geschäftsunfähig gemäß § 104 Üfr« 2 BGB im üblichen Sinne gewesen und es müßten daher die Willensäußerungen des Klägers, und zwar auch diejenigen aus dem Jahre 1952, als rechtsverbindlich angesehen werden, soweit sie eines der üblichen Geschäfte betroffen hätten« Damit hat aber auch der Obergutachter eine die eigene Willensbildung des Klägers überhaupt aus-schließende Willensschwäche verneint« Ein durch die besondere Schwierigkeit eines Rechtsgeschäftes bedingtes Unver-
aber, wie bereit ausgeführt, eine Geschäftsunfähig-— du nach § 104 Nr0 i BOB nicht begründen,.
io Bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger durch eine widerrechtliche Drohung seine?:* verstorbenen Ehefrau snr Erteilung der G-eneralvoIlmacht veranlaßt wurde, geht das Berufungsgericht von der Aussage des von ihm vernommenen Klägers aus, seine Ehefrau habe ihm erklärt, wenn e?? nicht mitgehe, dann brauche er gar nicht mehr mit nach Hause su kommen, er solle sich dann Mwo anders etwas zu dem Pressen geben lassen” und sie “schmeiße” ihn hinaus, wenn er nicht (zu dem Notar) mit hinaufgehe und unterschreibe,. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, es könne dem Kläger nicht geglaubt werden, daß seine Ehefrau diese Äuße-mi'ag gemacht habe * Zur Begründung weist es zunächst darauf hin., der Kläger habe, ganz gleich, ob er als Partei oder als Zeuge zu vernehmen gewesen sei, in eigener Sache ausgesagt, und seine Aussage müsse deshalb mit besonderer Vorsicht behandelt werden. Das Berufungsgericht stützt sich weiterhin darauf, daß der Kläger nach dem Gutachten Dr, Broniseh in: Zeitpunkt seiner Aussage (Dezember 1956) als gesehäftsunfähig anzusehen sei; hierdurch müsse der Beweiswert seiner Aussagen notwendig leiden, da Denkvermögen, Urteilskraft, Sachlichkeit u0ä0 bei einem Geschäftsunfähigen auch nicht einigermaßen auf der gleichen Höhe sein könnten wie bei einer voll geschäftsfähigen Person« Einen weiteren Grund für die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussage des Klä gers über die von ihm behauptete drohende Äußerung seiner Ehefrau sieht das Berufungsgericht darin, daß sie, soweit sie den äußeren Hergang der Verhandlung vor dem Notariatsangestellten Dörfler und vor dem Notar selbst (Vorbereitung
 der
Vollmaohtsurkunde, Belehrung über die Bedeutung des
§ 181 BGB und Präge nach der Sperre des Vermögens) betreffe
e glaübnaften Aussagen des Notars und des Zeugen widerlegt und damit schon in diesen Punkten un su-
er-as sog se
o
In einer Hilfsbegründung unterstellt das Berufungsgericht die Aussage des Klägers als richtig* Es ist aber der Auffassung5 daß der Kläger durch die in der Äußerung seiner Ehefrau liegende widerrechtliche Drohung nur zu dem Aufsuchen des Notars bewogen worden sei, ein Nachweis da-
für,
 daß diese Drohung im Augenblick der Unter

stung des Klägers diesen noch zu seinem Tun bestimmt oder mitbestimmt habe, jedoch nicht erbracht sei*
Die Revision greift die Haupt- und die Hilfsbegründung an, Hinsichtlich der Hauptbegründung rügt sie Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht die Aussage des Klägers zu Unrecht wie die eines voll zurechnungsfähigen Menschen gewürdigt habe, der imstande gewesen sei zu erkennen, um was es sich bei dem Notar gehandelt habe und der die Belehrung des Notars habe verstehen können; das Berufungsgericht habe insbesondere übersehen, daß es selbst kurz zuvor bei der Prüfung der Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers anerkannt habe, daß der Kläger durch die Vorgänge beim Notar überrascht und überfordert gewesen sei und deshalb ihren rechtlichen Inhalt und ihre Bedeutung nicht habe erfassen können* Wie sich aus dem Zusammenhang dieser Begründung der Rüge ergibt, macht die Revision hiermit den Mangel der vollen Zurechnungsfähigkeit des Klägers nicht für den Zeitpunkt seiner Vernehmung vor dem Berufungsgerich für den dieses den Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachte Dr* Bronisch ausdrücklich als geschäftsunfähig ansieht, son dern für den Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Notar bei de Erteilung der Generalvollmacht geltend* Die Revision will damit sagen, der Kläger habe den rechtlichen Inhalt und die
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de	a Au	3sagea a	es Notars
 ei	as ti	mine» Ob	hierdurch
 ri	cats	, die Au	.3sage des
 No	tar	sei unsu	.verlässig
x. a	s sun	g des Berufungsge:	
Bedeutung der Vorgänge tot dem Notar nicht erkannt , weil er d"ren d",ese ücerfordert gewesen sei; und dies erkläre, daß ■die Aussage des Klägers über die Vorgänge vor dem Notar mit
 niehz über-
irufungsge™
Lge vor dem i stützte Auf™ Lger nicht geglaubt werden, daß seine Ehefrau, die von ihm behauptete drohende Äußerung gemacht habe, erschüttert werden könnte, wie die Revision meint, kann indessen dahingestellt bleiben* Die Rüge der Verletzung des § 286 ZPO ist nämlich schon deshalb unbegründet, weil die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Anhaltspunkte für die Meinung der Revision ent halten, das Berufungsgericht habe anerkannt, daß der Kläger durch die Vorgänge vor dem Notar überrascht und überfordert gewesen sei und deshalb ihren rechtlichen Inhalt und ihre Bedeutung nicht habe erfassen können«, Das Berufungsgericht gibt insoweit lediglich die Ansicht des Sachverständigen wiedero Es führt zwar aus, daß es dem Gutachter Dr«, Bronisch weitgehend folge* Nach den unmittelbar hieran anschließenden Ausführungen gilt dies aber nur für die Würdigung der Zeugen aussagen dahin, daß sich aus ihnen keine zuverlässigen Anhaltspunkte für die Geschäftsunfähigkeit des Klägers in den •Jahren 1949 und 1952 ergäben, und für die Ansicht des Sachverständigen, der Kläger sei im Jahre 1949 voll geschäftsfähig gewesene An anderer Stelle seines Urteils bezeichnet es das Berufungsgericht zudem als zu dem mindesten zweifelhaft, ob die Erteilung einer Generalvollmacht und die Überlegungen über die Auswirkungen und Möglichkeiten des Gebrauchs einer solchen größere. Anforderungen an die Vorstellungskraft und an die geistigen Fähigkeiten des Klägers gestellt hätten, als die von dem Gutachter Dr» Bronisch in Vergleich gezogenen Rechtsgeschäfte (BU S= 16/17)»
Da die Haupio3gr ündung des Berufungsgerichts von der Revision somit ohne Erfolg angegriffen wird, kommt es auf die Hilfsbegründvng und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an.
4o Seine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründet der Kläger damit, daß seine Ehefrau bereits am 28» August 1952» und damit am Tage der Erteilung der Generalvollmacht. vorgehabt habe, das Anwesen der Beklagten schenkungsweise su übereignen» und dies ihm gegenüber verschwiegen habe« Das Berufungsgericht erachtet zunächst nicht als erwiesen» daß die Ehefrau des Klägers eine dahingehende Absicht gehabt habe« Es ist zwar der Auffassung, daß für diese Absicht der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen der Erteilung der Generalvollmacht (28* August 1952) und dem Über-lassungsvertrag mit der Beklagten (5« September 1952) und der Umstand sprächen» daß die Ehefrau des Klägers schon vor dem 28» August 1952 alle geschäftlichen und finanziellen Angelegenheiten hinsichtlich des vom Kläger betriebenen Fuhr-gesehäfts erledigt habe und ihr durch die Generalvollmacht lediglich die ihr bis dahin noch fehlende Befugnis, über Grundstücke allein verfügen zu können, gegeben worden sei« Andererseits hält das Berufungsgericht es aber für möglich, daß der Entschluß, der Beklagten.das Anwesen zu überschreiben-, von der Ehefrau des Klägers erst gefaßt worden sei, als sie sich einige Tage nach dem 280 August 1952 sehr krank gefühlt und der A.rzt ihr gesagt habe, sie müsse ins Krankenhaus, wo sie am 6« September 1952 auch aufgenommen und am 5o Oktober 1952 verstorben sei. Das Berufungsgericht erachtet es weiterhin aber auch als möglich, daß der Kläger zwar um den ganzen Sachverhalt gewußt und der Absicht seiner Ehefrau, das Anwesen an ihre Tochter zu übereignen, zugestimmt habe, daß er aber nach außen hin vor seinem Sohn das Gesicht habe wahren und alle Schuld an dem Überlassungsvertrag auf
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‘rau nab	e	sohi eben	WO.-_.8Li, U	rn keinen V	orwürfe	n oder
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dem er	wi	rtsoliaf hi.	ich und 1	inanzj eil	vollkom	men
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 und	und der Ehefrau des Klägers zu dem neu-
gen vmm ^iegeiic Unmittelbar im Anschluß hieran fährt das Berufungsgericht aber fort, es komme hierauf nicht an. rja die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch dann unbegründet sei, wenn die Ehefrau des Klägers am 28 0 August 1952 bereits fest im Sinn gehabt haben sollte, nach Erlan-
gung der Generalvollmacht das Anwesen auf die Beklagte, wie am 5o September 1952 geschehen, zu übertragene Dies wird dann im einzelnen näher dargelegt„
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts erwecken den Anschein, aus ob die Verneinung der arglistigen Täuschung wegen fehlenden Nachweises einer Veräußerungsabsicht der Ehefrau des Klägers lediglich erwogen, die Entscheidung darüber aber letzten Endes offengelassen und die Entscheidung des Berufungsgerichts ausschließlich darauf gestützt wurde, daß die Anfechtung auch dann unbegründet sei, wenn die Ehefrau des Klägers bereits am 28ö August 1952.eine Veräußerungsabsicht gehabt hätte0 Dem steht aber entgegen, daß das Berufungsgericht zu Beginn seiner Ausführungen über die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausdrücklich und ohne Einschränkung feststellt, es sei nicht erwiesen, daß die Ehefrau des Klägers bereits am 28 e August 1952 die Absicht gehabt habe, das Grundstück der Beklagten sohenkungs-weise zu übereignen, und diese Auffassung auch näher begründet hato Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stellen damit eine in sich geschlossene Begründung dar, so daß den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts nur die Bedeutung einer Hilfsbegründung beigemessen werden kann«
Hauplbegriindung, also die Auffassung des Berufungsgerichts. es sei	erwiesen«,	daß die Ehefrau des
 Klägers bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvoll-Yeräußerungsabsieht gehabt habe«, ist als Ergeh-puIhoher Würdigung für den Senat bindend«, Von ß Revision werden insoweit auch keine Reohtsverstöße ge--p«-- (üeser Sachlage kommt es auf die Hilfsbegründung
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'mü die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr am
5o Hie Ausführungen des Berufungsgerichts, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei auch insoweit unbegründet«. als sie sich gegen die Beklagte wegen ihres eigenen Handelns richte', werden von der Revision nicht angegriffen«, Sie enthalten auch keinen Reehtsirrtum«,
60 Soweit die Revision schließlich meint, die Erteilung der Generalvollmacht vom 28* August 1952 und der Überlassungsvertrag vom 5o September 1952 seien auch gemäß § 158 BGB nichtig«, kann ihr zwar zugegeben werden, daß die Ausbeutung einer geistigen Beschränktheit des Vertragsgegners ein Rechtsgeschäft nichtig machen kann (Urteil des Senats vom 16„ Juni 1959? V ZR 45/58 mit weiteren Nachweisen)«, Die Voraussetzungen dafür sind aber hier nicht gegeben, weil das Berufungsgericht für die Verhandlung vor dem Notar am 28«, August 1952 die volle Geschäftsfähigkeit des Klägers fest-gestellt hat (BU So 24? 26) und deshalb von einem "geistigen Defekt", den die Ehefrau des Klägers nach der Meinung der Revision ausgenutzt haben soll, nicht gesprochen werden kanne im übrigen hat das Berufungsgericht auch eine Täuschung des Klägers durch seine Ehefrau, auf welche die Revision ihre Meinung von der Sittenwidrigkeit der Voll-macntserteilung weiterhin stützt, nicht als erwiesen erach-
Die He fo.-ge des § 9
is ion des Klägers war so mil ZPO surücksuweiseii»
D:\ Augustin	Schuster
 Dr- Freitag
 mit de
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Dr
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