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BGH

Gericht: BGH

Eine dingliche Rückwirkung mit der Folge, daß die Umstellungsgrundschuld selbst auf denjenigen übergegangen wäre, der am 1.7.1948 Eigentümer war, ist daipit nicht eingetreten. Rechtssatz: Hat der Bund nach dem Zuschlag des Grundstücks vor der Verteilung des Erlöses auf die Umstellungsgrund schuld verzichtet, so steht der Anspruch auf den auf die Umstellungsgrundschuld entfallenden Erlösanteil entsprechend § 1168 BGB dem Vollstreckungsschuldner als Grundstückseigentümer zu. Beil Anspruch nach§ 3a Hypothekensicherungsgesetz auf den Verzicht des Bundes auf eine Umstellungs-gruindschuld ist, wenn das Grundstück zur Konkursmasse gehört, vom Konkursverwalter, nicht vom Gemeinschuldner, geltend zu machen. War ein die ZwangsVerwaltung betreibender Gläubiger zu den Ausgaben, die er zur Erhaltung oder Verbesserung des Grundstücks gemacht hat, durch Mietvertrag kraft einer Wiederaufbauklausel verpflichtet, so hindert dies die Gewährung des Vorrechts nach § 10 Abs 1 Nr 1 ZVG nicht, wenn der Mietzins dem Mietwert entspricht. Juni 1951) wurde dieser Bescheid nebst der Verziohts-erklärung am 2*2« Juni 1951 durch das Finanzamt Dortmund-Hörde zurückgezogen, jedoch auf die Beschwerde des Klägers durch die Obei|finanzdirektion in Münster am 8.Hovember 1951 für wirksam erklärt. Oktober 1950 wurde vereinbart, daß der Beklagte nicht berechtigt sein sollte,,Ansprüche aus dem Vertrage zu stellen, wenn das Grundstock vor Überlassung an den Beklagten im Wege der Zwangsversteigerung veräußert werde. Die aufgewen^leten Mittel des Beklagten wurden mit rund 5500 DM beziffert- Sie sollten, mit 5 ft verzinst, entsprechend den in I der Beichsgerichtsentscheidung RGZ 144, 197 entwickelten!Grundsätzen von dem Mietzins voll in Abzug gebracht werden mit der Maßgabe, daß der Mietzins für zwei Monate nach beginn der Zahlungspflicht voll und für die spätere Zeit in Ifitöhe von 65 ft als entrichtet galt. März 1951* Im Fällte , der Zwangsversteigerung des Grundstücks sollten die aufge{wendeten Beträge des Beklagten sofort fällig werden und seine Rechte ais betreibender Gläubiger nach § 10 Hr 1 ZVG1 unberührt bleiben. December 1951 reichte der Kläger Widerspruchsklage ein, die jedoch nicht vor dem 27. !5r hat behauptet, daß ein großer Teil der Arbeiten bereits Ivor dem Beitritt des Beklagten zu dem Zwangsverwaltungsverfahren geleistet worden sei. Sie seien zu dem Teil nicht als1 notwendige Verbesserungen des Grundstücks anzusehen und hätten auf keinen Fall den Grundstückswert erhöht. Sr ist der Auffassung, der Beklagte habe die Aufwendungen nicht in seiner Eigenschaft als beigetretener Gläubiger, sondern auf Grund seines Vertrages mit dem Zwangsverwalter gemacht. 2. den Teilungsplan dahin abzuändem, daß aus diesem Betrage zunächst die in der Hangfolge des Teilungsplanes nachfolgenden Gläubiger befriedigt werden und der verbleibende Hestbetrag von 6000 DM dem kläger zuerkannt wird« Durch seine Aufwendungen sei der Wert des Grundstücks von 12 000 bis H 000 DM auf 22 000 DM erhöht worden. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger dem Zwangsversteigerungsgericht nicht habe nachweisen können, daß er binnen Monatsfrist nach dem Tage des Verteilungstermins Widerspruchsklage erhoben ha- letztrangig mit 1 897,56 DM berücksichtigte UmstellungsgruiLdschuld in Höhe von 16 205,62 DM wegen des am 27» Februar '1951 ausgesprochenen Verzichts des Finanzamts als Eigentümer^rundschuld ihm (Beklagten) zustehe, da die in der Verzichtserklärung ausgesprochene Rückwirkung auf den 1. Der Kläger sei als Konkursverwalter an die Verträge des Beklagten mit dem Zwangsverwalter gebunden, er habe ihnen auch zugeistimmt. Weiterhin habe der Kläger als Geschäftsführer ohne Auftrag daaurch die Interessen des Beklagten verletzt, daß er nach dem^ Zuschlag das Verzichtsverfahren bezüglich der Umstellungsgrundschuld in Gang gesetzt habe, wodurch dem Beklagten dile Möglichkeit genommen worden sei, seiner- Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und fest-gestellt, daß der Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan unbegründet sei. jas Berufungsgericht führt hierzu aber aus, der fruchtlose Ablauf dieser Frist habe nur die Bedeutung, daß das Versteigerungsgericht die Ausführung des Teilungsplanes ohne.Rücksicht auf den Widerspruch anzuordnen habe (§ 878 Abs 1 Satz 2 2(P0), daß aber bis zur Ausführung des Planes die Klage nach § 878 Abs 1 ZPO - Widerspruchsklage - zulässig bleibe, d$ andernfalls der Widersprechende nach Fristablauf bis zuzi Planausführung warten müßte, die ihm erst eine Klage auf Herausgabe des zu Unrecht Erlangten gegen den beteiligten Gläubiger gestattet ;'(Bereicherungsklage‘ nach § 878 Abs 2 ZPO). 2. Gleichfalls zutreffend ist der Standpunkt des Berufungsgerichts , es sei für das Rechtsschutzinteresse des Klä-gers erforderlich, daß sich bei erfolgreichem Widerspruch Rach dem Verteilungsplan war als letzt zu berücksichtigende ?ost die tJmstellungsgrundschuld aus der Hypothek III Nr 2 der Süddeutschen Bodenkreditbank vorgesehen und zwar mit dem steile, auf den das Finanzamt (Oberfinanzdirektion) verzichtet hatte, Von dem Gesamtbeträge dieses Verzichts- 3- Nach § 3 e Abs 2 HypSG geht durch den Verzicht nach § 3 a Hy]j>SG auf die Umstellungsgrundschuld diese, von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, auf den Eigentümer über» Da die Verzichtserklärung des Finanzamts vom127. Rechte aus dem Verzicht des Finanzamts für sich in Anspruch und bestreitet die Sachbefughis der Gewerkschaft und des Klägers» a) aa) Dieser Schlußfolgerung des Beklagten kann nicht entgegengehalten werden, daß das Finanzamt in seinem durch die Oberxinanzdirektion wiederhergestellten Beschluß mit Wirkung vom| 1. Juli 1948 an verzichtet habe, also rückwärts auf nen vor kern Eigentumserwerb des Beklagten liegenden Zeitpunkt Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung,die Rückwirkung habe nur den Sinn, daß der Bund auf die nach dem 1• Juli 1948 anfallenden Leistungen (Zinsen-und Tilgungsbeträge) soweit der Verzicht reiche, keinen Anspruch mehr erhebe, daß aber das dingliche Hecht, die Umstellungsgrundschuld selbst, infolge des Verzichts nicht mit rückwirkender Kraft auf denjenigen übergehe, der am 1. Verzicht unter, den Voraussetzungen des § 5 a RypSG als seit dem 1 „ Juli 1948 bestehend anerkannt wurde, daß aber die Erfüllung dieses Anspruchs, der Verzicht selbst, naturgemäß erst nach Erlaß des Gesetzes vorgenommen werden konnte. Wie der erkennende1 Senat bereits entschieden hat (BGHZ 6, 70), sind die Umsteklungsgrundschulden Grundschulden im Sinne des bürgerlichen Rechtes, die den für Privatrechte geltenden Vorschriften und Grundsätzen unterliegen,* soweit nicht Sonderbestimmujigen getroffen sind. Juli 1'948 liegenden Veräußerungsfälle doch nicht erfaßt würden« l|er rückwirkende Verzicht war allerdings in Abschn III Er 13j der auf Grund des § 4 Abs 3 HypSG erlassenen Ver-waltungs^nordnung d£s Bundesministers der Finanzen vom 4. a) bb) An dieser Beurteilung hat das Lastenausgleichsgesetz nichts ändern können« Die Revision weist zwar daraufhin, daß nach §100 Abs 6 die Abgabenschuld, die im allgemeinen an die Stelle der Umstellungsgrundschüld des QypSG getreten ist, |sich mindestens um den Verzichtsbetrag mindere, wenn nach § 3 & HypSGr auf Umstellungsgrundschulden verzichtet worden sei, und daß nach § 102 LAG die Abgabenschuld als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden gelte« Bür die dingliche Rückwirkung des Verzichts des Finanzamts auf die Umstellungsgruhdschuld kann aber aus diesen Bestimmungen schon deswegen1 nichts gewonnen werden, weil auch die dingliche öffentliche Last des Lastenausgleichsgesetzes erst mit dessen Inkraft (treten entstanden ist (Harmening LAG § 102 Anm 2, § 111 Anm 1)« | b) aa) Aub der vorstehenden Verneinung der dinglichen Rückwirkung dejs Verzichts auf die Umstellungsgrundschuld ergibt sich jedbch noch nicht, daß die Umstellungsgrundschuld dem VollstreckungsSchuldner, sei es massegebunden', sei es massefrei, zufallen müßte und nicht dem Beklagten als Erst eher« Hach den Versjteigerungsbedingungen sollten keine Rechte bestehen bleiben', sodaß durch den Zuschlag nach § 91 Abs 1 ZVG die Umstellungsgrundschuld bereits erlosshen war, als das Finanzamt den Vejrzicht erklärte« Da jedoch bei Grundpfandrechten anstelle dies Grundstücks der Versteigerungserlös, d.h« anstelle des Rjechtes der Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös tritt, was für die nicht ohnedies auf Geldzahlung gerichteten Rechte in 9 92 Abs 1 ZVG nur ergänzend ausgesprochen ist (vgl ^Faeckel-Güthe § 92 I 1), ist auch ein Verzicht auf die durch den Zuschlag in jenes Ersatzrecht umgewandei-te Umstellungsjgrundschuld, soweit sie nicht ausfällt, zulässig, wie füfr den gleichliegenden Fall des § 1168 BGB ganz b) bb) Bas Reichsgericht hat in der Entscheidung RGZ 559 26o'(264) (ähnlich 60, 251) eine entsprechende Anwendung des § 1168 BGB auf den Fall des Verzichts des Hypothekengläubigers auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös für seih Recht mit der Folge, daß der Vollstreckungsschuldner nun, dieses Befriedigungsrecht erwerbe, abgelehnt (zu- Es hat eine entsprechende Anwendung der hierzu geeigneten Vorschriften in der Entscheidung RGZ 88, 300 über die Hypotheken und Grundschulden auf das Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungseriös als geboten bezeichnet und damals für § 1163 Abs 1 Satz 2 BGB bejaht. zichten sei und als Wirkung in § 3 e Abs 2 Satz 1 HypSG den Übergang dezj Grundschuld auf den Eigentümer anordnet, gibt das Gesetz diesem eine feste Anwartschaft auf den ihm hierdurch zuflielßenden Vorteil, der im Palle des Verzichts vor der Versteigerung ihm auch durch diese nicht genommen werden würde; sin einem hinreichenden Grund dafür, ihm den Vor-0 \ ausdrücklicher Verzicht zugunsten der Konkursmasse sei von den Fina|nzbehörden nicht ausgesprochen worden, und anders gedeutet werden, als daß der Verzicht dem vom Antragsteller ;(Kläger) verwalteten*Vermögen, also der Konkursmasse zugutekommen sollte, bestenfalls dem, den es anging, d.h.i' dem nach dem Gesetz Begünstigten. Ebensowenig kann dem Ausspruch der Rückwirkung im Bescheid des Finanzamts hier Bedeutung für den Anfall an die Gemeinschuldnerin selbst beigemessen bb) Abet auch abgesehen von dieser Auslegung muß die Zugehörigkeit des durch den Verzicht des Finanzamts allenfalls freige^ordenen Erlösteils zur Konkursmasse bejaht werden. August 1949 einen Anspruch auf den Verzicht gemäß § 3 a HypSG* Dieser Anspruch 'floß aus dem Grundeigentum, das mit der Umstel-lungsgrundschluld belastet war. War sie trennbar, so war sie ein Vermögensrecht, das der Zwangsvollstreckung unterlag und deswegen in die Konkursmasse fiel, andernfalls gehörte sie mit dem Grundeigentum zur Masse« \ a) Es'ist demnach rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht dem Kläger das berechtigte Interesse am Widerspruch gegen die Zuteilung an den Beklagten abgesprochen hat, weil Vielmehr kommt es nunmehr darauf anj, ob dem Beklagten für den strittigen Betrag, wie der Kläger behauptet, tatsächlich zu Unrecht das Vorrecht des $ 10 jKr 1 ZVG zugesprochen worden ist. weil der Beklagte durch de4 "Miet- und Barlehensvertrag11 vom 13« Oktober 1950 sich verpflichtet hatte, die Wohnung auszubauen und auch zur Bedachung des Hauses beizutragen, soweit die .Einnahmen der Zwan^sverwaltung nicht ausreichen sollten. Ausgaben, die in Erfüllung einer Verpflichtung gemacht irerden, verlieren den Charakter als solche nicht dadurch, djaß durch die Aufwendung die gegen den Verpflichteten gerichtete Forderung - hier auf Instandsetzung - erlischt, ebensowenig setzt § 10 Abs 1 Hr 1 ZVG einen Anspruch auf Erstattung bereits voraus; dieser wird vielmehr durch § 10 Abs 1 Hif 1 in der Richtung auf Befriedigung aus dem Verstei-gerungs^rlös erst .begründet. daß der vom Zwangsverwalter mit dem Beklagten vereinbarte Mietpreis nicht wertentsprechend wäre. der Beklagte bfci Fortbestand des Mietverhältnisses über den Zuschlag hinaus bezahlen müssen, hätte nicht er selbst, sondern ein Dritter das Grundstück ersteigert. fr nichts, da für die am Erlös Berechtigten nur dessen Höhe von Bedeutung ist und der Beklagte wegen der gesteigerten Ertrags« fähigkeit des Grundstücks entsprechend hob bieten mußte» ge Verpflichtung des Beklagten zu den Aufwendungen das Vorrecht nic|bt von vornherein ausgeschlossen, so bedarf es weiterer Prüfung, ob die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung gegeben sind» Biese Prüfung ist jedoch auf Grund des unbestrittenen Sachverhalts allein nicht möglich, vielmehr bedarf es tatsächlicher Erörterungen, Bie Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das für den Fall der endgültigen Bejahung- ‘des Vorrechts auch die vom Beklagten geltend gemachte Aufrechnung zu würdigen haben wird»

Zitierte Normen: § 1168 BGB § 10 ZVG § 878 ZPO § 333 BGB § 91 ZVG § 1168 BGB § 6 KO § 1168 BGB § 1 KO § 1168 BGB § 57a ZVG
GrundstückBGBVerzichtKonkursmasseRechtAufwendungKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2355 010
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1.	besetz:	ZPfc)	§ 878 Abs 1
Hechtssatz:	Die	Widerspruchsklage	gegen den Teilungsplan ist
 trotz Ablaufs der Nachweisfrist (von einem Monat) zulässig, solange der Teilungsplan noch nicht aujsgeführt ist (RGZ 99 , 202).
2.	Gesetz:	Hy^othekensicherungsgesetz	§§	3 a, 3 e
Rechtssatz:	Hat	der Bund gemäß § 3 a Hypothekeneicherungsge-
setz.rückwirkend zu dem 1.7«1948 auf eine .Umstellungsgründschuld verzichtet, so hatte dies nur für die naih dem 1.7»1948 anfallenden Leistungen Bedeutung. Eine dingliche Rückwirkung mit der Folge, daß die Umstellungsgrundschuld selbst auf denjenigen übergegangen wäre, der am 1.7.1948 Eigentümer war, ist daipit nicht eingetreten.
3» Gesetz:	Hypothekensicherungsgesetz	§§ 3a, 3 e; BGB § 1166
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Rechtssatz:	Hat	der Bund nach dem Zuschlag des Grundstücks vor
 der Verteilung des Erlöses auf die Umstellungsgrund schuld verzichtet, so steht der Anspruch auf den auf die Umstellungsgrundschuld entfallenden Erlösanteil entsprechend § 1168 BGB dem Vollstreckungsschuldner als Grundstückseigentümer zu.
4c Gesetz: Rechtssatz:
Hypothekensicherungsgesetz §§ 3a, 3e; KO §§ 1,6,47
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Beil Anspruch nach§ 3a Hypothekensicherungsgesetz auf den Verzicht des Bundes auf eine Umstellungs-gruindschuld ist, wenn das Grundstück zur Konkursmasse gehört, vom Konkursverwalter, nicht vom Gemeinschuldner, geltend zu machen. Der Verzicht wirjkt zugunsten der Konkursmasse, nicht des kon-kurpfreien Vermögens.
3.	Gesetz:	ZVG	§	10	Abs	1	Nr	1
Rechtssatz:
War ein die ZwangsVerwaltung betreibender Gläubiger zu den Ausgaben, die er zur Erhaltung oder Verbesserung des Grundstücks gemacht hat, durch Mietvertrag kraft einer Wiederaufbauklausel verpflichtet, so hindert dies die Gewährung des Vorrechts nach § 10 Abs 1 Nr 1 ZVG nicht, wenn der Mietzins dem Mietwert entspricht.
Aktenzeichen:	V!	ZR	54/53
Urteil des BGH vim 29« Januar 1954
LG Dortmund OLG Hamm
 Lffi ifS/SL
Verkündet am 29• Januar 1954 Hoffmeister| Justizangestellter sis Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle
 Imtfamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
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des Rechts ahwalts Joachim £ SHpHP in I4HBP Straße Wh als gerichtlich bestellter Konkurs-Verwalter liber das Vermögen der Gewerkschaft in
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevdllmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Amtsgeriichtsdirektor a.B. Herbert DflIÜIB»	Straße
 in
Beklagten, Bezufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten j&r. Tasche und der Bundesrichter Br* Hückinghaus, Schuster, Brl Oechßler und Br. Piepenbrock
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für Recht erkannt:
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Att:jp die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9-Januar 1953 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 28. Februar 1950 ist das Konkursverfahren über das Vermögen der Gewerkschaft oflHHB in DflHHk eröffnet worden. Der Kläger ist der Konkursverwalter. Die Gewerkschaft war Eigentümerin des im Grundbuch von dBHB Bd 4 Bl 188 verzeichneten Grundbesitzes, bestehend aus den Grundstücken MSHBi Straße d6 und B6 (Nr 1 und 2 des Bestandsverzeichnisses) . Durch Beschluß des Amtsgerichts Dortmund-Hörde vom 24* 'Mai 1950 ist die Zwangsversteigerung (3 K 4/50) und Zwa^igsverwaltung (3 L 2/50) des Grundbesitzes angeordnät worden. Auf dem Grundstück Nr 2 CvBHHB Straße 4fc8) war unter anderem für die Aktiengesellschaft Süddeut- * sche Bodenkreditbank, München ursprünglich eine Tilgungshypothek ili Hi|>he von 21 500 ItM eingetragen. Der Kläger stellte am 24. August 1950 und am 22. Februar 1951 in seiner Ei- . genschaft als'Konkursverwalter bei dem Finanzamt Dortmund-
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Hörde den formlosen Antrag nach § 3a des Gesetzes zur Si-
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cherung von Förderungen für den Lastenausgleich vpm 2. September 1948 - iHjypSG - (WiGBl 1948, 87 « V0B1 BrZ 1948, 277)
in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. August 1949 (WiGBl 1949, 332 = V0B1 BrZ 1949, 375) auf die entstandene Umstellungsgrundschuld zu.verzichten. Das Finanzamt teilte dem Kläger am ,29. August 1950 mit, daß dieser Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular bei dem Geldinstitut einzu-
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reichen sei, djad die Umstellungsgrundschuld verwalte. Der Kläger reichtej demgemäß am 22. Februar 1951 einen formular-mäßigen Antrag! bei der Verwaltungsstelle, der Süddeutschen Bodenkreditbank München, ein. Mit Bescheid vom 27. Februar 1951 verzichtete das Finanzamt Dortmund-HÖrde auf 93,8
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der Umstellungsgrundschuld und zwar rückwirkend vom 1» Juli 1948 an. Die uimstellungsgrundschuld ermäßigte sich dadurch vpn 16 205,62.!DM auf 1 004,62 DM. Auf Antrag des Besagten (18. Juni 1951) wurde dieser Bescheid nebst der Verziohts-erklärung am 2*2« Juni 1951 durch das Finanzamt Dortmund-Hörde
 zurückgezogen, jedoch auf die Beschwerde des Klägers durch die Obei|finanzdirektion in Münster am 8.Hovember 1951 für wirksam erklärt. Damit wurde der Verzicht rechtskräftig.
Der Beklagte, der in	dringend	eine	Wohnung
 suchte, (schloß am 13- Oktober 19$0 mit dem Zwangsverwalter einen als Miet- und Darlehensvertrag gekennzeichneten Vertrag über die Wohnung im ersten Stock des Hauses Straße t8- In dem Vertrage verpflichtete sich der Beklagte zu dem Ausbau der Wohnung mit Ausnahme der Bedachung, die auf Kosten des Zwangsverwalters hergestellt werden sollte. Es wurde eine monatlich im voraus zu zahlende Miete von 1,10 DM pro qm Wohnraumfläche vereinbart, die nach Fertigstellung der Wohnung zu fentrichten war. Der Beklagte war berechtigt, von dem Mietzins seine Aufwendungen zu dem Ausbau
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der Wohhung in Teilbeträgen von monatlich 50 DM in Abzug zu bringen. In einem Zusatzvertrag vom 16. Oktober 1950 wurde vereinbart, daß der Beklagte nicht berechtigt sein sollte,,Ansprüche aus dem Vertrage zu stellen, wenn das Grundstock vor Überlassung an den Beklagten im Wege der Zwangsversteigerung veräußert werde. In diesem Falle sollten jedoch die Aufwendungen des Beklagten fällig werden.
Am1 19« Januar 1951 erwarb der Beklagte eine auf dem Grundstock lastende fünftrangige Hypothek im Betrage von 1 700 D^l und trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. * Durch Beschluß,des Amtsgerichts in Dortmund-Hörde vom 2. Februar 1951 (3 L 2/50 Bl 39) wurde auch sein Beitritt zu der Zwangsverwaltung zugelassen. Am 14. Februar 1951
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erneuerte der Beklagte mit dem Zwangsverwalter die Verträge
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vom 13.; und 16. Oktober 1950. Entsprechend den Vereinbarungen hatte der Beklagte die ihm im Bohbau überlassenen Bäu-
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me mit eigenen Mitteln ausgebaut und auch zu dem Ausbau des Daches beigetragen. Der Ausbau war im wesentlichen beendet.
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Die aufgewen^leten Mittel des Beklagten wurden mit rund 5500 DM beziffert- Sie sollten, mit 5 ft verzinst, entsprechend den in I der Beichsgerichtsentscheidung RGZ 144, 197 entwickelten!Grundsätzen von dem Mietzins voll in Abzug gebracht werden mit der Maßgabe, daß der Mietzins für zwei Monate nach beginn der Zahlungspflicht voll und für die spätere Zeit in Ifitöhe von 65 ft als entrichtet galt. Die Zahlungspflicht begann mit vollständiger Fertigstellung der Bäume und.des Treppenhauses, spätestens jedoch mit dem 16. März 1951* Im Fällte , der Zwangsversteigerung des Grundstücks sollten die aufge{wendeten Beträge des Beklagten sofort fällig werden und seine Rechte ais betreibender Gläubiger nach § 10 Hr 1 ZVG1 unberührt bleiben. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde dem Beklagten am 19. Februar 1951 für das Grundstück MHHJHi Straße der Zuschlag erteilt. Seine Aufwendungen j.n Höhe von 6 062,52 DM waren in das geringste Gebot aufgenoijmien worden. Der Beklagte erwirkte im Teilungsplan, über deh am 23. Hovember 1951 verhandelt wurde, in Hö-
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he dieser Aufwendungen eine Zuteilung an erster Stelle gemäß § 10 Hr 1 ZVGj Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch in Höhe von 6000 DM. 2)as Versteigerungsgericht ordnete darauf eine Bventualverteljlung an, nach der der Betrag dem Kläger überwiesen werden isoll, wenn sein Widerspruch für begründet erklärt wird.
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 Am 18. December 1951 reichte der Kläger Widerspruchsklage ein, die jedoch nicht vor dem 27. Dezember 1951 zugestellt wurde. !5r hat behauptet, daß ein großer Teil der Arbeiten bereits Ivor dem Beitritt des Beklagten zu dem Zwangsverwaltungsverfahren geleistet worden sei. Sie seien zu dem Teil nicht als1 notwendige Verbesserungen des Grundstücks anzusehen und hätten auf keinen Fall den Grundstückswert erhöht. Der Kläger hat bestritten, daß die den Aufwendungen
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zugrundeliegenden Arbeiten bis zu dem Tage des Zuschlags beendet worden seien. Sr ist der Auffassung, der Beklagte habe die Aufwendungen nicht in seiner Eigenschaft als beigetretener Gläubiger, sondern auf Grund seines Vertrages mit dem Zwangsverwalter gemacht. Auch die Höhe der Aufwendungen ist streitig.|
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DerjKläger hat beantragt:
1.	die an erster Stelle der laufenden Hangfolge bezüglich des Grundstücks	Straße 06 aus-
gesprochene Zuteilung in Höhe von 6000 DM an den geklagten für unzulässig zu erklären;
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2.	den Teilungsplan dahin abzuändem, daß aus diesem Betrage zunächst die in der Hangfolge des Teilungsplanes nachfolgenden Gläubiger befriedigt werden und der verbleibende Hestbetrag von 6000 DM dem kläger zuerkannt wird«
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Er behauptet, die seinen Aufwendungen zugrundeliegenden Arbeiten seien in der Zeit vom 2. bis 19. Februar 1951 erledigt worden, mit Ausnahme eines Teiles der Anstreicher-, Schreiner- und Fußbodenarbeiten, die jedoch sämtlich zu dieser Zeit begonnen worden seien. Lediglich einzelne Materialanlieferungen fielen in die Zeit vor dem 2. Februar 1951.
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Durch seine Aufwendungen sei der Wert des Grundstücks von 12 000 bis H 000 DM auf 22 000 DM erhöht worden. Sämtliche Arbeiten seien notwendige Verbesserungen des Grundstücks, da es sich um ein Wohnhaus in erster Wohnlage handelte, das zur Herstellung seiner Ertragsfähigkeit entsprechend ausgestattet, werden müsse.
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Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger dem Zwangsversteigerungsgericht nicht habe nachweisen können, daß er binnen Monatsfrist nach dem Tage des Verteilungstermins Widerspruchsklage erhoben ha-
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be* Der Beklagte hält den Kläger weiterhin zur Erhebung der Klage nicht füi befugt, weil - nach seiner Ansicht - die im Verteilungsplai. letztrangig mit 1 897,56 DM berücksichtigte UmstellungsgruiLdschuld in Höhe von 16 205,62 DM wegen des am 27» Februar '1951 ausgesprochenen Verzichts des Finanzamts als Eigentümer^rundschuld ihm (Beklagten) zustehe, da die in der Verzichtserklärung ausgesprochene Rückwirkung auf den 1. Juli 1948 aifs Rechtsgründen unwirksam sei.
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Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) stattgegeben, im übrigen sie abgewiesen.
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Mit seinezj Berufung hat der Beklagte Klagabweisung in vollem Umfang ünd Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers beantragt. Er hat noch hilfsweise mit Schadensersatz-
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forderungen gegen den Kläger aufgerechnet und hierzu ausgeführt i
Der Kläger sei als Konkursverwalter an die Verträge des Beklagten mit dem Zwangsverwalter gebunden, er habe ihnen auch zugeistimmt. Verbindlich sei für ihn auch daher die Klausel, daiß die Rechte des Beklagten aus § 10 Nr 1
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ZVG unberührt bjleiben sollten. Da der Kläger den Vertrag insofern nicht erfüllt habe, sei er zu dem Schadensersatz verpflichtet. Weiterhin habe der Kläger als Geschäftsführer ohne Auftrag daaurch die Interessen des Beklagten verletzt, daß er nach dem^ Zuschlag das Verzichtsverfahren bezüglich der Umstellungsgrundschuld in Gang gesetzt habe, wodurch dem Beklagten dile Möglichkeit genommen worden sei, seiner-

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seits dies Verfahren zu betreiben und in den Genuß des Ver-
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zichts zu gelangen* Schließlich habe der Kläger nach der Beschlagnahme Über GrundstücksZubehör ohne Zustimmung der betreibenden Gläubiger und außerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügt«
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Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfswei'se für den Fall, daß er die rechtzeitige Klageerhebung njicht nachgewiesen habe, dem Klageanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu entsprechen, |
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Er bestreitet, den Vertrag des Beklagten mit dem, Zwangsv waiter gekannt zu haben. Er ist der Ansicht, daß er vertragli nicht gebunden sei. Er bestreitet ferner Ansprüche des Beklag ten aus angeblich unwirksamen Verfügungen des Klägers Über Zu behör oiine Zustimmung der betreibenden Gläubiger und weist
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darauf ijiin, daß der Beklagte unstreitig bereits in zwei anderen Rechtsstreitigkeiten seine angeblichen Fordeiungen zur Aufrechnung gestellt habe.
Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und fest-gestellt, daß der Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan unbegründet sei.
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folgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, Ber Beklagte bittet üm Zurückweisung des Rechtsmittels,
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1c Nach i§ 115 Abs 1 ZVG i.V.m. § 878 Abs 1 ZPO muß derjenige, der ilm Zwangs vers teigerungs verfahren Widerspruch gegen den Teiluingsplan erhebt, dem Versteigerungsgericht nach-weisen, daß eir binnen einem Monat seit dem Termins tag gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben hat. Diese Frist mag der Kläger versäumt haben, da die Klage erst am 27. Dezember 1951.zur Zustellung gegeben worden und die Vorschrift des § 261 b Abs 3: ZPO jedenfalls ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar ist. jas Berufungsgericht führt hierzu aber aus, der fruchtlose Ablauf dieser Frist habe nur die Bedeutung, daß das Versteigerungsgericht die Ausführung des Teilungsplanes ohne.Rücksicht auf den Widerspruch anzuordnen habe (§ 878 Abs 1 Satz 2 2(P0), daß aber bis zur Ausführung des Planes die Klage nach § 878 Abs 1 ZPO - Widerspruchsklage - zulässig bleibe, d$ andernfalls der Widersprechende nach Fristablauf bis zuzi Planausführung warten müßte, die ihm erst eine Klage auf Herausgabe des zu Unrecht Erlangten gegen den beteiligten Gläubiger gestattet ;'(Bereicherungsklage‘ nach § 878 Abs 2 ZPO). Die letztgenannte Folgerung sei aber als sinnwidrig abzulehnen. Im vorliegenden Falle sei der Teilungsplan unstreitig noch nicht ausgeführt, die Widerspruchsklage däher noch zulässig.
Dieser vom Berufungsgericht vertretenen, von der Revision übrigens nicht angegriffenen, der herrschenden Meinuhg und der Rechtsprechung;des Reichsgerichts (RGZ 99, 202 /1?0ft7l entsprechenden Auffassung tritt der erkennende Senat bei.
2. Gleichfalls zutreffend ist der Standpunkt des Berufungsgerichts , es sei für das Rechtsschutzinteresse des Klä-gers erforderlich, daß sich bei erfolgreichem Widerspruch
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die Rechtslage zugunsten des Klägers d«h. der Konkursmasse verändere (JaeckeJ-Güthe § 115 A 5,9,11; Reinhardt-Müller ZVG 3*/4* Aufl § 115 A III 1; Korintenberg-Wenz ZVG 6. Aufl § 115 Amu 3).
Rach dem Verteilungsplan war als letzt zu berücksichtigende ?ost die tJmstellungsgrundschuld aus der Hypothek III Nr 2 der Süddeutschen Bodenkreditbank vorgesehen und zwar mit dem steile, auf den das Finanzamt (Oberfinanzdirektion) verzichtet hatte, Von dem Gesamtbeträge dieses Verzichts-
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teils voh 16 205,62 DM kamen noch 1 897,46 DM zu dem Zuge, die das Versteigerungsgericht dem Kläger zuteilte«
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3- Nach § 3 e Abs 2 HypSG geht durch den Verzicht nach § 3 a Hy]j>SG auf die Umstellungsgrundschuld diese, von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, auf den Eigentümer über» Da die Verzichtserklärung des Finanzamts vom127. Februar 1951 datiert und dem Kläger am 3. März I95f zug^gangen ist, also.nach dem Zuschlag des Grundstücks
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Nr, 08 ah eien Beklagten (19*2.1951), durch den der Beklagte
 gemäß § 90 ZVG Eigentümer geworden ist, nimmt dieser die
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Rechte aus dem Verzicht des Finanzamts für sich in Anspruch und bestreitet die Sachbefughis der Gewerkschaft und des Klägers»
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a)	aa) Dieser Schlußfolgerung des Beklagten kann nicht entgegengehalten werden, daß das Finanzamt in seinem durch die Oberxinanzdirektion wiederhergestellten Beschluß mit Wirkung vom| 1. Juli 1948 an verzichtet habe, also rückwärts auf nen vor kern Eigentumserwerb des Beklagten liegenden Zeitpunkt Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung,die Rückwirkung habe nur den Sinn, daß der Bund auf die nach dem 1• Juli 1948 anfallenden Leistungen (Zinsen-und Tilgungsbeträge) soweit der Verzicht reiche, keinen Anspruch mehr erhebe, daß
 aber das dingliche Hecht, die Umstellungsgrundschuld selbst, infolge des Verzichts nicht mit rückwirkender Kraft auf denjenigen übergehe, der am 1. Juli 1948 Eigentümer gewesen sei. (Ob die dingliche Wirkung bereits mit dem Datum des Verzichtsbescheids eintritt, wie das Berufungsgericht meint, oder erst mit Idem Zugehen des Bescheides, kann hier offen bleiben). DemiHypothekensicherungsgesetz ist eine dingliche Rückwirkung nicht zu entnehmen. Allerdings trat Änderungsgesetz vom 10. August 1949 nach seinem Art 1TL mit Wirkung vom 1 .j Juli 1948 an in Kraft. Damit ist aber die dingliche Rüclsjwirkung noch nicht ausgesprochen, vielmehr ist hinsichtlich der dinglichen Wirkung die Rückwirkung
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lediglich dahiin zu verstehen, daß zwar ein Anspruch auf-den
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Verzicht unter, den Voraussetzungen des § 5 a RypSG als seit dem 1 „ Juli 1948 bestehend anerkannt wurde, daß aber die Erfüllung dieses Anspruchs, der Verzicht selbst, naturgemäß erst nach Erlaß des Gesetzes vorgenommen werden konnte. Wie der erkennende1 Senat bereits entschieden hat (BGHZ 6, 70), sind die Umsteklungsgrundschulden Grundschulden im Sinne des bürgerlichen Rechtes, die den für Privatrechte geltenden Vorschriften und Grundsätzen unterliegen,* soweit nicht Sonderbestimmujigen getroffen sind. Die Änderung dinglicher Rechte für die Vergangenheit durch Rechtsvorschrift ist zwar nicht ausgeschlossen (vgl ,z.B. die §§ 333, 1953, 2188 BGB, ferner dii §§ 119, 123, 142 BGB im Palle der Anfechtung eines dinglichen Rechtsgeschäftes), ist aber die Ausnahme, so daß eine eindeutige Anordnung dieser Rückwirkung erwartet werden müßte. Sie ergibt sich auch nicht daraus, daß die Umstellungggrundschulden ihrerseits mit Rückwirkung auf den 1. Juli 1948 entstanden sind (§ 5 RjypSG). Der Übergang der Umstellungsgrundschulden auf den Eigentümer infolge Verzichts kann auch nicht als bloße Beendigung der treuhänderischen Verwaltung durch die öffentliche Hand hinsicht-
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lieh der -I nach dieser Meinung - von vornherein als Eigen-tümergrund schulden bestehenden Umstellungsgrundschulden auf gef werden (so LG Manheim NJW 1952, 509; ihm folgend anscheinend Pöschel, 3|JW 1953, 573)» Gegen diese Auffassung spricht schon der Wortlaut des § 3 e Satz 2 HypSG, im Gegensatz zu den Auf-baugrundsqhulden des Berliner Hechtes nach § 13 Grundpfand-umstellun^sgesetz (Berliner GVB1 195171; 1953» 63). Auch die Erwägung, die Rückwirkung bei Veräußerung des. Grundstücks na<fih dem 1. Juli 1948 sei wirtschaftlich gerecht, weil
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sie dem früheren Eigentümer einen Ausgleich für die Ifriegs-schäden bjLete, richtiger gesagt seine Belastung mindere, wahrend dfer spätere Erwerber den Minderwert infolge des Kriegsschjadens schon durch einen geringeren Kaufpreis berücksichtigt haben werde, greift nicht durch, da die vor dem 1. Juli 1'948 liegenden Veräußerungsfälle doch nicht erfaßt würden« l|er rückwirkende Verzicht war allerdings in Abschn III Er 13j der auf Grund des § 4 Abs 3 HypSG erlassenen Ver-waltungs^nordnung d£s Bundesministers der Finanzen vom 4. November 1049 (BundesBfinBl 1949» 33), dem jetzt § 18 der Ver-
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wal'tungsAnordnung vom 27. Juni 1951 (BFMinBl 1951 »227) entspricht, vorgesehen« Biese Verwaltungsanordnung könnte aber, wenn sie,einen rückwirkend dinglichen Verzicht sollte haben anordnen, wollen, was aus den angegebenen Gründen jedoch nicht anzunehmqn ist, gegenüber dem Gesetz keine Rechtswirksamkeit haben. I
Der; erkennende Senat schließt sich mit der Verneinung der Rückwirkung somit den überzeugenden Ausführungen von Knöpfel ;(BNotZ 1951, 408 f) an (ebenso LG Bremen, NJW 1951, 967; LG .Bochum BNotZ 1952, 176; von Spreckelsen BNotZ 1952, 467; Haipmening Lastenausgleichskommentar § 102 LAG; Referen-tenbesp3f*echung vom 16. Oktober 1951 in Baden-BadenNr 27, ab-gedrucki bei Harmening Lastenausgleich).
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a)	bb) An dieser Beurteilung hat das Lastenausgleichsgesetz nichts ändern können« Die Revision weist zwar daraufhin, daß nach §100 Abs 6 die Abgabenschuld, die im allgemeinen an die Stelle der Umstellungsgrundschüld des QypSG getreten ist, |sich mindestens um den Verzichtsbetrag mindere, wenn nach § 3 & HypSGr auf Umstellungsgrundschulden verzichtet worden sei, und daß nach § 102 LAG die Abgabenschuld
 als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden gelte« Bür die dingliche Rückwirkung des Verzichts des Finanzamts auf die Umstellungsgruhdschuld kann aber aus diesen Bestimmungen schon deswegen1 nichts gewonnen werden, weil auch die dingliche öffentliche Last des Lastenausgleichsgesetzes erst mit dessen Inkraft (treten entstanden ist (Harmening LAG § 102 Anm 2, § 111 Anm 1)« |
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b)	aa) Aub der vorstehenden Verneinung der dinglichen Rückwirkung dejs Verzichts auf die Umstellungsgrundschuld ergibt sich jedbch noch nicht, daß die Umstellungsgrundschuld dem VollstreckungsSchuldner, sei es massegebunden', sei es massefrei, zufallen müßte und nicht dem Beklagten als Erst eher«
Hach den Versjteigerungsbedingungen sollten keine Rechte bestehen bleiben', sodaß durch den Zuschlag nach § 91 Abs 1 ZVG die Umstellungsgrundschuld bereits erlosshen war, als das Finanzamt den Vejrzicht erklärte« Da jedoch bei Grundpfandrechten anstelle dies Grundstücks der Versteigerungserlös, d.h« anstelle des Rjechtes der Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös tritt, was für die nicht ohnedies auf Geldzahlung gerichteten Rechte in 9 92 Abs 1 ZVG nur ergänzend ausgesprochen ist (vgl ^Faeckel-Güthe § 92 I 1), ist auch ein Verzicht auf die durch den Zuschlag in jenes Ersatzrecht umgewandei-te Umstellungsjgrundschuld, soweit sie nicht ausfällt, zulässig, wie füfr den gleichliegenden Fall des § 1168 BGB ganz
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überwiegend anerkannt wird (Erman BGB § 1168 Anm 5; Palandt BGB 11. jAufl § 1168 Anm 4 c). Hat sich'somit das Recht, das in der Ups teilungsgrundschuld verkörpert war, vom Grundstück gelöst ujnd haftet es am Erlös, so kann das Eigentum an dem Grundstück, das der Ersteher, hier der Beklagte, mit dem Zuschlag erworben hat, dem Ersteher als solchem kein Recht auf den jErlösanteil geben, der ohne den Versieht auf die Umstelli^ngsgrundachuld gefallen wäre. Der vom Berufungsgericht ai^gestellten, bereits oben als nicht durchschlagend gekennzeichneten Erwägung, das Hypothekensicherungsgesetz habe dep durch den Kriegsschaden getroffenen Eigentümer, nicht dem späteren Erwerber, einen Vorteil zuwenden wollen,
 bedarf is daher nicht.
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b) bb) Bas Reichsgericht hat in der Entscheidung RGZ 559 26o'(264) (ähnlich 60, 251) eine entsprechende Anwendung des § 1168 BGB auf den Fall des Verzichts des Hypothekengläubigers auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös für seih Recht mit der Folge, daß der Vollstreckungsschuldner nun, dieses Befriedigungsrecht erwerbe, abgelehnt (zu-
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 stimmend RGRKomm 9. Aufl § 1168 Anm 1). Es hat jedoch im Schrifttum weitgehend Widerspruch gefunden (Reinhardt-Müller § 92 III 2; Jaeckel-Güthe § 92 Anm 8$ Planck BGB § 1168 Anm 5c; Staudinger 9« Aufl § 1168 Anm 8; Falandt § 1168 Anm 4c; Steiner-Riedel ZVG 4. Aufl § 91 Anm 1 b), den das Reichsgericht später selbst als beachtenswert bezeichnet (RGZ 88, 300 Z?067), nachdem es die früher verneinte entsprechende Anwendung in RGZ 78, 60 (70) offengelassen hatte. Es hat eine entsprechende Anwendung der hierzu geeigneten Vorschriften in der Entscheidung RGZ 88, 300 über die Hypotheken und Grundschulden auf das Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungseriös als geboten bezeichnet und damals für § 1163 Abs 1 Satz 2 BGB bejaht. Der erkennende Senat hält für den Verzicht nach § 3 a HypSG diese entsprechende
 
Anwendung für geboten« Indem § 3a HjrpSG anordnet, daß auf Antrag - genieint ist zweifellos des Grundeigentümers s,
§ 3b Abs 1 £|ypSGr’ - auf die Umstellungsgrundschulden zu ver-
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zichten sei und als Wirkung in § 3 e Abs 2 Satz 1 HypSG den Übergang dezj Grundschuld auf den Eigentümer anordnet, gibt das Gesetz diesem eine feste Anwartschaft auf den ihm hierdurch zuflielßenden Vorteil, der im Palle des Verzichts vor der Versteigerung ihm auch durch diese nicht genommen werden würde; sin einem hinreichenden Grund dafür, ihm den Vor-0 \
teil nach deim Zuschlag hinsichtlich des Erlöses zu entziehen, fehlt eis umsomehr, als es einer Eintragung im Grund-
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buch im Gegensatz zu § 1168 BGB für die Wirkung des Verzichts nicht bedurfte und die Eigentümergrundschuld auch
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durch das Lastenausgleichsgesetz in ihrem Bestand nicht berührt wird (|§ 120 Abs 1 LAG).
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Fällt d!er auf den Verzichtsteil der Umstellungsgrund-
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schuld zuzuteilende Erlösanteil an den Vollstreckungsschuldner so braucht.nicht mehr geprüft werden, ob nachstehende Berechtigte, die nach der früheren reichsgerichtlichen Auffassung zu dem Zuge geklommen wären, im vorliegenden Palle noch vorhanden waren, older ob der Erlös mangels weiterer Berechtigter ohnedies demi Vollstreckungsschuldner zugutegekommen wäre«
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c)	Stehlt somit fest, daß der in Präge stehende Erlösanteil dem Vollstreckungsschuldner zufällt, so ist damit noch nicht entschieden, ob der hieraus sich ergebende Anspruch
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in die Konkursmasse oder in das konkursfreie Vermögen fällt.
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aa) Das1 Berufungsgericht stellt zunächst fest, ein
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ausdrücklicher Verzicht zugunsten der Konkursmasse sei
 von den Fina|nzbehörden nicht ausgesprochen worden, und
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legt den Bescheid der Oberfinanzdirektion dahin aus, daß
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die Finai^zbehörde zugunsten des Gemeinschuldners selbst, nicht der Konkursmasse habe verzichten wollen« Es zieht
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diesen Sdhluß daraus, daß der Beschwerd<ebescheid der Ober-finanzdii^ektion hervorhebt, die Gewerkschaft sei zur Zeit des ersten formlosen Antrags des Klägers Eigentümerin des Grundstücks gewesen und der Kläger sei zur Antragstellung "im Name^. der Gemeinschuldnerin" berechtigt gewesen»
In ße.r Auslegung von Verwaltungsakten ist das Revisionsgericht frei (RGZ 102, 1; BGH III ZR 120/50 vom 7« Juni 1951)
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Der Auslegung des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nicht zu folgen«. Zunächst hat die Oberfinanzdirektion den Beschlußj des Einanzamts wieder hergestellt, den dieses an den Kläger gerichtet hatte, wenn auch mit dem Beisatz "für Gewerkschafft	Da dem Kläger das Verwaltungsrecht
 nur hinsichtlich der Konkursmasse zustand (§6 Abs 2 KO), hielt da|s Finanzamt demnach den Kläger als antragsberechtigt für* die Konkursmasse« Es kann auch sein Bescheid kaum
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anders gedeutet werden, als daß der Verzicht dem vom Antragsteller ;(Kläger) verwalteten*Vermögen, also der Konkursmasse zugutekommen sollte, bestenfalls dem, den es anging, d.h.i' dem nach dem Gesetz Begünstigten. Wenn zudem die Oberfinanz-direktiön ausführt, die Gewerkschaft sei zur Zeit des ersten Antrags!vom 28. August 1950 unbestritten Eigentümerin des belasteten Grundstücks gewesen und der Beschwerdeführer (Klä-ger als; Konkursverwalter) zur Antragstellung berechtigt gewesen, so'kommt auch darin die Auffassung der Oberfinanzdirek-tion deutlich zu dem Ausdruck, es sei mit dem Antrag eine zur Konkursnasse gehörige Befugnis geltend gemacht worden. (Die Theorien Über die rechtliche Stellung des Konkursverwalters sind hier ohne Bedeutung). Ebensowenig kann dem Ausspruch der Rückwirkung im Bescheid des Finanzamts hier Bedeutung für den Anfall an die Gemeinschuldnerin selbst beigemessen
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werden, da ejinmal anzunehmen ist, daß die Rückwirkung nicht dinglijch gedacht war, im gegenteiligen Palle aber die Unwirksamkeit der Rückwirkung Schlüsse auf die Willensrichtung! für die richtige Rechtslage verbietet»
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bb) Abet auch abgesehen von dieser Auslegung muß die Zugehörigkeit des durch den Verzicht des Finanzamts allenfalls freige^ordenen Erlösteils zur Konkursmasse bejaht werden. Für $en Regelfall des § 1168 BGB mag es zutreffen, daß der verzichtende Gläubiger nach seinem Belieben zugunsten des Gem^inschuldners oder der Konkursmasse verzichten kann und daß!mangels Verzichts zugunsten der Konkursmasse es sich um kc^nkur sfr eien Reuerwerb (§ 1 Abs 1 KO) handelt«
Im vorliegenden Palle hatte jedooh der Grundeigentümer (Gemeinschuldner) wegen der bereits vor der Konkurseröffnung eingetretener| Wirkung des Änderungsgesetzes vom 10. August 1949 einen Anspruch auf den Verzicht gemäß § 3 a HypSG* Dieser Anspruch 'floß aus dem Grundeigentum, das mit der Umstel-lungsgrundschluld belastet war. Das Grundeigentum gehörte aber unzweifelhaft izur Konkursmasse, Der Verzicht auf die Umstel-lungsgrundschmld gleicht hier- somit nicht dem Pall des § 1168 BGB, sondern äes § 1169 BGB, in dem nur der Konkursverwalter zugunsten der Masse, nicht aber der Eigentümer persönlich zugunsten des konjeur sfr eien Vermögens den Verzicht erwirken kann (Jaeger jfCO 6./7. Aufl § 47 Anm 6a). Ob die Antragsbefugnis des 3a HypSG vom Grundeigentum trennbar ist oder nicht, gilt dabei gleich. War sie trennbar, so war sie ein Vermögensrecht, das der Zwangsvollstreckung unterlag und deswegen in die Konkursmasse fiel, andernfalls gehörte sie mit dem Grundeigentum zur Masse«	\
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3«. a) Es'ist demnach rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht dem Kläger das berechtigte Interesse am Widerspruch gegen die Zuteilung an den Beklagten abgesprochen hat, weil
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der Verzicht nicht der Konkursmasse zugutekomme, und hier-wegen die; Klage abgewiesen hat. Vielmehr kommt es nunmehr darauf anj, ob dem Beklagten für den strittigen Betrag, wie der Kläger behauptet, tatsächlich zu Unrecht das Vorrecht des $ 10 jKr 1 ZVG zugesprochen worden ist.
Bas Vorrecht ist im Gegensatz zur Meinung des 'Landgerichts nicht schon deswegen zu verneinen? weil der Beklagte durch de4 "Miet- und Barlehensvertrag11 vom 13« Oktober 1950 sich verpflichtet hatte, die Wohnung auszubauen und auch zur Bedachung des Hauses beizutragen, soweit die .Einnahmen der Zwan^sverwaltung nicht ausreichen sollten. Ber Wortlaut des I Gesetzes, steht der Gewährung des Vorrechts nicht entgegenj. Ausgaben, die in Erfüllung einer Verpflichtung gemacht irerden, verlieren den Charakter als solche nicht dadurch, djaß durch die Aufwendung die gegen den Verpflichteten gerichtete Forderung - hier auf Instandsetzung - erlischt, ebensowenig setzt § 10 Abs 1 Hr 1 ZVG einen Anspruch auf Erstattung bereits voraus; dieser wird vielmehr durch § 10 Abs 1 Hif 1 in der Richtung auf Befriedigung aus dem Verstei-gerungs^rlös erst .begründet. Maßgebender Gesichtspunkt für die Bestimmung des Vorrechts im Gesetz war der Umstand, daß durch die Aufwendungen der Wert des Grundstücks erhöht wird oder do<ph erhalten bleibt und der dadurch regelmäßig erzielte höhere Erlös allen zugute kommt, die aus ihm zu befriedigen sind. Allerdings hat das Gesetz dieses Vorrecht nur demjenigen'1 gegeben, der das Zwangsverwaltungsverfahren betreibt, und nicjbt für Aufwendungen jedes beliebigen Britten. Ein darauf abzielerider Antrag wurde bei den Gesetzgebungsverhandlungen abgelehnt (Kugdan, Bie gesamten Materialien zu den Reichs jfustizgesetzen 5« Bd S 106). Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, über diese Beschränkung mit der Forderung . .hinauszugehen, daß der Gläubiger als solcher i
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mit Rücksicht auf das von ihm betriebene Verfahren, also auf einen zu erzielenden höheren Erlös, die Aufwendungen mache. Für die Befriedigungsberechtigten muß die objektive Erhaltung oder Verbesserung des Grundstücks genügen.-Eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Beklagten ist die Gewährung des Vorrechtes nicht. Es ist nicht behauptet,
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daß der vom Zwangsverwalter mit dem Beklagten vereinbarte Mietpreis nicht wertentsprechend wäre. Biesen hätte
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der Beklagte bfci Fortbestand des Mietverhältnisses über den Zuschlag hinaus bezahlen müssen, hätte nicht er selbst, sondern ein Dritter das Grundstück ersteigert.
Die Aufwendungen haben somit den für das Gebot hauptsächlich ins Gewicht fallenden zu erzielenden Mietzins nur erhöht, weijm nicht überhaupt erst möglich gemacht. Demgegenüber fillt der Vorteil, daß der Beklagte sein Wohnrecht möglicherweise wegen des Mieterschutzes trotz
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des § 57 a ZVG über den Zuschlag hinaus behalten hätte (§ 57 c ZVG koijmit nicht in Betracht, vgl Art 8 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung
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vom 20. August 1953 BGBl I, 953), nicht ins Gewicht. Die Aufv/endungen haben, wirtschaftlich betrachtet, den Charakter von wieder zurückzuerstattenden Vorschüssen zur Erhaltung und Verbesserung des Grundstücks, sodaß ihre bevorrechtigte {Berücksichtigung trotz der vertraglichen Verpflichtung Wie bei sonstigen Vorschüssen an den Zwangsverwalter zu erjtsprechender, später auch verwirklichter Verwendung bejajht werden muß. Ob in Fällen echter Gegenleistung, etwa 'für die Werkvertragsforderung eines vom
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Zwangsverwalter mit Reparaturen am Grundstück betrauten Bauhandwerkers #| der zufällig auch betreibender Gläubiger ist, das Vorrecht auch zuerkannt werden könnte, kann hier unerörtert bleiben. Daß der Beklagte selbst das Grundstück
 eingesteigert hat, ändert an der rechtlichen Beurteilung
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Ist jsonach im vorliegenden Fall durch die seinerzeit!-
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ge Verpflichtung des Beklagten zu den Aufwendungen das Vorrecht nic|bt von vornherein ausgeschlossen, so bedarf es weiterer Prüfung, ob die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung gegeben sind» Biese Prüfung ist jedoch auf Grund des
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unbestrittenen Sachverhalts allein nicht möglich, vielmehr bedarf es tatsächlicher Erörterungen, Bie Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das für den Fall der endgültigen Bejahung- ‘des Vorrechts auch die vom Beklagten geltend gemachte Aufrechnung zu würdigen haben wird»
Br» Tasche	Br»	Hückinghaus	Schuster
 Br» Oechßler	Br» Piepenbrock

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