Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4 .> Zivilkammer des .Landgerichts Hildesheim vom 21. s wegen Die auf dem Kartenblatt 3 der Gemarkung ÄflflHHHI verzeichne-te Parzelle Hr §2 befindet sich im Besitz der Kläger, Dieser Besitz ist auf sie im Wege des Erbganges nach dem Ableben ihrer Mutter (7,7,1940) und ihres Waters (17.10v1945) übergegangen, Die- Eltern der Kläger haben die genannte Parzelle Hr fl2 ebenfalls in Besitz gehabt und bewirtschaftet * Sie ist der Mutter der Kläger von ihrem Vater im Jahre 1933 übergeben werden, dem seinerseits das Flurstück Ende der zwanziger Jahre überlassen werden war. Seit dem 22, Februar 1950 steht der Beklagte als Eigentümer der nunmehr in Band 9 Bl Ü1 A des Grundbuches von UM» verzeichneten Parzelle Hr |2 im Grundbuch eingetragen. Die Eigentumseintragung ist auf Grund einer in de'r notariellen Urkunde vom 6, Oktober 1949 (Hr 9ÜI der Urk,R, des Notars StflU in BiMflflNI für 1949) erklärten Auflassung er- . März 1950 hat der Beklagte den Klägern mitgeteilt, daß er als Eigentümer der Parzelle Hr §2 im Grundbuch eingetragen sei und von den Klägern das von ihnen bewirtschaftete Land, .nämlich die Parzelle Hr fl2, bis zu dem 1, Oktober 1950 herausverlange. te nicht Eigentümer der Parzelle §2 geworden und dem| nicht berechtigt sei, diese von ihnen bewirtschaftete herauszuverlahgen. Erwerber ifp zelle Hr f2 sei ein Rechtsvorgänger der Kläger gewesen Erwerber der Parzelle Hr 4® ein Rechtsvorgänger des La Hilter gewesen sei, der jetzt mit dem Beklagten den Ka trag vom 6» Oktober 1949 geschlossen habe» Während diäten Trennstücke ordnungsgemäß übergeben worden seien, bei der grundbuchiichen Erledigung der Veräußerung ver wordene Auf diese Weise sei für den Erwerber der Parz §2 irrtümlich die Parzelle Nr 4® ins Grundbuch eingetr worden, während für den Käufer der Parzelle Hr 4® vers das Flurstück Hr ®2 als von ihm erworbenes Grundstück" buch verzeichnet worden -sei. Auch bei de Veräußerungen sei die Hummernverwechslung nicht erkauft Auf diese Weise sei die Parzelle Hr ®2, die die Klag schäfteten, unter der irrtümlichen Bezeichnung Hr 4i Kläger gekommen, während die von dem Rechtsvorgänger. der Landwirt JflHHI die von ihm bewirtschaftete Parze; an den' Beklagten habe verkaufen wollen, habe sich die Er hat bestritten, daß eine Parzellenverwechs von den Klägern dargelegten Sinn Vorgelegen habe» Vorbringen der Kläger, so hat er weiter vorgetragen, daß die Kläger zu Unrecht Anspruch auf die von ihnen ’schäftete Parzelle Kr §2 erhöben» Insbesondere.hätt Eigentum an dieser Parzelle nicht ersessen, da ihr Vorgänger sie nicht in Eigenbesitz gehabt:hätten, die Ersitzungszeit auch noch, nicht abgelaufen' wäre wirt Pgpll :■■:]■ t die von ihm bislang' bewirts Parzelle Kr 41,' sondern die tatsächlich ihm- gehörige Kr §2 verkaufen.wollen und auch verkauft. Üt gekommen sei um mit ihm die Beurkundung des zu verabreden, habe dieser ihn auf das Katasteramt g Dort habe FWM®i erfahren., daß die von ihm bewirt dem Beklagten zu dem Kauf angebotene Parzelle die Kr während für'ihn'im Grundbuch die Parzelle Kr ®2 eing Der Sachbearbeiter des Katasteramts habe FflU .erkläi tatsächlich Eigentümer der Parzelle Kr ®2 und könne sen nur diese Parzelle verkaufen, während er die irr . von ihm bewirtschaftete Parzelle Ifr 4§ den sch als den Eigentümern herausgeben Müsse;' Dieselbe Aus 1 MMiS auf dem Grundbuchamt und bei der Gemeinde U Erl der Beklagte, sei mit dem Verkäufer FHUH beim amt, beim Grundbuchamt und schließlich bei dem Katar sen und habe sich darüber belehren lassen, wie er sich ten müsse. Ihm sei allenthalben erklärt worden, daß F Eigentümer der Parzelle Kr f2'wäre und nur diese, ni Parzelle Kr 4§ verkaufen könne, da die Parzelle Kr zu Eigentum gehöre„ Im Vertrauen auf diese ihnen von sachund rechtskundiger Seite zuteil gewordenen Belehrungen seien F®~ tm und er nunmehr darüber einig geworden, daß nicht die Parzelle Er 4#? sondern die Parzelle Er 02 verkauft werden solle,, Demgemäß sei der Kaufvertrag und die Auflassung bezüglich der Parzelle Nr 02 beurkundet- worden und er (der Beklagte), der er fest an das Eigentum des F00| an dieser Parzelle geglaubt habe, als ihr Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden» Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt» Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolgt' Im. entscheidenden Teil des Berufungsurteils heißt es; Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision zulässig» Hiezu wird in den Gründen ausgeführt % "Dem Antrag des Beklagten, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen, war gemäß § 546 Abs 2 ZPO zu entsprechen» Die Frage ob ein bewußt sich ausschließlich auf den Grundbuchinhalt stützender Erwerber sich auch dann auf seinen guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers gemäß § 892 BGB berufen darf, wenn es seine ausschließlich auf den Besitz Verhältnissen beruhenden Zweifel an der Besitzberechtigung seines Veräußerers sein Vorgehen beim Erwerb'des Grundstücks als arglistig erscheinen lassen, bedarf einer grundsätzlichen Klärung, die in ihrer Bedeutung. Mit den Ausführun^S grundsätzlichen Rechtsfrage gibt das Oberlandesgerichtjgl Begründung für die Zulassung der Revision, läßt aber daffi mittel unbeschränkt zu. In den Fällen, in denen wegen Wm der Revisicnssumme und der Voraussetzungen des § 547 ZEM Zulässigkeit der Revision von einem entsprechenden AusJHj des Berufungsgerichts abhängt, ist auch nicht etwa sch||l dem Gesetz das Revisionsgericht auf die Nachprüfung der$fj sätzliclaen Rechtsfrage beschränkt,, Daß die Revision inWm Palle nur auf Grund Zulassung 'eingelegt 'werden' kanri-,-;l^B dings, wie der Bundesgerichtshof in den von dem Klägerj^l Entscheidungen BGHZ 2,396 und 7,62 ausgeführt "hat,der;ZwaH Revisicnsgericht alle nicht unbedingt im Intere'sse der heit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit fernzuhaljSg das Gesetz macht 'in § 546 Abs 1 ZPO keinen Unterschied^^ einer Revision mit einem Beschwerdegegenstand, der 6':0jH überschreitet, und einer solchen, für die es der Zulasäfflj darf.Auch die zulassungsbedürftige Revision ist ein d||i sei es auch aus Gründen des allgemeinen Wohls zur Verfüg gestelltes Rechtsmittel, mit dem die Entscheidung deslffl gerichts, allerdings auf die rechtliche Seite beschränk ge und dem Inhalt der Grundakten (Uezte Band VI Bl 2o|| habe der als Eigentümer der Parzelle im Grundbuch eing| Vater des Heinrich 7000H diesem zwar den ganzen an di liehen Grundbuchstelle verzeichneten Grundbesitz, sehe also auch die Rarzelie Nf'■■■iß. gegenüber auch nicht darauf berufen, daß er kraft gutp an den Inhalt des Grundbuchs, das FHHHI als Eigentum! Ein ancle: werbsgrund war von keiner der Parteien behauptet word ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsge] bei Versagen dieses Erwerbsgrunds wegen mangelnder Bi den Schluß gezogen hat, der Beklagte habe vom Nichtbe ten erworben. Die Vorschrift des § 892 BGB steht dem] entgegen,- da sie ja gerade den Erv/erh von Nichtherech, schützen will; ebensowenig aber § 891 BGB, dieser des nicht, weil Heinrich PflMHi zur Zeit der Entscheidung landesgerichts nicht mehr als Eigentümer eingetragen: daß die Vermutung des § 891 BGB nicht galt (Planck BG § 891 Anm 2 d), die unter Umständen bei Versagen des schäftlichen Erwerbsgrundes denjenigen, der'das Eigen streitet, nötigt, auch anderweitige Erwerbsgründe zu legen (RGZ 127, 251 /262/) ,• 2,} Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht Entscheidung nicht treffen können ohne festzustellen, stelle des Heinrich PflHi Eigentümer der Parzelle Nr; verkennt den Sinn der Begründung des Berufungsurteil Berufungsgericht spricht nicht aus, daß der Beklagte Eigentum an der Parzlle Nr I erworben habe. Es beja mehr den Eigentumserwerb des Beklagten auf Grund gut nach § 892 BGB und will nur feststellen, daß der Bekl wohl Eigentümer, sich-den Klägern gegenüber, weil nac BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, behandeln lasse: als oh er nicht Eigentümer geworden wäre (Urteil S 23: 3,) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch geg Feststellung dieser Schadensersatzpflicht„ Die Ausfülf des Vorderrichters über den guten Glauben des Beklagl insofern unklar, als er einerseits ausführt, die Bew§ nähme habe ergeben, daß. dalB er auf'Grund der ihm zuteil' gewcrdmien Belehrungen ; an das Eigentum des Verkäufers FJB— geglaubtehabe0 Diese : Unklarheit ist jedoch unschädlich; da die Kläger die Voraussetzungen des § 'Q'2'6 BGB ) zu beweisen haben, bei der Prüfung des Bestehens des Schadensersatzanspruchßalso unterstellt werden muß, daß der Beklagte an das Eigentum seines Verkäufers geglaubt hat„ Zu den tragenden Gedanken der Entscheidung des Berufungsgerichts gehört der Satz, daß es mit dem gesunden Rechtsempfinden weiter Bevölkerungskreise nicht im Einklang stehen würde, wenn man hier einem vom Gesetz mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Register größere Kraft beilegen wollte, als den jahrzehntelang bestehenden tatsächlichen Verhältnissen, von deren Richtigkeit alle mittelbar oder unmittelbar an der Angelegenheit beteiligten Personen unbedingt überzeugt gewesen seien. werde um die Parzelle Nr f2 'käjM auch wenn es den ganzen Hof kosten sollte = Stützte sie’f Vormund so auf das 'angebliche Eigentum der Kläger äii.iW anderes glauben, als daß PjflNHl im Recht, die Kläger® schon'diesem gegenüber im Unrecht seien» Das Beruf führt aus, der Beklagte habe die Parzelle in dem vollB wußtsein gekauft, daß der Erwerb des Grundstücks den*3 Inhalt vollzogenen Erwerb der Parzelle ergeben würdet» weiteren Ausführungen des Vorderrichters zeigen aberfjH die vom Beklagten nach der Feststellung des Berufungf§f in seinem: Willen auf genommenen' Rechtsnachteile. dariraH den, daß der Beklagte das erworbene Eigentum durch H||| gabeverlängen gegenüber den Klägern, die jedes Verhajffl ablehnten, durchsetzen wollte, ;■.■-während der Verkäufern wie seine Aussage zeigt, vor einem Prozeß zurückschetM Inwiefern in dieser Verschlechterung der Stellung den die der Beklagte herbeiführte, ein Verstoß gegen die» Sitten liegen soll,' ist aber nicht ersichtlich« Von 3 Stimmung des § 5 des Kaufvertrages, die dem Beklagten Besitzverschaffung aufbürdete und in der Filter demiJS seine Ansprüche gegen die Kläger abtrat, läßt sich alf| sagen, daß ein vorsichtiger Käufer sich auf sie ni •h'ä lassen hätte und dem Verkäufer vor Kaufabschluß anhegH hätte, die Rechtslage hinsichtlich des Besitzes ersJM ren.
Rechtssatz? Auch 'wenn.das Berufung t ' bei der Zulassung der Revision öi< m itzliche Re' hcsi > ' < h
ze4 chnel hai ! 1 1 i ' Zulas un re ihtf rtigl
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Altenzeicheh ?\iZ ' 1 ß ü r t e i 1 des BGH" vc a ■ 8 „ Ma i 19 5 3
LG H J'lde shei m OLG Celle
ZR 54/52 Verkündet am 8„ Mai 1955
ymalla, Justizobersekretär Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
In dem Rechtsstreit
Beklagten, Berüfangsklägers und Revisionsklägers. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
die mj.nderj ährigen Geschwister
gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, den Altenteiler einrich S HHHHHi sämtlich in UMM- JMBPstr. it,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof„Dr0 flHHI -
at der V° Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr„Oechßier, DroPiepenbrcck und Dr.Großmann
für Rechl
erkannt :t
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29« Februar 1052 aufgehoben und dahin erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4 .> Zivilkammer des .Landgerichts Hildesheim vom 21. Juni 1951 abgeändert,.
Die Klage wird abgewiesen;.
Die Kläger tra
gen die Kosten sämtlicher Rechtszüge,i
s wegen
Die auf dem Kartenblatt 3 der Gemarkung ÄflflHHHI verzeichne-te Parzelle Hr §2 befindet sich im Besitz der Kläger, Dieser Besitz ist auf sie im Wege des Erbganges nach dem Ableben ihrer Mutter (7,7,1940) und ihres Waters (17.10v1945) übergegangen, Die- Eltern der Kläger haben die genannte Parzelle Hr fl2 ebenfalls in Besitz gehabt und bewirtschaftet * Sie ist der Mutter der Kläger von ihrem Vater im Jahre 1933 übergeben werden, dem seinerseits das Flurstück Ende der zwanziger Jahre überlassen werden war. Seit dem 22, Februar 1950 steht der Beklagte als Eigentümer der nunmehr in Band 9 Bl Ü1 A des Grundbuches von UM» verzeichneten Parzelle Hr |2 im Grundbuch eingetragen. Die Eigentumseintragung ist auf Grund einer in de'r notariellen Urkunde vom 6, Oktober 1949 (Hr 9ÜI der Urk,R, des Notars StflU in BiMflflNI für 1949) erklärten Auflassung er- . folgt. Der Auflassung liegt ein in der selben Urkunde beurkundeter Kaufvertrag zwischen dem Landwirt’und Wäschereibesitzer Heinrich. PfflHl als Verkäufer und dem Beklagten als Käufer zu Grunde, In § 3 dieses Kaufvertrages heißt es;
Dem Käufer ist bekannt, daß in Folge zur Zeit nicht aufzüklärender Vorgänge der Verkäufer Sich nicht im Besitz des Grundstücks befindet, sondern daß dieses Grundstück sich im Besitz der Erben des Bauern Heinrich WflflU juni in UMi, JflflflBstbäße fl befindet. Es ist Sache des Käufers, sich den Besitz des Grundstück zu verschaffenP Der Verkäufer tritt jedenfalls alle seine Ansprüche in dieser Beziehung an den Käufer ab. Der Käufer nimmt, die Abtretung an,"
£it Schreiben Vom 26
März 1950 hat der Beklagte den Klägern mitgeteilt, daß er als Eigentümer der Parzelle Hr §2 im Grundbuch eingetragen sei und von den Klägern das von ihnen bewirtschaftete Land, .nämlich die Parzelle Hr fl2, bis zu dem 1, Oktober 1950 herausverlange.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten.» daß'de.r te nicht Eigentümer der Parzelle §2 geworden und dem| nicht berechtigt sei, diese von ihnen bewirtschaftete herauszuverlahgen. Zur Begründung dieser Ansicht haben: folgendes vcrgetragen?
Die vom Beklagten nunmehr herausverlangte Parzelle habe bis zun Jahre 1876 im Eigentum des Gastwirts und £ sitzers Heinrich H®BBM® gestanden» Dieser habe sie ten Jahre verkauft» Zugleich habe er die ebenfalls in| Eigentum stehende Parzelle Hr 4® veräußert. Erwerber ifp zelle Hr f2 sei ein Rechtsvorgänger der Kläger gewesen Erwerber der Parzelle Hr 4® ein Rechtsvorgänger des La Hilter gewesen sei, der jetzt mit dem Beklagten den Ka trag vom 6» Oktober 1949 geschlossen habe» Während diäten Trennstücke ordnungsgemäß übergeben worden seien, bei der grundbuchiichen Erledigung der Veräußerung ver wordene Auf diese Weise sei für den Erwerber der Parz §2 irrtümlich die Parzelle Nr 4® ins Grundbuch eingetr worden, während für den Käufer der Parzelle Hr 4® vers das Flurstück Hr ®2 als von ihm erworbenes Grundstück" buch verzeichnet worden -sei. Ohne die Verwechselung zu hätten beide Erwerber die ihnen verkauften Flurstücke^ schäftet und schließlich ihrerseits in der Annahme, djk grundbuchliche Bezeichnung käme den von ihnen bewirtsc Parzellen tatsächlich zu, wieder verkauft. Auch bei de Veräußerungen sei die Hummernverwechslung nicht erkauft Auf diese Weise sei die Parzelle Hr ®2, die die Klag schäfteten, unter der irrtümlichen Bezeichnung Hr 4i Kläger gekommen, während die von dem Rechtsvorgänger. f; des Beklagten bewirtschaftete Parzelle Hr 4® unter dej zukemmenden Hr ®2 bis an diesen weitergegeben worden.', der Landwirt JflHHI die von ihm bewirtschaftete Parze; an den' Beklagten habe verkaufen wollen, habe sich die
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Der Beklagte hat beantragt,, die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, daß eine Parzellenverwechs von den Klägern dargelegten Sinn Vorgelegen habe» Vorbringen der Kläger, so hat er weiter vorgetragen, daß die Kläger zu Unrecht Anspruch auf die von ihnen ’schäftete Parzelle Kr §2 erhöben» Insbesondere.hätt Eigentum an dieser Parzelle nicht ersessen, da ihr Vorgänger sie nicht in Eigenbesitz gehabt:hätten, die Ersitzungszeit auch noch, nicht abgelaufen' wäre wirt Pgpll :■■:]■ t die von ihm bislang' bewirts
Parzelle Kr 41,' sondern die tatsächlich ihm- gehörige Kr §2 verkaufen.wollen und auch verkauft. Er, F ihm,: dem Beklagten-, zunächst darüber einig gewesen, Parzelle Kr 4® verkauft werden solle„ Ais IHM®
Üt gekommen sei um mit ihm die Beurkundung des zu verabreden, habe dieser ihn auf das Katasteramt g Dort habe FWM®i erfahren., daß die von ihm bewirt dem Beklagten zu dem Kauf angebotene Parzelle die Kr während für'ihn'im Grundbuch die Parzelle Kr ®2 eing Der Sachbearbeiter des Katasteramts habe FflU .erkläi tatsächlich Eigentümer der Parzelle Kr ®2 und könne sen nur diese Parzelle verkaufen, während er die irr . von ihm bewirtschaftete Parzelle Ifr 4§ den sch
als den Eigentümern herausgeben Müsse;' Dieselbe Aus 1 MMiS auf dem Grundbuchamt und bei der Gemeinde U Erl der Beklagte, sei mit dem Verkäufer FHUH beim amt, beim Grundbuchamt und schließlich bei dem Katar sen und habe sich darüber belehren lassen, wie er sich ten müsse. Ihm sei allenthalben erklärt worden, daß F Eigentümer der Parzelle Kr f2'wäre und nur diese, ni Parzelle Kr 4§ verkaufen könne, da die Parzelle Kr
zu Eigentum gehöre„ Im Vertrauen auf diese ihnen von sachund rechtskundiger Seite zuteil gewordenen Belehrungen seien F®~ tm und er nunmehr darüber einig geworden, daß nicht die Parzelle Er 4#? sondern die Parzelle Er 02 verkauft werden solle,, Demgemäß sei der Kaufvertrag und die Auflassung bezüglich der Parzelle Nr 02 beurkundet- worden und er (der Beklagte), der er fest an das Eigentum des F00| an dieser Parzelle geglaubt habe, als ihr Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden»
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt» Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolgt'
Mit der vom Oberländes g er i c ht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter» Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe s
Im. entscheidenden Teil des Berufungsurteils heißt es; Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision zulässig» Hiezu wird in den Gründen ausgeführt %
"Dem Antrag des Beklagten, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen, war gemäß § 546 Abs 2 ZPO zu entsprechen» Die Frage ob ein bewußt sich ausschließlich auf den Grundbuchinhalt stützender Erwerber sich auch dann auf seinen guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers gemäß § 892 BGB berufen darf, wenn es seine ausschließlich auf den Besitz Verhältnissen beruhenden Zweifel an der Besitzberechtigung seines Veräußerers sein Vorgehen beim Erwerb'des Grundstücks als arglistig erscheinen lassen, bedarf einer grundsätzlichen Klärung, die in ihrer Bedeutung. über den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hinausgeh siehe auch RGZ Bd :117 S 189»"
Die Kläger vertreten die Auffassung,das Oberiandes||i habe mit' die;s@n. Ausführungen die Revision nur in -bescl^B Umfange zügelassens Der Revisionskläger könne demgemäßPB tend machen, daß die oben behandelte Rechtsfrage nach d|P gestellten Sachverhalt vom Berufungsgericht unzutreffep« schieden worden sei0 Hiegegen müßten andere Angriffe dfe||| sion unbeachtet bleiben, insbesondere solche, die sich ^ Tatsachenfeststellung bezögen«, Der Senat vermag dem niöjM folgen. Er hält sich im vorliegenden Pall zur Überprüfi|S| Berufun-gsurteils im Rahmen der Revisionsbegründung in |||| Weise berechtigt und verpflichtet, wie bei einer RevisaSI einer Partei ohne Zulassung zusteht. Mit den Ausführun^S grundsätzlichen Rechtsfrage gibt das Oberlandesgerichtjgl Begründung für die Zulassung der Revision, läßt aber daffi mittel unbeschränkt zu. In den Fällen, in denen wegen Wm der Revisicnssumme und der Voraussetzungen des § 547 ZEM Zulässigkeit der Revision von einem entsprechenden AusJHj des Berufungsgerichts abhängt, ist auch nicht etwa sch||l dem Gesetz das Revisionsgericht auf die Nachprüfung der$fj sätzliclaen Rechtsfrage beschränkt,, Daß die Revision inWm Palle nur auf Grund Zulassung 'eingelegt 'werden' kanri-,-;l^B dings, wie der Bundesgerichtshof in den von dem Klägerj^l Entscheidungen BGHZ 2,396 und 7,62 ausgeführt "hat,der;ZwaH Revisicnsgericht alle nicht unbedingt im Intere'sse der heit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit fernzuhaljSg das Gesetz macht 'in § 546 Abs 1 ZPO keinen Unterschied^^ einer Revision mit einem Beschwerdegegenstand, der 6':0jH überschreitet, und einer solchen, für die es der Zulasäfflj darf. Auch die zulassungsbedürftige Revision ist ein d||i sei es auch aus Gründen des allgemeinen Wohls zur Verfüg gestelltes Rechtsmittel, mit dem die Entscheidung deslffl gerichts, allerdings auf die rechtliche Seite beschränk
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geprüft werden sell ( ein-Jenae~Schenke ZPO ü/.Auf] ver §
5--7 Ber I;, Ose 3evisi onsgsriehr hat nicht nur eine auf .die "v zrd sätziiü' e Rechtsfrage .beschränkte Ent sen ei dung zu fällen., wie das bsispisisweice für den Rechfsenisehei d nach § 47 der früherer; er ecss inch er. Pacht s eben; z Ordnung vcm 30.. September : iüh (03 S ÜRI ; oder nach. § 47 des Mieterschuf zgesetzes z\i~ trifiü- Sinn des § fib Abs > ZPO int es nicht f für eine zulässige
; e s o h r ä n k f e n a c} i p r ü f u n g d; r r c h cl a. s R e v i s i. o n s -.scher., Gcnaere zu., verhüten; daß das Revisions-Ruie grand se.lzl iche Bedeutung befaßt ui rd . den vrerträßi g' oder den aufgrund § 547 ZPO
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Besitz befindlichen Parzelle Nr §2 unter Berufung auf? Eigentum verlange; dadurch sei eine unsichere Rechtst schaffen worden die eine Gefährdung des Besitzstandes! Kläger in sich schließe. Gegen diese Ausführungen besj keine rechtlichen Bedenken. Sie sind auch von der Revi nicht angegriffen.
Bas Berufungsgericht hält den Klageanspruch auf G: folgender Erwägungen für begründet %
Entgegen der Auffassung der Kläger habe sich allerjM die Auflassung im Kaufgeschäft vom 6„Oktober 1949; wiM' " besondere der Yertragswcrtlaut ergebe, unzweifelhaft af Parzelle Nr-02 bezogen. Heinrich EMHP sei aber nichlpl turner dieser Parzelle gewesen. Bennn nach seiner Zeuge! ge und dem Inhalt der Grundakten (Uezte Band VI Bl 2o|| habe der als Eigentümer der Parzelle im Grundbuch eing| Vater des Heinrich 7000H diesem zwar den ganzen an di liehen Grundbuchstelle verzeichneten Grundbesitz, sehe
also auch die Rarzelie Nf'■■■iß. mit aüfgelässen. Tatsächlh Vater und Scnnydarüber einig gewesen, daß dieser den Grundbesitz übernehmen sollte, den der Vater bewirtseffl hatte. Da der Vater die Parzelle Nr 02 nicht bewirtsch! habe, habe Heinrich F0BH0 durch seine Eintragung jffjjj turner der Parzelle Eigentum nicht erworben.'. Für diiesej lung könne dahingestellt bleiben, welches Schicksal di
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tum an der Parzelle Nr (§2 durch Rechtsgeschäft unter I - Übergabevertrag mit ‘Auflassung - erworben. Ein ancle: werbsgrund war von keiner der Parteien behauptet word ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsge] bei Versagen dieses Erwerbsgrunds wegen mangelnder Bi den Schluß gezogen hat, der Beklagte habe vom Nichtbe ten erworben. Die Vorschrift des § 892 BGB steht dem] entgegen,- da sie ja gerade den Erv/erh von Nichtherech, schützen will; ebensowenig aber § 891 BGB, dieser des nicht, weil Heinrich PflMHi zur Zeit der Entscheidung landesgerichts nicht mehr als Eigentümer eingetragen: daß die Vermutung des § 891 BGB nicht galt (Planck BG § 891 Anm 2 d), die unter Umständen bei Versagen des schäftlichen Erwerbsgrundes denjenigen, der'das Eigen streitet, nötigt, auch anderweitige Erwerbsgründe zu legen (RGZ 127, 251 /262/) ,•
2,} Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht Entscheidung nicht treffen können ohne festzustellen, stelle des Heinrich PflHi Eigentümer der Parzelle Nr; verkennt den Sinn der Begründung des Berufungsurteil Berufungsgericht spricht nicht aus, daß der Beklagte Eigentum an der Parzlle Nr I erworben habe. Es beja mehr den Eigentumserwerb des Beklagten auf Grund gut nach § 892 BGB und will nur feststellen, daß der Bekl wohl Eigentümer, sich-den Klägern gegenüber, weil nac BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, behandeln lasse: als oh er nicht Eigentümer geworden wäre (Urteil S 23:
3,) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch geg Feststellung dieser Schadensersatzpflicht„ Die Ausfülf des Vorderrichters über den guten Glauben des Beklagl insofern unklar, als er einerseits ausführt, die Bew§ nähme habe ergeben, daß. der Beklagte beim Abschluß defi
träges davon ausgegangen sei , daß EMMS ihm eine in seinem;-; Eigentum stehende Parzelle verkaufen und übereignen wolle,
- eine positive Feststellung -andererseits davon spricht, daß der Nachweis .seiner Kenntnis der 'Unrichtigkeit des Grund-buchs nicht erbracht sei. weil ihm nicht widerlegt werden könne ? dalB er auf'Grund der ihm zuteil' gewcrdmien Belehrungen ; an das Eigentum des Verkäufers FJB— geglaubtehabe0 Diese : Unklarheit ist jedoch unschädlich; da die Kläger die Voraussetzungen des § 'Q'2'6 BGB ) zu beweisen haben, bei der Prüfung des Bestehens des Schadensersatzanspruchßalso unterstellt werden muß, daß der Beklagte an das Eigentum seines Verkäufers geglaubt hat„ Zu den tragenden Gedanken der Entscheidung des Berufungsgerichts gehört der Satz, daß es mit dem gesunden Rechtsempfinden weiter Bevölkerungskreise nicht im Einklang stehen würde, wenn man hier einem vom Gesetz mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Register größere Kraft beilegen wollte, als den jahrzehntelang bestehenden tatsächlichen Verhältnissen, von deren Richtigkeit alle mittelbar oder unmittelbar an der Angelegenheit beteiligten Personen unbedingt überzeugt gewesen seien. Dieser Grundgedanke steht im Widerspruch mit dem Gesetz, Das Bürgerliche Gesetzbuch nimmt es in Kauf, daß sogar ein wirklich bestehendes P.echt durch den gutgläubigen Erwerb untergeht„ Darunter fällt auch ein allenfalls durch Ersitzung erworbenes Eigentum, selbst wenn es auf noch solange Zeit gutgläubig fortgesetztem Eigenbesitz beruhen sollte, Das Gesetz macht überdies deutlich, daß der Besitz gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs zurückzutreten hat, indem es eine Ersitzung gegen das Grundbuch schlechthin... nicht zuläßt und ein besonderes Aufgebotsverfahren fordert {§ 927 BGB). Entspricht es also dem Willen des Gesetzes, daß zu dem Schaden des wirklich Berechtigten sein Eigentum durch gutgläubigen Rechtserwerb untergehen soll, .so trifft dies erst recht zu, wenn durch solchen Eigentumserwerb der bloße
:
Besitz eines Dritten beeinträchtigt wird. Nach den 'fSH lungen des Berufungsgerichts hatte der Vormund der JM jede Verhandlung über die Parzelle abgelehnt und dilH tung aufgestellt, daß die Parzelle den Klägern gehöljJ hatte angekündigt, er. werde um die Parzelle Nr f2 'käjM auch wenn es den ganzen Hof kosten sollte = Stützte sie’f Vormund so auf das 'angebliche Eigentum der Kläger äii.iW zelle, war aber der Beklagte seinerseits überzeugt, Eigentum seinem Vorkäufer zustehe, so konnt’eaH
anderes glauben, als daß PjflNHl im Recht, die Kläger® schon'diesem gegenüber im Unrecht seien» Das Beruf führt aus, der Beklagte habe die Parzelle in dem vollB wußtsein gekauft, daß der Erwerb des Grundstücks den*3
Hechtsnachteile bringen würde, die sich insbesonde ■- IjS
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vor ihn bewußt ausschließlich im Vertrauen auf den Gfa
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Inhalt vollzogenen Erwerb der Parzelle ergeben würdet» weiteren Ausführungen des Vorderrichters zeigen aberfjH die vom Beklagten nach der Feststellung des Berufungf§f in seinem: Willen auf genommenen' Rechtsnachteile. dariraH den, daß der Beklagte das erworbene Eigentum durch H||| gabeverlängen gegenüber den Klägern, die jedes Verhajffl ablehnten, durchsetzen wollte, ;■.■-während der Verkäufern wie seine Aussage zeigt, vor einem Prozeß zurückschetM Inwiefern in dieser Verschlechterung der Stellung den die der Beklagte herbeiführte, ein Verstoß gegen die» Sitten liegen soll,' ist aber nicht ersichtlich« Von 3 Stimmung des § 5 des Kaufvertrages, die dem Beklagten Besitzverschaffung aufbürdete und in der Filter demiJS seine Ansprüche gegen die Kläger abtrat, läßt sich alf| sagen, daß ein vorsichtiger Käufer sich auf sie ni •h'ä lassen hätte und dem Verkäufer vor Kaufabschluß anhegH hätte, die Rechtslage hinsichtlich des Besitzes ersJM ren. Wenn aber der Käufer das Wagnis selbst übernahmffl
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Grund des nach :seiner Vorstellung seinem Verkäufer zfi
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wenn er den aus seinem Recht fließenden Herausgaheans Dyf|| (§985 BGB) gegenüber den Klägern verwirklicht
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als nicht behauptet ist, daß der Beklagte zu einem '
dem Werte liegenden Preis gekauft hätte, er also einer|'ij|i^-’'’V winn gemacht hätte,,
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Nach alledem war unter Aufhebung des Urteils des Otö:
landesgerichts auf die Berufung des Beklagten hin das des Landgerichts dahin absuändern, daß die Klage abgewi|lßv;;,. wird» ■ Mm:'
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO»
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