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BGH

Gericht: BGH

so kommt eine Bewirkung der dem Verkäufer obliegenden Leistung (Verschaffung des Eigentums) erst dann in frage,, wenn die behördliche Genehmigung erteilt und der Vertrag damit wirksam; geworden isto Lag diese Voraussetzung vor dem ' 21c Juni 1948 nicht vor, so war die Leistung des Verkäufers im Sinne des § 18 Abs 1 Satz 2 UmstG am Währungsstichtag noch nicht bewirkte Unerheblich ist es dagegen., ob die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Grunderwerbsteuerbehörde-f: an diesem Zeitpunkt Vorgelegen hat» es genügt, wenn der Verkäufer den nach dem Vertrag ihm zur Last fallenden Teil der Grunderwerbsteuer vor dem Währungsstichtag' entrichtet hat0 Vereinbaren die Parteien) eine auf Zahlung in Reichsmark gerichtete Forderung für den Fall einer Währungsreform einer etwaigen Abwertung zu ziehen oder sie nach billigem Ermessen neu geln. Daß zwingende Bestimmungen der Gesetze zur Beuordnung des deutschen t Geldwesens diese Erwartung vereiteln,, macht - die ; Verfügung -nicht zu einer unentge 11lichen0 ;’v-■ Auf Revision und Anschlussrevision wird das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25 = ' Januar 1951, den Parteien anstelle der Verkündung zugestellt je verstorbene Carl war Eigentümer des Anwesens HlBBBÄstraße 52 in München; er betrieb dort: ein Kaffee mit Gastwirtschaft„ Hach seinem Tode wurde seine' Ehefrau Elisabeth befreite Vorerbin, Hacherben wurden die beiderseitigen Kinder,' darunter der Beklagteein Sohn des Ehemanns und Stiefsohn der Vorerbin,,. Anschliessende Verhandlungen über einen Pachtvertrag führten nicht, zu 'einem Abschluß:; das Kaffee wurde am 28o3o 1946 ■ wieder eröffnet und von Frau unter Mitarbeit des Beklagten geführt, hhne dass dessen Stellung im Geschäft geklärt worden■'wäreM In einem Schreiben vom 25» Mai 1946 widerrief --Frau dem Beklagten gegenüber die Vereinbarung vom 1« Januar 1946, da sie auf Irrtum, wenn nicht sogar auf Täuschung beruheo Der Beklagte blieb jedoch weiterhin im Geschäft tätige Am Jh März 1947 erhob Brau gegen; den Beklagten Klage mit dem Antrag, die Dichtigkeit der Vereinbarung vom 1„ Januar 1946 festzustellen, und dem Beklagten das Betreten des Kaffees und jede Tätigkeit darin zu verbieten! In dem diesbezüglichen Verfahren schlossen die Parteien am 26o April 1947 einen Vergleich dahin, dass der Beklagte bis zur rechtskräftigen Erie digung der Hauptsache seine bisherige Stellung behalten und Einstellung und Einweisung des Personals im beiderseitigen Einverständnis erfolgen solle«, Der Rechtsstreit in der Hauptsache wird seit Frühjahr 1948 nicht mehr betriebene Durch notariellen Vertrag vom 19» Januar 1948 verkaufte die damals 70jährige Frau das.77 würde auf 116 000 RM festgesetzt; davon würden 18 839*27 RM als Bar empfang quittiert, 3.8 :9 58 „77 RM wurden durch Übernahme von Hypotheken, 10 701*96 RM durch übernähme eines Hauszinssteuerdarlehens belegt0 Weiter übernahmen die Kläger die Verpflichtung, die Verkäuferin für den Rest ihres Lebens zu pflegen und zu be-' dienen und ihre Wohnräume zu beheizen und zu beleuchten; der Jahreswert dieser Leistungen wurde mit 1 000 RM angegeben, der Kapitalwert' än. -ihrem Tode erhielt der Beklagte von dem Verkauf des Grundstücks an die Kläger Kenntnis« Die Erbengemeinschaft wurde am 2» Juli .1948 als.Eigentümer: im Grundbuch - ein- // getragen. machen könne« ist rechtlich bedenkenfrei *-Der Anspruch auf die noch nicht bezahlten 3 Raten mit insgesamt ^0 000 EM ist fällig“ er beruht auf- demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtung des -Beklagten« deren Erfüllung mit der Klage von ihm verlangt wird (;§ 273 BOB) A Zutreffend ist auch die Annahme -des; Berufungsgerichts«, der Beklagte könne wegen der der Efbengemeins chäf t zusteh enden Forderung ein -Zurück--, behaltungsrecht geltend machen; die Forderung auf den Restkaufpreis ist ein zu dem Uachlass gehörender Anspruch, der von jedem Miterben geltend gemacht werden kann, indem er Leistung an alle LIiterben begehrt (§ 2039 Satz 7 1 ::BCrB)o In dieser Form kann äucli- ernl-Z urück^ geltend gemacht werden' (RG- Recht 19-17 Nr 1021 )0 Die Revision hat insoweit keine Einwendung erhobene. Berufungsgericht den § 18 Abs 1 Satz- 2 UrnstG an„ Es folgt damit der sogenannten ''Erfüllungstheorie", nach der die dem Verkäufer obliegende Gegenleistung erst durch die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch "bewirkt" ist 5 die sogen* "Aufwendungstheorie" wonach es genügt, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat, lehnt das Berufungsgericht ab0 Es hält daher für unerheblich, daß die Verkäuferin im Zeitpunkt der Währungsreform bereits die Auflassung erklärt und den Antrag auf Umschreibung des Eigentums in der notariellen Urkunde vom 19» Januar 1948 gestellt habe 5 da die Umschreibung im Grundbuch erst am 16* August 1948p also nach dem Währungsstichtag, erfolgt sei«, sei die Leistung der Verkäuferin am Währungsstichtag noch nicht bewirkt gewesen* Laß der Restkaufpreis gestundet gewesen sei« stehe der Umstellung nach § 18 Abs 1 Satz 2 UrnstG nicht entgegen* Liese Rechtsauffassung bekämpft die Revision mit Erfolge Mit Urteil vom 26* Juni 1951 hat der erkennende Senat ausgesprochen« daß die Umstellung der Res'tf orderung aus einem Grund stückskauf nicht von dein mehr oder minder zufälligen Zeitpunkt abhängig gemacht werden dürfe,, an dem das Grundbuchamt den Übergang des Eigentums im Grundbuch eintrage, daß es, vielmehr nur darauf ankommef ob der Verkäufer am Währungsstichtag bereits alles getan habe, was erforderlich sei, um den Eigentumsübergang' an den Grundstückskäufer herbeizuführen (BGEZ 2* 369 = UW 51, 760 mit Anm von Uhlemayr UW 51 , 962)* Im vorliegenden Pall ist bereits bei Abschluss des Kaufvertrages in Ziff VI derselben notariellen Urkunde die Auflassung erklärt und von beiden Vertragsparteien die Eintragung der Reehtsänderung- im Grundbuch• "bewilligt - und beantragt wordene Dies allein genügt jedoch nicht« Entscheidend ist,. Im vorliegenden Falle handelt es sich vor allem um die vom Stadtrat als Kreisverwaltungsbehörde zu erteilende Genehmigung nach § 4 Abs 1 des Gesetzes über die AufSchliessung von Wöhnsiedlungsgebieten vom 22, September 1933 (RGBl I« 659)k Sie ist nicht nur für das dingliche Geschäft,-. alles zu tun, um den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag vollwirksam zu machen* dazu gehört auch die Mitwirkung bei der Herbeiführung der notwendigen Genehmigungen (RGZ 115, 38:; 119, 334; 129, 357 £5167) c Ob dieser gegenseitigen Treupflicht eine Verpflichtung des Verkäufers entnommen werden könnte, die Genehmigung der ¥erwa 11ungsb'e- • hö3*de nach dem Wohnsiedlungsgesetz zu erwirken,- obwohl die aus § 433 BGB sich ergebende Verpflichtung.des Verkäufers zur Verschaffung des Eigentums -erst mit-Erteilung' der Genehmigung entsteht5 kann dahingestellt bleiben« Denn hier handelt es sich nur darum., ob die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Satz 2 UmstG gegeben-sind; d„h,> ob der Verkäufer im Zeitpunkt:der Währungsreform die ihm 'obliegende Gegenleistung bewirkt hatte« Von einer dem Verkäufer obliegenden Leistung kann aber nicht gesprochen werden, solange der Vertrag noch schwebend unwirksam ist solange die Entscheidung über die Genehmigung noch aus-steht, können etwaige Leistungen des Verkäufers,so auch die Erklärung der Auflassung, nur als eine' Vorbereituiig der ihm obliegenden Verschaffung des EigentumsV nur als ein Erfüllungsversuch, aber noch nicht als Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen angesehen'werden (ebenso Uhl eiiiäyr aaO) i ■ ■ Die Erteilung einer besonderen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Genehmigung nach.dem Vohnsiedlungsgesetz als preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt (§ 1 Abs 2 der VO über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisver-• stössen im Grundstücksverkehr vom 7« Juli 1942, RGBl -I, 451? Käufer obliegt, ihre Voraussetzung herbeizuführen,, d,h, die Grunderwerbssteuer zu bezahlen (so auch Ühlemayr-aaO)o'Anders liegt der Pall,, wenn nicht der Käufer,4 sondern -der Verkäufer die.Grunderwerbssteuer tragen soll, oder wenn beide Teile,diese Steuer je zur Hälfte übernehmen wie im vorliegenden Pall (RGZ 118, 100 /T02, 1047)« Liegt eine solche Vereinbarung vor, so kann von dem Verkäufer nicht mehr verlangt werden,, als dass er seinen Anteil an der Steuer entrichtet• hat er das vor dem Währungsstichtag getan, so hat er die ihm obliegenden Leistungen insoweit rechtzeitig erbrachte. Diese Zurückv erweis ting ist auch noch aus einem anderen Grunde notwendige Zu den Pflichten des Verkäufers eines Grundstücks gehört neben der EigentumsVerschaffung die Übergabe (§ 433 Abs 1 Satz 1 BGB), also die Verschaffung des Besitzest Auch diese Voraussetzung muss erfüllt sein* wenn der ■ Grundstücksverkäufer am WahrungsStichtag die ihm obliegenden Leistungen bewirkt haben soll (OLG Neustadt NJW 51, 499)* Der Kaufvertrag vom 19o Januar 1948 enthält in Ziffer VII die Feststellung, die Besitzübergabe zu mittelbarem Besitz gelte hiermit - die Genehmigung des Vertrages nach dem Wohnsiedlungsgesetz vorausgesetzt - als erfolgt5 weiter wird dort bestimmt, dass die Verkäuferin für den ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang hafte* Das Berufungsgericht wird noch aufklären müssen, ob nicht der Kaufvertrag sinngemäss dahin auszulegen ist, dass die Kläger neben dem mittelbaren Besitz an-dem ganzen Anwesen hinsichtlich der Kaffeeräume und des Inventars den unmittelbaren Besitz erhalten sollten, und die Haftungder Verkäuferin sich auch gerade hierauf bezöge Dem würde nicht notwendig entgegenstehen,_ dass nach Ziff III 2 des Kaufvertrages der Verkäuferin der lebenslängliche; Nießbrauch an. dem gesamten Anwesen einschließlich des Kaffeebetriebes und des mitverkauften Inventars und Mobiliars eingeräumt wurde* Einmal war dieser Nießbrauch mit dem am 21» April 1948 eingetretenen Tode der Verkäuferin, also schon vor dem Währungsstichtag; erloschen«, Ausserdem ist es nach Läge der Dinge nicht unwahrscheinlich, daß der dem Nießbraucher zustehende Besitz (.§ 1036 Abs 1) hinsichtlich der Währungsreform müsse hinsichtlich des Restkauf Preises eine neue Bestimmung getroffen werden"o Dieser Darstellung hätten die Kläger nicht wiedersprochen« Daraus ergebe sich der Wille der Parteien, die restlichen 30 000 DU einer etwaigen Abwertung zu entziehen und ,. Revision und Anschlussrevision greifen diese Auslegung an» Es ist ihnen zuzugeben, dass die Auslegung,, zu der das Berufungsgericht gelangt,, nicht zwingend sein mag« Es könnte auch die Auffassung vertreten werden. 316 BGB die Leistung durch die Verkäuferin^ ; aber nach billigem Ermessen bestimmt werden/■ müssen (EGRIC § 316 5 RÜZ 60, ' 175) « Im Ergebnis warde sich diese Auslegung von der von dem Berufungsgericht vertretenen nicht wesentlich unterscheiden« Es kann jedoch dahinstehen, ob die von .dem Berufungsgericht gefundene Auslegung mit Erfolg angegriffen- werden.könnte„ wäre eine solche Vereinbarung gegenüber den zwingenden-Bestimmungen des Umstellungsgesetzes unwirksam,, Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt,, -dass als Restkaufpreis ein Bif~ fernmässig bestimmter RM-Betrag fest vereinbart war und dass über die Höhe des von den Klägern geschuldeten Betrages keinerlei Zweifel möglich gewesen wären, wenn die Währungsreform nicht gekommen wäre0; Die Kaufpreisrest forderung war also eine sogenannte :Geldsummenschuld und nicht. 65) o Der vorliegende Dali liegt grundsätzlich nicht anderso Sei es, dass man mit dem Berufungsgericht annimmt, die Parteien hätten beabsichtigt, die Forderung einer Abwertung ganz zu entziehen und sie demzufolge zu nari umzustellen„ sei es., dass man annimmt, die Parteien hätten eine Umstellung in die neue Währung nach billigem Ermessen beabsichtigt ~ in jedem Falle sollte die Forderung bei einer Änderung der Währung sich nach einem Masstab bemessen, der ihre Kaufkraft in etwa erhielt und sie wertbeständig machte0 Eine solche Klausel kann aber nicht anders behandelt werden als eine Wert-0 ' sicherungsklaüsel, bei der dasselbe Ziel dadurch erstrebt wird» dass der Preis bestimmter Sachgüter dem in neuer Währung zu zahlenden Betrag'zugrunde gelegt'wircU Der Senat trägt daher keine Bedenken,die in der Entscheidung des 17o Zivilsenats entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwendenu Die Kläger können sich mithin nicht auf Ziffer 17 des Kaufvertrages berufen, um eine andere als die gesetzliche Umstellung zu erreichen,, urteil auf mündliche Verhandlung ergangen sei, habe da Berufungsgericht sein Urteil .nicht verkündet, sondern stab dessen die Urteilsformel den Parteien zugestellt* Damit sei § 310 Abs 1 ZPO verletzte Diese .Rüge geht fehle Hach den Akten hat das Berufungsgericht nach einer ersten mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet-« die Sache zu dem Sühneversuch an den Einzelrichter zu verweisen. d ie gemach--ten Vergleichsvorschläge abzülehnen* und gaben anschliessend die Erklärung ab5 mit Entscheidunglohne-weitere mündliche Verhandlung einverstanden zu sein* Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden* Die Anschlussrevision hat offenbar die Ausführungen von Stein-Jonas-Scliönke § 310 Anm I 3a mißverstanden* Dort wird gesagt, dass nach einer mündlichen Verhandlung ein. Gerichtsbeschluss verkündet werden müsse und das Gericht davon nicht absehon dürfe, indem es diesen Beschluss anstelle der Verkündung zustelle„ Damit soll aber offenbar nicht ausgeschlossen werden, dass eine Entscheidung nachden 128« 310 Abs 2 ZPO ergeht» wenn früher einmal mündlich verhandelt worden ist (so auch RG JW 1933« 514? Wenn der Zeuge Dr. sich im entgegengesetzten Sinne ausgesprochen habe, so genüge das zu dem Beweis des Gegenteils nicht; Er habe Frau Snie ärztlich behandelt, habe sie auch nicht näher gekannt und. sie nur einige Male in dem Kaffee gesehen« Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass zu der von dein Beklagten beantragten Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, das im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Tod! der vernommen worden-sei« ;so müsse man zu dem Ergebnis kommen«, dass das Berufungsgericht von der, Erhebung eines fachärztlichen Gutachtens nicht hätte - absehen dürfen«. Die Rüge ist nicht begründeto Grundsätzlich steht es im freien Ermessen des'Gerichts« ob es eine Begutachtung durch Sachverständige anordnen-will (§ 144 Abs,1 r’P0)o Bie Ausübung dieses Ermessens ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen«, Anders ist es«, wenn das Berufungsgericht die seinem Ermessen gesteck- wohl unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sitten-widrigkeit (§ 138 Abs 1 BGB) wie - in Verbindung mit Ausführungen über die Ungleichwertigkeit der für das Anwesen von den Klägern versprochenen Gegenleistungen -dem des Wuchers (§ 138 Abs 2)0 Das Berufungsgericht hat diesen Einwand zurückgewiesen0. Es hält eine Ausnützung der geschäftlichen Unerfahrenheit, der Krankheit oder des Alters der Verkäuferin nicht für .erweislich; Frau sei i1T1 Zeitpunkt des ■ Vertragsschlusses geistig noch rege gewesen, sie sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unter dem Einfluss von Alkohol gestanden« sie sei auch eine erfahrene Geschäftsfrau und insbesondere der Gefahren der Währungsreform durchaus bewußt gewesen» ilicht auf die Ausnützung des körperlichen oder geistigen Zustandes der Verkäuferin, sondern auf ihr schlechtes Verhältnis zu dem Beklagten sei der Verkauf des Anwesens zurückzuführen0 Die Anschlussrevision weist darauf hin, daß auch • unter diesem Gesichtspunkt das von ihr vermißte fachärztliche Gutachten erheblich gewesen wäre * Weiter macht sie geltends es wäre vor allem darauf ahgekommen, wie weit Frau Schneider bei. sie durch Bekenn dieser Ta csache in Schwabing unmöglich' zu .machen,, ’kenn sie sich ihren Wünschen nicht füge* Was Berufungsgericht hält weder eine solche Veranlagung der Frau •noch eine Drohung seitens der Kläger für erwiesen'* beides im Einklang mit dem Erstrichter<. Der Erstrichter hatte unter anderem einen Zeugen habe ihm bei einem zufälligen Zusammentreffen auf der Straße ihre geschlechtlichen Verirrungen eingestanden0 Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte beantragt, diesen Zeugen zu beeiden« Das Berufungsgericht hat dies abgefeimt« Im Einklang mit dem Erstrichter hält es die Aussage des Zeugen für unglaubhaft« Hach den Angaben des wähnten Zusammentreffen eine Auseinandersetzung mit ihm gehabt| es sei nicht einzusehen, wie diese dazu habe kommen sollen« ohne erkennbaren•Grund dem Zeugen ein solches Geständnis zu machen« Es komme hinzu« daß F| in einem'Ermittluhgsverfähfen gegen die Kläger wegen Betrugs zu dem Hach teil, der Frau er als euge vernommen worden .sei* von dem angeblichen Geständnis der Frau nichts gesagt habe., obwohl ihm habe klar sein müssen.;, Zeugen davon abhängig, ob das Gericht mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage dies für geboten erachtet; die Beeidigung hat zu unterbleiben, wenn das Gericht auch der eidlichen Aussage nicht glauben vrarde, denn unnütze Eide will. Im übrigen ist dem Berufungsgericht auch darin bei-zutreteh, daß eine etwaige Brohung 'seitens der Kläger hur zur Anfechtbarkeit des Geschäftes führen könne'/;und daß dieses Anfechtungsrecht nach dem Tode der Brau nicht von dem.Beklagten allein sondern nur von sämtlichen Erben gemeinschaftlich ausgeübt werden könne« 5« Per Beklagte hat sich weiter darauf berufen, in der "Veräußerung des Grundstücks liege eine unentgeltliche Verfügung, zu der Frau Sals befreite Vorerbin nicht berechtigt gewesen und die den lacherben und damit auch ihm gegenüber nach § 2113 Abs 2 BGB unwirksam sei« IIRR 37 Nr TT )^Davon geht auch das Berufungsge-richt aus, Es gelangt aber in beiden Richtungen zu einer Ablehnung des Einwand es des Beklagten,, Schon objektiv liege eine Ungleichwertigkeit der Gegenleistung nicht: rar., jedenfalls habe eine solche ün-gleichwertigke.it weder erkannt noch erkennen müssen,, Das Anwesen sei für 116 000 RM verkauft werden0 Der Verkaufswert aei auf Grund eines Gutachtens des Architekten ermittelt worden, der bei einem Einheitswert von 37 000 RM am 20, August 1947 den Verkehrswert auf 77 800 RM geschätzt habe0 Nach Auffassur des Berufungsgerichts deckt sich diese Schätzung mit den damaligen Preisen,, Ebenso sei die Bewertung des Inventars mit 30 000 RM nicht zu .beanstanden,-Votf laem Pr au s< ein weiterer Teil, von 10 791 RM;durch Übernahme des Hauszinssteuerdarlehens belegt -wbrden’j’ : ; diese Lasten wären auch;, dem Nachlaß zur Last gefallen«, Die von den Käufern übernommenen Dienstleistungen hält das Berufungsgericht mit 1000 RM jährlich für angemessen bewertet., habe auch auszuscheidenu da er mit dem Tod der Vorerbin erloschen sei und'von da an keine. ■ Gegenleistung mehr in die Erbmasse' gebracht habev Eine .'Unentgeltlichkeit liege auch nicht daran« daß 'die Verkäuferin für die Dauer, des Nießbrauchs die Lasten des Anwesens' einschliesslich der Tilgungsraten auf die• Hypotheken übernommen habe«, Die Übernahme der Tilgungsraten gehöre zwar nicht zu den nach § 1047 BGB vom Nießbraucher zu tragenden Lasten? daß während des Nießbrauchs den Klägern die Nutzung aus Haus und Kaffee, nicht zugestanden habe und der Nießbrauch auf den Kaufpreis nicht angerechnet worden sei^ sein 17ert sei größer als der Betrag der Tilgungsrateno Bedenklich sei? gelegt wordene, Berücksichtige- man aber,, daß nach dem Willen der Vertragschließenden der Kaufpreisrest von 30 000 DH habe wertbeständig, erhalten Werden sollen, daß nach der Währungsreform die Grundstücke im Preise zurückgegangen seien und daß damit habW gerechnet werden müssen«, daß die Hacherben mit dem Grundstück zu dem Lastenausgleich herangezogen würden«, so liege«, rein objektiv gesehen«, eine unentgeltliche Verfügung nicht Die/mschlussrevision beanstandet einmal die-Bewertung der Dienstleistung mit 1 000 RH jährlich» die Einstellung eines Dienstmädchens habe sich erübrigt«, da in dem Kaffee genügend Personal zur Verfügung gestanden liabe0 In der Pat erhellt nicht«, daß in den 3 Lionaten«, die zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem Tode von Brau verflossen, die Kläger zusätzliches Personal hätten einstellen müssen«,, um-die Pflege' zu;be-mrkenQ Berücksichtigt man«, daß die Kläger nur die Pflege, nur die Zubereitung der Speisen und nur die Besorgung der Heizung«, nicht aber d ie Anschaffung der Speisen und der Brennvorräte selbst tragen mußten, so . könnte man vielleicht zu dem Ergebnis gelangen«, daß in der Bewertung dieser Leistungen eine gewisse unentgeltliche Zuwendung liegto Das Berufungsgericht geht aber offenbar auch nicht davon aus«, welche Unkosten den Klägern erwuchsen«, sondern davon «.welche Aufwendungen der Frau dadurch erspart worden sind«, daß die Kläger diese Leis tungen übernahmen? rufungsgericht ha'be nicht berücksichtigt*' daß die Bewertung der Dienstleistungen und die Übernahme der ■Tilgungsraten seitens der Verkäuferin wie eine Versicherung zugunsten der Kläger gewirkt hätten: Lebte die "Verkäuferin lange, so wurden die Mehrleistungen an Diensten dadurch ausgeglichen, daß auch die Tilgung;^ leistungen für eine entsprechend lange Zeit der Verkäuferin zur Last fielen® Es ist richtig, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht erörtert® Es •: weist aber' mit Recht darauf hing daß die Übernahme .'der . Es darf also nicht daraus, dass ein Vertrag sich nachträglich infolge der Bestimmungen der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens als unvorteilhaft erweist«, die Folgerung gezogen werden;, der Vertrag sei objektiv teilweise unentgeltlich gewesen» Der Beurteilung müssen die Verhältnisse der Abschlusszeit zugrunde gelegt werden* Dass die Veräusserung von Sachwerten gegen Reichsmark in jenem Zeitpunkt weiten Kreisen unzweckmässig erschien und nach Möglichkeit vermieden wurde«, rechtfertigt noch nicht., jede solche Veräusserung als eine teilweise unentgeltliche Verfügung anzusehenc> Dies bejaht das Berufungsgericht mit fteeht» Es gilt dies zunächst hinsichtlich der übernommenen-Belastungen mit insgesamt annähernd 50 000 HM» Dass diese in der Währungsreform im Verhältnis 10 ; 1 umgestellt werden würden, war keinesfalls vorauszusehen; im wi.rt-schaftlichen.Ergebnis ist es ja auch nicht der Pall/ denn die durch.die Umstellung 10 : 1 in DM eingetretene Entlastung des Grundstücks ist durch die Belastung mit Umstellungsgrundschuiden nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2„ September 1948 (WiGBl 87) ausgeglichen wordene Dies gilt auch für das Hauszinssteuerdarlehen, sofern es,wie im Zweifel an- DVO zu dem genannten Gesetz vom 7o September 1948; WiGBl 88)o Wäre das Grundstück nicht verkauft worden; so-wären diese Belastungen unverändert dem Nachlaß zur last gefällen0 Die Anschlussrevision ■ hat darauf: hingewiesen,, dass die. Auslegung der in-Ziffer IV des"Kauf'Vertrages ■enthaltenen Klausel einer etwaigen Abwertung entziehen und wertbeständig erhaltenö Dass diese Klausel unwirksam sein würde, war nicht vorausZusehen* Eine Verfügung wird aber nicht dadurch zu einer unentgeltlichen, dass die Parteien die künftige Rechtsentwicklung falsch beurteilt haben (RGZ 117, 97 /99/)* Die im Januar 1948 in Rechnung zu stellende Währungsreform mußte also im wesentlichen den Barbetrag von annähernd 29 000 RM treffen* Dieser Betrag war bereits gezahlt* Ob es möglich sein werde, ihn wertbeständig anzulegen, war nicht vorauszusehen* Hierin lag für die Verkäuferin ein erhebliches Risiko* Dies Risiko rechtfertigt : es aber nicht, das ganze Geschäft als unentgeltliche Verfügung zu behandeln* Nach der Vorstellung der Verkäuferin mußten mehr als 2/3 des Kaufpreises ( die Befreiung von den dinglichen Belastungen mit rund -50 000 RM und die Restforderung mit 30 000 EM) dem Nach in dem Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung als vollwertig angesehen hat und sie auch bei Berücksichtigung ihrer Verantwortlichkeit gegenüber den Vorerben für angemessen halten durfte (RGRK § 2113 Anm -3)» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht auch darauf hingewiesen, dass damals erwartet wurde, der Grundbesitz werde anlässlich der bevorstehenden Währungsreform durch Heranziehung zu dem Lastenaüsglei'ch im Werte gemindert Vierden» 6o Der Beklagte hat ferner eingewandt, nach Ziffer IV des Kaufvertrages sei mit Eintritt der Währungsreform die vertragliche Vereinbarung über den Kaufpreis hinfällig geworden» Eine neue Vereinbarung, wie sie dort in Aussicht genommen sei, sei noch nicht getroffen worden» Der Vertrag sei durch die Währungsreform auflösend. Die Anschlussrevision macht aber weiter geltend, für den Pall einer Umstellung der Kaufpreisforderung im Verhältnis ’ 10 : 1 in Deutsche Mark und der Richtigkeit der WertSicherungsklausel in Ziffer IV des Kaufvertrages . müsse angenommen werden, dass der ganze Vertrag .nichtig sei (§ 139 BGB)» Die Kläger haben demgegenüber die Auffassung vertreten;, § 139 BGB könne keine Anwendung finden,, wenn nachträglich infolge einer Gesetzes-änderung ein Teil eines Rechtsgeschäftes unwirksam werdet Ob dieser in RGZ 146? (Unwirksamwerden einer in einem Vertrag enthaltenen Schiedsklausf infolge einer Gesetzesänderung) ausgesprochene Satz in dieser Allgemeinheit aufrechterhalten werden kann, mag dahinsteilen* Bei Vereinbarungen über d ie Umstellung einer Reichsmark-Borderung wird allerdings in der Regel anzunehmen sein, dass der Bestand eines Geschäftes nicht berührt wird, wenn einzelne Vertragsbestimmungen'durch zwingende Vorschriften des Umstellungsrechts ausser Kraft gesetzt werden (OLG Hamburg MDR 50? der Beklagte vorgetragen.seine Hutter würde sich zu dem Verkauf des Anwesens nicht entschlossen haben', wenn sie gewusst hätte, dass die auf ihr Betreiben in den Vertrag aufgenommene Wertsicherungsklausel nichtig gewesen sei 5 dass die Kläger der Verkäuferin gegen eine Entwertung der Kaufpreisrestforderung Sicherheit versprochen hätten, sei Voraussetzung dafür gewesen, dass der Vertrag überhaupt geschlossen worden sei« Bas Berufungsgericht hat von seiner Re chisauf fass urig ä u.s diesen Einwand des Beklagten nicht erörtertö Ba er bei richtiger Würdigung der Rechtslage erheblich sein kann, war das Berufungsurteil auch auf die Anschlussrevision hin aufzu heben und die Rechtssache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickzuverwei- Ill* Fach dem Ausgeführten war das angefoclitene Urteil sowohl auf die Revision wie auf die Änschlussre— vision aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Diesem wurde auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragene DroPritsch DrcHertel viFormann DrJ-Ieck Schuster

Zitierte Normen: § 2113 BGB § 18 UStellungsG § 9 WO § 433 BGB § 391 ZPO § 1047 BGB
dWährungsreformBerufungsgerichtParteiRMKlägerVerkäuferin

Volltext der Entscheidung

35 UmstG § 16. IvIRVQ 92
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Gesetz:
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Rechtssatz:
2C) Gesetz:
Rechtssatz;
:3o) Gesetz:
Rechtssatz
 UmstG § 18 Abs 1 Satz 2» BGB § 433,
Ist ein Grundstückskaufvertrag Ms zur Erteilung einer "behördlichen Genehmigung schwebend unwirksam.; so kommt eine Bewirkung der dem Verkäufer obliegenden Leistung (Verschaffung des Eigentums) erst dann in frage,, wenn die behördliche Genehmigung erteilt und der Vertrag damit wirksam; geworden isto Lag diese Voraussetzung vor dem ' 21c Juni 1948 nicht vor, so war die Leistung des Verkäufers im Sinne des § 18 Abs 1 Satz 2 UmstG am Währungsstichtag noch nicht bewirkte
 Unerheblich ist es dagegen., ob die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Grunderwerbsteuerbehörde-f: an diesem Zeitpunkt Vorgelegen hat» es genügt, wenn der Verkäufer den nach dem Vertrag ihm zur Last fallenden Teil der Grunderwerbsteuer vor dem Währungsstichtag' entrichtet hat0
WährG
Vereinbaren die Parteien) eine auf Zahlung in Reichsmark gerichtete Forderung für den Fall einer Währungsreform einer etwaigen Abwertung zu ziehen oder sie nach billigem Ermessen neu geln. so liegt darin
 üie gegenüber den
 eine Wertsicherungsklausex
 zwingenden Vorschriften
 des üm-Ent sehe.i~
stellungsgesetzes unwirksam ist'* Der dung des IVo Zivilsenats vom 29c. März 1931 (l?JW 51 ? 708) wird insoweitib.eigetreten0
BGB § 2113 Abs 20
Daß ein befreiter Vorerbe im Januar 1948 ein Grundstück gegen Reichsmark veräußert, rechtfertigt es noch nicht, in der Veräußerung eine teilweise unentgeltliche Verfügung zu sehen. d?Le nach § 2113 Abs 2 BGB dem nacherben^gegenüber unwirksam wäret Es kommt vielmehr darauf, an, ob der Vorerbe nach denim' Einzelfalle getroffenen Vereinbarungen >damit', rech-nen durfte, daß-eine gleichwertige Gegenleistung dem Hachläas zufließen .werdet. Daß zwingende Bestimmungen der Gesetze zur Beuordnung des deutschen t Geldwesens diese Erwartung vereiteln,, macht - die ; Verfügung -nicht zu einer unentge 11lichen0	;’v-■
Aktenzeichen: V ZR 54/51
Urteil vom 15» Februar 1952
OjjG München
t ZR 54/51
Verkündet am • -v ' -15o Februar 1952 1 Hoffmeister« Justizangestellter als Urkündsteamier der G e acliäf t s s t e 11 e
Im Harnen des V 6. ,3L k' e s In dem Rechtsstreit
 der Cafetiereheleute Josef und Franziska W	°	München	13«	trasse 52-
Klager, Berufungsbeklagten, Revisionskläger und. Ans chlußrevis ionsbeklag ten,
-Prozessbevcllmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr vor
 gegen
den Karl \;.11 he 1 in g	?
München 13?	trasse	52.«
Beklagten, BerufungsklägerRevisionsbeklagten und A n s c hIus s r ev i s i on sk1ä g e r ?
-Prozessbevo1Imächtigter: Rechtsanwa1t
hat der vk Zivilsenat des Bunde sgeri chtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15° Februar 1952 unter .'Mitwirkung des Senatspräs identen Prof 0 Drc Pritsch und der Bundesrichter Dr< Hertel, Br, v, Normanh,
 Br, Heck und Schuster
 für Recht erkannt;
Auf Revision und Anschlussrevision wird das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25 = ' Januar 1951, den Parteien anstelle der Verkündung zugestellt je
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am aj. Februar 1951? aufgehobene 33er Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies eile. Diesem wird auch die Entscheidung Liber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen o
Von Rechts wegen
 Der ira Jahre 1928. verstorbene Carl	war
 Eigentümer des Anwesens HlBBBÄstraße 52 in München; er betrieb dort: ein Kaffee mit Gastwirtschaft„ Hach seinem Tode wurde seine' Ehefrau Elisabeth befreite Vorerbin, Hacherben wurden die beiderseitigen Kinder,' darunter der Beklagteein Sohn des Ehemanns und Stiefsohn der Vorerbin,,. Diese führte die Wirtschaft weiter? bis sie im Sommer 1944 infolge schv/e ren Pliegerschadens den Betrieb einstellen mußte0
Hach Beendigung der Feindseligkeiten verhandelte der Beklagte mit seiner Stiefmutter über die Wiedereröffnung des Kaffees und seine Beteiligung daran?;
Am Io Januar 1946 Unterzeichneten beide eine Vereinbarung folgenden Wortlauts:
"Mit dem heutigen. Tage erteile ich als - Haus Besitzerin und Ka^^^^^^inhaberin meinem
 zu MünchenP 50 fSige Mitinhaberschaft bzw.« Mitkonzession des Geschäftsbetriebeso Mein Sohn besitzt die gleichen.Rechte und die • gleichen Pflichteno"
Anschliessende Verhandlungen über einen Pachtvertrag führten nicht, zu 'einem Abschluß:; das Kaffee wurde am 28o3o 1946 ■ wieder eröffnet und von Frau unter Mitarbeit des Beklagten geführt, hhne dass dessen Stellung im Geschäft geklärt worden■'wäreM In einem Schreiben vom 25» Mai 1946 widerrief --Frau dem Beklagten gegenüber die Vereinbarung vom 1« Januar
1946, da sie auf Irrtum, wenn nicht sogar auf Täuschung beruheo Der Beklagte blieb jedoch weiterhin im Geschäft tätige Am Jh März 1947 erhob Brau	gegen;	den
 Beklagten Klage mit dem Antrag, die Dichtigkeit der Vereinbarung vom 1„ Januar 1946 festzustellen, und dem Beklagten das Betreten des Kaffees und jede Tätigkeit darin zu verbieten! Gleichzeitig bat sie um Erlass einer einstweiligen Verfügung desselben Inhalts. In dem diesbezüglichen Verfahren schlossen die Parteien am 26o April 1947 einen Vergleich dahin, dass der Beklagte bis zur rechtskräftigen Erie digung der Hauptsache seine bisherige Stellung behalten und Einstellung und Einweisung des Personals im beiderseitigen Einverständnis erfolgen solle«, Der Rechtsstreit in der Hauptsache wird seit Frühjahr 1948 nicht mehr betriebene
 Durch notariellen Vertrag vom 19» Januar 1948 verkaufte die damals 70jährige Frau	das.77
fragliche Anwesen samt Inventar und Mobiliar des Kaffees an die Kläger, bisher,Dberkellnerrund^Büffettdame . in dem Kaffee,, je zur Hälfte« Der Kaufpreis. würde auf 116 000 RM festgesetzt; davon würden 18 839*27 RM als Bar empfang quittiert, 3.8 :9 58 „77 RM wurden durch Übernahme von Hypotheken, 10 701*96 RM durch übernähme eines Hauszinssteuerdarlehens belegt0 Weiter übernahmen die Kläger die Verpflichtung, die Verkäuferin für den Rest ihres Lebens zu pflegen und zu be-' dienen und ihre Wohnräume zu beheizen und zu beleuchten; der Jahreswert dieser Leistungen wurde mit 1 000 RM angegeben, der Kapitalwert' än. Höhelyon 7 500 RM auf den Kaufpreis angerechnet0 Ausserdem wurde Frau
 mmwm
auf Lebenszeit der Nießbrauch an dem Anwesen einschliesslich des Kaffees samt Inventar und Mobiliar bestellte. Sie verpflichtete sich dafür, neben den laufenden Lasten auch die während der Dauer des Nießbrauchs anfallenden Annuitäten für die Tilgungder Hypotheken zu tragen»- Der Restkaufpreis'mit 40 000 Ri! sollte in 4 gleichen Raten je am h Januar 1948., 1949?
■ i950 und 1951 bezahlt werden^ die erste Rate wurde als bereits entrichtet quittiert» Hinsichtlich der weiteren Raten ist in Ziff IV des Kaufvertrages vereinbart.. daß die Parteien sich "im gegenseitigen Einverständnis Vorbehalten, den nach Eintritt der Währungsreform noch geschuldeten'Kaufpreisrest neu den Wäh- ,1t / rungsbestimmungen entsprechend zu regeln".-. Anschliessend erklärten die Parteien die Auflassung und beantragten die Umschreibung des Eigentums ,im Grundbuch»
Am 21 o April 1948 starb Brau	Ihre	Erben
 je -zu 1/5 wurden ihre S tief söhne-,-nämlich 'der Beklagte ■und sein Bruder Ernst 3^00(001 'in München., und ihr leiblicher Sohn Albert	New	York0hErst .nach. -
-ihrem Tode erhielt der Beklagte von dem Verkauf des Grundstücks an die Kläger Kenntnis« Die Erbengemeinschaft wurde am 2» Juli .1948 als.Eigentümer: im Grundbuch - ein- // getragen. Am .16». August 1948 folgte die Eintragung des Eigentumsübergangs auf die Kläger»
Auf .Gruncidhies Eigentums verlangen, die Kläger .mit der Klage Räumung des Kaffees mit allen Nebenräumen und Herausgabe der Schlüssel/ sowie des gesamten Inventars0 Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und . .wider-klage erhoben, die auf Berichtigung des Grundbuchs durch
 lih'tr agüng der Erbengemeinschaft nach Elisabeth als Eigentümerin, auf Herausgabe des Anweser die Erbengemeinschaft, und hinsichtlich des Kläger sehen Ehemanns auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das e j.ngebrachte Gut seiner Ehefrau ab zielte Der. Beklagte bestreitet ma« das Zustandekommen eines Kaufvertrages, wendet Dichtigkeit wegen Geschäf'tsuh~ kähigkeit :der.Terkäuferin zur Zeit des Abschlusses
 wegen Sittenwidrigkeit und wegen Drohung, ein, und macht geltend, der Vertrag sei als unentgeltliche Verfügung den Nacherben gegenüber unwirksam«, Schliesslich will er die Kaufpreisrestforderung von 30 000 ELI im Verhältnis 1:1 in Deutsche Mark umgestellt wissen und macht* .da die Kläger nur einen Umstellungssatz von 10 ; 1 an-erkennen wollen, in Höhe von 30 000 DM ein Zurückbehaltungsrecht geltende
 Das Landgericht gab der Klage statt.und wies die Widerklage ab„ Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht diese Entscheidung dahin ab, dass der Beklagte zur Räumung des Kaffees einschliesslich sämtlicher Nebenräume und zur Herausgabe der Schlüssel sowie des gesamten Inventars Zug um Zug gege von 30 000 DM an die Erben der Erau Elisabet verurteilt werde; im übrigen wurde die Be klagten zurückgewiesen«,
Gegen dieses Urteil legten die Kläger Rev Beklagte Anschlussrevision ein« Mit der Heyis streben die Kläger Herabsetzung der Summe, von d Zahlung Zug um'Zug'die Verurteilung des. Beklagten a hängig gemacht worden ist, auf 3 000 DH, entsprechend
■jumi

einer Umstellung der rückständigen Kaufpreisraten im Verhältnis 10 i 1 in Deutsche Harke Der Beklagte hat ge'beten5 die Revision zurückzuweiseno Mit der Anschlussrevision verfolgt er seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, die Klage abzu-weisen und der Widerklage stattzugebeno- Die Kläger haben Zurückweisung der Anschlussrevision beantragte
 Bat sc hei duaigs gründe^
JA Revision;
1c Die Annahme des Berufungsgerichts<, daß der Beklagte ein Zurückhaltungsrecht wegen der ausstehenden Kaufpreisraten zugunsten der Erbengemeinschaft geltend' . machen könne« ist rechtlich bedenkenfrei *-Der Anspruch auf die noch nicht bezahlten 3 Raten mit insgesamt ^0 000 EM ist fällig“ er beruht auf- demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtung des -Beklagten« deren Erfüllung mit der Klage von ihm verlangt wird (;§ 273 BOB) A Zutreffend ist auch die Annahme -des; Berufungsgerichts«, der Beklagte könne wegen der der Efbengemeins chäf t zusteh enden Forderung ein -Zurück--, behaltungsrecht geltend machen; die Forderung auf den Restkaufpreis ist ein zu dem Uachlass gehörender Anspruch, der von jedem Miterben geltend gemacht werden kann, indem er Leistung an alle LIiterben begehrt (§ 2039 Satz 7 1 ::BCrB)o In dieser Form kann äucli- ernl-Z urück^ geltend gemacht werden' (RG- Recht 19-17 Nr 1021 )0 Die Revision hat insoweit keine Einwendung erhobene.
2c Auf die Umstellung dieser Forderung wendet das
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Berufungsgericht den § 18 Abs 1 Satz- 2 UrnstG an„ Es folgt damit der sogenannten ''Erfüllungstheorie", nach der die dem Verkäufer obliegende Gegenleistung erst durch die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch "bewirkt" ist 5 die sogen* "Aufwendungstheorie" wonach es genügt, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat, lehnt das Berufungsgericht ab0 Es hält daher für unerheblich, daß die Verkäuferin im Zeitpunkt der Währungsreform bereits die Auflassung erklärt und den Antrag auf Umschreibung des Eigentums in der notariellen Urkunde vom 19» Januar 1948 gestellt habe 5 da die Umschreibung im Grundbuch erst am 16* August 1948p also nach dem Währungsstichtag, erfolgt sei«, sei die Leistung der Verkäuferin am Währungsstichtag noch nicht bewirkt gewesen* Laß der Restkaufpreis gestundet gewesen sei« stehe der Umstellung nach § 18 Abs 1 Satz 2 UrnstG nicht entgegen*
Liese Rechtsauffassung bekämpft die Revision mit Erfolge Mit Urteil vom 26* Juni 1951 hat der erkennende Senat ausgesprochen« daß die Umstellung der Res'tf orderung aus einem Grund stückskauf nicht von dein mehr oder minder zufälligen Zeitpunkt abhängig gemacht werden dürfe,, an dem das Grundbuchamt den Übergang des Eigentums im Grundbuch eintrage, daß es, vielmehr nur darauf ankommef ob der Verkäufer am Währungsstichtag bereits alles getan habe, was erforderlich sei, um den Eigentumsübergang' an den Grundstückskäufer herbeizuführen (BGEZ 2* 369 = UW 51, 760 mit Anm von Uhlemayr UW 51 , 962)* Im vorliegenden Pall ist bereits bei Abschluss des Kaufvertrages in Ziff VI derselben notariellen Urkunde die Auflassung erklärt und von beiden Vertragsparteien die
 Eintragung der Reehtsänderung- im Grundbuch• "bewilligt - und beantragt wordene Dies allein genügt jedoch nicht« Entscheidend ist,. wie der Senat in der oben erwähnten Entscheidung ausgeführt hat., ob der Käufer mit Aussicht auf Erfolg Eintragungsantrag stellen und beim GrundbUchamt einreichen konnte?.ohne die Zurückweisung dieses Antrags befürchten oder mit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts rechnen zu müssen. Dazu gehört ausser der Auflassung weiter:., dass die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für .die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erfüllt sind.
Im vorliegenden Falle handelt es sich vor allem um die vom Stadtrat als Kreisverwaltungsbehörde zu erteilende Genehmigung nach § 4 Abs 1 des Gesetzes über die AufSchliessung von Wöhnsiedlungsgebieten vom 22, September 1933 (RGBl I« 659)k Sie ist nicht nur für das dingliche Geschäft,-. sondern schon für das ;Verpflichtungsge'-schäft notwendig. Solange über ihre Erteilung noch nicht rechtskräftig entschieden war, war-der Kaufvertrag vom IS, Januar 1948 schwebend unwirksam« Hach ständiger Rechtsprechung sind die Parteien während- eines solchen Schwebezustandes durch ein gegenseitiges Treuverhältnis gebunden,. alles zu tun, um den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag vollwirksam zu machen* dazu gehört auch die Mitwirkung bei der Herbeiführung der notwendigen Genehmigungen (RGZ 115, 38:; 119, 334; 129, 357 £5167) c Ob dieser gegenseitigen Treupflicht eine Verpflichtung des Verkäufers entnommen werden könnte, die Genehmigung der ¥erwa 11ungsb'e- • hö3*de nach dem Wohnsiedlungsgesetz zu erwirken,- obwohl die aus § 433 BGB sich ergebende Verpflichtung.des Verkäufers
 
zur Verschaffung des Eigentums -erst mit-Erteilung' der Genehmigung entsteht5 kann dahingestellt bleiben« Denn hier handelt es sich nur darum., ob die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Satz 2 UmstG gegeben-sind; d„h,> ob der Verkäufer im Zeitpunkt:der Währungsreform die ihm 'obliegende Gegenleistung bewirkt hatte« Von einer dem Verkäufer obliegenden Leistung kann aber nicht gesprochen werden, solange der Vertrag noch schwebend unwirksam ist solange die Entscheidung über die Genehmigung noch aus-steht, können etwaige Leistungen des Verkäufers,so auch die Erklärung der Auflassung, nur als eine' Vorbereituiig der ihm obliegenden Verschaffung des EigentumsV nur als ein Erfüllungsversuch, aber noch nicht als Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen angesehen'werden (ebenso Uhl eiiiäyr aaO) i ■ ■
Die Erteilung einer besonderen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Genehmigung nach.dem Vohnsiedlungsgesetz als preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt (§ 1 Abs 2 der VO über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisver-• stössen im Grundstücksverkehr vom 7« Juli 1942, RGBl -I, 451? vgl auch LG München in DHoiZ 1950, 38)a Dagegen mußte vor der Eintragung des Eigentumsübergangs eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der" Grunderwerhsäteuer--• behörde beigebracht werden* Deren Bedeutung ist jedoch eine andere als die der Genehmigung nach dein Wohnsied-lungsgesetzo Einmal ist die Bescheinigung der Gründer-werbsSteuerbehörde nur -Voraussetzung der Eintragung im Grundbuch, also der Tätigkeit des Grundbuchamts, die
 bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrages und der Auflassung werden dadurch nicht berührt (§ i89d RAbgÖ. § 9 .WO z GdErwStG v« 30.3.40 RGBl I? 595) o -Vor allem aber wird häufig die Zahlung der Grunderv/erbssteuer vorn Käufer übernommene Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann es nicht zu lasten des Verkäufers gehen, diese Unbedenklichkeitsbescheinigung beizubringen, dies ist vielmahr in solchen Rallen Sache des Käufers (RG SeuffArchö 97? l)o Es wäre durchaus unangemessen, wollte man dem Verkäufer die Beschaffung einer behördlichen Bescheinigung auf erlegen, -wenn es ausschliesslich .dem. Käufer obliegt, ihre Voraussetzung herbeizuführen,, d,h, die Grunderwerbssteuer zu bezahlen (so auch Ühlemayr-aaO)o'Anders liegt der Pall,, wenn nicht der Käufer,4 sondern -der Verkäufer die.Grunderwerbssteuer tragen soll, oder wenn beide Teile,diese Steuer je zur Hälfte übernehmen wie im vorliegenden Pall (RGZ 118, 100 /T02, 1047)« Liegt eine solche Vereinbarung vor, so kann von dem Verkäufer nicht mehr verlangt werden,, als dass er seinen Anteil an der Steuer entrichtet• hat er das vor dem Währungsstichtag getan, so hat er die ihm obliegenden Leistungen insoweit rechtzeitig erbrachte.
Das Berufungsgericht hai von seiner abweichenden Rechtsauffassung aus keine Peststeilungen darüber getroffen.. wann die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragungen der Kläger als Eigentümer geschaffen waren« Da die Entscheidung hievon abhängt, mußte . das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Diese Zurückv erweis ting ist auch noch aus einem
 anderen Grunde notwendige Zu den Pflichten des Verkäufers eines Grundstücks gehört neben der EigentumsVerschaffung die Übergabe (§ 433 Abs 1 Satz 1 BGB), also die Verschaffung des Besitzest Auch diese Voraussetzung muss erfüllt sein* wenn der ■ Grundstücksverkäufer am WahrungsStichtag die ihm obliegenden Leistungen bewirkt haben soll (OLG Neustadt NJW 51, 499)* Der Kaufvertrag vom 19o Januar 1948 enthält in Ziffer VII die Feststellung, die Besitzübergabe zu mittelbarem Besitz gelte hiermit - die Genehmigung des Vertrages nach dem Wohnsiedlungsgesetz vorausgesetzt - als erfolgt5
weiter wird dort bestimmt, dass die Verkäuferin für den ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang hafte* Das Berufungsgericht wird noch aufklären müssen, ob nicht der Kaufvertrag sinngemäss dahin auszulegen ist, dass die Kläger neben dem mittelbaren Besitz an-dem ganzen Anwesen hinsichtlich der Kaffeeräume und des Inventars den unmittelbaren Besitz erhalten sollten, und die Haftungder Verkäuferin sich auch gerade hierauf bezöge Dem würde nicht notwendig entgegenstehen,_ dass nach Ziff III 2 des Kaufvertrages der Verkäuferin der lebenslängliche; Nießbrauch an. dem gesamten Anwesen einschließlich des Kaffeebetriebes und des mitverkauften Inventars und Mobiliars eingeräumt wurde* Einmal war dieser Nießbrauch mit dem am 21» April 1948 eingetretenen Tode der Verkäuferin, also schon vor dem Währungsstichtag; erloschen«, Ausserdem ist es nach Läge der Dinge nicht unwahrscheinlich, daß der dem Nießbraucher zustehende Besitz (.§ 1036 Abs 1) hinsichtlich
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des Kaffees samt Inventar und.Mobiliar in Abweichung von der Regel auf den mittelbaren Besitz beschränkt und den Klägern der unmittelbare Besitz zukcmmen sollte0 Würde das Berufungsgericht zu dieser Auslegung gelangen., so wäre weiter aufzuklären? ob die Verkäuferin auch der Verpflichtung zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes bis zu dem Währungsstichtag genügt hato Wäre auch dies der Ball? so würdennach den in der obengenannten Entscheidung des erkennenden Senats ausgesprochenen. Grundsätzen die ausständigen Kaufpreisraten im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Hark umzustellen sein0
2o Sollte das Berufungsgericht dazu gelangen? eine Umstellung des Restkaufpreises im Verhältnis 10 : 1 anzunehmen? so würde es sich .weiter mit der in Ziff IV des Kaufvertrages enthaltenen Klausel auseinanderzusetzen haben? wonach die Parteien nach Eintritt der Währungsreform en Kaufpreisrest den Währungsbestimmungen entsprechend, neu regeln wollen0 Der erste Richter hat''diese Klausel dahin verstanden, sie gebe nur den I/illen der Parteien ieder? im Palle einer Währungsreform die Kaufpreis--•estf ord.erung auf .Grund der neuen Währungsbestimmungen festzulegenc>. Der Beklagte zieht aus d ieser Klausel weitergehende Schlüsse: Er versteht sie:dahin? daß eine Einigung über den Kaufpreis überhaupt noch nicht zustande gekommen sei? solange die dort vorbehaltene Vereinbarung der Parteien nicht zustande gekommen sei« Das erufungsgerieht lehnt beide Aufassungen abo Es erwägt:
Nach den Aussagen des beurkundenden Notars, des Zeugen habe Prau	bei	Abschluss	des	Kauf-
vertrages erklärt: ''hergeschenkt Werde nichts? im Palle
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der Währungsreform müsse hinsichtlich des Restkauf Preises eine neue Bestimmung getroffen werden"o Dieser Darstellung hätten die Kläger nicht wiedersprochen« Daraus ergebe sich der Wille der Parteien, die restlichen 30 000 DU einer etwaigen Abwertung zu entziehen und ,. falls die Bestimmungen der Währungsreform eine Umstellung 1 %■ 1 nicht vorsehen sollten, dies vertraglich zu vereinbaren,. Eine solche Vereinbarung hält das Berufungsgericht für zulässig« •
Revision und Anschlussrevision greifen diese Auslegung an» Es ist ihnen zuzugeben, dass die Auslegung,, zu der das Berufungsgericht gelangt,, nicht zwingend sein mag« Es könnte auch die Auffassung vertreten werden. dass beide Parteien sich zu einer angemessenen Neuregelung des Restkaufpreises verpflichten wollten5 in diesem Palle hätte, falls eine Einigung nicht zustan-öekam, nach §§ 315. 316 BGB die Leistung durch die Verkäuferin^ ; aber nach billigem Ermessen bestimmt werden/■ müssen (EGRIC § 316 5 RÜZ 60, ' 175) « Im Ergebnis warde sich diese Auslegung von der von dem Berufungsgericht vertretenen nicht wesentlich unterscheiden« Es kann jedoch dahinstehen, ob die von .dem Berufungsgericht gefundene Auslegung mit Erfolg angegriffen- werden.könnte„ Denn welche Auslegung man der Ziffer IV des Kaufvertrages auch geben mag, sie kann keinesfalls eine • Änderung des gesetzlichen ümstellungsverhältnisses zur Polge haben«Nach der von deru ersten Pächter und von'der Revision vertretenen Ansicht würde die/Bestimmung nur zur Anwendung des gesetzlichen ümstellungs-satzes führen« Eine solche Vereinbarung wäre rech flieh
m
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bedenkenfrei 7 ater für ' die Umstellung der ICaufpreisrest-forderung ohne Bedeutung,, Folgt man dagegen der Ausle-- • gung des Berufungsgerichts? dass die Parteien 'beabsichtigt hätten» die .Eaufpreisrestforderung einer etwaigen Abwertung zu entziehen? so. wäre eine solche Vereinbarung gegenüber den zwingenden-Bestimmungen des Umstellungsgesetzes unwirksam,, Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt,, -dass als Restkaufpreis ein Bif~ fernmässig bestimmter RM-Betrag fest vereinbart war und dass über die Höhe des von den Klägern geschuldeten Betrages keinerlei Zweifel möglich gewesen wären, wenn die Währungsreform nicht gekommen wäre0; Die Kaufpreisrest forderung war also eine sogenannte :Geldsummenschuld und nicht. eine ' Geldwert-Schuldo DienVereinbärurig? eine. '
solche Geldsummenschuld im Palle einer Währungsreform einer etwaigen Abwertung zu entziehen» ist eine Wert-, sicherungsklausel.; ihr Sinn ist» die auf Reichsmark g
richtete Eaufpreisrestforderung wertbeständig zu er-----	1:
halten. Solche Werts!cherungskläusein werden häufig sö gefasst, dass der in der neuen Y/ährung zu zahlende Betrag nach den Preisen bestimmter Sachgüter sich:errechnet:. Solche Wertsicherungsklauseln sind gegenüber den zwingenden Vorschriften der Währungsgesetze unwirksam; es kann insoweit auf die Entscheidung des IVo Zivilsenats vom 29o März 1951 (IV ZR 29/50 = HJW 51, 708) verwiesen werden» der der Senat folgt0 Die Ausführungen von V Rötelmann in der -Besprechung dieser Entscheidung (ITJW 51? 708) geben keinen Anlass« von dieser in Rechtspre-
chung und Schrifttum herrschenden Auffassung abzuweichen
( vgl OLG Hamburg IIDR 50, 231 ? Ranninger in DNotZ 1951? 396; Stepp in der Besprechung der abweichenden Entscheidung des LG Memmingen MDR 50, 232? OLG Düsseldorf R'dL 51. 65) o Der vorliegende Dali liegt grundsätzlich nicht anderso Sei es, dass man mit dem Berufungsgericht annimmt, die Parteien hätten beabsichtigt, die Forderung einer Abwertung ganz zu entziehen und sie demzufolge zu nari umzustellen„ sei es., dass man annimmt, die Parteien hätten eine Umstellung in die neue Währung nach billigem Ermessen beabsichtigt ~ in jedem Falle sollte die Forderung bei einer Änderung der Währung sich nach einem Masstab bemessen, der ihre Kaufkraft in etwa erhielt und sie wertbeständig machte0 Eine solche Klausel
 kann aber nicht anders behandelt werden als eine Wert-0 ' sicherungsklaüsel, bei der dasselbe Ziel dadurch erstrebt wird» dass der Preis bestimmter Sachgüter dem in neuer Währung zu zahlenden Betrag'zugrunde gelegt'wircU Der Senat trägt daher keine Bedenken,die in der Entscheidung des 17o Zivilsenats entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwendenu
 Die Kläger können sich mithin nicht auf Ziffer 17 des Kaufvertrages berufen, um eine andere als die gesetzliche Umstellung zu erreichen,,
IIp Zur Anschlussrevision;
lo Die Anschlussrevision rügt zunächst, das Berufungsurteil sei nicht ordnungsgemäss erlassen worden! Obwohl da.s urteil auf mündliche Verhandlung ergangen sei, habe da Berufungsgericht sein Urteil .nicht verkündet, sondern stab dessen die Urteilsformel den Parteien zugestellt* Damit sei § 310 Abs 1 ZPO verletzte
 Diese .Rüge geht fehle Hach den Akten hat das Berufungsgericht nach einer ersten mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet-« die Sache zu dem Sühneversuch an den Einzelrichter zu verweisen. Biese mündliche Verhandlung ist also durch Verkündung eines Gerichtsbeschlusses ordnungsgemäss beendet worden^ dass, dieser Beschluss weder ein Urteil noch ein'Beweisbeschluss wärt ist unerheblich* nachdem die Vergleichsverhandlungen: vor d eia Einzelrichter ergebnislos geblieben waren» legte dieser die Akten dem Vorsitzenden vor« der nunmehr erneut Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, bestimmteo In diesem Termin erschienen die Prozessbe-vollmächtigten beider Parteien* erklärten.« d ie gemach--ten Vergleichsvorschläge abzülehnen* und gaben anschliessend die Erklärung ab5 mit Entscheidunglohne-weitere mündliche Verhandlung einverstanden zu sein* Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden* Die Anschlussrevision hat offenbar die Ausführungen von Stein-Jonas-Scliönke § 310 Anm I 3a mißverstanden* Dort wird gesagt, dass nach einer mündlichen Verhandlung ein. Gerichtsbeschluss verkündet werden müsse und das Gericht davon nicht absehon dürfe, indem es diesen Beschluss anstelle der Verkündung zustelle„ Damit soll aber offenbar nicht ausgeschlossen werden, dass eine Entscheidung nachden 128« 310 Abs 2 ZPO ergeht» wenn früher einmal mündlich verhandelt worden ist (so auch RG JW 1933« 514? RArbG JYf 35» 2309) o
In der Sache selbst nimmt die Anschlussrevision die in den Vorinstanzen bereits vorgetragenen Angriffe des Beklagten gegen den Bestand des Kaufvertrages wieder auf.
Der Beklagte hatte Behauptet, Frau ?	•'
im Zs:1 tpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen, deshalb sei der von ihr abgeschlossene Kaufvertrag nichtig« Der erste Richter hat über diese Frage umfangreichen Be'^	erhoben«!Er hat''nichtghurhhhh'
eine große Zahl von Zeugen aus der Umgebung der Frau
 vernommen, sondern auch den beurkundenden H
Notar Justizrät Dr „	-und	die	^'beiden	Arzte	Dr0
1945 bis zu ihrem Tode behandelt hatten^ er hat ferner
 den vom Beklagten benannten Dr1lT|
d er
 bis 1945 an . Arteriosklerose behandelt
 als Zeugen gehört0
fr au S*
hatte, und den Nervenarzt Dr. Sp Das Ergebnis-fasst der Erstrichter dahin zusammen;
Frau	war	eine	urteilskräftige,	sehr	interes-
sierte, energische und anständige Geschäftsfrau, die wußtejwas•sie tat;und trotz verschiedener Krankheiten im Zeitpunkte des Vertragsschlusses im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war« Das Berufungsgericht ist dieser Beweiswürdigung .beigetreten und hat' aüsgeführt, die Be-
weisaufnahme habe keine Tatsachen ergeben, die auf eine Geschäftsunfähigkeit der ;frau;infolge A11ers . Krankheit oder Mißbrauch von Alkohol schließen liessen*
Wenn der Zeuge Dr.	sich im entgegengesetzten
 Sinne ausgesprochen habe, so genüge das zu dem Beweis des Gegenteils nicht; Er habe Frau Snie ärztlich behandelt, habe sie auch nicht näher gekannt und. sie nur einige Male in dem Kaffee gesehen« Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass zu der von dein Beklagten
 beantragten Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, das im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Tod! .
O' 19
der Praü	doch	nur	die	Ergebnisse der Beweis-
aufnahme hätte auswerten können0 Es sei nicht :anzune hm e n ? dass ein solches Gutachten die Geschäftsunfähigkeit beweisen könnte«-
Die Anschlussrevision rügt die Über Beweisantritts» Sie weist darauf habe bekundet» daß Pr an einer schweren Arteriosklerose
1 e s e s Dfo reits 1945
n habe* Diese
 Erankheit könne schon in ihrem Beginn die Geschäfts-fähigkei.t vernichten?' Hach dem. Zeugnis des Brt. H habe Prau	zur	Zeit des Yertragsschlusses an
 einer Reihe von weiteren Krankheiten gelitten«, deren Einfluss auf ihre Geschäftsfähigkeit fachärztlich hätte geprüft werden müssen? Die Ärzte Drc	und	Brc
 seien nicht psychiatrisch geschult«- ihre Bekundung betreffe ebenso wie die der meisten anderen Zeugen nur Vorgänge des Alltagss der Verkauf des Geschäftsgrundstücks falle aus diesem Rahmen heraus« an die Vornahme eines solchen Geschäftes müsse ein eigener Haßstab angelegt werden«, Berücksichtige man noch das Zeugnis D.r0	des	einzigen ITervenfacharztes«. der
 vernommen worden-sei« ;so müsse man zu dem Ergebnis kommen«, dass das Berufungsgericht von der, Erhebung eines fachärztlichen Gutachtens nicht hätte - absehen dürfen«.
Die Rüge ist nicht begründeto Grundsätzlich steht es im freien Ermessen des'Gerichts« ob es eine Begutachtung durch Sachverständige anordnen-will (§ 144 Abs,1 r’P0)o Bie Ausübung dieses Ermessens ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen«, Anders ist es«, wenn das Berufungsgericht die seinem Ermessen gesteck-
If

ten Grenzen überschritten oder yeikann w" cm c' c cb e u' Bat ikunde n de eines
s chi uß revi s i on

hatg ins be son-r; Gß e iir:t e i I ling ■- ■; Iß' die . es nicht be.~
in. diesem Zusä ram
 ein	Urteil	de	s 17o Zivi	Isens ie 11"» 'iß«	Apri
7'b /iiU ß	ßß/ßO) o.	In	'i!d;em::ßddrt'.i	entsch.i.ed enen f	'all
 ocH	^ i e ■'.	d	n i,T?agci	:d • rest: rfähi	gl: eit
 benannten Zeugen nur "teilweise' gehört wore
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rider Spruch zwischen den hussa gen mehrerer .Ars re used': eine fechürztliche Begutachtung mien io en:u: ich.> Der
'me hail liege anders:, Iß.c angebcTerer. Zeezie
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	ß egrundevu Bei.	dieser.. Sachlage 1	legt
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usreichen könne-« hat ' eii A us führung e n es i.nnerlialb des ”tr z u ' ■ st) iti x ■ p, Ti (3 b. xi ■: 1 ■ freien Boweiswürdi gang. wenn das Berufungsgeriehi z< der uterzeugnng geia ngf i.st, daß auch ein faohämflia Gutachten nicht zu dem ürgebnis werde führen none er .
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ünhsgründet i.st auch der v re frugsgerieh t na.be nie er s eher. zu.. preßt en. e SjflHHHHP im Zeießourkf	'Vertrags:
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hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben» Das Berufungsgericht brauchte sich daher mit dieser Möglichkeit nicht besonders auseinanderzusetzen»
5c Der Beklagte hat die Nichtigkeit des Kaufvertrages darauf zu stützen. gesucht, daß die Kläger die geschäftliche Unerfahrenheit;; die Krankheit und das Alter der Drau	ausgenutzt	hättenfer	verwertet dies so-
wohl unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sitten-widrigkeit (§ 138 Abs 1 BGB) wie - in Verbindung mit Ausführungen über die Ungleichwertigkeit der für das Anwesen von den Klägern versprochenen Gegenleistungen -dem des Wuchers (§ 138 Abs 2)0 Das Berufungsgericht hat diesen Einwand zurückgewiesen0. Es hält eine Ausnützung der geschäftlichen Unerfahrenheit, der Krankheit oder des Alters der Verkäuferin nicht für .erweislich; Frau	sei	i1T1	Zeitpunkt	des ■ Vertragsschlusses
 geistig noch rege gewesen, sie sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unter dem Einfluss von Alkohol gestanden« sie sei auch eine erfahrene Geschäftsfrau und insbesondere der Gefahren der Währungsreform durchaus bewußt gewesen» ilicht auf die Ausnützung des körperlichen oder geistigen Zustandes der Verkäuferin, sondern auf ihr schlechtes Verhältnis zu dem Beklagten sei der Verkauf des Anwesens zurückzuführen0
Die Anschlussrevision weist darauf hin, daß auch • unter diesem Gesichtspunkt das von ihr vermißte fachärztliche Gutachten erheblich gewesen wäre * Weiter macht sie geltends es wäre vor allem darauf ahgekommen, wie weit Frau Schneider bei. ihrer Krankheit sich dem Ein-
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fluß, der Kläger überhaupt habe entziehen können, a deren Hilfe- sie? da bettlägerig«, angewiesen gewesen sei, Aucft ohne daß-Geschäftsunfähigkeit oder eine Störung der Geistestätigkeit Vorgelegen -hätte:, wäre der Krankheitszüstand. für die Frage der Gültigkeit des Kaufvertrages .'von-Bedeutung'gewesen! .:
Das Berufungsgericht verneint eine Ausnützung körperlichen oder geistigen Zustandes der Brau aus tatsächlichen Erwägungen« Diese könne in* Visionsinstanz nur insoweit, geprüft werden., :als geltend gemacht wird?; daß das Berufungsgericht- durch einen Yerfahrensverstoß zu ihnen gelangt sei0 In dieser Hinsicht hat die Anschlussrevision^lediglich gerügt? daß die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens unte blieben sei« Daß diese’ Rüge unbegründet.. .1 .st? is reits oben ausgeführt0 Nach der Beweisaufnahme d das Berufungsgericht auch :eine erhöhte Beeinfluß der Drau	ohne	Verfährensverstoss	verne
 Das Berufungsgericht verweist noch besonders da: daß Drau	D:ev	und	auch	Dr
 seinem Vertreter? in der fraglichen Zeit allein gewesen sei und ihnen gegenüber über Bee sungsversuche der Kläger sich nicht beklagt . sie sich offen habe aussprechen können* revision .hat hierzu nichts Vorbringen kc
4t. Der Beklagte hatte weiter behauptet«, hätten den Vertrag durch Drohung erzwungen«
sei gleichgeschlechtlich veranlagt gewesen* ger hätten das gewußt und gedroht? sie durch Bekenn dieser Ta csache in Schwabing unmöglich' zu .machen,, ’kenn
 sie sich ihren Wünschen nicht füge* Was Berufungsgericht hält weder eine solche Veranlagung der Frau •noch eine Drohung seitens der Kläger für erwiesen'* beides im Einklang mit dem Erstrichter<. dessen Beweiserhebung auch diesen Punkt einbezogen hatte0
Der Erstrichter hatte unter anderem einen Zeugen
 habe ihm bei einem zufälligen Zusammentreffen auf der Straße ihre geschlechtlichen Verirrungen eingestanden0 Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte beantragt, diesen Zeugen zu beeiden« Das Berufungsgericht hat dies abgefeimt« Im Einklang mit dem Erstrichter hält es die Aussage des Zeugen für unglaubhaft« Hach den Angaben des
 wähnten Zusammentreffen eine Auseinandersetzung mit ihm gehabt| es sei nicht einzusehen, wie diese dazu habe kommen sollen« ohne erkennbaren•Grund dem Zeugen ein solches Geständnis zu machen« Es komme hinzu« daß F| in einem'Ermittluhgsverfähfen gegen die Kläger wegen Betrugs zu dem Hach teil, der Frau	er	als
 euge vernommen worden .sei* von dem angeblichen Geständnis der Frau	nichts	gesagt	habe.,	obwohl	ihm
 habe klar sein müssen.;, daß eine s olche Bekundung von besonderer Bedeutung sein könnte« Unter diesen Umständen;. so meint das Berufungsgericht« würde auch die Beeidigung des Zeugen nicht•ausreichend die entgegengesetzten Aussagen der beiden Arzte zu widerlegen«.
Die Anschlussrevision sieht hierin eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses« Dgia kann nicht gefolgt .werden« Hach § 391 ZPO ist die Beeidigung eines
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Zeugen davon abhängig, ob das Gericht mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage dies für geboten erachtet; die Beeidigung hat zu unterbleiben, wenn das Gericht auch der eidlichen Aussage nicht glauben vrarde, denn unnütze Eide will. § 391 ZPO vermeiden, Pas Berufungsgericht hat eingehend und überzeugend begründet, welche Bedenken gegen die Aussagen des Zeugen bestehen« Gegen diese Begründung hat die Anschlussrevision nichts Vorbringen können« Bestanden aber so schwerwiegende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen, so durfte das Berufungsgericht zu der 'Überzeugung kommen, daß auch eine Beeidigung der Aussage diese Zweifel nicht beheben werde, ohne daß darin eine unzulässige -Vorweg-^ nähme des Beweisergebniss.es liegt«
Im übrigen ist dem Berufungsgericht auch darin bei-zutreteh, daß eine etwaige Brohung 'seitens der Kläger hur zur Anfechtbarkeit des Geschäftes führen könne'/;und
 daß dieses Anfechtungsrecht nach dem Tode der Brau
 nicht von dem.Beklagten
 allein
sondern nur
 von sämtlichen Erben gemeinschaftlich ausgeübt werden könne«
5« Per Beklagte hat sich weiter darauf berufen, in der "Veräußerung des Grundstücks liege eine unentgeltliche Verfügung, zu der Frau Sals befreite Vorerbin nicht berechtigt gewesen und die den lacherben und damit auch ihm gegenüber nach § 2113 Abs 2 BGB unwirksam sei«
Hach der ständigen’Rechtsprechung'des; Reichsgericht liegt eine unentgeltliche - Verfügung .über'-einen Erb-schaftsgegenstand vor, wenn der Vorerbe - objektiv -
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ohne gleichwertige Gegenleistung Opfer aus der Erbmasse bringt und - subjektiv - entweder weiß, daß dem Opfer keine gleichwertige Gegenleistung an die Erbmasse gegenüberstellt, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht9 die Erbschaft, an d'.en Nacherben heraus zugeben., das Pehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (RGZ 81f 364? 105; 284? 117o 97; 125, 242 /245/)o Dabei ist eine teilweise unentgeltliche Verfügung einer voll unentgeltlichen gleichzusetzen:> auch eine nur teilweise unentgeltliche Verfügung braucht der.'Nach erb eh nicht hinzunehmen» sie ist ihm gegenüber unwirksam (EG DR 45, 57? IIRR 37 Nr TT )^Davon geht auch das Berufungsge-richt aus, Es gelangt aber in beiden Richtungen zu einer Ablehnung des Einwand es des Beklagten,, Schon objektiv liege eine Ungleichwertigkeit der Gegenleistung nicht: rar., jedenfalls habe
 eine solche ün-gleichwertigke.it weder erkannt noch erkennen müssen,,
In beiden Richtungen bittet die Anschlussrevisicn ■um Nachprüfung,.
Zur objektiven Seite führt das Berufungsgericht aus? Das Anwesen sei für 116 000 RM verkauft werden0 Der Verkaufswert aei auf Grund eines Gutachtens des Architekten	ermittelt	worden, der bei einem
 Einheitswert von 37 000 RM am 20, August 1947 den Verkehrswert auf 77 800 RM geschätzt habe0 Nach Auffassur des Berufungsgerichts deckt sich diese Schätzung mit den damaligen Preisen,, Ebenso sei die Bewertung des Inventars mit 30 000 RM nicht zu .beanstanden,-Votf laem
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Kaufpreis sei ein feil von 38 958 RM durch Übernahme von Hypotheken! ein weiterer Teil, von 10 791 RM;durch Übernahme des Hauszinssteuerdarlehens belegt -wbrden’j’ : ; diese Lasten wären auch;, dem Nachlaß zur Last gefallen«, Die von den Käufern übernommenen Dienstleistungen hält das Berufungsgericht mit 1000 RM jährlich für angemessen bewertet., da zu ihrer Erfüllung ein Dienstmädchen mit einem monatlichen Aufwand von-.wenigstens 100 RM hätte eingestellt werden müssen? die Kapitalisierung entspreche dem damaligen Alter der Verkäuferin« Der ihr eingeräumte Nießbrauch sei auf den Kaufpreis nicht angerechnet worden., habe auch auszuscheidenu da er mit dem Tod der Vorerbin erloschen sei und'von da an keine. ■ Gegenleistung mehr in die Erbmasse' gebracht habev Eine .'Unentgeltlichkeit liege auch nicht daran« daß 'die Verkäuferin für die Dauer, des Nießbrauchs die Lasten des Anwesens' einschliesslich der Tilgungsraten auf die• Hypotheken übernommen habe«, Die Übernahme der Tilgungsraten gehöre zwar nicht zu den nach § 1047 BGB vom Nießbraucher zu tragenden Lasten? sie werde aber dadurch ausgeglichen., daß während des Nießbrauchs den Klägern die Nutzung aus Haus und Kaffee, nicht zugestanden habe und der Nießbrauch auf den Kaufpreis nicht angerechnet worden sei^ sein 17ert sei größer als der Betrag der Tilgungsrateno Bedenklich sei? daß die emittierten Zahlungen mit 28 839o27 RM der Verkäuferin ein Bündel von Reichsmarkscheinen in die Hand gegeben hätten« deren Zusammenlegung in der bevorstehenden Währungsreform zu erwarten gewesen sei? die im Nachlaß noch vorhandenen 25 000 RM seien tatsächlich auf 1 875 DM zusammen-
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gelegt wordene, Berücksichtige- man aber,, daß nach dem Willen der Vertragschließenden der Kaufpreisrest von 30 000 DH habe wertbeständig, erhalten Werden sollen, daß nach der Währungsreform die Grundstücke im Preise zurückgegangen seien und daß damit habW gerechnet werden müssen«, daß die Hacherben mit dem Grundstück zu dem Lastenausgleich herangezogen würden«, so liege«, rein objektiv gesehen«, eine unentgeltliche Verfügung nicht
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Die/mschlussrevision beanstandet einmal die-Bewertung der Dienstleistung mit 1 000 RH jährlich» die Einstellung eines Dienstmädchens habe sich erübrigt«, da in dem Kaffee genügend Personal zur Verfügung gestanden liabe0 In der Pat erhellt nicht«, daß in den 3 Lionaten«, die zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem Tode von Brau	verflossen,	die	Kläger zusätzliches
 Personal hätten einstellen müssen«,, um-die Pflege' zu;be-mrkenQ Berücksichtigt man«, daß die Kläger nur die Pflege, nur die Zubereitung der Speisen und nur die Besorgung der Heizung«, nicht aber d ie Anschaffung der Speisen und der Brennvorräte selbst tragen mußten, so . könnte man vielleicht zu dem Ergebnis gelangen«, daß in der Bewertung dieser Leistungen eine gewisse unentgeltliche Zuwendung liegto Das Berufungsgericht geht aber offenbar auch nicht davon aus«, welche Unkosten den Klägern erwuchsen«, sondern davon «.welche Aufwendungen der Frau	dadurch	erspart	worden sind«, daß die
 Kläger diese Leis tungen übernahmen? unter /diesc'mWe ; sichtspunkt 'sind seine Ausführungen zu billigen,.denn die Pflege der Frau	hätte	im anderen Falle
■ vv.öhl' die Einstellung einer besonderen Kraft nötig! gema.chtc, Sodann rügt die"Anschlussrevision, das Be™
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rufungsgericht ha'be nicht berücksichtigt*' daß die Bewertung der Dienstleistungen und die Übernahme der ■Tilgungsraten seitens der Verkäuferin wie eine Versicherung zugunsten der Kläger gewirkt hätten: Lebte die "Verkäuferin lange, so wurden die Mehrleistungen an Diensten dadurch ausgeglichen, daß auch die Tilgung;^ leistungen für eine entsprechend lange Zeit der Verkäuferin zur Last fielen® Es ist richtig, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht erörtert® Es •: weist aber' mit Recht darauf hing daß die Übernahme .'der .
Tilgungsraten dadurch ausg
 wurde, daß der .Nieß-
brauch der Verkäuferin nicht angerechnet wurde0
Es kann jedoch auf die' Bewertungs olcher, im Rahmen des Vertrages untergeordneter Einzelleistungen nicht entscheidend ankommen0 Es ist vielmehr das Gesamtbild des Vertrages ins Auge zu fassen und zu prüfenf ob daraus sich eine Unentgeltlichkeit ergibt® Unter diesem Gesichtspunkt fragt sich, ob überhaupt der Verkauf eines Grundstücks gegen Reichsmark im Januar 1948 eine Massnahme war, die ein befreiter Vorerbe treffen durfte, ob nicht ein solches Geschäft regelmässig sowohl objektiv wie subjektiv als ein teilweise unentgeltliches Geschäft angesehen werden muss, weil die Reichsmark-Zahlungen des Käufers keine angemessenen Gegenleistungen für die. Hingabe eines Sachwertes darstellen®
Die Drage ist in der Rechtsprechung verschieden beurteilt worden® Die Unentgeltlichkeit einer solchen Verfügung haben das OLG Celle (MDR 48, 142) und das LG und OLG Hamburg (MDR 47,118, LG Hamburg auch MDR 48, 22) bejaht, während das:LG Essen (MDR 48, 151) sie verneinte Es ist nicht möglich, diese Frage allgemein zu entscheiden, vielmehr wird es auf die -Umstände des

einzelnen Palles ankommen» Es -.darf nicht verkannt werden, daß hei Abschluss des strittigen -Kaufvertrages im Januar 1948 mit einer Währungsreform keineswegs sicher gerechnet werden>könnte? geschweige denn mit den Einzelheiten der Umstellung von RH-Forderungen, wie sie das Umstellungsgesetz .später angeordnet hat»
Es darf also nicht daraus, dass ein Vertrag sich nachträglich infolge der Bestimmungen der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens als unvorteilhaft erweist«, die Folgerung gezogen werden;, der Vertrag sei objektiv teilweise unentgeltlich gewesen» Der Beurteilung müssen die Verhältnisse der Abschlusszeit zugrunde gelegt werden* Dass die Veräusserung von Sachwerten gegen Reichsmark in jenem Zeitpunkt weiten Kreisen unzweckmässig erschien und nach Möglichkeit vermieden wurde«, rechtfertigt noch nicht., jede solche Veräusserung als eine teilweise unentgeltliche Verfügung anzusehenc>
Es wird vor allem darauf ankommen? ob .die Verkäuferin bei Vertragsschluss damit rechnen durfte« dass eine angemessene Gegenleistung zu dem Nachlass kommen werde»
Dies bejaht das Berufungsgericht mit fteeht» Es gilt dies zunächst hinsichtlich der übernommenen-Belastungen mit insgesamt annähernd 50 000 HM» Dass diese in der Währungsreform im Verhältnis 10 ; 1 umgestellt werden würden, war keinesfalls vorauszusehen; im wi.rt-schaftlichen.Ergebnis ist es ja auch nicht der Pall/ denn die durch.die Umstellung 10 : 1 in DM eingetretene Entlastung des Grundstücks ist durch die Belastung mit Umstellungsgrundschuiden nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2„ September 1948 (WiGBl 87) ausgeglichen wordene Dies gilt auch für das Hauszinssteuerdarlehen, sofern es,wie im Zweifel an-
zunehmen, durch eine 'dingliche.Abgeltüngslast gesichert war (§ 4 der 1. DVO zu dem genannten Gesetz vom 7o September 1948; WiGBl 88)o Wäre das Grundstück nicht verkauft worden; so-wären diese Belastungen unverändert dem Nachlaß zur last gefällen0 Die Anschlussrevision ■ hat darauf: hingewiesen,, dass die. umstellungsgrurihshhul-den nur eine vorläufige Massnahme, sind« Dies.ist zwar • richtig, es istjedoch wenig wahrscheinlich;; , dass in der Regelung des Lsstenausgleichs das Anwesen geringer belastet’ werden wir.do
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Den Restla Ufpreis von 30 000 HM wollten die Par-
Auslegung der in-Ziffer IV des"Kauf'Vertrages ■enthaltenen Klausel einer etwaigen Abwertung entziehen und wertbeständig erhaltenö Dass diese Klausel unwirksam sein würde, war nicht vorausZusehen* Eine Verfügung wird aber nicht dadurch zu einer unentgeltlichen, dass die Parteien die künftige Rechtsentwicklung falsch beurteilt haben (RGZ 117, 97 /99/)* Die im Januar 1948 in Rechnung zu stellende Währungsreform mußte also im wesentlichen den Barbetrag von annähernd 29 000 RM treffen* Dieser Betrag war bereits gezahlt* Ob es möglich sein werde, ihn wertbeständig anzulegen, war nicht vorauszusehen* Hierin lag für die Verkäuferin ein erhebliches Risiko* Dies Risiko rechtfertigt : es aber nicht, das ganze Geschäft als unentgeltliche Verfügung zu behandeln* Nach der Vorstellung der Verkäuferin mußten mehr als 2/3 des Kaufpreises ( die Befreiung von den dinglichen Belastungen mit rund -50 000 RM und die Restforderung mit 30 000 EM) dem Nach
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 lass wertbeständig zugute kommen9 Berücksichtigt man noch, dass der Kaufpreis mit 116 OOO EM höher war als die Summe des ermittelten' „Verkaufswertes. für das An- AI; wesen mit 77 800 RM und. des einschliesslich Mobiliar und Inventar auf 30 000 RM angesetzten Kaffees, so läßt sich der Ansicht des Berufungsgerichtsnicht entgegentreten, dass mindestens subjektiv eine unentgeltliche. Verfügung nicht Vorgelegen hat, und dass.trotz der damals schon weit verbreiteten Überzeugung von der bevorstehenden Abwertung der Reichsmark Frau	die.	in
 dem Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung als vollwertig angesehen hat und sie auch bei Berücksichtigung ihrer Verantwortlichkeit gegenüber den Vorerben für angemessen halten durfte (RGRK § 2113 Anm -3)» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht auch darauf hingewiesen, dass damals erwartet wurde, der Grundbesitz werde anlässlich der bevorstehenden Währungsreform durch Heranziehung zu dem Lastenaüsglei'ch im Werte gemindert Vierden»
6o Der Beklagte hat ferner eingewandt, nach Ziffer IV des Kaufvertrages sei mit Eintritt der Währungsreform die vertragliche Vereinbarung über den Kaufpreis hinfällig geworden» Eine neue Vereinbarung, wie sie dort in Aussicht genommen sei, sei noch nicht getroffen worden» Der Vertrag sei durch die Währungsreform auflösend. beöorgtj'gev/esen' und mit Eintritt dieser Bedingung nichtig geworden» Das Berufungsgericht hat diese Auslegung mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt * hierauf kann verwiesen werden»
Die Anschlussrevision macht aber weiter geltend, für den Pall einer Umstellung der Kaufpreisforderung im Verhältnis ’ 10 : 1 in Deutsche Mark und der Richtigkeit der
 WertSicherungsklausel in Ziffer IV des Kaufvertrages . müsse angenommen werden, dass der ganze Vertrag .nichtig sei (§ 139 BGB)» Die Kläger haben demgegenüber die Auffassung vertreten;, § 139 BGB könne keine Anwendung finden,, wenn nachträglich infolge einer Gesetzes-änderung ein Teil eines Rechtsgeschäftes unwirksam werdet Ob dieser in RGZ 146? 366 für einen Sor.derfall (Unwirksamwerden einer in einem Vertrag enthaltenen Schiedsklausf infolge einer Gesetzesänderung) ausgesprochene Satz in dieser Allgemeinheit aufrechterhalten werden kann, mag dahinsteilen* Bei Vereinbarungen über d ie Umstellung einer Reichsmark-Borderung wird allerdings in der Regel anzunehmen sein, dass der Bestand eines Geschäftes nicht berührt wird, wenn einzelne Vertragsbestimmungen'durch zwingende Vorschriften des Umstellungsrechts ausser Kraft gesetzt werden (OLG Hamburg MDR 50? 230) 0'Die Währungsreform ist ein bewusster Eingriff des Gesetzgebers in schwebende Vertragsverhältnisse; ein solcher Zwangseingriff wird häufig zu-Folgen führen, die die Parteien nicht erwartet haben und nicht erwarten konnten*' Im Sinne der Währungsreform liegt es aber, derartige Vertragsverhältnisse zwar umzuformen? aber in .ihrem Bestände zu erhaltene

Dies kann aber nicht ausnahmslos gelten0 Steht eine unwirksam gewordene Wertsicherungsklausel mit an-
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 deren Vereinbarungen in einem derart engen Zusammen! dass der Vertrag ohne diese 'Wertsicherungsklausel nicht geschlossen worden wäre? so kommt § 139 BGB zur Anwendung (vgl auch die Entscheidung des I* Zivilsenats vom So Januar 1952 UJW 52? 299) ° Im vorliegenden Falle hat
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der Beklagte vorgetragen.seine Hutter würde sich zu dem Verkauf des Anwesens nicht entschlossen haben', wenn sie gewusst hätte, dass die auf ihr Betreiben in den Vertrag aufgenommene Wertsicherungsklausel nichtig gewesen sei 5 dass die Kläger der Verkäuferin gegen eine Entwertung der Kaufpreisrestforderung Sicherheit versprochen hätten, sei Voraussetzung dafür gewesen, dass der Vertrag überhaupt geschlossen worden sei« Bas Berufungsgericht hat von seiner Re chisauf fass urig ä u.s diesen Einwand des Beklagten nicht erörtertö Ba er bei richtiger Würdigung der Rechtslage erheblich sein kann, war das Berufungsurteil auch auf die Anschlussrevision hin aufzu heben und die Rechtssache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickzuverwei-
Ill* Fach dem Ausgeführten war das angefoclitene Urteil sowohl auf die Revision wie auf die Änschlussre— vision aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Diesem wurde auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragene
 DroPritsch DrcHertel viFormann DrJ-Ieck Schuster