Rechtsgründe gestützt wird; das gilt auchr^&v' "für eine Klage auf Einräumung des Besitzes, die *"*'J§ .neben dem Mietverhältnis auf verbotene Eigenmacht >>*' . Der Kläger batte auf Herausgabe einer Wohnung geklagt, er hatte den Beklagten als Hechtsnachfolger im Eigentum aus einem mit dem früheren Grundstückseigentümer geschlossenen Mietverträge (§ 571 BGB), aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) und aus verbotener Eigenmacht (§ 861 BGB) in Anspruch genommen* Entsprechend der in 4er Klageschrift gemachten Angabe, haben die Vorinstanzen den Streitwert auf 7 000,- 3M festgesetzt* Für die Frage, ob die Revisionssumme erreicht war,'hat der Senat sich, dem im Ergebnis insoweit angeschlossen, als er die Zulässigkeit der Revision bejaht hat« Durch Beschluß vom 7« März 1952 hat jedoch der Senat für die Kostenberechnung in Anwendung von § 10 Abs 1 Satz 1 GKG den Streitwert auf den Jahresmietzins festgesetzt Hiergegen hat die Nebenintervenientin Vorstellungen erhoben, aber ohne Erfolg* • Nach § 10 Abs 1 Satz 1 GKG ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Miet- oder Facht Zinses und, wenn der einjährige Zins geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend, wenn das Bestehen-oder die Dies gilt auch dann, wenn der Klaganspruch nicht nur aus dem strittigen Miet- oder Pachtverhältnis selbst, sondern auch aus anderen Rechtsgründen hergeleitet wird* etwa aus dem Eigentum des Vermieters oder Verpächters, sofern die Klagbegründung ergibt, daß um das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnissss gestritten wird (RGZ YZS 33, 1; vgl auch den Beschluß’des erkennenden Senats vom 12* Juli 1952 V ZR 30/51 * NJW 1952, 1056). Insbesondere ist die Anwendbarkeit des § 10 Abs 1 Satz 2 GKG auf die Räumungsklage anerkannt, falls diese gleichzeitig auf Eigentum (§ 985 BGB) und Mietvertrag (§ 556 BGB) gestützt wird, wobei freilich nicht übersehen werden darf, daß die Passung .des bei Räumungsklagen anzuv/endenden § 10 Abs 1 Sutz 2 GKG von der des Satzes 1 dieser Bestimmung abv/eicht (OLG Hamm ERspr IV 475 Bl 22b; vgl auch OLG Hamm BRechtspfleger 1950, 91). G&G als einer aus sozialen Gründen (Verbilligung von Mietstreitigkeiten) ergangenen Sondervorschrift zu einer weiten Auslegung führt (RG BR 1941, 2254; OLG Bremen, BRechtspfleger 1951 S 654; vgl auch OLG Schleswig BRechtspfleger 1949 S 619; OLG Heustüdt NJV7 1947 > 69; LG Essen BRechtspf leger 1948 S 126; a A neuerdings OLG Koblenz ERZ 1950, 1$5; KG BRspr IV 475 Bl 42 b) * Es kommt hinzu, daß in dem wichtigsten Palle, der Räumungsklage des Vermieters, dann wenn dieser - wie in der Regel - zugleich Eigentümer ist, die Ansprüche aus rigentum und Mietvertrag (§ 556 BGB) stets Zusammentreffen; es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in diesem besonders häufigen Palle den § 10 Abs 1 (SG nicht angewendet wissen wollte* Bie in Schrifttum und Rechtsprechung vertretene gegenteilige Ansicht (KG JHJT 1924, 848; Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze, Anm 2 C zu § 10 GKG und &nm 2 'zu § 8 ZPO, Anhang zu § 9 GKG VI; Ritmann-YTenz 19« Aufl § 10 Anm 4 und Zusatz zu 5 9 GKG Hr 17) betrifft nur den Pall, daß'ausschließlich aus’Eigentum oder anderen Gründen, aber nicht aus einem Eüet~ oder Pachtverhältnis geklagt wird; diese Präge braucht hier ebensowenig entschieden zu werden v/ie die weitere Präge, ob ~§ 10 Abs 1 GKG auch dann anzuwenden ist, wenn nicht schon aus der Klage, sondern erst aus der Kiagebeantwortung des Beklagten sich ergibt, daß der Streit um Bestehen oder Bauer eines Miet-. nicht nur dann, wenn der Vermieter klagt, sondern ebenso, wenn es sich um eine Klage des Mieters handelt, so wenn der Mieter etwa den Herausgabeanspruch nicht nur aus Mietvertrag, sondern zugleich auch aus anderen KLaggründen, etwa •Bereicherung oder unerlaubte Handlung, herleitet* Zweifel könnten bestehen; wenn die Klage neben dem Mietverträge auf verbotene Eigenmacht (§ 861 BGB) gestützt wird« Gegenüber der Besitzklage sind Anwendungen aus dem sachlich-rechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien (petitorische Einwendungen) nicht zulässig (§ 863 BGB). Die Klage aus verbotener Eigenmacht bietet daher keine Möglichkeit, über Dauer und Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses zu streiten* Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht ausschlaggebend wenn mit der Klage der Besitz nicht als solcher, sondern gerade als Mietbesitz beansprucht wird* In diesem Palle wird mit der Besitzklage auch eine Entscheidung über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses angestrebt * Für einen solchen Pall geht § 8 ZPO als Sondervorschrift der allgemeinen Bestimmung des § 6 ZPO vor, und die Anwendung von § 8 ZPO führt hinsichtlich der Kostenberechnung.zur Anwendung von § IQ Abs 1 GKG (so auch LG Essen DHechtspfleger 1930, 372;
:. '-'f ;%.,- ' S.'-; *; • v.* . '/.» *5'- - - f / / >4i. '• liir das iJachsciiagewerk! ■•'• °;’•'•'••2348 Oil :' • -.jg§ Nicht für die Amtliche Saromlüugl ' . 'M M Gesetz: zpo §§. 6> a? aim § io Abs i >** ;*y* V* * ** <•' » '. .'A'l Rechtssatz: § 10 Abs 1 GKG kommt zur Anwendung, wenn die Klage auf Herausgabe einer vermieteten Sache nicht nur "auf Mietvertrag, sondern zugleich auf « *. andere. Rechtsgründe gestützt wird; das gilt auchr^&v' "für eine Klage auf Einräumung des Besitzes, die *"*'J§ .neben dem Mietverhältnis auf verbotene Eigenmacht >>*' . /:C§ 861 BGB) gestützt wirdo \ Aktenzeichen: V ZR 54/50 Beschluß des BGH vom 16. Dezember 1952' . i OLG Köln ' «■ /' *** - - 5 ^ * /; <? v' * *J}> « ^ ‘"’t i •»* T ZS S4/5Q A. 2k £ In Sachin des Facharztes Dr. med. Ernst K )X&tss in - Klägers und Revisionsklägers -- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen 1. den Kaufmann Kurt H 9^P|^~Straße - Beklagten und Revisionsbeklagten - - Prozeßbevollmächtigter s Hechtsanwalt 2. die Stadt in HM, , vertreten durch den Cberstadtdirektor - Hebenintervenient in -- Prozeßbevollmächtigter II• Instanz: Hechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16 p Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr• von Normann, s w Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler beschlossen: Die nochmalige Prüfung der Sache gibt keinen Anlaß zu einer Abänderung des Beschlusses des Senats vom 7. März 1952, durch den fUr die Kostenberechnung der Streit wert für alle Instanzen auf 1 44C,- DM festgesetzt worden ist. Der Kläger batte auf Herausgabe einer Wohnung geklagt, er hatte den Beklagten als Hechtsnachfolger im Eigentum aus einem mit dem früheren Grundstückseigentümer geschlossenen Mietverträge (§ 571 BGB), aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) und aus verbotener Eigenmacht (§ 861 BGB) in Anspruch genommen* Entsprechend der in 4er Klageschrift gemachten Angabe, haben die Vorinstanzen den Streitwert auf 7 000,- 3M festgesetzt* Für die Frage, ob die Revisionssumme erreicht war,'hat der Senat sich, dem im Ergebnis insoweit angeschlossen, als er die Zulässigkeit der Revision bejaht hat« Durch Beschluß vom 7« März 1952 hat jedoch der Senat für die Kostenberechnung in Anwendung von § 10 Abs 1 Satz 1 GKG den Streitwert auf den Jahresmietzins festgesetzt Hiergegen hat die Nebenintervenientin Vorstellungen erhoben, aber ohne Erfolg* • Nach § 10 Abs 1 Satz 1 GKG ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Miet- oder Facht Zinses und, wenn der einjährige Zins geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend, wenn das Bestehen-oder die # Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Klaganspruch nicht nur aus dem strittigen Miet- oder Pachtverhältnis selbst, sondern auch aus anderen Rechtsgründen hergeleitet wird* etwa aus dem Eigentum des Vermieters oder Verpächters, sofern die Klagbegründung ergibt, daß um das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnissss gestritten wird (RGZ YZS 33, 1; vgl auch den Beschluß’des erkennenden Senats vom 12* Juli 1952 V ZR 30/51 * NJW 1952, 1056). Insbesondere ist die Anwendbarkeit des § 10 Abs 1 Satz 2 GKG auf die Räumungsklage anerkannt, falls diese gleichzeitig auf Eigentum (§ 985 BGB) und Mietvertrag (§ 556 BGB) gestützt wird, wobei freilich nicht übersehen werden darf, daß die Passung .des bei Räumungsklagen anzuv/endenden § 10 Abs 1 Sutz 2 GKG von der des Satzes 1 dieser Bestimmung abv/eicht (OLG Hamm ERspr IV 475 Bl 22b; vgl auch OLG Hamm BRechtspfleger 1950, 91). Die innere Rechtfertigung dieser Ansicht liegt daran, daß der Charakter des § 10 Abs 1. G&G als einer aus sozialen Gründen (Verbilligung von Mietstreitigkeiten) ergangenen Sondervorschrift zu einer weiten Auslegung führt (RG BR 1941, 2254; OLG Bremen, BRechtspfleger 1951 S 654; vgl auch OLG Schleswig BRechtspfleger 1949 S 619; OLG Heustüdt NJV7 1947 > 69; LG Essen BRechtspf leger 1948 S 126; a A neuerdings OLG Koblenz ERZ 1950, 1$5; KG BRspr IV 475 Bl 42 b) * Es kommt hinzu, daß in dem wichtigsten Palle, der Räumungsklage des Vermieters, dann wenn dieser - wie in der Regel - zugleich Eigentümer ist, die Ansprüche aus rigentum und Mietvertrag (§ 556 BGB) stets Zusammentreffen; es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in diesem besonders häufigen Palle den § 10 Abs 1 (SG nicht angewendet wissen wollte* Bie in Schrifttum und Rechtsprechung vertretene gegenteilige Ansicht (KG JHJT 1924, 848; Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze, Anm 2 C zu § 10 GKG und &nm 2 'zu § 8 ZPO, Anhang zu § 9 GKG VI; Ritmann-YTenz 19« Aufl § 10 Anm 4 und Zusatz zu 5 9 GKG Hr 17) betrifft nur den Pall, daß'ausschließlich aus’Eigentum oder anderen Gründen, aber nicht aus einem Eüet~ oder Pachtverhältnis geklagt wird; diese Präge braucht hier ebensowenig entschieden zu werden v/ie die weitere Präge, ob ~§ 10 Abs 1 GKG auch dann anzuwenden ist, wenn nicht schon aus der Klage, sondern erst aus der Kiagebeantwortung des Beklagten sich ergibt, daß der Streit um Bestehen oder Bauer eines Miet-. oder Pachtverhältnisses geht* ' ' ' ‘* * ‘ *>: \ Bie Anwendung • des § 10 Abs 1 GKG bei Konkurrenz der Klagbegründung aus Met- oder Pachtvertrag mit der aus anderen Rechtsgründen gilt, wie keiner*weiteren Ausführung bedarf, nicht nur dann, wenn der Vermieter klagt, sondern ebenso, wenn es sich um eine Klage des Mieters handelt, so wenn der Mieter etwa den Herausgabeanspruch nicht nur aus Mietvertrag, sondern zugleich auch aus anderen KLaggründen, etwa •Bereicherung oder unerlaubte Handlung, herleitet* Zweifel könnten bestehen; wenn die Klage neben dem Mietverträge auf verbotene Eigenmacht (§ 861 BGB) gestützt wird« Gegenüber der Besitzklage sind Anwendungen aus dem sachlich-rechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien (petitorische Einwendungen) nicht zulässig (§ 863 BGB). Die Klage aus verbotener Eigenmacht bietet daher keine Möglichkeit, über Dauer und Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses zu streiten* Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht ausschlaggebend wenn mit der Klage der Besitz nicht als solcher, sondern gerade als Mietbesitz beansprucht wird* In diesem Palle wird mit der Besitzklage auch eine Entscheidung über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses angestrebt * Für einen solchen Pall geht § 8 ZPO als Sondervorschrift der allgemeinen Bestimmung des § 6 ZPO vor, und die Anwendung von § 8 ZPO führt hinsichtlich der Kostenberechnung.zur Anwendung von § IQ Abs 1 GKG (so auch LG Essen DHechtspfleger 1930, 372; OLG Karlsruhe Hecht 1922 Nr 1182; ähnlich LG Braunschweig Justizbl Braunschweig 1947, 282)* L Zu einer .Änderung des Beschlusses vom 7# März 1952 bestand daher kein Anlaß« . •,* Br. Pritsch . Hr.v# Normann • Br# Heck i, i * Schuster Br# Oeehßler