Von Rechts wegen Tatbestand Im Januar 1939 mietete der Kläger von den Eheleuten Dr* in deren Hause in eine Wohniing, bestehend aus Iloclu^arterre und Souterrain Bei Kriegs beginn wurde der Kläger cur Wehrmacht eingesogen; seither benützte seine Familie die Wohnung nicht mehr; die Jiübel blieben jedoch stehen., die Wohnung wurde untervermietet* Im August 1944 geriet der uriger in Kriegsgefangenschaft, aus der er erst an 30c Kurz 1949 curückkehrte« - In Oktober 1944 wurde das Haus durch Fliegerbomben stark beschädigt, ' i eine r.üc3:wa:;d des Gebäudes wurde grösstenteils weg- ; gerissen, die'Eocliparterreräune wurden ZoPeil unbenutzbare In die von dem.Untermieter des Klägers, danals verlassene Wohnung setzten sich 2 Brüder Giersen* ein, über den noch nicht entschieden ist; das Wohnungsamt hat ihm während des Rechtsstreits eine andere Wohnung angewiesen, die der Kläger auch bezogen hat,, Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger während seiner Gefangenschaft hinsichtlich der strittigen Wohnung durch seinen Bruder* den Rechtsanwalt Dr« JCpp, als Bevollmächtigten vertreten worden ist« Diese tatsächliche Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen, sie ist sugrundezulegen* Der Klüger muss daher die Handlungen und Unterlassungen seines Bruders gegen sich gelten lassen (? * Wohnung aufgegeben habe« Zu dieser Beurteilung gelangt das Berufungsgericht einmal aufgrund des Verhaltens des Rechtsanwalts Dr« gegenüber Dr« Schürmanns Aus dem Brief vom 1« November 1945, mit dem d.r Schriftwechsel zwischen ihnen beginne^ gehe hervor, dass RA«Dr«Ejp^ wohl gern seinem Bruder die Wohnung wieder verschaffen wolle; er mache das aber von dem Wiederaufbau des Hauses abhängig« Die laufenden Mietzinsen habe RA«Dr«K^plnicht bezahlt; in späteren Verhandlungen habe er sich mit Dr« 3«) Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen darüber, wie es die von ihm angenommene Auf.abe der Wolmung seitens des Klägers rechtlich beurteilt*» Eine A rlosung des Kiciverhältnisses durch rechtsgestaltende Y;illenserMürung des Klägers (Kündigung) stellt es nicht fest; eine Kündigung würde dem festgestellten Verhalten des Bevollmächtigten des Klägers auch kaum entnommen werden können« Von dem Fall der Kündigung abgesehen konnte der Mietvertrag nur durch einen neuen Vertrag, rlso durch Über einst immung beider Vertragsparteien, aufgehoben werden« Nicht anders wäre der Verzicht des Klägers auf seine Ansprüche?, auf die \7ohnung zu beurteilen, mögen sie aus Besitz oder aus Mietvertrag hergeleitet werden; ein solcher Verzicht \v;;re ein Erlass i«S* des § 397 BGB und konnte nur durch vertragliche V er ei nbarvng wirksam werden* Eine ver- das mit einem Portbestand des Met-recht s unvereinbar ist, und so sind die Ausführungen des Eerufimgsgerichts offenbar gemeint« Das Berufungsgericht geht in seiner sehr knappen Urteilsbegründung offensichtlich davon aus, dass der frühere Hauseigentümer Dr« ohne Hinweis auf das mit dem Klüger bestehende Metverhältnis dasi Haus an den Beklagten veräussert hat, der die Wohnung selbst beziehen und das Haus au diesem. Dabei hat Dr. in keiner Weise zun Ausdruck gebracht, dass er den Kläger nach wie vor als Xlieter ansehe* Dieses Verhalten durfte das Berufungsgericht dahin würdigen, dass Dr. das ?Ji et verhält, is mit dem Kläger nicht mehr als fortbestehend betrachte, sondern davon ausgehe, dass es schon vor der Veräußerung des Hauses an den Beklagten erloschen sei« Wenn das Berufungegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klüger durch schlüssiges Verhalten seines Bevollmäch ten die Wohnung auf ge gebe. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ausbiegung* die das Berufungsgericht dem Briefe des Rechtsanwalts Br« K^P vom 1* November 1345 zuteil werden lässt« Sie meint* in diesem Briefe sei die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für die Kinder des Klägers und für diesen selbst (nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft) ausdrücklich betont worden« Die Ansicht des Berufungsgerichts* die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses sei in diesem Briefe von dem Wiederaufbau des Hauses abhängig geraucht worden* verstosse gegen den klaren Wortlaut« Sie verstosse aber auch gegen die Denkgesetze, denn zu jener Zeit habe das Mietverhältnis unstreitig .noch bestanden? Fachtverliä It niese von 28« September 1943 (HOB I 546, Einv/irkungsver Ordnung) , .auf die der Beklagte sich im 1* R:e..ts-ug berufen hatte, kam allerdings nicht zur Anwendung, weil die T7ol:nung nicht dauernd unbenutzbar geworden war $ auch geht aus dem Schriftwechsel des RA Dr«I3^p mit Br« hervor, dass beide davon ausgingen, dass die Beschädigung der üohnung das Hi ei Verhältnis noch nicht zu dem Lrlö-sc?ien gebracht hatte« Bagegen kamen die beiden Verordnungen der Stadt m vom 25« April 1945 und vom 21« Juni 1945 in Betrac3it« In der ersten dieser Verordnungen wurde die Beschlagnahme aller verlassenen \7ohnungen angeordnet; dass die strittige Wohnung hierunter fiel, unterliegt keinem Zweifel« Burch die zweite dieser Verordnungen wurde angeordnet, dass bestehende Hietverhältnisse mit der Zuweisung einer beschlagnahmten Wohnung an einen neuen Bieter erlöschen« Hs bedarf hier keiner Entscheidung der Drage, ob und wieweit diese Verordnungen rechtswirksam waren und welche bürgerlich-rechtlichen Folgen sie haben konnten« nachdem die strittige Wohnung von dem Kläger und seinen Angehörigen verlassen, die Räume ZoTeil unbewohnbar geworden, z«feil von Britten eigenmächtig besetzt worden waren, musste bei Berücksichtigung der genannten Verordnungen für die Beteiligten ungewiss sein, ob das üietverhältnis noch bestand und ob seine Aufrechterhaltung möglich sei« druck kommt; das Berufungsgericht durfte diesen Brief Jedenfalls so auslegen, dass diese Frage der Entwicklung der Verhältnisse Vorbehalten werde, wobei es vor allem.atich auf den Wiederaufbau des Hauses ankomme» Wird die Feststellung des Beru-• fungsgerichts in diesem Sinne verstanden» so ist sie nicht im Widerspruch mit den Wortlaut des Briefes und die so gefundene Auslegung nicht unmöglich* Seine Berücksichtigung würde auch keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Falles geben * *j können» Der Brief enthält nichts, was über den Inhalt des ihm abschriftlich nochmals beigefügten Briefes vom 1» 11» 1945 hinausginge, und lässt nicht, wie die Revision meint, eindeutig den Willen, erkennen, an dem etVerhältnis festzulir.lten» Richtig ist, dass der weitere Schriftwechsel auf diesen beiden Briefen aufbaut und wenig zu dem entscheidenden Punkte beiträgt* Bas verkennt das Berufungsgericht nicht* Richtig ist auch, dass für den Pall der Anwendbarkeit des § 571*BGB die Verhandlungen des RA «Br* mit Br« nach der Lebenserfahrung habe damals niemand ohne zwingenden Grund ein Wohnungsrecht freiwillig aufgegeben, zu demal der Kläger als Arzt hätte auf angemessene Räume Wert legen müssen« Bas Berufungsgericht setzt sich mit einer solchen Lebenserfahrung nicht auseinander, es wäre aber dadurch auch nicht gehindert worden,das Verhalten des Rechtsanwalts Br* so zu würdigen, wie es das getan hat* 6«) Auf derselben Linie liegt das Verhalten des Bevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Beklagten« Die Verrusserung des Hauses an den Beklagten war ihm durch den Brief der Frau vom 18« April 1946 bekannt’ geworden« Er hat dem Beklagten gegenüber liechte aus dem ilfetvertrag nicht geltend gerächt« Allerdings kann blosses Schweigen noch nicht als Vei’sicht auf ein Recht auf gefasst werden (RGZ 116, 313/J16 f7, 118, $3 /ß$7)* Diese Annahme ist nur berechtigt, wenn besondere Umstände auf einen VerSichtswillen scliliessen lassen« Solche Umstände stellt das Berufungsgericht allerdings nur im* Verhältnis zu dem Voreigcntümer Dr« Sl fest« Y/enn aber der Kläger gegenüber Dr. einer Beendigung des. geben, dass er an die Sache gegenüber dem Beklagten *"nicht habe rühren wollen", deswegen habe er sich an den Beklagten überhaupt nicht gewandt« Aus diesem Verhalten in Verbindung mit dem Verhalten des Rechtmnwalts Br« K^P gegenüber Br« S^PHlP schliesst das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf eine Aufgabe der Wohnung« Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen* eine Richte des Klägers* Prau zu vernehmen« Biese Zeugin war dafür benannt* dass der Beklagte bei einer Unterredung am 17« oder 18* behauptet, dass die Zeugin K^jmp im Aufträge oder aiich nur mit Wissen des Klägers oder seines Bevollmächtigten bei dem Beklagten vorgesprochen hätte; für das Verhältnis zwischen denParteien war eine ihr gegenüber abgegebene Erklärung ohne Bedeutung« Unter diesen Umständen ist es kein Prozessverstoss,
V ZR 54/50 ul4 Verkündet am 26. Oktober 1951 Symalla Just izobers ekr etär * als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichts" hofa m__IT a n e_n d je s _V^ 1 3c e s In dem Rechtsstreit des Facharztes Dr.ued«Ernst IZ in *■ 4P? -Klägers und Revisionsklägers«-«- ProzessbevollmächtigtersRechtsanwalt Dr. gegen. 1. ) den Sauf mann Kurt H in KJ Tflr. p «» • -Beklagten und Revisionsbeklagten«-- Prozessbevollipächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. ) die Stadt K vertreten durch den Ober- stadtdirektorin — # -IT ebenint erveni ent in-- in der Revisionsinstanz nicht vertreten - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1Q51 unter Mitwirkung des Senat spräside.vteii Prof .Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Tasche, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das tjaa. 12. jlpril 1950 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Januar 1939 mietete der Kläger von den Eheleuten Dr* in deren Hause in eine Wohniing, bestehend aus Iloclu^arterre und Souterrain Bei Kriegs beginn wurde der Kläger cur Wehrmacht eingesogen; seither benützte seine Familie die Wohnung nicht mehr; die Jiübel blieben jedoch stehen., die Wohnung wurde untervermietet* Im August 1944 geriet der uriger in Kriegsgefangenschaft, aus der er erst an 30c Kurz 1949 curückkehrte« - In Oktober 1944 wurde das Haus durch Fliegerbomben stark beschädigt, ' i eine r.üc3:wa:;d des Gebäudes wurde grösstenteils weg- ; gerissen, die'Eocliparterreräune wurden ZoPeil unbenutzbare In die von dem.Untermieter des Klägers, danals verlassene Wohnung setzten sich 2 Brüder Giersen* Da die ^lieleute SchwierigJ.eiten bei der Wiederherstellung des Hauses hatten,Mbereigneten sie das Ilaus im Februar 1946 den Beklagten* Dieser meldete am 2c Kürz 1946 auf dem Formular zur -Anmeldung freien Wohnrauns an das, Wohnungsnr.t, dass er als Hauseigentümer die Parterrewohnung benütze; das Wohnungsamt wies ihm durch Verfügung vom 21* Iv-rz 1946 die Wohnung zu* Die Zuweisr.ngsverf'‘gung trägt den Zusatz: M die Zuweisung unterliegt der Verordnung vom Zp* April 1945«M Der Beklagte Hess nun die Kriegsschäden beseitigen, veranlasste die Brüder zur Räumung des Hochparterre und bezog im ITovember 1946 die Hochparterreräume selbst« Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft legte der Kläger gegen die Zuweisung der Räume an den Beklagten Einspruch X» # s & // ein, über den noch nicht entschieden ist; das Wohnungsamt hat ihm während des Rechtsstreits eine andere Wohnung angewiesen, die der Kläger auch bezogen hat,, !.!it der Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im Hochparterre an den Kluger heraus..ugeben, dem Wohnungsamt gegenüber auf die Rechte aus der Zuweisung der Y/ohnung zu verzichten und den Antrag auf Zuweisung der Räume zurückzunehmen, Er stützt seine Ansprüche auf Besitz und Mietvertrag* Die Brüder G^^^ hätten sich eigenmächtig den Besitz der Yrohmuig verschafft; der Beklagte, der seinen Besitz von ihnen ableite, habe bei seinem • • Einzug die verbotene Eigem.:aclit der Vorbesitzer gekannt* Das Ilietverlv’ltnis sei nicht beendet worden; der Beklagte sei nach.§ 57k BGB als Nachfolger der Eheleute in den ?\ietv ertrag mit dem Kläger eingetreten« Daran habe die Zuweisung durch das Wohnungsamt nichts geändert« Diese Zuweisung leide an einem Formmangel, da sie dem klüger nicht zugestellt worden sei« Der Beklagte habe sie erschlichen, indem er bei dem Antrag auf Zuweisung verse! wiegen habe, dass die Wohnung von den Brüdern benützt werde« - Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* 4 Das Landgericht wies die Klage ab« Im Berufungsverfahren trat die Stadt der der Beklagte den Streit ver- kündet hatte, auf seiten des Beklagten dem Rechtsstreit als Nebeninterver.ientin bei; sie schloss sich seinen . Anträgen an« Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück* Mit der Revision verfolgt der Kläger seine An- — 4 — < lo) 2o) spräche weiter« Der Beklagte “bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Die Nebenintervenient in hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen*- Ent s cheiiiun^srcrtinde :n Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger während seiner Gefangenschaft hinsichtlich der strittigen Wohnung durch seinen Bruder* den Rechtsanwalt Dr« JCpp, als Bevollmächtigten vertreten worden ist« Diese tatsächliche Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen, sie ist sugrundezulegen* Der Klüger muss daher die Handlungen und Unterlassungen seines Bruders gegen sich gelten lassen (? 164 EC-bK Das Verhalten des Rechtsanwalts Dr« RpP in der Zeit bis zur Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft würdigt das Berufungsgericht dahin, dass er eindeutig ♦ «'* * noch vor dem Einzug des Beklagten die strittige * Wohnung aufgegeben habe« Zu dieser Beurteilung gelangt das Berufungsgericht einmal aufgrund des Verhaltens des Rechtsanwalts Dr« gegenüber Dr« Schürmanns Aus dem Brief vom 1« November 1945, mit dem d.r Schriftwechsel zwischen ihnen beginne^ gehe hervor, dass RA«Dr«Ejp^ wohl gern seinem Bruder die Wohnung wieder verschaffen wolle; er mache das aber von dem Wiederaufbau des Hauses abhängig« Die laufenden Mietzinsen habe RA«Dr«K^plnicht bezahlt; in späteren Verhandlungen habe er sich mit Dr« auf Nachzahlung der Mieten nur bis August 1945 geeinigt« In dem Schriftwechsel fehle jeder Hinweis an Dr« S^HPBP, dass das Mi et Verhältnis V f \ i i * * x * I \ . * Lid - 5 ~ » » aufrechterhalten werden solle« Schliesslich habe Rechtsanwalt Dr* K^pl schon vor dem Einzug des Beklagten alle restlichen Möbel des Klägers aus der \7ohnung entfernt« Aber auch gegenüber dem Beklagten habe Rechtsanwalt Br* nichts miternommen, um das Besitz- und Mietrecht seines Bruders aufrecht zu erhalten; er habe vielmehr, wie er als Zeuge bekundet habe, bewusst nicht daran gerührt* So sei der Beklagte ;on Kürz 1946 bis Frühjahr 1949 im unangefochtenen Besitz der Y/oknung gewesen« Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts, der £§ 286, 288 ZF0? der Denkgesetze und der Beweislastregeln« Sie greift sowohl die tatsächlichen Feststellun en des Beruf imgsgerichts an wie die von -ihm darauf gezogenen rechtlichen Folgerungen* 3«) Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen darüber, wie es die von ihm angenommene Auf. abe der Wolmung seitens des Klägers rechtlich beurteilt*» Eine A rlosung des Kiciverhältnisses durch rechtsgestaltende Y;illenserMürung des Klägers (Kündigung) stellt es nicht fest; eine Kündigung würde dem festgestellten Verhalten des Bevollmächtigten des Klägers auch kaum entnommen werden können« Von dem Fall der Kündigung abgesehen konnte der Mietvertrag nur durch einen neuen Vertrag, rlso durch Über einst immung beider Vertragsparteien, aufgehoben werden« Nicht anders wäre der Verzicht des Klägers auf seine Ansprüche?, auf die \7ohnung zu beurteilen, mögen sie aus Besitz oder aus Mietvertrag hergeleitet werden; ein solcher Verzicht \v;;re ein Erlass i«S* des § 397 BGB und konnte nur durch vertragliche V er ei nbarvng wirksam werden* Eine ver- tragliehe Aufhebung des Hietverhältuisses kann aber darin gefunden werden, dass der Bieter durch schlüssiges Verhalten einem Verhalten des Vermieters zustirant. das mit einem Portbestand des Met-recht s unvereinbar ist, und so sind die Ausführungen des Eerufimgsgerichts offenbar gemeint« Das Berufungsgericht geht in seiner sehr knappen Urteilsbegründung offensichtlich davon aus, dass der frühere Hauseigentümer Dr« ohne Hinweis auf das mit dem Klüger bestehende Metverhältnis dasi Haus an den Beklagten veräussert hat, der die Wohnung selbst beziehen und das Haus au diesem. Zweck instandsetzen lassen wollte« Dr» hat dem Kläger von dieser Veräusserung Kenntnis gegeben« Er hat den Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Brüder im Besitz der Wohnung seien und an ihn Miete bezahlen, und dass er deswegen von dem Kläger die lliete nur für eine zurückliegende Zeit, näauich bis August 1945, fordere.' Dabei hat Dr. in keiner Weise zun Ausdruck gebracht, dass er den Kläger nach wie vor als Xlieter ansehe* Dieses Verhalten durfte das Berufungsgericht dahin würdigen, dass Dr. das ?Ji et verhält, is mit dem Kläger nicht mehr als fortbestehend betrachte, sondern davon ausgehe, dass es schon vor der Veräußerung des Hauses an den Beklagten erloschen sei« Wenn das Berufungegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klüger durch schlüssiges Verhalten seines Bevollmäch ten die Wohnung auf ge gebe. habe, so will es damit sa< gen, dass der Kläger durcli sein Verhalten dem darin liegenden Willen cur Aufhebung des Ilietverhältnisses fr * tig- f c- H % zustimrate« So betrachtet sind die Recntsausfüh- . .I.—«*. runden de» Berufungsgerichts bedenkenfrei* Es kommt daher darauf an, ob die Annahme des - / Berufungsgerichts* der Bevollmächtigte des Klägers habe sein Mietrecht auf gegeben* den Angriffen der Revision standhält« Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ausbiegung* die das Berufungsgericht dem Briefe des Rechtsanwalts Br« K^P vom 1* November 1345 zuteil werden lässt« Sie meint* in diesem Briefe sei die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für die Kinder des Klägers und für diesen selbst (nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft) ausdrücklich betont worden« Die Ansicht des Berufungsgerichts* die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses sei in diesem Briefe von dem Wiederaufbau des Hauses abhängig geraucht worden* verstosse gegen den klaren Wortlaut« Sie verstosse aber auch gegen die Denkgesetze, denn zu jener Zeit habe das Mietverhältnis unstreitig .noch bestanden? von einer Bedingung für seine Aufrechterhaltung könne daher keine Rede sein« Dieser Revisionsangriff ist nicht begründet« Die Revision Übersieht, dass der Bestand des Miet— Verhältnisses im Herbst 1945 zweifelhaft war, mindest e.:s den Beteiligten zweifelhaft sein musste« Die Verordnung über die Einwirkung von Kriegs Sachschäden an Gebäuden auf bestehende Mi et- und. «■" 3 *— i Fachtverliä It niese von 28« September 1943 (HOB I 546, Einv/irkungsver Ordnung) , .auf die der Beklagte sich im 1* R:e..ts-ug berufen hatte, kam allerdings nicht zur Anwendung, weil die T7ol:nung nicht dauernd unbenutzbar geworden war $ auch geht aus dem Schriftwechsel des RA Dr«I3^p mit Br« hervor, dass beide davon ausgingen, dass die Beschädigung der üohnung das Hi ei Verhältnis noch nicht zu dem Lrlö-sc?ien gebracht hatte« Bagegen kamen die beiden Verordnungen der Stadt m vom 25« April 1945 und vom 21« Juni 1945 in Betrac3it« In der ersten dieser Verordnungen wurde die Beschlagnahme aller verlassenen \7ohnungen angeordnet; dass die strittige Wohnung hierunter fiel, unterliegt keinem Zweifel« Burch die zweite dieser Verordnungen wurde angeordnet, dass bestehende Hietverhältnisse mit der Zuweisung einer beschlagnahmten Wohnung an einen neuen Bieter erlöschen« Hs bedarf hier keiner Entscheidung der Drage, ob und wieweit diese Verordnungen rechtswirksam waren und welche bürgerlich-rechtlichen Folgen sie haben konnten« nachdem die strittige Wohnung von dem Kläger und seinen Angehörigen verlassen, die Räume ZoTeil unbewohnbar geworden, z«feil von Britten eigenmächtig besetzt worden waren, musste bei Berücksichtigung der genannten Verordnungen für die Beteiligten ungewiss sein, ob das üietverhältnis noch bestand und ob seine Aufrechterhaltung möglich sei« Biese Ungewissheit liegt offenbar dem Brief des RA« Br« von 1« November 1945: zu Grunde, wenn er dort erklärt, er hoffe, dass der Uiedefaufbau gelinge und er dem Kläger die erforderliche Uohnung wieder * * i $ ¥ % I r t ♦ i mt-u ~ 9 ~ ver: chaffen könne» Bedenkenfrei ist die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der bestimmte Wille, das LIietverhältnis fortzusetzen. nicht zu dem Aus- 0 druck kommt; das Berufungsgericht durfte diesen Brief Jedenfalls so auslegen, dass diese Frage der Entwicklung der Verhältnisse Vorbehalten werde, wobei es vor allem.atich auf den Wiederaufbau des Hauses ankomme» Wird die Feststellung des Beru-• fungsgerichts in diesem Sinne verstanden» so ist sie nicht im Widerspruch mit den Wortlaut des Briefes und die so gefundene Auslegung nicht unmöglich* Die Ansicht der Revision, die Aufrechterhaltung des Liietverkältnisses sei der unzweifelhafte Inhalt dieses Briefes, trifft nicht zu» S' 0 5») Richtig ist, dass das Berufungsurteil den Brief des RA«Dr«K^P an Dr» von 10» April 1946 nicht erwähnt- Daraus kann aber nicht geschlossen werden, * dass das Berufungsgericht diesen Brief übersehen habe» Offenbar hat es den Brief nicht für erheblich gehalten. Seine Berücksichtigung würde auch keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Falles geben * *j können» Der Brief enthält nichts, was über den Inhalt des ihm abschriftlich nochmals beigefügten Briefes vom 1» 11» 1945 hinausginge, und lässt nicht, wie die Revision meint, eindeutig den Willen, erkennen, an dem etVerhältnis festzulir.lten» RA*Dr*lC(Jp|V. * spricht hier davon, im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr des Klägers sei eine "Regelung" dringlich, wobei wiederum die Frage der Wiederherstellung des Hauses angeschnitten und. die Frage der Aufrechterhaltung des }Iietverhältnisses offen gelassen wird« . i0 10 Richtig ist, dass der weitere Schriftwechsel auf diesen beiden Briefen aufbaut und wenig zu dem entscheidenden Punkte beiträgt* Bas verkennt das Berufungsgericht nicht* Richtig ist auch, dass für den Pall der Anwendbarkeit des § 571*BGB die Verhandlungen des RA «Br* mit Br« für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr entscheidend sein konnten« Dadurch i wurde das Berufungsgericht jedoch nicht gehindert, den Inhalt auch des späteren Schriftwechsels als Anzeichen für die Willensrichtung des* Bevollmächtigte'**. des Klägers zu verwerten* Wie das Berufungsgericht mit Reckt ausführt* hätte es nahegelegen, dass RA«Dr»Rj0P dem Br« S^|H|^ gegenüber in diesen Schriftwechsel zu dem Ausdruck brachte* er wolle trotz des Verkaufs des Hauses und der bestehenden Zweifel das fill etVerhältnis fortsetzen* Wehn das Berufungsgericht aus dem Pehlen jeder derartigen Bemerkung fecliliccst, Rechtsanwalt Br* habe • die Absicht gehabt, die Wohnung aufzugeben, so ist-das rechtlich nicht zu beanstanden* Unbegründet ist der weitere. Revisionsangriff, . nach der Lebenserfahrung habe damals niemand ohne zwingenden Grund ein Wohnungsrecht freiwillig aufgegeben, zu demal der Kläger als Arzt hätte auf angemessene Räume Wert legen müssen« Bas Berufungsgericht setzt sich mit einer solchen Lebenserfahrung nicht auseinander, es wäre aber dadurch auch nicht gehindert worden,das Verhalten des Rechtsanwalts Br* so zu würdigen, wie es das getan hat* Selbst wenn man den von der Revision behaupteten ------1 ."STTT. * * i i u t \ * t 111 Al 11 H Erfakrungssatz mit erstellt, go mochte Rechtsanwalt doch' hinreichende Gründe haben, * auf die V/ohr.ung zu vernichten, sei es, weil er an der baldigen Rückkehr des Klägers Zweifel hatte, sei e3. weil er die mit der Aufrecht- ' » tj» erhaltung des Mietvertrages verbundene finanzielle Belastung scheute« Offenbar war der Kläger auch nicht in der Lage, seinerseits zu dem Wiederaufbau des Hauses beizusteuern, so dass er sich damit abfinden musste, dass der Beklagte die£ über-nahm. 6«) Auf derselben Linie liegt das Verhalten des Bevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Beklagten« Die Verrusserung des Hauses an den Beklagten war ihm durch den Brief der Frau vom 18« April 1946 bekannt’ geworden« Er hat dem Beklagten gegenüber liechte aus dem ilfetvertrag nicht geltend gerächt« Allerdings kann blosses Schweigen noch nicht als Vei’sicht auf ein Recht auf gefasst werden (RGZ 116, 313/J16 f7, 118, $3 /ß$7)* Diese Annahme ist nur berechtigt, wenn besondere Umstände auf einen VerSichtswillen scliliessen lassen« Solche Umstände stellt das Berufungsgericht allerdings nur im* Verhältnis zu dem Voreigcntümer Dr« Sl fest« Y/enn aber der Kläger gegenüber Dr. einer Beendigung des. j£ietVerhältnisses für einen • Zeitpunlit sustimmte, der vor dem Eintritt des klagten in-d^n^ietvertrag.l lag,und der Beklagte selbst ' dieses I'ietverhältnis ablehnte, bedurfte es einer besonderen Versieht serlclürung dem Beklagten gegenüber nicht« Zudem hat Rechtsanwalt Dr« K^pals Zeuge zuge-% geben, dass er an die Sache gegenüber dem Beklagten *"nicht habe rühren wollen", deswegen habe er sich an den Beklagten überhaupt nicht gewandt« Aus diesem Verhalten in Verbindung mit dem Verhalten des Rechtmnwalts Br« K^P gegenüber Br« S^PHlP schliesst das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf eine Aufgabe der Wohnung« Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen* eine Richte des Klägers* Prau zu vernehmen« Biese Zeugin war dafür benannt* dass der Beklagte bei einer Unterredung am 17« oder 18* Hai 1946 erklärt habe: "Er könne sich an die Rechte des Klägers nicht stören, man müsse dann sehen, was aus der Sache würde; die G^^P hätten kein Besitzrecht* da sie sich eigenmächtig in die Wohnung ge-, setzt hätten"« Bie Revision folgert aus dieser Äusserung, der Beklagte habe selbst nicht an die freiwilli ge Aufgabe der Rechte des Klägers geglaubt« Bie Äusse rung des Beklagten lässt aber auch die Beutung zu, dass der Beklagte die Rechte des Klägers nicht für durchgreifend halte und sie nicht fürchte, zu demal im Zeitpunkt dieser Unterredung die Wohnung ihm bereits vom Wohnungsamt zugewiesen worden war« Ber Beklagte mag auch haben zu dem Ausdruck bringen wollen, dass der Kläger im Palle seiner Rückkehr versuchen müsse, anderswo unterzukommen, und dass er gegebenenfalls diese .^Bemühungen unterstützen werde« Zudem ist nicht . behauptet, dass die Zeugin K^jmp im Aufträge oder aiich nur mit Wissen des Klägers oder seines Bevollmächtigten bei dem Beklagten vorgesprochen hätte; für das Verhältnis zwischen denParteien war eine ihr gegenüber abgegebene Erklärung ohne Bedeutung« Unter diesen Umständen ist es kein Prozessverstoss, '• 15 wenn das Berufungsgericht von der Erhebung dieses Beweises abgesehen hat* 7o) Die Entnahme der Köbel aus der \7ohnung erörtert das Berufungsgericht nur nebenbei, wie die Revision nicht verkennt; für die Aufhebung des Ivli et verhält- . nisses misst es diesem ümstard heine ausschlaggebende Bedeutung bei* Die Angriffe der Revision gegen die Heranziehung dieses Punktes greifen daher nicht durch* Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil als unbegründet* Eie Revision des Klägers war daher uit der Kost enfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuwei-sene Dr» Pritsch Dr« Tasche Br* Heck Schuster Dr*Oechßler i I