Ton Rechts wegen Tatbestand Mit notariellem Vertrag von 19* Hovember 1963 verkaufte der Beklagte aus seinen Grundbesits in (■Steine damals noch nicht vermessene Teilfläche von rund 100 qm an den Kläger, dem er sie einige Vochen suvor bereits übergeben hatte. Auch sieht er sich durch die ihm auferlegte Verfügungsbeschränkung gehindert, das Grundstück an den Kläger zu übereignen. Ent 8 ehe i dungs gründe Der Erfolg der Klage, alt der gemäS § 433 Abs. 1 BGB Übereignung eines 1963 tob Beklagten verkauften Grundstücks begehrt wird, hängt davon ab, wie sioh das gerichtliche Vergleichsverfahren, das in September 1968 über das Vermögen des Verkäufers eröffnet wurde und im übernächsten Monat su einem vom Gericht bestätigten Liquidationsvergleich führte, auf die vertraglichen BeEichungen der Parteien ausgewirkt hat. Dann hätte sich nämlich durch die gerichtliche Vergleichsbestätigung ($78 VerglO) sein bisheriger Übereignungsanspruch nach näherer Mafigabe von $ 34 VerglO in eine bloBe Geldforderung verwandelt, die er lediglich noch in Höhe der vereinbarten Vergleichsquote geltend machen könnte, während anderenfalls einer Veiterverfolgung des ursprünglichen Begehrens gegen den Beklagten nichts im Vege stünde. Laut $ 36 Abs. 1 VerglO bestimmt sich die Eigenschaft als Vergleichsgläubiger bei Forderungen aus gegenseitigen Verträgen - einen solchen stellt der Grundstückskaufvertrag der Parteien dar - nach dem Umfang der beiderseitigen Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Daß der Beklagte, als das Verfahren eröffnet wurde, seine Verkäuferpflichten noch nicht Tollständig erfüllt hatte, steht außer Zweifel; denn er hatte dem Kläger lediglich das Grundstück übergeben, ohne ihm gemäß § 433 Abs. 1 BGB das Eigentum daran zu Ter-schaffen. Hineukommen muß indessen, daß die Tom Kläger geschuldete Leistung ebenfalls mindestens teilweise noch ausstand, well, wenn auch nur ein Vertragspartner Tollständig erfüllt hat, die Anwendung des § 36 VerglO entfällt (Bley/fcfohrbutter, VerglO 3* Aufl. Als Käufer war der Kläger nach § 433 Abs. 2 BGB Terpflichtet, den Tereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Abweichend Tom Landgericht, das die Vorauszahlung des Kaufpreises sowie die Inbesitznahme genügen lassen wollte, um die Käuferpflichten des Klägers als erfüllt ansehen zu können, und das aus diesem Gründe die Anwendbarkeit des § 36 VerglO verneint hatte, geht das angefochtene Urteil davon aus, dafi die Abnahme eines gekauften Grundstücks auch die Mitwirkung des Käufers bei der Auflassung erfordere. Die durch Auflassung und Grundbucheintrag bewirkte Veränderung der Eigentumsverhältnisse führe ihrerseits zur Auswechselung des dinglichen Schuldners der privaten und öffentlichen Grundstückslasten, von denen zu demal der Grundsteuer sowie den Straßenanliegerbeiträgen und sonstigen kommunalen Abgaben erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukomme; die Regelung in § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach diese Lasten bereits mit der Übergabe der Kaufsache auf den Erwerber übergingen, betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, während im Verhältnis zu dem Gläubiger der Lastenübergang erst mit der Eigentumsänderung eintrete . Seine Auslegung des § 36 VerglO findet der Berufungsrichter bestätigt durch den gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift und der entsprechenden konkurs-rechtlichen Bestimmung in § 17 KO, die beide eine Aus- Es erörtert auch die dea Wahlrecht des Konkursverwalters aus § 17 KO nachgebildete Regelung in § 50 VerglO$ danach kann der Schuldner innerhalb bestimmter Fristen mit Ermächtigung des Vergleichsgerichts die Erfüllung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrags ablehnen mit der Folge, daß der Gläubiger seinen ursprünglichen Anspruch verliert und statt-dessen nur noch mit einem Schadensersatzanspruch als Vergleichsgläubiger am Verfahren teilnimmt (§ 52 VerglO). Wenn im vorliegenden Fall der Beklagte von dieser gesetzlichen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, muß er es nach Ansicht des Oberlandesgerichts sich selbst zuschreiben, daß der Kläger den Übereignungsanspruch behalten habe. Iba 1st Insbesondere darin beizupflichten» daß ein Grundstückskäufer, um seiner Abnahmepflicht aus § 433 Abs. 2 BGB zu genügen» das Eigentum erwerben muß und daß er» solange dieser Erwerb noch aussteht» den Kaufvertrag nicht vollständig erfüllt hat. Bas entspricht» wie das Urteil zutreffend hervorhebt» nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes» sondern auch dem Sinn und Zweck der insoweit übereinstimmenden Regelung in § 36 VerglO und § 17 KO» der dahin geht» bei gegenseitigen Verträgen in erster Linie und möglichst lange den Vertragsgegner des Vergleichs- bzw. Wenn daher der Kläger den Kaufpreis gezahlt und das Grundstück in Besitz genommen hat» so reichte dies zur Vertragserfüllung nicht ausf erforderlich gewesen wäre vielmehr zugleich seine Mitwirkung bei der Übereignung (RGZ 142» 296» 299; Bley/ Mohrbutter» aaO § 36 An. 28; Vogels/Hölte» VerglO 3. Mohrbutter aaO) ; denn auch das Ausbleiben einer bloßen Nebenleistung, sofern sie nicht völlig unbedeutend ist, schließt bereits die Vollständigkeit der Vertragserfüllung aus (Jaeger/Lent, aaO § 17 Ana. 9» S. Baß su § 17 NO sowie zu dem früheren $ 4 der Vergleichsordnung vom 3* Juli 1927 (RGBl I 139)» dem Vorgänger des heute geltenden § 36 VerglO, gelegentlich ein abweichender Standpunkt vertreten worden ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt« Allein es hat diesen Gegenstimmen mit Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. 1926 Nr. 113 abgedruckte Reichsgerichts-Urteil gerechnet werden kann, bei dem die Rollen zwischen Verkäufer und Käufer Uders verteilt waren als im vorliegenden Fall, mag dahinstehen, da das Reichsgericht, als es den dortigen Vertrag für vollständig erfüllt erachtete, das Problem der Abnahmepflicht jedenfalls mit keinem Wort erwähnt hat. Wenn daselbst in Anmerkung 14 zu $ 17 KO untersucht wird, ob der Besitzer der Kaufsache, namentlich eines verkauften und übergebenen, aber noch nicht aufgelassenen Grundstücks, seinen vertraglichen Anspruch im Konkurs des Verkäufers einredeweise gemäfi § 986 BGB dem Konkursverwalter gegenüber geltend machen könne, hat das mit dem Problem der vollständigen oder unvollständigen Vertragserfüllung unmittelbar nichts zu tun; mit dieser Frage befaßt sich Jaeger an jener Stelle nicht, er klammert sie sogar ausdrücklich aus, indem er nacheinander prüft, wie die Rechtslage ist, falls § 17 KO Platz greift, und wie andererseits, wenn diese Vorschrift nicht anwendbar ist. Von der Abnahmepflicht des Käufers aus § 433 Abs. 2 BGB ist im dortigen Kommentartext nirgends die Rede, insbesondere auch nicht, wie die Revision behauptet, in dem Sinne, ihr komme kein solches Gewicht zu, daß dadurch die vom Berufungsgericht gewollte "Veränderung" eingetreten sei. Laut Jaeger soll bei Prüfung der Präge, ob ein Vertrag beiderseits voll erfüllt sei, eine entsprechende Verwertung des dem $ 320 Abs. 2 BGB zugrunde liegenden Gedankens zwar "nicht ganz von der Hand zu weisen", aber - um nicht auf die "schiefe Ebene" zu geraten - "nur mit äußerster Vorsicht zu üben" sein; als Beispiele für einen solchen Ausnahmefall nennt der Kommentar das Pehlen oder die Mangelhaftigkeit wertlosen Zubehörs, etwa einer Schutzhülle oder eines von zwei Schrankschlüsseln (ähnlich Bley/kohrbutter aaO § 36 An. 28). § 7 An. 3)» ist entgegen der Behauptung der Revision vom Berufungsgericht weder übersehen worden, wie die ausdrückliche Erwähnung im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes zeigt, noch hinderte diese Tatsache den Erlaß eines der Klage stattgebenden Urteils. Auf seinen Rinwand, daß die vom Gericht angeordnete Verfügungsbeschränkung ihn hindere, das verkaufte Grundstück an den Kläger aufzulassen, ist der Beklagte in der Revisionsinstanz nicht zurückgekommen. dazu Bley/Mohrbutter, aaO § 62 An. 5)* während die Pflicht des Beklagten, den Kaufvertrag zu erfüllen, durch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht berührt wurde (vgl.
BGHZ: ja YerglO § 36; KO § 17 Ein Grundstückskaufvertrag ist auch vom Käufer noch nicht vollständig erfüllt, solange die Auflassung aussteht. BGH, ürt. v. 17. März 1972 - V ZR 53/70 - OLG Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF IU NAHEN DES VOLKES V ZR 53/70 URTEIL Verkündet am 17. März 1972 S c h 0 r m , Justizobersekretär als Urknndabeamter der GeschäfUatelle ln dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Aloys S ln Hl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Maschinen-Ingenieur Heinz £ in H( Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ■■■Bund 1 f 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Terhandlung von 17* Mär* 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle von 23. Märs 1970 wird auf Kosten des Beklagten surückgewiesen. Ton Rechts wegen Tatbestand Mit notariellem Vertrag von 19* Hovember 1963 verkaufte der Beklagte aus seinen Grundbesits in (■Steine damals noch nicht vermessene Teilfläche von rund 100 qm an den Kläger, dem er sie einige Vochen suvor bereits übergeben hatte. In der Folgezeit entrichtete der Kläger den vereinbarten Kaufpreis. Die verkaufte Fläche wurde erst 1967 kataster-amtlich vermessen. Der Aufforderung des Klägers, das neugebildete, im Grundbuch nunmehr unter einer eigenen Hummer eingetragene Grundstück an ihn aufsulassen, leistete der Beklagte keine Folge. Ab 26. September 1968 wurde über das Vermögen des Beklagten das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Vorausgegangen war eine Anordnung des Amtsgerichts, wonach der Beklagte über seinen Grundbesitz nur noch mit Zustimmung des Vergleichsverwalters verfügen durfte. Im November 1968 stimmten die Gläubiger dem vorgeschlagenen Liquidationsvergleich zu. Bas Amtsgericht bestätigte diesen Vergleich. Bie angeordnete Verfügungsbeschränkung blieb aufrechterhalten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger vom Beklagten die lastenfreie Auflassung des gekauften Grundstücks. Er meint, das Vergleichsverfahren stehe dem nicht entgegen, da der Kaufvertrag bisher von keiner Partei vollständig erfüllt worden sei. Ber Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, will das nicht wahrhaben. Auch sieht er sich durch die ihm auferlegte Verfügungsbeschränkung gehindert, das Grundstück an den Kläger zu übereignen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Oberlandes ge rieht hat ihr stattgegeben. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. ^ /f Ent 8 ehe i dungs gründe Der Erfolg der Klage, alt der gemäS § 433 Abs. 1 BGB Übereignung eines 1963 tob Beklagten verkauften Grundstücks begehrt wird, hängt davon ab, wie sioh das gerichtliche Vergleichsverfahren, das in September 1968 über das Vermögen des Verkäufers eröffnet wurde und im übernächsten Monat su einem vom Gericht bestätigten Liquidationsvergleich führte, auf die vertraglichen BeEichungen der Parteien ausgewirkt hat. Entscheidend ist dabei vor allem, ob der Kläger mit seinem Anspruch sum Kreise der Vergleiohsgläubiger gehört ($25 VerglO). Dann hätte sich nämlich durch die gerichtliche Vergleichsbestätigung ($78 VerglO) sein bisheriger Übereignungsanspruch nach näherer Mafigabe von $ 34 VerglO in eine bloBe Geldforderung verwandelt, die er lediglich noch in Höhe der vereinbarten Vergleichsquote geltend machen könnte, während anderenfalls einer Veiterverfolgung des ursprünglichen Begehrens gegen den Beklagten nichts im Vege stünde. Laut $ 36 Abs. 1 VerglO bestimmt sich die Eigenschaft als Vergleichsgläubiger bei Forderungen aus gegenseitigen Verträgen - einen solchen stellt der Grundstückskaufvertrag der Parteien dar - nach dem Umfang der beiderseitigen Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Hat bis dahin noch keiner der beiden Partner den Vertrag vollständig erfüllt, so ist der Vertragsgegner des Vergleichsschuldners hinsichtlich seiner vertraglichen Forderung nicht Vergleichsgläubiger, sondern kann diese mit unrerändertem Inhalt und der Höhe nach unbeschränkt geltend machen. Hierauf beruft sich der Kläger. Daß der Beklagte, als das Verfahren eröffnet wurde, seine Verkäuferpflichten noch nicht Tollständig erfüllt hatte, steht außer Zweifel; denn er hatte dem Kläger lediglich das Grundstück übergeben, ohne ihm gemäß § 433 Abs. 1 BGB das Eigentum daran zu Ter-schaffen. Hineukommen muß indessen, daß die Tom Kläger geschuldete Leistung ebenfalls mindestens teilweise noch ausstand, well, wenn auch nur ein Vertragspartner Tollständig erfüllt hat, die Anwendung des § 36 VerglO entfällt (Bley/fcfohrbutter, VerglO 3* Aufl. § 36 Anm. 24 und 25; Böhle-Stamschräder, VerglO 7. Aufl. § 36 Anm. 3 am Anfang). Als Käufer war der Kläger nach § 433 Abs. 2 BGB Terpflichtet, den Tereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Die geschuldete Zahlung hat er unstreitig im Jahre 1965 geleistet. Vas die Abnahmepflicht anlangt, so ist er ihr jedenfalls insofern nachgekommen, als er sich - dies geschah sogar schon Tor Abschluß des notariellen KaufTertrags - das Grundstück Tom Beklagten übergeben ließ und hierdurch den Besitz daran erwarb. Ficht erworben dagegen hat der Kläger bislang das Eigentum; denn das Grundstück wurde weder an ihn aufgelassen noch auf seinen Hamen im Grundbuch eingetragen. Infolgedessen erhebt sich die Frage, ob damit die Toll ständige Erfüllung des KaufTertrags durch den Kläger noch aussteht. X 7 Hach Auffassung des Oberlandesgerichts 1st dies der Fall. Abweichend Tom Landgericht, das die Vorauszahlung des Kaufpreises sowie die Inbesitznahme genügen lassen wollte, um die Käuferpflichten des Klägers als erfüllt ansehen zu können, und das aus diesem Gründe die Anwendbarkeit des § 36 VerglO verneint hatte, geht das angefochtene Urteil davon aus, dafi die Abnahme eines gekauften Grundstücks auch die Mitwirkung des Käufers bei der Auflassung erfordere. Diese sei keineswegs bloß formaler Hatur, sie stelle vielmehr die erste wesentliche Voraussetzung für den Eigentumsübergang dar. Die durch Auflassung und Grundbucheintrag bewirkte Veränderung der Eigentumsverhältnisse führe ihrerseits zur Auswechselung des dinglichen Schuldners der privaten und öffentlichen Grundstückslasten, von denen zu demal der Grundsteuer sowie den Straßenanliegerbeiträgen und sonstigen kommunalen Abgaben erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukomme; die Regelung in § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach diese Lasten bereits mit der Übergabe der Kaufsache auf den Erwerber übergingen, betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, während im Verhältnis zu dem Gläubiger der Lastenübergang erst mit der Eigentumsänderung eintrete . Seine Auslegung des § 36 VerglO findet der Berufungsrichter bestätigt durch den gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift und der entsprechenden konkurs-rechtlichen Bestimmung in § 17 KO, die beide eine Aus- nähme Ton dem Grundsatz möglichst weitgehender Erfassung des Sohuldnerreraögens bildeten und auf der Erwägung beruhten, daß es unbillig wäre, den Gläubiger nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Vergleichsverfahrens einerseits seine Leistung noch voll erbringen zu lassen und ihn andererseits hinsichtlich der Gegenleistung auf die Quote zu verweisen. Bas Urteil setzt sich mit dea auseinander, was zu diesen Vorschriften im einschlägigen Schrifttum und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt wurde. Es erörtert auch die dea Wahlrecht des Konkursverwalters aus § 17 KO nachgebildete Regelung in § 50 VerglO$ danach kann der Schuldner innerhalb bestimmter Fristen mit Ermächtigung des Vergleichsgerichts die Erfüllung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrags ablehnen mit der Folge, daß der Gläubiger seinen ursprünglichen Anspruch verliert und statt-dessen nur noch mit einem Schadensersatzanspruch als Vergleichsgläubiger am Verfahren teilnimmt (§ 52 VerglO). Wenn im vorliegenden Fall der Beklagte von dieser gesetzlichen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, muß er es nach Ansicht des Oberlandesgerichts sich selbst zuschreiben, daß der Kläger den Übereignungsanspruch behalten habe. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, den $ 36 VerglO falsch angewendet zu haben. Bas angefochtene Urteil hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand. Iba 1st Insbesondere darin beizupflichten» daß ein Grundstückskäufer, um seiner Abnahmepflicht aus § 433 Abs. 2 BGB zu genügen» das Eigentum erwerben muß und daß er» solange dieser Erwerb noch aussteht» den Kaufvertrag nicht vollständig erfüllt hat. Bas entspricht» wie das Urteil zutreffend hervorhebt» nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes» sondern auch dem Sinn und Zweck der insoweit übereinstimmenden Regelung in § 36 VerglO und § 17 KO» der dahin geht» bei gegenseitigen Verträgen in erster Linie und möglichst lange den Vertragsgegner des Vergleichs- bzw. Gemeinschuldners zu schützen (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. $ 17 Anm. 9). Wenn daher der Kläger den Kaufpreis gezahlt und das Grundstück in Besitz genommen hat» so reichte dies zur Vertragserfüllung nicht ausf erforderlich gewesen wäre vielmehr zugleich seine Mitwirkung bei der Übereignung (RGZ 142» 296» 299; Bley/ Mohrbutter» aaO § 36 Anm. 28; Vogels/Hölte» VerglO 3. Aufl. § 36 Anm. Ill 1 Abs. 3; Jaeger/Lent aaO § 17 Anm. 13; Mentzel/Kuhn» KO 7* Aufl. § 17 Anm. 18 Abs. 2; Böhle-Stamschräder» VerglO 7. Aufl. § 36 Anm. 3» S. 105» und KO 10. Aufl. § 17 Anm. 3 a,S. 93 Mitte). Dabei spielt es entgegen der Meinung der Revision keine Rolle» ob man in der Abnahme der Kaufsache und insbesondere bei Grundstückskäufen in der Entgegennahme der Auflassung eine Hauptleistung des Käufers erblickt oder nicht (vgl. zu dieser Frage RGZ 69» 103, 107; Soergel/Ballerstedt» BGB 10. Aufl. § 433 Anm. 90; BGH Urteil vom 30. September 1971, VII ZR 20/70, NJW 1972, 99 * WM 1972, 245, 246; Bley/ Mohrbutter aaO) ; denn auch das Ausbleiben einer bloßen Nebenleistung, sofern sie nicht völlig unbedeutend ist, schließt bereits die Vollständigkeit der Vertragserfüllung aus (Jaeger/Lent, aaO § 17 Ana. 9» S. 260; Bley/Mohrbutter, aaO § 36 Nr. 28). Baß su § 17 NO sowie zu dem früheren $ 4 der Vergleichsordnung vom 3* Juli 1927 (RGBl I 139)» dem Vorgänger des heute geltenden § 36 VerglO, gelegentlich ein abweichender Standpunkt vertreten worden ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt« Allein es hat diesen Gegenstimmen mit Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Inwieweit hierzu das in WarnRspr. 1926 Nr. 113 abgedruckte Reichsgerichts-Urteil gerechnet werden kann, bei dem die Rollen zwischen Verkäufer und Käufer Uders verteilt waren als im vorliegenden Fall, mag dahinstehen, da das Reichsgericht, als es den dortigen Vertrag für vollständig erfüllt erachtete, das Problem der Abnahmepflicht jedenfalls mit keinem Wort erwähnt hat. Außerdem 1st jenes Urteil durch die spätere Entscheidung RGZ 142, 296 (* JW 1934, 337 m. Anm. Ohse) überholt, die keinen Zweifel darüber läßt, daß es, wenn der Käufer nicht abgenommen hat, noch an einer vollständigen Erfüllung fehlt. Ber Versuch von Pagenstecher/Grimm (Ber Konkurs 4* Aufl. § 14 IV Fußn. 6) und Jacobson (JR 1929, 96), die genannten Gesetzesbestimmungen inhaltlich einzuschränken und entgegen ihrem Wortlaut nur anzuwenden, solange der Käufer noch nicht durch Bezahlung des Kaufpreises die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB) eingebüßt habe, beruht auf der irrigen Meinung, § 17 KO und § 36 YerglO seien nichts anderes als eine weitere Ausgestaltung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 BGB und setzten sein Bestehen voraus. In Wirklichkeit ist dies nicht der Fall, sondern die beiden Rechtsinstitute sind - trotz gewisser Ähnlichkeiten in der praktischen Auswirkung (Lent, Zwangsvoll-streckungs- und Konkursrecht 8. Aufl. § 48 II, S. 141) -nach Inhalt und Zweckbestimmung verschieden, was auch das angefochtene Urteil zutreffend annimmt (vgl. dazu Bley/Mohrbutter aaO). Hur um scheinbare Abweichungen handelt es sich bei den von der Revision angeführten Stellen aus dem Jaeger*sehen Erläuterungsbuch zur Konkursordnung (6. und 7. Auflage von 1931; damit nahezu wörtlich übereinstimmend die hier in Betracht kommenden Texte in der von Lent bearbeiteten 8. Auflage von 1938). Wenn daselbst in Anmerkung 14 zu $ 17 KO untersucht wird, ob der Besitzer der Kaufsache, namentlich eines verkauften und übergebenen, aber noch nicht aufgelassenen Grundstücks, seinen vertraglichen Anspruch im Konkurs des Verkäufers einredeweise gemäfi § 986 BGB dem Konkursverwalter gegenüber geltend machen könne, hat das mit dem Problem der vollständigen oder unvollständigen Vertragserfüllung unmittelbar nichts zu tun; mit dieser Frage befaßt sich Jaeger an jener Stelle nicht, er klammert sie sogar ausdrücklich aus, indem er nacheinander prüft, wie die Rechtslage ist, falls § 17 KO Platz greift, und wie andererseits, wenn diese Vorschrift nicht anwendbar ist. Ob der von der 11 Revision hieraus gezogene Schluß zutrifft, daß "das Recht sum Besitz .... nicht gegen den ßemeinschuldner bzw. Vergleichsschuldner steht", kann auf sich beruhen; denn der Kläger macht Rein solches Recht geltend, sondern verlangt Übereignung. Von der Abnahmepflicht des Käufers aus § 433 Abs. 2 BGB ist im dortigen Kommentartext nirgends die Rede, insbesondere auch nicht, wie die Revision behauptet, in dem Sinne, ihr komme kein solches Gewicht zu, daß dadurch die vom Berufungsgericht gewollte "Veränderung" eingetreten sei. Ebensowenig stichhaltig ist der Hinweis der Revision auf Jaegers Ausführungen in Anmerkung 10 zu $ 17 KO (6./7. Aufl.j entsprechend Lent ln 8. Aufl. Anm. 9 aaO). Bort wird keineswegs hinsichtlich der Heranziehung des § 320 BGB, insbesondere seines zweiten Absatzes, eine Meinung vertreten, die von der des Berufungsgerichts abweicht. Laut Jaeger soll bei Prüfung der Präge, ob ein Vertrag beiderseits voll erfüllt sei, eine entsprechende Verwertung des dem $ 320 Abs. 2 BGB zugrunde liegenden Gedankens zwar "nicht ganz von der Hand zu weisen", aber - um nicht auf die "schiefe Ebene" zu geraten - "nur mit äußerster Vorsicht zu üben" sein; als Beispiele für einen solchen Ausnahmefall nennt der Kommentar das Pehlen oder die Mangelhaftigkeit wertlosen Zubehörs, etwa einer Schutzhülle oder eines von zwei Schrankschlüsseln (ähnlich Bley/kohrbutter aaO § 36 Anm. 28). Ein derartig ungewöhnlicher Sachverhalt, bei dessen Vorliegen, wie Jaeger zuzugeben ist, in der Tat 12 - 4.4 eine Anwendung des § 17 KO bzw. $ 36 TerglO "befremdlich" erscheinen könnte, ist hier jedoch nicht gegeben. Es bedarf ferner keines Eingehens auf die Revisionsausführungen darüber, vie die Rechtslage su beurteilen väre, wenn die Parteien eine bewegliche Sache veräußert hätten. Soweit das Berufungsgericht darin, daß der Beklagte von der Möglichkeit der Erfüllungsablehnung nach § 50 TerglO keinen Gebrauch gemacht hat, eine Nachlässigkeit erblickt, deren Folgen er sich selbst sususchreiben habe, handelt es sich um eine Hilfserwägung, auf der die Entscheidung nicht beruht; infolgedessen spielt es keine Rolle, ob der Kläger seinerseits, wie die Revision einwendet, sich in noch höherem Maße nachlässig verhalten hat, indem er es unterließ, seinen Anspruch auf Eigentums-erwerb durch eine Vormerkung zu sichern. Baß die vom Beklagten mit seinen Gläubigern getroffene Regelung einen Liquidationsvergleich im Sinne von § 7 Abs. 4 TerglO darstellt (vgl. zu diesem Begriff Böhle-Stamschräder, TerglO 7. Aufl. § 7 Anm. 3)» ist entgegen der Behauptung der Revision vom Berufungsgericht weder übersehen worden, wie die ausdrückliche Erwähnung im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes zeigt, noch hinderte diese Tatsache den Erlaß eines der Klage stattgebenden Urteils. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Obsiegen des Klägers zu einer Schmälerung der auszuschüttenden Masse führt. Ebensowenig steht dem angesichts des Ausnahme Charakters des § 36 VerglO die yon der Revision behauptete Tendenz der Vergleichsordnung entgegen, möglichst viele Gläubiger am Verfahren zu beteiligen und dem Vergleichsschuldner zu helfen. Auf seinen Rinwand, daß die vom Gericht angeordnete Verfügungsbeschränkung ihn hindere, das verkaufte Grundstück an den Kläger aufzulassen, ist der Beklagte in der Revisionsinstanz nicht zurückgekommen. Einer Stellungnahme hierzu von Amts wegen bedarf es nicht, weil die erhobenen Bedenken lediglich die Präge der Vollstreckbarkeit betreffen (vgl. dazu Bley/Mohrbutter, aaO § 62 Anm. 5)* während die Pflicht des Beklagten, den Kaufvertrag zu erfüllen, durch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht berührt wurde (vgl. auch § 47 VerglO). Da sonach das Berufungsgericht der Klage mit Hecht stattgegeben hat, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Br. Augustin Rothe Nattern Hill Br. Grell