Februar I960 wurde vereinbart, daß die Kläger außer dem Kaufpreis "die Anlieger- und Erschließungskosten und die Kosten für den Erwerb des Straßengeländes zu tragen" hätten, deren Höhe sich auf insgesamt ca. pie Kläger leisteten die im Kaufvertrag angegebenen Zahlungen; insbesondere überwiesen sie 5 600,25 DM auf das Konto des Notars, der den Betrag an die Beklagte weiterleitete o Februar I960 und die dort von ihr übernommene Pflicht zur Kostenüberprüfung hinwies, verlangte die Beklagte von den Klägern eine Nachzahlung von 2 693,25 DM, nämlich 855 mal 3,15 DM; diesen letzteren Betrag erhöhte sie dann mit Schreiben vom 13* März 1963 auf 3,56 DM je Quadratmeter. Die Stadt Kfpmplehnte eine Aufforderung der Beklagten, die Straßen in ihrem gegenwärtigen Zustand zu übernehmen, ab und verklagte die Beklagte auf Fertigstellung; über diese Klage war, als im vorliegenden Hechtsstreit das Berufungsurteil erging, noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit der vorliegenden Klage beantragen die Kläger Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, von ihnen sofortige Zahlung von 2 693»25 DM als zusätzliche Anliegerkosten zu verlangen; ferner wollen sie festgestellt wissen, daß die Beklagte erst nach Abschluß der ihr vertraglich der Stadt gegenüber obliegenden Erschlies sungsarbeiten zusätzliche Anliegerkosten verlangen könne, und zwar auch nach nachgewiesener und begründeter Abrechnung äußerstenfalls in Höhe von 10 96 des im Kaufvertrag der Kläger mit den Voreigentümern vom 6. Sie ist der Ansicht, die Kläger könnten sich ihr gegenüber nicht auf Absprachen berufen, die sie mit den Verkäufern ihres Grundstücks getroffen hätten, und leitet ihre Berechtigung, Nachzahlung zu verlangen, von der Stadt her, die ihr den Anspruch auf Erstattung der Erschließungskosten abgetreten habe; außerdem verstoße die Rechtsverfoigung der Kläger gegen Treu und Glauben, da sie, falls die Stadt die Erschließung selbst durchgeführt hätte, ohne weiteres zur Entrichtung des angeforderten Betrages verpflichtet wären; schließlich ergebe sich die Zahlungspflicht der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. 2«, Bedenken gegen die Anrufung der Zivilgerichte könnten insoweit bestehen, als die Beklagte geltend macht, die Stadt K|^mp, die kraft öffentlichen Rechts die Kläger zur Entrichtung von Anliegerbeiträgen und Erschließungskosten heranziehen dürfe, habe ihr diesen Anspruch abgetreten» Wenn das Berufungsgericht meint, durch eine derartige Abtretung - die es offenbar für möglich erachtet - werde der Anspruch seines bisherigen öffentlich-rechtlichen Charakters entkleidet mit der Wirkung, daß die Parteien einander nunmehr auf privatrechtlicher Ebene als Gleichberechtigte gegenüberstünden, so könnte dem schwerlich gefolgt werden» Einer abschließenden Stellungsnahme bedarf es indessen hierzu ebensowenig wie zu der weiteren Erwägung im angefochtenen Urteil: durch die "Zwischenschaltung11 der Beklagten hätten die Kläger die Möglichkeit eingebüßt, ihre Beitragspflicht hinsichtlich der Srschließungskosten im Verwaltungsstreitverfahren nachprüfen zu lassen (§40 YerwGO), zu demal da gegen sie keine entsprechende Anordnung oder ein sie belastender Yerwaltungsakt seitens der Stadt ergangen sei, und ihnen bleibe daher zur Verteidigung gegenüber der Nachzahlungsforderung der Beklagten nur noch der Klageweg vor den ordentlichen Gerichten» Hierauf kommt es aus dem Grunde nicht an, weil sich das Feststellungobegehren der Kläger, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, gar nicht auf etwaige öffentlich-rechtliche Ansprüche der Beklagten bezieht» Zwar berühmt sich die Beklagte nicht bloß einer privatrechtlichen Forderung, sie steht vielmehr auf dem Standpunkt, die Kläger seien ihr außerdem - nämlich infolge der Abtretung - nach öffentlichem Recht zu Nachzahlungen verpflichtet. 4): welche Rechte die Beklagte habe, ergebe sich aus dem zwischen den Klägern und den Verkäufern ihres Grundstücks abgeschlossenen Kaufvertrag vom 6. Er geht ausdrücklich von dem Grundstückskaufvertrag aus und nimmt auf die doz*t vereinbarte Berechnungsweise der Anliegerkosten nach einem Betrag von 6,55 DM je Quadratmeter Bezug; außerdem stellt er auf die Summe von 2 693,25 DM ab, wie sie seinerzeit von der Beklagten unter Zugrundelegung der verkauften Bodenfläche (855 qm) ei’rechnet worden war. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht zu den Ansprüchen, welche die Beklagte sich von der Stadt abtreten ließ, Stellung genommen und den Rechtsweg auch insoweit irrtümlich für gegeben erachtet hat, hindert den erkennenden Senat nicht, das Klagebegehren anders zu verstehen als der Berufungsrichter; denn die Auslegung prozessualer Erklärungen ist in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachprüfbar (Urteil des Senats vom 25« Mai 1965, V ZR 5/63, S. Februar I960, indem es ihn dahin auslegt, daß darin die Pflicht der Kläger, zu der Erschließung des Baugeländes beizutragen, .erschöpfend geregelt worden sei (unter dem Ausdruck "Anliegerkosten11 in diesem Vertrag ist, worauf die Klageer-widerung einleuchtend und seitens der Kläger unwidersprochen hingewiesen hat, das zu verstehen, was das spätere Bundesbaugesetz in seinen §§ 128 ff als nEr-schließungsaufwand" bezeichnet). Daß die Beklagte an dem genannten Kaufvertrag, der zwischen den früheren Grundstückseigentümern und den Klägern abgeschlossen wurde, nicht formell als Vertragspartnerin beteiligt war, hat das Oberlandesgericht nicht verkannt» Es meint indessen, sie habe sich die dortigen Vereinbarungen, soweit sie die Erschließungskosten zu dem Gegenstand haben, zu eigen gemacht und müsse sie gegen sich gelten lassen; dafür spreche nicht nur der Vertragsin-halt selbst, wonach das von den Klägern gezahlte Geld unmittelbar der Beklagten zufließen und diese zur Rechnungsprüfung verpflichtet sein sollte, sondern zugleich das - im Urteil näher geschilderte - Gesamtverhalten der Beklagten. den Ausdruck "sich zu eigen gemacht")» Wieso die Beklagte dadurch, daß sie auf Grund des Vertrages vom 17. September 1959 (§§ 8 und 4) mit der Stadt abzurechnen hatte, gehindert gewesen sein sollte, auch mit den Klägern entsprechende Vereinbarungen zu treffen, hat die Revision nicht darzutun vermocht. Ob, wie es meint, die Beklagte sich des amtierenden Notars bedienen wollte, um ihre Rechtsbeziehungen zu den Grundstückskäufern und damit auch zu den Klägern festzulegen, und ob der Notar dann wirklich als ihr - bevollmächtigter oder vollmachtloser - Stellvertreter tätig geworden ist, mag dahinstehen. Es kommt hierauf nicht an, weil jedenfalls die Beklagte, wie bereits erwähnt, das an sie gerichtete, in dem schriftlichen Kaufvertrag enthaltene Angebot der Kläger durch schlüssiges Verhalten angenommen hat. Die Vereinbarung, die auf diese Weise zwischen den Parteien zustandekam, bedurfte nicht der Form des § 313 BGB, so daß für eine "Heilung" des vermeintlichen Formfehlers, wie sie nach Ansicht des Berufungsgerichts eingetreten sein soll (gemäß § 313 Satz 2 BGB), von vornherein kein Raum war. Daß mit dem Schreiben der Beklagten vom 3» April 1962 eine "abschließende Regelung" habe getroffen werden sollen, nimmt auch das angefochtene Urteil nicht an, es wertet vielmehr dieses Schreiben rechtsirrtumsfrei als Bestätigung der stillschweigend geschlossenen Vereinbarung. Da die Revision einräumt, das Berufungsgericht sei nicht davon ausgegangen, daß die Beklagte selbst "die Kalkulationsgrundlage geliefert" habe, kommt es auf ihre weiteren Darlegungen, wonach letzteres nicht der Fall sein soll, und auf die von ihr dazu angeführten Stellen aus der früheren Rechtsmittelbegründungsschrift vom 14. Wenn die Beklagte, wie die Revision behauptet, sich bei Vorausberechnung ihrer Erschließungskosten vom "Kostendeckungsprinzip11 leiten läßt, so schließt das die Möglichkeit von Fehlkalkulationen nicht aus. Da die Parteien den Umfang, in welchem die Kläger zu Nachzahlungen verpflichtet sein sollten, vertraglich festgelegt haben, ist es der Beklagten verwehrt, von ihnen unter Berufung auf das Kostendeckungsprinzip höhere Beträge zu verlangen. Mit dem Einv/and der Beklagten, daß sich ohne ihr Verschulden die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage, auf der die Abmachungen der Parteien beruhten, völlig verändert habe und die Kläger daher nach 'freu und Glauben vorzeitig und in größerem Umfang, als vorgesehen, Erschließungskosten nachzahlen müßten (§ 242 BGB), hat sich das Oberlandesgericht auseinandergesetzt und ihn 6: Vorlage der einschlägigen Korrespondenz) entsprach nicht dem § 420 ZPO; außerdem ist zweifelhaft, ob er sich überhaupt auf den angegebenen Punkt bezog, und die Revision hat auch nicht aufgezeigt, daß er im zweiten Rechtszug aufrechterhalten worden sei (BGHZ 35> 105» 106). Da die Beklagte mit den Klägern Sonderabraachungen getroffen hat, kann sie sich ihnen gegenüber nicht auf ihren Vertrag mit der Stadt berufen. Mit ihrer Behauptung, die Beklagte sei nicht Vertragspartnerin der Kläger, setzt sie sich in Widerspruch zu der das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Vertrags- Gegen die Auslegung, wonach die Parteien sich auf einen Pauschalbetrag geeinigt haben, spricht nicht, wie die Revision geltend macht, die Tatsache, daß der Grundstückskaufvertrag in § 2 noch nachträgliche Abrechnungen vorsieht; denn diese sind erforderlich, weil sich der daselbst nur mit "ca. 2. Was die Abtretung seitens der Stadt Kelkheim anbetrifft, so ergibt sich aus dem, was oben zur Zulässigkeit des Rechtsweges ausgeführt wurde (Nr. I 2), daß etwa abgetretene Ansprüche nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind, soweit sie dem öffentlichen Recht angehören. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht einen Nachzahlungsanspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) verneint hat. 4. Angesichts der erwähnten vertraglichen Regelung hat die Beklagte die Erschließung, soweit sie den Klägern zu dem Vorteil gereicht, auch nicht ohne rechtlichen Grund durchgeführt, so daß ihr entgegen der Meinung der Revision kein Bereicherungsanspruch zusteht (§§ 812 ff BGB). Wenn es gleichwohl einen solchen Wegfall verneint hat, da keine unerträgliche Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege und die Beklagte außerdem das Risiko von Kostensteigerungen auf sich genommen habe, so ist das nicht Die behauptete Erhöhung der Grundstücks “* preise in der fraglichen Gegend spielt für die Rechtsbc*-^ Ziehungen der Parteien schon deshalb keine Rolle, weil die Kläger den Grund und Boden nicht von der Beklagten, sondern von dritter Seite gekauft haben; der auf die Preiserhöhung bezügliche Beweisantrag in der Klageerwi-derung (8, 7) war daher unerheblich. Die Kläger stehen auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, auf dem/ Standpunkt, daß der Kaufvertrag nichtig sei.
2050 070 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 22. Hovember 1968 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit derFflpBH|HH)~ und &_C_q., Offene Handelsgesellschaft in MflHHV, flpl vertreten durch den Diplom- kauf mann Adolf und den Diplomvolkswirt Felix OflHR ebenda, Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Versicherungskaufmann Hans M 2. die Ehefrau Luise geb. N beide in RHHIB (HBHi) > K, Straße Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 L Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Freitag, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 13. Dezember 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Vertrag mit der Stadt 17. September 1935 übernahm die beklagte und gesellschaft, die damals die Firmenbezeichnung "FIMA” führte, die Verpflichtung, in einem zur Bebauung mit 68 Wohnhäusern vorgesehenen Gelände die erforderlichen Erschliessungsmaßnahmen durchzuführen. Die Stadt übertrug ihr insbesondere die technische Ausführung der Straßen, Entwässerungskanäle, Wasserversorgungsleitungen und elektrischen Versorgungsleitungen für die Wohnhäuser und die Straßenbeleuchtung mit der Maßgabe, daß die Beklagte ihrerseits im Einverständnis der Stadt andere Firmen mit diesen Arbeiten beauftragen sollte (§ 4 des Vertrages). Über die einzelnen Bauabschnitte hatte sie in näher bezeichneter Weise mit der Stadt abzurechnen (§ 8). Biese sollte, soweit an den Straßen fremde Grundstücke lagen, nach Vorlage der Abrechnungen verpflichtet sein, die auf jene Grundstücke anteilig entfallenden Erschließungskosten von den Anliegern anzufordern und nach Eingang an die Beklagte zu erstatten (§ 5). Damit galten alle gegenseitigen Forderungen der Vertragsch3.ießenden als abgegolten, und mit der Übernahme der Straßen, die fünf Jahre nach Abnahme zu erfolgen hatte, sollten dann alle Rechte und Pflichten auf die Stadt übergehen (§ 9)* Die klagenden Eheleute sind Eigentümer eines Baugrundstücks von 355 qm, das sie von dritter Seite käuflich erv/orben haben. In dem notariellen Kaufvertrag vom 6. Februar I960 wurde vereinbart, daß die Kläger außer dem Kaufpreis "die Anlieger- und Erschließungskosten und die Kosten für den Erwerb des Straßengeländes zu tragen" hätten, deren Höhe sich auf insgesamt ca. 10,70 DM je Quadratmeter belaufe; Art und Umfang der "Anliegerkosten" wurden wie folgt beschrieben; "Vermessungskosten, Straßenbau, Be- und Entwässerung, Elektrifizierung und G-renzberei-nigung pro qm ca. DM 6,55, daher DM 5 600,25M • Dieser Betrag sollte am 31 . März I960 fällig sein und von den Klägern auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars überwiesen werden. In dem Kaufvertrag (§ 2) hieß es ferner: "Sobald der Restbetrag von DM 5 600,25 eingegangen ist, wird dieser von dem Notar auf das Sperrkonto der FIMA .... eingezahlt mit der Maßgabe, daß über diesen Betrag die FIMA nur zweckgebunden .... verfügen kann. Die FIMA verpflichtet sich, nach Abschluß der Arbeiten für den Straßenbau, die Be- und Entwässerung und Elektrifizierung die Kosten durch den Wirtschaftsprüfer .... überprüfen zu lassen. Zuviel üngeforderte Beträge werden gegebenenfalls anteilmäßig innerhalb 2 Monaten nach Abschluß der Rechnungsprüfung an die Käufer zurückgezahlt, zuwenig angeforderte Kosten sind von den Käufern zu tragen und müssen ebenfalls innerhalb 2 Monaten nach Abschluß der Rechnungsprüfung auf das Sperrkonto der FIMA eingezahlt werden." 4 pie Kläger leisteten die im Kaufvertrag angegebenen Zahlungen; insbesondere überwiesen sie 5 600,25 DM auf das Konto des Notars, der den Betrag an die Beklagte weiterleitete o ln der Folgezeit trat die Beklagte an die Kläger und die übrigen Anlieger mit Nachzahlungsforderungen heran, da sich die Kosten für die Erschließung des Bati-gebietes unvorhergesehen erhöht hätten. Nach dem Stande der Arbeiten von Anfang April 1962, den sie als Ende des ersten Bauabschnittes bezeichnete, errechnete sie unter Berücksichtigung der für den zweiten Abschnitt schätzungsweise noch aufzubringenden Kosten eine "Unterdeckung” von mehr als 220 000 DM und hielt daher eine Erhöhung der bisherigen Anliegerkosten um 3*15 DM je Quadratmeter für erforderlich. Mit Schreiben vom 3. April 1962, in dessen Eingangsworten sie auf § 2 des Grundstückskaufvertrages vom 6. Februar I960 und die dort von ihr übernommene Pflicht zur Kostenüberprüfung hinwies, verlangte die Beklagte von den Klägern eine Nachzahlung von 2 693,25 DM, nämlich 855 mal 3,15 DM; diesen letzteren Betrag erhöhte sie dann mit Schreiben vom 13* März 1963 auf 3,56 DM je Quadratmeter. Während etwa die Hälfte der Anlieger dem Verlangen der Beklagten nachkam, weigerten sich die übrigen, darunter auch die Kläger, Nachzahlungen in der geforderten Hohe zu leisten. Seitdem kamen die Straßenbauarbeiten zu dem Stillstand. Die Stadt Kfpmplehnte eine Aufforderung der Beklagten, die Straßen in ihrem gegenwärtigen Zustand zu übernehmen, ab und verklagte die Beklagte auf Fertigstellung; über diese Klage war, als im vorliegenden Hechtsstreit das Berufungsurteil erging, noch nicht rechtskräftig entschieden. 5 Mit der vorliegenden Klage beantragen die Kläger Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, von ihnen sofortige Zahlung von 2 693»25 DM als zusätzliche Anliegerkosten zu verlangen; ferner wollen sie festgestellt wissen, daß die Beklagte erst nach Abschluß der ihr vertraglich der Stadt gegenüber obliegenden Erschlies sungsarbeiten zusätzliche Anliegerkosten verlangen könne, und zwar auch nach nachgewiesener und begründeter Abrechnung äußerstenfalls in Höhe von 10 96 des im Kaufvertrag der Kläger mit den Voreigentümern vom 6. Februar I960 vereinbarten Betrages von 6,55 DM je Quadratmeter» Sie machen geltend, der genannte GrundStücksKaufvertrag bilde die alleinige Grundlage für die RechtsbeZiehungen der Parteien; er sei von der Beklagten entworfen worden, und ihrem Auftrag entsprechend habe ihn der Notar in dieser Form beurkundet; an die Bezifferung der Anliegerkosten mit "ca» DM 6,55" sei die Beklagte gebunden und dürfe davon nach völligem Abschluß der Arbeiten nur innerhalb eines geringen Spielraums (höchstens 10 fo) abweichen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, die Kläger könnten sich ihr gegenüber nicht auf Absprachen berufen, die sie mit den Verkäufern ihres Grundstücks getroffen hätten, und leitet ihre Berechtigung, Nachzahlung zu verlangen, von der Stadt her, die ihr den Anspruch auf Erstattung der Erschließungskosten abgetreten habe; außerdem verstoße die Rechtsverfoigung der Kläger gegen Treu und Glauben, da sie, falls die Stadt die Erschließung selbst durchgeführt hätte, ohne weiteres zur Entrichtung des angeforderten Betrages verpflichtet wären; schließlich ergebe sich die Zahlungspflicht der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil des Oberlandesgerichts, worin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde, ist vom Bundesgerichtshof wegen einer Besetzungsrüge aufgehoben und die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen worden (Urteil vom 10. Juni 1966, V ZR 223/64). Auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht erneut die Berufung zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I o Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten hat der Berufungsrichter im Ergebnis mit Recht bejaht. Da auf negative Feststellung geklagt wird, kommt es für die Frage, ob hier ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG vorliegt, einmal auf die rechtliche Natur der Ansprüche an, deren sich die Beklagte berühmt, sowie ferner darauf, in welchem Umfang die Kläger das Bestehen solcher Ansprüche leugnen. 1. Soweit die Beklagte ihr - von den Klägern für unberechtigt gehaltenes - Nachzahlungsverlangen auf den Grundstückskaufvertrag vom 6. Februar I960 stützt, gehört es zweifelsfrei dem bürgerlichen Recht an. Das gleiche gilt von ihrem Versuch, eine Nachzahlungspflicht der Kläger aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) herzuleiten. 7 2«, Bedenken gegen die Anrufung der Zivilgerichte könnten insoweit bestehen, als die Beklagte geltend macht, die Stadt K|^mp, die kraft öffentlichen Rechts die Kläger zur Entrichtung von Anliegerbeiträgen und Erschließungskosten heranziehen dürfe, habe ihr diesen Anspruch abgetreten» Wenn das Berufungsgericht meint, durch eine derartige Abtretung - die es offenbar für möglich erachtet - werde der Anspruch seines bisherigen öffentlich-rechtlichen Charakters entkleidet mit der Wirkung, daß die Parteien einander nunmehr auf privatrechtlicher Ebene als Gleichberechtigte gegenüberstünden, so könnte dem schwerlich gefolgt werden» Einer abschließenden Stellungsnahme bedarf es indessen hierzu ebensowenig wie zu der weiteren Erwägung im angefochtenen Urteil: durch die "Zwischenschaltung11 der Beklagten hätten die Kläger die Möglichkeit eingebüßt, ihre Beitragspflicht hinsichtlich der Srschließungskosten im Verwaltungsstreitverfahren nachprüfen zu lassen (§40 YerwGO), zu demal da gegen sie keine entsprechende Anordnung oder ein sie belastender Yerwaltungsakt seitens der Stadt ergangen sei, und ihnen bleibe daher zur Verteidigung gegenüber der Nachzahlungsforderung der Beklagten nur noch der Klageweg vor den ordentlichen Gerichten» Hierauf kommt es aus dem Grunde nicht an, weil sich das Feststellungobegehren der Kläger, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, gar nicht auf etwaige öffentlich-rechtliche Ansprüche der Beklagten bezieht» Zwar berühmt sich die Beklagte nicht bloß einer privatrechtlichen Forderung, sie steht vielmehr auf dem Standpunkt, die Kläger seien ihr außerdem - nämlich infolge der Abtretung - nach öffentlichem Recht zu Nachzahlungen verpflichtet. Ob aber letzteres der Fall sei, wollen die Kläger, wie die Begründung ihres Feststei- 8 lungsbegehrens zeigt, im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt. wissen. In der Klageschrift (S. 6) wird zu diesem Punkt ausgeführt, die Ansprüche der Beklagten gegen die Käufer und somit auch gegen die übrigen Anlieger könnten sich lediglich aus den Kaufverträgen ergeben, die von der Beklagten im Einvernehmen und entsprechend ihren vorherigen Abmachungen mit der Stadt KflHHP? den Voreigentümern und der beteiligten Architektenfirma durch den von ihnen beauftragten Notar entworfen worden seien. Dieses Vorbringen wird ergänzt und in seiner Tragweite erläutert durch den weiteren Hinweis der Kläger im Schriftsatz vom 23. April 1964, daß die Rechtsnatur des "Srschließungsvertrages" vom 17. September 1959 zwischen der Stadt und der Beklagten für den ge-genwärtigen Prozeß keine Rolle spiele; diese Frage brauche nicht entschieden zu werden, da sie für den vorliegenden Streit ohne Bedeutung sei (S. 5)° Fs heißt dort ferner (S. 4): welche Rechte die Beklagte habe, ergebe sich aus dem zwischen den Klägern und den Verkäufern ihres Grundstücks abgeschlossenen Kaufvertrag vom 6. Februar I960; darin würden die den Klägern auferlegten Verpflichtungen zur Erschließung eindeutig und umfassend dargelegt. Welches Ziel die Kläger mit ihrem Feststellungsbegehren verfolgen, läßt auch die Fassung des Klagean-trags erkennen. Er geht ausdrücklich von dem Grundstückskaufvertrag aus und nimmt auf die doz*t vereinbarte Berechnungsweise der Anliegerkosten nach einem Betrag von 6,55 DM je Quadratmeter Bezug; außerdem stellt er auf die Summe von 2 693,25 DM ab, wie sie seinerzeit von der Beklagten unter Zugrundelegung der verkauften Bodenfläche (855 qm) ei’rechnet worden war. Übrigens hatte die Beklagte selbst auch in ihrem Schreiben vom 3. April 1962, mit dem sie die Kläger zur Nachzahlung aufforderte, gerade jenen Kaufvertrag als Anspruchsgrundlage bezeichnet; das spricht ebenfalls dafür, daß die Kläger lediglich in diesem Umfang eine gerichtliche Klärung herbeizuführen wünschen. Wenn sie sich gleichwohl im Laufe des Verfahrens wiederholt auch mit dem Öffentlich-rechtlichen Anspruch, den die Beklagte zu haben meint, befaßt haben, dann geschah das unter den geschilderten Umständen ersichtlich zu dem Zweck, die gegnerische Rechtsauf-fassung abzulehnen, und nicht etwa zur Begründung eines weitergehenden, jenen Anspruch mit umfassenden Feststellungsbegehrens . Sind mithin allein die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der Parteien im Streit, so erweist sich der ordentliche Rechtsweg als zulässig, ohne daß es hierfür noch auf die weitere Begründung im angefochtenen Urteil ankommt. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht zu den Ansprüchen, welche die Beklagte sich von der Stadt abtreten ließ, Stellung genommen und den Rechtsweg auch insoweit irrtümlich für gegeben erachtet hat, hindert den erkennenden Senat nicht, das Klagebegehren anders zu verstehen als der Berufungsrichter; denn die Auslegung prozessualer Erklärungen ist in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachprüfbar (Urteil des Senats vom 25« Mai 1965, V ZR 5/63, S. 8 f, m.w.Nachw.). Die Sachprüfung hat sich nach dem Besagten darauf zu beschränken, inwieweit der Beklagten zivilrechtliche Ansprüche zustehen. Offen bleibt daher, ob die Kläger darufc hinaus noch etwas an die Stadt &D||||9 oder - kraft Abtretung, falls sie reehtswirksam gewesen sein sollte -an die Beklagte bezahlen müssen; denn diese Frage bildet 10 nicht den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits» II» haß der Antrag der Kläger auf Feststellung verfahrensrechtlich zulässig sei (§ 256 ZPO), hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen» Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwände. Sie wendet sich jedoch gegen die Ansicht, er sei sachlich gerechtfertigt» has Nichtbestehen zivilrechtlicher Ansprüche, deren sich die Beklagte berühmt, folgert das angefochtene Urteil aus dem Grundstückskaufvertrag vom 6. Februar I960, indem es ihn dahin auslegt, daß darin die Pflicht der Kläger, zu der Erschließung des Baugeländes beizutragen, .erschöpfend geregelt worden sei (unter dem Ausdruck "Anliegerkosten11 in diesem Vertrag ist, worauf die Klageer-widerung einleuchtend und seitens der Kläger unwidersprochen hingewiesen hat, das zu verstehen, was das spätere Bundesbaugesetz in seinen §§ 128 ff als nEr-schließungsaufwand" bezeichnet). Daß die Beklagte an dem genannten Kaufvertrag, der zwischen den früheren Grundstückseigentümern und den Klägern abgeschlossen wurde, nicht formell als Vertragspartnerin beteiligt war, hat das Oberlandesgericht nicht verkannt» Es meint indessen, sie habe sich die dortigen Vereinbarungen, soweit sie die Erschließungskosten zu dem Gegenstand haben, zu eigen gemacht und müsse sie gegen sich gelten lassen; dafür spreche nicht nur der Vertragsin-halt selbst, wonach das von den Klägern gezahlte Geld unmittelbar der Beklagten zufließen und diese zur Rechnungsprüfung verpflichtet sein sollte, sondern zugleich das - im Urteil näher geschilderte - Gesamtverhalten der Beklagten. Auf eine Abtretung von Rechten der Stadt 11 KHB könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Auch stünden ihr über den im Kaufvertrag geregelten Umfang hinaus Ansprüche weder nach Bereiche-rungsgrundSätzen noch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Biese Urteilsausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Was die Revision dagegen vorbringt, läuft im wesentlichen auf den nach § 561 Abs. 2 ZPO unzulässigen Versuch hinaus, die Abmachungen der Beteiligten und ihr sonstiges Verhalten anders zu würdigen als der fatrichter. 1. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Vertragsurkunden ist widerlegbar, und das Berufungsgericht konnte sie hier um so eher für widerlegt erachten, als die Beklagte in der Urkunde ausdrücklich als Berechtigte und Verpflichtete erwähnt wird; ob der Notar, wenn er sie im Eingang nicht mit als Vertragspartnerin aufführte, gegen seine Beurkundungspflicht verstoßen hat, mag dahinstehen, da hierdurch die Wirksamkeit des tatsächlich Vereinbarten nicht berührt wird. Gegen das Vorliegen eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) äußert das Urteil selbst Zweifel; aber es hat auch keinen ’’Vertrag zu Lasten Dritter” angenommen, so daß das, was die Revision mit Recht gegen die Wirksamkeit eines solchen Gebildes vorbringt, ins Leere geht. Wenn der Vertrag einen Beitritt der Beklagten nicht ausdrücklich vorsah, so hinderte sie dieser Umstand gleichwohl nicht, den auf sie selbst bezüglichen feil der Vereinbarungen als ein an sie gerichtetes Vertragsangebot der Kläger aufzufassen und dieses Angebot durch eine stillschweigende, im Wege schlüssigen Handelns verlautbarte Willenserklärung anzunehmen; so 12 hat auch das Oberlandesgericht ersichtlich das Verhalten der Beklagten aufgefaßt (vgl. den Ausdruck "sich zu eigen gemacht")» Wieso die Beklagte dadurch, daß sie auf Grund des Vertrages vom 17. September 1959 (§§ 8 und 4) mit der Stadt abzurechnen hatte, gehindert gewesen sein sollte, auch mit den Klägern entsprechende Vereinbarungen zu treffen, hat die Revision nicht darzutun vermocht. Dem Tatrichter stand es im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltswürdigung frei, auf den "Vorvertrag" der Beklagten mit dem Anlieger Trappen vom 3* Juli 1959 zurückzugreifen und daraus Rückschlüsse auch auf den Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zu ziehen. Rin Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Was die Beklagte hierzu in ihrer früheren Revisionsbegründung vom 14. Dezember 1964 ausgeführt hatte, lag neben der Sache; daher brauchte sich das Berufungsgericht nicht damit auseinanderzusetzen. Ob, wie es meint, die Beklagte sich des amtierenden Notars bedienen wollte, um ihre Rechtsbeziehungen zu den Grundstückskäufern und damit auch zu den Klägern festzulegen, und ob der Notar dann wirklich als ihr - bevollmächtigter oder vollmachtloser - Stellvertreter tätig geworden ist, mag dahinstehen. Es kommt hierauf nicht an, weil jedenfalls die Beklagte, wie bereits erwähnt, das an sie gerichtete, in dem schriftlichen Kaufvertrag enthaltene Angebot der Kläger durch schlüssiges Verhalten angenommen hat. Die Vereinbarung, die auf diese Weise zwischen den Parteien zustandekam, bedurfte nicht der Form des § 313 BGB, so daß für eine "Heilung" des vermeintlichen Formfehlers, wie sie nach Ansicht des Berufungsgerichts eingetreten sein soll (gemäß § 313 Satz 2 BGB), von vornherein kein Raum war. Damit erübrigt sich auch ein Ein- 13 gehen auf die von der Revision zu diesen Punkten erhobenen Rügen« Daß mit dem Schreiben der Beklagten vom 3» April 1962 eine "abschließende Regelung" habe getroffen werden sollen, nimmt auch das angefochtene Urteil nicht an, es wertet vielmehr dieses Schreiben rechtsirrtumsfrei als Bestätigung der stillschweigend geschlossenen Vereinbarung. Da die Revision einräumt, das Berufungsgericht sei nicht davon ausgegangen, daß die Beklagte selbst "die Kalkulationsgrundlage geliefert" habe, kommt es auf ihre weiteren Darlegungen, wonach letzteres nicht der Fall sein soll, und auf die von ihr dazu angeführten Stellen aus der früheren Rechtsmittelbegründungsschrift vom 14. Dezember 1964 nicht an. Wenn die Beklagte, wie die Revision behauptet, sich bei Vorausberechnung ihrer Erschließungskosten vom "Kostendeckungsprinzip11 leiten läßt, so schließt das die Möglichkeit von Fehlkalkulationen nicht aus. Die Erwägung im angefochtenen Urteil, fl den Erwerber eines Baugrundstücks sei die Höhe der anfallenden Anliegerkosten von besonderer Bedeutung, läßt entgegen der Meinung der Revision keine Verletzung allgemei-ner Erfahrungssätze erkennen. Da die Parteien den Umfang, in welchem die Kläger zu Nachzahlungen verpflichtet sein sollten, vertraglich festgelegt haben, ist es der Beklagten verwehrt, von ihnen unter Berufung auf das Kostendeckungsprinzip höhere Beträge zu verlangen. Mit dem Einv/and der Beklagten, daß sich ohne ihr Verschulden die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage, auf der die Abmachungen der Parteien beruhten, völlig verändert habe und die Kläger daher nach 'freu und Glauben vorzeitig und in größerem Umfang, als vorgesehen, Erschließungskosten nachzahlen müßten (§ 242 BGB), hat sich das Oberlandesgericht auseinandergesetzt und ihn H ohne Rechtsverstoß für nicht stichhaltig erachtet. Was die Revision hiergegen ins Feld führt, zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung. Baß hinsichtlich der behaupteten Veränderungen nicht die Kläger darlegungspflichtig sind, sondern die Beklagte, folgt daraus, daß sie sich nicht mehr an die getroffenen Vereinbarungen halten will. Ihrer Behauptung, sie habe den Kostenbetrag von 6,55 DM je Quadratmeter von Anfang an nicht als "real" angesehen, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen, da nicht ersichtlich sei, ob und wann sie dies den Klägern mitgeteilt habe. Sollte sie wirklich, wie sie behauptet, für sich keinen Gewinn einkalkuliert haben, so war das ihre eigene Sache und verpflichtet die Kläger zu keinen Nachzahlungen. Ihr Vorbringen über eine weitgehende Abhängigkeit der Erschließungsmaßnahmen von den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung entbehrte der Substan-tiierung; der von der Revision in diesem Zusammenhang als übergangen gerügte erstinstanzliche Beweisantrag (Klageerwiderung, S. 6: Vorlage der einschlägigen Korrespondenz) entsprach nicht dem § 420 ZPO; außerdem ist zweifelhaft, ob er sich überhaupt auf den angegebenen Punkt bezog, und die Revision hat auch nicht aufgezeigt, daß er im zweiten Rechtszug aufrechterhalten worden sei (BGHZ 35> 105» 106). Da die Beklagte mit den Klägern Sonderabraachungen getroffen hat, kann sie sich ihnen gegenüber nicht auf ihren Vertrag mit der Stadt berufen. Soweit die Revision substantiierten Saeh-vortrag über verzogerliches Verhalten und über Einzelheiten der Kalkulation vermißt, übersieht sie, daß dies zu Lasten der darlegungspflichtigen Beklagten geht. Mit ihrer Behauptung, die Beklagte sei nicht Vertragspartnerin der Kläger, setzt sie sich in Widerspruch zu der das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Vertrags- 15 auslegung. Die für die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgeblichen Zahlen stammen in erster Linie aus dem Grundstückskaufvertrag vom 6. Februar I960 und nicht aus dem Expose der mit dem Verkauf beauftragten Maklerfirma; letzteres wird im angefochtenen Urteil nur noch zusätzlich erwähnt (S. 23, zusammen mit dem "Vorvertrag” Trappen). Gegen die Auslegung, wonach die Parteien sich auf einen Pauschalbetrag geeinigt haben, spricht nicht, wie die Revision geltend macht, die Tatsache, daß der Grundstückskaufvertrag in § 2 noch nachträgliche Abrechnungen vorsieht; denn diese sind erforderlich, weil sich der daselbst nur mit "ca. DM 6,55” angegebene Betrag je Quadratmeter um ein Geringfügiges - laut tatrichterlicher Vertragsauslegung um 10 $ - erhöhen kann. 2. Was die Abtretung seitens der Stadt Kelkheim anbetrifft, so ergibt sich aus dem, was oben zur Zulässigkeit des Rechtsweges ausgeführt wurde (Nr. I 2), daß etwa abgetretene Ansprüche nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind, soweit sie dem öffentlichen Recht angehören. Über eine Abtretung auch bürgerlichrechtlicher Ansprüche ist von den Parteien jedenfalls in substantiierter Form nichts vorgetragen worden. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Abtretungsfrage braucht daher ebensowenig eingegangen zu werden wie auf das, was die Revision dagegen ins Feld führt. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich, daß der Meinung, die öffentlich-rechtlichen Ansprüche der Stadt hätten durch die Abtretung an die Beklagte ihre Rechtsnatur geändert, nicht beigepflichtet werden kann. 16 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht einen Nachzahlungsanspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) verneint hat. Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt freilich schon deshalb ausscheidet, weil die Beklagte, wie es im Urteil heißt, “zugleich ein eigenes Geschäft geführt" habe, mag hier unerörtert bleiben (vgl. dazu BGHZ 40, 28, 30). Entscheidend ist aber, daß im vorliegenden Pall die Rechtsbeziehungen der Parteien vertraglich geregelt worden sind und auf Grund dieser Regelung Inhalt und Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten genau festliegen. Für Geschäftsführung ohne Auftrag ist unter solchen Umständen kein Raum (Palandt/ Gramm, BGB 27. Aufl. § 677 Anm. 3). Auf die von der Revision aufgeworfene Präge, ob der Vertrag mit der Stadt nichtig sei, kommt es nicht an. 4. Angesichts der erwähnten vertraglichen Regelung hat die Beklagte die Erschließung, soweit sie den Klägern zu dem Vorteil gereicht, auch nicht ohne rechtlichen Grund durchgeführt, so daß ihr entgegen der Meinung der Revision kein Bereicherungsanspruch zusteht (§§ 812 ff BGB). 5. Die von der Revision als fehlend bezeichnete Feststellung, daß die Beteiligten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 6. Februar I960 hinsichtlich der Höhe der Erschließungskosten nicht mehr mit erheblichen Schwankungen gerechnet hätten, hat das Berufungsgericht in Wirklichkeit getroffen (BU S. 23 Mitte). Es hat also diesen Umstand bei Entscheidung der Frage, ob die Ge-schaftsgrundlage v/eggefallen sei (§ 242 BGB), mit in Rechnung gestellt. Wenn es gleichwohl einen solchen Wegfall verneint hat, da keine unerträgliche Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege und die Beklagte außerdem das Risiko von Kostensteigerungen auf sich genommen habe, so ist das nicht 17 zu ■beanstanden. Die behauptete Erhöhung der Grundstücks “* preise in der fraglichen Gegend spielt für die Rechtsbc*-^ Ziehungen der Parteien schon deshalb keine Rolle, weil die Kläger den Grund und Boden nicht von der Beklagten, sondern von dritter Seite gekauft haben; der auf die Preiserhöhung bezügliche Beweisantrag in der Klageerwi-derung (8, 7) war daher unerheblich. Die Kläger stehen auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, auf dem/ Standpunkt, daß der Kaufvertrag nichtig sei. III. Die Revisionsrügen erweisen sich sonach sämtlich als unbegründet. Da das angefochtene Urteil auch keinen sonstigen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge a*s § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Offterdinger Br. Augustin Hill Rothe Br. Freitag