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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte leugnet seine Pflicht zur Auskunfterteilung, weil das Vermächtnis von der Klägerin angenommen worden sei und den Wert des Pflichtteils erreiche. der Abkömmling Pflichtteilsberechtigte seiOb ein Pflichtteilsanspruch wegen Gleichwertigkeit des Vermächtnisses ausgeschlossen ist (§ 2307 Abs, 1 Satz 2 BGB) und wer dafür die Beweislast trägt; hält das Berufungsgericht für unerheblich. Die Entscheidung hängt einmal davon ab, ob § 2314 BGB \ das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs (Geldsummenanspruchs) ' oder nur des Pflichtteilsrechts (familienrechtliches Verhältnis •zu dem Erblasser im Sinne der §§ 2303 5 2309 BGB) voraussetzt, und zu dem anderen davon, ob nach § 2307 Abs, 1 Satz 2 BGB für den Vermächtnisnehmer bis zur Vermächtnisausschla-gung bei Gleichwertigkeit (oder Mehrwertigkeit) des Vermächtnisses gegenüber dem Pflichtteil nur der Pflichtteilsanspruch oder auch das Pflichtteilsrecht als solches ausgeschlossen ist. Die meisten Erläuterungsbücher behandeln den Auskunftsanspruch für § 2307 BGB überhaupt nicht, sondern nur für den ganz anders gelagerten § 2306, wo der Pflichtteilsberechtigte bis zur Ausschlagung Erbe ist und daher schon die zweite - negative - Voraussetzung d.es § 2314 BGB - "nicht Erbe" - fehlt (PlancV . Aufl« 5 Erman/Bartkol°®eyözik lo f sgmtlich in An. 1 zu § 2314)• Soweit die Bedeutung des Unterschieds zwischen Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch erörtert wird, bleibt § 2314 BGB durchweg unerwähnt (Planck/Greiff Vorbem. Vermächtnisses, aber ohne nähere Begründung und im bloßen inschluß an den Pall des § 2506 BGB, bei dem, wie erörtert, der Auskunftsanspruch aus einem völlig anderen. Ein Auskunftsanspruch, der die Geltendmachung eines möglichen HauptanBpruchs vorbereiten soll, hat den Zweck, dem möglicherweise Berechtigten diejenigen tatsächlichen Kenntnisse zu verschaffen, die nötig sind zur Beurteilung, ob der - meist auf Geld oder Herausgabe gerichtete - Hauptanspruch besteht und in welchem Umfang. Dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs widerspräche es jedoch, würde man seine Geltendmachung weiter vom Nachweis abhängig machen, daß der Hauptanspruch auch der Höhe nach in irgend einem wenn auch unbestimmten Mindestumfang (mehr als Null) begründet sei. Dementsprechend wird von Rechtsprechung und Lehre noch über die gesetzlich geregelten einzelnen Auskunftsansprüche hinaus auf Grund von § 242 BGB ein Auskunftsanspruch immer dann bejaht, wenn jemand entschuldbar über Bestehen und Umfang seines Rechts Wenn dabei von Gläubiger und Schuldner des Hauptanspruchs gesprochen wird, so ist das, soweit die Anspruchshöhe in Frage steht, eine ungenaue Ausdrucksweise; gemeint ist der mögliche Gläubiger und der mögliche Schuldner; denn wenn gerade die Ungewißheit (auch) über den Bestand des Hauptanspruchs den Auskunftsanspruch begründet, so kann der Hachweis seines Bestandes auch der Höhe nach nicht schon Voraussetzung des Auskünfte-* anspruchs selbst sein. 1575 zitiert die Rechtsprechung im gleichen Sinne; er selbst ist zwar abweichender Auffassung, erkennt aber das praktische Bedürfnis ebenfalls an und will mit einem prozessualen Auskunftsanspruch helfen, der sich jedoch nicht durchgesetzt hat.) Allerdings wird gelegentlich veriangif, daß der Auskunft Fordernde das Bestehen eines Hauptanspruchs auch der Höhe nach (z. So setzt der Auskunftsanspruch des Auftraggebers' (§ 666 BGB; ihm folgend §§ 681, 713 BG3) das Bestehen und gegebenenfalls den Nachweis eines Auf-tragsverhältnißBeB voraus, aber nicht, daß der Beauftragte bereits aus der Geschäftsbesorgung etwas erlangt (oder das Geschäft auch nur ganz oder teilweise besorgt) hätte. 2 BGB) und die erbrechtlichen Auskunftsansprüche (§§ 2027, 2362, 2011, 2012, 2127; ähnlich §§ 2028, 2057 EGB) setzen eine bestimmte familienrechtliche oder erbrechtliche Stellung '('als Ehegatte, Erbe, Nachlaßgläubiger oder Nacherbe) voraus, aber nicht, daß der den Auskunftsgegenstand bildende Vermögensinbegriff (Zugewinn, Nachlaß usw.) einen Aktivwert darstellt,, was der Höhe nach Voraussetzung für die durch den Auskunftsanspruch vorzubereitenden Hauptahsprüche (auf Herausgabe usw.) wäre. h. die Befugnis, von einem bestimmten Anderen den Pflichtteil zu verlangen (§ 194 BGB; Planck/Greiff BGB paO § 2303 Arun.5.)., und ist eine bloße Geldsummenforderung (RGZ 116, 55 BGHZ 5, 12, 17)- Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Bedeutung des Pflichtteilsrechts und des aus ihm unter Umständen entspringenden Pflichttoils-anspruchs hat das Reichsgericht (RGZ 65, 270, 275) in einem Palle, in dem' ein Pflichtteilsberechtigter als Besitzer eines Nachlaßgrundstücks auf Herausgabe in'Anspruch genommen wurde von einem Drittenj der vom Alleinerben auf Grund Nachlaßübergabevertrags das Eigentum daran erworben hatte, dem Pflichtteilsberechtigten sogar ein Zurückbehaltungsrecht aus dessen Pflichtteilsrecht versagt, weil die Herausgabeverpflichtung nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhe, aus dem er einen persönlichen Pflichtteilsanspruch gegen den Erwerber des Nachlasses.ableite. Dem Pflichtteilsanspruch des Trägers des Pflichtteilsrechts steht schließlich die Pflichtteilsverbindlichkeit des Trägers der Pflichtteilslast gegenüber (§ 1967 Abs. 2 BGB; vgl. b) Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Miterbe ist (andernfalls ständen ihm bereits die Befugnisse aus §§ 2027, 2028, 2038, 666, 681 BGB zu),' von dem oder den Erben Auskunft Über den Bestand des Nachlasses verlangen. Das Berufungsgericht fordert als Voraussetzung des Auskunftsanspruchs aus § 2314 BGB nur das Bestehen eines Pflichtteilsrechts im erörterten Sinne, nicht auch eines Pflichtteilsanspruchs« Die Revision bekämpft das zu Unrecht. Daß § 2314 BGB - abgesehen von dem hier erfüllten negativen Erfordernis, daß der Auskunftverlangende nicht Erbe ist - keinen Pflichtteilsanspruch, sondern nur das Bestehen des Pflichtteilsrechts als solchen voraussetzt, entspricht schon seinem Y.rortlaut, der nicht auf den Pflicht-teilsgl'äubiger, sondern auf den Pflichtteilsberechtigten abstellt. Es wäre wenig sinnvoll, den Hilfsanspruch von der gegebenenfalls erst zu beweisenden Voraussetzung des Bestands der Hauptforderung’ (Pflichtteilsforderung) abhängig zu machen, obwohl er dem möglicherweise Porderungs-berechtigten, der sich regelmäßig in Beweisnot befindet, erst die tatsächlichen Unterlagen für die Berechnung*liefern soll, ob und in welcher Höhe er eine Hauptforderung habe« Die beim Auskunftsanspruch des § 242 BGB (oben 1) gegebene Gefahr einer uferlosen Ausweitung ist im Pall des § 2314 BGB (ebenso wie bei den sonstigen gesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen) von vornherein nicht gegeben, da er bereits ein ganz konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber ’dem Erben - voraussetzt. schem Grunde, nämlich wegen mangelnden Bedürfnisses, wird der Auskunftsanspruch allerdings ausnahmsweise negativ mit dem Pflichtteilsanspruch gekoppelt insofern, als er dann verneint wird, wenn bereits feststeht, daß der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsanspruch unter keinen Umständen erheben kann (RGZ 129, 239, 241, 242), so insbesondere nach rechtskräftiger Abweisung des Pflichtteilsanspruchs (SächsOLG 40, 125, 127/28); hierbei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmetatbestand (rechtsvemichtende Einwendung), den der auf Auskunft Belangte (Erbe) zu behaupten und zu beweisen hat. Begrifflich ist Pflichtteilsberechtigter im Sinne von § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder, der zu dem durch § 2303 und 2309 BGB abgegrenzten Personenkreis gehört? Der Auskunftsanspruch ist nicht nur Ausfluß des Pflichtteilsrechts (RGZ 50, 225; 115, 27, 29), sondern gehört zu dem gesetzlichen Inhalt des Pflichtteilsrechts als solchen (Prot* zu dem BGB S. 3«- Baß ein angenommenes yermächtnis den Pflichtteilswert deckt, schließt nach § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar den Pflichtteilsahspruch, aber nicht das Pflichtteilsrecht aus, Pflichtteilsberechtigte gehalten sein, bestimmte Zuwendungen des Erblassers anzunehmen, will er nicht den vollen oder den durch die Zuwendungen gedeckten Pflichtteil einbüßen (Mugdan aaO S. ter Erbteil hinterlassen, der gleich der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils oder■größer ist, dann benötigt .und hat er keinen Pflichtteilsanspruch, da er den Erbteil annehmen kann; schlägt er den Erbteil aus, so soll und kann er sich einen Pflichtteilsanspruch auch nicht verschaffen (vgl. RGEK BGB aaO § 2305 An. 2; Planck/Greiff, BGB aaO § 2305 An. 1), Ist ihm ein mit Beschränkungen und Beschwerungen belasteter Erbteil zugewendet, der die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils übersteigt,, so kommt ihm ein Pflichtteilsanspruch nicht zu, wenn er annimmt; in diesem Palle bleiben auch die Belastungen bestehen (vgl,: RGZ 113, 45, 48; RGSK BGB aaO § 2306 An. 3; SoergeVühard/ . Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein hinter der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zurückbleibender, mit Beschränkungen und Beschwerungen nicht belasteter Erbteil hinterlassen, so steht ihm bei dessen Annahme wegen des Wertunterschiedes ein Pflich'tteilsrestanspruch zu (§ 2305 BGB). Ist ihm ein geringerer oder gleichwertiger "belasteter Erbanteil zugewendet, so gelten im Palle der Annahme die Belastungen kraft Gesetzes als nicht angeordnet; ihm erwächst ein entsprechender Pflichtteilsrestan-spruch (§ 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Schlägt er indessen aus, dann steht ihm, soweit der hinter-lassene Erbteil hinter dem Pflichtteil zurückbleibt, ein Pflichtteilsrestanspruch zu (§ *2305 BGB) , dessen Höhe sich nach dem Unterschiede zwischen der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils und dem Erbteil einschließlich der Belastungen richtet (vgl. RGZ 93, 3, 9; JW 1926, 154-3; RGHK BGB aaO § 2306 An. 2; Soergel/Ehard/Eder,'BGB aaO § 2306 An. 3)- Ist der Pflichtteilsberechtigte schließlich mit einem Vermächtnis gleich welchen Umfangs bedacht (vgl4 Planci/Greiff, BGB aaO § 2307 An. 1), dann kann er den vollen Pflichtteil verlangen, wenn er ausschlägt (§2307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Schlägt er jedoch nicht aus, so hat er nur einen Pflichtteilsrestanspruch, soweit der Wert des Vermächtnissen nicht reicht (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB); in diesem Palle bleiben etwaige Beschränkungen und Beschwerungen des Vermächtnisses zwar bestehen, aber bei der Berechnung des Vermächtniswerts außer Betracht, auch wenn dadurch der reine Wert des Vermächtnisses, den Pflichtteil nicht erreicht (vgl. b) Hiernach ist der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers, der das Vermächtnis annimmt, zunächst unbedenklich dann gegeben, wenn das Vermächtnis den Pflichtteil wertmäßig nicht erreicht; denn in diesem Palle steht ihm nicht nur das Pflichtteilsrecht, sondern auch ein Pflichtteilsrestanspruch in Höhe des Wertunterschieds zu (insoweit entsprechend dem Pall der Erbeinsetzung, § 2305 BGB). Vermächtnis den Wert des Pflichtteils mindestens erreicht, ist ein Pflichttcilsanspruch ausgeschlossen; es fragt sich, oh hier auch das Pflichtteilsrecht seihst ausgeschlossen ist. Pas ist zwanglos dahin zu verstehen, daß nicht das Pflichtteilsrecht als solches, sondern nur der Pflichbteilsan-spruchim Umfang des Vermächtnisses ausgeschlossen werden soll« Penn die Bezeichnung "Pflichtteilsberechtigter" oder "pflichtteilsberechtigt" wird vom Gesetz auch sonst in Bällen verwendet, wo ein Pflichtteilsanspruch zunächst nicht besteht, weil die in Betracht kommende Person nicht von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2303 BGB)s so in §§ 2305, Ein solches Auskunftsbedürfnis besteht für .den mit einem Vermächtnis bedachten Verwandten oder Ehegatten nicht nur dann, wenn er das Vermächtnis ausgeschlagen hat, sondern auch und gerade schon vorher, damit er sich über die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses schlüssig werden kann, und nicht nur dann, wenn der Vermächtniswert den Pflicht- 4c Wach allem geht die Ansicht der Revision fehl, der Klägerin sei der Weg des § 2314 BGB zunächst noch verschlossen, weil sie zuvor nachweisen müsse, daß das Vermächtnis nicht ausreiche und daß ihr infolgedessen noch ein Pflichtteilsrestanspruch zustehe, ehe sie mit Hilfe des Auskunftsanspruchs die Höhe dieser Forderung zu ermitteln berechtigt sei. Zv;ci-feihaft kann hier allerdings sein, ob beim Pflichtteilsrestanspruch des § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu dem Klaggrund auch gehört, daß das Vermächtnis entweder ausgeschlagen sei oder den Pflichtteilswert nicht voll decke; das hängt mit der umstrittenen Frage zusammen, ob der Pflichttcils-anspruch des Vermächtnisnehmers im Umfang der Wertdeckung erst nach Vermächtnisausschlagung entsteht (so die heute herrschende Meinung: Zitelmann, ArchBR 29, 159» 160 ff; Staudinger/Herzfelder, BGB 9. Erst wenn der Pflichtteilsberechtigte ohne oder nach Einholung der in § 2314 BGB umschriebenen Auskunft den Pflichtteilsrestanspruch' des § 2507 Abs. 1 Satz 2 BGB erhebt, kommt die in dieser Vorschrift enthaltene Beweislastverteilung zu dem Zuge; erst dann mag ihm der volle Nachweis dafür obliegen, welchen Wert das ihm zugewandte Vermächtnis hat, und gegebenenfalls, daß die Auskunft zu seinem Nachteil unrichtig erteilt worden und daß und inwieweit infolgedessen die Hälfte d.eB Wertes seines der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legenden Erbteils dementsprechend höher und der Pflichtteilsrestanspruch folglich größer ist.

Zitierte Normen: § 2307 BGB § 97 ZPO
BGBAuskunftsanspruchHöheAnmRGZVermächtnisPflichtteilsrechtPflichtteilsanspruchAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

* das Nachschlagewerk, r die Amtliche Sammlung'
Gesetzs	BGB	§§ 23507, 2314
Bechtssatz:	Der	Auskunftsanspruch	des	mit einem Vermächtnis
 bedachten pflicfatteilsberechtigten hängt nicht davon ah, daß dieser das Vermächtnis ausschlägt oder daß es den Vert des. Pflichtteile übersteigt,
 Aktenzeichens VZR53/58 Ürt. des BGH v. • 10 Oktober 1958
IG München OlG München
\ 2R 53/58
,rkündet am 1. Oktober 1958 iirth, Justizangestellter jtls Uzteundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Hamen. des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de^Kaugg^s Mar
 in
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Hermine
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Rattern
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
>
Tatbestand:
Me Parteien sind Geschwister» Ser Vater starb 1956» Durch Testament ist der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt und die Klägerin mit einem Geldvermächtnis von 60 000 131 bedacht. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin das Vermächtnis angenommen hat und ob ihr ein Pflichtteilsan-spruch oder ein Vermächtnisergänzungsanspruch nach § 2307 BGB zusteht. Die Klägerin, die zunächst Klage auf Zahlung von 20 000 DU nebst Zinsen erhoben hatte, begehrt nunmehr im Wege der Stufenklage Verurteilung zur Auskunfterteilung und zur Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags. Der Beklagte leugnet seine Pflicht zur Auskunfterteilung, weil das Vermächtnis von der Klägerin angenommen worden sei und den Wert des Pflichtteils erreiche.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, über den Bestand des väterlichen Bachlasses Auskunft zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung dieser Klage weiter. Die Klägerin begehrt Zurückweisung der Revision.
*
Bntso heidunasgründe:
I.
Das Berufungsgericht läßt in tatsächlicher Hinsicht unentschieden, ob die Klägerin das Vermächtnis bedingungslos angenommen habe. Für diese Instanz ist daher zugunsten des Revisioasklägers die Annahme des Vermächtnisses zu unterstellen»
In rechtlicher Hinsicht bejaht das Berufungsgericht d@h Auskunftsanspruch der Klägerin, weil sie als nichterbcn-
 
der Abkömmling Pflichtteilsberechtigte seiOb ein Pflichtteilsanspruch wegen Gleichwertigkeit des Vermächtnisses ausgeschlossen ist (§ 2307 Abs, 1 Satz 2 BGB) und wer dafür die Beweislast trägt; hält das Berufungsgericht für unerheblich.
Die Revision greift das mit ausführlicher Begründung an.
Die Entscheidung hängt einmal davon ab, ob § 2314 BGB \ das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs (Geldsummenanspruchs) ' oder nur des Pflichtteilsrechts (familienrechtliches Verhältnis •zu dem Erblasser im Sinne der §§ 2303 5 2309 BGB) voraussetzt, und zu dem anderen davon, ob nach § 2307 Abs, 1 Satz 2 BGB für den Vermächtnisnehmer bis zur Vermächtnisausschla-gung bei Gleichwertigkeit (oder Mehrwertigkeit) des Vermächtnisses gegenüber dem Pflichtteil nur der Pflichtteilsanspruch oder auch das Pflichtteilsrecht als solches ausgeschlossen ist. Beide vom Berufungsgericht klar unterschiedene Prägen sind bisher, soweit überhaupt, ohne genügende Trennung voneinander erörtert worden. Die meisten Erläuterungsbücher behandeln den Auskunftsanspruch für § 2307 BGB überhaupt nicht, sondern nur für den ganz anders gelagerten § 2306, wo der Pflichtteilsberechtigte bis zur Ausschlagung Erbe ist und daher schon die zweite - negative - Voraussetzung d.es § 2314 BGB - "nicht Erbe" - fehlt (PlancV . Greiff, BGB 4» Aufl.j Staudinger/HerzfeLder BGB 9. Aufl.; Achilles/Greiff BGB 20» Aufl.j Palandt/Rechenmacher BGB 17. Aufl« 5 Erman/Bartkol°®eyözik	lo	f	sgmtlich in Anm.
1 zu § 2314)• Soweit die Bedeutung des Unterschieds zwischen Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch erörtert wird, bleibt § 2314 BGB durchweg unerwähnt (Planck/Greiff Vorbem.
 3 vor § 2303 BGB; Staudinger/Herzfelder Vorbem. I D vor § 2303 BGB} Palandt Überblick 2 vor § 2303 BGB). Soerge]/ Ehard/Eder (BGB 8. Aufl. § 2514 Anm.„l) und wohl auch Jo-hannsen (in RGHK BGB 10. Aufl. § 2314 Anm. 1) verneinen einen Auskunftsanspruch vor Ausschlagung des gleichwertigen
 
Vermächtnisses, aber ohne nähere Begründung und im bloßen inschluß an den Pall des § 2506 BGB, bei dem, wie erörtert, der Auskunftsanspruch aus einem völlig anderen. Grunde entfällt (die dort in Bezug genommenen Entscheidungen OLG 11, 258 und 18, 564 betreffen ebenfalls nur den Pall des § 2506 BGB, nicht den Pall des § 2307 BGB).
Der Senat tritt dem Berufungsgericht in Begründung und Ergebnis bei.
IX.
4
1. Ein Auskunftsanspruch, der die Geltendmachung eines möglichen HauptanBpruchs vorbereiten soll, hat den Zweck, dem möglicherweise Berechtigten diejenigen tatsächlichen Kenntnisse zu verschaffen, die nötig sind zur Beurteilung, ob der - meist auf Geld oder Herausgabe gerichtete - Hauptanspruch besteht und in welchem Umfang. Einen allgemeinen Auskunftsanspruch gibt es allerdings anerkanntermaßen nicht, und es wird, um nicht ins Unferlöse zu geraten, Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch der Nachweis eines Sachverhalts sein müssen, der wenigstens dem Grunde nach einen Hauptanspruch ergibt (z.B« beim Scha-densersatzverlangen der Nachweis, daß ein .Verletzungstatbestand vorliegt, etwa die Verletzung eines Patentes).
Dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs widerspräche es jedoch, würde man seine Geltendmachung weiter vom Nachweis abhängig machen, daß der Hauptanspruch auch der Höhe nach in irgend einem wenn auch unbestimmten Mindestumfang (mehr als Null) begründet sei. Dementsprechend wird von Rechtsprechung und Lehre noch über die gesetzlich geregelten einzelnen Auskunftsansprüche hinaus auf Grund von § 242 BGB ein Auskunftsanspruch immer dann bejaht, wenn jemand entschuldbar über Bestehen und Umfang seines Rechts
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ungewiß und insoweit auf den Gegner angewiesen ist, dieser aber unschwer Auskunft geben kann (so RG2 108, 7» 126, 123;
158, 377, 379; BR 1942, 729; OGH HJW 1950, 788; BGHZ 10,
387; BGH JE 1954, 460; BGH HJW 1957, 1026; RGRK BGB 7. Aufl.
§ 260 Anm. 1; Soergel/Hahne, BGB 8, Aufl-. § 259 Anm. 1; Er-man/Goerke, BGB 2. Aufl. §§ 259/61 Anm. 2 c und d; Achilles/ Greiff, BGB § 260 Anm. 3; Enneccerus/lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 14. Bgarb. § 20 Hr. 2 Ende). Wenn dabei von Gläubiger und Schuldner des Hauptanspruchs gesprochen wird, so ist das, soweit die Anspruchshöhe in Frage steht, eine ungenaue Ausdrucksweise; gemeint ist der mögliche Gläubiger und der mögliche Schuldner; denn wenn gerade die Ungewißheit (auch) über den Bestand des Hauptanspruchs den Auskunftsanspruch begründet, so kann der Hachweis seines Bestandes auch der Höhe nach nicht schon Voraussetzung des Auskünfte-* anspruchs selbst sein. Soweit diese Frage bisher in der Rechtsprechung überhaupt eröertert wurde - nämlich bei Schadensersatzansprüchen hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei ist daher ein solcher Hachweis auch nicht gefordert worden. RG LZ 1929, 927, 933/32 faßt ohne ein Wort der Kritik die bisherige Rechtsprechung zusammen im Sinne einer Bejahung des Auskunftsanspruchs in den Fällen, wo "die übrigen Tatbestandsmerkmale des (Haupt-) Anspruchs gegeben" und "nur ungewiß" war, "ob ein Schaden entstanden war". In RGRK BGB 10, Aufl. § 260 Anm. 1 wird unter Berufung auf diese Entscheidung die Auskunftspflicht ausdrücklich für den Fall bejaht, daß ungewiß sei, ob ein Schaden entstand. (Auch Heinsheimer Anm. zu RG JW 1927,
1575 zitiert die Rechtsprechung im gleichen Sinne; er selbst ist zwar abweichender Auffassung, erkennt aber das praktische Bedürfnis ebenfalls an und will mit einem prozessualen Auskunftsanspruch helfen, der sich jedoch nicht durchgesetzt hat.) Allerdings wird gelegentlich veriangif, daß der Auskunft Fordernde das Bestehen eines Hauptanspruchs auch der Höhe nach (z. B. die Entstehung eines Schadens) als in gewissem Umfang wahrscheinlich dartue;
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jedoch besteht darüber bisher keine eindeutige linie (RG HEB 1932., 871 und RG RR 1942, 729 fordern"Wahrscheinlich-keit in hohem Maße"; RGZ 159» 377, 380 andererseits hält offenbar für zweifelhaft und läßt deshalb dahingestellt, ob irgend ein Grad von Wahrscheinlichkeit dargetan werden müsse). Bin voller Beweis wird jedoch, soweit ersichtlich-, in keinem Palle gefordert»
. 2« Die Präge braucht jedoch für den aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruch hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Falle handelt es sich um.einen der im Gesetz besonders geregelten Auskunft sansprtiche. Sie knüpfen voraussetzungsmäßig nicht an das (wenigstens dem Grunde nach zu beweisende) Bestehen eines Hauptanspruchs an, sondern an das Bestehen eines zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, dem sowohl der Auskunft sanspruch als auch (beim Hinzukommen weiterer Toraussetzungen) der durch den Auskunftsanspruch vorzubereitende Hauptanspruch entspringt. So setzt der Auskunftsanspruch des Auftraggebers' (§ 666 BGB; ihm folgend §§ 681, 713 BG3) das Bestehen und gegebenenfalls den Nachweis eines Auf-tragsverhältnißBeB voraus, aber nicht, daß der Beauftragte bereits aus der Geschäftsbesorgung etwas erlangt (oder das Geschäft auch nur ganz oder teilweise besorgt) hätte. Die familienrechtlichjen Auskunftsansprüche (§§ 1379 neu, 1525 Abs. 2, 1550 Abs.'. 2 BGB) und die erbrechtlichen Auskunftsansprüche (§§ 2027, 2362, 2011, 2012, 2127; ähnlich §§ 2028, 2057 EGB) setzen eine bestimmte familienrechtliche oder erbrechtliche Stellung '('als Ehegatte, Erbe, Nachlaßgläubiger oder Nacherbe) voraus, aber nicht, daß der den Auskunftsgegenstand bildende Vermögensinbegriff (Zugewinn, Nachlaß usw.) einen Aktivwert darstellt,, was der Höhe nach Voraussetzung für die durch den Auskunftsanspruch vorzubereitenden Hauptahsprüche (auf Herausgabe usw.) wäre.
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ist insbesondere noch der zu demindest teilweise Ausschluß des Pflichtteilsberechtigten von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung des Erblassers von Todes wegen und dessen Tod (§§ 2303t 2305, 2306, 2317 BGB). Der Pflichtteilsanspruch ist eine persönliche Porderung, d. h. die Befugnis, von einem bestimmten Anderen den Pflichtteil zu verlangen (§ 194 BGB; Planck/Greiff BGB paO § 2303 Arun.5.)., und ist eine bloße Geldsummenforderung (RGZ 116, 55 BGHZ 5, 12, 17)- Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Bedeutung des Pflichtteilsrechts und des aus ihm unter Umständen entspringenden Pflichttoils-anspruchs hat das Reichsgericht (RGZ 65, 270, 275) in einem Palle, in dem' ein Pflichtteilsberechtigter als Besitzer eines Nachlaßgrundstücks auf Herausgabe in'Anspruch genommen wurde von einem Drittenj der vom Alleinerben auf Grund Nachlaßübergabevertrags das Eigentum daran erworben hatte, dem Pflichtteilsberechtigten sogar ein Zurückbehaltungsrecht aus dessen Pflichtteilsrecht versagt, weil die Herausgabeverpflichtung nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhe, aus dem er einen persönlichen Pflichtteilsanspruch gegen den Erwerber des Nachlasses.ableite. Dem Pflichtteilsrecht entspricht auf der anderen Seite die Pflichtteilslast. Sie trifft gemäß §’ 2303 Abs. 1 Satz 1 3GB den Erben oder die Erben nach Maßgabe ihrer Erbteile (vgl. Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 67) und erfährt unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ausgestaltung (§ 2318 ff BGB; vgl. Planck/ Greiff BGB aaO Vorbem. 4 c vor § 2303). Dem Pflichtteilsanspruch des Trägers des Pflichtteilsrechts steht schließlich die Pflichtteilsverbindlichkeit des Trägers der Pflichtteilslast gegenüber (§ 1967 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ aaO; Planck/ Greiff BGB aaO § 2303 Anm* 5, § 2305 Anm. 4).
Hieraus folgt, daß die in anderem Zusammenhänge vertretene Ansicht der Revision, Pflichtteilsrecht und Pflicht-xeileanspruch bedeuteten den gleichen obligatorischen Anspruch, fehl geht und daß das Berufungsgericht zutreffend
 
auf die entsprechende Unterscheidung bei Palandt (BGB 17« Aufl. Überschrift über § 2303 und Überblick 2 vor § 2303) hingewiesen hat (vgl. auch RGZ 9.2, 1, 2; 115, 27, 29; Kipp/ Coing aaO § 64; Planck/Greiff BGB aaO 'Vorbem. 3 vor § 2303).
b) Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Miterbe ist (andernfalls ständen ihm bereits die Befugnisse aus §§ 2027, 2028, 2038, 666, 681 BGB zu),' von dem oder den Erben Auskunft Über den Bestand des Nachlasses verlangen. Das Berufungsgericht fordert als Voraussetzung des Auskunftsanspruchs aus § 2314 BGB nur das Bestehen eines Pflichtteilsrechts im erörterten Sinne, nicht auch eines Pflichtteilsanspruchs« Die Revision bekämpft das zu Unrecht.
Daß § 2314 BGB - abgesehen von dem hier erfüllten negativen Erfordernis, daß der Auskunftverlangende nicht Erbe ist - keinen Pflichtteilsanspruch, sondern nur das Bestehen des Pflichtteilsrechts als solchen voraussetzt, entspricht schon seinem Y.rortlaut, der nicht auf den Pflicht-teilsgl'äubiger, sondern auf den Pflichtteilsberechtigten abstellt. Es entspricht aber insbesondere auch dem Sinn und Zweck des Auskunft sanspruchs. Die Erteilung der Auskunft üjber den Bestand den Nachlasses soll den Pflicht-
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teilsberechtigten in die Lage versetzen zu berechnen, ob und in welcher Höhe er einen Pflichtteilsanspruch hat (§ 2311' BGB; vgl. RGZ 115, 27, 29; .OLG Hamburg JW i939,
155, 156). Es wäre wenig sinnvoll, den Hilfsanspruch von der gegebenenfalls erst zu beweisenden Voraussetzung des Bestands der Hauptforderung’ (Pflichtteilsforderung) abhängig zu machen, obwohl er dem möglicherweise Porderungs-berechtigten, der sich regelmäßig in Beweisnot befindet, erst die tatsächlichen Unterlagen für die Berechnung*liefern soll, ob und in welcher Höhe er eine Hauptforderung habe« Die beim Auskunftsanspruch des § 242 BGB (oben 1)
 
gegebene Gefahr einer uferlosen Ausweitung ist im Pall des § 2314 BGB (ebenso wie bei den sonstigen gesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen) von vornherein nicht gegeben, da er bereits ein ganz konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber ’dem Erben - voraussetzt. Aus prakti-. schem Grunde, nämlich wegen mangelnden Bedürfnisses, wird der Auskunftsanspruch allerdings ausnahmsweise negativ mit dem Pflichtteilsanspruch gekoppelt insofern, als er dann verneint wird, wenn bereits feststeht, daß der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsanspruch unter keinen Umständen erheben kann (RGZ 129, 239, 241, 242), so insbesondere nach rechtskräftiger Abweisung des Pflichtteilsanspruchs (SächsOLG 40, 125, 127/28); hierbei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmetatbestand (rechtsvemichtende Einwendung), den der auf Auskunft Belangte (Erbe) zu behaupten und zu beweisen hat. Begrifflich ist Pflichtteilsberechtigter im Sinne von § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder, der zu dem durch § 2303 und 2309 BGB abgegrenzten Personenkreis gehört? er hat den Auskunftsanspruch, ausgenommen wenn er Erbe ist.
Der Auskunftsanspruch ist nicht nur Ausfluß des Pflichtteilsrechts (RGZ 50, 225; 115, 27, 29), sondern gehört zu dem gesetzlichen Inhalt des Pflichtteilsrechts als solchen (Prot* zu dem BGB S. 7499 = Mugdan, Materialien S. 779). Baß d/ts Recht auf Auskunftserteilung erst mit dem Erbfall entsteht, •ändert daran nichts.
3«- Baß ein angenommenes yermächtnis den Pflichtteilswert deckt, schließt nach § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar den
 Pflichtteilsahspruch, aber nicht das Pflichtteilsrecht aus,
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Ber gegenteiligen Meinung der Revision kann nicht gefolgt werden.
a) Das Gesetz will gewährleisten, daß der Pflichtteilsberechtigte tatsächlich wenigstens die Hälfte des Wer-
 
tes seines gesetzlichen Erbteils zu erlangen vermag (RGZ 93, 3, 6)- Der Erblasser kann dies weder dadurch vereiteln, daß er dem Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil zuwendet, noch dadurch, daß er ihm ein Vermächtnis aussetzt (vgl. RGRK BGB aaO Vorbem. II 1 vor § 2303). Auf der anderen Seite soll der . Pflichtteilsberechtigte gehalten sein, bestimmte Zuwendungen des Erblassers anzunehmen, will er nicht den vollen oder den durch die Zuwendungen gedeckten Pflichtteil einbüßen (Mugdan aaO S. 205, 208 ff, 767 ff, 873 ff).
Ist dem Pflichtteilsberechtigten daher ein unbelaste- . ter Erbteil hinterlassen, der gleich der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils oder■größer ist, dann benötigt .und hat er keinen Pflichtteilsanspruch, da er den Erbteil annehmen kann; schlägt er den Erbteil aus, so soll und kann er sich einen Pflichtteilsanspruch auch nicht verschaffen (vgl. RGEK BGB aaO § 2305 Anm. 2; Planck/Greiff, BGB aaO § 2305 Anm. 1), Ist ihm ein mit Beschränkungen und Beschwerungen belasteter Erbteil zugewendet, der die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils übersteigt,, so kommt ihm ein Pflichtteilsanspruch nicht zu, wenn er annimmt; in diesem Palle bleiben auch die Belastungen bestehen (vgl,: RGZ 113, 45, 48; RGSK BGB aaO § 2306 Anm. 3; SoergeVühard/ . Eder BGB aaO § .2306 Anm. 4). Schlägt er aber - um-dies zu verhindern - den Erbteil aus,- dann kann er den vollen Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein hinter der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zurückbleibender, mit Beschränkungen und Beschwerungen nicht belasteter Erbteil hinterlassen, so steht ihm bei dessen Annahme wegen des Wertunterschiedes ein Pflich'tteilsrestanspruch zu (§ 2305 BGB). Schlägt er aus, ist er gleichfalls auf den Pflichtteilsrestanspruch beschränkt (vgl. RGZ 93, 3, 9} 113, 45, 48} EGRK BGB-aaü § 2305 Anm.- 2$ Brman/Bartholomeyczik aaO § 2305 Anm. 1; Soergel/Ehard/Sder aaO § 2305 Anm. 1; Natter in
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JZ 1955, 138). Ist ihm ein geringerer oder gleichwertiger "belasteter Erbanteil zugewendet, so gelten im Palle der Annahme die Belastungen kraft Gesetzes als nicht angeordnet; ihm erwächst ein entsprechender Pflichtteilsrestan-spruch (§ 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BG JW 1911, 370). Schlägt er indessen aus, dann steht ihm, soweit der hinter-lassene Erbteil hinter dem Pflichtteil zurückbleibt, ein Pflichtteilsrestanspruch zu (§ *2305 BGB) , dessen Höhe sich nach dem Unterschiede zwischen der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils und dem Erbteil einschließlich der Belastungen richtet (vgl. RGZ 93, 3, 9; JW 1926, 154-3; RGHK BGB aaO § 2306 Anm. 2; Soergel/Ehard/Eder,'BGB aaO § 2306 Anm. 3)- Ist der Pflichtteilsberechtigte schließlich mit einem Vermächtnis gleich welchen Umfangs bedacht (vgl4 Planci/Greiff, BGB aaO § 2307 Anm. 1), dann kann er den vollen Pflichtteil verlangen, wenn er ausschlägt (§2307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Schlägt er jedoch nicht aus, so hat er nur einen Pflichtteilsrestanspruch, soweit der Wert des Vermächtnissen nicht reicht (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB); in diesem Palle bleiben etwaige Beschränkungen und Beschwerungen des Vermächtnisses zwar bestehen, aber bei der Berechnung des Vermächtniswerts außer Betracht, auch wenn dadurch der reine Wert des Vermächtnisses, den Pflichtteil nicht erreicht (vgl. BGEK BGB aaO § 2307 Anm. 3; Plane Ts/ Greiff, BGB aaO § 2307 Anm. 2 b; Soerge]/Ehard/Eder, BGB aaO § 2307 Anm. 1).
b) Hiernach ist der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers, der das Vermächtnis annimmt, zunächst unbedenklich dann gegeben, wenn das Vermächtnis den Pflichtteil wertmäßig nicht erreicht; denn in diesem Palle steht ihm nicht nur das Pflichtteilsrecht, sondern auch ein Pflichtteilsrestanspruch in Höhe des Wertunterschieds zu (insoweit entsprechend dem Pall der Erbeinsetzung, § 2305 BGB). Pür den Pall, daß das angenommene
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Vermächtnis den Wert des Pflichtteils mindestens erreicht, ist ein Pflichttcilsanspruch ausgeschlossen; es fragt sich, oh hier auch das Pflichtteilsrecht seihst ausgeschlossen ist. Pie Revision bejaht, weil das Gesetz von einem Recht auf den Pflichtteil spreche. Pies ist jedoch schon nach dem Gesctzeswortlaut abzulehnen. § 2307 BGB spricht nicht vom . Pflichtteilsrecht, sondern vom Recht auf den Pflichtteil.
Pas ist zwanglos dahin zu verstehen, daß nicht das Pflichtteilsrecht als solches, sondern nur der Pflichbteilsan-spruchim Umfang des Vermächtnisses ausgeschlossen werden soll« Penn die Bezeichnung "Pflichtteilsberechtigter" oder "pflichtteilsberechtigt" wird vom Gesetz auch sonst in Bällen verwendet, wo ein Pflichtteilsanspruch zunächst nicht besteht, weil die in Betracht kommende Person nicht von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2303 BGB)s so in §§ 2305,
2306, 2316 Abs« 2, 2319, 2326 BGB (wo jeweils ein besonderer Pflichtteilsanspruch erst begründet wird). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Sprachgebrauch in § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB hiervon abweichen sollte. Für die dargelegte Auffassung sprechen aber insbesondere Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wobei wiederum gerade die Auswirkung für den Auskunftsanspruch berücksichtigt werden muß. Per Auskunftsenspruch (§ 2314 BGB) soll dem Verwanfi-ten. oder Ehegatten die Berechnungsgrundlage verschaffen nicht nur dafür, ob der Pflichtteilsanspruch in größerer oder geringerer Höhe besteht, sondern auch dafür, ob er überhaupt (in irgend einer Höhe) besteht oder (wegen mangelnden Umfangs des Nachlasses) nicht besteht. Ein solches Auskunftsbedürfnis besteht für .den mit einem Vermächtnis bedachten Verwandten oder Ehegatten nicht nur dann, wenn er das Vermächtnis ausgeschlagen hat, sondern auch und gerade schon vorher, damit er sich über die Annahme oder
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Ausschlagung des Vermächtnisses schlüssig werden kann, und nicht nur dann, wenn der Vermächtniswert den Pflicht-
 
teilswert tibersteigt, sondern auch, wenn er ihm gleich oder geringer ist, weil von diesem Wertverhältnis gerade Art und Umfang seiner Ansprüche - oh nur Vermächtnisanspruch oder auch Pflichtteilsrestanspruch - abhängt. Es wäre ein unnötiger und durch nichts gebotener Umweg, diesem Auskunft shedtirfnis unmittelbare Befriedigung aus § 2314 BGB zu versagen und dafür den allgemeineren AuskunftsansiDruch
 aus § 242 BGB heranzuziehen.
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4c Wach allem geht die Ansicht der Revision fehl, der Klägerin sei der Weg des § 2314 BGB zunächst noch verschlossen, weil sie zuvor nachweisen müsse, daß das Vermächtnis nicht ausreiche und daß ihr infolgedessen noch ein Pflichtteilsrestanspruch zustehe, ehe sie mit Hilfe des Auskunftsanspruchs die Höhe dieser Forderung zu ermitteln berechtigt sei.
a) Die Behauptungs- und Beweislast für den Pflichtteilsanspruch trägt allerdings nach Bestand und Umfang grundsätzlich der (mögliche) Pflichtteilsgläubiger, nicht der Schuldner. Das gilt auch im Fall des § 2307 BGB. Zv;ci-feihaft kann hier allerdings sein, ob beim Pflichtteilsrestanspruch des § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu dem Klaggrund auch gehört, daß das Vermächtnis entweder ausgeschlagen sei oder den Pflichtteilswert nicht voll decke; das hängt mit der umstrittenen Frage zusammen, ob der Pflichttcils-anspruch des Vermächtnisnehmers im Umfang der Wertdeckung erst nach Vermächtnisausschlagung entsteht (so die heute herrschende Meinung: Zitelmann, ArchBR 29, 159» 160 ff; Staudinger/Herzfelder, BGB 9. Aufl. § 2307 Anm. 2 b,
§ 2317 Anm. 2*. Soergel/Eh^^/Eder aaO.§ 2332 Anm. 5; 3r-man/Bartholpmeyczik aaO § 2317 Anm. 2; Palandt, BGB 17. Aufl. § 2307 Anm. 1), oder ob der Pflichtteilsanspruch schon mit dem Erbfall entsteht und nur ln seiner Geltend-
 
machung bis zur Vermächtnisausschlagung gehemmt ist (so Mot- zu dem EGB S. 395» vgl. Prot. S» 74-74; Planck/Greiff aaO § 2317 Awn. 1; RG-Ürteil IV 289/30 vom 10.11.1930)'.
Die Behauptungslast des Gläubigers auch hinsichtlich des Mehrwerts wird von von Tuhr (BJZ.1901, 121 ff) und von Staudinger/Herzfelder (aaO § 2307'Anm. 2 b) bejaht.
Biese Frage bedarf jedoch hier keiner EntScheidung* Denn der Auskunftsanspruch ist gerade nicht an dieselben Voraussetzungen wie der Hauptanspruch geknüpft» dessen Verwirklichung er erst vorbereiten soll. Erst wenn der Pflichtteilsberechtigte ohne oder nach Einholung der in § 2314 BGB umschriebenen Auskunft den Pflichtteilsrestanspruch' des § 2507 Abs. 1 Satz 2 BGB erhebt, kommt die in dieser Vorschrift enthaltene Beweislastverteilung zu dem Zuge; erst dann mag ihm der volle Nachweis dafür obliegen, welchen Wert das ihm zugewandte Vermächtnis hat, und gegebenenfalls, daß die Auskunft zu seinem Nachteil unrichtig erteilt worden und daß und inwieweit infolgedessen die Hälfte d.eB Wertes seines der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legenden Erbteils dementsprechend höher und der Pflichtteilsrestanspruch folglich größer ist.
b) Bie von der Revision in diesem Zusammenhang noch . berührte Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte die Ausübung seines Wahlrechtes nach § 2307 Abs. 2 BGB von der vorherigen Erfüllung einer Auskunftspflicht abhängig machen könne (vgl. dazu RG Recht 1908 Nr. 350), bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, weil die Klägerin nach dem zu unterstellenden Sachverhalt das Vermächtnis angenommen hat.
 
III.
<*•
Hiernach war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurücksuweIsen.
Br. Tasche	Schuster	Rothe
 Br. I'reitag	Slattern