Am 15« Januar 1942 schloss Hermann V0|[|Blf der Erb-' hofInhaber, mit seinem Bruder Arthur zur Niederschrift des Notars in einen Vertrag, in dem er den Erbhof nebst allem Inventar und Zubehör seinem genannten Bruder übertrug Dieser übernahm in dem Vertrage die dem bisherigen Erbhof inhaber auferlegt gewesenen PflichtZahlungen mit der Maß-gäbe, dass er gehalten war* die 'summe von 8 000 EM? Nach Genehmigung des Ubertragrvvertrags durch das Anerbengericht wurde- Arthur om 2« April 1942 an Stelle seines Bruders Hermann als Eigentümer "des Erbhofs im Grundbuch eingetragen* Im • GenehmigungsbeSchluss des.Anerbengerichts ist in den Gründen ausgeführt ? Wirtschaft; er siehe es vor, Verwaltungsbeamter der Wehrmacht su werden; er habe sich bereits mit einer Städterin, aus dem Hie inland verlobt» Arthur VflHB sei Landwirt; er habe den Hof schon seit Jahren allein verwaltet; er wolle sich jetzt mit einem Llädchen aus bäuerlichen Kreisen verloben* Unter solchen umständen liege die Übertragung/des •Hofes in dessen Interesse, zu demal Arthur VflÜB seinem Bruder Kef^^P nur die 8 000 ELI Abfindung zahlen wolle? in der llähe von Cleve als FeldSoldaten einander zu sehen und zu sprechen»Hermann verlangte bei dieserGelegenheit von seinem Bruder den Erbhof zurück» Er erklärte ihm? er (Arthur) habe ihn seinerzeit nur durch Drohungen mit der Hartei zur Her* Ohne diese Drohungen hätte er sich nie su der Übertragung verstanden, nieder Zeuge bekundet ein Kriegskerne rad des Hermann hat5 erwiderte Arthur auf den Vorwurf »»kaum et-, Hach me inem Tode soll me in Bruder Hermann den Hof PfllBHI Hr.^su denselben Bedingungen des Vertrages vom Januar 1942 .»«..<* aurückerhalten«. 1asteno Dieses Testament habe ich aus dem Grunde meinem Bruder hinterlassen, weil ich stet« mit ihm am hes l;en ausgekommen 'bin und er für mich alles getan hat« "vor zwei .Jahren habe ich den Hof von meinem Bruder erhallten und das sehe ich als ein" grosses Opfer für ihn an. Arthur YflHP erlitt in der Folgezeit eine Kriegsvsr-letsung, infolge deren er am 17« Juli 1945 verstarb« Seine Jitwe be sei ebnete das Testament, mit dem Hermann V®- Hermann Yo«-der fitere erwirkte unter dem 26* April 1949 beim Amtsgericht Herford eine einstweilige Verfügung, auf Grund *! 1*) den Beklagten zu verurteilen, in die Eintragung ' dos Klägers als Eigentümer im fege der • Be rieh-• tigung des Grundbuchs oinzuwilligen, Er stützt die Klage auf das Kriegstestament des Bruders Arthur, in.erster -Linie aber auf die Nichtigkeit dos 'Übertragsvertrags vom 15* Januar 1942- Dazu fuhrt er aus, sein Bruder Arthur habe es von jeher als unbillig empfunden« dass nicht er, sondern sein jüngerer Bruder den Erl>o hof erhalten habe. Hermann habe aber in der Abordnung ein Singreifen der Partei gesehen und angenommen, dass sein Bruder Arthur dieses Bingreifen veranlasst habe! be, deren er sieh vor Wenigen Jahren schon einmal mit Erfolg in einer Jagdpachtsache bedient habe, um einen behord-^ liehen Widerstand zu Überwinden» Alsbald hätten ihn bei: der Gruppe ruch Briefe des- Arthur erreicht,in denen dieser unter abermaligen Drohungen mit einem Eingreifen der Partei sein Verlangen nach der HofÜbertragung verschärft zu dem Ausdruck gebracht habe. Bedrückt und verängstigt habe' Hermann nach Besprechung dex* Angelegenheit mit Kriegskameraden, die 'ein Waehgoben angesichts der verschärften Drohungen für ratsam gehalten hätten, seinen Widerstand . A nunmehr aufgegeben und im Herbst 1941 an Arthur geschrieben, er sei jetzt zur Überlassung des Erbhofs bereit» Es habe dann ein Briefwechsel mit dem Bruder stattgeflinden, in dem verabredet worden sei, was Hermann V^P'an Arthi schreiben müsse, um beim Anerbengericht die Genehmigung der ErbhofÜbertragung1zu erreichen.- an Arthur der Wahrheit' zuwider .Dinge- behauptet habe, die : dem Anerbengericht Anlass gegeben hatten, die Übertragung 3 des Erbhofs auf Arthur VflIBP zu gmehmigen». Arthur die aus Anlass der Verlobung seines Bruders veran- , Dieser Vertrag■ sei dom Hermann von seinem Bruder Arthur durch Drohung mit einem übel abgenötigt worden und daher nichtig* Hermann sei das Vorge- . dass sein Vater durch Drohung den Vertrag vom 15V Januar 1942 'erzwungen- habe » Der idäger.habe keine Freude an der Landwirtschaft gehabt und 'Vehrmachts- ihm den Erbhof abZunahmen*Von einer neue Arthurs über ein dem Bruder sugefügtet unrecht könne ke ine Hede sein« Arthur habe das 3 old at e nt e s t ament nur zur Beruhigung seines Bruders errichtet; er habe gewusst? -Kläger - sei gerade durch dieses Inaussichtstollen eines Übels veranlasst worden, den Hof ariden Tater des Beklagten hei auszugeben« Es hält den Beweis der erstgenannten Behauptung ersichtlich für erbracht« Dagegen vermisst es den Beweis des ursächlichen Zusaimienhangs zwischen den ln aus sicht stellen eines Übels und dem Entschluss des ICLägers 'cur Herausgabe des Hofes« Diese Beurteilung rechtfertigt es in längeren Ausführungen durch die Darlegung, dass den 'Einzelheiten »es Klage Vertrags insoweit, als sie von den Motiven dos Klägers für den Entschluss cur Hergabe des Hofen handelten, keine Überzeugungskraft innewohne. Höhe von 15 000 RM für 8 000 Bll-in bar und Befreiung von nicht drängenden Abfin-dun^Verpflichtungen -in Hohe von 22 000 HM an einen um 4 Jahre älteren Bruder, ohne dass der tiefere Grund diese ungewöhnlichen Heehtshondels irgendwie in Erscheinung tritt« Der Voräusserer raubt sich durch den Abschluss des Vertrags die sichere Existenzgrundlage und verschafft •" % seinen älteren Bruder ohne ersichtliche Veranlassung .eine' Stellung, deren Viert und Bedeutuag ausser j edem Verhältnis zu seiner bisherigen wirtschaftlichen Lage steht. Die Prüfung hat mit der Würdigung des Ubertragsvertrags zu.beginnen und muss ihre Fortsetzung in der Ausschöpfung der den Umständen-zu- entnehmenden'Deutungsmöglichkeiten finden? um von da aus den freien Blick auf die Erklärungsversuche der Beteiligten zu gewinnen. Das Berufungsgericht hat den umgekehrten Weg gewählt und ist infolgodessen ohne folgerichtige Durchdringung-des dargebotenen Prozess-stcffes zu Ergebnissen gelangt? um eine Erklärung für das Geb ab ren des Veräusserers in den Verhandlungen mit dem HofÜbernehmer zu geben? weil er sich auf die Bauer nicht der Eir^ sicht habe vcrschliessen können, dass der Hof dem älteren Bruder eigentlich mit Tug und Recht zukomme,da es ein Zugewesen xaLif/sei? die Erklärungen, die der Kläger über seine Motive für die Übertragung dos Erbhofs an den Bruder gegeben habe, seien doch ernster su nehmen, als dies auf den ersten Blick scheine, da alle anderen Erklärungsversuche sum Scheitern verurteilt sind» Der Kläger kann sich vielleicht nicht nur auf eine innere v/abrscheinlichkeit seiner Llotivschilderung, sondern angesichts der Tatsache, dass ein drohendes Verhalten des Arthur V(H|^ ernstlich in Frage kommt, auch auf das besser ausgeschöpft, die Untersuchung vielleicht auch da- 'V rauf erstreckt werden, ob nicht hinter den Drohungen das ; V/issen des Drohenden um Dinge gestanden hat, deren Eicht- ? bekanntv/erden dem Bedrohten von Dichtigkeit sein musste» Dabei ist mit Hachdruck auf das eigentümliche Verhalten des Arthur hinzuweisen, das er gegenüber dem Ver- 1 langen des Klägers auf Rückgängigmachung des Übertrags- i Vertrages an den Tag gelegt hat® Dieses Verhalten kann -A wohl.bei einer desamtschau der Dinge, wie sie oben empfoh- 1 len ist, als eine Bestätigung des Klagevorbringens gewer- tet -Verden* Las Berufungsgericht beurteilt das Entgegenkommen des Arthur V^H^ nicht etwa als Kundgebung eines auf Y/iedergutmachung begangenen Unrechts gerichteten Heuegedankens , der einer natürlichen Betrachtungsweise nahe-liegt? sondern als Ausfluss ausgeprägten Familiensinns, de dem Arthur besonders eigen gewesen sei* Das Berufungsgericht hat übersehen, dass ein Verhalten, wie es Arthur YflHI^ unstreitig am 15. den magogeiegt hat, nicht gut als Beweis besonderer Familienverbundenh9it angesehen werden kann« überdies wäre es zu verstehen gewesen, weni^ Arthur hoi der Betätigung seines Familiensinnes Hemmungen empfunden hätte, die eine starke Wurzel in den HUcl:sichten auf das “Johl der eigenen Familie, namentlich des männlichen Trägers seines eigenen Hamens hatten, v/enn er diese liücksicbten gegenüber dem Bestreben in den Hinter grund treten lies3? Sollte das Berufluigsgericht bei erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass der Vortr.ag des Klägers über die Gründe, die ihn zu dem Abschluss des Übertragsvertrags veranlasst haben, trotz allen Zweifeln erheblich ist, so• wird es, um die Folgerungen aus dem Vorgetragenen- zu. Durch vorstehende Ausführungen ist den zahlreichen BinseIrügen der Revision Rechnung getragen• Gemäss § 565 Ab s 1 2?0 va r -■ d as Be ruf un gs ur t eil auf z uheb e n und die Sache zuranderweisen Verhandlung und' Entscheidung an das 1 Berufungsgericht • surücksuvorwoisen• .
V.* V..Zit 55/50 V «rkündet am 2 «.Uars?. 1951 ge So Gros ^ustisengestellter ou^s ürkundsbeamter cl er Geschäftsstelle des Bundes-* GerichtshofSb 'Fm Hamen des Volkes! In Sachen des Landwirts Hermann V Nr.®,. m . Klägers, Revisionsklägers, nesshevollmüchtigter: Rechtsanwal^ Dr in r * ge gen Berufungsbeklagten und in P( den minder jübrigen Hermann V ; gesetzlich vertreten durch seinen Vormund, den Bauern Heinrich I®HHP in Hr * B . Beklagten, Berufungskläger und Re vi si onsb ekl agt en, - Prozessbev oll ms cht igt er: Re clrt^g^^tj ust^gty|j^ hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karls-ruhe auf die'- mündliche' Verhandlung vom 2> März 1951 ter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prcf. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Br. Hertel, Br. Heck, Br» HUckingr, haus und Br„ Tasche für Recht eidcannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des * — ~ ~*%a *i v* «fi. ^ * 'S A, iz '7-i-i?iiq(syiRts des OhorlondesgcxiCi- n/estf •) von 4J Oktober 1949 aufgehoben* Die. lache wird zur anderweiten Verbandlung und Entscheidung' an den IO* Zivilsenat des Ob erl an do sgcrichts in Hanna zu-rückverv/iesen 9 den auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird« Von Rechts wegen* Tatbestands Der Vater des Klagers war Eigentümer des Erbhofs ^ -Hr* (bei iAEestf„ Er starb am 17» Ee- bruar 1917. Sein Nachfolger als Erbhofinhaber wurde auf Or und Testaments vom 14*. November 1916 sein jüngster Sohn Hermann mit der Auflage? an seine Geschwister» darunter an seinen um 4 Jahre älteren Bruder Arthur an ArbeitsentSchädigungen und Ausstattungen Abfindungen in Höhe von insgesamt 30. 000 RH zu. zahlen. Am 15« Januar 1942 schloss Hermann V0|[|Blf der Erb-' hofInhaber, mit seinem Bruder Arthur zur Niederschrift des Notars in einen Vertrag, in dem er den Erbhof nebst allem Inventar und Zubehör seinem genannten Bruder übertrug Dieser übernahm in dem Vertrage die dem bisherigen Erbhof inhaber auferlegt gewesenen PflichtZahlungen mit der Maß-gäbe, dass er gehalten war* die 'summe von 8 000 EM? die ihm auf Grund des väterlichen Testaments zustanden ?. an den weichenden Erbhofinhaber auszuzahlen. Nach Genehmigung des Ubertragrvvertrags durch das Anerbengericht wurde- Arthur om 2« April 1942 an Stelle seines Bruders Hermann als Eigentümer "des Erbhofs im Grundbuch eingetragen* Im • GenehmigungsbeSchluss des.Anerbengerichts ist in den Gründen ausgeführt ? Hermann VfÜ^K habe keine Lust zur Land- - 5 ■ ■'¥ Wirtschaft; er siehe es vor, Verwaltungsbeamter der Wehrmacht su werden; er habe sich bereits mit einer Städterin, aus dem Hie inland verlobt» Arthur VflHB sei Landwirt; er habe den Hof schon seit Jahren allein verwaltet; er wolle sich jetzt mit einem Llädchen aus bäuerlichen Kreisen verloben* Unter solchen umständen liege die Übertragung/des •Hofes in dessen Interesse, zu demal Arthur VflÜB seinem Bruder Kef^^P nur die 8 000 ELI Abfindung zahlen wolle? die er nach dem elterlichen Testament auch haben solle ; diese 8 000 EL! und die den drei Schwestern ausgesetzten Summen kenne der Erbhcf bei einem Einheitswert von 'Al; 000; EM und. bei 15 * 000 . EM sonstigem Vermögen trägen?-(hm die Familie einig sei« niemand auf Auszahlung dränge . und sonstige Schulden nicht vorhanden seien» Hermann V®hatte sich 2 Tage vor dem Abschluss ; des Übertragsvertr Soldat im Hovembor ags. verlobt*, Er heiratete als VfehrmachtS-1942 und wurde baid Vater eines Sohnes» Arthur?rV®BB^.verlobte sich Ende 1942 und heiratetei; im Februar 1943? kurz bevor auch er sur: 'Wehrmacht eingezogen wurde» Im Dezember 1943 wurde ihm ein Zwillingspaar geboren? dessen- männlicher Teil.den-Vornamen Hermann er- hielt * Im Oktober I944 hatten die Gebrüder Hermann und Arthur 41HHP Gelegenheit? in der llähe von Cleve als FeldSoldaten einander zu sehen und zu sprechen»Hermann verlangte bei dieserGelegenheit von seinem Bruder den Erbhof zurück» Er erklärte ihm? er (Arthur) habe ihn seinerzeit nur durch Drohungen mit der Hartei zur Her* - 4 gäbe des Hofes bewogen. Ohne diese Drohungen hätte er sich nie su der Übertragung verstanden, nieder Zeuge bekundet ein Kriegskerne rad des Hermann hat5 erwiderte Arthur auf den Vorwurf »»kaum et-, v/as". Dagegen erklärte er sieh bereit? seinem Bruder Hermann ein Testament zu hinterlassen. Einige Tage später setzte er .mit Hilfe eines anderen Kriegskameraden ein ■ Kriegstestament 'auf, das er. beim Abschied seinem Bruder.. Hermann überreichte» Dieser nahm das Testament an sich. Es hat? soweit es hier interessiert, folgenden Wortlaut: * % 'Im Kesten5 den 11* Oktober I94 Testament*. Hach me inem Tode soll me in Bruder Hermann den Hof PfllBHI Hr.^su denselben Bedingungen des Vertrages vom Januar 1942 .»«..<* aurückerhalten«. Heiner Brau zahlt mein Bruder Fünftausend.Hark und für Jeden' Monat den sie auf dem Hofe tätig war fünfzig-' Mark aus, ebenfalls bekommt meine Brau die Aussteuer die sie' zu dem Hofe■mitbrachte.zurück» Meine-beiden.Kinder erhalten die 1t. Vertrag nun an mir .au sch lenden achttausend Mark je.zur Hälfte* 'Sollten meine beiden Kinder in eine Hotlage geraten*' so. soll mein Bruder für sie aufk^fg men* Heine Frau sollmit den -beiden-Kindern, nicht' aui‘ü dem Hofe bleiben,- sondern wenn möglich -in ihr Eltern-, haus zurück oder eine andere Wohnung nehmen* Letzteres soll geschehen«, um meinen Bruder auf dem -Hofe' zu ent- • 1asteno Dieses Testament habe ich aus dem Grunde meinem Bruder hinterlassen, weil ich stet« mit ihm am hes l;en ausgekommen 'bin und er für mich alles getan hat« "vor zwei .Jahren habe ich den Hof von meinem Bruder erhallten und das sehe ich als ein" grosses Opfer für ihn an. 7ir sind -immer, gut mit einander aus ge kommen - und darum lege ich auch mm ...wieder alles in seine Hand »«* ° Arthur YflHP erlitt in der Folgezeit eine Kriegsvsr-letsung, infolge deren er am 17« Juli 1945 verstarb« Seine Jitwe be sei ebnete das Testament, mit dem Hermann V®- nach dem Eintreffen der Todesnachricht in der Heimat •• hervortrat, als gefälscht und erwirkte am 7«.Oktober 1946 beim Amtsgericht in Herford für sich und ihre beiden Kin-der einen gerne inschaftlidien Erbschein,' in dem der minder- -.jährige Sohn Hermann zugleich als Anerbe des Erbhofs anerkannt wurde.' Auf - Grund dieses Erbscheins wurde der min- ■ . ■ _ r der jährige Hermann Y^H^vam 28«. Oktober 1946 als Eigen- ' turner des Erbhofs im Grandbuch 'eingetragen. Hermann Yo«-der fitere erwirkte unter dem 26* April 1949 beim Amtsgericht Herford eine einstweilige Verfügung, auf Grund *! deren su - seinen'Gunsten* ein v/iderspruch gegen die Eintragung des Heffen im Grundbuch eingetragen wurde. Gegen die j Erteilung des Erbscheins vom 7. Oktober 1946 legte Hermann . der Fitere Beschwerde ein, Uber die noch nicht entschieden ist« Y; ■ Y M Hermann Y0P der Fitere hat gegen den durch soi-nen Vormund vertretenen minderjährigen Hermann V( Klage erhoben mit dem Anträge, Y ~ 6 6 1*) den Beklagten zu verurteilen, in die Eintragung ' dos Klägers als Eigentümer im fege der • Be rieh-• tigung des Grundbuchs oinzuwilligen, 2*) den Beklagten zur Räumung des Hofes Bl Ur® S zu verurteilen* Er stützt die Klage auf das Kriegstestament des Bruders Arthur, in.erster -Linie aber auf die Nichtigkeit dos 'Übertragsvertrags vom 15* Januar 1942- Dazu fuhrt er aus, sein Bruder Arthur habe es von jeher als unbillig empfunden« dass nicht er, sondern sein jüngerer Bruder den Erl>o hof erhalten habe. Deshalb habe Arthur immer wieder das^). Ansinnen an ihn gestellt, zu seinen Gunsten auf den Hof zu verzichten.» Damit habe Arthur lange Zeit keinen Erfolg gehabtoSeine Vorlobte und spätere Ehefrau habe ihn aber , gedrängt, von seiner Forderung nicht abzustehen« Arthur habe daher seine AnsKrengungen, den Hof in seine Hand zu bekommen, verdoppelt und seinem Bruder Hermann schliess-' lieh mit der Partei gedroht, nenn er ihm nicht zu Rillen-: sei« Gelegentlich eines Urlaubs im Soiamer 1941 'habe Arthur den Bruder Hermann Veranlasst, mit ihm den Kroisbauern- 1 führer auf zusuchen, um von diesem zu erfahren, ob die Übertragung des Hofs auf Arthur statthaft sei * Der Bescheid habe verneinend gelautet, sodass Hermann in der ^ Hoffnung zur Truppe surüc lege kehrt sei, nun Ruhe vor seine Bruder zu haben. Bei der gruppe eingetroffen, haue •-er aber eine Abordnung zu einem Truppenteilvorgefunden, von denies geheissen habe, er werde im Osten gegen die Russen eingesetzt werden« Die Befürchtung hohe sich zwar später - 7 ~ 7 als unbegründet erwiesen. Hermann habe aber in der Abordnung ein Singreifen der Partei gesehen und angenommen, dass sein Bruder Arthur dieses Bingreifen veranlasst habe! Er sei in dieser Annahme dadurch bestärkt worden, dass sein .Bruder Arthur ziemlich enge Verbindungen zur heimat- liehen SA und zu dem dortigen 3.A~St and art enf ührer gehabt . • ;? . . v be, deren er sieh vor Wenigen Jahren schon einmal mit Erfolg in einer Jagdpachtsache bedient habe, um einen behord-^ liehen Widerstand zu Überwinden» Alsbald hätten ihn bei: der Gruppe ruch Briefe des- Arthur erreicht,in denen dieser unter abermaligen Drohungen mit einem Eingreifen der Partei sein Verlangen nach der HofÜbertragung verschärft zu dem Ausdruck gebracht habe. Bedrückt und verängstigt habe' Hermann nach Besprechung dex* Angelegenheit mit Kriegskameraden, die 'ein Waehgoben angesichts der verschärften Drohungen für ratsam gehalten hätten, seinen Widerstand . A nunmehr aufgegeben und im Herbst 1941 an Arthur geschrieben, er sei jetzt zur Überlassung des Erbhofs bereit» Es habe dann ein Briefwechsel mit dem Bruder stattgeflinden, in dem verabredet worden sei, was Hermann V^P'an Arthi schreiben müsse, um beim Anerbengericht die Genehmigung der ErbhofÜbertragung1zu erreichen.- Auf diese Weise sei es zu erklären, dass Hermann in mehreren Briefen an Arthur der Wahrheit' zuwider .Dinge- behauptet habe, die : dem Anerbengericht Anlass gegeben hatten, die Übertragung 3 des Erbhofs auf Arthur VflIBP zu gmehmigen». 'Gelegentlich! eines Urlaubs des Hermann Anfang Januar 1942 habet| Arthur die aus Anlass der Verlobung seines Bruders veran- - 8 8 - stsiteten Festlichkeiten in der Heimat das u benutzt, Her-' mann VflHIM durch den-Vorschlag zu überrumpeln., unter Benutzung e in er Hause den Ubertragsvertrag vor dem Hotar be-urkunden zu lassen» So sei es zu dem Verl rage vom 15* Januar 1942 gekommen* , Dieser Vertrag■ sei dom Hermann von seinem Bruder Arthur durch Drohung mit einem übel abgenötigt worden und daher nichtig* Hermann sei das Vorge- . hen seines Bruders■sehr peinlich^gewesen* Er habe auch weiterhin unter dem Druck der Furcht vor einem Eingreif der Bartei gestanden» Deshalb habe er es lange vermieden, in der Familie oder in der Öffentlichkeit"von-der Angelegenheit zu sprechen? um keine Erörterungen Uber sie herauf sub eschwören» Die Entwicklung des Krieges habe ihn von seiner Besorgnis befreit * Inf olg edessen habe er d as Zusammentreffen mit Arthur im Oktober 1944 wahrgenomraen? diesem sein Unrecht vorzuhalten und die EUclcgangigmachung dos tibertragsveitrag zu verlangen» Arthur habe; damals sofort versprochen?- durch Errichtung eines Soldaientes üuments das begangene lmracht ;wledergutsiUiiachen» Er habe, seine Absicht auch ausgeführt und damit bewiesen? dass er Heue empfunden, habe * Daher rechtfertige .auch die Erbeinsetzung: in dem 3oldnt ontest ament das Klagebegehren» Der Beklagte hat um .-Abweisung der Klage gebeten* Fr tritt dem Klageanträge in allen Teilen entgegen» Es sei nicht wahr? dass sein Vater durch Drohung den Vertrag vom 15V Januar 1942 'erzwungen- habe » Der idäger.habe keine Freude an der Landwirtschaft gehabt und 'Vehrmachts- ~ 9 * bo am ter worden ?/cll en * De shalb. habe er Arthur dringend gebeten? ihm den Erbhof abZunahmen*Von einer neue Arthurs über ein dem Bruder sugefügtet unrecht könne ke ine Hede sein« Arthur habe das 3 old at e nt e s t ament nur zur Beruhigung seines Bruders errichtet; er habe gewusst? dass die darin vorgenommene Erbeinsetzung unwirksam gewesen sei« • - . . ■ ■ .''S Das Landgericht hat umfangreichen Beweis erhoben und sodann nach dem Blage ent rag. erkannt* Das Oberlandesgerieht hat das Klagevorbringen als nicht bewiesen angesehen und die Klage abgewiesen» Dagegen richtet sich-die Revi sion des Klagers? der mit ihr den Klageantrag weiterverfoigt« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision-* Entscheidungsgründe? Der Auffassung des Berufungsgerichts? dass sich das • . • ' .-Ab Prozessgericht nur mit der. Krage der Rcchtsvxrksamkeit des • Übertragsvertrags vom 15» Januar 1942 als Vorfrage zur ' Gültigkeit des Soldatentestaments befassen.kam, ist bei-sutreten0 Das Berufungsgericht.geht zutreffend davon aus? daß der Kläger die Beweislast trägt? wenn er behauptet, der <1 Tater des Beklagten habe ihm'ein-Übel in Aussicht gestellt?4 falls er von ihm den Krbhof nicht erhalte? ferner? er : -Kläger - sei gerade durch dieses Inaussichtstollen eines Übels veranlasst worden, den Hof ariden Tater des Beklagten hei auszugeben« Es hält den Beweis der erstgenannten Behauptung ersichtlich für erbracht« Dagegen vermisst 1 I I j 10 es den Beweis des ursächlichen Zusaimienhangs zwischen den ln aus sicht stellen eines Übels und dem Entschluss des ICLägers 'cur Herausgabe des Hofes« Diese Beurteilung rechtfertigt es in längeren Ausführungen durch die Darlegung, dass den 'Einzelheiten »es Klage Vertrags insoweit, als sie von den Motiven dos Klägers für den Entschluss cur Hergabe des Hofen handelten, keine Überzeugungskraft innewohne. Die Revision führt dieses Ergebnis auf eine unzurei--ohencle Bewei swürdigung, auf zahlreiche Verletzungen des § 286 ZBO zurück« Die Rüge ist begründet« ’ '. Es ist nicht zu verkennen, dass der Rail der psychologischen Beurteilung erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Ein Erbhcfbauer, der im Begriff steht, eine Kamille zu gründen und als gesunder junger Mann Hach kommen zir ervvar-r ten hat, überträgt seinen-völlig unverschuldeten, mehr als 16 ha grossen Erbhof im Einheitsv/ert von 41 000 HM mit v/eiteren Vermöge ns wer ten in. Höhe von 15 000 RM für 8 000 Bll-in bar und Befreiung von nicht drängenden Abfin-dun^Verpflichtungen -in Hohe von 22 000 HM an einen um 4 Jahre älteren Bruder, ohne dass der tiefere Grund diese ungewöhnlichen Heehtshondels irgendwie in Erscheinung tritt« Der Voräusserer raubt sich durch den Abschluss des Vertrags die sichere Existenzgrundlage und verschafft •" % seinen älteren Bruder ohne ersichtliche Veranlassung .eine' Stellung, deren Viert und Bedeutuag ausser j edem Verhältnis zu seiner bisherigen wirtschaftlichen Lage steht. Hach einigen Jahren verlangt derselbe Veräusserer den Hof vom Erwerber, wiederum ohne erkennbare üusscre:; Vergnlao- — 11 H- 11 ~ simgo zurück; der Erwerber gibt diesem Verlangen fast ohne Zögern statt und wählt den Y/eg des Eriegstestaments, __ rn den Yerausserer wieder in den Besitz und Genuss seines : ; früheren Eigentums zu setzen, dies ohne nennenswertes Entgelt ohne Büeksicht auf die ‘wirtschaftlichen Interessen ••• •: der eigenen Familie? mamentlich der unmündigen Nachkommenschaft,, Ein solcher Fall bedarf der tiefer schürfenden Prüfung» Er:fordert die Aufdeckung der inneren Zusammen-' hange in besonderem Hasse ‘und ihre Beurteilung an Hand der Denkgesetze und der Erfahrung des täglichen Lebens. Die Prüfung hat mit der Würdigung des Ubertragsvertrags zu.beginnen und muss ihre Fortsetzung in der Ausschöpfung der den Umständen-zu- entnehmenden'Deutungsmöglichkeiten finden? um von da aus den freien Blick auf die Erklärungsversuche der Beteiligten zu gewinnen. Das Berufungsgericht hat den umgekehrten Weg gewählt und ist infolgodessen ohne folgerichtige Durchdringung-des dargebotenen Prozess-stcffes zu Ergebnissen gelangt? die im letzten Grunde die Hauptfrage des Prozesses unbeantwortet lassen« Hätte sich die Prüfung des Berufungsgerichts am Übertragsvertrag orientiert,.so würde es wohl erkannt haben? . dass sich dieser "Vertrag? soweit seine Llotive in Betracht, kommen? jeder Erklärung versagt• Dem Berufungsgericht hat- ’ te recht gegeben werden müssen? wenn es dabei die Ein- ■ sieht gewonnen hätte? der Vertrag -widerspreche jedem Herkommen? jeder Erfahrung? ja jeder vernünftigen Spekulation auf Seiten des Yoränsserers in einem Hasse? dass ihm nur. eine ganz verborgene? sehr ungewöhnliche Veranlassung ha- ; 'be Pin Grunde liegen können? die vielleicht sogar das Tageslicht scheue* Hätte das Berufungsgericht vom Boden dieser Erkenntnis aiis die Erwägungen angestellt? die es Seite 15/16 seiner Urteilsbegründung vorträgt? um eine Erklärung für das Geb ab ren des Veräusserers in den Verhandlungen mit dem HofÜbernehmer zu geben? so würde es sich wchl ihrer Unzulänglichkeit klar bewusst geworden sein «.nach diesen Erwägungen soll der Veräusserer auf den Hof deshalb verzichtet haben? weil er sich auf die Bauer nicht der Eir^ sicht habe vcrschliessen können, dass der Hof dem älteren Bruder eigentlich mit Tug und Recht zukomme,da es ein Zugewesen xaLif/sei? • dass gerade in Jüngstenrecht ge- golten, habe? während? hätte der Hof wo anders gelegen? Arthur zu dem Zuge gekommen wäre; ferner, da Arthur den Hof schon geraume Zeit? nämlich während der Dienstzeit des Hermann bei der Wehrmacht? allein bewirtschaftet habe* Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand auch bei ojiiem Rechtshandel mit einem.Verv/ancl ten die Grenzen rechtsgeschäftlichen Entgegenkommens gesunden Sinnes in einem Masse überschreitet? das vor den, Schranken der Vernunft schlechterdings nicht mehr bestehen kann, namentlich dann nicht? wenn dieses Hntgegenko men die Existenzgrundlage dessen in Drage stellt, der das Entgegenkommen beweist und sich dieses Entgegenkommen dazu in einen unüberbrückbaren Gegensatz zu .unantastbaren Auffassungen bäuerlicher Kreise von der verpflichtenden Kraft überkommener Rechtsregeln Uber das Anerbenrecht VM W 13 setzte, Daren ändert es nicht, wenn dem Entgegenkommenden gewisse, mehr oder weniger fragliche Lebensmöglichkeiten anderer Art verbleiben* .■‘f Es ist also damit zu rechnen, dans das Berufungsgericht, hätte es die Zusammenhänge richtiger überprüft, bei der V/üröigung der den Umständen entnommenen Deutungsmöglichkeiten su der Feststellung gelangt wäre. die Erklärungen, die der Kläger über seine Motive für die Übertragung dos Erbhofs an den Bruder gegeben habe, seien doch ernster su nehmen, als dies auf den ersten Blick scheine, da alle anderen Erklärungsversuche sum Scheitern verurteilt sind» Der Kläger kann sich vielleicht nicht nur auf eine innere v/abrscheinlichkeit seiner Llotivschilderung, sondern angesichts der Tatsache, dass ein drohendes Verhalten des Arthur V(H|^ ernstlich in Frage kommt, auch auf das '.s ~ ■ ' ' ' sein Vorbringen'unterstützende■ Ergebnis der Beweis aufnah-1 me berufen® Soweit hinsichtlich dieses Ergebnisses noch Zweifel bestehen," müssten die Beweismüglichkeiten noch ; A besser ausgeschöpft, die Untersuchung vielleicht auch da- 'V rauf erstreckt werden, ob nicht hinter den Drohungen das ; V/issen des Drohenden um Dinge gestanden hat, deren Eicht- ? bekanntv/erden dem Bedrohten von Dichtigkeit sein musste» Dabei ist mit Hachdruck auf das eigentümliche Verhalten des Arthur hinzuweisen, das er gegenüber dem Ver- 1 langen des Klägers auf Rückgängigmachung des Übertrags- i Vertrages an den Tag gelegt hat® Dieses Verhalten kann -A wohl.bei einer desamtschau der Dinge, wie sie oben empfoh- 1 len ist, als eine Bestätigung des Klagevorbringens gewer- tet -Verden* Las Berufungsgericht beurteilt das Entgegenkommen des Arthur V^H^ nicht etwa als Kundgebung eines auf Y/iedergutmachung begangenen Unrechts gerichteten Heuegedankens , der einer natürlichen Betrachtungsweise nahe-liegt? sondern als Ausfluss ausgeprägten Familiensinns, de dem Arthur besonders eigen gewesen sei* Das Berufungsgericht hat übersehen, dass ein Verhalten, wie es Arthur YflHI^ unstreitig am 15. Januar 1942 und vorher seinem leiblichen. Bruder: gegenüber an. den magogeiegt hat, nicht gut als Beweis besonderer Familienverbundenh9it angesehen werden kann« überdies wäre es zu verstehen gewesen, weni^ Arthur hoi der Betätigung seines Familiensinnes Hemmungen empfunden hätte, die eine starke Wurzel in den HUcl:sichten auf das “Johl der eigenen Familie, namentlich des männlichen Trägers seines eigenen Hamens hatten, v/enn er diese liücksicbten gegenüber dem Bestreben in den Hinter grund treten lies3? dem Kläger wieder zu seinem Erbe zu verhelfen, so wird dabei noch eine stärkere Kraft,als: der Familiensinn, nämlich ein 7/iedergutmachungsbedürfnis wirksam gewesen sein. Sollte das Berufluigsgericht bei erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass der Vortr.ag des Klägers über die Gründe, die ihn zu dem Abschluss des Übertragsvertrags veranlasst haben, trotz allen Zweifeln erheblich ist, so• wird es, um die Folgerungen aus dem Vorgetragenen- zu. stehen, zu beachten haben« dass es nicht darauf ankornmt? ob die Drohung des Arthirr V( objektiv zu fürchten oder gar zu verwirklichen v/ar? sondern ob der Kläger sich subjektiv bedroht fühlte», Bei Bejahung dieser Krage wäre die Beststellung der Ursächlichkeit für die Abgabe der Val-lens-erl-rlärung durch den Bedrohten kaum abzulebnen* Durch vorstehende Ausführungen ist den zahlreichen BinseIrügen der Revision Rechnung getragen• Gemäss § 565 Ab s 1 2?0 va r -■ d as Be ruf un gs ur t eil auf z uheb e n und die Sache zuranderweisen Verhandlung und' Entscheidung an das 1 Berufungsgericht • surücksuvorwoisen• . Bs erscheint angebracht| dabei von der Befugnis des § 565 Abs 1 Satz 2 Gebrauch zu machen« . ! ■ V:;|j gez, Br« pritsch gez« Br* Hertel gez* Dr« Heck gez.Br.' Kückinghaus geZoDr* Pasche