Auf Grund der erneuten Verhandlung, in der die Klägerin in Erweiterung der Klageforderung die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Zinsanspruchs von 20 700 DM beantragt und weitere Vollmachten des Ehemanns vom 6. Juli 1958 erklärte Abtretung der Grundschuld nicht wirksam sei; diese Abtretung habe auch nicht am 16» Februar 1962 von dem Bhe~ mann nachträglich genehmigt werden können, v/eil dieser auch ah diesem läge geschäftsunfähig gewesen sei. August 1957 anbetrifft, so ist das Berufungsgericht im Wege der Auslegung der über diese Vollmachten ausgestellten Urkunden und auf Grund des Ergebnisses der von ihm Juli 1958 noch Vertretungsmacht gehabt habe; alle diese Vollmachten seien zeitlich beschränkt gewesen und auch durch Erfüllung der ihnen zugrunde liegenden Aufträge erloschen, wie sich aus dem Anlaß der jeweiligen Bevollmächtigung und aus der Ausübung der erteilten Vertretungsmacht durch die Ehefrau Lgergebe; die Vollmacht vom 16. 2» Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, es sei nach dem ersten Revisionsurteil davon auszugehen, daß der Ehemann am 26. entschieden habe; das Berufungsgericht sei daher nach § 565 Abs. 2 ZPO nur hinsichtlich eines Anspi'uchs in dieser Höhe an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs gebunden gewesen, nicht aber hinsichtlich des Mehranspruchs, der sich aus der Erhöhung des Klageantrages auf 20 700 DM ergebe, und hätte deshalb über die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 2. Urteil des Senate vom 7* Februar 1969 - V ZR 115/65, MJW 1969, 661 hinsichtlich eines ähnlichen Falles); Die Rüge, das Berufungsgericht habe insoweit unter Verletzung des § 286 ZPO die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 1966 heißt es in dem von der Revision zitierten leil zunächst, daß die in den Schriftsätzen der Klägerin vom 27«. 14) mit der Begründung den Erfolg versagt, auf diese Beweisanträge habe das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen brauchen, weil sie sich auf die Geschäftsfähigkeit des Ehemanns ^er Zeit bis März 1950 3) noch benannte Zeuge &i^H^ sollte - ebenso wie der auch in diesem Zusammenhang benannte Zeuge Pr. SaflIBK “ bekunden, daß der Ehemann noch im Februar 1961 gegenüber dem erstinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin erklärt habe, daß er die Rechtmäßigkeit der Grundschuldbestellung bestätige« Hierauf brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil eine solche Äußerung die von ihm festgestellte Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns nicht ausschließt. 2. Dezember 1966 von dem Berufungsgericht vernommen worden, so daß auch die auf die NichtVernehmung dieser Zeugin gestützte Rüge der Verletzung des § 286 ZPO unbegründet ist. 3* Die Revision wendet sich sodann mit zahlreioben Angriffen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, daß die Ehefrau IifHHB auf Grund der vorausgehenden Vollmachten bei der Abtretung der Grundschuld am 31. Hierbei wird von der Revision übersehen, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, die früheren Vollmachten seien bei der Abtretung der Grundschuid am 31. Juli 1958 nicht mehr wirksam gewesen, in erster Linie nicht auf einen Widerruf der Vollmachten, sondern darauf gestützt hat, daß die Vollmachten zeitlich beschränkt und außerdem durch Erfüllung der ihnen zugrunde liegenden Aufträge nach § 168 Satz 1 BGB erloschen gewesen seien. daß “bei der Auslegung der Vollmacht der Wille des Vollmachtgebers nur insofern von Bedeutung sei, als er in der Vollmachtsurkunde Ausdruck finde; betrachte man aber unter diesem Oesichtspunkt z.B. die Vollmachten vom 6. Dezember 1953 und vom 19* Juli 1955, so seien alle Einzelheiten, die das Berufungsgericht gegen die Vertretungsmacht der Ehefrau an führe, unerheblich, weil sie sich aus den erklärten Vollmachten nicht ergäben; es könne sich deshalb jeder Vertragspartner noch heute auf die durch den Wortlaut der Urkunden gedeckte Vertretungsmacht der Ehefrau Ladiges verlassen. Bei der Feststellung von Inhalt und Umfang einer Vollmacht kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht nur auf den Wortlaut der Uber sie ausgestellten Urkunde an« Bas ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 168 Satz 1 BOB, nach der sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer J2 Da unbestritten die Klägerin die früheren Vollmachten nicht gekannt und die Ehefrau sich bei der Abtretung der Grundschuld auch nicht auf eine der früheren Vollmachten gestützt hat, liegt hier jedoch keiner der auf“ geführten Fälle vor, in denen eine bereits erloschene Vollmacht gegenüber Dritten noch als fortbestehend anzusehen ist. sich bei der ira Jahre 1953 erteilten Vollmacht um eine Art Grundvollmacht, die losgelöst vom Grundgeschäft für alle vorkommenden Vertretungsfälle, in der Sache unbeschränkt und zeitlich unbefristet, auch noch etwa für das Jahr 1958 wirksam erteilt worden sei (BU S* 16) . Entsprechendes gilt, soweit die Revision sieh gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wendet: aus dem Schreiben der Zeugin PhflBP vom 4» Dezember 1953 ergebe sich eindeutig, daß die Vollmacht vom 6. Dezember 1953 zeitlich begrenzt und der Sache nach durch die Verhinderung des Ehemanns Ladiges als Folge seines Krankenhausaufenthalts bedingt gewesen sei (BU S» 22); wenn der Ehemann im Jahre 1956 eine neue Bevollmächtigung erklärt und seine Ehefrau diese ohne Widerspruch entgegengenommen habe, obwohl sie ihr d) Die Revision meint weiter, die sehr ausführlichen Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts sähen über den zahlreichen Einzelheiten, die sie gegen den Inhalt und die Dauer der bis 1957 erteilten Vollmachten am'uhrten, nicht den Hintergrund der typischen Ehegatten-Volimacht, wie sie sich aus der Aussage des Ehemanns vom 2. Dasselbe gilt für die nach Meinung der Revision vom Berufungsgericht ebenfalls nicht berücksichtigte Aussage der Ehefrau LflBUt, daß sie bei Beginn der Krankheit ihres Ehemanns 3/4 Jahre lang eine Ausbildung bei einem Steuerberater erhalten habe und daß sie habe handeln können, wie sie gewollt habe«. Damit stehe, so meint die Revision, in unvereinbarem Widerspruch, wenn das Berufungsgericht auf Seite 40 unten seines Urteils ausführe, es spreche nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. eine Reihe von Umständen dafür, daß der Ehemann bereits im August 1957 Auf Seite 38 seines Urteils befaßt sich das Berufungsgericht mit einem Einwand gegen seine Auffassung, die Vollmachten seien durch die Verhinderung des Ehemanns als Folge seines Kr ankenh au sauf - 20/21), während es auf Seite 40 unten seines Urteils die Frage behandelt, ob der Ehemann bereits im August 1957 geschäftsunfähig gewesen sei» Es hat diese Frage offen gelassen» weil die Vollmachten schon aus den von ihm aufgeführten Gründen unwirksam waren. Es hat vom Berufungsgericht sogar nicht einmal festgestellt werden können, daß die Ehefrau h^|^B von der Vollmacht vom 16. f) Die Revision bezieht sich weiter auf folgenden ersten Absatz des Schreibens der Zeugin Fh^BB an den Ehemann L^BM vom 4» Dezember 1953t ’‘Lieber Onkel Adolf! Dezember 1953 sei zeitlich und inhaltlich beschränkt gewesen, nicht nur auf das Schreiben vom 4» Dezember 1953* sondern, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen (BU S. 20) und erst dann ausgeführt hat, daß dieser Feststellung der Charakter der Vollmacht vom 6» Dezember 1953 als Generalvollmacht deshalb nicht entgegenstehe, weil die Vollmacht nur vorsorglich als Generalvollmacht ausgestellt worden sei» Mai 1956 sich beziehenden Ausführungen des Berufungsgerichts.Wieso dessen Auffassung, die Vollmacht sei zeitlich befristet gev/esen, v/eil sie wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Ehemanns erteilt worden sei, nach dem unter 0) aufgefUhrten Gutachten des Sachverständigen Br. Bü^^-Prfl^ nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat auch die Vorschrift des § 167 Abs. 2 BGB nicht verkannt; wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe und aus dem Hinweis auf Palandt, BGB 26..Auf1. h) Die Revision meint ferner, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gebe es keinen Beweis des ersten Anscheins dafür, daß ein Vollmachtgeber eine früher erteilte Bevollmächtigung widerrufe, wenn er den gleichen Bevollmächtigten erneut in erweitertem und geänderten Umfang durch eine neue Bevollmächtigungserklärung zu seinem Vertreter bestelle (SU S. Sines Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht, weil, wie bereits unter a) ausgeführt, das Berufungsgericht seine Auffassung, die früheren Vollmachten seien bei der Abtretung der Grundschuld am 31. Aus demselben Grund ist auch die folgende Rüge gegenstandslos, mit der die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, ein-Widerruf der Generalvollmacht vom 16. August 1957 ergebe sich schlüssig auch aus dem Verhalten des Ehemanns bei der ihm durch die Beklagten als Grundstückseigentümer im Dezember 1957 und Januar 1958 erteilten Vertretungsmacht (BU S. Die Revision meint schließlich, im Falle der Unwirksamkeit der Vollmachten aus den Jahren 1953 bis 1957 könne die Klägerin den Vertrauensschütz des § 172 BGB beanspruchen, weil die Vollmachten ihr nachträglich vorgelegt worden seien, wie sich aus deren Einreichung in dem vorliegenden Rechtsstreit durch die Klägerin ergebe.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 52/67 URTEIL in dem Hechtsstreit Verkündet am 19» September 1969 Wüst, Justi jäh au p t s ekr e t är als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle der Sparkasse des Kreises SVHHP in Bad SVHHB’ 01VHHV Straße vertreten durch ihren Vorstand: Sparkassendirektor ZiW und Sparkassendirektor SchflV in Bad OlflW Straße V, Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Keehtsanv/alt 1. den Fuhrunternehmer Heinrich P istraße V, 2« die Witwe Agnes P FflBPstraße V, 3« den Spediteur Max P Frfllimstraße V. Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« September 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Rothe, Br« Breitag, Br« Mattem, Offterdinger und Br. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Gber-landesgeriehts in Schleswig vom 9« Dezember 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Hechts wesen Tatbestand: Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand und die EntscheidungsgrUnde des Urteils des Senats vom 13, Juli 1966 - V ZR 162/63 Bezug genommen. Burch diese Urteil wurde das die Klageabweisung bestätigende erste Berufungsurteil vom 12. Juli 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dessen Auffassung, auch die früheren Vollmachten des Ehemanns YOm Ho Mai 1956 und 16. August 1957 hätten die Wirksamkeit der Abtretung der Grundschuld nicht begründet, den Angriffen der Revision nicht standgehalten hat« - 3 ~ Auf Grund der erneuten Verhandlung, in der die Klägerin in Erweiterung der Klageforderung die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Zinsanspruchs von 20 700 DM beantragt und weitere Vollmachten des Ehemanns vom 6. Dezember 1953 und 15. Juli 1955 vorgelegt hat, hat das Berufungsgericht durch sein zweites Urteil vom 9« Dezember 1966 wiederum die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Auch mit ihrer hiergegen eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter» Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: 1o Das Berufungsgericht führt einleitend aus, da der Bundesgerichtshof die Angriffe der Beklagten gegen das erste Berufungsurteil zurUckgewiesen habe, sei davon aus-zugehen, daß die Ehefrau am 26. Juli 1958 durch ihren Ehemann nicht wirksam habe bevollmächtigt werden können und daher die von ihr am 31. Juli 1958 erklärte Abtretung der Grundschuld nicht wirksam sei; diese Abtretung habe auch nicht am 16» Februar 1962 von dem Bhe~ mann nachträglich genehmigt werden können, v/eil dieser auch ah diesem läge geschäftsunfähig gewesen sei. Was die der Vollmacht vom 26» Juli 1958 vorausgehenden Vollmachten vom 6. Dezember 1953, 15. Juli 1955, 14» Hai 195 und 16. August 1957 anbetrifft, so ist das Berufungsgericht im Wege der Auslegung der über diese Vollmachten ausgestellten Urkunden und auf Grund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme au der Auffassung gelangt, es sei nicht nachgewiesen, daß die Ehefrau auf Grund der vorausgehenden Vollmachten bei der Abtretung der Grundschuld am 31.. Juli 1958 noch Vertretungsmacht gehabt habe; alle diese Vollmachten seien zeitlich beschränkt gewesen und auch durch Erfüllung der ihnen zugrunde liegenden Aufträge erloschen, wie sich aus dem Anlaß der jeweiligen Bevollmächtigung und aus der Ausübung der erteilten Vertretungsmacht durch die Ehefrau Lgergebe; die Vollmacht vom 16. August 1957 sei zudem aus mehreren Gründen von vornherein unwirksam gewesen» 2» Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, es sei nach dem ersten Revisionsurteil davon auszugehen, daß der Ehemann am 26. Juli 1958 und 16. Februar 1962 geschäftsunfähig gewesen sei, unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daß der Bundes- gerichtshof nur über einen Anspruch auf Zahlung von 6 300 II! entschieden habe; das Berufungsgericht sei daher nach § 565 Abs. 2 ZPO nur hinsichtlich eines Anspi'uchs in dieser Höhe an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs gebunden gewesen, nicht aber hinsichtlich des Mehranspruchs, der sich aus der Erhöhung des Klageantrages auf 20 700 DM ergebe, und hätte deshalb über die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 2. IIovember 1966 (S. 2 - 4) sur Frage der Geschäftsfähigkeit des Ehemanns angebotenen Beweise nicht hinweggehen dürfen. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß das erste Berufungsurteil nur hinsichtlich der früheren Vollmachten aufgehoben wurde, so daß das Berufungsgericht nur insoweit nach § 565 Abs» 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts- hofs gebunden war, hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns dagegen in vollem Umfang zu anderen Feststellungen kommen konnte (vgl«. Urteil des Senate vom 7* Februar 1969 - V ZR 115/65, MJW 1969, 661 hinsichtlich eines ähnlichen Falles); Die Rüge, das Berufungsgericht habe insoweit unter Verletzung des § 286 ZPO die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 1966 angebotenen Beweise nicht erhoben, ist jedoch unbegründet. In dem Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 1966 heißt es in dem von der Revision zitierten leil zunächst, daß die in den Schriftsätzen der Klägerin vom 27«. «Juni 1961 und vom 8. Februar 1962 gestellten Beweisantritte aufrecht erhalten blieben«, Soweit in diesen Schriftsätzen die Zeugen Br» R^^p, 1)|^P, BflHP und Sehnfl^P benannt sind, ist ihre Nichtvernehmung bereits im ersten Revisionsverfahren gerügt worden, Der Senat hat dieser Rüge in seinem ersten Revisionsurteil (S. 14) mit der Begründung den Erfolg versagt, auf diese Beweisanträge habe das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen brauchen, weil sie sich auf die Geschäftsfähigkeit des Ehemanns ^er Zeit bis März 1950 bezögen hätten, das Berufungsgericht aber entscheidend auf den 26, Juli 1958, den Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht, auf Grund deren die Abtretung der Grundschuld erfolgt sei, abgestellt habe. Von dieser Begründung in dem jetzigen Revisionsverfahren abzugehen, hat der Senat keinen Anlaß* - 6 Der in dem Schriftsatz der Klägerin vom 27« Juni 1961 (S. 3) noch benannte Zeuge &i^H^ sollte - ebenso wie der auch in diesem Zusammenhang benannte Zeuge Pr. SaflIBK “ bekunden, daß der Ehemann noch im Februar 1961 gegenüber dem erstinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin erklärt habe, daß er die Rechtmäßigkeit der Grundschuldbestellung bestätige« Hierauf brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil eine solche Äußerung die von ihm festgestellte Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns nicht ausschließt. Die Nichtbeachtung des Beweisantritts ist zudem im ersten Revisionsverfahren nicht gerügt worden. Die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juni 1961 (So 2) weiter als Zeugin benannte Ehefrau ist am 2. Dezember 1966 von dem Berufungsgericht vernommen worden, so daß auch die auf die NichtVernehmung dieser Zeugin gestützte Rüge der Verletzung des § 286 ZPO unbegründet ist. Außerdem sind die dort in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen unstreitig. Mit ihrer letzten Rüge der Verletzung des § 286 ZPO knüpft die Revision an die Aussage des Sachverständigen Dr. WiflHHB vor dem Berufungsgericht am 16. Februar 1962 an, der dort u.a. ausgesagt hat, der Zustand des Ehemanns sei heute wesentlich besser als bei seiner Aufnahme in die Universitätsklinik im Juni 1958. Auf die Rüge der Nichtbeachtung dieser Aussage hat der Senat in seinem ersten Revisionsurteil (S. 16) ausgeführt, was die von dem Sachverständigen Dr. WiflHHHP erwähnte Besserung des Zustandes des Ehemanns im fermin vom 16. Februar 1962 anbetreffe, so sei da- rauf hinzuweisen, daß der Sachverständige im unmittelbaren Anschluß an seine dahingehende Aussage auf Frage erklärt habe, daß mit Sichei'heit seit dem 21. Juli 1958 geschäftsunfähig gewesen sei; das könne aber nur so verstanden werden, daß die Besserung nicht soweit fortgeschritten gewesen sei, daß sie die Geschäftsunfähigkeit aufgehoben habe. In ihrem Schriftsatz vom 2. November 1966 (S. 3) hat die Klägerin hierzu vorgetragen, ob diese Auslegung des Gutachtens des Sachverständigen Br. V/inzen-ried richtig sei, müsse Br. WiffllHHB selbst am besten wissen. Bie Revision meint, damit habe die Klägerin in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Br. als Zeugen für die Richtigkeit ihrer Auslegung be- nannt und Beweis für eine Tatsache ungebeten» Bie Rüge ist unbegründet, da es sich hier nicht um eine dem Zeugen-beweis zugängliche Tatsache, sondern um die Auslegung dcs Gutachtens eines Sachverständigen handelt, die Aufgabe des Gerichts ist. So hat ersichtlich auch das Berufungsgericht die erwähnte Schriftsatzstelle aufgefaßt. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2» November 1966 (S. 3) und auch die Revision sich auf die weitere Aussage des Sachverständigen Br. WiflBBBD bei seiner Vernehmung am 16. Februar 1962 beziehen, zur Zeit würde er "als beschränkt geschäftsfähig ansehen", ist darauf hinzuweisen, daß der Senat in seinem ersten Revisionsurteil (S. 16) auch der Rüge der Nichtbeachtung dieses Teils der Aussage des Sachverständigen Br * ■1D den Erfolg versagt hat. Auf die Begründung, an der 8 der Senat auch in diesem Revisionsverfahren festhält, wir Bezug genommen. 3* Die Revision wendet sich sodann mit zahlreioben Angriffen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, daß die Ehefrau IifHHB auf Grund der vorausgehenden Vollmachten bei der Abtretung der Grundschuld am 31. Juli 1958 noch Vertretungsmacht gehabt habe. a) Sie meint zunächst, in dem ’’noch*’ dieses Satzes werde der Klägerin zugegeben, daß eine derartige, die Abtretung deckende Vertretungsmacht früher einmal bestanden habe; dann wäre es aber Sache der Beklagten gewesen, die Beendigung dieser Vertretungsmacht zu beweisen; dazu habe die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, daß nicht ersichtlich sei, warum die Eheleute l^HHP die einmal erteilten Vollmachten hätten widerrufen sollen. Hierbei wird von der Revision übersehen, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, die früheren Vollmachten seien bei der Abtretung der Grundschuid am 31. Juli 1958 nicht mehr wirksam gewesen, in erster Linie nicht auf einen Widerruf der Vollmachten, sondern darauf gestützt hat, daß die Vollmachten zeitlich beschränkt und außerdem durch Erfüllung der ihnen zugrunde liegenden Aufträge nach § 168 Satz 1 BGB erloschen gewesen seien. b) Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem Vorwurf, es habe nicht beachtet, daß die Vollmacht eine abstrakte Erklärung darstelle, die hier zudem noch schriftlich niedergelegt gewesen sei; hieraus ergebe sich, daß “bei der Auslegung der Vollmacht der Wille des Vollmachtgebers nur insofern von Bedeutung sei, als er in der Vollmachtsurkunde Ausdruck finde; betrachte man aber unter diesem Oesichtspunkt z.B. die Vollmachten vom 6. Dezember 1953 und vom 19* Juli 1955, so seien alle Einzelheiten, die das Berufungsgericht gegen die Vertretungsmacht der Ehefrau an führe, unerheblich, weil sie sich aus den erklärten Vollmachten nicht ergäben; es könne sich deshalb jeder Vertragspartner noch heute auf die durch den Wortlaut der Urkunden gedeckte Vertretungsmacht der Ehefrau Ladiges verlassen. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Feststellung von Inhalt und Umfang einer Vollmacht kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht nur auf den Wortlaut der Uber sie ausgestellten Urkunde an« Bas ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 168 Satz 1 BOB, nach der sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer J2 liegenden Rechtsverhältnis bestimmt« Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, inwieweit eine nach dieser Vorschrift erloschene Vollmacht gegenüber dem Geschäftsgegner noch fortv/irkt. Biese Frage wird in den §§ 170 ff BOB dahin beantwortet, daß die Vollmacht, wenn sie durch Erklärung gegenüber einem Britten erteilt ist, diesem gegenüber in Kraft bleibt, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird (§ 170 BOB), daß, wenn jemand durch besondere Mitteilung an einen Britten kundgegeben hat, daß er einen anderen bevollmächtigt habe, die Ver-tretungsmacht bestehen bleibt, bis die Kundgebung in derselben Weise widerrufen wird (§ 171 BOB) und-daß, wenn der 10 Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt und dieser sie dem Dritten vorgelegt hat, die Vertretungsmacht bestehen bleibt, bis die Vollmachtaurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für ki’aftlos erklärt wird (§ 172 BGB). Da unbestritten die Klägerin die früheren Vollmachten nicht gekannt und die Ehefrau sich bei der Abtretung der Grundschuld auch nicht auf eine der früheren Vollmachten gestützt hat, liegt hier jedoch keiner der auf“ geführten Fälle vor, in denen eine bereits erloschene Vollmacht gegenüber Dritten noch als fortbestehend anzusehen ist. c) Bei ihren folgenden Rügen der Verletzung des § 286 ZPO knüpft die Revision daran an, daß nach der Zurückverv/eisung der Sache an das Berufungsgericht derselbe Richter zu dem Berichterstatter bestimmt wurde, der die Sache in dieser Eigenschaft bereits im ersten Teil des Berufungsverfahrens bearbeitet hatte, und macht hierzu im Hinblick auf den Grundgedanken des § 41 Hr. 6 ZPO längere Ausfüllungen allgemeiner Art. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da diese Vorschrift, wie die Revision auch nicht verkennt, für eine nach § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwie sene Sache nicht gilt. Die in diesem Zusammenhang im einzelnen erhobenen Rügen sind nicht begründet. Die Revision wendet sich insoweit zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die auffällige und wesentliche Differenzierung in den einzelnen Vollmach tserklärungen schließe die Annahme aus, es handle 11 sich bei der ira Jahre 1953 erteilten Vollmacht um eine Art Grundvollmacht, die losgelöst vom Grundgeschäft für alle vorkommenden Vertretungsfälle, in der Sache unbeschränkt und zeitlich unbefristet, auch noch etwa für das Jahr 1958 wirksam erteilt worden sei (BU S* 16) . Sie meint, es ließen sich zahlreiche Anlässe für die Ausstellung späterer, textlich und inhaltlich nicht voll übereinstimmender Vollmachten vorstellen, die jene Annahme nicht ausschlössen» Hierbei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, die Differenzierung der einzelnen Vollmachtserklärungen trotz des Gebrauchs des Wortes "ausschließen” lediglich als eines von zahlreichen Indizien bei der Feststellung von Inhalt und Umfang der Vollmachten gewertet hatDas lag aber im Rahmen der dem Berufungsgericht nach § 286 ZPO zustehenden Befugnisse» Außerdem ist jenes Wort hier ersichtlich nicht, wie die Revision meint, im Sinne eines logischen Zwanges zu verstehen, sondern das Berufungsgericht wollte damit lediglich seine volle Überzeugung zu dem Ausdruck bringen (vgl» Urteil des Senats vom 21» Februar 1969, V ZR 146/65 S, 8). Entsprechendes gilt, soweit die Revision sieh gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wendet: aus dem Schreiben der Zeugin PhflBP vom 4» Dezember 1953 ergebe sich eindeutig, daß die Vollmacht vom 6. Dezember 1953 zeitlich begrenzt und der Sache nach durch die Verhinderung des Ehemanns Ladiges als Folge seines Krankenhausaufenthalts bedingt gewesen sei (BU S» 22); wenn der Ehemann im Jahre 1956 eine neue Bevollmächtigung erklärt und seine Ehefrau diese ohne Widerspruch entgegengenommen habe, obwohl sie ihr 12 - f*0 keine über die früheren Vollmachten hinausgehende Vertretungsmacht habe übertragen können, so könne daraus nur geschlossen werden, daß beide davon ausgegangen seien, die früher erteilten Vollmachten seien erloschen (BU S. 26); aus der Handhabung der Vollmacht vom 16. August 1957 müsse geschlossen werden, daß auch diese Bevollmächtigung nicht isoliert und losgelöst von einem Grundgeschäft erteilt worden sei (BU 8. 34); ein (im einseinen näher dargelegter) Umstand swinge zu dem Schluß, daß mindestens im Dezember 1957 irgendeine noch v/irksame Generalbevollmächtigung des Ehemanns fär seine Ehefrau nicht mehr bestanden habe (BU S. 37). d) Die Revision meint weiter, die sehr ausführlichen Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts sähen über den zahlreichen Einzelheiten, die sie gegen den Inhalt und die Dauer der bis 1957 erteilten Vollmachten am'uhrten, nicht den Hintergrund der typischen Ehegatten-Volimacht, wie sie sich aus der Aussage des Ehemanns vom 2. Dezember 1966 ergebe. Sie zeichne das typische Bild einer guten Ehe, bei der der eine Ehegatte dem anderen ein Leben lang unbeschränkt und ohne Unterbrechung Vertrauen schenke und Vollmachten ausstelle, damit im Falle von Abwesenheit und Krankheit immer jemand da sei, der rechtsgeschäftlich handeln könne. Das enthob das Berufungsgericht jedoch nicht der Verpflichtung, bei jeder der fiüheren Vollmachten entsprechend den Ausführungen des Senats in seinem ersten Revisionsurteil Inhalt und Umfang festzustellen und insbesondere zu prüfen, ob sie bei der Abtretung der Grundschuld am 31. Juli 1953 noch wirksam war. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in 13 - diesem Zusammenhang, wie die Revision meint, die Aussage des Ehemanns entscheidend sein könnte, daß er mehrere verschiedene Betriebe gehabt habe und viel unterwegs gewesen sei und daß er "seine Ehefrau immer gebraucht habe, damit sie etwas für ihn erledigen müsse". Dasselbe gilt für die nach Meinung der Revision vom Berufungsgericht ebenfalls nicht berücksichtigte Aussage der Ehefrau LflBUt, daß sie bei Beginn der Krankheit ihres Ehemanns 3/4 Jahre lang eine Ausbildung bei einem Steuerberater erhalten habe und daß sie habe handeln können, wie sie gewollt habe«. e) Die Revision besieht sich s führungen des Berufungsgerichts auf odann auf die Au Seite 3B seines Urteils, die Beweisaufnahme habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Art der Erkrankung des Ehemanns derart gewesen sei, daß bei der jev/eiligen Bevollmächtigung seit dem Jahre 1953 nicht voraussehbar gewesen wäre, wann und wie lange er sich in Krankenhausbehandlung begeben würde. Damit stehe, so meint die Revision, in unvereinbarem Widerspruch, wenn das Berufungsgericht auf Seite 40 unten seines Urteils ausführe, es spreche nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. eine Reihe von Umständen dafür, daß der Ehemann bereits im August 1957 geschäftsunfähig gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Auf Seite 38 seines Urteils befaßt sich das Berufungsgericht mit einem Einwand gegen seine Auffassung, die Vollmachten seien durch die Verhinderung des Ehemanns als Folge seines Kr ankenh au sauf - enthalte zeitlich begrenzt und der Sache nach bedingt gev/esen (vgl. z.B. BU S. 20/21), während es auf Seite 40 unten seines Urteils die Frage behandelt, ob der Ehemann bereits im August 1957 geschäftsunfähig gewesen sei» Es hat diese Frage offen gelassen» weil die Vollmachten schon aus den von ihm aufgeführten Gründen unwirksam waren. Es kommt deshalb entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf an, daß es in dem Gutachten des Sachverständigen 3)r. vom 13« April 1902 u.a. heißt, bei dem Ehemann LBHI9 seien seit etwa 1955 in immer kürzeren Intervallen depressiv gefärbte Erschöpfung und Versagenszustände, verbunden mit einer Reihe von subjektiven Beschwerden, aufgetreten. Soweit die Revision schließlich meint, mit diesem Befund lasse sich schwerlich die Feststellung vereinbaren, es hätten keine Anhaltspunkte für das Bedürfnis nach einer dauernden Vertretung des Spediteurs Vorgelegen, ist ihr entgegenzu- halten, daß sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergibt, daß die Ehefrau l^HIV ihren Ehemann vertreten hat, wenn er sich nicht in Krankenhausbehandlung befand. Es hat vom Berufungsgericht sogar nicht einmal festgestellt werden können, daß die Ehefrau h^|^B von der Vollmacht vom 16. August 1957 Gebrauch gemacht hat (BU S. 40). f) f) Die Revision bezieht sich weiter auf folgenden ersten Absatz des Schreibens der Zeugin Fh^BB an den Ehemann L^BM vom 4» Dezember 1953t ’‘Lieber Onkel Adolf! Als Anlage überreiche ich Dir eine von mir und Tante Minna entworfene Vollmacht, die wir dringend für die Abrechnung bei der Kraftverkehrsstelle, der DBB und beim DKV, Bank usw. benötigen." Sie meint, das Berufungsgericht habe nur durch Übersehen der drei Buchstaben nusv/." zu der Auffassung kommen können., das Anschreiben vom 4. Dezember 1953 15 - ergebe unzweifelhaft, daß die Vollmacht vom 6. Dezember 1955 ausschließlich dazu dienen sollte, der Ehefrau die verzögerten,(d.h. die in dem Schreiben vom 4. Dezember 1953 aufgeführten) Geschäfte zu ermöglichen» Auch dem kann nicht gefolgt werden» Da in dem vom Berufungsgericht zitierten feil des Schreibens vom 4* Dezember 1953 ausdrücklich die drei Buchstaben f,usw.” mitenthalten sind (BU S. 20 oben), kann nicht davon gesprochen werden, das Berufungsgericht habe diese Buchstaben übersehen. Es hat ihnen aber ersichtlich nur die Bedeutung beigemessen, daß damit ähnliche Geschäfte wie die zuvor erwähnten gemeint gewesen seien, nicht dagegen auch Grundstücksgeschäfte» Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Auffassung, die Vollmacht vom 6. Dezember 1953 sei zeitlich und inhaltlich beschränkt gewesen, nicht nur auf das Schreiben vom 4» Dezember 1953* sondern, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen (BU S. 20 unten) ergibt, auch auf den eigenen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. November 1966 und die Aussage des Sohnes Ladiges gestützt. Soweit die Revision dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch zu dem Vorwurf macht, es habe den Rechtsbegriff und die Wirkung einer schriftlich ausgestellten Generalvollmacht verkannt, wenn es aus ihrer vorsorglichen Bestellung auf ihre zeitliche und inhaltliche Beschränkung schließe, übersieht sie, daß das Berufungsgericht zuerst diese Beschränkung festgestellt (BU S. 20) und erst dann ausgeführt hat, daß dieser Feststellung der Charakter der Vollmacht vom 6» Dezember 1953 als Generalvollmacht deshalb nicht entgegenstehe, weil die Vollmacht nur vorsorglich als Generalvollmacht ausgestellt worden sei» 16 - Ais / g) Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die auf die Vollmacht vom 14. Mai 1956 sich beziehenden Ausführungen des Berufungsgerichts.Wieso dessen Auffassung, die Vollmacht sei zeitlich befristet gev/esen, v/eil sie wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Ehemanns erteilt worden sei, nach dem unter 0) aufgefUhrten Gutachten des Sachverständigen Br. Bü^^-Prfl^ nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat auch die Vorschrift des § 167 Abs. 2 BGB nicht verkannt; wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe und aus dem Hinweis auf Palandt, BGB 26..Auf1. § 167 Anm. 1 b ergibt (BU 8. 29/30), hat es eine Ausnahme von dieser Vorschrift nur für den Pall einer unwiderruflichen Vollmacht angenommen (vgl. RGZ 108, 125, 126). Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die Hichtbenutzung der Vollmacht für Grund-otücksgeschäfte als Indiz dafür zu werten, daß sie für einen solchen Zweck nicht gedacht war. Entgegen der Meinung der Revision bildet es schließlich keinen Gegensatz hierzu, wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils (8. 50) ausführt, die Vollmacht vom 14. Hai 1956 habe einen ,!weiten Umfang” gehabt. Es hat diesen Umstand lediglich als Indiz dafür gewertet, daß die Eheleute diese Vollmacht mit der Erteilung der späteren Vollmacht vom 16. August 1957 auch als erloschen angesehen haben« Wieso sich dies 11 logischer Würdigung” entziehen soll, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. 17 h) Die Revision meint ferner, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gebe es keinen Beweis des ersten Anscheins dafür, daß ein Vollmachtgeber eine früher erteilte Bevollmächtigung widerrufe, wenn er den gleichen Bevollmächtigten erneut in erweitertem und geänderten Umfang durch eine neue Bevollmächtigungserklärung zu seinem Vertreter bestelle (SU S. 37). Sines Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht, weil, wie bereits unter a) ausgeführt, das Berufungsgericht seine Auffassung, die früheren Vollmachten seien bei der Abtretung der Grundschuld am 31. Juli 1958 nicht mehr wirksam gewesen, in erster Linie nicht auf einen Widerruf der Vollmachten Vollmachten sei , sondern darauf gestützt hat, daß d ih beschränkt und außerdem durch ie Erfüllung der ihnen zugrunde liegenden Aufträge nach § 168 Satz 1 BGB erloschen gewesen seien. Aus demselben Grund ist auch die folgende Rüge gegenstandslos, mit der die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, ein-Widerruf der Generalvollmacht vom 16. August 1957 ergebe sich schlüssig auch aus dem Verhalten des Ehemanns bei der ihm durch die Beklagten als Grundstückseigentümer im Dezember 1957 und Januar 1958 erteilten Vertretungsmacht (BU S. 38). 4. Die Revision meint schließlich, im Falle der Unwirksamkeit der Vollmachten aus den Jahren 1953 bis 1957 könne die Klägerin den Vertrauensschütz des § 172 BGB beanspruchen, weil die Vollmachten ihr nachträglich vorgelegt worden seien, wie sich aus deren Einreichung in dem vorliegenden Rechtsstreit durch die Klägerin ergebe. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben, weil die Vorlage der Vollmachtsurkunde, ebenso wie im* 18 Falle deg § 171 BGB die Mitteilung und die Bekanntgabe (RGZ 104? 358, 360), dem Geschäftsabschluß vorangehen muß (Falandt, BGB 28. Aufl. §§ 170 bis 173 Anm. 3; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 171 Anm. 1 und § 172 Anm. 4; BGB RGRK 11. Aufl. § 172 Anm. 4). Da keine der früheren Vollmachten bei der Abtretung der Grundschuld am 31. Juli 1958 von der Ehefrau vorgelegt worden war, entfällt somit die FortWirkung dieser Vollmachten nach § 172 BGB. Aus Mot. I 237 und v. Seeler ArchBürgR 28, 1 f ergibt sich nichts Gegenteiliges. 5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Bachteil der Klägerin. Deren Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu rückzuweisen. Rothe Dr» Freitag Mattem Dr. Grell