tiger Forderungen unerläßlichen Bestimmbarkeit gefehlt, und der eingeklagte Zahlungsanspruch sei auch verwirkt; ihm stehe schließlich ein mindestens gleichhoher, auf Treu und Glauben beruhender Ausgleichsanspruch der Verkäuferseite gegenüber, da die Vertragschließenden seinerzeit die abgetretenen Entschädigungsansprüche für wertlos gehalten und nicht damit gerechnet hätten, es werde darauf jemals etwas gezahlt werden« Letzteres bestreitet die Klägerin; sie behauptet ferner, bei Vertragsabschluß habe Einigkeit darüber bestanden, daß sämtliche Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand wegen des Kriegsschadens, gleichgültig auf welcher gesetzlichen Grundlage, an die Grundstückskäuferin abgetreten würden« Juni 1948 noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege o Diese Annahme war irrig; der erkennende Senat hatte zu der bezeichneten Präge bereits im Urteil vom 23»Dezember 1964, V ZR 233/62 (WM 1965* 169, 172) Stellung genommene Da indessen diese Entscheidung zu demeist nur in abgekürzter Form und ohne die hier in Betracht kommenden Ausführungen veröffentlicht worden ist (so insbesondere LM BGB § 157 Ge Nr. 8; NJY/ 1965, 531; MDR 1965, 282), fehlt es an einem offensichtlichen Verstoß gegen § 546 Abs. 2 ZPO» Die RevisionsZulassung unterliegt daher keinen durchgreifenden Bedenken (EGHZ 2, 396; Urteile des Senats vom 2, Oktober 1963, V ZR 204/61, S, 4 f, und vom 3. Dezember 1947 hat der Beru-fungsrichtor zutreffend bejaht» Wenn er insbesondere daraus, daß unstreitig von dem vereinbarten Kaufpreis nur 5 400 R.M in bar gezahlt und die restlichen 7 000 RM durch Sachleistungen der Klägerin beglichen wurden, nicht den Schluß gezogen hat, der Vertrag sei gemäß § 134 BGB wegen Verletzung von Bewirtschaftungs- oder Preisvorschriften nichtig, so ist das ebensowenig zu etwaige an sie gelangende Ersatzleistungen unverzüglich der Käuferin herauszugehen o Wenn der Vertrag einerseits den Grundbesitz "nebst aufstehonden Gebäuden" als verkauft bezeichne, andererseits aber im nächsten Satz auf die Kriegszerstörung dieser Gebäude hinweise, sei das so zu verstehen, daß die Klägerin für den Preis von 12 400 PJ.I nicht nur das Grundstück, sondern an sich auch die Gebäude und, weil sie zerstört waren, die dafür zu erwartende Geldentschädigung erhalten sollte. Bei dieser Formulierung handele es sich, wie ein Vergleich mit dem späteren, von demselben Notar beurkundeten Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Eheleuten Seywald zeige, auch keineswegs um eine bloße sprachliche Ungenauigkeit; denn jener zweite Vertrag, in dem die Kriegssachschäden-ansprüche nicht mit abgetreten wurden, verwende anstelle des Ausdrucks "aufstehende Gebäude" die Bezeichnung "Gebäudereste". reform - schon von vielen gerechnet v/urde, wenn auch die Einzelheiten noch im Dunkeln lagen» Die Auslegung im angefochtenen Urteil verstößt unter diesen Umständen auch nicht, wie die Revision meint, gegen Denkgesetzeo Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich zur Rechtfertigung seines Standpunktes auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29» November 1963, V ZR 127/63? April 1962, V ZR 122/60 (LM BGB § 242 £a irr» 38 = V/M 1962, 679) betrafen durchweg ähnliche Fälle, bei denen es - genau wie hier -um Sinn und Tragweite von Abtretungsklauseln in Grundstücksveräußerungsverträgen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Laotenausgleichsgesetzes ging; die dortige Vertragsauslegung durch die jeweiligen Berufungsgerichte dahin, daß jene Klauseln sich zugleich auf dio spätere HauptentSchädigung (§§ 4 Nr.1, 243 ff LAG) erstreckten, ist in diesen Fällen vom Bundesgerichtshof gebilligt worden. Unerheblich war aber auch das andere Beweisthema, daß der Notar jene Pormulierung nicht gewählt haben würde, wenn die Klägerin den jetzt von ihr behaupteten Inhalt des Vertrages - d.h, Abtretung sämtlicher Ersatzansprüche wegen des Kriegs-3chadons gegen die öffentliche Hand unabhängig von der gesetzlichen Grundlage - ausdrücklich gewünscht hätte (aaO'i, Denn darauf, wie sich der Notar in ei- Revision geltend macht, die Beklagte habe sich auf die beschrankte Erbenhaftung berufen, wird von ihr übersehen, daß das Oberlandesgerieht der Beklagten die Befugnis Vorbehalten hat, ihre Haftung in voller Höhe des Klagebetrages auf den Nachlaß ihres Ehemannes zu beschränken (§ 780 Abs» 1 ZPO)« Bas Berufungsgericht meint, dies sei nur dann der Pall, wenn die Vertragschließenden den Eintritt eines objektiven Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen weder erwartet noch für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten« Dem ist beizutroten« Ba der Ausgleichsanspruch eine Erscheinungsform des Interessenausgleichs v/egen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bildet, untersteht er den hierfür von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grund- Haben die Beteiligten, alo sic die Vertragsbedingungen aushandclten, einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt bereits erkannt, insbesondere eine bestimmte Entwicklung der Dinge als möglich angesehen und infolgedessen in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dann ist, falls dieser Umstand später tatsächlich ein-tritt, für einen Ausgleich nach § 242 BGB kein Raum (ständige Rechtsprechung; vgl«, etwa die Urteile des Senats vom 20 □ Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, So verhält es sich laut tatrichterlicher Feststellung im vorliegenden Fall«, Da die Beklagte den Ausgloichsanspruch geltend macht, war es, wie das angefochtene Urteil zutreffend annimmt, ihre Sache, die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs darzutun* Über die Frage, welche Vorstellungen sich die am Abschluß des Kaufvertrages vom 17» Dezember 1947 beteiligten Personen über Bedeutung und Realisierbarkeit der Kriegsschädenforderungen gemacht haben, wurde im zweiten Rechtszug Beweis erhoben* Das Berufungsgericht hat geprüft, ob damals entweder beide Seiten oder wenigstens der Ehemann der Beklagten - letzterer für die Klägerin erkennbar und ohne deren Widerspruch - davon ausgegangen seien, die abgetretenen Entschädigungsansprüche seien wertlos oder jedenfalls nur von geringem Wert* Hach seiner Ansicht hat dio Bev/e is auf nähme dies nicht ergeben» Das Beweisergebnis ist dann vom Berufungsgericht noch unter dem weiteren Gesichtspunkt gewürdigt worden* ob etwa die Vertragsparteien zwar gewisse EntSchädigungs-lei3tungen erwartet hätten, keinesfalls aber Zahlungen in der Größenordnung, in der sic dann schließlich geleistet wurden. Auch das indessen, so legt das Urteil näher dar, stehe keineswegs fest; vielmehr bleibe die Höglichkoit offen, daß die Klägerin - ebenso wie ihr damaliger, die Verhandlungen führender Ehemann - mit einer beträchtlichen Entschädigung gerechnet, mindestens auf eine solche gehofft, das Geschäft nur deshalb für vertretbar gehalten und dies auch gegenüber dem Ehemann der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht habe. \7enn das Oberlandesgericht hieraus den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe die subjektiven Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht bewiesen und müsse sich deshalb an der durch den Vertragsabschluß von ihrem Ehemann getroffenen wirtschaftlichen Entschließung feothalten lassen, so ist das aus Rechts gründen nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt von sei ner Ansicht, daß an den Eev/ei3 für eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vertragstreue strenge Anforderungen zu stellen seien (unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Damit erledigen sich zugleich die weiteren Bügen, mit denen die Revision den von der Klägerin seinerzeit bar gezahlten 5 400 RM einen realen Wert abspricht und geltend macht, durch den späteren Weiterverkauf des Grundstücks für 1 600 Dil sei ihr mindestens das wieder zugefl03sen, was sie dafür aufgewendet habe. Ob das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, wie die Revision geltend macht, durch die HauptentSchädigung zerstört worden ist, mag auf sich beruhen, da die Beklagte jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht dargetan hat. der Revision unbeanstandet - für möglich erachtet, daß der Notar von jemand anderem, etwa dem Ehemann der Klägerin oder den der Beklagten, informiert wurde (tU So 16)o Palls die Vorstellungen der Beteiligten über die Realisierbarkeit der abgetretenen Ansprüche, wie die Revision behauptet, lediglich "vage" gewesen sein sollten, würde auch dies noch keinen Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB begründen. 28) die 9 550 DM HauptentSchädigung - ohne Zinsen - mit dem Kaufpreis von 12 400 RM verglichen, wobei sich der erwähnte Prozentsatz ergab, und alsdann geprüft, ob eine so hohe Entschädigung etwa die Erwartungen der Vertragschließenden überstiegen habe; letzteres wird jedoch für nicht erwiesen erachtet. Eine des Klageanspruchs, auf die sich die Beklagte mit der Begründung berufen hatte, er sei erstmals einige Zeit nach dem Tode ihres Ehemannes (17o April 1962), also mehr als 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dos Lastenausgleichsgesetzes geltend gemacht worden, hat das Berufungsgericht verneint. bloßes Unterlassen zu dem Nachteil gereichen könne, zu demal da bekannt gewesen sei, daß Hauptentschädigungen im allgemeinen erst seit etwa 1958 ausgezahlt würden, und daher kein mehr als zehnjähriges Stillschweigen festzuotellen sei» Auf jeden Pall fehle es hier über den bloßen Zeitablauf hinaus an einer Situation, in welcher der Schuldner nach Treu und Glauben an Hand objektiv feststellbarer Umstünde darauf hätte vertrauen dürfen, sein Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmeno Angesichts der eindeutigen Vertragspflicht zur unverzüglichen Herausgabe etwaiger Ersatzleistungen, von der allenfalls habe zweifelhaft sein können, ob sie sich auch auf Zahlungen aus dem Lastenaus-glcichsgosetz bezog, sei es zunächst einmal Sache des Ehemannes der Eeklagten gewesen, zur Klärung der Angelegenheit an die Klägerin heranzutreten oder andere geeignete Schritte zu unternehmen«, Im übrigen setzt sich die Revision mit ihrem Einwand, bloßer Zeitablauf in Verbindung mit Untätigbleiben des Gläubigers reiche zu dem Eintritt der Verwirkung aus, in Y/iderspruch zu der herrschenden, auch vom erkennenden Senat geteilten Ansicht, wonach dies keineswegs der Rail ist, vielmehr besondere Umstände hinzukommen müssen, die eine verspätete Gelr tcndmachung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Urteil vom 27» November 1963, V ZR 6/62, Y/M 1964, 202, 204; Palandt/ Danckelmann/Heinrich3, BGB 28. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte und ihr Ehemann - wie die Revision aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 26. 5 f) entnehmen mochte - sich darauf eingerichtet hatten, die Klägerin werde sic nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern entscheidend ist, inwieweit sie unter den gegebenen Umständen eine solche Erwartung hegen durften; dazu aber bestand für sie nach der rechtsirrturns-freien Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts kein berechtigter Anlaß.
BUNDESGERICHTSHOF 2055 044 IM NAMEN DES VOLKES VJSR 52/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 31o Januar 1969 Hirthj Justizangestellter als Urkundsbeamtet der Geschäftsstelle der Witwe El so D in A geh» S' Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigto: Rechtsanwälte Prof« Dr und Dr gegen die Ehefrau Martha S in St o Tbei :eb„ Al I ge Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt! 2 Der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr» Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandoogerichts Düsseldorf vor» 2. März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte und ihr Ehemann verkauften am 17. De zcmber 1947 das dem Ehemann gehörige Grundstück GHBI strafte ^ in KflBBi "nebst aufstehenden Gebäuden" zu dem Preise von 12 400 RM an die Klägerin. In dem notariellen Kaufvertrag hieß es weiters "Die auf dem Kaufgrundstück aufstehenden Gebäude sind durch Kriegsereignisso zerstört worden. Die den Verkäufern auf Grund dessen nach der Kriegs-sachschiidenverOrdnung zustehenden Ersatzansprüche an den Rcichsfiskus werden hiermit an die Käuferin abgetreten und die erforderliche Zustimmung der Peststellungsbehörde zu dieser Abtretung beantragt. 7/ird die Zustimmung versagt, so bleibt die Wirksamkeit des Kaufvertrages hiervon unberührt. Dio Verkäufer haben jedoch alsdann die Käuferin wirtschaftlich so zu stellen? als ob die Abtretung rechtsgültig wäre. Sie ermächtigen insbesondere die Käuferin? alle zur Erlangung der Entschädigung erforderlichen Anträge zu stellen, und verpflichten sich, etwaige an sie gelangende Ersatzleistungen unverzüglich der Käuferin herauszugebeno" Die Klägerin veräußerte das Grundstück, als dessen Eigentümerin sie im Grundbuch eingetragen worden war, 1950 weiter an die Eheleute Nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes meldete der Ehemann der Beklagten im Erühjahr 1954 bei dem zuständigen Ausgleichsamt einen Anspruch auf Hauptentschädigung wegen der Kriegsschäden an. Er erhielt daraufhin 1959? I960 und 1962 insgesamt 12 463?52 DM ausgezahlt; davon entfielen 9 550 DM auf die Hauptentschädigung selbst und der Best auf die aufgelaufenen Zinsen. Am 17o April 1962, einige \7ochen nach dem Eingang der letzten Zahlung, starb der Ehemann der Beklagten. Diese ist seine Alleinerbin. Die Klägerin hält die Beklagte auf Grund der vertraglichen Abtretungsklauoel für verpflichtet, ihr die vom Ausgleichsamt gezahlten Geldbeträge herauszugeben. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie Zahlung eines Teilbetrages von 7 000 DM nebst 4 # Zinsen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung; hilfsweise bittet sie, ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß ihres Ehemannes vorzubehalten. Nach ihrer Ansicht erstreckt sich die Abtretungsklausel nicht auf die Hauptentschädigung, ferner habe es an der für eine Abtretung künf- tiger Forderungen unerläßlichen Bestimmbarkeit gefehlt, und der eingeklagte Zahlungsanspruch sei auch verwirkt; ihm stehe schließlich ein mindestens gleichhoher, auf Treu und Glauben beruhender Ausgleichsanspruch der Verkäuferseite gegenüber, da die Vertragschließenden seinerzeit die abgetretenen Entschädigungsansprüche für wertlos gehalten und nicht damit gerechnet hätten, es werde darauf jemals etwas gezahlt werden« Letzteres bestreitet die Klägerin; sie behauptet ferner, bei Vertragsabschluß habe Einigkeit darüber bestanden, daß sämtliche Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand wegen des Kriegsschadens, gleichgültig auf welcher gesetzlichen Grundlage, an die Grundstückskäuferin abgetreten würden« Bas Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß der Beklagten Vorbehalten wurde, in Höhe von 975 DM ihre Haftung auf den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes zu beschränken« Diesen Vorbehalt hat das Oberlandesgericht auf die gesamte Ur-teilssumme von 7 000 DM nebst Zinsen ausgedehnt und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen« Mit der im oberlandesgerichtlichen Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung v/eiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision« 5 I» Die Zulassung der Revision (§ 54-6 Abs. 1 und 2 ZPO) i3t vom Oberlande3gericht damit begründet worden, daß über die Bedeutung subjektiver Wert-vorstellungen der Vertragspartner bei Grundstückskaufverträgen aus der Zeit vor dem 21. Juni 1948 noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege o Diese Annahme war irrig; der erkennende Senat hatte zu der bezeichneten Präge bereits im Urteil vom 23»Dezember 1964, V ZR 233/62 (WM 1965* 169, 172) Stellung genommene Da indessen diese Entscheidung zu demeist nur in abgekürzter Form und ohne die hier in Betracht kommenden Ausführungen veröffentlicht worden ist (so insbesondere LM BGB § 157 Ge Nr. 8; NJY/ 1965, 531; MDR 1965, 282), fehlt es an einem offensichtlichen Verstoß gegen § 546 Abs. 2 ZPO» Die RevisionsZulassung unterliegt daher keinen durchgreifenden Bedenken (EGHZ 2, 396; Urteile des Senats vom 2, Oktober 1963, V ZR 204/61, S, 4 f, und vom 3. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102), 2« Die Hccbtswirksamkeit der Abtretungsklausel in Kaufvertrag vom 17. Dezember 1947 hat der Beru-fungsrichtor zutreffend bejaht» Wenn er insbesondere daraus, daß unstreitig von dem vereinbarten Kaufpreis nur 5 400 R.M in bar gezahlt und die restlichen 7 000 RM durch Sachleistungen der Klägerin beglichen wurden, nicht den Schluß gezogen hat, der Vertrag sei gemäß § 134 BGB wegen Verletzung von Bewirtschaftungs- oder Preisvorschriften nichtig, so ist das ebensowenig zu 6 beanstanden wie seine Ansicht, die Voraussetzungen, unter denen eine künftige Forderung wirksam abgetreten werden kann, seien im vorliegenden Fall erfüllt geweseno Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwände„ 3» Sie wendet sich jedoch gegon den Standpunkt dos angefochtenen Urteils, daß die wirksam zustande gekommene Abtretung auch die Ansgrüche_aus_dem insbesondere den auf die hier streitige HauptentSchädigung, zu dem Gegenstand habe. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht im Y/cgc der Auslegung des Kaufvertrages gelangt» Es schließt aus dem Vertragsinhalt im Zusammenhang mit sonstigen Umständen auf eine Willensrichtung der Vertragschließenden dahin, daß die Abtretung unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage jeden aus den Kriegsschaden erwachsenden Anspruch gegen die öffentliche Hand erfassen sollte„ Dafür spreche angesichts der allgemeinen Verhältnisse von Ende 1947 zunächst die Tatsache, daß man die Abtretung überhaupt in den schriftlichen Vertrag aufgenommen habe» Die Parteien hätten ferner die Möglichkeit, daß die Abtretung nicht genehmigt werde, in Betracht gezogen und mit der für diesen Fall getroffenen Vereinbarung ihren Y/illen zu dem Ausdruck gebracht, der Klägerin ohne Rücksicht auf die Einzelheiten der rechtlichen Regelung den Genuß der erwarteten Entschädigung zu verschaffen; die gleiche Einstellung trete in der vertraglich niedergclegten Verpflichtung der Verkäufer zutage? etwaige an sie gelangende Ersatzleistungen unverzüglich der Käuferin herauszugehen o Wenn der Vertrag einerseits den Grundbesitz "nebst aufstehonden Gebäuden" als verkauft bezeichne, andererseits aber im nächsten Satz auf die Kriegszerstörung dieser Gebäude hinweise, sei das so zu verstehen, daß die Klägerin für den Preis von 12 400 PJ.I nicht nur das Grundstück, sondern an sich auch die Gebäude und, weil sie zerstört waren, die dafür zu erwartende Geldentschädigung erhalten sollte. Bei dieser Formulierung handele es sich, wie ein Vergleich mit dem späteren, von demselben Notar beurkundeten Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Eheleuten Seywald zeige, auch keineswegs um eine bloße sprachliche Ungenauigkeit; denn jener zweite Vertrag, in dem die Kriegssachschäden-ansprüche nicht mit abgetreten wurden, verwende anstelle des Ausdrucks "aufstehende Gebäude" die Bezeichnung "Gebäudereste". Hiergegen wird von der Revision eingewandt, die Auslegung, die das angefochtene Urteil dem notariellen Kaufvertrag vom 17o Dezember 1947 gegeben hat, 3oi nach dem Wortlaut der Urkunde unmöglich und daher unzulässig (unter Bezugnahme auf BGB RGRK 11,Auflo § 133 Ama. 21 und BGH UM BGB § 2084 Nr. 7)o Das ist jedoch nicht richtig. Daß die streitige Abtretungs-klausol als Anopruchsgrundlage lediglich die Kriegs-sachcchädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl I 1547) erwähnt und von der danach erforderlichen Zu- 8 Stimmung dor Peotstellungsbehörde spricht, hat der Be-rufungsrichtor nicht verkannt» Wenn er sich gleichwohl nicht mit dieser Tatsache begnügte, sondern in eine Prüfung der Frage eintrat, was die Vertragschließenden mit der Abtretung in Wirklichkeit gewollt haben, dann entsprach dies der Vorschrift des § 133 BGB, wonach bei Auslegung von Willenserklärungen nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks gehaftet werden darf, vielmehr der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen ist» Die Gründe, aus denen die schriftliche Abtretungserklärung angesichts der damaligen Gesetzeslage jene Fassung erhielt, werden im Urteil eingehend und rechtsirrtumsfrei dargelegt. •lit dem Einwand, es handle sich hier aber um einen ganz bestimmten, eng umgrenzten Anspruch, an dessen Stelle keineswegs der "Anspruchskomplex" aus dem im Jahre 1947 noch nicht vorhersehbaren Lastenausgleichsgesetz gesetzt werden könne, überschreitet die Revision ihre verfahrenerechtliehen Grenzen (§ 561 Abs» 2 ZPO). Ihr Einwand ist auch alles andere als zwingend. Gerade wenn damals, wie sie hervorhebt, Reichsmarkanoprüche gegen den Reichsfiskus nur noch eine "imaginäre Größe" darsteilten und die Kriegssachschädenverordnung inzwischen "obsolet" geworden war, lag die Annahme um so näher, daß die Parteien nicht lediglich die derzeitigen, praktisch wertlosen Entschädigungsansprüche zu übertragen beabsichtigten, sondern daß ihnen als Abtretungsgegenstand etwas ganz anderes vorschwebte, nämlich Ersatzleistungen auf Grund einer künftigen gesetzlichen Regelung, mit der zur fraglichen Zeit - ein halbes Jahr vor der Währungs- reform - schon von vielen gerechnet v/urde, wenn auch die Einzelheiten noch im Dunkeln lagen» Die Auslegung im angefochtenen Urteil verstößt unter diesen Umständen auch nicht, wie die Revision meint, gegen Denkgesetzeo Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich zur Rechtfertigung seines Standpunktes auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29» November 1963, V ZR 127/63? bezogen hat» Sowohl diese Entscheidung (abgedruckt lau LAG § 244 Nr» 1 und Y/ll 1964» 18) als auch die darin angeführten früheren Urteile vom 29» September 1961, V ZR ‘<36/60 (LI.1 EGB § 242 Bb Nr. 41 = V/M 1961, 1303 = NJW 1962, 29) und vom 11. April 1962, V ZR 122/60 (LM BGB § 242 £a irr» 38 = V/M 1962, 679) betrafen durchweg ähnliche Fälle, bei denen es - genau wie hier -um Sinn und Tragweite von Abtretungsklauseln in Grundstücksveräußerungsverträgen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Laotenausgleichsgesetzes ging; die dortige Vertragsauslegung durch die jeweiligen Berufungsgerichte dahin, daß jene Klauseln sich zugleich auf dio spätere HauptentSchädigung (§§ 4 Nr.1, 243 ff LAG) erstreckten, ist in diesen Fällen vom Bundesgerichtshof gebilligt worden. Die Revision bemüht sich zwar, Unterschiede aufzuzeigen und darzutun, daß die früher beurteilten Sachverhalte anders lägen als der jetzt zur Entscheidung stehende» Aber erfahrungsgemäß gleicht niemals ein Fall völlig dem anderen, und den vermeintlichen Abweichungen - ZoB» die mehr oder weniger allgemeine Fassung 10 dor einzelnen Abtretungserklärungen, oder daß bei Abgabe der einen "die Bundesrepublik und das So-forthilfegesetz schon existierten” - kommt angesichts des einheitlichen Grundgedankens, bei der Auslegung von Lastenausgleichsklauseln nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verfahren, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. An seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Präge hat der Senat übrigens auch in späteren Entscheidungen festgehalten (vglo Urteile vom 23» Dezember 1964, V ZR 233/62, \Tal 1965» 169» 170, und vom 25« November 1966, V ZR 33/64, W 1967, 71K Den Notar, der seinerzeit den Kaufvertrag beurkundet hatte, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht als Zeugen zu vornehmeno Die eine der beiden in sein V/issen gestellten Behauptungen der Beklagten, nämlich er habe die "außerordentlich enge Pormulierung” der streitigen Abtretungsklausel nicht auf ausdrückliches Verlangen der Klägerin gewählt (Schriftsatz vom 26, Januar 1966), wird im angefochtenen Urteil als wahr unterstellt, so daß sich eine Beweisaufnahme hierzu erübrigte. Unerheblich war aber auch das andere Beweisthema, daß der Notar jene Pormulierung nicht gewählt haben würde, wenn die Klägerin den jetzt von ihr behaupteten Inhalt des Vertrages - d.h, Abtretung sämtlicher Ersatzansprüche wegen des Kriegs-3chadons gegen die öffentliche Hand unabhängig von der gesetzlichen Grundlage - ausdrücklich gewünscht hätte (aaO'i, Denn darauf, wie sich der Notar in ei- 11 non solchen (hypothetischen) Pall verhalten haben würde, kam es bei der hier gegebenen Sachlage nicht an, weil in erster Linie die Y/illensrichtung der Vertragspartner selbst maßgebend ist; etwa abweichende Vorstellungen dessen, der den Vertrag beurkundet, spielen für die Auslegung keine entscheidende Holle (BGH LM BGB § 2100 Hr. 1; Urteile des Senats vom 14. Juni 1961, V ZH 134/60, V/M 1961, 970, 9799 und vom 28. Juni 1963? V ZR 225/62, S.12) Boi dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Begrün dung, mit der das Oberlandesgericht den zweiten Beweisantrag abgelehnt hat (HJ S. 17 f)5 den Angriffen der Revision standhält oder ob nicht insoweit eine unzulässige Vorwegnahmc der BeweisWürdigung vorliegt (Eaumbaeh/Lauterbach, ZPO 29» Aufl. § 286 Anm. 3 A). 4. Hat mithin der Berufungsrichter im Ergebnis den Vertragsinhalt fehlerfrei ermittelt, so braucht auf die Hechtsfolgerungen, welche die Revision aus ihrer gegenteiligen Auslegung zieht, nicht eingegangen zu werden. Baß das Klagebegehren aus den Gesichtspunkten der positiven Vertragsverletzung oder der ungerechtfertigten Bereicherung begründet sei, nimmt übrigens auch das angefochtene Urteil nicht an. Es geht vielmehr zutreffend von einem vertraglichen Erfüllungsansprueh aus, der sich, wenn der Abtrotende seinerseits - wie hier -die abgetretene Forderung einzieht, wiederum kraft Vertrages auf die Herausgabe des empfangenen Geldes an den Abtretungsempfänger richtet. Soweit die 12 Revision geltend macht, die Beklagte habe sich auf die beschrankte Erbenhaftung berufen, wird von ihr übersehen, daß das Oberlandesgerieht der Beklagten die Befugnis Vorbehalten hat, ihre Haftung in voller Höhe des Klagebetrages auf den Nachlaß ihres Ehemannes zu beschränken (§ 780 Abs» 1 ZPO)« 5o Ohne Erfolg rügt die Revision, daß der Beklagten ein auf Treu und Glauben beruhender Aus-gloicJasansgr-ucli (§ 242 EGB), der ihre Zahlungspflicht mindern oder überhaupt entfallen lassen könnte, versagt wurde« Ein solcher Anspruch setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine nachträglich eingetretene, bei Vertragsabschluß nicht vorhergesehene Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, die derartig .einschneidend ist, daß dem benachteiligten Vertragspartner ein Pesthalten am ursprünglich Vereinbarten nicht zugemutet werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 29o November 1963, V ZR 127/63, WM 1964, 18, 20, mit Nachweisen'). Bas Berufungsgericht meint, dies sei nur dann der Pall, wenn die Vertragschließenden den Eintritt eines objektiven Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen weder erwartet noch für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten« Dem ist beizutroten« Ba der Ausgleichsanspruch eine Erscheinungsform des Interessenausgleichs v/egen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bildet, untersteht er den hierfür von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grund- □citzeno Zur Geschäftsgrundlage gehört aber lediglich, was bei Vertragsabschluß noch nicht mit in Betracht gezogen wurde. Haben die Beteiligten, alo sic die Vertragsbedingungen aushandclten, einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt bereits erkannt, insbesondere eine bestimmte Entwicklung der Dinge als möglich angesehen und infolgedessen in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dann ist, falls dieser Umstand später tatsächlich ein-tritt, für einen Ausgleich nach § 242 BGB kein Raum (ständige Rechtsprechung; vgl«, etwa die Urteile des Senats vom 20 □ Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f, und vom 12« Dezember 1962, V ZR 109/61, WM 1963? 288, 290> o So verhält es sich laut tatrichterlicher Feststellung im vorliegenden Fall«, Da die Beklagte den Ausgloichsanspruch geltend macht, war es, wie das angefochtene Urteil zutreffend annimmt, ihre Sache, die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs darzutun* Über die Frage, welche Vorstellungen sich die am Abschluß des Kaufvertrages vom 17» Dezember 1947 beteiligten Personen über Bedeutung und Realisierbarkeit der Kriegsschädenforderungen gemacht haben, wurde im zweiten Rechtszug Beweis erhoben* Das Berufungsgericht hat geprüft, ob damals entweder beide Seiten oder wenigstens der Ehemann der Beklagten - letzterer für die Klägerin erkennbar und ohne deren Widerspruch - davon ausgegangen seien, die abgetretenen Entschädigungsansprüche seien wertlos oder jedenfalls nur von geringem Wert* Hach seiner Ansicht H - hat dio Bev/e is auf nähme dies nicht ergeben» Das Beweisergebnis ist dann vom Berufungsgericht noch unter dem weiteren Gesichtspunkt gewürdigt worden* ob etwa die Vertragsparteien zwar gewisse EntSchädigungs-lei3tungen erwartet hätten, keinesfalls aber Zahlungen in der Größenordnung, in der sic dann schließlich geleistet wurden. Auch das indessen, so legt das Urteil näher dar, stehe keineswegs fest; vielmehr bleibe die Höglichkoit offen, daß die Klägerin - ebenso wie ihr damaliger, die Verhandlungen führender Ehemann - mit einer beträchtlichen Entschädigung gerechnet, mindestens auf eine solche gehofft, das Geschäft nur deshalb für vertretbar gehalten und dies auch gegenüber dem Ehemann der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht habe. \7enn das Oberlandesgericht hieraus den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe die subjektiven Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht bewiesen und müsse sich deshalb an der durch den Vertragsabschluß von ihrem Ehemann getroffenen wirtschaftlichen Entschließung feothalten lassen, so ist das aus Rechts gründen nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt von sei ner Ansicht, daß an den Eev/ei3 für eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vertragstreue strenge Anforderungen zu stellen seien (unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LH BGB § 242 Bb Nr. 25 = Y/M 1958, 297 = MDR 1958, 226) Der von der Revision als übergangen gerügte Beweisantrag (Schriftsatz vom 26» November 1965, S» 3) war unerheblich. Er ging auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den "Friedensmark-Wert" der von der Klägerin anstelle eines Kaufpreisantoils von 7 000 KM gelieferten Textilien, von denen die Beklagte behauptet, daß sie nur einen winzigen Bruchteil dessen wert gewesen seien, was die Klägerin jetzt neben dem Grundstück als Gegenleistung verlange. Aber abgesehen davon, daß bei einem etwaigen Wertvergleich nicht auf den heutigen, vielmehr auf den damaligen, festgestelltermaßen (BU S. 29) in der Zeit vor der Währungsreform "sehr hoch einzuschätzenden" wirtschaftlichen V/ert solcher Sachleistungen abzustellen wäre und die Beklagte außerdem nicht angegeben hat, auf Grund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte ein Sachverständiger noch Ende 1965 Textilien, die im Dezember 194-7 geliefert und ersichtlich längst verbraucht oder als "Kompensationsware" (vgl. S. 5 des angeführten Schriftsatzes) weiterveräußert worden waren, mit auch nur einiger Zuverlässigkeit begutachten sollte, lag das unter Beweis gestellte Vorbringen ohnehin neben der Sache. Denn für die Frage, ob durch die HauptentSchädigung eine Äquivalenzstörung eingetreten sei, kommt es auf die V/ertverhältniose der übrigen, sonst noch zwischen den Vertragspartnern ausgetauschten Leistungen nicht an. Darauf hat bereits das Oberlandesgericht hingewiesen und anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Bedeutung subjektiver Y/crtvorstellungen der Vertragsbeteiligten (NJY/ 1962, 29? 30 £} zutreffend ausgeführt, der Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB diene nicht der allgemeinen Korrektur eines im übrigen - also bis auf 16 - die Kriegssaehschädenansprücho - längst abgov/iekelten Vertrages, geschweige denn seiner Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse. Damit erledigen sich zugleich die weiteren Bügen, mit denen die Revision den von der Klägerin seinerzeit bar gezahlten 5 400 RM einen realen Wert abspricht und geltend macht, durch den späteren Weiterverkauf des Grundstücks für 1 600 Dil sei ihr mindestens das wieder zugefl03sen, was sie dafür aufgewendet habe. Ob das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, wie die Revision geltend macht, durch die HauptentSchädigung zerstört worden ist, mag auf sich beruhen, da die Beklagte jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht dargetan hat. Daß die Klägerin durch jene Entschädigung "ungerechtfertigt" bereichert sei, kann der Revision angesichts der vertraglich vereinbarten Abtretung des Entschädigungsanspruchs nicht zugegeben werden, und soweit sie von einem "unverhofften" Gewinn spricht, stellt sio sich in Gegensatz zur tatrichterlichen BeweisWürdigung, von deren Richtigkeit im gegenwärtigen Rechtszug auszugehen ist (§ 561 Abs, 2 ZPO), Das gleiche gilt von ihrem Einv/and, daß es auf die subjektiven Vertvorstollungen, weil sie dem Vertragsgegner "nicht erkennbar" gewesen seien, nicht ankommc. Von einer Vernehmung des beurkundenden Notars darüber, ob die Pornulierung der Abtretungsklausel auf keinem ausdrücklichen Verlangen der Klägerin beruhte (Schriftsatz vom 26. Januar 1966), konnte das Berufungsgericht abschen, da es - insoweit von -17- der Revision unbeanstandet - für möglich erachtet, daß der Notar von jemand anderem, etwa dem Ehemann der Klägerin oder den der Beklagten, informiert wurde (tU So 16)o Palls die Vorstellungen der Beteiligten über die Realisierbarkeit der abgetretenen Ansprüche, wie die Revision behauptet, lediglich "vage" gewesen sein sollten, würde auch dies noch keinen Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB begründen. Baß die eingeklagten 7 000 DM "nur 77 $> eines Betrages von 12 400 DM im Jahre 1947" ausmachten, nimmt das Oberlandesgoricht entgegen der Behauptung der Revision nicht an. Es hat violmehr (BU S. 28) die 9 550 DM HauptentSchädigung - ohne Zinsen - mit dem Kaufpreis von 12 400 RM verglichen, wobei sich der erwähnte Prozentsatz ergab, und alsdann geprüft, ob eine so hohe Entschädigung etwa die Erwartungen der Vertragschließenden überstiegen habe; letzteres wird jedoch für nicht erwiesen erachtet. Da insoweit kein Rechtsfehler ersichtlich ist, gehen die Rügen, welche die Revision aus der vermeintlichen Gleichstellung von Reichsmark und "Priedensmark" hcrleitot, ins Leere. 6. Eine des Klageanspruchs, auf die sich die Beklagte mit der Begründung berufen hatte, er sei erstmals einige Zeit nach dem Tode ihres Ehemannes (17o April 1962), also mehr als 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dos Lastenausgleichsgesetzes geltend gemacht worden, hat das Berufungsgericht verneint. Es läßt dahingestellt, ob der Klägerin ein 18 - bloßes Unterlassen zu dem Nachteil gereichen könne, zu demal da bekannt gewesen sei, daß Hauptentschädigungen im allgemeinen erst seit etwa 1958 ausgezahlt würden, und daher kein mehr als zehnjähriges Stillschweigen festzuotellen sei» Auf jeden Pall fehle es hier über den bloßen Zeitablauf hinaus an einer Situation, in welcher der Schuldner nach Treu und Glauben an Hand objektiv feststellbarer Umstünde darauf hätte vertrauen dürfen, sein Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmeno Angesichts der eindeutigen Vertragspflicht zur unverzüglichen Herausgabe etwaiger Ersatzleistungen, von der allenfalls habe zweifelhaft sein können, ob sie sich auch auf Zahlungen aus dem Lastenaus-glcichsgosetz bezog, sei es zunächst einmal Sache des Ehemannes der Eeklagten gewesen, zur Klärung der Angelegenheit an die Klägerin heranzutreten oder andere geeignete Schritte zu unternehmen«, Wenn er sich ctattdessen seinerseits - sei es bewußt oder ohne weitere Überlegungen - in Schweigen gehüllt habe, dann könne von einem Vertrauens-tatbostand der erwähnten Art keine Rede sein«, Auch diese Urteilsausführungen halten den Angriffen der Revision stand«, Soweit sie einwendet, nicht auf die Zahlungen komme es an, sondern darauf, von wann ab die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen möglich gewesen sei (unter Hinweis auf das Soforthilfegesetz vom 8» August 1949a» läßt sie die im angefochtenen Urteil festgestcllte Praxis der Ausgleichsämter außer acht, die im allgemeinen 19 - vor 1958 koine HauptentSchädigungen auszahltcn; solange aber die Klägerin nicht damit zu rechnen brauchte, daß der Ehemann der Beklagten Geld in die Hand bekam, hatte sie auch keine Veranlassung, sich ihrerseits zu melden. Die in Betracht kommende Zeitspanne belief sich daher entgegen der Meinung der Revision nicht auf 15 oder 16 Jahre, sondern war wesentlich kürzer, da die erste Zahlung des Ausgleichsamts von 5 000 DM unstreitig am 14. April 1959 stattfand . Im übrigen setzt sich die Revision mit ihrem Einwand, bloßer Zeitablauf in Verbindung mit Untätigbleiben des Gläubigers reiche zu dem Eintritt der Verwirkung aus, in Y/iderspruch zu der herrschenden, auch vom erkennenden Senat geteilten Ansicht, wonach dies keineswegs der Rail ist, vielmehr besondere Umstände hinzukommen müssen, die eine verspätete Gelr tcndmachung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Urteil vom 27» November 1963, V ZR 6/62, Y/M 1964, 202, 204; Palandt/ Danckelmann/Heinrich3, BGB 28. Aufl. § 242 Anm. 9 d bb/. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte und ihr Ehemann - wie die Revision aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 26. November 1965 (S. 5 f) entnehmen mochte - sich darauf eingerichtet hatten, die Klägerin werde sic nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern entscheidend ist, inwieweit sie unter den gegebenen Umständen eine solche Erwartung hegen durften; dazu aber bestand für sie nach der rechtsirrturns-freien Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts kein berechtigter Anlaß. 20 7o Die Revisionsrügen erv/eisen sich sonach als nicht stichhaltigo Da das angofochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehier zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Ko- stcnfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen. Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag Mattem Dr. Grell