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BGH

Gericht: BGH

6 unten) der Feststellung des Landgerichts bei, daß der Erblasser seinem Steuerberater Peter Josef Sch^^ aus D^(^ einen später durch Kriegsereignisse vernichteten, eigenhändig geschriebenen, unterschriebenen und datierten Brief aus dem Feld geschickt hat, in welchem er die Klägerin zu seiner alleinigen Erbin einsetzte; es ergänzt diese Feststellung (BU S. 12 oben): Infolge dos Todes von Notar und Bürovorsteher hätten die Beklagten keine Möglichkeit des Nachweises, daß die späteren Erklärungen der Zeugin (eidesstattliche Versicherung 1959 9 Bekundungen vor Gericht) im Vergleich zu den Angaben von 1949 nicht den wirklichen Sachverhalt Wiedergaben. Aber jener von der Revision beanstandete Satz ist im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen der Urteilsgründe zu lesen, insbesondere mit den unmittelbar vorangehenden und folgenden; und dort hat das Berufungsgericht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß es seine Entscheidung nicht etwa auf Beweisfälligkeit der Beklagten, sondern auf seine tatrichterliche Überzeugung fungsgericht habe diese Überzeugung gerade (auch) auf jene Aufklärungsunmöglichkeit gestützt, fehlt jeder Anhaltspunkt» Bor beanstandete Satz will vielmehr ersichtlich nur besagen, daß die Beklagten den von der Klägerin bereits geführten Beweis nicht durch den Beweis des Gegenteils erschüttern könnten; hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken* 5. Bie Revision hebt darauf ab, daß der Erblasser nach der Bekundung der Zeugin Sch^H^ in seinem Brief auch die Absicht ankündigte, das Testament solle bei einem erhofften Heimaturlaub "notariell gemacht werden" (GA .'32). Bor Tatrichter sieht hierin ohne Rechtsverstoß kein durchschlagendes Argument gegen die Annahme, daß der Erblasser mit seinem Brief nicht etwa bloß die Absicht späterer (notarieller) Testamentserrichtung ausdrücken, sondern Die Revision beruft sich auf die Bestimmung des § 154 Abs« 2 BGB, wonach ein Vertrag, dessen Beurkundung verabredet wurde, im Zweifel vor der Beurkundung noch nicht geschlossen ist» Ob diese Vorschrift, wie die Revision meint, auch auf einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend anwendbar ist, wenn der Erklärende den Willen zu späterer Beurkundung ausdrückt, kann dahinstehen o Denn auch wenn man eine solche Anwendbarkeit bejahen würde, käme sie im vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht mit seinen oben genannten Ausführungen einen gegenteiligen Willen des Erblassers positiv festgestellt hat, so daß ein Zweifcls-fall nicht vorliegt» 6o Daß der Erblasser eine notarielle Testamentserrichtung deshalb v/ünschte, um sie als Anlaß für einen Sonderurlaub zu benutzen, sprach keineswegs notwendig gegen die Annahme, daß er bereits mit seinem Brief testieren wollte0 Dasselbe gilt für die Erwägung, daß mit der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments Aber auch diese Feststellung ist in den (oben 5) wieder-gegobenen Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten; mit den Wendungen, der Aufschub des Testierons widerspreche der Lebenserfahrung und die sofortige Testamentserrichtung liege nahe, will es ersichtlich nicht nur Wahrscheinlichkeit serwägungen anstellen, sondern seine tatrichter- Hierin liegt die von der Revision vermißte Feststellung, der Briefverfasser habe gewußt, daß er in Briefform ein Testament errichten könne und dies keine besondere Urkunde erforderec Darauf, ob sein Steuerberater Sch^^^ oder seine Ehefrau die erforderliche: Rechtskenntnis zur Beurteilung dieses Unterschieds besaßen, kommt es rechtlich nicht mehr an; im übrigen ist dieser Unterschied auch für einen geschäftsungewandten Laien nicht allzu schwierig zu erfassen.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
ZeuginBerufungsgerichtErklärungBriefErblasserspätTestamentKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2207 022
V_ZR_52^62
Verkündet am 3» April 1963 Hirth, Justizahgestelltor ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 *
2.
3-
4.
alle wohnhaft in
 Beklagten, Berufungskläger und Rcyisionskläger, - Proseßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3p April 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster,
 Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Köln vom 15» Dezember 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurüekgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Dio klagende Witwe und die beklagten Geschwister des im Jahre 1943 als Soldat in Rußland verstorbenen I-Ietzgerneisters Hermann Josef	(Erblasser)	strei-
ten darüber, ob der Erblasser seine Witwe durch Testament rechtswirksam zur Alleinerbin eingesetzt hat oder kraft Gesetzes von ihr und den Geschwistern je zur Hälfte beerbt worden ist.
Der Klage auf Feststellung, daß die Klägerin Allein-erbin geworden sei, haben Landgericht.und Oberlandesgericht stattgegeben* Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe s
Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist von den Vorinstanzen mit Recht bejaht worden.
In der Sache tritt das Berufungsgericht (BU S. 6 unten) der Feststellung des Landgerichts bei, daß der Erblasser seinem Steuerberater Peter Josef Sch^^ aus D^(^ einen später durch Kriegsereignisse vernichteten, eigenhändig geschriebenen, unterschriebenen und datierten Brief aus dem Feld geschickt hat, in welchem er die Klägerin zu seiner alleinigen Erbin einsetzte; es ergänzt diese Feststellung (BU S. 13/14) dahin, daß das Testament ausschließlich die Erbeinsetzung der Klägerin, d.h. sonst keine Verfügung von Todes wegen enthielt. Es gründet seine Überzeugung (§ 286 ZPO)
 
auf die von ihm als glaubwürdig beurteilte Zeugenaussage der Y/itwe des im Jahre 1947 verstorbenen Steuerberaters Sch^^ von I60 Februar 1961 (GA 32).
Die Revisionsangriffe hiergegen haben keinen Erfolg; sie richten sich in unzulässiger Weise gegen die Bewois-würdigung des Tatrichterc.
1. Nach Auffassung der Revision werden die Zeugenaussagen der Witwe Sch^^P? die mit ihrer notariellen eidesstattlichen Versicherung vom 25* Juni 1959 (Nachlaßakten Bl. 5) übereinstimmen, durch ihre frühere notarielle eidesstattliche Versicherung vom 14'• Februar 1949 (Nachlaßakten Bl. 12) erschüttert, dieemehrfach von ihren späteren Bekundungen abwoiche. Der Tatrichter hat jedoch diese Abweichungen nicht verkannt. . Er würdigt sie vielmehr eingehend (BU S. 11 /12) dahin: Die Zeugin sei in Rechtsangelegenheiten unerfahren und habe die Formulierung ihrer Erklärung dem Notar Scho^^ oder seinem Bürovorsteher überlassen müssen; dieser habe sich aber nicht auf die schlichte Wiedergabe von Tatsachen beschränkt, sondern damit eine Wertung verknüpft, die über das Beurteilungsvermögen der Zeugin hinausgegangen sei und außerdem nicht der Auffassung ihres verstorbenen Ehemanns und ihror eigenen Auffassung entsprochen habe; Bürovorsteher und Notar seien ihrer Aufgabe nicht gerecht geworden; der Tragweite der Erklärung, der Erblasser habe in dem Brief nur die Absicht einer (späteren) Erbeinsetzung geäußert, sei sich die Zeugin nicht bewußt gewesen, sie habe vielmehr als rechtsunkundige Person die Erklärung nur im Sinne der ihr bekannten Tatsachen auf fassen., können, wie sie diese später bekundet habe. Diese Würdigung hält sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Spielraums und ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2 o Die Revision hält es für einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht daraus, daß sich die Zeugin 1949 der Tragweite ihrer Erklärung nicht bewußt gewesen sei, den Schluß gezogen habe, die (protokollierte) Erklärung liahe nicht ihrer wirklichen Aussage entsprochen. Aber das Berufungsgericht hat diese Überzeugung nicht auf jenen Umstand gegründet, sondern ersichtlich auf die Erklärung, welche die 2eugin in ihren späteren Aussagen über das Zustandekommen jener früheren gegeben hat und welche das Berufungsgericht u.a, deshalb als glaubwürdig ansah, weil der Inhalt der Urkunde von 1949 eine über das Beurteilungsvermögen der Zeugin hinauogehende Y/ertung enthielt, statt sich auf dio schlichte Wiedergabe von Tatsachen zu beschränken.
3. Das Berufungsgericht führt aus (BU S. 12 oben): Infolge dos Todes von Notar und Bürovorsteher hätten die Beklagten keine Möglichkeit des Nachweises, daß die späteren Erklärungen der Zeugin (eidesstattliche Versicherung 1959 9 Bekundungen vor Gericht) im Vergleich zu den Angaben von 1949 nicht den wirklichen Sachverhalt Wiedergaben. Betrachtet man diesen Satz für sich allein, so könnte er allerdings den Anschein erwecken, als hätte da3 Berufungsgericht die Beweislast verkannt; denn die Klägerin ist beweispfliphtig für Errichtung und Inhalt des ihrer Klage zugrunde gelegten Testaments. Aber jener von der Revision beanstandete Satz ist im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen der Urteilsgründe zu lesen, insbesondere mit den unmittelbar vorangehenden und folgenden; und dort hat das Berufungsgericht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß es seine Entscheidung nicht etwa auf Beweisfälligkeit der Beklagten, sondern auf seine tatrichterliche Überzeugung
 
von der Wahrheit des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts bezüglich der Testamentserrichtung gründet»
Pur die von der Revision vertretene Annahme, das Beru- . fungsgericht habe diese Überzeugung gerade (auch) auf jene Aufklärungsunmöglichkeit gestützt, fehlt jeder Anhaltspunkt» Bor beanstandete Satz will vielmehr ersichtlich nur besagen, daß die Beklagten den von der Klägerin bereits geführten Beweis nicht durch den Beweis des Gegenteils erschüttern könnten; hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken*
4» Bio Beweis Würdigung des Tatrichters verstößt auch nicht gegen § 415 ZPO i.V.m. § 24 der Hotarord-nung» Benn einmal bezieht sich die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden wie der Uber die eidesstattliche Versicherung von 1949 nach § 41.5 Abs. 1 aaO nur darauf, daß die Erklärung abgegeben worden sei, aber nicht auch darauf, daß sie inhaltlich wahr selo Und zu dem andern läßt das Gesetz in Abs. 2 aaO ausdrücklich den Gegenbeweis dahin zu, daß der Erklärungs vor gang unrichtig beurkundet sei; diesen Beweis - daß nämlich die beurkundete Erklärung mit der damals von der Zeugin tatsächlich abgegebenen inhaltlich nicht in allem uberein-otimmc - hat aber das Berufungsgericht gerade als geführt erachtet (oben 3)•
5. Bie Revision hebt darauf ab, daß der Erblasser nach der Bekundung der Zeugin Sch^H^ in seinem Brief auch die Absicht ankündigte, das Testament solle bei einem erhofften Heimaturlaub "notariell gemacht werden" (GA .'32). Bor Tatrichter sieht hierin ohne Rechtsverstoß kein durchschlagendes Argument gegen die Annahme, daß der Erblasser mit seinem Brief nicht etwa bloß die Absicht späterer (notarieller) Testamentserrichtung ausdrücken, sondern
 
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schon jetzt (privatschriftlich) testieren wollte; denn es widerspreche der Xiebenserfahrung, daß ein Soldat, der in Rußland in Felde stand und der die feste Absicht hatte, seine Ehefrau zur Erbin einzusetzen, woran nach dem Beweisergebnis nicht der geringste Zweifel bestehen könne, die Errichtung seines Testaments auf einen erhofften Sonderurlaub verschoben habe; da ein solcher Soldat stündlich mit seinem Tode rechnen mußte, liege es vielmehr nahe, daß er von der Möglichkeit der Errichtung eines privatschriftlichen Testamentes zunächst einmal Gebrauch gemacht habo, um seinem letzten Willen Wirksamkeit zu verleihen, und sich die notarielle Festlegung lediglich für später Vorbehalten habe (BU S, 10).
Die Revision beruft sich auf die Bestimmung des § 154 Abs« 2 BGB, wonach ein Vertrag, dessen Beurkundung verabredet wurde, im Zweifel vor der Beurkundung noch nicht geschlossen ist» Ob diese Vorschrift, wie die Revision meint, auch auf einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend anwendbar ist, wenn der Erklärende den Willen zu späterer Beurkundung ausdrückt, kann dahinstehen o Denn auch wenn man eine solche Anwendbarkeit bejahen würde, käme sie im vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht mit seinen oben genannten Ausführungen einen gegenteiligen Willen des Erblassers positiv festgestellt hat, so daß ein Zweifcls-fall nicht vorliegt»
6o Daß der Erblasser eine notarielle Testamentserrichtung deshalb v/ünschte, um sie als Anlaß für einen Sonderurlaub zu benutzen, sprach keineswegs notwendig gegen die Annahme, daß er bereits mit seinem Brief testieren wollte0 Dasselbe gilt für die Erwägung, daß mit der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments
 
der Anlaß für einen Sonderurlaub objektiv weggefallen sein mochte, da hierdurch keineswegs die Möglichkeit für den Erblasser entfiel, den Wunsch nach notarieller Tcotamentserrichtung subjektiv doch noch als Grundlage für ein Urlaubsgesuch zu benutzen«
7.	Daß Briefe in Testamentsform nicht allzu häufig sind, ein Brief vielmehr seiner Bestimmung nach in erster Linie zur Nachrichtenübermittlung und nicht als Mittel zur Errichtung letztwilliger Verfügungen dient, hinderte den Tatrichter nicht daran, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles (Rußlandfeldzug) ein Brieftestament zu bejahen« Die rechtliche Möglichkeit dazu steht außer Frage; gerade in Kriegszeiten sind übrigens Brieftestaments keineswegs nur eine vereinzelte Erscheinung«
8.	Die in demselben Brief enthaltene Ankündigung späterer Testamentsprotokollierung erforderte allerdings die sorgfältige Prüfung, ob der erbrechtliche Brief-inhalt schon selbst ein Privattestament oder nur die Ankündigung eines späteren öffentlichen Testaments enthielt; diese Prüfung hat der Tatrichter jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen (oben 5}. :3 -
 Zur Bejahung eines Brieftestaments als einer Willenserklärung gehörten allerdings auch das Bewußtsein und der Wille-des Erblassers, daß (bereits) der Brief (und nicht erst die künftige notarielle Beurkundung) eine Rechtswirkung (nämlich die Erbeinsetzung) erzeuge.
Aber auch diese Feststellung ist in den (oben 5) wieder-gegobenen Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten; mit den Wendungen, der Aufschub des Testierons widerspreche der Lebenserfahrung und die sofortige Testamentserrichtung liege nahe, will es ersichtlich nicht nur Wahrscheinlichkeit serwägungen anstellen, sondern seine tatrichter-
liehe Überzeugung auch in diesem Punkt ausdrückcn. Hierin liegt die von der Revision vermißte Feststellung, der Briefverfasser habe gewußt, daß er in Briefform ein Testament errichten könne und dies keine besondere Urkunde erforderec Darauf, ob sein Steuerberater Sch^^^ oder seine Ehefrau die erforderliche: Rechtskenntnis zur Beurteilung dieses Unterschieds besaßen, kommt es rechtlich nicht mehr an; im übrigen ist dieser Unterschied auch für einen geschäftsungewandten Laien nicht allzu schwierig zu erfassen.
9.	Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Revisionskläger nicht ersichtlich ist, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 2P0 als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Schuster	Rothe
 Dr. Freitag Dr. Mattem