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BGH · V ZR 52/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 52/61

März 1959) und damit einer vom Kläger an diesem Erbbaurecht zugunsten der Beklagten bestellten Hypothek (Urkunde vom 23- November 1959). Die Hypothek ist nach Ansicht der Beklagten nicht entstanden, weil schon das Erbbaurecht der Wirksamkeit entbehrt. Die Unwirksamkeit des Erbbaurechts führt die Beklagte darauf zurück, daß die Erklärungen der Gemeinde, die vom Bürgermeister und seinem Stellvertreter abgegeben worden sind, in der notariellen Urkunde nicht zusätzlich mit dem Gemeindesicgel versehen worden sind (§§ 50 Abs. 2, 57 Abs. 2 der GemeindeOrdnung für Schleswig-Holstein vom 24. In den §§ 2 bis 5 des Vertrages ist der Inhalt des Erbbaurechts näher geregelt, in § 6 dem Kläger ein dingliches Vorkaufsrecht am Grundstück bestellt, in § 7 der Übergabetermin bestimmt und in § 9 von beiden Parteien der Angestellten Sch^^ Vollmacht erteilt, Msämtliche Erklärungen im Namen der Parteien absugeben, die notwendig sind, daß der Erbbauberechtigte als Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen wird. Juii 1959 die Einigung der Parteien; sie beantragte und bewilligte gleichzeitig die Eintragung des Erbbaurechts auf dem neu anzulegenden Grundbuchblatt. November 1959 wurde am 19 • Januar I960 zugunsten der Landestreuhandstelle für Wohnungsund Kleinsiedlungswesen in Schleswig-Holstein, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Hypothek an dem Erbbaurecht in Höhe von 30 000 DM eingetragen. Vertreter mit dem Gemeindesiegel hätte versehen werden müssen- Sie verweist auf den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Obcrlandesgcrichts vom 12. 64) sowie EGZ 73 9 208 und folgert weiter, daß damit auch die zu ihren Gunsten eingetragene Hypothek an einem nicht bestehenden Erbbaurecht nicht rochtswirkcam entstanden sein könne. Das Berufungsgericht erachtet die zugunsten der Beklagten an dem Erbbaurecht bestellte Hypothek aus zwei voneinander unabhängigen Gründen für wirksam, wobei es dahingestellt läßt, ob nur das Verpflichtungsgeschäft über die Bestellung des Erbbaurechts nichtig oder im Hinblick auf § 139 BGB dazu auch das dingliche Verfügungsgeschäft unwirksam und damit das Erbbaurecht des Klägers in Wirklichkeit gar nicht entstanden Band 29 Bl. 721 in Abt. 3 unter Kr. 2 zugunsten Entscheidungsgründe: ist» Selbst in diesem Fall, so führt es aus, wäre die bestellte Hypothek an dem eingetragenen Erbbaurecht jedenfalls zugunsten der Beklagten entstanden, nämlich kraft ihres guten Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchs, weil der Kläger als Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen ist und damit dieses Erbbaurecht zugunsten der Beklagten als bestehend gilt (§ 892 BGB). Im übrigen geht das Berufungsgericht schon davon aus, daß die Verpflichtung der Grundstückseigentümerin, zugunsten des Klägers ein Erbbaurecht zu bestellen, zwar kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinn des § 50 Abs.4 SchlHGO gewesen sei und somit dieses Verpflichtungsgeochüft der in § 5 Abs. 2 und § 57 Abs. 2 SchlHGO vorgesehenen Form bedurft hat der Mangel des Gemeindesiegels unter dieser Erklärung führe aber nicht zur Nichtigkeit des notariellen Vertrages insgesamt wegen eines Formmangels (§ 125 BGB), vielmehr beeinträ< tige ein solcher Mangel allenfalls die Vertretungsmacht der Willensorgane der Gemeinde zu dem Abschluß dos obligatorischen Vertrags. Bestünden sonach Bedenken gegen die Y/irkoankeit dos schuldrechtlichen Vertrags, so sei doch jedenfalls das dinj liehe Erfüllungsgeschäft wirksam, das Erbbaurecht zugunstej des Klägers sonach entstanden und damit auch die Hypothek zugunsten der Beklagten wirksam. Unterstelle man die Nichtigkeit des ochuldrochtlichen Vertrags, so werde davon doch nicht die Vollmacht ergriffen, da diese als abstraktes Rechtsgeschäft grundsätzlich von dem ihm zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft unabhängig sei. Sie meint, es stünde im Belieben des Erwerbers eines im Grundbuch eingetragenen, aber nicht bestehenden dinglichen Rechts, sich auf seine Gutgläubigkeit zu berufen oder aber davon abzusehen. März 1959 beeinträchtige nicht den dinglichen Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts. In diesem Schriftsatz habe die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Parteien hätten eine Abhängigkeit zwischen dem Erbbaurechtsver-trag und der dinglichen Einigung über die Einräumung des Erbbaurecht3 gewollt und die Einigung nicht ohne einen gültigen schuldrechtlichen Vertrag vorgenommen. Schon die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, nach welcher der Klagantrag selbst dann begründet ist, wenn das im Grundbuch zugunsten des Klägers eingetragene Erbbaurecht mangels eines dinglichen Vertrags nicht entstanden sein sollte, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. § 892 3GB gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein.Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, daß ein Y/idcrspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Hätte sonach im vorliegenden Pall das Erbbaurecht des Klägers in Wirklichkeit nicht bestanden, so wäre gleichwohl zugunsten der landestrouhandstelle für Wohnungsund Kleinsiedlungswesen in Schleswig die Hypothek an einem Erb-baurecht entsprechend dem eingetragenen Recht entstanden, weil sie, wie nach den Parteivortrag in den Tatsacheninstan-zen unbestritten ist, bei der Entstehung der Hypothek von dem Bestand eines solchen Rechts ausgegangen ist. Die Beklagte kann sich der Hypothek nicht rückwirkend entledigen, um den Kläger dadurch zu dem erneuten Abschluß eines Erbbauvertrages zu zwingen.

Zitierte Normen: § 892 BGB § 286 ZPO § 11 ErbbauVO § 925 BGB § 549 ZPO
ErbbaurechtsHypothekRechtBrKlägerGemeindeErbbaurechtRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 52/61
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Verkündet am 16. Januar 1963 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile
2207 020
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der V/ohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch ihren Vorstand. Br. Erich	und	Br.	Paul
 WflP in K(fc, ffBlife #-#,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 den Kaufmann Arnold K	m
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar-1963 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br. lasche sowii der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schlesv/ig vom 20. Januar 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurUckgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien streiten über die Y/irksamkeit eines von der Gemeinde	zugunsten des Klägers bestell-
ten Erbbaurechts (notarieller Vertrag vom 16. März 1959) und damit einer vom Kläger an diesem Erbbaurecht zugunsten der Beklagten bestellten Hypothek (Urkunde vom 23- November 1959). Die Hypothek ist nach Ansicht der Beklagten nicht entstanden, weil schon das Erbbaurecht der Wirksamkeit entbehrt. Die Unwirksamkeit des Erbbaurechts führt die Beklagte darauf zurück, daß die Erklärungen der Gemeinde, die vom Bürgermeister und seinem Stellvertreter abgegeben worden sind, in der notariellen Urkunde nicht zusätzlich mit dem Gemeindesicgel versehen worden sind (§§ 50 Abs. 2, 57 Abs. 2 der GemeindeOrdnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950, GVB1 S. 25 - SchlHGO -).
In dem Erbbauvertrag vom 16. März 1959 ist in § 1 bestimmt s
uDie Gemeinde EflHlHHHiV ist Eigentümer^^deG
«Lickes 61/7-2 Flur 2 der Gemarkung
...... Hiervon	wird	nur	ein	Teil	Herrn
, wie naher unten angegeben, im Brbbauwe-rlassen.
Sie bestellt Herrn	......	ein	Erbbaurecht
u.zw. wogen des bisher noch nicht vermessenen Flurstückes für die Zeit von 99 Jahren, gerechnet von der Eintragung des Erbbaurechts an. ...* Der betreffende Grenzstein soll in den nächsten
 Tagen an dem Schnittpunkt gesetzt v/erden.......
Die Parteien sind sich über die Größe und Lago des betreffenden Flurstückes einig.
Zu diesem Zweck bewilligt und beantragt sie hiermit die Abschreibung der genannten Parzelle von dem bisherigen Grundbuchblatt und die Bildung eines selbständigen Grundbuchblattes für dieselbe. Bezüglich des Erbbaurechts v/erden folgende nähere Vereinbarungen getroffen:11
In § 2 verpflichtete sich der Kläger, binnen zweier Jahre das Erbbaugrund stück mit zwei Häusern, je mit zwei Drei-bis Vier-Zimjiierv/ohnungen zu errichten. In den §§ 2 bis 5 des Vertrages ist der Inhalt des Erbbaurechts näher geregelt, in § 6 dem Kläger ein dingliches Vorkaufsrecht am Grundstück bestellt, in § 7 der Übergabetermin bestimmt und in § 9 von beiden Parteien der Angestellten Sch^^ Vollmacht erteilt, Msämtliche Erklärungen im Namen der Parteien absugeben, die notwendig sind, daß der Erbbauberechtigte als Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen wird.
Nach Vermessung des Grundstücks erklärte die Bevollmächtigte in der notariellen Urkunde vom 22. Juii 1959 die Einigung der Parteien; sie beantragte und bewilligte gleichzeitig die Eintragung des Erbbaurechts auf dem neu anzulegenden Grundbuchblatt. Ara 27» Juli 1959 wurde das Erbbau-grundbuchblatt angelegt und das Erbbaurecht des Klägers eingetragen.
Auf Grund der Hypothekenbestellung und Eintragungsbe-v/illigung des Klägers vom 23. November 1959 wurde am 19 • Januar I960 zugunsten der Landestreuhandstelle für Wohnungsund Kleinsiedlungswesen in Schleswig-Holstein, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Hypothek an dem Erbbaurecht in Höhe von 30 000 DM eingetragen. Dem Kläger wurde ein entsprechendes Landesdarlehen gev/ährt. Pür eine später bestellte Grundschuld an dem Erbbaurecht gab die Gemeinde durch Erklärung des Bürgermeisters und des stellvertretenden Bürgermeisters unter Beifügung des Gemeindesiegels ihre Zustimmung.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Erbbaurechtovertrag sei nicht wirksam, da der Vertrag als Verpflichtungoge-schäft für die Gemeinde neben der Unterschrift der Gemeinde-
 
Vertreter mit dem Gemeindesiegel hätte versehen werden müssen- Sie verweist auf den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Obcrlandesgcrichts vom 12. Oktober 1950 - 2 W 424/50 (SchlHAnz 1952 S. 64) sowie EGZ 73 9 208 und folgert weiter, daß damit auch die zu ihren Gunsten eingetragene Hypothek an einem nicht bestehenden Erbbaurecht nicht rochtswirkcam entstanden sein könne. Die Beklagte drohte für den Pall, daß der Kläger keinen neuen Erbbaurechtsvertrag abschließe, das ihm gewährte Darlehen zu widerrufen.
Darauf erhob der Kläger die vorliegende Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß die im Erbbaugrundbuch von H
der Beklagten eingetragene Hypothek von 30 000 DM rechtswirksam für die Beklagte eingetragen ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Dandgericht gab der Klage statt; die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Sie verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Klüger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht erachtet die zugunsten der Beklagten an dem Erbbaurecht bestellte Hypothek aus zwei voneinander unabhängigen Gründen für wirksam, wobei es dahingestellt läßt, ob nur das Verpflichtungsgeschäft über die Bestellung des Erbbaurechts nichtig oder im Hinblick auf § 139 BGB dazu auch das dingliche Verfügungsgeschäft unwirksam und damit das Erbbaurecht des Klägers in Wirklichkeit gar nicht entstanden
 Band 29 Bl. 721 in Abt. 3 unter Kr. 2 zugunsten
 Entscheidungsgründe:
I
 
ist» Selbst in diesem Fall, so führt es aus, wäre die bestellte Hypothek an dem eingetragenen Erbbaurecht jedenfalls zugunsten der Beklagten entstanden, nämlich kraft ihres guten Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchs, weil der Kläger als Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen ist und damit dieses Erbbaurecht zugunsten der Beklagten als bestehend gilt (§ 892 BGB). Berufe sich demgegenüber die Beklagte nunmehr auf die - in den unterstellten Fall - wirkliche Rechtslage, also darauf, daß den Hypothekenbesteller gar kein Erbbaurecht am Grundstück zugestanden habe, so komme dem keine Bedeutung zu.
Im übrigen geht das Berufungsgericht schon davon aus, daß die Verpflichtung der Grundstückseigentümerin, zugunsten des Klägers ein Erbbaurecht zu bestellen, zwar kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinn des § 50 Abs. 4 SchlHGO gewesen sei und somit dieses Verpflichtungsgeochüft der in § 5 Abs. 2 und § 57 Abs. 2 SchlHGO vorgesehenen Form bedurft hat der Mangel des Gemeindesiegels unter dieser Erklärung führe aber nicht zur Nichtigkeit des notariellen Vertrages insgesamt wegen eines Formmangels (§ 125 BGB), vielmehr beeinträ< tige ein solcher Mangel allenfalls die Vertretungsmacht der Willensorgane der Gemeinde zu dem Abschluß dos obligatorischen Vertrags. Unberührt von diesem Mangel sei deswegen die in dem Vertrag erklärte dingliche Einigung und die in § 9 ertc te Vollmacht, weil sich die genannten Vorschriften der Gemeindeordnung nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf Vcrfügur gen und damit nicht auf das dingliche Erfüllungsgeschäft bc zögen. Bestünden sonach Bedenken gegen die Y/irkoankeit dos schuldrechtlichen Vertrags, so sei doch jedenfalls das dinj liehe Erfüllungsgeschäft wirksam, das Erbbaurecht zugunstej des Klägers sonach entstanden und damit auch die Hypothek zugunsten der Beklagten wirksam. Auch die der Angestellten Sch^J^ erteilte Vollmacht hätte ohne Beidrückung des Gemci
 
deoiegcls erteilt werden können, da sie nur für Erfüllungshandlungen, nicht aber für irgendein Verpflichtungogeschüft erteilt worden sei. Unterstelle man die Nichtigkeit des ochuldrochtlichen Vertrags, so werde davon doch nicht die Vollmacht ergriffen, da diese als abstraktes Rechtsgeschäft grundsätzlich von dem ihm zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft unabhängig sei.
II.
Die Revision greift beide Begründungen an.
Sie meint, es stünde im Belieben des Erwerbers eines im Grundbuch eingetragenen, aber nicht bestehenden dinglichen Rechts, sich auf seine Gutgläubigkeit zu berufen oder aber davon abzusehen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß ein gutgläubiger Erwerber an seinen guten Glauben gebunden sein solle. Auch könne der Erwerber gute Gründe haben, sich nicht auf seinen guten Glauben zu berufen, etwa weil er einen Schaden des Grundstückseigentümers vermeiden möchte.
Der Erwerber könne nicht gezwungen sein, sich dem Vorwurf dos Grundstückseigentümers auszusetzon, er habe in gesetzlich zwar gebilligter, moralisch aber bedenklicher Weise Eigentum erworben.
Bedenklich sei aber auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der Mangel des Gemeindesiegels in der notariellen Urkunde vom 16. März 1959 beeinträchtige nicht den dinglichen Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts. Zweifelsfrei sei das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft nicht rechtsverbindlich, da die Erklärungen der Gcmeindevertretcr nicht mit den Geneindesiegcl versehen worden seien (§50 Abo. 2 SchlHGO). Unverbindlich sei das Verpflichtungoge-
 
schüft nicht etwa wegen des - durch eine Erfüllung heilbaren - Mangels der gesetzlich vorgeschriebenen Form (gerichtliche oder notarielle Beurkundung, vgl. § 11 Abs. 2 ErbbVO i.V.m. § 313 BGB), sondern in Ermangelung einer ordnungsmäßigen Vertretung. Die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 10. März 1958 (LM Kreditwesen G I § 3 Nr. 1) betreffe allenfalls den speziellen Bereich des Sparkassenv/escn Weiter dürfe zwischen Verpflichtungen und Verfügungsgeschüf-ten hinsichtlich der Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Vertretung der Gemeinde kein Unterschied gemacht werden, vielmehr seien §§ 50, 57 SchlHGO auch auf Verfügungsgeschäfte anzuv/enden. Was die Abhängigkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäfts vom Verpflichtungsgeschüft anbelange, so habe das Berufungsgericht den im Schriftsatz vom 1. Novem bor I960 (Bl. 56 GA) angetretenen Beweis nicht beachtet und damit gegen § 286 ZPO verstoßen. In diesem Schriftsatz habe die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Parteien hätten eine Abhängigkeit zwischen dem Erbbaurechtsver-trag und der dinglichen Einigung über die Einräumung des Erbbaurecht3 gewollt und die Einigung nicht ohne einen gültigen schuldrechtlichen Vertrag vorgenommen.
III.
Schon die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, nach welcher der Klagantrag selbst dann begründet ist, wenn das im Grundbuch zugunsten des Klägers eingetragene Erbbaurecht mangels eines dinglichen Vertrags nicht entstanden sein sollte, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Erbbaurecht ist ein dingliches Hecht an einen Grund stück. Gemäß § 11 ErbbauVO finden auf das Erbbaurecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften (mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 BGB) entsprechende Anwendung. Nach
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§ 892 3GB gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein.Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, daß ein Y/idcrspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Hätte sonach im vorliegenden Pall das Erbbaurecht des Klägers in Wirklichkeit nicht bestanden, so wäre gleichwohl zugunsten der landestrouhandstelle für Wohnungsund Kleinsiedlungswesen in Schleswig die Hypothek an einem Erb-baurecht entsprechend dem eingetragenen Recht entstanden, weil sie, wie nach den Parteivortrag in den Tatsacheninstan-zen unbestritten ist, bei der Entstehung der Hypothek von dem Bestand eines solchen Rechts ausgegangen ist. In welchem Verhältnis die Beklagte zu der Landestrouhandstelle steht, ist aus dem angefochtenen Urteil und dem Parteivortrog nicht ersichtlich. Selbst wenn aber beide identisch wären, könnte die Beklagte nach dem Erwerb der Hypothek nicht nach ihrem Belieben die gesetzliche Fiktion zugunsten des Hypothekenerwerbers nachträglich einseitig rückgängig machen.
In Betracht wäre allenfalls gekommen, daß der Hypothekar, in dem von der Revision unterstellten Pall, daß ihm ein gutgläubiger Erwerb mißliebig wäre, in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner im Zeitpunkt der HypothekenbeStellung eine Hypothek nur erwerben wollte, wenn das Erbbaurecht wirklich Bestand hat. Ein solcher Pall liegt hier nicht vor. Die Beklagte kann sich der Hypothek nicht rückwirkend entledigen, um den Kläger dadurch zu dem erneuten Abschluß eines Erbbauvertrages zu zwingen.
Auf die übrigen Angriffe der Revision gegen die weitere Begründung des angefochtenen Urteils kommt es unter diesen Umständen nicht an. Insbesondere bedarf es keiner Prüfung, ob nach schleswig-holsteinischen Recht eine Verpflichtungs-erklärung einer Gemeinde auch dann der Beidrückung des Ge-
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meindesiegels bedarf, wenn sie in einer notariellen oder gerichtlichen Urkunde niedergelegt wird, ob im vorliegen den Pall eine Verpflichtungserklärung der Gemeinde H
pflichtungserklärung in der notariellen Urkunde auch die darin erteilte Vollmacht ergriffen hätte. Wären diese Prägen entscheiduhgserheblich, so wäre im Hinblick auf § 549 Abs. 1 ZPO überdies höchst fraglich, ob die rechtliche Würdigung, die das Oberlandesgoricht der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung zu Teil werden ließ, von Revisionsgericht überhaupt nachgeprüft werden könnte.
Die Revision war sonach mit der kostenfolge aus.
§ 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Pr. Tasche	Pr.	Augustin	Pr.	Prcitag
 überhaupt vorliegt und ob eine unwirksame Vor-
Pr. Mattem
 Offterdinger
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