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BGH

Gericht: BGH

a) Begriffliche Bedenken und Formbedenken Die Klägerin betrieb die Zwangsversteigerung nach der von der Revision nicht bekämpften Feststellung des Berufungsurteils (So 4) wegen ihrer dinglichen Ansprüche aus den drei Grundschulden» Die GrundSchuldbestellungen ($0 000 DM am 14» September 1949> 50 000 DM am 25* April 1950, 35 000 DM am 27« Juli «1*950) erfolgten in gleichlautenden Formularvordrucken (BU S« 8; s« Ausfertigungskopie vom 27» Juli 1950 GA I 114); die Erklärungen darin gab der Beklagte als Eigentümer der belasteten Grundstük-ke in der Ich-Form ab; Abschnitt I enthielt die Bestellung des dinglichen Rechts mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung "wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen" "in die belasteten Grundstücke", Abschnitt II die Erklärung, daß die Bestellung zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin "aus ihrer Geschäftsverbindung mit mi5 Erfolges und die Unterwer« Biese an sich schlüssige Einlassung des Beklagten ist jedoch nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht begründete Danach wurde zwischen den Parteien zunächst mündlich vereinbart und dann durch die vom 22. Juli 1950 datierte schriftliche sogenannte Zweckbestimmungserklärung des Beklagten (Urschrift GA II 395j Fotokopie I 37) bestätigt, daß die genannten drei Grund schulden nicht nur Forderungen der Klägerin an den Beklagten persönlich, wie in Abschnitt II ihrer Bestellungserklärun-gen angegeben, sondern auch alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin aus ihrer Geschäftsverbindung I mit der ZflHB GmbH sichern sollten« Hiergegen richten sich die Hauptangriffe des Beklagten, auch noch in der Revisionsinstanz, jedoch ohne Erfolg, Gegenstand der Sicherung konnten unbedenklich auch die Schulden eines anderen als des Grundstückseigentümers (Beklagteh), hier also die Verpflichtungen der GmbH sein; deshalb ist unerheblich, daß die sogenannte Zweckhestim-mungserklärung keine persönliche Schuld desBeklagten gegen-über der Klägerin beurkundet. §§ 305f 125 ff BGB) und wird auch von der Revision zugrunde gelegt (Begründung II a Anfang) „ Das Berufungsgericht nimmt demgemäß ohne Rechtsirrtum an, daß die Erstreckung der Grundpfandrechte auf die Sicherung der Schulden der GmbH zwischen den Parteien zunächst mündlich vereinbart und erst nachträglich in der schriftlichen "Zweck-best immungs er klärung11 niedergelegt wurde (BU So 10 Mitte). nichtig ist, daß der Wortlaut der sogenannten Zweckbest immungs er klar ung von den drei Grundschulden über insgesamt 135 000 DM als bereits eingetragen spricht und die laufenden Nummern ihrer Grundbucheintragungen angibt, obwohl die Erklärung schon vom 22. Juli 1950 in Abschnitt XX, abweichend vom Wortlaut der sogenannten Zweckbestimmungserklärung, wiederum nur von den Schulden des Beklagten als gesichert spricht. Juli 1950) bei ihrem Entwerfen durch die Klägerin noch offen gelassen worden war, erst nach der Unterzeichnung durch den Beklagten eingefügt wurde und mit dem Tag der wirklichen Unterzeichnung durch den Beklagten nicht übereinstimmt (BU S. Mit Nachdruck verficht die Revision die Behauptung weiter, die Unterschrift des Beklagten unter der sogenannten Zweckbestimmungserklärung sei gefälscht» Das Berufungsgericht hat ausdrücklich und in ausführlicher Begründung die Echtheit bejaht (BU S» 10/11); es folgt dabei den Bekundungen des als durchaus glaubhaft gewürdigten Zeugen Schröder» Die Rüge formell mangelhafter Beurkundung der Aussage dieses Zeugen, nämlich durch einen erst nach der Urteilsverkündung ez*k des Berichterstatters, ist unbegründet, weil sich das Berufungsgericht diesen Vermerk durch Bezugnahme auf ihn im Urteilstatbestand zu eigen gemacht hat, der Vermerk deshalb als im Urteilstat- Bas gilt insbesondere für den Umstand, daß der Zeuge knapp acht Jahre vor dem jetzigen Vernehmungstermin, nämlich am 4» März 1952, in einem früheren Prozeß als Zeuge vor einem ersuchten Richter allerdings nur von einer mündlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten über eine Erstreckung der Grundpfandrechte auf die Sicherung von Schulden der GmbH gesprochen hat, obwohl die damalige Beweisbehauptung bereits auf mündliche und schriftliche Vereinbarung gelautet hatte (GA II 181, 182); da der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an mit besonderer Betonung auf die Nichterwähnung von schriftlichen Vereinbarungen in jener früheren Zeugen« aussage abgehoben hatte (a* schon den auf die Klagerhebung folgenden Armenrechtsschriftsatz vom 27o September 1957 mit Anlage, GA I 16, 23), kann nicht angenommen werden, daß dem Oberlandesgericht dieser Unterschied zu der neuerlichen Aussage des Zeugen entgangen wäre; dieser Unterschied im • Aussageumfang mußte nicht notwendig eine Verschiedenheit im Aussageinhalt bedeuten und machte deshalb die neuere Aussage nicht notwendig unglaubhaft; wenn das Berufungsgericht deshalb die übrigens beschworene neuere Aussage des Zeugen uneingeschränkt und daher auch in diesem Punkt für glaubhaft hält, so liegt das im Rahmen seiner freien tatriehterlichen Würdigung» gangs mit derartigen “Zetteln“ im Bankverkehr nicht berücksichtigt oder einen - übrigens durch Genehmigung heilbaren - Mangel der Vertretungsmacht des Zeugen Schröder übersehen hätteo Schließlich ist auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ersichtlich, und zwar weder in den bereits genannten, noch in den sonst von der Revision ausgeführten Punkten» d) Treuepflicht Nach Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, alles zuftun, um die ihr überlassenen Sicherheiten ordnungsgemäß und bestmöglich zu verwertenQ Zur Begründung dieser Rüge genügt jedoch nicht das Verlangen, die Klägerin hätte zunächst ordnungsmäßig abrechnen, ihr Vorgehen begründen und beweisen müssen, daß sie den Grundbesitz nicht besser hätte verwerten können; für eine Pflichtverletzung der Klägerin ist vielmehr der Beklagte selbst behauptungs- und beweispflichtig» Die Beweisangebote, deren Nichtbeachtung in diesem Zusammenhang gerügt wird (Revisionsbegründung III a und b), befanden sich wiederum in Schriftsätzen des Armenrechts Verfahrens und begründeten daher keine Beweiserhebungspflicht in der Hauptsache (s„ oben b)« In sachlicher Hinsicht hat die Treuepflicht einer kreditgewährenden Bank oder Sparkasse gegenüber dem Sicherungsgeber, der zugleich wirtschaftlich Hauptinteressent auf der Schuldnerseite ist, nicht den von der Revision behaupteten weitgehenden Inhalt, die Sicherungen nicht nur ordnungsmäßig, spndern auch im Sinne des Sicherungsgebers oder Schuldners allgemein bestmöglich zu verwerten« Bas mag dann erwägbar sein, wenn der Gläubiger Verwertungsmöglichkeiten sieht und bewußt nicht wahrnimmt, die für die Gegenseite günstiger und für ihn selbst zu- mutbar sind« Es gilt jedoch keinesfalls allgemein für Verwertungsmöglichkeiten, die der Gläubiger gar nicht erkannt hat, aber vielleicht bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt erkannt hätte» Ob eine Treuepflicht verletzt ist, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Ein-seifalles entschieden werden» Der Hinweis der Revision auf den angeblichen Verkehrswert des Grundbesitzes von 167 500 DM und auf die WeiterVeräußerung des ersteigerten Grundbesitzes kurz nach dem Zuschlag für einen erheblich über dem Meistgebot liegenden Preis reicht für sich allein noch nicht aus, um eine Gesetzesverletzung des Berufungsgerichts darzutun • Ansprüche hierwegen gegen die Klägerin scheitern nach Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit schon daran, daß dem Beklagten die Aktivlegitimation dazu fehlen würde» Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts hatte der Beklagte zur Zeit der Beschlagnahme (26» November 1951) das Eigentum an den Grundstücken bereits durch den Zuschlag an die Klägerin verloren; das Eigentum an dem (nicht mitversteigerten) Inventar stand damals ebenfalls nicht dem Beklagten zu, sondern teils seiner Ehefrau, teils den Lieferanten, teils der GmbH; er war lediglich bis 50» November 1951 > also nach der Beschlagnahme noch vier Tage, Pächter des Inventars, und der auf diese Zeit entfallende Teil der Entschädigung wurde ihm bereits* in einem Vorprozeß im Jahr 1953 zugesprochen; auch den Besitz am Inventar übte der Beklagte nicht für sich, sondern für die GmbH als deren Geschäftsführer aus Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die GmbH bei der Klägerin durch Briefwechsel vom 20«/26.Mai 1950 (GA I 78) über den damaligen Kredit von 75 000 DM hinaus einen weiteren Kredit von 2 700 DM auf genommen; wie hierbei zur "Voraussetzung” gemacht, hat der Beklagte im Zusammenhang damit sein in~ zwischen auf 3*372 DM angewachsenes Sparguthaben bei der Klägerin an diese verpfändet» Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit und Fortdauer dieser Verpfandung« BGH LM BGB § 610 Nr» 1 Bl» 2 R oben); die Revision erhebt insoweit keine Einvendungeno Die Fortdauer des Pfandrechts hängt davon ab, ob pfandgesicherte Forderung nur der Zusatzkredit von 2 700 DM oder de.r Gesamtkredit von 77 700 DM warD Nach Auffassung des Berufungsgerichts - abweichend vom Landgericht - sichert das Pfand den Gesamtkredit, hinsichtlich dessen die Klägerin noch nicht voll befriedigt ist (BG S. Klägerin bis zu ihrer vollständigen Befriedigung haften; auch diese Erwägung trägt die Entscheidung« Der von der Revision in Bezug genommene erstinstanzliche Vortrag des Beklagten über das Zustandekommen jenes Zusatzkredits (GA I 72) bestätigt zwar den inneren Zusammenhang zwischen der Verpfändung und der Tatsache der weiteren Kreditge-Währung, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht; er ergibt aber nichts für eine - den allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem offensichtlichen Interesse der Klägerin widersprechende - besondere Sicherungsabrede, wonach das Pfandrecht auf die Sicherung bloß der zusätzlichen Darlehensforderung beschränkt sein sollte» La auch ein sonstiger Rechtsverstoß des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, war die Revision als unbe gründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen Br. Tasche Dr. Augustin Pr. Piepenbrock Br« Freitag Br. Mat’tern

Zitierte Normen: § 139 BGB § 161 ZPO
ForderungBerufungsgerichtGmbHGAKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V_ZR_52/60
Verkündet	2272	029
am 15» November 1961	*
Symalla,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
m
Namen des Volkes In dem Rechtsstreit d^3Kgggm^MI¥ilhelm Z0j^ in	^
Beklagten, Berufunga- und
 Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	Sparkasse	des^
Zweckverbandes G^BBSHE^^BiB^	und	W<
vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungs- und Revi sionsb eklagt e,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Freitag und Br. Jfeittern für -Recht erkannt.
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 29. Januar I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war Gläubigerin, der Beklagte Mitgesell-schafter und Geschäftsführer der 1951 in Konkurs gegangenen	ZflV GmbH in
(kurz GmbH)« Der zugunsten der Klägerin mit drei Grundschulden von zusammen 135 000 DM belastete Grundbesitz des Beklagten (mit zugehörigen Grundstücken in^^N^HBlund	geriet	1950/51	in	Zwangs-
versteigerung und Zwangs Verwaltung und wurde am 31» August 1951 ohne Zubehör der Klägerin zugeschlagen„ Der Gruhdbe-sitz mit dem darauf befindlichen Hotelbetrieb wurde einige Monate später, nämlich am 26» November 1951, von der fran« zösisehen Besatzungsmacht zur Unterbringung von Besatzungs angehörigen beschlagnahmt•
Die Klägerin erhob negative Feststellungsklage u.a. insoweit, als der Beklagte Forderungen gegen sie aus folgenden Behauptungen herleite:
1p die Klägerin sei nicht befugt gewesen, die Versteigerung seines Grundbesitzes in NtfHHHi zu. betreiben (Schaden 167 ?I®JPDM);
2 o • • o o
3» ihm sei eine Beschlagnahmeentschädigung von 40 800 DM unberechtigt vorenthalten worden;
4o die Klägerin habe unberechtigt die Verpachtung des Inventars des Hotels	veranlaßt
 und hierfür 37 000 DM erhalten;
5o dem Beklagtenstehe ein Sparguthaben von 3 372 DM zu„
 
Pas Landgericht hat der Klage in Punkt 3, 3 und 4, das Oberlandesgericht auch in Punkt 5 stattgegeben0
Mit der Bevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag hinsichtlich der genannten vier Verurteilungspunkte (1,3,4 und 5) weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
^jscbeidungsgründes
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Das Peststellungsinteresse wird von den Vorinstanzen ohne Bechtsirrtum bejaht«. Die Revision erhebt keine Einwendungen 0
In der Sache hat das Berufungsgericht in den genannten vier Punkten die Ansprüche, deren sich der Beklagte berühmt, als unbegründet, die leugnende Feststellungsklage daher als begründet angesehen« Die Angriffe der Revision hUergögen;'‘sinctu^gne Erfolg«	f
Zu 1 (Grundstücksversteigerungj
 Die Berechtigung der Klägerin, die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Beklagten in	zu
 betreiben, wird vom Beklagten geleugnet: die zugrunde liegenden Grund schuldbeste Hungen seien nichtig und die Grundschulden außerdem überhaupt nicht, allenfalls in Hö- ! he von etwa 87 000 DM valutiert gewesen; die Klägerin müsse sich nach dem Bescheid des Versteigerungsgerichts ge-
- 4 “
maß § 3 der Verordnung vom 26« Mai 1953 (= jetzt § 114 a ZVGr) in Höhe von 108 292,93 EM (= 7/10 des Werts) als befriedigt behandeln lassen; der damalige Verkehrswert des Grundbesitzes habe 167 500 DM betragen« Hieraus leitet der Beklagte einen Schadensersatzanspruch in der zuletzt genannten Höhe nobst Zinsen ab«
Bas Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil die iClägerin zur Grundstüeksversteigerung befugt gewesen sei« Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsirrtum«
a)	Begriffliche Bedenken und Formbedenken
 Die Klägerin betrieb die Zwangsversteigerung nach der von der Revision nicht bekämpften Feststellung des Berufungsurteils (So 4) wegen ihrer dinglichen Ansprüche aus den drei Grundschulden» Die GrundSchuldbestellungen ($0 000 DM am 14» September 1949> 50 000 DM am 25* April 1950, 35 000 DM am 27« Juli «1*950) erfolgten in gleichlautenden Formularvordrucken (BU S« 8; s« Ausfertigungskopie vom 27» Juli 1950 GA I 114); die Erklärungen darin gab der Beklagte als Eigentümer der belasteten Grundstük-ke in der Ich-Form ab; Abschnitt I enthielt die Bestellung des dinglichen Rechts mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung "wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen" "in die belasteten Grundstücke", Abschnitt II die Erklärung, daß die Bestellung zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin "aus ihrer Geschäftsverbindung mit mi5 Erfolges und die Unterwer«
 
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fung des Beklagten wegen einer in der Bezifferung mit der Grundschuldhöhe übereinstimmenden Summe nebst Zinsen unter die sofortige Zwangsvollstreckung "in mein gesamtes Vermögen". Mit Recht sieht das Berufungsgericht in Abschnitt X der Urkunde die Erklärung über das dingliche Recht und in Abschnitt II eine hiervon rechtlich zu scheidende Erklärung über eine persönliche Forderung. Infolgedessen liegt entgegen der noch in der Revisionsinstanz vertretenen Meinung des Beklagten ein Verstoß gegen den Begriff der Grundschuld weder in der Richtung vor, daß das dingliche Recht in seinem rechtlichen Bestand von einer zu sichernden Forderung abhängig gemacht worden wäre, noch in der Richtung, daß als Haftungsgegenstand für das dingliche Recht das gesamte Vermögen des Beklagten statt bloß der belasteten Grundstücke bestimmt wäre. Baß in Abschnitt III der Urkunden, der sich sowohl auf den dinglichen wie auf den persönlichen Anspruch bezieht, vom "ganzen Kapital" nur in der Einzahl die Rede ist, ändert daran nichts. Wieso das Berufungsgericht nicht beachtet haben soll, daß die Urkunden die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hätten (Revisionsbegründung I b), ist nicht erkennbar.
Oh die Unterwerfungsklausel hinsichtlich der persönlichen Forderung (Abschnitt II) wegen mangelnder Bestimmtheit der Forderung unwirksam sein könnte (Nachtrag zur Revisionsbegründung unter Bezugnahme auf RGZ 132, 68), kann dahinstehen; denn das Berufungsgericht geht ausdrücklich von der Annahme aus., daß die Bestel-
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lung des dinglichen Rechts einschließlich seiner Unter- . werfungsklausel'(Abschnitt I) auch ohne die etwa mangelhafte Erklärung zu dem persönlichen Recht (Abschnitt II) vorgenommen sein würde (§ 139 Halbs» 2 BGB); es bezeichnet nämlich die Erklärung in Abschnitt II als "nicht nur äußerlich, sondern auch nach Inhalt und Bedeutung getrennt", "von der Grundschuldregelung gerade losgelöst", und diese Ausführungen sollen ersichtlich nicht nur einen Versfoß gegen die begriffliche Unabhängigkeit der Grundschuld im Sinne der §§ 1191/92 BGB verneinen, sondern auch den Parteiwillen zur Unabhängigkeit im Sinn von § 139 BGB feststellen, wie es übrigens in derartigen Pallen allein der Lebenserfahrung entspricht»
Aus demselben Grunde ist für die Gültigkeit der Bestellung der dinglichen^Rechte unerheblich, daß die vom 22» Juli 1950 datierte weitere Kausalvereinbarung (s. unten b) keine Unterwerfungsklausel enthält»
b)	Valutierungsgegenstand
 Hätte den Grundschulden keine zu sichernde Forderung zugrunde gelegen, so wären sie zwar gleichwohl dinglich wirksam gewesen, die Klägerin hätte aber dem Beklagten gegenüber schuldrechtlich zu ihrer Herausgabe (§§ 812 ff BGB: Abtretung an den Beklagten oder Löschung) oder wenigstens zu ihrer Nichtgeltendmachung verpflichtet sein können. Biese an sich schlüssige Einlassung des Beklagten ist jedoch nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen
 des Berufungsgerichts nicht begründete Danach wurde zwischen den Parteien zunächst mündlich vereinbart und dann durch die vom 22. Juli 1950 datierte schriftliche sogenannte Zweckbestimmungserklärung des Beklagten (Urschrift GA II 395j Fotokopie I 37) bestätigt, daß die genannten drei Grund schulden nicht nur Forderungen der Klägerin an den Beklagten persönlich, wie in Abschnitt II ihrer Bestellungserklärun-gen angegeben, sondern auch alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin aus ihrer Geschäftsverbindung I mit der	ZflHB	GmbH sichern sollten«
Hiergegen richten sich die Hauptangriffe des Beklagten, auch noch in der Revisionsinstanz, jedoch ohne Erfolg,
 Gegenstand der Sicherung konnten unbedenklich auch die Schulden eines anderen als des Grundstückseigentümers (Beklagteh), hier also die Verpflichtungen der GmbH sein; deshalb ist unerheblich, daß die sogenannte Zweckhestim-mungserklärung keine persönliche Schuld desBeklagten gegen-über der Klägerin beurkundet. Daß die schuldrechtlichen Vereinbarungen, welche persönlichen Forderungen durch die Grundschulden gesichert werden sollten, formlos getroffen ä und abgeändert werden konnten, unterliegt keinem Zweifel (vgl. §§ 305f 125 ff BGB) und wird auch von der Revision zugrunde gelegt (Begründung II a Anfang) „ Das Berufungsgericht nimmt demgemäß ohne Rechtsirrtum an, daß die Erstreckung der Grundpfandrechte auf die Sicherung der Schulden der GmbH zwischen den Parteien zunächst mündlich vereinbart und erst nachträglich in der schriftlichen "Zweck-best immungs er klärung11 niedergelegt wurde (BU So 10 Mitte).

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nichtig ist, daß der Wortlaut der sogenannten Zweckbest immungs er klar ung von den drei Grundschulden über insgesamt 135 000 DM als bereits eingetragen spricht und die laufenden Nummern ihrer Grundbucheintragungen angibt, obwohl die Erklärung schon vom 22. Juli 1950 datiert ist, während die dritte Grundschuld erst unterm 27* Juli 1950 bestellt und die zweite und die dritte Grundschuld erst am 28. und 29. Juli 1950 eingetragen wurden(BU S. 11). Richtig ist weiter, daß der Wortlaut der dritten Grundschuldurkunde vom 27. Juli 1950 in Abschnitt XX, abweichend vom Wortlaut der sogenannten Zweckbestimmungserklärung, wiederum nur von den Schulden des Beklagten als gesichert spricht. Aber diese Unstimmigkeiten im Wortlaut verlieren ihre Auffälligkeit durch die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht hierzu getroffen hat. Danach ist möglich, daß das Datum der Zweckbestimmungserklärung (22. Juli 1950) bei ihrem Entwerfen durch die Klägerin noch offen gelassen worden war, erst nach der Unterzeichnung durch den Beklagten eingefügt wurde und mit dem Tag der wirklichen Unterzeichnung durch den Beklagten nicht übereinstimmt (BU S. 10); der genaue Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zweek-bestimmungserklärung durch den Beklagten steht also nicht fest. Festgestellt wird# jedoch, daß "in jenen Tagen des Monats Juli 1950” Verhandlungen zwischen den Parteien über die Gewährung weiterer Kredite schwebten, daß die Klägerin am 27* Juli 1950, dem Tag der Bestellung der dritten Grundschuld, beim Grundbuchamt brieflich um Auskunft wegen des ausstehenden Vollzugs der zweiten Grundschuld bat sowie daß am folgenden Tag der Zeuge Schröder persönlich zu dem Grundbuchamt fuhr, die Bestellungsurkunde über die dritte
 
Grundschuld gleich dorthin mitnahm und durch Zahlung der erforderlichen Kosten die beschleunigte Eintragung der zweiten und der dritten Grundschuld im Grundbuch (am 28» und 29o Juli 1950) erwirkte (BÜ S« 10/11)* Bei dieser Sachlage läßt sich der .Umstand, daß die Wortlaute einerseits der Zweckbestimmungserklärung, andererseits der Grundschuldbestellungen nicht genau aufeinander abgestimmt sind, zwanglos aus der Eilbedürftigkeit der Kreditsicherung erklären» Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Umfang der durch die Grundschuld zu si- 1 chernden Forderungen sowohl aus Abschnitt II der Grundschuldbestellungsurkunde als auch aus der sogenannten Zweckbestimmung serklärung zusammen entnimmt, also nicht das eine durch das andere aufgehoben, sondern beides nebeneinander wirksam ansieht; zu näheren Ausführungen darüber war es nicht verpflichtet; es hat entgegen der Annahme der Revision hiermit weder §	noch	§§	153,	157	BGB vei'letzt»
Mit Nachdruck verficht die Revision die Behauptung weiter, die Unterschrift des Beklagten unter der sogenannten Zweckbestimmungserklärung sei gefälscht» Das Berufungsgericht hat ausdrücklich und in ausführlicher Begründung die Echtheit bejaht (BU S» 10/11); es folgt dabei den Bekundungen des als durchaus glaubhaft gewürdigten Zeugen Schröder»

Die Rüge formell mangelhafter Beurkundung der Aussage dieses Zeugen, nämlich durch einen erst nach der Urteilsverkündung	ez*k des Berichterstatters,
 ist unbegründet, weil sich das Berufungsgericht diesen Vermerk durch Bezugnahme auf ihn im Urteilstatbestand zu eigen gemacht hat, der Vermerk deshalb als im Urteilstat-
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bestand selbst enthalten anzusuhen ist (vglo Senatsurteil vom 12. April 1961 - IV ZR 152/59, insoweit in MDR 1961,
761 und WM 1961, 759 nicht mit abgedruckt, sowie BGH LM § 161 ZPO Nr. 5 und LM § Hl ZPO Nr. 2; anders wohl Mezger KJW 1961, 1701, der anscheinend die rechtliche Möglichkeit einer Änderung des Vermerks im Weg der Tatbestandsberichtigung nach § 520 ZPO bezweifelt).
Der Sachverständigen-Beweisantrag über die Echtheit, des sen Verletzung gerügt wird, befindet sich in einem im Ar-menreehtsverfahren eingereichten Schriftsatz eines schon beim damaligen Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts (GA II 176, 177; vgl. GA I 42); daß der Antrag vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Verfahren zur Haupt sache in erster Instanz wiederholt worden wäre, behauptet die Revision nicht; die summarische Generalbezugnahme am Ende des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils auf alle erstinstanzlichen Schriftsätze (GA II 257) und im zweit in-stanzlichen Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Be-% klagten vom 25- September .1959 auf “sämtliche diesseits angetretenen Beweise“ (GA II 569) genügt hier noch weniger als sonst (vgl. Urteil vom 19«» April 1961 IV ZR 217/60 * BGHZ 55j 105)«» Soweit die Revision tatsächliche Umstände anführt, die das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt haben soll, versucht sie in Wirklichkeit, ihre eigene Beweiewürdigung in unzulässiger Y/eise an die Stelle der Würdigung, des Tatrichters zu setzen ; angesichts der gerade in der Präge der Fälschung besonders eingehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils besteht kein Anlaß zur Annahme, das Berufungsgericht habe die von der Revision hervorgehobenen Einzel-
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punkte nicht bedacht; zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit allen Einzelheiten war es nicht verpflich-t et o
Bas gilt insbesondere für den Umstand, daß der Zeuge knapp acht Jahre vor dem jetzigen Vernehmungstermin, nämlich am 4» März 1952, in einem früheren Prozeß als Zeuge vor einem ersuchten Richter allerdings nur von einer mündlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten über eine Erstreckung der Grundpfandrechte auf die Sicherung von Schulden der GmbH gesprochen hat, obwohl die damalige Beweisbehauptung bereits auf mündliche und schriftliche Vereinbarung gelautet hatte (GA II 181, 182); da der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an mit besonderer Betonung auf die Nichterwähnung von schriftlichen Vereinbarungen in jener früheren Zeugen« aussage abgehoben hatte (a* schon den auf die Klagerhebung folgenden Armenrechtsschriftsatz vom 27o September 1957 mit Anlage, GA I 16, 23), kann nicht angenommen werden, daß dem Oberlandesgericht dieser Unterschied zu der neuerlichen Aussage des Zeugen entgangen wäre; dieser Unterschied im • Aussageumfang mußte nicht notwendig eine Verschiedenheit im Aussageinhalt bedeuten und machte deshalb die neuere Aussage nicht notwendig unglaubhaft; wenn das Berufungsgericht deshalb die übrigens beschworene neuere Aussage des Zeugen uneingeschränkt und daher auch in diesem Punkt für glaubhaft hält, so liegt das im Rahmen seiner freien tatriehterlichen Würdigung»
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit von Erinnerungstäuschungen des Zeugen und die angebliche Unüblichkeit des Um-
gangs mit derartigen “Zetteln“ im Bankverkehr nicht berücksichtigt oder einen - übrigens durch Genehmigung heilbaren - Mangel der Vertretungsmacht des Zeugen Schröder übersehen hätteo Schließlich ist auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ersichtlich, und zwar weder in den bereits genannten, noch in den sonst von der Revision ausgeführten Punkten»
c)	Valutierungshöhe
 Unter die gesicherten Forderungen der Klägerin an die GmbH rechnet das Berufungsgericht außer der Darlehensfor-derung von über 87 000 UM auch eine Forderung von knapp 40 000 DM aus-Wechseln, welche die der (2^|^) GmbH na» hestehende Firma	ausgestellt	und die (ZGmbH
akzeptiert und zur Diskontierung an die Klägerin gegeben hatte« Daß auch dieser Wechselsaldo zu den Forderungen der Klägerin “aus ihrer Geschäftsverbindung mit“ der
 GmbH im Sinne der sogenannten Zweckbestimmungserklärung gehörte, entnimmt das Berufungsgericht der weitgehenden wirtschaftlichen Verflechtung der (Z^H) GmbH und der Firmasowie aus dem engen Zusammenhang der Yfechsel-diskontierung mit der Kreditgewährung der Klägerin an die (ZflB) GmbH (BU S« 12 oben i.V« m« dem Armenrechtsbe-schwerdebeschluß desselben Gerichts vom 24« Juni 1948 GA I 162 ff)« Diese Auslegung der Zweckbestimmungserklärung ist wirtschaftlich vernünftig, jedenfalls rechtlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend« Öb die Klägerin selbst zeitweilig einen ihr;ungünstigeren Standpunkt eingenommen und auf welchen Konten sie die Wechseldiskontierungen verbucht hat, ist für die rechtliche Zu-
 
Ordnung nicht entscheidend; auf die Geschäftsbücher der Klägerin (Beweisantrag GA IX 337) und ihren Brief vom September 1953 (mitgeteilt GA II 377) kam es daher nicht an.
d)	Treuepflicht
 Nach Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, alles zuftun, um die ihr überlassenen Sicherheiten ordnungsgemäß und bestmöglich zu verwertenQ Zur Begründung dieser Rüge genügt jedoch nicht das Verlangen, die Klägerin hätte zunächst ordnungsmäßig abrechnen, ihr Vorgehen begründen und beweisen müssen, daß sie den Grundbesitz nicht besser hätte verwerten können; für eine Pflichtverletzung der Klägerin ist vielmehr der Beklagte selbst behauptungs- und beweispflichtig» Die Beweisangebote, deren Nichtbeachtung in diesem Zusammenhang gerügt wird (Revisionsbegründung III a und b), befanden sich wiederum in Schriftsätzen des Armenrechts Verfahrens und begründeten daher keine Beweiserhebungspflicht in der Hauptsache (s„ oben b)« In sachlicher Hinsicht hat die Treuepflicht einer kreditgewährenden Bank oder Sparkasse gegenüber dem Sicherungsgeber, der zugleich wirtschaftlich Hauptinteressent auf der Schuldnerseite ist, nicht den von der Revision behaupteten weitgehenden Inhalt, die Sicherungen nicht nur ordnungsmäßig, spndern auch im Sinne des Sicherungsgebers oder Schuldners allgemein bestmöglich zu verwerten« Bas mag dann erwägbar sein, wenn der Gläubiger Verwertungsmöglichkeiten sieht und bewußt nicht wahrnimmt, die für die Gegenseite günstiger und für ihn selbst zu-
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mutbar sind« Es gilt jedoch keinesfalls allgemein für Verwertungsmöglichkeiten, die der Gläubiger gar nicht erkannt hat, aber vielleicht bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt erkannt hätte» Ob eine Treuepflicht verletzt ist, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Ein-seifalles entschieden werden» Der Hinweis der Revision auf den angeblichen Verkehrswert des Grundbesitzes von 167 500 DM und auf die WeiterVeräußerung des ersteigerten Grundbesitzes kurz nach dem Zuschlag für einen erheblich über dem Meistgebot liegenden Preis reicht für sich allein noch nicht aus, um eine Gesetzesverletzung des Berufungsgerichts darzutun •
Zu 5 und 4 (Be s chlagnahmeent Schädigung und Invent ar~
Verpachtung)
Ansprüche hierwegen gegen die Klägerin scheitern nach Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit schon daran, daß dem Beklagten die Aktivlegitimation dazu fehlen würde» Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts hatte der Beklagte zur Zeit der Beschlagnahme (26» November 1951) das Eigentum an den Grundstücken bereits durch den Zuschlag an die Klägerin verloren; das Eigentum an dem (nicht mitversteigerten) Inventar stand damals ebenfalls nicht dem Beklagten zu, sondern teils seiner Ehefrau, teils den Lieferanten, teils der GmbH; er war lediglich bis 50» November 1951 > also nach der Beschlagnahme noch vier Tage, Pächter des Inventars, und der auf diese Zeit entfallende Teil der Entschädigung wurde ihm bereits* in einem Vorprozeß im Jahr 1953 zugesprochen; auch den Besitz am Inventar übte der Beklagte nicht für sich, sondern für die GmbH als deren Geschäftsführer aus
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(BU So 13/l4)o Die Ausführungen der Revision zu diesem Komplex (Revisionsbegründung III c bis e), ergeben nichts dafür, daß Gläubiger von etwaigen einschlägigen Schadensersatz-, Bereicherungs- oder ähnlichen Ansprüchen der Beklagte wäre, sie sind daher gegenstandslos»
Zu 5 (Sp arguthab en)
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die GmbH bei der Klägerin durch Briefwechsel vom 20«/26.Mai 1950 (GA I 78) über den damaligen Kredit von 75 000 DM hinaus einen weiteren Kredit von 2 700 DM auf genommen; wie hierbei zur "Voraussetzung” gemacht, hat der Beklagte im Zusammenhang damit sein in~ zwischen auf 3*372 DM angewachsenes Sparguthaben bei der Klägerin an diese verpfändet» Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit und Fortdauer dieser Verpfandung«
Die Rechtswirksamkeit ist von beiden Vorinstanzen mit Recht bejaht worden, da ein Schuldner dem Gläubiger auch eine Forderung verpfänden kann, die ihm gegen den Gläubiger selbst zusteht (pignus debiti; RGZ 116, 198, 207;
BGH LM BGB § 610 Nr» 1 Bl» 2 R oben); die Revision erhebt insoweit keine Einvendungeno
 Die Fortdauer des Pfandrechts hängt davon ab, ob pfandgesicherte Forderung nur der Zusatzkredit von 2 700 DM oder de.r Gesamtkredit von 77 700 DM warD Nach Auffassung des Berufungsgerichts - abweichend vom Landgericht - sichert das Pfand den Gesamtkredit, hinsichtlich dessen die Klägerin noch nicht voll befriedigt ist (BG S. 14)» Das Berufungsgericht konnte dabei vom Wortlaut der Korrespon-
denz ausgehen, wonach die Verpfändung zwar anläßlich der Gewährung des Zusatzkredits, aber ohne Beschränkung auf den Zusatzbetrag zwischen der Klägerin und der durch den Beklagten vertretenen GmbH vereinbart wurde - zu Beginn des Xreditzusagetextes sind sogar neben dem Zusatzbetrag auch der bisherige Kreditbetrag und der Gesamtbetrag ausdrücklich beziffert -, und aus der Personengleichheit des Beklagten mit dem Geschäftsführer der GmbH und aus der unbeanstandeten Durchführung der KreditZusage entnehmen, daß auch der Verpfändungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten persönlich denselben Inhalt, auch hinsichtlich des Umfangs der pfandgesicherten Forderung hatte, wie jene Vereinbarung zwischen der Klägerin und der GmbH; diese Feststellung ist einleuchtend, jedenfalls rechtlich mögliche Das Berufungsgericht stellt darüber hinaus ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbe~ dingungen der Klägerin ab, wonach die Sicherungen der . Klägerin bis zu ihrer vollständigen Befriedigung haften; auch diese Erwägung trägt die Entscheidung« Der von der Revision in Bezug genommene erstinstanzliche Vortrag des Beklagten über das Zustandekommen jenes Zusatzkredits (GA I 72) bestätigt zwar den inneren Zusammenhang zwischen der Verpfändung und der Tatsache der weiteren Kreditge-Währung, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht; er ergibt aber nichts für eine - den allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem offensichtlichen Interesse der Klägerin widersprechende - besondere Sicherungsabrede, wonach das Pfandrecht auf die Sicherung bloß der zusätzlichen Darlehensforderung beschränkt sein sollte»
Ist hiernach die Begründung eines Pfandrechts für die gesamte Forderung der Klägerin rechtsirrtumsfrei festgestellt, so war für eine etwaige spätere (rechtsgeschäft-
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 liehe) Aufhebung des Pfandrechts (§ 1255 io Vom«, § 1273 Abs. 2 BGB, vgl. Vortrag des Beklagten GA I 72 Mitte) der Beklagte beweispflichtig. Ein solcher Beweis wird weder vom Berufungsgericht als geführt angesehen, noch macht die Revision dies geltend.
La auch ein sonstiger Rechtsverstoß des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, war die Revision als unbe gründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen
 Br. Tasche	Dr.	Augustin	Pr.	Piepenbrock
 Br« Freitag
 Br. Mat’tern